Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.12.2017, Az. 6 AZR 803/16

6. Senat | REWIS RS 2017, 187

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Gegenstand

Lehrereingruppierung - Eingruppierungserlass Niedersachsen - Intransparenz


Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 28. September 2016 - 13 [X.] 1292/13 [X.] - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts [X.]mden vom 24. Oktober 2013 - 1 [X.]/12 [X.] - abgeändert.

[X.]s wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin seit dem 1. Januar 2011 eine Vergütung nach der [X.]ntgeltgruppe 13 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zu zahlen und etwaige [X.], beginnend mit dem 1. Februar 2011, ab dem Fälligkeitszeitpunkt mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen.

3. [X.] hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin als Lehrerin.

2

Die Klägerin ist beim beklagten Land seit dem 18. August 2008 als Lehrkraft beschäftigt. In § 2 des Arbeitsvertrags ist ua. der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in Bezug genommen. Weiter ist die Geltung des [X.] des [X.]. [X.] in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Anlage 4 Teil [X.] vereinbart. Im Arbeitsvertrag ist weiter festgehalten, dass die Klägerin danach in der [X.] 12 TV-L eingruppiert ist.

3

Die Klägerin ist im beruflichen Gymnasium der Berufsbildenden Schule II in A tätig. Sie unterrichtet [X.] und spätestens seit dem 1. Januar 2011 als Zweitfach Politik. Sie ist sog. „Quereinsteigerin“. Sie schloss 1992 an der [X.] in [X.]/[X.] ein Studium des Finanzwesens und Internationaler Beziehungen ab, das sie berechtigt, den Titel „Profesional en Finanzas y Relaciones Internacionales“ zu führen. Von November 2005 bis Dezember 2007 absolvierte sie ein Studium „[X.] als Fremdsprache“ an der [X.] mit dem Abschluss Master. Am 31. Juli 2013 bestand sie die Modulprüfung des Moduls „Politisches System [X.] und der [X.]“, das Teil des Master of Education Wirtschaftspädagogik ist.

4

Zur Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis nach dem [X.] beschäftigten Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen des beklagten [X.] bestimmte der Runderlass des [X.] vom 15. Januar 1996 (- 104-03 211/11 (64) -) idF des [X.] vom 2. Februar 1998 (im Folgenden [X.]) auszugsweise:

        

2.    

Eingruppierung allgemein

        

2.1 … 2Es liegt somit ein tariffreier Raum vor, so dass es einer einzelvertraglichen Vergütungsabrede bedarf. Im Arbeitsvertrag ist daher zu vereinbaren, dass sich die Eingruppierung nach den [X.]en [X.] in der jeweils geltenden Fassung bestimmt. …

        

2.2 Für den Begriff ‚abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung‘ gilt die Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil I der Anlage 1 a zum [X.].

        

Danach sind wissenschaftliche Hochschulen Universitäten

        

…       

        

Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung beendet worden ist. …

        

Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife … als Zugangsvoraussetzung erfordert und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern - ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester oder ähnliches - vorgeschrieben ist.

        

…       

        

2.3 1Die in der Anlage in den Merkmalen 3.1, 3.2, 23.1, 31, 32.1, 32.2, 41, 42.1 und 61.1 genannten Lehrkräfte, deren Studienabschluss nur für ein Unterrichtsfach geeignet ist, werden bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen des [X.] in der nächstniedrigeren [X.]. eingestuft und nach sechsjähriger Bewährung eine [X.]. höhergruppiert. 2Gegenüber der [X.]. II a gilt hierbei die [X.]. III als nächstniedrigere [X.].

        

…     

        

1Ein Studienabschluss ist für ein Unterrichtsfach geeignet, wenn dieser Abschluss mit den wesentlichen Inhalten der Prüfung im vergleichbaren Fach einer ersten Staatsprüfung übereinstimmt, die der Unterrichtstätigkeit entspricht. 2Für das zweite Unterrichtsfach kann vom Bildungsstand nach einer Vor- oder Zwischenprüfung ausgegangen werden.

        

…       

        

2.10 Für die einzelvertragliche Vergütungsvereinbarung der von den in der Anlage aufgeführten [X.] nicht erfassten Lehrkräfte und in Zweifelsfällen ist meine [X.] maßgebend. …

        

…       

        

4.      

Lehrkräfte mit einer im Ausland … absolvierten Ausbildung

        

4.1 … außerhalb des Geltungsbereichs des Beamtenrechtsrahmengesetzes ausgebildete Lehrkräfte sind auf Grund der auszuübenden Unterrichtungstätigkeit - soweit sie in der Anlage nicht besonders erfasst sind - nach den Merkmalen für die übrigen Lehrkräfte einzugruppieren, wenn ihre Ausbildung uneingeschränkt gleichwertig ist. Hierbei ist nicht entscheidend, für welche Schulform oder Schulstufe die Qualifikation erworben wurde. Es kommt vielmehr darauf an, mit welchem Ausbildungsgang in [X.] … die Ausbildung und Prüfung nach Art und Anlage uneingeschränkt gleichwertig sind. Als abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule gilt auch ein abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule im Ausland …, wenn es uneingeschränkt gleichwertig ist. Die Entscheidung behalte ich [X.] vor, soweit die Studienabschlüsse in der Anlage nicht besonders aufgeführt sind.

        

4.2 Eine angemessene andere Vor- und Ausbildung oder eine nur dem Rang nach gleichwertige Befähigung reicht für die Gleichwertigkeit nicht aus.

        

…       

        

4.3 Bestehen Zweifel über den Wert der nachgewiesenen Ausbildung, so ist nach Nr. 2.10 zu verfahren. …

                 
        

Anlage

        

...     

        

V. Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen

        

…       

        

[X.].

        

61.    

Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienrätinnen und Studienräten

        
        

61.1   

mit einem für die auszuübende Unterrichtstätigkeit geeigneten abgeschlossenen Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule

II a   

                 

nach mindestens fünfzehnjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser [X.].

I b     

        

…       

                 
        

Das Merkmal 61.1 gilt nur mit der Einschränkung in Nr. 2.3 des [X.].

                 
        

…“    

                 

5

Dieser Erlass wurde durch Bekanntmachung des [X.] vom 11. Oktober 2016 ([X.]. [X.]. 2016 S. 990) mit Wirkung vom 1. August 2015 aufgehoben. Seitdem vergütet das beklagte Land die in den Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder ([X.]) übergeleiteten Lehrkräfte, deren Tätigkeit sich nicht ändert und die keinen Antrag auf ihre Eingruppierung nach der Entgeltordnung Lehrkräfte (EntgO-L) stellen, weiterhin aus der [X.], die sich nach dem Erlass ergab.

6

Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass der Masterabschluss der Klägerin „[X.] als Fremdsprache“ einen universitären Studienabschluss darstellt, der eine für die Unterrichtstätigkeit im Fach [X.] geeignete Qualifikation darstellt. Sie streiten ausschließlich darüber, ob der von 2.3 des Erlasses verlangte Bildungsstand nach einer Vor- oder Zwischenprüfung für das zweite Fach der Klägerin (Politik) aufgrund des Studiums des Finanzwesens, das die Klägerin in [X.] abgeschlossen hat, vorliegt. Nach der [X.] des beklagten [X.] vom 18. September 2012 entspricht dieser Abschluss als berufsqualifizierender Erstabschluss einem drei- bis vierjährigen Bachelorabschluss.

7

Nach vergeblicher Geltendmachung vom 5. Juli 2011 begehrt die Klägerin eine Vergütung aus der [X.] 13 TV-L - soweit für die Revision von Bedeutung - seit dem 1. Januar 2011.

8

Die Klägerin hat unter Berufung auf eine von ihr vorgelegte Bescheinigung des [X.] (Fakultät I) der [X.][X.] vom 6. Juni 2013 behauptet, jedenfalls nach dem erfolgreichen Abschluss des Moduls „Politisches System [X.] und der [X.]“ und damit seit dem 31. Juli 2013 habe sie ein über dem Niveau der Zwischenprüfung liegendes Niveau erreicht. Daraus folge, dass ihr Bildungsstand schon zuvor mindestens auf dem Niveau einer Zwischenprüfung gelegen habe.

9

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihr seit dem 1. Januar 2011 eine Vergütung nach der [X.] 13 des Tarifvertrags für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der Länder (TV-L) zu zahlen und etwaige Bruttonachzahlungsbeträge, beginnend mit dem 1. Februar 2011, ab dem Fälligkeitszeitpunkt mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen.

Das beklagte Land hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags vorgetragen, die Klägerin weise nicht den nach Ziff. 2.3 des [X.] erforderlichen Bildungsstand für die Unterrichtung eines Zweitfaches auf. Insoweit fehlten ihr Studienleistungen hinsichtlich der Regelungen der sozialen Marktwirtschaft in der [X.], des Bürgerlichen und des Rechts der [X.] und personalwirtschaftlicher Fragestellungen. Insoweit müsse sie noch etwa 25 Leistungspunkte nachweisen. Seit Inkrafttreten der Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in [X.] ([X.]. Master[X.]-Lehr) vom 8. November 2007 könne die Frage, ob der nach dem [X.] erforderliche Bildungsstand erreicht sei, nur nach den Kriterien dieser [X.] beantwortet werden. Der Bildungsstand müsse den der [X.]. Master[X.]-Lehr erreichen. Die in deren Anlage 3 ausgewiesenen Kompetenzbereiche böten iVm. den Leistungspunkten nach dem [X.] ([X.]) eine hinreichende Grundlage für die Beurteilung in ausländischen Studien erworbener Kenntnisse. Für das Lehramt an berufsbildenden Schulen seien für das Unterrichtsfach 70 [X.] erforderlich. Die darin enthaltenen, mindestens 20 % ausmachenden Anteile für Fachdidaktik und Praktika seien bei Bewerbern ohne Lehramtsstudium abzuziehen, so dass etwa 55 [X.] durch das Studium nachgewiesen werden müssten. Bei älteren [X.], bei denen das [X.] noch nicht in den Studien- und Prüfungsordnungen und auf den Zeugnissen verankert sei, helfe eine Umrechnung von [X.] zu Semesterwochenstunden ([X.]), die nach einem Durchschnittswert erfolge. Danach entspreche 1 [X.] 1,5 Leistungspunkten [X.]. Der Eignungsnachweis für das Lehramt an berufsbildenden Schulen sei deshalb erbracht, wenn pro Fach etwa 36 [X.] nachgewiesen seien. Die Zwischenprüfung sei in der Regel am Ende des vierten Semesters abgelegt worden. Bis dahin sei also in etwa die Hälfte der gesamten geforderten Studienleistung erbracht worden. Darum müsse für den Bildungsstand nach Vor- und Zwischenprüfungen jeweils etwa die Hälfte des Umfangs des gesamten Studiums (Bachelor und Master) nachgewiesen werden. Dabei werde der Anteil der Fachdidaktik, der von Quereinsteigern nicht verlangt werde, abgezogen.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist begründet. Die Regelung in Ziff. 61.1 der Anlage iVm. Ziff. 4.1 und Ziff. 4.2 und Ziff. 2.3 Unterabs. 3 des [X.] war intransparent iSv. § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.] und deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] unwirksam. Das führt zu dem von der Klägerin begehrten Anspruch auf eine Vergütung aus der [X.] 13 [X.] seit dem 1. Januar 2011.

I. Bereits die für das erste Unterrichtsfach geltende Bestimmung in Ziff. 61.1 der Anlage zum [X.], wonach die Lehrkraft ein für die auszuübende Unterrichtstätigkeit „geeignetes“ Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule abgeschlossen haben muss, verletzte das Gebot der Abschlusstransparenz. Das hat der Senat für inländische Hochschulabschlüsse hinsichtlich der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung in Ziff. 32.1 der Anlage iVm. Ziff. 2.3 Unterabs. 3 Satz 1 des Erlasses bereits entschieden ([X.] 26. Januar 2017 - 6 [X.] - Rn. 19 ff., [X.]E 158, 81). Für den ausländischen Studienabschluss der Klägerin gilt nichts anderes. Soweit in Ziff. 4.1 des Erlasses zusätzlich verlangt wurde, dass die im Ausland erworbene Ausbildung „uneingeschränkt gleichwertig“ sein müsse, war auch dieses Merkmal intransparent. Es war für einen Bewerber mit einem solchen Abschluss nicht im Ansatz zu erkennen, wann ein Abschluss „gleichwertig“ sein sollte und insbesondere, wie ein nicht ausreichender, nur „eingeschränkt gleichwertiger“ Abschluss von dem geforderten „uneingeschränkt gleichwertigen“ Abschluss abzugrenzen war. Ziff. 4.2 des Erlasses stellte insoweit nur klar, dass eine angemessene andere Vor- und Ausbildung oder eine nur dem Rang nach gleichwertige Befähigung für die Gleichwertigkeit nicht reichen sollten. Welche anderen Kriterien für die Ermittlung der Gleichwertigkeit dagegen herangezogen werden sollten (Positivkatalog), war aus diesem negativen [X.] nicht zu entnehmen. Die Regelungen in §§ 4 und 9 des [X.] über die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen ([X.] Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - [X.]) vom 12. Dezember 2012 zeigen, dass eine abstrakte Umschreibung der insoweit zu stellenden Anforderungen möglich ist.

1. Entgegen der Annahme des [X.]s und der Parteien beziehen sich die Ausführungen des Senats in seiner Entscheidung vom 26. Januar 2017 (- 6 [X.] - [X.]E 158, 81) nicht nur auf korrigierende Rückgruppierungen wie in dem dort entschiedenen Fall. Die Abschlusstransparenz als Teilausprägung des [X.] ist vielmehr Voraussetzung für die Wirksamkeit jeder bei einer Einstellung vom Arbeitgeber gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingung.

2. Der Prüfung des [X.] lässt sich im vorliegenden Fall eines Höhergruppierungsbegehrens auch nicht mit dem Argument des [X.]s begegnen, die Klägerin stütze dieses Begehren gerade darauf, dass die Voraussetzungen des [X.] erfüllt seien. Die §§ 305 ff. [X.] dienten jedoch nur dem Schutz des Vertragspartners des Verwenders. Zum einen rügt die Klägerin mit ihrer Revision ausdrücklich die Intransparenz des Erlasses. Zum anderen ist die [X.] als Teil der bei einer wie hier zulässigen Revision erforderlichen Rechtskontrolle von Amts wegen vorzunehmen. Ziel der [X.] ist es, den Verwender an der einseitigen Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit zu seinen Gunsten zu hindern ([X.] 23. März 2017 - 6 [X.] - Rn. 35, [X.]E 158, 349; [X.] 27. Januar 2017 - V ZR 130/15 - Rn. 17). Das bedingt es, die Transparenz des [X.] auch in Prozessen zu prüfen, in denen die angestellte Lehrkraft ihr Höhergruppierungsbegehren aus dem Erlass herleitet.

II. Auch die für das zweite Unterrichtsfach geltende Anforderung eines [X.] „nach einer Vor- oder Zwischenprüfung“ genügte dem Gebot der Abschlusstransparenz nicht (ausführlich zu den insoweit zu stellenden Anforderungen [X.] 26. Januar 2017 - 6 [X.] - Rn. 20 ff., [X.]E 158, 81). Ein Bewerber, dem das beklagte Land die Einstellung als angestellte Lehrkraft anbot, konnte anhand der Regelung in Ziff. 2.3 Unterabs. 3 Satz 2 des [X.] nicht erkennen, wann der geforderte Bildungsstand erreicht war. Das galt unabhängig davon, ob er ein inländisches oder ausländisches Studium vorzuweisen hatte.

1. Seit der im November 2007 - und damit vor Einstellung der Klägerin als Lehrkraft - erfolgten Umstellung der Lehrerausbildung auf das Bachelor- und Mastersystem werden in diesen Studiengängen keine Zwischenprüfungen mehr abgenommen. Solche Prüfungen finden nach § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] Hochschulgesetz ([X.]) nur in Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren statt. Die Regelstudienzeit beträgt gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] bei Studiengängen mit dem Abschluss Bachelor jedoch nur mindestens drei Jahre und bei Studiengängen mit dem Abschluss Master mindestens ein Jahr. Das schließt Zwischenprüfungen in diesen Studiengängen aus. Damit lief seit November 2007 die Anforderung in Ziff. 2.3 Unterabs. 3 Satz 2 des [X.] leer.

2. [X.] passte den [X.] nicht an diese veränderte Rechtslage an. Es orientierte sich allerdings in der Folgezeit auch für Neueinstellungen in seiner Eingruppierungspraxis an den nach der [X.]. [X.] erreichten bzw. erreichbaren Leistungspunkten. Den von Ziff. 2.3 Unterabs. 3 Satz 2 des Erlasses geforderten Bildungsstand sah es als erreicht an, wenn „etwa“ die Hälfte der geforderten Studienleistung erbracht war, wobei es den fachdidaktischen Anteil des Studiums nicht verlangte. Bei ausländischen Ausbildungen orientierte es sich am [X.] und ließ auch insoweit die Hälfte der für einen Abschluss erforderlichen Leistungen genügen. Bei Quereinsteigern, die wie die Klägerin ausländische Hochschulabschlüsse aus der [X.] vor der Einführung des [X.] aufwiesen, nahm es eine Umrechnung auf [X.] im Verhältnis von 1,5 Leistungspunkten [X.] : 1 [X.] vor.

3. Bewerber um eine Einstellung als angestellte Lehrkraft im [X.] Schuldienst konnten seit der Umstellung der Lehrerausbildung im November 2007 nicht mehr erkennen, wie das beklagte Land das in Ziff. 2.3 Unterabs. 3 Satz 2 des Erlasses verlangte Bildungsniveau für eine nach der [X.]. [X.] rechtlich gar nicht mehr mögliche Zwischenprüfung ermittelte und dass es „etwa“ 50 % der Gesamtstudienleistung dafür genügen ließ. Insbesondere konnten sie dem unverändert weiter geltenden Erlass weder die seitdem erfolgende Orientierung des beklagten [X.] an der [X.]. [X.] für inländische Abschlüsse noch an dem [X.] bzw. an [X.] für ausländische Abschlüsse auch nur andeutungsweise entnehmen (vgl. bereits [X.] 26. Januar 2017 - 6 [X.] - Rn. 25, [X.]E 158, 81). Ebenso wenig konnten sie erkennen, dass das beklagte Land sich seit November 2007 auch für länger zurückliegende Studien, bei denen noch die verlangte Zwischenprüfung möglich gewesen wäre, ausschließlich an der [X.]. [X.] orientierte. Das begründete die Intransparenz der Regelung in Ziff. 2.3 Unterabs. 3 Satz 2 des Erlasses.

a) Das [X.] hat zutreffend angenommen, von einem Bildungsstand nach einer Vor- oder Zwischenprüfung habe seit der im November 2007 erfolgten Umstellung der Lehrerausbildung auf das Bachelor- und Mastersystem jedenfalls dann nicht mehr ausgegangen werden können, wenn deutlich weniger als 44 % der nach Abzug eines fachdidaktischen Anteils von 25 % erforderlichen Leistungspunkte nach der [X.]. [X.] - bezogen auf das entsprechende [X.] - erreicht seien oder wenn inhaltlich nicht alle Kompetenzbereiche des Lehramtsstudiums auf [X.] abgedeckt gewesen seien. Das hat es daraus gefolgert, dass vor der Umstellung der Ausbildung die Zwischenprüfung am Ende des vierten von neun erforderlichen Semestern, also nach 44 % der Gesamtstudienzeit, abgelegt wurde.

b) Entgegen der Annahme des [X.]s genügen diese Anforderungen an den Bildungsstand nach einer Vor- oder Zwischenprüfung, die es durch Auslegung und Weiterdenken des [X.] entwickelt hat, jedoch nicht dem Gebot der Abschlusstransparenz. Vielmehr belegen gerade diese komplexen Überlegungen die insoweit bestehende Intransparenz des Erlasses. Bewerber konnten die vom beklagten Land an ihren Bildungsstand gestellten Erwartungen nicht erkennen. Sie wussten darum bei Vertragsschluss nicht, welches Entgelt sie vom beklagten Land nach ihrer Einstellung erhalten würden und konnten ihre Verhandlungsmöglichkeiten und Marktchancen nicht wahrnehmen (vgl. [X.] 26. Januar 2017 - 6 [X.] - Rn. 22, [X.]E 158, 81).

4. Darüber hinaus ließ sich dem Erlass nicht entnehmen, dass die an den verlangten Bildungsstand gestellten Anforderungen auch von der Fächerkombination abhängen konnten, weil Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen Kenntnisse in einer „beruflichen Fachrichtung“ nachweisen mussten. Auch insoweit ist das Gebot der Abschlusstransparenz verletzt.

a) Die Klägerin besitzt nach dem vom [X.] eingeholten Gutachten der [X.] den geforderten Bildungsstand, wenn man auf die Anforderungen des Fachs Politik als Unterrichtsfach an berufsbildenden Schulen abstellt. Bezogen auf die Anforderungen an das Fach Politik/Wirtschaft als Unterrichtsfach an Gymnasien fehlt der Klägerin nach den Feststellungen des [X.]s dagegen der geforderte Kenntnisstand. Das [X.] hat zutreffend herausgearbeitet, dass nach der Systematik des Erlasses das Studium für das erste Unterrichtsfach den wesentlichen Inhalten eines Studiums des Lehramtes für die jeweilige Schulform entsprechen und für das zweite Unterrichtsfach das Niveau einer Vor- oder Zwischenprüfung eines solchen Studiums erreicht sein musste. Ausgehend davon wäre im Fall der Klägerin das Fach Politik/Wirtschaft (Lehramt für Gymnasien) maßgeblich, weil bereits ihr erstes Unterrichtsfach [X.] ein (allgemeines) Unterrichtsfach iSd. § 6 Abs. 3 [X.]. [X.] ist. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.]. [X.] müssen im Studium für das Lehramt an berufsbildenden Schulen Kenntnisse in einem Unterrichtsfach und in einer beruflichen Fachrichtung erworben werden. Von den in § 6 Abs. 2 [X.]. [X.] genannten beruflichen Fachrichtungen kommt im Fall der Klägerin nur die Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften in Betracht. Reichen die Kenntnisse des Bewerbers dafür nicht aus, wie es das [X.] im Fall der Klägerin angenommen hat, bleibt als zweites Fach nur das Fach Politik/Wirtschaft, weil mit einer Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien nach zutreffender Feststellung des [X.]s ggf. auch an berufsbildenden Schulen unterrichtet werden kann. Für das Lehramt an Gymnasien müssen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.]. [X.] Kenntnisse lediglich in zwei Unterrichtsfächern und nicht auch in einer beruflichen Fachrichtung erworben werden.

b) Diese vom [X.] durch umfangreiche Auslegung unter Heranziehung der [X.]. [X.] herausgearbeiteten Differenzierungen waren für einen Bewerber aus dem arbeitsvertraglich in Bezug genommenen [X.] jedoch nicht ansatzweise zu entnehmen. Ziff. 2.3 Unterabs. 3 Satz 2 des Erlasses stellte nur auf das „zweite Unterrichtsfach“ ab, nicht aber auf die von § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.]. [X.] verlangte berufliche Fachrichtung. Hätte die Klägerin die [X.]. [X.] als Interpretationshilfe des Erlasses herangezogen, hätte sie darum in der Gesamtschau von Ziff. 2.3 Unterabs. 3 Satz 2 des [X.] und § 6 Abs. 3 [X.]. [X.] annehmen müssen, dass sie lediglich Kenntnisse in einem weiteren der in § 6 Abs. 3 [X.]. [X.] genannten Unterrichtsfächer nachweisen musste, wozu auch das Fach „Politik“ gehört.

5. Unabhängig von vorstehenden Erwägungen ergab sich die fehlende Abschlusstransparenz der Ziff. 2.3 Unterabs. 3 Satz 2 des [X.] schon allein daraus, dass sich das beklagte Land bei der Prüfung, ob der verlangte Bildungsstand erreicht war, jedenfalls seit der Umstellung der Lehrerausbildung auf das Bachelor- und Mastersystem im November 2007 erhebliche Beurteilungsspielräume einräumte, ohne dass dies für Bewerber erkennbar und kalkulierbar war. Es konnte die verlangten Anforderungen und Kriterien je nach Bewerber- und Haushaltslage unerkennbar ändern (vgl. bereits [X.] 26. Januar 2017 - 6 [X.] - Rn. 25, [X.]E 158, 81). Diese Beurteilungsspielräume nahm das beklagte Land auch für sich in Anspruch. Das zeigt sich nicht nur im vorliegenden Fall einer tatsächlich schwierigen Beurteilung eines im Ausland erworbenen [X.], sondern generell darin, dass das beklagte Land seit November 2007 für den Bildungsstand einer Vor- oder Zwischenprüfung „etwa“ die Hälfte der gesamten Studienleistung ausreichen ließ und sich deshalb unter Berufung auf den Erlass letztlich ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt hatte, ohne dass dieses den Anforderungen des [X.] genügte. Das hat das [X.] bei seiner Annahme, die Parteien hätten wirksam ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des beklagten [X.] vereinbart, nicht berücksichtigt.

a) Zwar erfolgte die Eingruppierung der Lehrkräfte bis zum Inkrafttreten der [X.] in einem tariffreien Raum, worauf Ziff. 2.1 Satz 2 des Erlasses zutreffend hinwies. [X.] bewegte sich dabei aber nicht in einem rechtsfreien Raum, in dem ihm ein Recht zur Festsetzung des Entgelts nach billigem Ermessen zugekommen wäre. Ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht genügt dem Transparenzgebot nur, wenn zumindest die Richtung der Gründe angegeben wird, aus denen es ausgeübt werden kann (vgl. für den Widerrufsvorbehalt [X.] 24. Januar 2017 - 1 [X.] - Rn. 18 ff.). Geht es wie vorliegend um die Eingruppierung und damit um die Höhe des Entgelts als Hauptteil der vom Verwender geschuldeten Gegenleistung, ist darüber hinaus erforderlich, dass nicht nur die Voraussetzungen, sondern auch die Richtlinien und Grenzen seiner Ausübung angegeben werden (vgl. [X.] 9. Mai 2012 - [X.]/10 - Rn. 20 ff. für eine Mietanpassungsklausel; 19. Oktober 1999 - [X.] - zu II 3 der Gründe für ein Recht zur einseitigen Entgeltbestimmung in Banken-AGB).

b) Diesen Voraussetzungen genügte Ziff. 61.1 der Anlage iVm. Ziff. 2.3 Unterabs. 3 Satz 2 und Ziff. 4.1 des Erlasses, wie ausgeführt, nicht. Insbesondere war die Ausübung des vom beklagten Land festgelegten einseitigen Leistungsbestimmungsrechts nicht an verständliche und vom Bewerber nachprüfbare Voraussetzungen gebunden. Inhalt und Grenzen seiner Ausübung waren nicht umschrieben und erkennbar.

6. In der Gesamtschau ließen die vom beklagten Land in Gestalt des [X.] gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Bewerber um Stellen als angestellte Lehrkräfte im [X.] Schuldienst bei Vertragsabschluss auch nicht ansatzweise erkennen, was hinsichtlich des vom beklagten Land zu zahlenden Entgelts „auf sie zukam“. Ob und welche Weiterqualifikation möglich und sinnvoll war, um den verlangten Bildungsstand zu erreichen, war nicht erkennbar (vgl. bereits [X.] 26. Januar 2017 - 6 [X.] - Rn. 25, [X.]E 158, 81). Das belegt der Fall der Klägerin, die offenkundig darum bemüht war, jede verlangte Weiterbildung zu absolvieren, um die begehrte Eingruppierung zu erreichen, ohne jedoch erkennen zu können, was das beklagte Land dafür genau von ihr erwartete. Das hat die Intransparenz nicht nur von Ziff. 2.3 Unterabs. 3 Satz 1, sondern auch von Satz 2 des Erlasses zur Folge.

7. Auch die Ziff. 4.1 des [X.] zu entnehmende zusätzliche Anforderung, dass die ausländische Ausbildung „uneingeschränkt“ einer Vor- oder Zwischenprüfung eines Studiums des Lehramtes für die jeweilige Schulform entsprechen musste, war aus den dargelegten Gründen intransparent.

III. Ungeachtet der mit abstrakten Eingruppierungsregelungen für Lehrkräfte angesichts der Vielgestaltigkeit der Schulformen und Ausbildungswege gerade von sog. „Quereinsteigern“ zwingend verbundenen Komplexität war die Unklarheit der intransparenten Regelungen in Ziff. 61.1 der Anlage, Ziff. 2.3 Unterabs. 3 und Ziff. 4 des [X.] auch vermeidbar. [X.] hätte den [X.] als von ihm gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen an das von ihm ebenfalls einseitig gesetzte neue Recht zur Lehrerausbildung, insbesondere die seit November 2007 geltende [X.]. [X.], anpassen müssen, statt abzuwarten, ob und wann eine Eingruppierungsordnung für Lehrkräfte vereinbart wird. Bei dieser Änderung hätte es die von ihm zum Prozessvortrag gemachten Kriterien, an denen es sich seit 2007 orientiert, ohne Weiteres einbeziehen und so Bewerbern deutlich machen können (vgl. bereits [X.] 26. Januar 2017 - 6 [X.] - Rn. 26 ff., [X.]E 158, 81).

IV. Eine Verletzung des Gebots der Abschlusstransparenz führt zwingend zu der von § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] verlangten unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders ([X.] 26. Januar 2017 - 6 [X.] - Rn. 30, [X.]E 158, 81).

V. Die Intransparenz von Ziff. 61.1 der Anlage iVm. Ziff. 2.3 Unterabs. 3 sowie von Ziff. 4.1 und Ziff. 4.2 des [X.] führt zu dem von der Klägerin begehrten Anspruch auf ein Entgelt aus der [X.] 13 [X.]

1. Bis zur Aufhebung des [X.] mit Wirkung vom 1. August 2015 folgt dieser Anspruch aus der bloßen Teil-Unwirksamkeit der Eingruppierungsregelung in Ziff. 61.1 der Anlage iVm. Ziff. 2.3 Unterabs. 3 des Erlasses. Gemäß § 306 Abs. 1 [X.] blieb die durch den Erlass getroffene und zum Inhalt des Arbeitsvertrags gewordene Entgeltregelung im Übrigen wirksam.

a) Ziff. 61.1 der Anlage des [X.] enthielt für das erste Unterrichtsfach vier selbständige Eingruppierungsmerkmale, die in einer Gesamtklausel zusammengefasst waren. Von diesen Merkmalen war nur eines, das Erfordernis eines „geeigneten“ Studiums, intransparent. Auch nach Streichung des intransparenten Merkmals des „geeigneten“ Studiums blieb Teil V der Anlage des [X.] eine sinnvolle, nach der Ausbildung gestaffelte Entgeltregelung für die davon erfassten Lehrkräfte. Durch den Wegfall des Erfordernisses eines „geeigneten“ Hochschulstudiums war der Regelungsplan der Parteien darum nicht unvollständig geworden. Eine [X.], die einer Schließung durch den Rückgriff auf [X.] Gesetzesrecht oder einer ergänzenden Vertragsauslegung bedurft hätte ([X.] 15. Dezember 2016 - 6 [X.] - Rn. 31, [X.]E 157, 284), bestand nicht. Die Klägerin erfüllte die verbleibenden eigenständigen Eingruppierungsmerkmale für eine Eingruppierung in die [X.]. [X.] [X.]. Dies hatte gemäß der in Bezug genommenen Anlage 4 Teil B zum TVÜ-Länder (Überleitungstabelle) bis zum 31. Juli 2015 ihre Eingruppierung in die [X.] 13 [X.] zur Folge (zu den Anforderungen an das Vorliegen von Gesamtklauseln und zur Abgrenzung vom Verbot der geltungserhaltenden Reduktion [X.] 26. Januar 2017 - 6 [X.] - Rn. 33 ff., [X.]E 158, 81).

aa) Ziff. 61.1 der Anlage des [X.] setzte zunächst den Unterricht an einer berufsbildenden Schule voraus. Darüber hinaus war erforderlich, dass die Lehrkraft in der Tätigkeit von Studienrätinnen und -räten eingesetzt wurde. Schließlich musste die Lehrkraft eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung iSv. Ziff. 2.2 des Erlasses besitzen. Außerdem musste dieses Studium für die auszuübende Unterrichtstätigkeit „geeignet“ sein.

bb) Jede dieser vier Voraussetzungen stellte ein selbständiges Eingruppierungsmerkmal dar. Objektiver Anknüpfungspunkt war der Unterricht in einer bestimmten Schulform und Tätigkeit. Die konkrete Höhe der Vergütung hing von der Ausbildung der Lehrkraft und damit von subjektiven Voraussetzungen ab. Die dieser Anknüpfung zugrunde liegende Grundannahme, eine wissenschaftliche Ausbildung ermögliche es der Lehrkraft, die Arbeit inhaltlich besser zu gestalten, traf für Lehrkräfte mit einem wissenschaftlichen Hochschulabschluss auch dann zu, wenn dieser keinen Bezug zur konkreten Unterrichtstätigkeit hatte ([X.] 26. Januar 2017 - 6 [X.] - Rn. 38 ff., [X.]E 158, 81).

cc) Die Klägerin erfüllte unstreitig die nach Streichen des intransparenten [X.] der „Geeignetheit“ des Hochschulstudiums für die Unterrichtstätigkeit verbleibenden Eingruppierungsmerkmale, insbesondere das Erfordernis eines abgeschlossenen Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule, durch ihren Master im Fach „[X.] als Fremdsprache“.

b) Die Intransparenz der Regelung in Ziff. 2.3 Unterabs. 3 Satz 2 des [X.] hatte gemäß § 307 Abs. 1 [X.] den ersatzlosen Wegfall dieses Satzes zur Folge. Würde die intransparente Bestimmung durch transparente Regelungen ersetzt, bliebe sie für die Klägerin verbindlich. Das unterliefe die gesetzliche Sanktion der Unwirksamkeit (vgl. [X.] 24. August 2017 - 8 [X.] - Rn. 24). Zusätzliche Bildungsvoraussetzungen für das zweite Unterrichtsfach waren deshalb nicht mehr erforderlich.

c) Diesem Ergebnis steht der Hinweis des [X.]s auf Ziff. 2.3 Unterabs. 1 Satz 1 des [X.] nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung wurden Lehrkräfte, deren Studienabschluss nur für ein Unterrichtsfach geeignet ist, in die nächstniedrigere Vergütungsgruppe eingestuft. Infolge der Intransparenz des Merkmals der „Geeignetheit“ und der ersatzlosen Streichung der Regelung in Ziff. 2.3 Unterabs. 3 Satz 2 des Erlasses gab es keinen Anknüpfungspunkt mehr für die Frage, ob eine „Eignung“ nur für ein Fach oder für zwei Fächer bestand, so dass auch keine Herabgruppierung bei „Eignung“ nur für ein Fach mehr erfolgen konnte.

d) Die Intransparenz der Regelungen in Ziff. 61.1 der Anlage iVm. Ziff. 2.3 Unterabs. 3 sowie von Ziff. 4.1 und Ziff. 4.2 des [X.] führt nicht gemäß § 306 Abs. 3 [X.] zur Gesamtunwirksamkeit des Vertrags. [X.] wäre das Festhalten am [X.] nur dann, wenn durch die Unwirksamkeit der intransparenten Klauseln des Erlasses das Vertragsgleichgewicht grundlegend gestört wäre. Dafür genügt nicht schon jeder wirtschaftliche Nachteil des Verwenders. Erforderlich ist eine einschneidende Störung des [X.], die das Festhalten am [X.] unzumutbar macht ([X.] 9. Mai 1996 - III [X.] - zu VI 1 der Gründe). Für eine solche krasse Äquivalenzstörung gibt es keine Anhaltspunkte. Es kann deshalb dahinstehen, ob sich das beklagte Land auf eine Gesamtunwirksamkeit hätte berufen müssen (für ein solches Erfordernis Schlewing in Clemenz/Kreft/[X.] § 306 Rn. 85; [X.]/[X.]/[X.]/[X.] [X.] im Arbeitsrecht 4. Aufl. § 306 [X.] Rn. 29).

2. Seit der Überleitung der Klägerin in die [X.] zum 1. August 2015 ist die arbeitsvertragliche Inbezugnahme des [X.] gegenstandslos. Seitdem ergibt sich ihr Anspruch auf das begehrte Entgelt aus dem arbeitsvertraglich in Bezug genommenen § 29a Abs. 2 Satz 1 iVm. der Protokollerklärung zu § 29a Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 TVÜ-Länder idF des § 11 TV [X.] idF des [X.] Nr. 1 zum TV [X.] vom 2. Februar 2016 ([X.]). Danach bleibt es für Lehrkräfte, die wie die Klägerin ab dem 1. November 2006 neu eingestellt und über den 31. Juli 2015 von einem Mitglied der [X.] weiterbeschäftigt worden sind sowie dem Geltungsbereich des § 44 [X.] unterfallen, ungeachtet ihrer Überleitung in die [X.] bei der bisherigen, sich aus landesspezifischen Eingruppierungsregelungen ergebenden [X.]. Diese [X.] gilt ab dem 1. August 2015 als die zutreffende (Durchführungshinweise der [X.] vom 13. Oktober 2015 in der für [X.] geltenden Fassung vom 30. Juni 2016 zum TV [X.] S. 100). Maßgeblich ist dabei die Eingruppierung, die sich aus dem Erlass nach Streichung seiner intransparenten Regelungen ergab. Das ist hier die [X.] 13 [X.] [X.] hat nicht eingewandt, dass sich die Tätigkeit der Klägerin seit dem 1. August 2015 geändert hätte oder sie den Antrag nach § 29a Abs. 3 Satz 1 [X.] gestellt hätte, der ihre Eingruppierung in die sich nach § 12 [X.] idF des § 3 TV [X.] ergebende [X.] nach sich gezogen hätte.

VI. Die Klägerin hat den Anspruch auf ein Entgelt der [X.] 13 [X.] mit Schreiben vom 5. Juli 2011 unter Berufung darauf, dass sie nunmehr auch ein zweites Fach, nämlich aktuell Politik, unterrichte, geltend gemacht. Sie hat damit die wesentliche anspruchsbegründende Tatsache mitgeteilt, so dass den Anforderungen des § 37 [X.] für die mit der Klage verfolgte [X.] seit dem 1. Januar 2011 genügt ist.

VII. Nach ständiger Rechtsprechung kann auch mit einer Feststellungsklage die Verpflichtung zur Verzinsung der jeweils fälligen festzustellenden [X.] begehrt werden. Das für die begehrten Verzugszinsen erforderliche Verschulden des beklagten [X.] ergibt sich daraus, dass es trotz Mahnung und Fälligkeit nicht geleistet hat. Die [X.] Überprüfung des [X.] begründete ein normales Prozessrisiko, das das beklagte Land nicht entlastet (vgl. [X.] 8. Dezember 2011 - 6 [X.] - Rn. 25).

        

 Fischermeier   

        

   Spelge    

        

   Krumbiegel    

        

        

        

   M. Jostes    

        

  D. Reidelbach  

                 

Meta

6 AZR 803/16

21.12.2017

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Emden, 24. Oktober 2013, Az: 1 Ca 513/12 E, Urteil

Entgeltgr 13 TV-L, § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 306 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.12.2017, Az. 6 AZR 803/16 (REWIS RS 2017, 187)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 187

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