Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.01.2020, Az. 2 B 15/19

2. Senat | REWIS RS 2020, 3775

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Gegenstand

Verfahrensfehlerhafte Wahrunterstellung einer Beweistatsache


Tenor

Das Urteil des [X.] vom 3. September 2018 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

Die [X.]eschwerde hat mit der Maßgabe Erfolg, dass der Rechtsstreit gemäß § 69 [X.] M-V i.V.m. § 133 Abs. 6 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen ist. Die [X.]eschwerde rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen Divergenz (§ 69 [X.] M-V i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Das Urteil des [X.] leidet jedoch an von der [X.]eschwerde geltend gemachten Verfahrensmängeln, auf denen es beruhen kann (§ 69 [X.] M-V i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

2

1. Der 1970 geborene [X.]eklagte steht als Kriminalhauptmeister ([X.]esoldungsgruppe [X.]) im Dienst des [X.]. [X.] wurde gegen den [X.]eklagten ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des [X.]etrugs zu Lasten von Versicherungen und Kreditinstituten eingeleitet. Nachdem die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren hinsichtlich der vorgeworfenen Taten aus den Jahren 2000 bis 2003 wegen Verfolgungsverjährung eingestellt hatte, stellte das [X.] mit [X.]eschluss vom August 2012 das Strafverfahren wegen der noch angeklagten Taten aus den Jahren 2003 bis 2006 gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 900 € ein. In dem im Mai 2009 eingeleiteten und im Hinblick auf das Strafverfahren ausgesetzten Disziplinarverfahren erhob der Kläger im September 2014 Disziplinarklage. [X.]eide Vorinstanzen haben auf eine Entfernung aus dem Dienst erkannt.

3

Das Oberverwaltungsgericht hat zur [X.]egründung im Wesentlichen ausgeführt: Der [X.]eklagte habe durch die [X.]egehung von drei außerdienstlichen [X.] in besonderem Maße seine beamtenrechtliche Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verletzt. Im Ergebnis der [X.]eweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der [X.]eklagte im Juli 2000 und im September 2006 einen [X.]etrug zu Lasten eines Kreditinstituts in Mittäterschaft begangen habe, indem er seine Kreditkarte mit Wissen und Wollen dem gesondert verfolgten (und späteren Zeugen) [X.] zur Verwendung unter seinem Namen überlassen, die Kreditkarte anschließend als verloren gemeldet und sich die mit ihr getätigten Umsätze vom Kreditinstitut erstatten lassen habe. [X.]ei Gesamtbetrachtung aller Umstände sei es ausgeschlossen, dass dem [X.]eklagten die Kreditkarten entwendet worden seien. Weiter habe der [X.]eklagte dem gesondert verfolgten [X.] im Dezember 1998 einen [X.] überlassen, um diesem die Abrechnung eines angeblichen Diebstahlsschadens gegenüber der Versicherung zu ermöglichen. Dagegen könnten die weiteren, dem [X.]eklagten vorgeworfenen [X.], [X.]etrug zu Lasten von Versicherungen in den Jahren 1999, 2002 und 2003 wegen vorgetäuschten Einbruchsdiebstählen, nicht mit der notwendigen Sicherheit nachgewiesen werden. Die festgestellten Straftaten des [X.]etrugs zu Lasten der Kreditinstitute und der [X.]eihilfe zum [X.]etrug zu Lasten einer Versicherung seien ein schweres Dienstvergehen des [X.]eklagten, das nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigender Umstände seine Entfernung aus dem Dienst erfordere. In den persönlichen Lebensumständen des [X.]eklagten seien keine persönlichkeitsbezogenen Milderungsgründe zu erkennen, die ein Absehen von der [X.] rechtfertigen könnten.

4

2. Die Revision ist nicht wegen Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.

5

Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung des [X.]erufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das [X.] oder ein anderes divergenzfähiges Gericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den [X.]edeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 25. Mai 2012 - 2 [X.] 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 5). Die [X.]ehauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das [X.] oder ein anderes divergenzfähiges Gericht aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer [X.] dagegen nicht (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 17. Januar 1995 - 6 [X.] - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 S. 55 und vom 9. April 2014 - 2 [X.] 107.13 - NVwZ 2014, 1174 Rn. 3 ff. m.w.N.).

6

Das [X.]eschwerdevorbringen genügt diesen Anforderungen an eine [X.] nicht. Es bezeichnet zwar einen im Urteil vom 18. Juli 2015 - 2 [X.] 9.14 - ([X.]VerwGE 152, 228 Rn. 38) aufgestellten Rechtssatz des [X.]s zur indiziellen [X.]edeutung der von den Strafgerichten ausgesprochenen Sanktion für die disziplinare Maßnahmebemessung bei einem außerdienstlichen Dienstvergehen, aber keinen hierzu im Widerspruch stehenden Rechtssatz des [X.]erufungsgerichts. Einen abweichenden Rechtssatz hat das [X.]erufungsgericht auch nicht aufgestellt. Es hat seiner Entscheidung die von der [X.]eschwerde zitierte Rechtsprechung zugrunde gelegt und den Ausspruch der disziplinaren [X.] unter [X.]erücksichtigung der Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO besonders begründet ([X.] ff.). Die Rüge des [X.]eklagten, das [X.]erufungsgericht habe die Schwere des Dienstvergehens fehlerhaft bestimmt, zeigt keine unterschiedliche Auffassung zur Auslegung von Rechtssätzen auf, sondern behauptet lediglich eine unzutreffende Rechtsanwendung der Grundsätze auf den Einzelfall. Dies vermag eine [X.] nicht zu begründen.

7

3. Auch liegen die geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 69 [X.] M-V i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) mit zwei Ausnahmen (dazu unter 4.) nicht vor.

8

a) Die [X.]eschwerde zeigt keinen Verfahrensfehler wegen einer Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf, soweit sie geltend macht, die schriftlichen Entscheidungsgründe des am 3. September 2018 verkündeten [X.]erufungsurteils seien erst kurz vor Ablauf der [X.] am 29. Januar 2019 zur Geschäftsstelle gelangt; durch die verzögerte Absetzung der Urteilsgründe sei nicht mehr gewährleistet, dass die Entscheidungsgründe und das [X.]eratungsergebnis übereinstimmten.

9

Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 27. April 1993 - [X.] 1.92 - [X.]VerwGE 92, 367 <375 ff.>; [X.]VerwG, Urteil vom 10. November 1999 - 6 [X.] 30.98 - [X.]VerwGE 110, 40 <47>) ist davon auszugehen, dass ein bei seiner Verkündung noch nicht vollständig abgefasstes Urteil als nicht mit Gründen versehen gilt, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den [X.]n besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind. Diese [X.] stützt sich auf die in §§ 517 und 548 ZPO zum Ausdruck kommende Wertung und stellt zur Vermeidung von Fehlerinnerungen und zur Sicherung der [X.] des Urteils die äußerste zeitliche Grenze für die Übergabe des vollständigen Urteils an die Geschäftsstelle dar. [X.]ei ihrer Überschreitung greift die Kausalitätsvermutung des § 138 Nr. 6 VwGO ein. Wird die [X.] - wie hier - gewahrt, liegt ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur vor, wenn infolge der verzögerten Abfassung der Urteilsgründe nicht mehr gewährleistet ist, dass die Entscheidungsgründe das [X.]eratungsergebnis und die für die Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO leitenden Erwägungen zuverlässig wiedergeben. Das trifft zu, wenn zu dem Zeitablauf als solchen besondere Umstände hinzutreten, die bereits wegen des Zeitablaufs bestehende Zweifel zu der Annahme verdichten, dass der gesetzlich geforderte Zusammenhang zwischen der Urteilsfindung und den schriftlich niedergelegten Gründen nicht mehr gewahrt ist (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 25. April 2001 - 4 [X.] - [X.] 310 § 117 VwGO Nr. 47 S. 3, vom 3. Mai 2004 - 7 [X.] 60.04 - juris Rn. 4 f., vom 3. Februar 2005 - 1 [X.] - [X.] 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 300 S. 135 f. und vom 19. September 2013 - 9 [X.] 20.13 - juris Rn. 3).

Die [X.]eschwerde zeigt keine besonderen Umstände auf, die in Verbindung mit dem Zeitablauf die Annahme rechtfertigen, die schriftlichen Urteilsgründe und die für die richterliche Überzeugung tatsächlich leitend gewesenen Gründen fielen auseinander. Derartige Mängel im Erinnerungsvermögen der beteiligten [X.] ergeben sich nicht aus dem von der [X.]eschwerde angeführten Umstand, dass sich die [X.]eweisaufnahme über vier Verhandlungstage erstreckte. Darin liegt kein aus dem Rahmen fallender Ablauf einer mündlichen Verhandlung in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren, das - wie hier - eine Reihe von außerdienstlichen strafbaren [X.] zum Gegenstand hat, die vom [X.] eigenständig festzustellen sind, weil es an bindenden tatsächlichen Feststellungen einer rechtskräftigen Entscheidung im Strafverfahren fehlt. Es besteht auch kein Anhalt dafür, dass das [X.]erufungsgericht - anders als im abgefassten Urteil - bei seiner [X.]eratung und Entscheidung nur die [X.]etrugstaten zu Lasten der Kreditinstitute in den Jahren 2000 und 2006 als erwiesen angesehen hat. Entgegen der [X.]eschwerde lässt sich dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2018 eine solche Aussage des [X.]erufungsgerichts nicht entnehmen.

b) Der von der [X.]eschwerde geltend gemachte Verfahrensmangel einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegt ebenfalls nicht vor. Das [X.]erufungsgericht war nicht verpflichtet, den [X.]eklagten darauf hinzuweisen, dass sich der Vorwurf der [X.]eihilfe zum [X.]etrug zu Lasten einer Versicherung durch Überlassung eines [X.]s an den gesondert verfolgten Zeugen [X.] als begründet erweisen könnte.

Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs soll sicherstellen, dass ein Verfahrensbeteiligter Gelegenheit erhält, sich zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu äußern, die entscheidungserheblich sein können. Mit diesem [X.] korrespondiert keine umfassende Frage-, Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts. Vielmehr kann regelmäßig erwartet werden, dass die [X.]eteiligten von sich aus erkennen, welche Gesichtspunkte [X.]edeutung für den Fortgang des Verfahrens und die abschließende Sachentscheidung des Gerichts erlangen können, und entsprechend vortragen. Allerdings verlangt der Schutz vor einer Überraschungsentscheidung, dass das Gericht nicht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger [X.] selbst unter [X.]erücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (stRspr, vgl. [X.], [X.]eschluss vom 19. Mai 1992 - 1 [X.]vR 986/91 - [X.]E 86, 133 <144 f.>, Kammerbeschluss vom 15. Februar 2011 - 1 [X.]vR 980/10 - NVwZ-RR 2011, 460 Rn. 13).

Danach war das [X.]erufungsgericht nicht verpflichtet, auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass es den Vorwurf der [X.]eihilfe zum [X.]etrug zu Lasten einer Versicherung als begründet erachtet. Das Verwaltungsgericht hatte festgestellt, dass insofern eine außerdienstliche Dienstpflichtverletzung vorliegt. Es bestand daher für den [X.]eklagten als [X.]erufungskläger erkennbar Anlass, hierzu umfassend vorzutragen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt nicht die Pflicht des Gerichts, den [X.]eteiligten vorab seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs mitzuteilen, noch dazu, vorab darauf hinzuweisen, dass es beabsichtige, der Auffassung eines [X.]eteiligten - hier dem des [X.]eklagten und [X.]erufungsklägers - nicht zu folgen (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 5. November 1986 - 1 [X.]vR 706/95 - [X.]E 74, 1 <5 f.>; [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 16. August 2011 - 6 [X.] - juris Rn. 9 und vom 15. Juli 2016 - 5 P 4.16 - juris Rn. 7).

c) Der [X.]eschwerde kann ferner nicht in vollem Umfang gefolgt werden, soweit sie die Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes rügt.

Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung einer Tatsacheninstanz ist der [X.]eurteilung des [X.] nur insoweit unterstellt, als es um Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geht. [X.] ist damit nicht das Ergebnis der [X.]eweiswürdigung, sondern nur der [X.] auf dem Weg dorthin. Derartige Mängel liegen insbesondere vor, wenn das angegriffene Urteil von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, also beispielsweise entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder auf einer aktenwidrigen Tatsachengrundlage basiert. Die Einhaltung der verfahrensmäßigen Verpflichtungen des [X.]s ist nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein [X.]eteiligter ein aus seiner Sicht fehlerhaftes Ergebnis der gerichtlichen Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials rügt, aus dem er andere Schlüsse ziehen will als das angefochtene Urteil. Die [X.]eweiswürdigung des [X.]s darf vom Revisionsgericht nicht daraufhin überprüft werden, ob sie überzeugend ist, ob festgestellte Einzelumstände mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die abschließende [X.]eweiswürdigung eingegangen sind und ob diese Einzelumstände die Würdigung tragen. Solche Fehler sind revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen und können einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nicht begründen. Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz hat jedoch dann den [X.]harakter eines Verfahrensfehlers, wenn das [X.] allgemeine Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigungsgrundsätze verletzt (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 8. Februar 2017 - 2 [X.] 2.16 - juris Rn. 15 und vom 8. Juni 2017 - 2 [X.] 5.17 - juris Rn. 17). Das Ergebnis der gerichtlichen [X.]eweiswürdigung selbst ist vom Revisionsgericht nur daraufhin nachzuprüfen, ob es gegen Logik (Denkgesetze) und Naturgesetze verstößt oder gedankliche [X.]rüche und Widersprüche enthält (stRspr, vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 [X.] 30.05 - [X.] 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 50 Rn. 16 sowie [X.]eschlüsse vom 23. September 2013 - 2 [X.] 51.13 - juris Rn. 19 und vom 28. März 2017 - 2 [X.] 9.16 - juris Rn. 17).

aa) Gemessen daran greift die Rüge der [X.]eschwerde nicht durch, das [X.]erufungsgericht habe gegen den Überzeugungsgrundsatz verstoßen, weil es nicht maßnahmemildernd berücksichtigt habe, dass sich der [X.]eklagte im Zeitpunkt der Taten in einer sehr schwierigen Lebensphase befunden habe; so habe er sich in keiner gefestigten Familienstruktur (alleinerziehender Vater, Führen einer Doppelbeziehung) befunden und sei wegen seiner Tätigkeit in der Abteilung für Kinderpornographie in psychologischer und psychotherapeutischer [X.]ehandlung gewesen. Der Vorwurf der [X.]eschwerde trifft nicht zu. Das [X.]erufungsgericht hat diese Umstände zur Kenntnis genommen ([X.]) und im [X.]erufungsurteil ausdrücklich gewürdigt ([X.]). Dass es dabei nicht zu dem von der [X.]eschwerde geforderten günstigeren Ergebnis für den [X.]eklagten gelangt ist, vermag einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nicht zu begründen. Unter dem Vorwand eines Verstoßes gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann nicht die inhaltliche Richtigkeit der Sachentscheidung des [X.]erufungsgerichts gerügt werden.

Weiter hat sich das [X.]erufungsgericht bei der [X.]egründung der Maßnahmebemessung mit dem Vor- und Nachtatverhalten des [X.]eklagten befasst. Die [X.]eschwerde übersieht, dass das [X.]erufungsgericht der [X.]egründung des [X.] gefolgt ist und sich diese zu eigen gemacht hat. Das Verwaltungsgericht hat weder darin, dass der [X.]eklagte bislang disziplinarrechtlich unbelastet war, noch in den von ihm gezeigten Leistungen maßnahmemildernde Umstände gesehen. Diese Auffassung entspricht der Rechtsprechung des Senats, wonach selbst eine langjährige pflichtgemäße Dienstausübung und überdurchschnittliche Leistungen für sich genommen regelmäßig keine besonderen, eine Maßnahmemilderung rechtfertigende Gesichtspunkte darstellen (stRspr, vgl. etwa [X.]VerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 [X.] 3.12 - [X.]VerwGE 146, 98 Rn. 43; [X.]eschlüsse vom 17. Juli 2013 - 2 [X.] - [X.] 2014, 39 Rn. 11 und vom 28. August 2018 - 2 [X.] 4.18 - [X.] 235.2 LDisziplinarG Nr. 59 Rn. 48).

bb) Unbegründet ist auch der Einwand der [X.]eschwerde, die [X.]eweiswürdigung des [X.]erufungsgerichts leide an einem Wertungswiderspruch, weil der Zeitpunkt der Abgabe der Anzeige über den Verlust der Kreditkarte vor oder nach Abschluss der getätigten Umsätze nur bei dem Tatgeschehen im [X.] als Indiz für die Abgrenzung von Diebstahl und [X.]etrug gewertet worden sei. Das [X.]erufungsgericht geht auch bei der Würdigung des [X.] auf diese Indiztatsache ein, misst ihr aber widerspruchsfrei nicht dieselbe Aussagekraft zu, weil das genaue Datum der Verlustanzeige im Juli 2000 nach seiner Auffassung nicht mehr aufklärbar ist ([X.]). Die vom [X.]erufungsgericht festgestellte Nichtaufklärbarkeit dieser Tatsache greift die [X.]eschwerde nicht an.

4. Im Übrigen liegen die geltend gemachten Verfahrensmängel vor; sie können sich auf die Entscheidung ausgewirkt haben. Das [X.]erufungsgericht hat dadurch gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verstoßen, dass es die [X.] einer unter [X.]eweis gestellten Tatsache nicht seiner Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung zugrunde gelegt (a) und sein Urteil auch auf einander widerstreitende Würdigungen gestützt hat, ohne diese inneren Widersprüche aufzulösen (b).

a) Die [X.]eschwerde beanstandet, das [X.]erufungsgericht habe den [X.]eweisantrag auf Einvernahme des Zeugen [X.]. abgelehnt und die Angaben des Zeugen als wahr unterstellt, ohne darauf bei der [X.]eweiswürdigung einzugehen und Schlüsse daraus zu ziehen, was im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen [X.] erforderlich gewesen wäre. Das [X.] zielt in seiner Angriffsrichtung der Sache nach nicht auf einen in der fehlerhaften Ablehnung des [X.] liegenden Verfahrensfehler, sondern sieht den Verfahrensmangel in der fehlenden Auseinandersetzung des [X.]erufungsurteils mit der als wahr unterstellten Tatsache. Die damit von der [X.]eschwerde gerügte Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegt vor.

Der vom Untersuchungsgrundsatz bestimmte Verwaltungsprozess kennt die Möglichkeit, einen [X.]eweisantrag durch "[X.]" abzulehnen. Die Verfahrensweise der "[X.]" setzt indes voraus, dass die behauptete [X.] im Folgenden so behandelt wird, als wäre sie wahr. Das Gericht darf sich im weiteren Verlauf nicht in Widerspruch zu der als wahr unterstellten Annahme setzen und muss sie "ohne jede inhaltliche Einschränkung" in ihrem mit dem [X.]eteiligtenvorbringen gemeinten Sinn behandeln, als wäre sie nachgewiesen ([X.]VerwG, Urteil vom 24. März 1987 - 9 [X.] 47.85 - [X.]VerwGE 77, 150 <155>; [X.]eschlüsse vom 20. September 1993 - 4 [X.] 125.93 - juris Rn. 7 und vom 3. Dezember 2012 - 2 [X.] 32.12 - juris Rn. 12). Die [X.] einer unter [X.]eweis gestellten Tatsache verpflichtet das [X.], diese Tatsache der Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung zugrunde zu legen (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 10. September 2018 - 6 [X.] 134.18 - [X.] 402.41 [X.] Rn. 8). Dabei entfaltet eine [X.] jedoch keine [X.]indungswirkung für die Würdigung des betreffenden [X.]. Sie verbietet nicht, aus diesem Sachverhalt unter [X.]eachtung des Überzeugungsgrundsatzes bestimmte, andere Schlüsse zu ziehen, solange die als wahr unterstellten Tatsachen zugrunde gelegt werden (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 17. September 2014 - 8 [X.] 15.14 - [X.] 2014, 268 <268 f.> und vom 10. September 2018 - 6 [X.] 134.18 - [X.] 402.41 [X.] Rn. 8).

Das [X.]erufungsgericht hat diese [X.]eweisgrundsätze verletzt. Der [X.]eklagte hat mit Schriftsatz vom 8. August 2018 durch Einvernahme des Zeugen [X.]. die [X.]ehauptung unter [X.]eweis gestellt, dass diesem die Kreditkarte entwendet und - wie dieser später erfahren habe - in der Folgezeit missbräuchlich durch den gesondert verfolgten Zeugen [X.] verwendet worden sei. Das [X.]erufungsgericht hat den [X.]eweisantrag mit der [X.]egründung abgelehnt, dass es für die Entscheidung nicht von [X.]edeutung sei, ob es bei dem im [X.]erufungsverfahren als Zeugen vernommenen [X.] ein durchgehend angewendetes Tatmuster dergestalt gegeben habe, dass er in allen Fällen, in denen er Kreditkarten eingesetzt habe, dies im Einvernehmen mit den [X.] getan habe; vielmehr komme es auf den individuellen Einzelfall an. Damit hat es das Vorbringen des [X.]eklagten als wahr unterstellt, dass der Zeuge [X.] die Kreditkarte des [X.]. entwendet und ohne dessen Wissen und Wollen verwendet hat.

Die Ausführungen des [X.] lassen nicht erkennen, dass die von ihm als wahr unterstellte [X.] - Diebstahl einer Kreditkarte als mögliche Tatvariante - in die Gesamtwürdigung der Umstände eingeflossen ist, auf welche Weise der Zeuge [X.] in den [X.]esitz der Kreditkarte des [X.]eklagten gelangt ist. Das [X.]erufungsgericht ist im Rahmen der [X.]eweiswürdigung zu dem Schluss gelangt, dass sich der [X.]eklagte in den Jahren 2000 und 2006 des [X.]etrugs zu Lasten von Kreditinstituten in Mittäterschaft mit dem Zeugen [X.] strafbar gemacht hat. Das [X.]erufungsgericht hat es mangels unmittelbarer [X.]eweise bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände für ausgeschlossen gehalten, dass der Zeuge [X.] im [X.] ohne Einverständnis des [X.]eklagten in den [X.]esitz der Kreditkarte gelangt und ihre Verwendung ohne seine [X.]illigung erfolgt sei. Die Aussage des Zeugen [X.], dem [X.]eklagten die Kreditkarte bei einem [X.]esuch in seiner Wohnung gestohlen zu haben, hat es als nicht glaubhaft angesehen; für die Richtigkeit dieser [X.]ehauptung gebe es auch keine sonstigen Anhaltspunkte. Ausgehend davon hat das [X.]erufungsgericht die Aussage des Zeugen [X.], dem [X.]eklagten im Jahr 2000 eine Kreditkarte bei einem gemeinsamen Saunabesuch entwendet zu haben, ebenso als nicht glaubhaft angesehen. Die als wahr unterstellte [X.]ehauptung zum Täterverhalten des Zeugen [X.] im Fall [X.]. wird an keiner Stelle erwähnt. Zur [X.]eurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen [X.] hätte es sich aber im Rahmen der [X.]eweiswürdigung aufgedrängt, sich auch mit der als wahr unterstellten [X.] zu befassen, dass der Zeuge [X.] in anderen Fällen Kreditkarten gestohlen hat. Es ist nicht erkennbar, wie die Annahme des [X.]erufungsgerichts, keine sonstigen Anhaltspunkte für einen Diebstahl der Kreditkarten des [X.]eklagten zu erkennen, mit der [X.] von [X.] durch den Zeugen [X.] - im Fall [X.]. - als einem anderen Tatmuster in Einklang gebracht werden kann. Einer Erörterung hätte es auch vor dem Hintergrund bedurft, dass die erste Instanz im Rahmen der [X.]eweiswürdigung angenommen hat, dass der Zeuge [X.] die Kreditkarten im Einvernehmen mit den jeweiligen [X.] missbräuchlich verwendet habe; auch im Fall [X.]. sprächen gewichtige Hinweise dafür.

b) Weiter hat das [X.]erufungsgericht dadurch gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verstoßen, dass es sein Urteil auf widerstreitende Würdigungen gestützt hat, ohne die Widersprüche aufzulösen. Einerseits hat es bei der Würdigung des Tatgeschehens der Kreditkartennutzung im [X.] ausgeführt, die deutlich unterhalb des [X.] der Kreditkarte getätigten Umsätze seien ein Indiz dafür, dass die Verwendung der Kreditkarte nicht darauf gerichtet gewesen sei, einen möglichst hohen Umsatz zu tätigen, wie es bei der Entwendung einer Kreditkarte naheliege; dies spreche gegen die Verwendung einer entwendeten Kreditkarte. Andererseits hat es der Überziehung des [X.] bei der Würdigung des Tatgeschehens der Kreditkartennutzung im Jahr 2000 keine [X.]edeutung beigemessen. Hier hat es ohne weitere [X.]egründung ausgeführt, es sei unerheblich, dass der Verfügungsrahmen der Kreditkarte deutlich überzogen worden sei. Das [X.]erufungsgericht zieht, wie die [X.]eschwerde zu Recht rügt, aus demselben Umstand - Überziehung des [X.] einer Kreditkarte - widerstreitende Schlussfolgerungen, ohne diesen Widerspruch aufzulösen. Gleiches gilt, soweit das [X.]erufungsgericht im Rahmen der [X.]eweiswürdigung den Umstand der Erstattung einer Strafanzeige als [X.]eweisanzeichen wertet. Während das [X.]erufungsgericht bei der [X.]ewertung des Tatgeschehens im [X.] die Nichterstattung einer Strafanzeige zu Lasten des [X.]eklagten würdigt, lässt es diesen Aspekt bei der [X.]ewertung des [X.] unbeachtet; die vom [X.]eklagten im Juli 2000 erstattete Strafanzeige wegen des Verlusts von Kreditkarten und des Personalausweises bleibt unberücksichtigt.

c) Angesichts der bei der [X.]eweiswürdigung außer [X.] gelassenen [X.] (a) und der festgestellten [X.] (b) fehlt es an einer hinreichend klaren richterlichen Überzeugungsbildung, die das gewonnene Gesamtergebnis des Verfahrens zu tragen geeignet wäre. Die Verfahrensfehler sind auch beachtlich. Sie können sich auf die angefochtene Entscheidung ausgewirkt haben. Es ist zwar nicht naheliegend, kann aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass das [X.]erufungsgericht zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn es die in Rede stehenden Umstände in der erforderlichen Weise bedacht hätte.

5. Die vorstehend aufgezeigten Verfahrensfehler führen zur Aufhebung des [X.]erufungsurteils. Auf die übrigen [X.]eanstandungen der [X.]eschwerde ist nicht weiter einzugehen. Sie erschöpfen sich darin, die [X.]eweiswürdigung des [X.]erufungsgerichts durch eine eigene, dem [X.]eklagten günstigere Würdigung der Tatgeschehen zu ersetzen.

6. Für das weitere Disziplinarverfahren weist der Senat darauf hin, dass auch erneut zu prüfen sein wird, ob dem [X.]eklagten weitere außerdienstliche [X.] vorzuwerfen sind, weil er mit Anzeigen über Fahrraddiebstähle Straftaten vorgetäuscht und durch die damit bewirkten Ausgleichszahlungen der Versicherungen [X.]etrug zu deren Nachteil begangen hat. Das [X.]erufungsgericht ist im Hinblick auf den Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO prozessual gehalten, naheliegende [X.]eweismöglichkeiten auszuschöpfen. Dazu gehört auch im verwaltungsgerichtlichen [X.]eweisrecht der [X.] ([X.]VerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 - 4 [X.] 28.89 - NJW 1990, 1681 <1682>). Der [X.] erfordert eine zusammenfassende Würdigung und Gesamtschau. Dabei sind im vorliegenden Kontext die für und gegen die Täterschaft sprechenden Indizien abzuwägen (stRspr, vgl. etwa [X.]GH, Urteile vom 22. Mai 2019 - [X.] - NJW 2019, 2534 Rn. 37 und vom 24. Januar 1996 - [X.]/94 - NJW-RR 1996, 665 <665 f.>; [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 20. Mai 1998 - 7[X.] 440.97 - [X.] 428 § 1 VermG Nr. 153 S. 471). Für die Täterschaft des [X.]eklagten sprechen eine ganze Reihe Indizien: die Häufigkeit der Diebstähle von (teuren Sport-)Fahrrädern innerhalb von etwa viereinhalb Jahren, der Wechsel der Versicherung, der geänderte Tatsachenvortrag des [X.]eklagten ohne Substanziierung der neuen [X.]ehauptungen, etwa zum behaupteten Ersatzkauf eines Sportrads, die verzögerte [X.]enennung von Zeugen aus dem privaten Umfeld für den [X.]esitz der Räder, die nur teilweise Dokumentation der für denselben Tag behaupteten Fahrradkäufe in den [X.]etriebsunterlagen des Händlers, das Fehlen der Dokumentation des behaupteten Erwerbs eines MT[X.]-Sportrads mit [X.] in den [X.]etriebsunterlagen des Händlers, das Fehlen von Unterlagen (Rechnungen, [X.]etriebsanleitungen, Garantieunterlagen oder Wartungsunterlagen) für den Kauf von teuren MT[X.]-Sporträdern, die im Zeitpunkt des Diebstahls nur wenige Jahre alt waren. [X.]ei seiner erneuten Entscheidung wird das [X.]erufungsgericht darauf bedacht sein müssen, diese Indizien, mit denen sich auch das erstinstanzliche Urteil befasst hat, in seine Überzeugungsbildung einzubeziehen und abzuwägen.

7. Der Festsetzung des Streitwerts für das [X.]eschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil für das Verfahren gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 [X.] M-V Festgebühren erhoben werden.

Meta

2 B 15/19

28.01.2020

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, 3. September 2018, Az: 10 L 115/16, Urteil

§ 108 Abs 1 S 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.01.2020, Az. 2 B 15/19 (REWIS RS 2020, 3775)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3775

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1 BvR 980/10

IV ZR 73/18

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