Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.06.2015, Az. 6 AZR 383/14

6. Senat | REWIS RS 2015, 9100

ARBEITSRECHT BUNDESARBEITSGERICHT (BAG) LEHRER GEHALT

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Herkunftssprachlicher Unterricht - Gleichbehandlung


Leitsatz

Die Nichtberücksichtigung von Lehrkräften für den herkunftssprachlichen Unterricht, die die entsprechende Lehrbefähigung für ein Lehramt nach deutschem Recht in dem Fach besitzen, bei den Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 TV-L nach dem Erfüller-Erlass bzw. dem Nichterfüller-Erlass des Landes Nordrhein-Westfalen ist gemessen am Zweck dieser Regelungen nicht gerechtfertigt, sondern führt zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 21. März 2014 - 10 Sa 44/14 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 27. November 2013 - 2 Ca 2787/13 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, an die Klägerin ab dem 30. August 2013 bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung Vergütung nach der [X.] 11 TV-L zu zahlen und die Differenzbeträge zur [X.] 10 TV-L mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Oktober 2013 zu verzinsen.

3. [X.] hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin als Lehrerin für herkunftssprachlichen Unterricht.

2

Die 1971 in der [X.] geborene Klägerin zog 1992 nach [X.]. Sie besitzt die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen in den Fächern „[X.]“ und „Sozialwissenschaften“. Nach einer Unterbrechung aufgrund von Elternzeit, die vom 1. Febr[X.]r 2005 bis zum 16. August 2009 dauerte, schloss sie den Vorbereitungsdienst im [X.]ärz 2012 mit der [X.] für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen ab. [X.]it Bescheid vom 11. Oktober 2013 erkannte die [X.] ein vierjähriges Studium der „Internationalen Beziehungen“ der Klägerin in der [X.], das [X.]. das Studium der [X.] eingeschlossen hatte, als Lehrbefähigung in dem Unterrichtsfach „[X.]“ als weiteres Fach (Erweiterung) zu der bereits erworbenen Lehramtsbefähigung an.

3

Die Klägerin bewarb sich 2013 erfolgreich auf eine vom Schulamt für die Stadt [X.] ausgeschriebene Stelle für den herkunftssprachlichen Unterricht in [X.]. Die nach der Stellenausschreibung bei Vorlage der entsprechenden Voraussetzungen vorgesehene Verbeamtung lehnte das beklagte Land ab, weil die Klägerin bereits die Höchsteinstellungsgrenze von 40 Jahren überschritten hatte. Über die Klage der Klägerin auf Verbeamtung ist von den Verwaltungsgerichten noch nicht rechtskräftig entschieden. Die vom zuständigen Sachbearbeiter des Schulamts angeregte Eingruppierung der Klägerin in die [X.] 11 [X.] unter Zuweisung der Tätigkeit im herkunftssprachlichen Unterricht und mindestens sechs Wochenstunden in einem anderen, ausbildungskonformen wissenschaftlichen Fach, wie es bei einer Verbeamtung der Klägerin der Fall gewesen wäre, lehnte die Bezirksregierung ab, weil ein solcher „[X.]“ nicht statthaft sei.

4

Am 12. August 2013 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag, nach dessen § 1 die Klägerin ab 30. August 2013 auf unbestimmte Zeit als vollzeitbeschäftigte Lehrkraft für den herkunftssprachlichen Unterricht in [X.] eingestellt ist. In § 4 des Arbeitsvertrags heißt es:

        

„Das Entgelt der Lehrkraft erfolgt vorbehaltlich einer von den Tarifvertragsparteien des [X.] noch zu vereinbarenden Entgeltordnung nach der [X.] 10 [X.], die sich auf der Grundlage der Nr. 1.15 in Verbindung mit Nr. 8.5 des [X.] vom 20. November 1981 (BASS 21-21 Nr. 53) in der jeweils gültigen Fassung ergibt. Anpassungen der Eingruppierung/Einreihung aufgrund des In-Kraft-Tretens der neuen Entgeltordnung können auch entgeltgruppenübergreifend erfolgen. Bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung ist die in Satz 1 vereinbarte Eingruppierung vorläufig und begründet keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand.“

5

Gemäß § 6 des Vertrags ist die Klägerin der Schulaufsicht Grundschulen in [X.] zugewiesen und hat gemäß § 7 des [X.] zu leisten.

6

Die Eingruppierung der im [X.] beim beklagten Land tätigen Lehrer ist in zwei Erlassen geregelt. Der Runderlass des [X.] über die Eingruppierung der im [X.] beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden Schulen und Berufskollegs mit den fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis (künftig [X.]) vom 16. November 1981 ([X.]. [X.]. 1982 S. 5) sieht in der Fassung des [X.] vom 19. April 2013 ([X.]. [X.]. S. 236) für Lehrkräfte an Grundschulen folgende Eingruppierungsregelung vor:

        

„…    

        

EntgeltGr.

                          

des [X.]

        

1.1     

Lehrkräfte

        
                 

mit der Befähigung für das Lehramt an der Grundschule und Hauptschule, der Primarstufe oder an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen

11    

        

…“    

                 

7

Der Runderlass des [X.] über die Eingruppierung der im [X.] beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden Schulen und Berufskollegs ohne die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis (künftig [X.]) vom 20. November 1981 ([X.]. [X.]. 1982 S. 7) regelt in der Fassung des [X.] vom 19. April 2013 ([X.]. [X.]. S. 236) die Eingruppierung der Lehrer an Grundschulen oder Hauptschulen wie folgt:

        

„…    

        

[X.]- 

                          

EntgeltGr.

                                   
        

1.1     

Lehrer in der Tätigkeit von Lehrern der Primarstufe oder der Sekundarstufe I mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule

        
                 

(Staatsprüfung für ein Lehramt), die damit aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern haben und die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden Fach erteilen

11    

        

…       

                 
        

1.15   

Lehrer ausländischer Herkunft

        
                 

mit abgeschlossener Ausbildung an einer wissenschaftlichen Hochschule und voller Lehrbefähigung ihres [X.] sowie zusätzlich mindestens Erster Staatsprüfung für ein Lehramt nach nordrhein-westfälischem Recht, die Schülerinnen und Schülern Unterricht in der Herkunftssprache erteilen

11    

        

1.16   

Lehrer ausländischer Herkunft

        
                 

mit abgeschlossener Ausbildung an einer wissenschaftlichen Hochschule und voller Lehrbefähigung ihres [X.], die Schülerinnen und Schülern Unterricht in der Herkunftssprache erteilen

10    

        

1.17   

Lehrer ausländischer Herkunft

        
                 

ohne Ausbildung nach einer der Fallgruppen 1.15 oder 1.16 mit sonstiger Lehrerausbildung und voller Lehrbefähigung ihres [X.], die Schülerinnen und Schülern Unterricht in der Herkunftssprache erteilen

9       

        

…“    

                 

8

Unter 8. Gemeinsame Bestimmungen heißt es in diesem Erlass:

        

„…    

        
        

8.5     

Werden die einer Tätigkeit zugeordneten Ausbildungskriterien einer Fallgruppe (Vor- oder Ausbildung, sonstige fachliche Voraussetzungen) im Einzelfalle nicht nachgewiesen und wird der Tarifbeschäftigte von einer anderen Fallgruppe seiner Lehrergruppe (z.B. Religionslehrer, Kunsterzieher, [X.]usikerzieher) nicht erfasst, erfolgt die Eingruppierung in die nächstniedrigere [X.] seiner Lehrergruppe.

        

8.6     

Sollen Lehrer in Funktionen verwendet werden, für die dieser Runderlass kein Eingruppierungsmerkmal vorsieht, ist bezüglich der Eingruppierung die Entscheidung des [X.]inisteriums für Schule und Weiterbildung einzuholen.“

9

Die Klägerin hat die Lehrbefähigung der [X.] nicht nachgewiesen, verfügt ausweislich ihrer Bewerbung aber über eine Sprachq[X.]lifikation der Stufe C 1.

Der Unterricht in der Herkunftssprache ist gemäß Ziff. 5 des [X.] des [X.]inisteriums für Schule und Weiterbildung des beklagten [X.] über den Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte, insbesondere im Bereich der Sprachen (künftig [X.]) vom 21. Dezember 2009 ([X.]. [X.]. 2010 S. 93) idF des [X.] vom 8. Juni 2011 ([X.]. [X.]. S. 373) ein zusätzliches Angebot für die am meisten in [X.] gesprochenen [X.]. Es ergänzt mit in der Regel fünf Wochenstunden den Unterricht in den Regelklassen und Vorbereitungsklassen der Primarstufe und soll auf der Grundlage des gültigen Lehrplans die herkunftssprachlichen Fähigkeiten in Wort und Schrift erhalten, erweitern und wichtige interkulturelle Kompetenzen vermitteln. Über die Teilnahme am herkunftssprachlichen Unterricht wird eine Bescheinigung ausgestellt. Die Leistungsbewertung wird im Zeugnis vermerkt. Erst in der Sekundarstufe I, in der der Unterricht in der Herkunftssprache gemäß der Vorbemerkung des [X.]es anstelle einer zweiten oder dritten [X.] angeboten werden kann, erfolgt eine Sprachprüfung, die gemäß Ziff. 6.3 des [X.]es bei einer mindestens guten Leistung eine mangelhafte Leistung in einer Fremdsprache ausgleichen kann.

Zur Auswahl der im herkunftssprachlichen Unterricht eingesetzten Lehrkräfte bestimmt der [X.]:

        

„…    

        
        

7. Lehrkräfte

        

7.1     

Den herkunftssprachlichen Unterricht … erteilen grundsätzlich Lehrkräfte, die die entsprechende Befähigung für ein Lehramt nach [X.] Recht in dem Fach des herkunftssprachlichen Unterrichts besitzen.

        

7.2     

Es können auch Lehrkräfte mit einer Befähigung für ein Lehramt nach [X.] Recht herkunftssprachlichen Unterricht erteilen, die statt der Lehrbefähigung für das ausgeschriebene Fach des herkunftssprachlichen Unterrichts die geforderte Sprachq[X.]lifikation gemäß der Kompetenzstufe C 1 nach dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen „Lernen, lehren, beurteilen“ des Europarates … nachweisen … Die Lehrkräfte werden entsprechend ihrer Lehramtsbefähigung im regulären Unterricht und im herkunftssprachlichen Unterricht eingesetzt.

        

7.3     

Sofern keine Lehrkräfte nach Nr. 7.1 und 7.2 zur Verfügung stehen, können ausnahmsweise auch Lehrerinnen und Lehrer zugelassen werden, die

                 

a)    

über eine ausländische Lehramtsprüfung für das Fach des herkunftssprachlichen Unterrichts verfügen oder

                 

b)    

über einen [X.] oder ausländischen Hochschulabschluss im Fach des herkunftssprachlichen Unterrichts verfügen,

                 

c)    

über eine ausländische Lehramtsprüfung verfügen oder einen ausländischen Hochschulabschluss eines [X.] der Herkunftssprache in einem anerkannten Lehrfach nachweisen. …“

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, sie habe Anspruch auf eine Vergütung nach der [X.] 11 [X.]. Dies ergebe sich aus Ziff. 1.1 des [X.]es. Bei Erfüllern wie ihr sei belanglos, welche Tätigkeit sie verrichteten. Jedenfalls erfülle sie die Voraussetzungen nach Ziff. 1.15 des [X.]es. Den erforderlichen Nachweis der vollen Lehrbefähigung ihres [X.] habe sie mit dem Bescheid der [X.] geführt. Schließlich verletze das beklagte Land den Grundsatz der Gleichbehandlung, wenn es der Klägerin eine geringere Vergütung zahle als Lehrkräften, die die Voraussetzungen der Ziff. 1.15 des [X.]es erfüllten, obwohl sie höherq[X.]lifiziert sei.

Die Klägerin hat beantragt

        

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, an sie ab dem 30. August 2013 Vergütung nach der [X.] 11 [X.] zu zahlen, wobei die Differenzbeträge zur [X.] 10 [X.] mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen sind.

Das beklagte Land hat zur Begründung seines Antrags auf Klageabweisung angeführt, die Q[X.]lifikation der Klägerin in Verbindung mit der von ihr vertraglich geschuldeten Tätigkeit sei in den einschlägigen Erlassen nicht abgebildet. Die Lehramtsbefähigung nach dem Recht des beklagten [X.] sei als eingruppierungsrelevante Q[X.]lifikation im [X.] nicht vorgesehen, weil sie an sich Zugang zur Eingruppierung nach dem [X.] eröffne. Auf diese Q[X.]lifikation komme es bei der von der Klägerin vertraglich geschuldeten Tätigkeit aber nicht an, so dass bei ihr die Voraussetzungen der Ziff. 1.1 des [X.]es nicht vorlägen. Auch ein Anspruch nach Ziff. 1.15 des [X.]es bestehe nicht. Der Bescheid der [X.] stelle keinen ausreichenden Nachweis der Lehrbefähigung nach [X.] Recht dar. Er untermauere lediglich die Entscheidung des beklagten [X.], die Klägerin nach Ziff. 7.1 bzw. Ziff. 7.2 des [X.]es bei der Einstellung zu berücksichtigen. Die Klägerin sei damit überq[X.]lifiziert, was nach den einschlägigen Erlassen aber nicht zu einer höheren Vergütung führe. Auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes liege nicht vor. Die Unterschiede der von Ziff. 1.1 des [X.]es und Ziff. 1.15 des [X.]es erfassten Tätigkeiten rechtfertigten eine unterschiedliche Vergütung.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. [X.]it ihrer vom [X.]arbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Urteils des [X.]arbeitsgerichts und in Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts zu der mit der Klage beantragten Feststellung.

A. Die Klage ist zulässig.

I. Der Antrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Zwar ist darin nur die [X.], nicht aber die Stufe bezeichnet, der die Klägerin ihrer Auffassung nach darin zuzuordnen ist. Die Stufe kann bei Obsiegen der Klägerin jedoch ohne weiteres anhand der tariflichen Vorgaben des § 17 Abs. 4 TV-L ermittelt werden (vgl. [X.] 20. Juni 2012 - 4 [X.] - Rn. 14). Aus demselben Grund ist auch der Zinsantrag hinreichend bestimmt.

II. Die Klage ist als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig ([X.]., zuletzt [X.] 16. April 2015 - 6 [X.] - Rn. 22 mwN). Dem steht die nach wie vor in der Verwaltungsgerichtsbarkeit rechtshängige Klage, mit der die Klägerin ihre Verbeamtung begehrt, nicht entgegen. Der vorliegende Rechtsstreit ist für die Höhe des Entgelts der Klägerin bis zu ihrer etwaigen Ernennung zur Beamtin maßgeblich. Ihre rückwirkende Ernennung zur Beamtin ist nicht möglich (vgl. BVerwG 25. Februar 2010 - 2 C 22.09 - Rn. 19, BVerwGE 136, 140). Dies begründet das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Zugleich folgt daraus, dass die Klage vor den Verwaltungsgerichten für den vorliegenden Rechtsstreit nicht vorgreiflich ist und auch keine doppelte Rechtshängigkeit iSv. § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO besteht.

B. Die Klage ist begründet. Die Klägerin ist seit dem 30. August 2013 in die [X.] 11 TV-L eingruppiert. Das ergibt sich bereits aus einer ergänzenden Auslegung der lückenhaften Entgeltregelung in § 4 des Arbeitsvertrags vom 12. August 2013. Darüber hinaus hat die Klägerin aufgrund einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Arbeitsrecht Anspruch auf die begehrte Eingruppierung.

I. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin ungeachtet von der in § 4 des Arbeitsvertrags getroffenen Vereinbarung der Parteien die Feststellung ihrer Eingruppierung in die [X.] 11 TV-L unabhängig von den Festlegungen einer künftigen Entgeltordnung begehrt, bestehen nicht. Der Antrag ist daher dahin zu verstehen, dass die begehrte Eingruppierung nicht mehr Bestand haben soll, wenn in einer Entgeltordnung eine abweichende Eingruppierung vereinbart wird.

II. Die Bezugnahme in § 4 des Arbeitsvertrags vom 12. August 2013 auf Ziff. 1.15 iVm. Ziff. 8.5 des [X.] ist lückenhaft. Die Kombination aus Tätigkeit und der bei der Einstellung verlangten Qualifikation der Klägerin wird von den [X.] dieses Erlasses nicht erfasst. Die Verweisung im Arbeitsvertrag geht insoweit ins Leere. Die Klägerin erfüllt auch die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Eingruppierung nach Ziff. 1.1 des [X.] nicht. Eine Eingruppierung der Klägerin in die [X.] 10 TV-L schließt die bestehende Regelungslücke nicht [X.]. Dazu ist die Vereinbarung einer Eingruppierung in die [X.] 11 TV-L erforderlich.

1. Die Bezugnahmeklausel in § 4 des Arbeitsvertrags der Parteien ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Dafür begründet das äußere Erscheinungsbild des Vertrags eine tatsächliche Vermutung ([X.]., zuletzt [X.] 12. Februar 2015 - 6 [X.] 831/13 - Rn. 17). Auch wenn die Entgeltregelung auf einer gemäß Ziff. 8.6 des [X.] eingeholten Genehmigung des zuständigen Ministeriums beruhen sollte, wäre § 4 des Arbeitsvertrags als Einmalbedingung iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die vom Senat als typische Erklärung selbst ausgelegt werden kann.

2. Die Parteien haben in § 4 des Arbeitsvertrags die [X.] 10 TV-L nicht konstitutiv und abschließend als das vertraglich geschuldete Entgelt festgelegt, sondern die für die Lehrereingruppierung des beklagten [X.] maßgeblichen Erlasse insgesamt als Entgeltgrundlage vereinbart. Das ergibt die Auslegung der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel.

a) Der Inhalt von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab zu ermitteln. Sie sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die [X.] des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen ([X.]., zuletzt [X.] 16. April 2015 - 6 [X.] - Rn. 25).

b) Die Entgeltvereinbarung in § 4 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 12. August 2013 beschränkt sich nicht auf die bloße Festlegung einer Eingruppierung in die [X.] 10 [X.]

aa) Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der vorformulierten Erklärung. Der Zusatz „die sich auf der Grundlage der Nr. 1.15 in Verbindung mit Nr. 8.5 des [X.] ergibt“ macht deutlich, dass das der Klägerin geschuldete Entgelt nicht individuell und abschließend festgelegt werden sollte, sondern dass sich die Eingruppierung aus diesem für angestellte Lehrer des beklagten [X.] geltenden Erlass ergeben sollte. Dafür sollten nach Einschätzung des beklagten [X.] als Verwender die in § 4 des Arbeitsvertrags genannten Bestimmungen maßgeblich sein.

bb) Diese Auslegung entspricht dem Verständnis verständiger und redlicher Vertragspartner unter Berücksichtigung des mit einer Bezugnahmeklausel wie der in § 4 des Arbeitsvertrags der Parteien typischerweise verfolgten Zwecks. Die Regelungen zur Lehrereingruppierung sollen eine einheitliche Bezahlung der angestellten Lehrkräfte des jeweiligen [X.] gewährleisten, um so die von einem öffentlichen Arbeitgeber als Hoheitsträger in besonderer Weise sicherzustellende Gleichbehandlung unter Einhaltung eines bestimmten Gerechtigkeitsstandards zu wahren ([X.] 5. Juli 2006 - 4 [X.] 555/05 - Rn. 33). Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die nicht normativ geltenden Eingruppierungsregelungen des jeweiligen [X.] arbeitsvertraglich in Bezug genommen werden. Der verständige durchschnittliche Lehrer als Vertragspartner kann eine Klausel wie die in § 4 des Arbeitsvertrags der Parteien vom beklagten Land gestellte vor diesem Hintergrund nur so verstehen, dass dem darin genannten Erlass umfassend Geltung verschafft werden soll und der Erlass insgesamt angewendet werden soll (vgl. [X.] 16. Februar 2012 - 6 [X.] 573/10 - Rn. 29, [X.]E 141, 16 für das kirchliche Arbeitsrecht).

cc) Aus der Rechtsprechung des [X.] des [X.] zur konstitutiven Bedeutung der Nennung einer [X.] im Arbeitsvertrag bei fehlender oder lückenhafter Regelung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit in dem in Bezug genommenen Regelwerk ([X.] 21. August 2013 - 4 [X.] 656/11 - Rn. 15 f., 22, [X.]E 146, 29) folgt nichts anderes. In § 4 des Arbeitsvertrags der Parteien ist nicht allein die [X.] genannt. Darin wird vielmehr konkret auf Bestimmungen des [X.] verwiesen. Dies konnte, wie ausgeführt, von einem verständigen und redlichen Vertragspartner des beklagten [X.] nur so verstanden werden, dass für die Eingruppierung nicht (allein) die genannte [X.], sondern das in Bezug genommene Regelwerk als solches maßgeblich sein sollte. Hätte das beklagte Land mit § 4 des Arbeitsvertrags eine konstitutive Entgeltregelung treffen wollen, hätte es dies deutlich machen müssen (vgl. [X.] 21. August 2013 - 4 [X.] 656/11 - Rn. 22, aaO). Dies ist nicht geschehen. Tatsächlich haben beide Parteien die von ihnen getroffene Entgeltvereinbarung als deklaratorisch verstanden. Sie haben während des gesamten Prozesses lediglich unterschiedliche Auffassungen dazu vertreten, ob auf die Klägerin die Merkmale von Ziff. 1.1 des [X.] bzw. Ziff. 1.15 iVm. Ziff. 8.5 des [X.] zutreffen (vgl. [X.] 21. Juli 1993 - 4 [X.] 489/92 - zu [X.] b der Gründe). Dementsprechend macht das beklagte Land nicht geltend, die Klage sei bereits aufgrund einer konstitutiven Vereinbarung der [X.] 10 TV-L abzuweisen. Auch das [X.]arbeitsgericht hat § 4 des Arbeitsvertrags in vorstehendem Sinn interpretiert und die Eingruppierung der Klägerin anhand der Merkmale des Erfüller- und des [X.] geprüft, ohne dass das beklagte Land insoweit Gegenrügen erhoben hat.

c) Ist - wie vorliegend - die Eingruppierung von sog. „Erfüllern“ und „[X.]“ getrennt geregelt und soll damit ein sich ergänzendes, umfassendes Regelwerk für die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrer des [X.] geschaffen werden, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass mit der arbeitsvertraglichen Verweisung auf einen der beiden Erlasse die für die Lehrereingruppierung des [X.] insgesamt maßgeblichen Eingruppierungserlasse zum Vertragsinhalt gemacht werden sollen (vgl. [X.] 7. Mai 2008 - 4 [X.] 299/07 - Rn. 15).

3. Der [X.] regelt den Fall der Klägerin nicht, so dass die vertragliche Verweisung auf diesen Erlass nicht zu der in § 4 des Arbeitsvertrags genannten Eingruppierung in die [X.] 10 TV-L führt.

a) Die vom beklagten Land im [X.] einseitig festgelegten Entgeltregelungen sind ihrerseits Allgemeine Geschäftsbedingungen ([X.] 16. April 2015 - 6 [X.] - Rn. 25) und können darum als typische Vertragsbedingungen vom Senat selbst ausgelegt werden.

b) Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen einer Eingruppierung für Lehrer ausländischer Herkunft nach Ziff. 1.15 bis Ziff. 1.17 des [X.] nicht.

aa) Die Lehramtsbefähigung des beklagten [X.] ist nach dem objektiven Inhalt und dem typischen Sinn der speziellen Eingruppierungsmerkmale des [X.] für Lehrer, die herkunftssprachlichen Unterricht erteilen, ohne Bedeutung (vgl. [X.] 7. Mai 2008 - 4 [X.] 299/07 - Rn. 13).

bb) Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass sie die nach Ziff. 1.15 bis Ziff. 1.17 des [X.] erforderliche volle Lehrbefähigung der [X.] besitzt. Der von der [X.] unter dem 11. Oktober 2013 erlassene Bescheid genügt dafür nicht. Das [X.]arbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin aufgrund dieses Bescheides lediglich das Unterrichtsfach „[X.]“ nach dem Recht des beklagten [X.] als Fremdsprache erteilen kann. Die Ansicht der Revision, die von der [X.] anerkannte Lehrbefähigung müsse „mindestens genauso hoch eingestuft werden“ wie die [X.] Lehrbefähigung, berücksichtigt die gänzlich andere rechtliche Qualität der durch den Bescheid vom 11. Oktober 2013 erfolgten Anerkennung gegenüber dem von Ziff. 1.15 bis Ziff. 1.17 des [X.] geforderten Nachweis nicht.

c) Ziff. 8.5 des [X.] erfasst den Fall der Klägerin nicht. Er regelt den hier vorliegenden Fall der Überqualifikation nicht.

4. Die Klägerin wird auch vom [X.] nicht erfasst. Sie missversteht die grundsätzliche, diesem Erlass zugrunde liegende Systematik, wenn sie allein darauf abstellt, dass sie die Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis - unstreitig - erfüllt und ihren konkreten unterrichtlichen Einsatz als unerheblich ansieht. Für die - ausschließliche - Tätigkeit der Klägerin im herkunftssprachlichen Unterricht enthält der [X.] kein Tätigkeitsmerkmal. Die Klägerin ist darum ungeachtet ihrer Lehramtsbefähigung nach dem Recht des beklagten [X.] und unabhängig davon, dass sie diese Qualifikation bereits bei ihrer Einstellung besaß, keine Lehrkraft iSv. Ziff. 1.1 des [X.], sondern ist insoweit als „Nichterfüllerin“ anzusehen (vgl. [X.] 7. Mai 2008 - 4 [X.] 299/07 - Rn. 18).

5. Das arbeitsvertraglich in Bezug genommene Regelungswerk des beklagten [X.] für den Entgeltanspruch der Klägerin bildet damit deren Qualifikation nicht ab. Der [X.] weist deshalb unter Zugrundelegung ihres [X.] eine Regelungslücke auf. Diese kann der Senat aufgrund der Besonderheiten des Falls schließen, um den Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen. Eine Eingruppierung in die [X.] 10 TV-L ist als Ausgleich des nicht nur im Fall der Klägerin, sondern für alle vergleichbaren angestellten Lehrkräfte auftretenden [X.]es bei der Schließung der vom beklagten Land erkannten Regelungslücke nicht angemessen und reicht darum zur Lückenschließung nicht aus. Angemessen ist allein die Eingruppierung der Klägerin in die [X.] 11 [X.]

a) Weist ein [X.] unter Zugrundelegung des [X.] der Parteien eine Lücke auf, die geschlossen werden muss, um den Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, und beruht eine solche Lücke - wie hier - nicht auf [X.] Einbeziehungs- oder Inhaltskontrollschranken, ist nach allgemeiner Meinung eine ergänzende Vertragsauslegung zulässig ([X.] 18. Juli 2007 - [X.]/06 - Rn. 34 f.; 22. Dezember 2003 - [X.]/02 - zu II 2 a der Gründe). Die ergänzende Auslegung hat unter Zugrundelegung eines objektiv-generalisierenden Maßstabs zu erfolgen, der nicht am Willen und den Interessen der konkret beteiligten Parteien, sondern der typischerweise beteiligten Verkehrskreise ausgerichtet sein muss. Die Vertragsergänzung muss für den betroffenen Vertragstyp als allgemeine Lösung eines stets wiederkehrenden [X.]es angemessen sein. Maßgeblich ist, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach [X.] und Glauben als redliche Parteien vereinbart hätten ([X.]. seit [X.] 16. Dezember 2009 - 5 [X.] 888/08 - Rn. 22). Lassen sich nach diesen Kriterien hinreichende Anhaltspunkte für einen hypothetischen Parteiwillen nicht finden, etwa weil mehrere gleichwertige Möglichkeiten der Lückenschließung in Betracht kommen, scheidet eine ergänzende Vertragsauslegung grundsätzlich aus. So sind die Vertragsparteien vor einer mit dem Grundsatz der Privatautonomie nicht zu vereinbarenden Auswahl der Möglichkeit der Lückenschließung durch das Gericht nach dessen eigenen Kriterien geschützt ([X.] 20. Mai 2014 - 3 [X.] 852/12 - Rn. 13).

b) Auf Seiten einer Lehrkraft, die - wie die Klägerin - die Qualifikation nach Ziff. 7.1 oder Ziff. 7.2 des [X.] besitzt, besteht das Interesse, ein dieser vom beklagten Land für den herkunftssprachlichen Unterricht (vorrangig) geforderten Qualifikation entsprechendes Entgelt zu erhalten. [X.] verfolgt mit den [X.] das Interesse, bei der Vergütung der angestellten Lehrkräfte unter Beachtung haushaltsrechtlicher Erwägungen die erforderliche Gleichbehandlung und damit einen bestimmten Gerechtigkeitsstandard zu gewährleisten (vgl. [X.] 5. Juli 2006 - 4 [X.] 555/05 - Rn. 33). Dieser sich stets wiederholende [X.] wird nur dadurch angemessen ausgeglichen, dass der Klägerin ein Entgelt der [X.] 11 TV-L gezahlt wird. Allein ein solches Entgelt trägt dem Regelungsplan der Parteien, die Qualifikation der Klägerin [X.] zu bewerten, hinreichend Rechnung. Die Regelungslücke ist daher unter Beachtung des hypothetischen Regelungswillens der Parteien dahin zu schließen, dass die Klägerin in die [X.] 11 TV-L eingruppiert ist.

aa) [X.] stellt bei der Einstellung und Tätigkeit der Lehrkräfte für den herkunftssprachlichen Unterricht gerade auf eine von ihm hinsichtlich der Höhe des Entgelts nicht honorierte Qualifikation dieser Lehrkräfte ab. Gemäß Ziff. 7.1 und Ziff. 7.2 des [X.] sind für den Unterricht in der Herkunftssprache bevorzugt Lehrkräfte einzustellen, die die Befähigung für ein Lehramt nach [X.] Recht in dem zu unterrichtenden Fach (hier [X.]) besitzen oder die die Lehrbefähigung nach [X.] Recht und zusätzlich eine nachgewiesene Sprachkompetenz in dem zu unterrichtenden Fach aufweisen. [X.] macht sich also nicht nur eine bei einer bereits beschäftigten Lehrkraft vorhandene Qualifikation bei deren unterrichtlichem Einsatz zunutze, sondern erhebt die in Ziff. 7.1 und Ziff. 7.2 des [X.] genannten Qualifikationen zum maßgeblichen Einstellungserfordernis. Nur dann, wenn derartige Lehrkräfte nicht angeworben werden können, können gemäß Ziff. 7.3 des [X.] „ausnahmsweise“ auch die Lehrkräfte eingestellt werden, deren Qualifikation der [X.] in Ziff. 1.16 und Ziff. 1.17 jedenfalls teilweise abbildet. Damit hat das beklagte Land deutlich gemacht, dass seiner Einschätzung nach auch für den herkunftssprachlichen Unterricht eine Lehrbefähigung nach [X.] Recht von besonderer Bedeutung ist. Mit der sich aus Ziff. 7.1 bis Ziff. 7.3 des [X.] ergebenden Auswahlrangfolge hat es darüber hinaus dokumentiert, dass es für diesen Unterricht Lehrer mit der Lehrbefähigung nach [X.] Recht grundsätzlich als geeigneter ansieht als selbst Lehrer, die die im [X.] vorgesehene höchste Qualifikation für eine Tätigkeit im herkunftssprachlichen Unterricht aufweisen.

bb) Diese vom beklagten Land bei der Auswahl der für den herkunftssprachlichen Unterricht einzustellenden Lehrkräfte zum Ausdruck gebrachte Wertigkeit der geforderten Qualifikation findet jedoch weder in den [X.], die diese nicht abbilden, noch in einer Vergütung aus der [X.] 10 TV-L (hinreichend) Niederschlag. Alle Lehrkräfte mit einer den Anforderungen in Ziff. 7.1 oder Ziff. 7.2 des [X.] vergleichbaren Qualifikation sind in die [X.] 11 TV-L eingruppiert.

(1) [X.] zahlt den sog. „Erfüllern“, die Pflicht- und Wahlfachunterricht in einer ihrer Lehrbefähigung entsprechenden Schule bzw. Stufe erteilen, ein Entgelt der [X.] 11 TV-L (Ziff. 1.1 des [X.]).

(2) Ein solches Entgelt zahlt es auch Lehrern in der Tätigkeit von Lehrern der Primarstufe oder der Sekundarstufe I mit einer Staatsprüfung für ein Lehramt, sofern sie überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden Fach erteilen (Ziff. 1.1 des [X.]). Damit trägt der Hinweis des beklagten [X.] auf die Vergleichbarkeit der Tätigkeit der Klägerin mit Fachlehrern nicht (mehr). Auch diese sind, sofern sie die dafür im [X.] vorgesehene höchste Qualifikation aufweisen, - anders als nach früheren Fassungen des [X.] (vgl. [X.] 7. Mai 2008 - 4 [X.] 299/07 - Rn. 28) - in die [X.] 11 TV-L eingruppiert.

(3) Schließlich zahlt das beklagte Land gemäß Ziff. 1.15 des [X.] auch Lehrern ausländischer Herkunft, die die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt nach [X.] Recht sowie eine abgeschlossene Ausbildung an einer wissenschaftlichen Hochschule und eine volle Lehrbefähigung ihres [X.] aufweisen, ein Entgelt der [X.] 11 [X.] Im Vergleich zur früheren Fassung des [X.] ist damit die Eingruppierung für Lehrer mit dieser Qualifikation verbessert worden. Sie erhalten jetzt von Beginn an und nicht erst nach einer sechsjährigen Bewährung dasselbe Entgelt wie Lehrer iSv. Ziff. 1.1 des [X.]. Im Gegensatz zur früheren von ihm geschaffenen Rechtslage hält das beklagte Land offensichtlich eine Differenzierung bei der Eingruppierung von Erfüllern iSv. Ziff. 1.1 des [X.] und [X.] iSv. Ziff. 1.15 des [X.] nicht mehr für angemessen (vgl. zu den früheren Unterschieden hinsichtlich der Funktion und Bedeutung des herkunftssprachlichen Unterrichts sowie der persönlichen und ausbildungsbezogenen Voraussetzungen für die Erteilung dieses Unterrichts und der dadurch gegebenen Rechtfertigung der früheren unterschiedlichen Vergütung [X.] 7. Mai 2008 - 4 [X.] 299/07 - Rn. 27 f.).

[X.]. Darüber hinaus ist die Ausgrenzung von Lehrkräften wie der Klägerin, die die Voraussetzungen von Ziff. 7.1 oder Ziff. 7.2 des [X.] erfüllen, aus dem Entgeltanspruch nach [X.] 11 TV-L, wie ihn Lehrkräfte haben, die die Voraussetzungen einer Eingruppierung nach Ziff. 1.1 des [X.] bzw. Ziff. 1.15 des [X.] erfüllen, gemessen am Zweck dieser Regelungen nicht gerechtfertigt. Dies führt zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Arbeitsrecht. Darum hat die Klägerin auch unter diesem Gesichtspunkt Anspruch auf eine Vergütung aus der [X.] 11 [X.] Die Revision rügt zu Recht, dass das [X.]arbeitsgericht dem nicht hinreichend Rechnung getragen hat.

1. Die Eingruppierungserlasse des beklagten [X.] haben als einseitig von ihm gestelltes Regelungswerk keine Vermutung der Angemessenheit für sich und unterliegen einer Prüfung anhand des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Arbeitsrecht ([X.] 19. November 2014 - 4 [X.] 845/12 - Rn. 27).

2. Dieser Grundsatz begrenzt die Gestaltungsmacht des Arbeitgebers. Er gebietet ihm, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbstgesetzten Regel gleich zu behandeln ([X.] 3. September 2014 - 5 [X.] 6/13 - Rn. 18, auch zur Herleitung dieses Grundsatzes). Dies gilt trotz des Grundsatzes der Vertragsfreiheit auch im Bereich der Entgeltzahlung, sofern die Vergütung wie vorliegend aufgrund eines bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzips erfolgt. Bei der Festlegung der Anspruchsvoraussetzungen durch den Arbeitgeber ist ihm eine Gruppenbildung untersagt, für die sich kein vernünftiger, aus dem Zweck der Leistung ergebender oder sonstiger sachlich einleuchtender Grund finden lässt (vgl. [X.] 21. Mai 2014 - 4 [X.] 50/13 - Rn. 22).

3. Die Zurücksetzung der angestellten Lehrkräfte, die die Voraussetzungen von Ziff. 7.1 oder Ziff. 7.2 des [X.] erfüllen, gegenüber den angestellten Lehrkräften des beklagten [X.], bei denen die Voraussetzungen für eine Eingruppierung gemäß Ziff. 1.1 des [X.] bzw. Ziff. 1.15 des [X.] vorliegen, im Regelwerk des beklagten [X.] zur Eingruppierung der bei ihm beschäftigten angestellten Lehrer ist nicht gerechtfertigt.

a) Ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, der vergütungsrechtliche Bestimmungen nach einem generalisierenden Prinzip in Erlassen oder [X.] regelt, kann zwar die Höhe der Vergütung von einer bestimmten Tätigkeit oder vom Vorliegen bestimmter subjektiver, in der Person des Angestellten liegender Voraussetzungen abhängig machen. Unterschiede in der Lehrbefähigung sind grundsätzlich geeignet, eine Differenzierung hinsichtlich der Vergütung sachlich zu rechtfertigen ([X.]., zuletzt [X.] 19. November 2014 - 4 [X.] 845/12 - Rn. 29). Umgekehrt darf jedoch der Arbeitgeber bei der Vergütung dieser Lehrkräfte in den von ihm geschaffenen [X.] nicht differenzieren, wenn dafür keine Unterschiede bei den subjektiven, für die eingruppierungsrechtliche Bewertung der Unterrichtstätigkeit von angestellten Lehrkräften maßgeblichen Voraussetzungen erkennbar sind.

b) Unterschiede, die eine Differenzierung bei der Eingruppierung zwischen Lehrkräften, die ausschließlich herkunftssprachlichen Unterricht erteilen und bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis grundsätzlich erfüllt sind, gegenüber Lehrkräften, die die Voraussetzungen nach Ziff. 1.1 des [X.] erfüllen, rechtfertigen können, liegen nicht vor. Vielmehr verbietet sich eine solche Differenzierung aufgrund der Anforderungen, die das beklagte Land in Ziff. 7.1 und Ziff. 7.2 des [X.] bei der Einstellung dieser Lehrkräfte stellt (s. dazu Rn. 41). [X.] macht mit diesen Anforderungen deutlich, dass es ihm auch im herkunftssprachlichen Unterricht gerade auf die Lehramtsbefähigung nach [X.] Recht ankommt. Den sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Höhe des Entgelts der so ausgewählten Lehrkräfte kann sich das beklagte Land aber nicht dadurch entziehen, dass es die verlangte Qualifikation in dem von ihm selbst geschaffenen [X.] nicht abbildet, diese Lehrkräfte auch dann, wenn sie „Erfüller“ sind, - im Übrigen entgegen der ebenfalls selbst gesetzten Vorgabe in Ziff. 7.2 des [X.] - ausschließlich für den herkunftssprachlichen Unterricht einstellt und sich dann darauf beruft, dass sein Regelwerk für diese Lehrkräfte keine angemessene Vergütung vorsehe, insbesondere ein „[X.]“, also ein Einsatz mit Tätigkeiten, die teils vom [X.] und teils vom [X.] erfasst werden, darin nicht vorgesehen sei.

c) Auch für eine geringere Vergütung der Lehrkräfte mit der von Ziff. 7.1 oder Ziff. 7.2 des [X.] verlangten Qualifikation gegenüber Lehrkräften, die die Voraussetzungen nach Ziff. 1.15 des [X.] erfüllen, gibt es keine Rechtfertigung mehr. [X.] zeigt durch die [X.] für den herkunftssprachlichen Unterricht, dass es eine nach [X.] Recht erworbene Lehramtsbefähigung höher bewertet als eine nach dem Recht des Herkunftsstaats erworbene volle Lehrbefähigung. Der Annahme, bei der Erteilung dieses Unterrichts sei die Qualifikation eines Lehrers nach Ziff. 1.15 des [X.] eher höher zu bewerten als die Lehrbefähigung nach [X.] Recht (vgl. [X.] 21. Juli 1993 - 4 [X.] 483/92 - zu [X.] 3 c der Gründe), ist damit nach eigener Einschätzung des beklagten [X.] die Grundlage entzogen. Es ist inkonsistent, wenn es dieser Einschätzung ohne erkennbaren rechtfertigenden Grund nur bei den Einstellungsvoraussetzungen, nicht aber auch bei der vergütungsrechtlichen Bewertung der Tätigkeit im herkunftssprachlichen Unterricht Rechnung trägt.

4. Als Rechtsfolge einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Arbeitsrecht ist die vom Arbeitgeber gesetzte Regel entsprechend zu korrigieren. Der rechtswidrig benachteiligte Arbeitnehmer hat darum den Anspruch, von dem ihn der Arbeitgeber aufgrund eines gleichbehandlungswidrigen Tatbestandsmerkmals ausgeschlossen hat, wenn es wie hier keine weiteren, rechtskonformen Anspruchsvoraussetzungen gibt oder der Arbeitnehmer auch diese erfüllt (vgl. [X.] 3. September 2014 - 5 [X.] 6/13 - Rn. 18; 21. Mai 2014 - 4 [X.] 50/13 - Rn. 23). Die Klägerin kann ebenso wie die von Ziff. 1.1 des [X.] bzw. Ziff. 1.15 des [X.] erfassten angestellten Lehrkräfte ihre Eingruppierung in die [X.] 11 TV-L verlangen. Dieser Anspruch beschränkt sich aufgrund der in § 4 des Arbeitsvertrags getroffenen Vereinbarung allerdings auf die [X.] bis zum In-Kraft-Treten einer Entgeltordnung, sofern das beklagte Land - falls in der Entgeltordnung für Lehrer im herkunftssprachlichen Unterricht eine niedrigere [X.] festgelegt wird - von einer eröffneten Herabgruppierungsmöglichkeit bei den betroffenen Lehrkräften Gebrauch macht.

IV. Der Klägerin stehen Prozesszinsen in der begehrten Höhe zu (§§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB).

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

        

    Fischermeier    

        

    Spelge    

        

    Krumbiegel    

        

        

        

    K. Jerchel    

        

    Kammann    

                 

Meta

6 AZR 383/14

25.06.2015

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Mönchengladbach, 27. November 2013, Az: 2 Ca 2787/13, Urteil

Entgeltgr 10 TV-L, Entgeltgr 11 TV-L, § 310 Abs 3 Nr 2 BGB, § 611 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.06.2015, Az. 6 AZR 383/14 (REWIS RS 2015, 9100)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 9100

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

10 Sa 44/14 (Landesarbeitsgericht Düsseldorf)


6 AZR 352/14 (Bundesarbeitsgericht)

Eingruppierung einer Diplom-Sportlehrerin nach den Sächsischen Lehrer-Richtlinien


6 AZR 671/15 (Bundesarbeitsgericht)

Eingruppierungserlass Lehrer - Transparenzkontrolle


4 AZR 236/22 (Bundesarbeitsgericht)


4 AZR 237/22 (Bundesarbeitsgericht)


Referenzen
Wird zitiert von

5 Sa 295/17

4 Sa 527/15

1 Sa 1018/18

7 Sa 159/18

8 Sa 375/17

13 Sa 535/17

17 Sa 1873/15

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Literatur & Presse BETA

Diese Funktion steht nur angemeldeten Nutzern zur Verfügung.

Anmelden
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.