Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.11.2016, Az. 6 AZR 487/15

6. Senat | REWIS RS 2016, 2237

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Gegenstand

Eingruppierung eines an einem Gymnasium als Lehrer beschäftigten Diplom-Übersetzers nach dem niedersächsischen Eingruppierungserlass


Tenor

1. Auf die Revision des beklagten [X.] wird das Urteil des [X.]arbeitsgerichts Niedersachsen vom 9. Juli 2015 - 5 Sa 1434/14 [X.] - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des beklagten [X.] wird das Urteil des [X.] vom 24. September 2014 - 9 [X.]/14 [X.] - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des [X.] im Rahmen einer sog. korrigierenden [X.].

2

Der Kläger hat an der [X.] ua. angewandte neuere Sprachwissenschaften sowie Dolmetschen und Übersetzen in den Fremdsprachen [X.] und Italienisch studiert. Mit erfolgreichem Abschluss des Studiums erlangte er den akademischen Grad eines [X.]s.

3

Unter dem 11. August 2008 schloss er mit dem beklagten Land einen bis zum 31. Oktober 2010 befristeten Arbeitsvertrag. Demnach wurde der Kläger ab dem 18. August 2008 als vollbeschäftigte Lehrkraft für [X.] und Italienisch eingestellt. Der Vertrag lautet auszugsweise wie folgt:

        

„§ 2   

        

Für das Arbeitsverhältnis gelten

        

➢       

der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder ([X.]),

        

➢       

der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-L) sowie

        

➢       

die Tarifverträge, die den [X.] und den TVÜ-Länder ergänzen, ändern oder ersetzen

        

in der Fassung, die für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und für das [X.] jeweils gilt.

        

…       

        

§ 4    

        

Für die Eingruppierung gilt der [X.] des [X.]. [X.] in seiner jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit der Anlage 4 Teil B TVÜ-Länder.

        

Der Beschäftigte ist danach in [X.] 13 [X.] eingruppiert.

        

…       

        

Anpassungen der Eingruppierung aufgrund des In-Kraft-Tretens einer neuen Entgeltordnung können auch entgeltgruppenübergreifend erfolgen (§ 17 Absatz 4 TVÜ-Länder).“

4

Bei dem in Bezug genommenen [X.] handelt es sich um den Runderlass des [X.] vom 15. Januar 1996 (- 104-03 211/11 (64) -) bezüglich der Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis nach dem [X.] beschäftigten Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen (im Folgenden [X.]). Dieser lautet in der Fassung vom 2. Februar 1998 auszugsweise wie folgt:

        

„2.2 Für den Begriff ‚abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung‘ gilt die Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil I der Anlage 1 a zum [X.].

        

Danach sind wissenschaftliche Hochschulen Universitäten, Technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach [X.]recht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind. Künstlerisch-wissenschaftliche Hochschulen und Fachhochschulen werden somit von der Begriffsbestimmung nicht erfasst.

        

Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung beendet worden ist. …

        

2.3 Die in der Anlage in den Merkmalen … 42.1 … genannten Lehrkräfte, deren Studienabschluss nur für ein Unterrichtsfach geeignet ist, werden bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen des [X.] in der nächstniedrigeren [X.]. eingestuft und nach sechsjähriger Bewährung eine [X.]. höhergruppiert. Gegenüber der [X.]. II a gilt hierbei die [X.]. [X.] als nächstniedrigere [X.].

        

…       

        

Ein Studienabschluss ist für ein Unterrichtsfach geeignet, wenn dieser Abschluss mit den wesentlichen Inhalten der Prüfung im vergleichbaren Fach einer ersten Staatsprüfung übereinstimmt, die der Unterrichtstätigkeit entspricht. …

        

Anlage

        

…       

        

IV. Lehrkräfte an Gymnasien

                 

[X.].

        

…       

        
        

42. Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienrätinnen und Studienräten, die zeitlich mindestens zur Hälfte in wissenschaftlichen Fächern unterrichten,

        
        

42.1. mit einem für die auszuübende Unterrichtstätigkeit geeigneten abgeschlossenen Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule

II a   

        

nach mindestens fünfzehnjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser [X.].

I b     

        

…       

        
        

42.3. mit einem für die auszuübende Unterrichtstätigkeit geeigneten mindestens sechssemestrigen abgeschlossenen Hochschulstudium als [X.]in oder [X.] oder Diplom-Übersetzerin oder Diplom-Übersetzer

[X.]     

        

nach mindestens einjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser [X.].

II b   

        

…“    

        

5

Die arbeitsvertraglich ergänzend in Bezug genommene Anlage 4 Teil B [X.]änder ordnet für Lehrkräfte die Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum [X.]/[X.]-O den [X.]n nach dem Vergütungssystem des [X.] zu. Dabei unterscheidet sie zwischen Lehrkräften, welche die Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllen (sog. „Erfüller“) und Lehrkräften, bei denen dies nicht der Fall ist (sog. „[X.]“). Die Anlage 4 Teil B [X.]änder lautet auszugsweise wie folgt:

        

Entgelt-

Eingruppierung

Eingruppierung

        

gruppe

Lehrkräfte ‚Erfüller‘

Lehrkräfte ‚Nichterfüller‘

                 

Vergütungsgruppe

Vergütungsgruppe

        

…       

                 
        

13    

[X.]     

[X.] mit und ohne Aufstieg nach [X.]

        

12    

-       

[X.] mit Aufstieg nach [X.]

                          

I[X.] mit Aufstieg nach [X.]

        

11    

[X.]     

I[X.] ohne Aufstieg nach [X.]

                          

[X.] ohne Aufstieg nach [X.]

                          

IVa mit Aufstieg nach [X.]“

6

Mit Schreiben vom 28. Oktober 2010 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er ab dem 1. November 2010 unbefristet als Lehrkraft an einem Gymnasium eingestellt werde. Er wurde darauf hingewiesen, dass für das Arbeitsverhältnis der schriftliche Arbeitsvertrag maßgeblich sei, welcher vor Dienstantritt zu unterzeichnen sei. Dem Vertragsentwurf könne entnommen werden, dass er weiterhin in [X.] 13 [X.] eingruppiert sei. Der unter dem 28. Oktober 2010 ausgefertigte Vertrag entspricht in § 3 hinsichtlich der Eingruppierungsregelungen denen in § 4 des Arbeitsvertrags vom 11. August 2008. Dementsprechend schlossen die Parteien einen neuen Arbeitsvertrag.

7

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2010 stellte der Kläger einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis. Diesen leitete die [X.]schulbehörde befürwortend an das [X.] weiter. Dieses sah in seiner Antwort an die [X.]schulbehörde vom 13. Januar 2011 jedoch die Voraussetzungen für eine Verbeamtung nicht als gegeben an. Zudem sei die Tätigkeit des [X.] nach Nr. 42.3 der Anlage zum [X.] nur der [X.] 11 [X.] zuzuordnen. Mit Schreiben vom 28. April 2011 wurde dem Kläger durch die [X.]schulbehörde die Ablehnung der Verbeamtung und die Ansicht des Ministeriums bezüglich der Eingruppierung in die [X.] 11 [X.] mitgeteilt. Die bisherige Eingruppierung in die [X.] 13 [X.] erfolge bis zur endgültigen Klärung unter Vorbehalt.

8

Unter dem 15. Januar 2012 bat der Kläger abermals um die Übernahme in das Beamtenverhältnis. Er habe nunmehr berufsbegleitend zwei Jahre erfolgreich das Studienseminar besucht und zudem am religionspädagogischen Seminar die Befähigung zur Erteilung des Unterrichts im Fach [X.] Religion im Sekundarbereich I und II erworben. Die [X.]schulbehörde unterstützte gegenüber dem [X.] mit Schreiben vom 29. Juni 2012 dieses Anliegen erneut und wies darauf hin, dass der Kläger ausweislich einer im Juni 2012 erstellten dienstlichen Beurteilung die Anforderungen erheblich übertreffe. Eine [X.] sei bislang nicht erfolgt. Das Ministerium lehnte die Übernahme in das Beamtenverhältnis abermals ab und wies in einem Schreiben vom 18. Juli 2012 die [X.]schulbehörde an, die [X.] nun unverzüglich umzusetzen.

9

Da der Schulhauptpersonalrat seine Zustimmung zur beabsichtigten [X.] des [X.] verweigert hatte, rief die [X.]schulbehörde gemäß § 70 [X.] die Einigungsstelle an. Diese beschloss dem Antrag der [X.]schulbehörde auf [X.] des [X.] in die [X.] 11 [X.] zuzustimmen. Mit Schreiben vom 28. November 2013 teilte die [X.]schulbehörde dem Kläger mit, dass er mit Wirkung vom 18. August 2008 von der [X.] 13 [X.] in die [X.] 11 [X.] zurückgruppiert werde.

Gegen diese [X.] hat sich der Kläger mit seiner Klage gewandt. Nach seiner Auffassung ist er nach Nr. 42.1 der Anlage zum [X.] iVm. der Anlage 4 Teil B [X.]änder in die [X.] 13 [X.] eingruppiert. Er habe an einer wissenschaftlichen Hochschule ein für die auszuübende Unterrichtstätigkeit geeignetes Studium abgeschlossen. Entsprechend Nr. 2.3 des [X.]es stimme sein Hochschulabschluss mit den wesentlichen Inhalten der Prüfung im vergleichbaren Fach einer Ersten Staatsprüfung überein. Dies gelte auch hinsichtlich der literaturwissenschaftlichen Inhalte seines Studiums.

Die Regelung in Nr. 42.3 der Anlage zum [X.] beziehe sich nur auf solche [X.] oder [X.], welche ihr Studium nicht an einer wissenschaftlichen Hochschule, sondern an einer Fachhochschule absolviert hätten. Es handle sich gleichsam um eine Auffangvorschrift. Mit dieser werde dem Umstand Rechnung getragen, dass die Ausbildung zum [X.] bzw. [X.] sowohl an einer wissenschaftlichen Hochschule als auch an einer Fachhochschule erfolgen könne. Die gesonderte Eingruppierungsregelung für [X.] bzw. [X.] mit Fachhochschulstudium entspreche der Differenzierung zwischen Studien an wissenschaftlichen Hochschulen und Fachhochschulen nach Nr. 2.2 des [X.]es.

Zudem wäre eine [X.] in die [X.] 11 [X.] treuwidrig. Sowohl der befristete als auch der unbefristete Arbeitsvertrag hätten ausdrücklich eine Eingruppierung in die [X.] 13 [X.] vorgesehen. Er habe den Eindruck gewinnen dürfen, dass es bei dieser vertraglich vorgesehenen Eingruppierung verbleibe. Den verlangten Qualifizierungsmaßnahmen sei er nachgekommen. Das [X.] vom 28. Oktober 2010 führe ausdrücklich an, dass er weiterhin in die [X.] 13 [X.] eingruppiert sei. Dies lasse darauf schließen, dass eine Überprüfung seiner Eingruppierung bereits im Jahr 2010 anlässlich der Übernahme in eine unbefristete Anstellung stattgefunden habe. Seine Qualifikation sei im Rahmen der Beurteilung geprüft worden. Hinzu komme, dass das beklagte Land zwar bereits mit Schreiben vom 28. April 2011 Zweifel an der Richtigkeit der Eingruppierung gehabt habe, eine [X.] aber erst zweieinhalb Jahre später mit Schreiben vom 28. November 2013 vorgenommen worden sei. Während dieser zweieinhalb Jahre habe er erneut einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis gestellt. Die Schulleitung habe ihm daraufhin zwar mitgeteilt, dass dieser Antrag abgelehnt worden sei. Eine Information bezüglich seiner Eingruppierung habe er in diesem Zusammenhang allerdings nicht erhalten. Daraus habe er schließen können, das beklagte Land beabsichtige mittlerweile keine [X.] mehr. Tatsächlich habe das beklagte Land vor einer Entscheidung über die [X.] bewusst den Abschluss der Weiterbildung zum Religionslehrer abgewartet. Zu berücksichtigen sei auch, dass er ursprünglich nur die Übernahme in das Beamtenverhältnis angestrebt habe. Diese sei nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres möglich gewesen. Da er am 7. Januar 2014 dieses Lebensalter erreicht habe, könne er nunmehr die Voraussetzungen für eine Verbeamtung nicht mehr herbeiführen. Hätte das beklagte Land die [X.] früher durchgeführt, hätte er hierauf reagieren können und ggf. die Anforderungen für das Beamtenverhältnis noch erfüllen können.

Der Kläger hat daher beantragt

        

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihm ab dem 18. August 2008 eine Vergütung nach der [X.] 13 [X.] zu zahlen.

Das beklagte Land hat seinen Klageabweisungsantrag mit der von ihm angenommenen Wirksamkeit der [X.] in die [X.] 11 [X.] ab dem 18. August 2008 begründet. Die Angabe der Eingruppierung in den arbeitsvertraglichen Regelungen sei nicht konstitutiv. Die Eingruppierung des [X.] richte sich nach der für [X.] bzw. [X.] geltenden Spezialregelung in Nr. 42.3 der Anlage zum [X.]. Dies bedeute eine Eingruppierung in die [X.] 11 [X.], welche nach der Anlage 4 Teil B [X.]änder der Vergütungsgruppe [X.] [X.] entspreche. Nr. 42.3 der Anlage zum [X.] erfasse alle [X.] bzw. [X.] unabhängig davon, ob sie ihr Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule oder an einer Fachhochschule absolviert hätten. Dies mache der Oberbegriff „Hochschulstudium“ deutlich. Eine Definition des Begriffs „Hochschule“ sei im [X.] nicht erforderlich gewesen, da er der gesetzlichen Definition in § 1 Satz 1 des [X.] ([X.]) und § 2 Satz 1 des [X.] ([X.]) entspreche. Der Begriff umfasse demnach auch Fachhochschulen. Demgegenüber sei der Begriff „wissenschaftliche Hochschule“ mangels gesetzlicher Vorgabe in Nr. 2.2 des [X.]es definiert worden.

Die Öffnung für [X.] entspreche dem Zweck der Regelung in Nr. 42.3 der Anlage zum [X.]. Mit dieser solle sog. „Quereinsteigern“ unabhängig davon, ob sie ihr Diplom an einer Fachhochschule oder einer wissenschaftlichen Hochschule erworben hätten, die Anstellung als Lehrkraft am Gymnasium ermöglicht werden. Die Sonderregelung erkläre sich auch vor dem Hintergrund, dass [X.] und [X.] selbst bei einem Studium an einer [X.] nicht über ein geeignetes Studium iSv. Nr. 42.1 der Anlage zum [X.] verfügten. Es fehle mangels literaturwissenschaftlicher Ausbildung an der nach Nr. 2.3 des [X.]es erforderlichen Vergleichbarkeit des Studienabschlusses mit einer Ersten Staatsprüfung. Dies gelte bezogen auf den von ihm erteilten Sprachunterricht auch für den Studienabschluss des [X.].

Die korrigierende [X.] verstoße nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben. Dem Kläger sei nach Feststellung der unzutreffenden Eingruppierung bereits mit Schreiben vom 28. April 2011 die mögliche [X.] in die [X.] 11 [X.] angekündigt worden.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung des beklagten [X.] zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt das beklagte Land sein Ziel der Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Das beklagte Land ist entgegen der Auffassung des [X.] nicht verpflichtet, dem Kläger ab dem 18. August 2008 eine Vergütung nach [X.] 13 [X.] zu zahlen. Ein entsprechender arbeitsvertraglicher Anspruch ist nicht gegeben. Die für die Eingruppierung des [X.] maßgebliche Regelung in Nr. 42.3 der Anlage zum [X.] sieht [X.]. der [X.] in Anlage 4 Teil [X.] keine Vergütung nach [X.] 13 [X.], sondern nach [X.] 11 [X.] vor. Das beklagte Land war nicht nach [X.] und Glauben gehindert, eine [X.] vorzunehmen, welche zu einer vertragsgemäßen Vergütung führt.

1. Der Kläger hat keinen von den Regelungen des [X.]es unabhängigen vertraglichen Anspruch auf Vergütung nach [X.] 13 [X.] Eine solche Vereinbarung haben die Parteien nicht getroffen.

a) Maßgeblich für die Eingruppierung des [X.] im streitgegenständlichen Zeitraum ist § 4 des Arbeitsvertrags vom 11. August 2008 und § 3 des Arbeitsvertrags vom 28. Oktober 2010. Diese vertraglichen Regelungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen. Darauf lässt schon das äußere Erscheinungsbild der formularmäßigen Vertragsgestaltung schließen. Jedenfalls handelt es sich um Einmalbedingungen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 [X.]G[X.] und damit um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die vom Senat als typische Erklärungen selbst ausgelegt werden können (vgl. [X.] 25. Juni 2015 - 6 [X.] - Rn. 23, [X.]E 152, 82).

b) Die Parteien haben in den vertraglichen Eingruppierungsregelungen die Vergütung nach [X.] 13 [X.] nicht konstitutiv und abschließend als das vertraglich geschuldete Entgelt festgelegt, sondern den [X.] als allein maßgebliche Grundlage für die Eingruppierung vereinbart. Das ergibt die Auslegung der vertraglichen Regelungen.

[X.]) Der Inhalt von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab zu ermitteln. Sie sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die [X.] des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen ([X.] 25. Juni 2015 - 6 [X.] - Rn. 25, [X.]E 152, 82; vgl. auch 21. April 2016 - 8 [X.] 753/14 - Rn. 30 mwN; 24. Februar 2016 - 5 [X.] 258/14 - Rn. 26).

bb) Demnach haben die Parteien in den Arbeitsverträgen vom 11. August 2008 und 28. Oktober 2010 die Eingruppierung in die [X.] 13 [X.] nur deklaratorisch angegeben.

(1) Nach dem Wortlaut der vertraglichen Regelungen soll für die Eingruppierung der [X.] maßgeblich sein („Für die Eingruppierung gilt der [X.] …“). Die Angabe der [X.] 13 [X.] nimmt hierauf [X.]ezug, denn der [X.]eschäftigte ist nach dem Vertragswortlaut „danach“ in diese [X.] eingruppiert. Damit wird in klarer und verständlicher Weise deutlich, dass die Angabe der [X.] im Arbeitsvertrag keine konstitutive [X.]edeutung im Sinne einer eigenständigen Vergütungsregelung haben soll, sondern nur das bei Vertragsschluss angenommene Ergebnis der Anwendung des [X.]es wiedergegeben wird.

(2) Diese Auslegung entspricht dem Verständnis redlicher Vertragspartner unter [X.]erücksichtigung des mit einer [X.]ezugnahmeklausel dieser Art typischerweise verfolgten Zwecks. Die Regelungen des [X.]es sollen eine einheitliche [X.]ezahlung der angestellten Lehrkräfte gewährleisten, um so die von einem öffentlichen Arbeitgeber als Hoheitsträger in besonderer Weise sicherzustellende Gleichbehandlung unter Einhaltung eines bestimmten Gerechtigkeitsstandards zu wahren. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die nicht normativ geltenden Eingruppierungsregelungen arbeitsvertraglich in [X.]ezug genommen werden. Der verständige durchschnittliche Lehrer als Vertragspartner kann Klauseln wie die hier vorliegenden vor diesem Hintergrund nur so verstehen, dass dem darin genannten Erlass umfassende Geltung verschafft werden soll und der Erlass insgesamt angewendet werden soll (vgl. [X.] 25. Juni 2015 - 6 [X.] - Rn. 28 mwN, [X.]E 152, 82).

(3) Der Anwendungsbereich der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 [X.]G[X.] ist daher nicht eröffnet. Die Anwendung dieser [X.]estimmung kommt erst in [X.]etracht, wenn nach Ausschöpfung aller Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel verbleibt ([X.] 8. Dezember 2015 - 3 [X.] 433/14 - Rn. 23). Dies ist hier nicht der Fall.

2. Entgegen der Auffassung des [X.] richtet sich die Eingruppierung der als Lehrkräfte an Gymnasien beschäftigten [X.] und [X.] nur nach Nr. 42.3 der Anlage zum [X.]. Dies ergibt die ebenfalls zweifelsfreie Auslegung des Abschnitts IV der Anlage zum [X.], welcher die Eingruppierung von Lehrkräften an Gymnasien regelt.

a) [X.]ei dem durch die arbeitsvertraglichen [X.] zum Vertragsinhalt gewordenen [X.] handelt es sich seinerseits nach § 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 [X.]G[X.] um Allgemeine Geschäftsbedingungen, welche von dem beklagten Land für eine Vielzahl von Verträgen mit Lehrkräften gleichlautend verwendet und dem Kläger bei Vertragsabschluss gestellt wurden. Dies steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Die Auslegung des [X.]es ist wie die anderer Allgemeiner Geschäftsbedingungen und nicht nach Regeln des Verwaltungsrechts vorzunehmen (vgl. zu den [X.] [X.] 16. April 2015 - 6 [X.] 352/14 - Rn. 25).

b) Der [X.] unterscheidet grundsätzlich zwischen der für die Einstellung als Lehrkraft notwendigen Qualifikation und den für die jeweilige Eingruppierung maßgeblichen Qualifikationsstufen. Die Höhe der Vergütung richtet sich vorrangig nach der Art der Ausbildung ([X.] 21. Februar 2007 - 4 [X.] 225/06 - Rn. 16). An Gymnasien können nach Abschnitt IV der Anlage zum [X.] Lehrkräfte mit unterschiedlichen Qualifikationen tätig sein. Nr. 42 der Anlage zum [X.] bestimmt die Eingruppierung von Lehrkräften in der Tätigkeit von Studienrätinnen und Studienräten, die zeitlich mindestens zur Hälfte in wissenschaftlichen Fächern unterrichten. Dabei wird unter Nr. 42.1 bis 42.6 nach der Qualifikation der Lehrkraft im Hinblick auf ihre Ausbildung unterschieden.

c) Lehrkräfte mit einem Studienabschluss als [X.] oder [X.] sind nach Nr. 42.3 der Anlage zum [X.] einzugruppieren. Es handelt sich um eine Spezialregelung für Lehrkräfte mit dieser Ausbildung. Deren Vorrang schließt die Anwendbarkeit von Nr. 42.1 der Anlage zum [X.] aus. Folglich kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger ein „geeignetes Studium“ iSv. Nr. 42.1 der Anlage [X.]. Nr. 2.3 des [X.]es abgeschlossen hat oder ob dies mangels hinreichender Vermittlung von literaturwissenschaftlichen Kenntnissen nicht der Fall ist.

[X.]) Die ausschließliche Anwendbarkeit von Nr. 42.3 der Anlage zum [X.] ergibt sich aus dem Wortlaut der Regelung. Diese bezieht sich nur auf Lehrkräfte mit einem Studienabschluss als [X.] oder [X.] und macht damit deutlich, dass sie Geltung für alle Lehrkräfte mit dieser Ausbildung beansprucht. Dem entspricht, dass Nr. 42.3 der Anlage zum [X.] kein Studium an einer „wissenschaftlichen Hochschule“, sondern nur ein abgeschlossenes „Hochschulstudium“ voraussetzt. Der Verzicht auf die Anforderung „wissenschaftlich“ lässt erkennen, dass mit Nr. 42.3 der Anlage zum [X.] alle [X.] bzw. [X.] erfasst werden sollen, das heißt auch diejenigen mit einem Studienabschluss an einer Fachhochschule, welche nach Nr. 2.2 des [X.]es ebenso wie nach der Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil I der Anlage 1a zum [X.] keine wissenschaftliche Hochschule ist (vgl. [X.] 9. Dezember 1998 - 10 [X.] 244/98 - zu II 2 c der Gründe; [X.]/[X.]/Kiefer/[X.]/[X.] [X.] Stand November 2003 Anlage 1a ([X.]/TdL) Teil I Protokollnotizen zu Protokollnotiz Nr. 1). Ein das Fachhochschulstudium einschließendes Verständnis des [X.]egriffs „Hochschulstudium“ entspricht auch § 1 Satz 1 [X.] und § 2 Satz 1 [X.] sowie dem allgemeinen Sprachgebrauch (vgl. [X.] 18. März 2009 - 4 [X.] 79/08 - Rn. 26, [X.]E 130, 81).

bb) Dies deckt sich mit dem Verständnis redlicher Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise. [X.]ezogen auf alle Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienräten an Gymnasien handelt es sich bei den Lehrkräften mit einem Abschluss als [X.] oder [X.] um eine Minderheit. Der Umstand, dass die Anlage zum [X.] für diese Lehrkräfte eine eigene Regelung vorsieht, deutet darauf hin, dass mit dieser alle [X.] und [X.] erfasst werden sollen. Anderenfalls hätte es nahegelegen, eine ausdrückliche Unterscheidung nach dem Erwerb des Diploms an einer wissenschaftlichen Hochschule oder an einer Fachhochschule vorzunehmen. Dies hätte den sehr ausdifferenzierten sonstigen Regelungen des [X.]es entsprochen.

3. Die spezielle Eingruppierungsregelung für Lehrkräfte mit der Qualifikation eines [X.]s oder [X.]s in Nr. 42.3 der Anlage zum [X.] ist nicht zu beanstanden.

a) Der [X.] unterliegt zwar der Vertragskontrolle nach §§ 305 ff. [X.]G[X.] (vgl. [X.] 16. April 2015 - 6 [X.] 352/14 - Rn. 30; 20. März 2013 - 4 [X.] 590/11 - Rn. 38, [X.]E 144, 351). Die in ihm enthaltenen Eingruppierungsregelungen unterfallen jedoch nach § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.]G[X.] nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, §§ 308 und 309 [X.]G[X.], weil sie keine von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen enthalten.

b) Es liegt auch kein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 3 Satz 2 [X.]. Abs. 1 Satz 2 [X.]G[X.] vor. Nr. 42.3 der Anlage zum [X.] lässt vielmehr klar und verständlich erkennen, dass hiervon alle Lehrkräfte mit der Qualifikation als [X.] oder [X.] betroffen sein sollen. Demgegenüber würde die klägerseits vertretene Auslegung, wonach [X.] oder [X.] entweder von Nr. 42.1 (bei Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule) oder von Nr. 42.3 der Anlage zum [X.] (bei einem Fachhochschulabschluss) erfasst werden, zur Annahme intransparenter Eingruppierungsregelungen führen. Ein Absolvent einer wissenschaftlichen Hochschule liefe bei einem solchen Verständnis der Eingruppierungsregelungen Gefahr, seine dann aus Nr. 42.1 der Anlage zum [X.] folgenden Ansprüche nicht einzufordern, da sein akademischer Titel in Nr. 42.3 der Anlage zum [X.] ausdrücklich erwähnt wird und er deshalb als durchschnittlicher Vertragspartner davon ausgehen kann, dass Nr. 42.3 der Anlage zum [X.] seine Eingruppierung regelt. Damit würde gegen das Transparenzgebot verstoßen, denn dieses soll der Gefahr vorbeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird ([X.] 21. April 2016 - 8 [X.] 474/14 - Rn. 78 mwN).

c) Die zusammengefasste Eingruppierung aller [X.] und [X.] in Nr. 42.3 der Anlage zum [X.] hält auch einer Prüfung anhand des Gleichbehandlungsgrundsatzes stand.

[X.]) Der [X.] des beklagten [X.] hat als einseitig von ihm gestelltes Regelungswerk keine Vermutung der Angemessenheit für sich und unterliegt einer Prüfung anhand des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ([X.] 25. Juni 2015 - 6 [X.] - Rn. 47, [X.]E 152, 82; 19. November 2014 - 4 [X.] 845/12 - Rn. 27). Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist ein Gebot der Verteilungsgerechtigkeit, das verlangt, Gleiches gleich und Ungleiches entsprechend seiner Eigenart ungleich zu behandeln. Er ist zugleich Anspruchsgrundlage und Schranke der Rechtsausübung. Wegen seines Schutzcharakters gegenüber der Gestaltungsmacht des Arbeitgebers greift der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nur dort ein, wo der Arbeitgeber durch gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk bzw. eine eigene Ordnung schafft ([X.] 17. März 2016 - 6 [X.] 92/15 - Rn. 38 mwN). Dies gilt trotz des Grundsatzes der Vertragsfreiheit auch im [X.]ereich der Entgeltzahlung, sofern die Vergütung - wie im Falle eines [X.]es - aufgrund eines bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzips erfolgt. [X.]ei der Festlegung der Anspruchsvoraussetzungen durch den Arbeitgeber ist ihm eine Gruppenbildung untersagt, für die sich kein vernünftiger, aus dem Zweck der Leistung ergebender oder sonstiger sachlich einleuchtender Grund finden lässt ([X.] 25. Juni 2015 - 6 [X.] - Rn. 48, [X.]O; 21. Mai 2014 - 4 [X.] 50/13 - Rn. 22).

bb) Danach liegt hier kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. [X.] bzw. [X.] stellen wegen ihrer spezifischen Qualifikation eine eigene Gruppe von Lehrkräften dar, deren Eingruppierung in Abgrenzung zu Nr. 42.1 der Anlage zum [X.] gesondert geregelt werden darf. Eine Differenzierung innerhalb dieser Gruppe nach dem akademischen [X.]ildungsweg ist nicht zwingend veranlasst. Zwar weisen die Studiengänge an wissenschaftlichen Hochschulen und Fachhochschulen unterschiedliche Zugangsvoraussetzungen, Studieninhalte und Studienanforderungen auf. Es ist aber nicht ersichtlich, dass diese Unterschiede bezogen auf die Lehrtätigkeit von relevanter [X.]edeutung sind. Entscheidend ist nach Nr. 42.3 der Anlage zum [X.], ob das Hochschulstudium für die auszuübende Unterrichtstätigkeit geeignet ist. Dies kann bei Abschluss eines Studiums sowohl an einer wissenschaftlichen Hochschule als auch an einer Fachhochschule der Fall sein.

d) Es kann hier dahinstehen, ob die [X.]estimmung der Eingruppierung durch das beklagte Land im Wege des [X.]es noch einer Ausübungskontrolle nach § 315 Abs. 3 Satz 1 [X.]G[X.] zu unterziehen ist (vgl. [X.] 20. März 2013 - 4 [X.] 590/11  - Rn. 38 mwN, [X.]E 144, 351 ; 7. Mai 2008 -  4 [X.] 299/07  - Rn. 23 ). Dies könnte zweifelhaft sein, weil die Überprüfung einer Leistungsbestimmung eine einzelfallbezogene Interessenabwägung erfordert (vgl. hierzu [X.] 31. Juli 2014 - 6 [X.] 822/12  - Rn. 30 , [X.]E 148, 381). Der [X.] regelt aber die Eingruppierung aller angestellten Lehrkräfte ohne [X.]erücksichtigung individueller Umstände einzelner Vertragsparteien. Die Problematik bedarf hier keiner Entscheidung (ebenso [X.] 16. April 2015 - 6 [X.] 352/14 - Rn. 31). Das beklagte Land hat durch die fraglichen [X.]estimmungen seines [X.]es aus den genannten Gründen keine unbillige Leistungsbestimmung vorgenommen.

4. Nach Nr. 42.3 der Anlage zum [X.] [X.]. der Anlage 4 Teil [X.] ist der Kläger in die [X.] 11 [X.] eingruppiert.

a) Seine Eingruppierung richtet sich nach Nr. 42.3 der Anlage zum [X.]. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der Kläger die Voraussetzung der Tätigkeit eines [X.], der zeitlich mindestens zur Hälfte in wissenschaftlichen Fächern unterrichtet, erfüllt und ein mindestens sechssemestriges abgeschlossenes Hochschulstudium als [X.] aufweist, welches für die auszuübende Unterrichtstätigkeit geeignet ist. Das beklagte Land hat nur hilfsweise bei unterstellter Anwendbarkeit der Nr. 42.1 der Anlage zum [X.] die Eignung des abgeschlossenen Studiums nach Nr. 2.3 des [X.]es in Abrede gestellt.

b) Nr. 42.3 der Anlage zum [X.] sieht eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III [X.] vor. Die Parteien haben vertraglich vereinbart, dass für die Zuordnung der nach dem [X.] vorgesehenen Vergütungsgruppe des [X.] zu den [X.]n des [X.] die Anlage 4 Teil [X.] gelten soll. Diese unterscheidet zwischen sog. Erfüllern (linke Spalte) und Nichterfüllern (rechte Spalte). Es kann dahingestellt bleiben, zu welcher Kategorie der Kläger zählt. Es ergibt sich in beiden Konstellationen eine Eingruppierung in die [X.] 11 [X.] Für die sog. Erfüller ist ohne weitere Differenzierung bestimmt, dass die Vergütungsgruppe III [X.] der [X.] 11 [X.] entspricht. [X.]ei sog. Nichterfüllern ist die Vergütungsgruppe III [X.] ohne Aufstieg nach Vergütungsgruppe IIa [X.] ebenfalls der [X.] 11 [X.] gleichzusetzen. Dies würde für den Kläger, wäre er ein Nichterfüller, gelten, da Nr. 42.3 der Anlage zum [X.] zwar einen [X.]ewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe IIb [X.], nicht aber in die Vergütungsgruppe IIa [X.] zulässt.

5. Der Senat hatte nicht zu entscheiden, ob die vertraglichen [X.] bezüglich der Eingruppierung die Regelungen des zum 1. August 2015 in [X.] getretenen Tarifvertrags über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder ([X.]) vom 28. März 2015 erfassen und ob sich ggf. hieraus die begehrte Vergütung nach [X.] 13 [X.] ergibt. Der Kläger hat hierzu keinen Vortrag erbracht und insbesondere nicht behauptet, einen Antrag auf Eingruppierung nach § 29a Abs. 3 Satz 1 bzw. Abs. 6 Satz 1 TVÜ-Länder in der Fassung von § 11 [X.] gestellt zu haben (vgl. hierzu [X.], 1, 3; [X.], 483, 490).

6. Dem beklagten Land ist es nicht nach [X.] und Glauben gemäß § 242 [X.]G[X.] verwehrt, die vertraglich vorgesehene Eingruppierung durch eine sog. korrigierende [X.] herzustellen.

a) Die Eingruppierung ist allgemein ein gedanklicher wertender Vorgang, bei dem eine bestimmte Tätigkeit in ein abstraktes Vergütungsschema eingeordnet wird, indem die dort zu einzelnen [X.]n aufgestellten abstrakten Merkmale mit den Anforderungen verglichen werden, die die zu bewertende Tätigkeit an den sie ausführenden Arbeitnehmer stellt ([X.] 16. März 2016 - 4 A[X.]R 32/14 - Rn. 23). Ein solches abstraktes Vergütungsschema kann nicht nur in Tarifverträgen, sondern auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wie dem hier zu beurteilenden [X.] vorgesehen sein (zum Nichterfüller-Erlass des [X.] Nordrhein-Westfalen vgl. [X.] 25. Juni 2015 - 6 [X.] - Rn. 32 f., [X.]E 152, 82; zu den [X.] vgl. [X.] 16. April 2015 - 6 [X.] 352/14 - Rn. 25 f.; zu kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien vgl. [X.] 12. April 2016 - 6 [X.] 284/15 - Rn. 22 f.).

b) [X.]ei einer nicht den Vorgaben des [X.]es entsprechenden Eingruppierung kann daher ebenso wie bei einem Verstoß gegen eine tarifliche Vergütungsordnung uU eine Korrektur erfolgen. [X.]ezüglich tariflicher Eingruppierungen ist anerkannt, dass der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes grundsätzlich berechtigt ist, eine fehlerhafte, der Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht entsprechende tarifliche Eingruppierung zu korrigieren ( [X.] 4. Juli 2012 - 4 [X.] 673/10  - Rn. 19 , [X.]E 142, 271 ). [X.]eruft sich der Arbeitnehmer auf die ihm zuvor als maßgebend mitgeteilte und der Vergütung zugrunde gelegte Vergütungsgruppe, muss der Arbeitgeber allerdings die objektive Fehlerhaftigkeit der bisher gewährten Vergütung darlegen und ggf. beweisen ( [X.] 20. März 2013 - 4 [X.] 521/11  - Rn. 18 ; 15. Juni 2011 -  4 [X.] 737/09  - Rn. 29 ). Dieser Darlegungslast wird genügt, wenn sich aus dessen Vorbringen - einschließlich des unstreitigen Sachverhaltes - ergibt, dass es jedenfalls an einer der tariflichen Voraussetzungen für die mitgeteilte Eingruppierung mangelt (vgl. [X.] 4. Juli 2012 - 4 [X.] 673/10  - [X.]O; 7. Mai 2008 -  4 [X.] 206/07  - Rn. 27 f. mwN). Die objektive Fehlerhaftigkeit beinhaltet, dass sich der Arbeitgeber insoweit bei der Rechtsanwendung „geirrt“ hat, als er unzutreffende Tatsachen zugrunde gelegt und/oder eine objektiv unzutreffende rechtliche [X.]ewertung vorgenommen hat (vgl. [X.] 16. Februar 2000 - 4 [X.] 62/99  - zu II 2 b [X.] (3) der Gründe, [X.]E 93, 340 ). Diese Grundsätze der korrigierenden [X.] basieren auf der Erkenntnis, dass es sich bei der Eingruppierung nicht um einen konstitutiven rechtsgestaltenden Akt, sondern um einen Akt der Rechtsanwendung verbunden mit der Kundgabe einer Rechtsansicht handelt ([X.] 5. Juni 2014 - 6 [X.] 1008/12 - Rn. 12 mwN, [X.]E 148, 217).

c) Dem Arbeitgeber kann es allerdings im Einzelfall unter besonderen Umständen nach [X.] und Glauben verwehrt sein, sich zur [X.]egründung der [X.] auf eine fehlende Voraussetzung für die bisher gewährte Vergütung zu berufen, wenn für den Arbeitnehmer ein entgegenstehender Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist. Die Annahme einer Verwirkung setzt neben dem Zeitablauf das Vorliegen besonderer, ein schützenswertes Vertrauen begründender Umstände voraus. Dieser hinreichende Vertrauenstatbestand kann durch zusätzliche Umstände begründet werden, die nach der Eingruppierungsmitteilung eingetreten sind (vgl. [X.] 15. Juni 2011 - 4 [X.] 737/09 - Rn. 21 mwN). Ausgehend von diesen Grundsätzen reichen auch längere Zeiträume einer fehlerhaften Eingruppierung für sich genommen nicht aus, um das Entstehen eines [X.] zu begründen (vgl. [X.] 26. Januar 2005 - 4 [X.] 487/03 - Rn. 51: fünf Jahre; [X.] 15. Juni 2011 - 4 [X.] 737/09 - Rn. 24: 14 Jahre). Ob besondere Umstände vorliegen, die neben dem Zeitablauf ein schützenswertes Vertrauen begründet haben, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Eine wiederholte korrigierende [X.] bei unveränderter Tätigkeit und Rechtslage ist jedoch regelmäßig treuwidrig, da der Arbeitnehmer nach einer korrigierenden [X.] von einer mit besonderer Sorgfalt überprüften Eingruppierung ausgehen darf (vgl. [X.] 23. September 2009 - 4 [X.] 220/08 - Rn. 17). Dies gilt auch anlässlich eines [X.]ewährungsaufstiegs (vgl. [X.] 14. September 2005 - 4 [X.] 348/04 - Rn. 21) oder einer besonderen [X.]estätigung der Eingruppierung.

d) Selbst wenn zugunsten des [X.] unterstellt würde, dass das Zeitmoment hier erfüllt wäre, lägen keine Umstände vor, die ein Vertrauen des [X.] auf die Eingruppierung in die [X.] 13 [X.] begründen könnten.

[X.]) Wie dargestellt, haben beide Arbeitsverträge die Vergütung nach [X.] 13 [X.] nicht zugesichert, sondern hinsichtlich der Eingruppierung auf den [X.] [X.]ezug genommen und die [X.] 13 [X.] nur als sich (vermeintlich) daraus ergebende [X.] angegeben. Den Verträgen sind darüber hinaus keine Erklärungen bezüglich der zutreffenden Eingruppierung zu entnehmen.

bb) Entgegen der Auffassung des [X.] konnte das anlässlich der Entfristung des Arbeitsvertrags erstellte Schreiben vom 28. Oktober 2010 kein Vertrauen bezüglich der Eingruppierung begründen.

(1) Der Senat kann das Schreiben vom 28. Oktober 2010 selbst auslegen. Das Revisionsgericht darf bei einer unterlassenen oder fehlerhaften Auslegung atypische Verträge und Willenserklärungen dann selbst auslegen, wenn das [X.]arbeitsgericht den erforderlichen Sachverhalt vollständig festgestellt hat und kein weiteres tatsächliches Vorbringen der Parteien zu erwarten ist ([X.] 24. September 2014 - 5 [X.] 611/12 - Rn. 30, [X.]E 149, 144). Dies ist hier der Fall. Der Kläger hat sich bereits in den Vorinstanzen auf das Schreiben vom 28. Oktober 2010 berufen. Es ist nicht ersichtlich, dass hierzu noch weiterer Parteivortrag erfolgen könnte.

(2) Das dem Kläger als [X.]egleitschreiben zu dem Vertragsentwurf vom 28. Oktober 2010 zugegangene Schreiben vom selben Tag weist zwar darauf hin, dass der Kläger „weiterhin in [X.] 13 [X.] eingruppiert“ sei. Das Schreiben stellt aber keine eigenständige Eingruppierungsmitteilung dar. Vielmehr verweist es auf den [X.] („Wie Sie dem Arbeitsvertrag entnehmen können …“). Eine über den Vertragsinhalt, welcher wiederum nur die Regelungen des [X.]es als maßgeblich anführt, hinausgehende Erklärung ist dem [X.]egleitschreiben insoweit nicht zu entnehmen. Der Kläger konnte auch nicht davon ausgehen, dass seine Eingruppierung anlässlich des neuerlichen Vertragsschlusses einer besonderen Überprüfung zugeführt wurde. Die entsprechenden Regelungen blieben inhaltlich unverändert. Der Anlass des Vertragsschlusses, das heißt die Vereinbarung einer unbefristeten [X.]eschäftigung, steht in keinem Zusammenhang mit der Eingruppierung.

cc) Gleiches gilt für die angestrebte Übernahme in das [X.]eamtenverhältnis und ihre Ablehnung. Das zwischenzeitliche Erreichen einer nach Darstellung des [X.] für die Verbeamtung relevanten Altersgrenze wäre ebenfalls unabhängig von der Eingruppierung in dem fortbestehenden Arbeitsverhältnis.

dd) Der Kläger konnte auch nicht aus dem anlässlich der Prüfung seiner Verbeamtung erfolgten Schriftwechsel den Eindruck gewinnen, seine Eingruppierung in die [X.] 13 [X.] sei gesichert.

(1) Aus dem Schriftverkehr zwischen dem [X.] und der [X.]schulbehörde lässt sich schon deshalb kein Vertrauenstatbestand ableiten, weil der Kläger von dem Inhalt dieses internen [X.] keine Kenntnis hatte.

(2) Mit dem Schreiben der [X.]schulbehörde vom 28. April 2011 wurde dem Kläger nicht nur die Ablehnung seines Antrags auf Verbeamtung mitgeteilt, sondern auch die Auffassung des [X.]s, dass seine Tätigkeit nur der [X.] 11 [X.] entspreche. Die [X.]schulbehörde hat in diesem Schreiben auch darauf hingewiesen, dass die bisherige Eingruppierung in die [X.] 13 [X.] nur noch unter Vorbehalt erfolge. Das Schreiben ist daher geeignet, etwaiges bisheriges Vertrauen in die Eingruppierung zu zerstören. Keinesfalls kann es Vertrauen begründen.

(3) Dies gilt auch angesichts des sich anschließenden Zeitraums von ca. zweieinhalb Jahren bis zur [X.] mit Schreiben vom 28. November 2013. Dabei kann zugunsten des [X.] unterstellt werden, dass er in diesem Zeitraum keine weiteren Informationen hinsichtlich einer etwaigen [X.] erhalten hat. Der Kläger konnte dennoch nicht davon ausgehen, dass die mit dem Schreiben vom 28. April 2011 offengelegte Überprüfung der Eingruppierung in dem Sinne abgeschlossen wurde, dass keine [X.] stattfinden soll. Hierfür gab es keine Anhaltspunkte. Die internen Gründe für die Verzögerung sind unbeachtlich.

ee) Sonstige vertrauensbegründende Erklärungen oder Umstände sind nicht ersichtlich. Dies gilt auch bei [X.]erücksichtigung des vom Kläger hervorgehobenen positiven Verlaufs des Arbeitsverhältnisses. Die erfolgreich abgeschlossenen Qualifizierungsmaßnahmen und die im Juni 2012 vorgenommene [X.]eurteilung haben nach den Vorgaben des [X.]es keine [X.]edeutung für die Eingruppierung. Es ist nicht zu erkennen, dass der Kläger z[X.] anlässlich seiner [X.]eurteilung den Eindruck gewinnen durfte, dass seine Eingruppierung beanstandungslos überprüft wurde.

7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

        

    Fischermeier    

        

    Spelge    

        

    Krumbiegel    

        

        

        

    [X.]eckerle    

        

    [X.]    

                 

Meta

6 AZR 487/15

17.11.2016

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Hannover, 24. September 2014, Az: 9 Ca 42/14 E, Urteil

§ 242 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.11.2016, Az. 6 AZR 487/15 (REWIS RS 2016, 2237)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 2237

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