Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2013, Az. 4 AZR 484/11

4. Senat | REWIS RS 2013, 5777

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Gegenstand

Lehrereingruppierung - Fehlen einer besetzbaren Planstelle


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 29. März 2011 - 12 Sa 1925/10 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des [X.].

2

Der Kläger, Mitglied in der [X.] ([X.]), ist seit 1999 beim beklagten Land als Lehrer im Angestelltenverhältnis beschäftigt und am [X.] in D tätig.

3

Im Arbeitsvertrag vom 15. August 2000 heißt es auszugsweise:

        

„§ 2   

        

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem [X.] ([X.]) vom 23.02.1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen sowie der Sonderregelung für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 L [X.]).

        

…       

        

§ 4     

        

Die Vergütung bestimmt sich nach Nr. 5.1 des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung NW vom 16.11.1981 - [X.]. 1982 S. 5 - in der jeweils geltenden Fassung.“

4

Der Kläger erhielt zuletzt ein Entgelt nach der Vergütungsgruppe Ib [X.] und nach Inkrafttreten des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) im November 2006 nach der [X.] 14 Stufe 5 TV-L (im Folgenden: [X.] 14 TV-L). Seit August 2006 nimmt er kommissarisch die im Geschäftsverteilungsplan der Schule ausgewiesene „Funktion des Koordinators des mathematisch-naturwissenschaftlichen Aufgabenfeldes am [X.]“ wahr. Der Schulleiter hatte ihm diese Tätigkeit mit dem Hinweis angeboten, die Funktion werde bei Beamten in Anwendung des Bundesbesoldungsgesetzes ([X.]) üblicherweise nach der Besoldungsgruppe [X.] (der Bundesbesoldungsordnung A in der Anlage I zu § 20 Abs. 2 Satz 1 [X.]) vergütet, eine entsprechende Planstelle stehe jedoch derzeit nicht zur Verfügung. Am [X.] wurde seither keine auf diese Funktion bezogene Planstelle zur Besetzung ausgebracht.

5

Nach erfolgloser Geltendmachung hat der Kläger mit seiner Klage die Auffassung vertreten, er habe als Koordinator für den mathematisch-naturwissenschaftlichen Bereich iSv. Nr. 3.1 des [X.] vom 21. September 1992 „Funktionsstellen an Gymnasien für Studiendirektoren und Studiendirektorinnen als Fachleiter und Fachleiterinnen zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben“ ([X.]. [X.] = BASS 21-02 Nr. 5 - „[X.]“) iVm. Nr. 10.2 des [X.] vom 16. November 1981 „Eingruppierung der im Tarifbeschäftigungsverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden Schulen und Berufskollegs mit den fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis“ ([X.]. NW 1982 S. 5 = BASS 21-21 Nr. 52 - „[X.] NW“) einen Anspruch auf ein Entgelt nach der der Besoldungsgruppe [X.] [X.] entsprechenden [X.] 15 [X.] Er erfülle dafür aufgrund seiner vierjährigen Tätigkeit als Koordinator sämtliche beamtenrechtlichen Voraussetzungen. Das Fehlen einer Planstelle sei kein Hinderungsgrund, sie sei nach den genannten Erlassen keine Voraussetzung für eine Höhergruppierung. Zudem sei die seit dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform veränderte Rechtslage zur Inhaltskontrolle vorformulierter Arbeitsverträge zu berücksichtigen; maßgebend könne nur sein, was hinreichend deutlich im Arbeitsvertrag und im [X.] zum Ausdruck komme. Zumindest stehe ihm eine Zulage - entweder nach Nr. 10.2 [X.] [X.]. § 46 [X.] oder seit dem 1. November 2008 nach § 14 Abs. 1 TV-L - zu. Diese könne auch ohne Weiteres aus Mitteln anderer Planstellen geleistet werden; insgesamt seien 60 Funktionsstellen der Besoldungsgruppe [X.] [X.] bzw. der [X.] 15 TV-L beim beklagten Land zur Besetzung offen gewesen und ausgeschrieben worden.

6

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihn ab dem 1. Oktober 2008 nach der [X.] 15 Stufe 5 TV-L zu bezahlen;

        

2.    

hilfsweise festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihn rückwirkend ab dem 1. Oktober 2008 durch Zahlung einer Zulage vergütungsrechtlich so zu stellen, als sei er in die [X.] 15 Stufe 5 TV-L eingruppiert.

7

Das beklagte Land hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags die Ansicht vertreten, ein Höhergruppierungsanspruch bestehe nicht. Der Kläger nehme die Aufgabe nur kommissarisch wahr. Mit dem [X.] NW habe eine Gleichstellung von beamteten und angestellten Lehrern erreicht werden sollen. Ein beamteter Lehrer könne eine höhere Besoldungsgruppe nicht erreichen, wenn es wie am [X.] keine der Funktion entsprechende Planstelle gebe. Deshalb habe der Kläger auch keinen Anspruch auf die hilfsweise geltend gemachten Zulagen.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage - soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung - abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision des [X.] ist unbegründet. Das [X.] hat die Berufung zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist unbegründet.

I. Der zulässige Hauptantrag ist unbegründet. Das beklagte Land ist nicht verpflichtet, dem Kläger ab dem 1. Oktober 2008 ein Entgelt nach der [X.] 15 Stufe 5 [X.] zu zahlen. Die Vorinstanzen haben die Klage, die als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig (st. Rspr., ua. [X.] 20. Juni 2012 - 4 [X.] - Rn. 16) und für die auch hinsichtlich der Stufe das erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO gegeben ist (ua. [X.] 18. April 2012 - 4 [X.] - Rn. 13 mwN), zu Recht abgewiesen.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 [X.] auf ein Entgelt nach der [X.] 15 [X.].

Zwar findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der [X.] Anwendung. Nach Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung (Anlage A zum [X.]) gilt die Entgeltordnung aber nicht für Beschäftigte, die als Lehrkräfte - auch wenn sie nicht unter § 44 [X.] (Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte) fallen - beschäftigt sind, soweit nicht ein besonderes [X.] vereinbart ist. Dieser Ausschluss entspricht der früheren Regelung in Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen des [X.] (vgl. dazu [X.] 27. Januar 1999 - 4 [X.] - zu I 2 a der Gründe, [X.]E 91, 8 sowie 5. Juli 2006 - 4 [X.] - zu II 3 a aa der Gründe). Besondere [X.]e sind für Lehrkräfte an Gymnasien und vor allem für aufgabenfeldbezogene Koordinatoren an Gymnasien tariflich nicht vereinbart worden.

2. Ein Anspruch auf ein Entgelt nach der [X.] 15 [X.] ergibt sich auch nicht aus dem Arbeitsvertrag oder aus dem arbeitsvertraglich in Bezug genommenen [X.] NW.

a) Aus Nr. 5.1 [X.] [X.]. § 4 des Arbeitsvertrags folgt der begehrte Anspruch nicht. Nr. 5.1 [X.] NW sieht keine besondere Vergütung bei Verwendung in einer Funktionsstelle vor. In dieser Regelung heißt es ua.:

        

„…    

        

EntgeltGr. des [X.]

        

…       

                 
        

5.    

Lehrkräfte an Gymnasien

        

5.1     

Lehrkräfte

                 

mit der Befähigung für das Lehramt am Gymnasium, der Sekundarstufe II oder an Gymnasien und Gesamtschulen bei einer dieser Befähigung entsprechenden überwiegenden Verwendung,

13    

                 

wenn sie die für entsprechende Lehrkräfte im Beamtenverhältnis bestehenden notwendigen Voraussetzungen für eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 erfüllen und eine Planstelle/Stelle (§ 17 [X.]) mindestens der Besoldungsgruppe A 14 zur Verfügung steht

14“     

b) Ein Anspruch des [X.] lässt sich weiterhin nicht aus anderen Bestimmungen des [X.]es NW ableiten.

Dabei kann zu seinen Gunsten unterstellt werden, dass über die in § 4 Arbeitsvertrag in Bezug genommene Regelung der Nr. 5.1 [X.] NW auch noch weitere Bestimmungen dieses Erlasses erfasst werden. Ohne eine vertragliche Regelung würden sie keine Bedeutung in dem Arbeitsverhältnis der Parteien entfalten können ([X.] 21. Juli 1993 - 4 [X.] - zu [X.] a der Gründe). Zudem kann zugunsten des [X.] angenommen werden, dass der [X.] der Beklagten nicht nach den Regeln des öffentlichen Rechts, sondern nach denen des Vertragsrechts auszulegen ist (vgl. dazu [X.] 18. März 2009 - 4 [X.] - Rn. 19 f. mwN, [X.]E 130, 81; 24. September 2008 - 4 [X.] - Rn. 17, [X.]E 128, 53). Gleichwohl ergibt sich aus dem [X.] NW der begehrte Anspruch nicht.

aa) Der Anspruch folgt nicht aus Nr. 1 bis 8 oder Nr. 9 [X.] NW.

Nr. 1 bis 8 [X.] NW enthalten die [X.]e für Lehrkräfte an den verschiedenen Schultypen in [X.] (Grundschulen, Realschulen, Gymnasien ua.). Nr. 9 [X.] NW regelt darüber hinaus Zulagen für bestimmte Lehrkräfte. Eine ausdrückliche Regelung über das Entgelt für aufgabenfeldbezogene Koordinatoren an Gymnasien enthalten diese Bestimmungen jedoch genauso wenig wie eine solche für die vertretungsweise Wahrnehmung dieser oder anderer Funktionen (vgl. auch [X.] 9. November 2005 - 4 [X.] - zu II 2 der Gründe).

bb) Der Kläger kann sich nicht auf Nr. 10.2 [X.] NW stützen. Es mangelt insoweit an einer besetzbaren Planstelle.

(1) Die „Gemeinsamen Bestimmungen“ in Nr. 10 [X.] NW enthalten folgende Auffangregelung:

„10.2 Sollen Lehrkräfte in Funktionen verwendet werden, für die in den Fallgruppen 1. bis 8. kein Eingruppierungsmerkmal vorgesehen ist, erfolgt die Eingruppierung in die [X.], die - abgeleitet aus der Anlage 4 Teil B des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den [X.] ([X.]) - nach Nr. 6 der Vorbemerkung zu allen Vergütungsgruppen (Anlage 1a zum [X.]) der Besoldungsgruppe vergleichbarer Funktionsstelleninhaberinnen, Funktionsstelleninhaber entspricht. Ist das vergleichbare besoldungsrechtlich bewertete Amt mit einer Amtszulage versehen, wird diese Zulage den Tarifbeschäftigten ebenfalls gewährt. Sie gilt dann als Bestandteil des [X.] im Sinne des § 15 [X.].“

(2) Danach richtet sich die Eingruppierung der angestellten Lehrer in Funktionen, für die in Nr. 1 bis 8 [X.] NW kein [X.] vorgesehen ist, nach der Besoldungsgruppe vergleichbarer beamteter Funktionsstelleninhaber und den dafür zu erfüllenden Voraussetzungen der beamtenrechtlichen Besoldungsvorschriften (vgl. auch [X.] 9. November 2005 - 4 [X.] - zu II 2 a der Gründe; 30. September 2004 - 8 [X.] -).

(a) Der Wortlaut der Vorschrift verweist für die Eingruppierung angestellter Lehrkräfte auf die Besoldungsgruppe vergleichbarer Funktionsstelleninhaber und Funktionsstelleninhaberinnen. Solche sind aber nur dann in die entsprechende Besoldungsgruppe eingestuft, wenn die [X.] Voraussetzungen vollständig erfüllt sind ([X.] 9. November 2005 - 4 [X.] - zu II 2 a bb der Gründe). Der Wortlaut der Nr. 10.2 [X.] NW enthält kein Hinweis, dass angestellte Lehrkräfte die [X.] Voraussetzungen nicht oder nur teilweise erfüllen müssen.

Hinzu kommt, dass Nr. 10.2 [X.] NW ausdrücklich auf Nr. 6 der Vorbemerkung zu allen Vergütungsgruppen (Anlage 1a zum [X.]) verweist. In dieser Tarifregelung werden die jeweils vergleichbaren Vergütungs- und Besoldungsgruppen gegenübergestellt. Damit wird die gewollte Gleichstellung von beamteten und angestellten Lehrkräften noch einmal verdeutlicht. Nichts im Wortlaut von Nr. 10.2 [X.] NW deutet demgegenüber darauf hin, dass diese Gleichstellung nur für die annähernd gleiche [X.] gelten soll und die weiteren für die beamteten Lehrkräfte geltenden und zu erfüllenden Voraussetzungen nicht erfasst sein sollen.

(b) Die Systematik und der Sinn und Zweck des [X.]es NW bestätigen das Ergebnis, dass auch die angestellten Lehrkräfte die für die beamteten Lehrkräfte geltenden Voraussetzungen bei der Eingruppierung erfüllen müssen.

(aa) Nach seiner Überschrift erfasst der [X.] NW ausdrücklich die Lehrkräfte, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllen („[X.]“). Seine Regelungen, auch die der Nr. 10.2, dienen bereits nach der Überschrift der Gleichstellung der angestellten „[X.]“ mit den beamteten Lehrkräften (vgl. zu diesem Erlass auch [X.] 9. November 2005 - 4 [X.] - zu II 2 a bb der Gründe mwN).

(bb) Sinn und Zweck des [X.]es NW ist es, im Angestelltenverhältnis beschäftigten und nach ihren fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen mit Beamten gleichwertigen Lehrkräften ein in der Höhe annähernd gleiches Entgelt wie deren Besoldung für ihre Tätigkeit zu zahlen (vgl. zu diesem Erlass auch [X.] 9. November 2005 - 4 [X.] - zu II 2 a bb der Gründe mwN; 30. September 2004 - 8 [X.] - zu II 3 b bb (1) der Gründe; zu vergleichbaren Regelungen ua. 20. Juni 2012 - 4 [X.] - Rn. 23 mwN). Eine solche annähernde „Gleichstellung“ erscheint auch deshalb sachgerecht, weil angestellte und beamtete Lehrkräfte oft nebeneinander an derselben Schule und zumeist unter weitgehend gleichen äußeren Arbeitsbedingungen tätig sind. Wie auch in entsprechenden Regelwerken, beispielsweise dem der Richtlinien der [X.] über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte, sollen „[X.]“ nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden als beamtete Lehrkräfte (ua. [X.] 12. März 2008 - 4 [X.] - Rn. 24, [X.]E 126, 149).

cc) Die weiteren Regelungen des [X.]es NW unter [X.]. 2.2, 4.6, 5.1, 6.1, 6.6, 7.1, 7.2, 7.3 und 7.4 (dort jeweils die zweite Eingruppierungsmöglichkeit) bestätigen diesen Befund. Sie nehmen Bezug auf die von den beamteten Lehrkräften im jeweiligen Fall spezifisch zu erfüllenden Voraussetzungen. Entgegen der Auffassung der Revision kann aus Nr. 10.2 [X.] NW demgegenüber nicht gefolgert werden, die beamtenrechtlichen Voraussetzungen seien dort entbehrlich. Nr. 10.2 [X.] NW soll für eine unbestimmte Vielzahl von im Erlass nicht ausdrücklich aufgeführten Funktionen mit ggf. unterschiedlichen [X.] Wertigkeiten eine „Auffangregelung“ treffen. Dafür ist eine generalisierende und zusammenfassende Bezugnahme auf die „Besoldungsgruppe vergleichbarer Funktionsstelleninhaberinnen, Funktionsstelleninhaber“ ausreichend und auch hinreichend verständlich. Dies schließt zugleich das Erfordernis einer besetzbaren Planstelle mit ein, ohne dass es in Nr. 10.2 [X.] NW nochmals der Nennung einzelner besoldungsrechtlicher Voraussetzungen bedarf.

(3) Zu den danach maßgebenden allgemeinen, auch im Rahmen einer Eingruppierung nach Nr. 10.2 [X.] NW zu erfüllenden [X.] Voraussetzungen gehört das Vorhandensein einer zugeordneten und besetzbaren Planstelle, deren Besoldung der begehrten [X.] entspricht.

Die Besoldung eines Beamten des Landes [X.] richtet sich gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 Landesbesoldungsgesetz ([X.]) iVm. § 19 Abs. 1 Satz 1 [X.] nach der Besoldungsgruppe des ihm verliehenen Amtes. Dafür müssen nicht nur die Laufbahnvoraussetzungen erfüllt, sondern muss auch eine besetzbare Planstelle vorhanden sein (ua. [X.] 26. September 2012 - 4 [X.] - Rn. 26 mwN; 20. Juni 2012 - 4 [X.] - Rn. 24 mwN; 12. März 2008 - 4 [X.] - Rn. 20 mwN, [X.]E 126, 149). Anders als bei der sog. Tarifautomatik kommt es demgegenüber nicht auf die auszuübende und - erst recht nicht - auf die ausgeübte Tätigkeit an (vgl. [X.] 20. Juni 2012 - 4 [X.] - Rn. 23 mwN).

(4) Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben kann aus Nr. 10.2 [X.] NW kein Anspruch auf ein Entgelt nach der [X.] 15 [X.] hergeleitet werden. Es fehlt bereits an einer besetzbaren Planstelle. Eine solche ist der Funktion als Koordinator des mathematisch-naturwissenschaftlichen Aufgabenfeldes am [X.] nicht zugeordnet.

An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand der langjährigen Tätigkeit des [X.] als Koordinator des mathematisch-naturwissenschaftlichen Aufgabenfeldes nichts. Da für die Eingruppierung von angestellten Lehrkräften keine sog. Tarifautomatik stattfindet, kann auch eine langjährige, ggf. höherwertige Tätigkeit eine andere Zuordnung zu einer [X.] nicht begründen. [X.] ist lediglich eine am beamtenrechtlichen Status orientierte Besoldung zu gewährleisten. Eine über die „amtsgemäße Beschäftigung“ hinausgehende Aufgabenerfüllung muss nicht notwendig finanziell honoriert werden ([X.] 28. April 2005 - 2 [X.] 29.04 -).

c) Der begehrte Entgeltanspruch lässt sich schließlich nicht aus dem vom Kläger angeführten [X.] - insbesondere aus dessen Nr. 3.1 - ableiten. Dieser Erlass regelt weder die Besoldung noch die Eingruppierung. Darin werden lediglich funktionale Aufgabenbereiche, die zur Besetzung von Funktionsstellen für Studiendirektorinnen und Studiendirektoren in Betracht kommen, bestimmt und die jeweils anfallenden Aufgaben beschrieben.

II. Der zulässige Hilfsantrag ist unbegründet. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf eine Zulage, die ihn so stellt, als sei er in die [X.] 15 Stufe 5 [X.] eingruppiert. Dies hat das [X.] zutreffend erkannt.

1. Dem Kläger steht die begehrte Zulage weder nach § 14 [X.] iVm. § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 [X.] noch nach § 10 TVÜ-Länder, § 24 [X.] iVm. § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 [X.] (für den Zeitraum bis zum 31. Oktober 2008) zu, da die tariflichen Eingruppierungsregeln und die tariflichen Vergütungs- bzw. Entgeltordnungen für das Arbeitsverhältnis des als Lehrkraft tätigen [X.] keine Anwendung finden.

a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine persönliche Zulage nach § 14 Abs. 1 [X.].

aa) Nach § 14 Abs. 1 [X.] erhalten Beschäftigte, denen vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen wird, die den [X.]en einer höheren [X.] entspricht, für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage, wenn diese Tätigkeit mindestens einen Monat ausgeübt wurde.

bb) Auf diese Regelung kann sich der Kläger nicht stützen. § 14 [X.] setzt voraus, dass die Tätigkeit von den tariflichen Eingruppierungsbestimmungen erfasst wird, was bei der Tätigkeit des [X.] als angestellter Lehrer gerade nicht der Fall ist.

(1) Bereits der Wortlaut der Tarifnorm spricht eindeutig dafür (vgl. auch [X.] 11. Juli 2012 - 10 [X.] - Rn. 13). Die Zulage nach § 14 [X.] wird nur gezahlt, wenn die vorübergehend übertragene Tätigkeit den „[X.]en einer höheren [X.] entspricht“. Die [X.]e ergeben sich aus der jeweiligen Entgeltordnung und knüpfen somit an die Eingruppierungsvorschriften an. Eine Anwendung des § 14 [X.] setzt somit zwingend voraus, dass sich die Eingruppierung des Beschäftigten nach den Eingruppierungsvorschriften - zunächst nach denen des [X.] (vgl. § 17 Abs. 1 TVÜ-Länder: §§ 22, 23 [X.] einschließlich der Vergütungsordnung) - und nun nach denen des [X.] selbst richtet (§§ 12, 13 [X.] einschließlich der Entgeltordnung).

(2) Auch die systematische Stellung der Tarifnorm macht dies deutlich. § 14 [X.] ist Bestandteil der Eingruppierungsvorschriften im Abschnitt III des [X.] (Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen). Ob eine vorübergehend ausgeübte Tätigkeit höherwertiger ist als eine andere, dauerhaft ausgeübte Tätigkeit, kann sachgerecht nur festgestellt werden, wenn beide Tätigkeiten nach einem einheitlichen Bewertungssystem und gleichen Eingruppierungsvorschriften beurteilt werden (vgl. auch [X.] 11. Juli 2012 - 10 [X.] - Rn. 14).

(3) Da der Kläger als Lehrkraft aufgrund der Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung (Anlage A zum [X.]) weder nach § 22 [X.] noch seit dem 1. Januar 2012 nach § 12 [X.], sondern nur nach näherer Maßgabe von Richtlinien eingruppiert ist, findet § 14 [X.] keine Anwendung.

b) Es besteht auch kein Anspruch für den Zeitraum bis zum 31. Oktober 2008 auf eine [X.] gemäß § 10 Satz 1 TVÜ-Länder iVm. § 24 [X.].

aa) Beschäftigte, denen am 31. Oktober 2006 eine Zulage nach § 24 [X.] zustand, erhielten gemäß § 10 Satz 1 TVÜ-Länder nach Überleitung in den [X.] eine bis zum 31. Oktober 2008 befristete [X.] in Höhe ihrer bisherigen Zulage, solange sie die anspruchsbegründende Tätigkeit weiterhin ausübten und die Zulage nach bisherigem Recht zu zahlen gewesen wäre.

bb) Dem Kläger stand jedoch bereits keine Zulage nach § 24 [X.] zu. Die [X.] baute auf der Grundnorm des § 22 [X.] auf und kam nicht zur Anwendung, wenn sich die Eingruppierung des Beschäftigten nicht nach § 22 [X.] iVm. der Vergütungsordnung richtete (st. Rspr., ua. [X.] 9. November 2005 - 4 [X.] - Rn. 10 mwN; 26. April 2001 - 8 [X.] V 2 b, c der Gründe).

Da auf das Arbeitsverhältnis des als Lehrkraft tätigen [X.] nach Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen des [X.] dessen Vergütungsordnung und damit auch § 22 [X.] keine Anwendung fand, konnte er auch keine Zulage nach § 24 [X.] beanspruchen. Deshalb scheidet ein Anspruch des [X.] nach der [X.] des § 10 TVÜ-Länder aus.

2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zahlung einer Zulage nach Nr. 10.2 [X.] [X.]. § 46 [X.]. Auch wenn zu seinen Gunsten unterstellt wird, Nr. 10.2 [X.] NW werde von der Bezugnahmeklausel des Arbeitsvertrags erfasst, liegen die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen iSd. § 46 [X.] nicht vor.

a) Nach Nr. 10.2 Satz 2 [X.] NW erhalten Lehrkräfte, die in einer Funktion verwendet werden, eine „Amtszulage“, wenn das vergleichbare besoldungsrechtlich bewertete Amt mit einer Amtszulage versehen ist. Insofern findet § 46 [X.] auf angestellte Lehrkräfte entsprechende Anwendung.

Zwar verweist Nr. 10.2 [X.] NW im Wortlaut hinsichtlich der Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte nur auf die Besoldungsgruppe vergleichbarer Funktionsstelleninhaber/innen, nicht jedoch ausdrücklich auf die Regelung zur Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes in § 46 [X.]. Die Auslegung des [X.]es NW einschließlich dessen Nr. 10.2 ergibt jedoch, dass § 46 [X.] auf angestellte Lehrkräfte entsprechende Anwendung findet. Das Ziel des [X.]es NW - das insbesondere auch in Nr. 10.2 [X.] NW zum Ausdruck kommt -, ist die annähernde vergütungsrechtliche Gleichbehandlung von angestellten und beamteten Lehrkräften. Dies schließt eine Anwendung von § 46 [X.] bezüglich der angestellten Lehrkräfte ein (vgl. auch [X.] 9. November 2005 - 4 [X.] - zu II 2 b aa der Gründe).

b) Gemäß § 46 Abs. 1 [X.] ist einem Beamten, dem die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen werden, nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage zu zahlen, wenn in diesem Zeitpunkt die haushalts- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen.

§ 46 [X.] steht in systematischem Zusammenhang mit dem in § 18 [X.] statuierten Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung und knüpft an ihn an ([X.] 28. April 2011 - 2 [X.] 30.09 - Rn. 14 ff., [X.]E 139, 368). Das Tatbestandsmerkmal „vorübergehend vertretungsweise“ stellt einen einheitlichen Rechtsbegriff dar. Es steht mit dem weiteren gesetzlichen Merkmal der „haushaltsrechtlichen Voraussetzungen“ in unmittelbarem Zusammenhang. Dieses ist eingefügt worden, um zu vermeiden, dass durch die Gewährung der Zulage Mehrkosten entstehen. Die Zulage soll aus bereitstehenden Haushaltsmitteln bestritten werden (st. Rspr., ua. [X.] 28. April 2011 - 2 [X.] 30.09 - Rn. 11 f., aaO; 28. April 2005 - 2 [X.] 29.04 -; jeweils mwN und unter Bezugnahme auf BT-Drucks 13/3994 [X.]). Zu den Voraussetzungen gehört eine dem übertragenen Dienstposten kongruent zugeordnete, vakante Planstelle ([X.] 28. April 2005 - 2 [X.] 29.04 -).

c) Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen des § 46 [X.] nicht. Es fehlt an einer besetzbaren, kongruent zugeordneten Planstelle.

Entgegen der Auffassung des [X.] änderte im Übrigen eine Zulagenzahlung aus Mitteln anderer, konkreten Dienstposten zugeordneten Planstellen bereits deshalb nichts an diesem Erfordernis einer entsprechenden Planstelle, weil die finanziellen Mittel dann an anderer Stelle fehlen würden, was dem Prinzip der Kostenneutralität widerspräche.

III. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

        

    Eylert    

        

    Treber    

        

    Winter    

        

        

        

    Eylert
Der ehrenamtliche Richter Görgens ist
an der Unterschriftsleistung verhindert    

        

    [X.]    

                 

Meta

4 AZR 484/11

16.05.2013

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Dortmund, 19. Oktober 2010, Az: 5 Ca 635/10, Urteil

§ 3 Abs 1 TVG, § 4 Abs 1 TVG, § 15 TV-L, § 14 Abs 1 TV-L, § 10 S 1 TVÜ-L, § 22 BAT, § 24 BAT, § 46 BBesG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2013, Az. 4 AZR 484/11 (REWIS RS 2013, 5777)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5777


Verfahrensgang

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Az. 4 AZR 484/11

Bundesarbeitsgericht, 4 AZR 484/11, 16.05.2013.


Az. 12 Sa 1925/10

Landesarbeitsgericht Hamm, 12 Sa 1925/10, 29.03.2011.


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