Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.12.2017, Az. 2 B 18/17

2. Senat | REWIS RS 2017, 61

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Gegenstand

Disziplinare Ahndung einer Steuerhinterziehung durch den Vorsteher eines Finanzamtes


Leitsatz

1. Selbst wenn bei einem außerdienstlich begangenen Dienstvergehen eines Beamten vom Strafgericht lediglich auf eine Geldstrafe erkannt wurde, kommt gleichwohl auch die disziplinare Höchstmaßnahme in Betracht, wenn dies wegen konkreter, für die Frage des Vertrauens- und Ansehensverlustes des Dienstherrn oder der Allgemeinheit bedeutsamer Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt erscheint (wie BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 37 und Beschluss vom 5. Juli 2016 - 2 B 24.16 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 38 Rn. 13).

2. Für die disziplinare Ahndung einer außerdienstlichen Steuerhinterziehung durch den Vorsteher eines Finanzamtes ist entscheidend, dass das Fehlverhalten einen dienstlichen Bezug hat (hier: im Kernbereich der Dienstpflichten, zumal in Vorgesetztenfunktion) und damit Rückschlüsse auf die Dienstausübung des Beamten zulässt.

3. Die Höhe der hinterzogenen Steuern oder des (damit nicht identischen, ggf. geringeren) Schadens des Fiskus ist für die Bewertung der Schwere des Dienstvergehens und des Vertrauensverlustes des Dienstherrn oder der Allgemeinheit unerheblich.

4. Hat das Strafgericht einen Zeugen in der Hauptverhandlung vernommen und dessen Aussagen im Strafurteil gewürdigt, stellen spätere schriftliche Aussagen dieses Zeugen, aus denen sich im Verhältnis zur Aussage im Strafverfahren nichts wesentlich Abweichendes ergibt, kein neues Beweismittel dar, das die gesetzlich angeordnete Bindungswirkung (hier gemäß § 57 Abs. 1 LDG MV a.F. ) aufheben und zu einer Lösung von den auf der Zeugenvernehmung beruhenden tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils Anlass geben könnte.

Gründe

1

[X.]ie auf sämtliche Gründe gestützte [X.]eschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet.

2

Aus § 88 Abs. 4 bis 6 des [X.]isziplinargesetzes des [X.] in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 11. November 2015 (GVO[X.]l. M-V [X.] - [X.]) folgt, dass die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten förmlichen [X.]isziplinarverfahren sowie anhängigen gerichtlichen [X.]isziplinarverfahren nach den [X.]estimmungen des bisherigen Rechts fortgeführt werden, d.h. nach dem [X.]isziplinargesetz des [X.] vom 4. Juli 2005 (GVO[X.]l. M-V [X.] - [X.] a.F.).

3

1. [X.]er [X.]eklagte steht als Regierungsdirektor ([X.]esoldungsgruppe [X.]) im [X.]ienst des klagenden [X.]. Seit 1996 war der [X.]eklagte Vorsteher eines Finanzamts. Anfang 2008 wurde gegen den [X.] ein [X.]isziplinarverfahren wegen des Vorwurfs eingeleitet, in fünf Fällen zusammen mit seiner ersten Ehefrau in den Einkommenssteuererklärungen der Jahre 2002 bis 2006 vorsätzlich unrichtige Angaben über seine persönlichen Verhältnisse gemacht zu haben, um die Veranlagungsart "Zusammenveranlagung" zu erwirken. [X.]er [X.]eklagte und seine damalige Ehefrau hätten auf dem jeweiligen [X.]eckblatt der Steuererklärungen die abweichende Anschrift der ersten Ehefrau des [X.] nicht angegeben, die Zusammenveranlagung gewählt, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung wegen des Getrenntlebens der Eheleute ab Mitte 2001 ab dem [X.]esteuerungszeitraum 2002 nicht mehr gegeben gewesen seien sowie Angaben zur Gütergemeinschaft/Gütertrennung unterlassen. [X.]er [X.]eklagte wurde wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen und wegen versuchter Steuerhinterziehung in einem Fall zu einer Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen á 100 € verurteilt. Im [X.]isziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht den [X.] aus dem [X.]eamtenverhältnis entfernt. [X.]as Oberverwaltungsgericht hat die [X.]erufung des [X.] gegen das Urteil zurückgewiesen. Zur [X.]egründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

4

[X.]er [X.]eklagte habe ein außerdienstliches [X.]ienstvergehen begangen, das in besonderem Maße geeignet sei, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt des [X.]eamten oder für das Ansehen des [X.] bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Anlass für eine Lösung von den Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils bestehe nicht. Für das [X.] sei bei der Verurteilung wegen Steuerhinterziehung unerheblich gewesen, ob der [X.]eklagte die Steuererstattungen an seine Ehefrau ausbezahlt habe. Auch sei die Höhe des konkreten Schadens für das [X.] unerheblich gewesen, weil es bereits auf die Verkürzung der Steuern durch die Erlangung nicht gerechtfertigter Steuervorteile durch unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen abgestellt habe. [X.]as außerdienstliche [X.]ienstvergehen sei mit einer Entfernung des [X.] aus dem [X.]eamtenverhältnis angemessen zu ahnden. [X.]ie abstrakte Strafandrohung für Steuerhinterziehung mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren biete einen Orientierungsrahmen für die [X.]ewertung der Schwere des [X.]ienstvergehens. [X.]as außerdienstliche Fehlverhalten des [X.] wiege hier deshalb schwer, weil es einen [X.]ezug zu seinen dienstlichen Kernpflichten aufweise, der Verletzung von Steuervorschriften entgegenzuwirken. Erschwerend komme hinzu, dass der [X.]eklagte zum Zeitpunkt der Einreichung der Steuererklärungen als Vorsteher eines Finanzamts und damit in [X.] tätig gewesen sei. Zudem habe der [X.]eklagte nicht nur einmalig, sondern mehrmalig versagt. Aufgrund des im [X.] 2001 geschlossenen notariell beurkundeten [X.], in dem anlässlich der Trennung der damaligen Eheleute Regelungen über die wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten getroffen worden seien, sei dem [X.] bewusst gewesen, dass die wirtschaftliche und räumliche Trennung der Eheleute endgültig gewesen sei. Anerkannte [X.] kämen dem [X.] nicht zugute. [X.]em Umstand, dass der beim [X.]ienstherrn letztendlich eingetretene wirtschaftliche Schaden wegen der Steuererstattungen für die erste Ehefrau des [X.] gering sei, komme keine ausschlaggebende [X.]edeutung zu. [X.]er [X.]eklagte habe bei [X.] erhebliche steuerliche Vorteile gehabt; der damaligen Ehefrau seien erhebliche Nachteile entstanden. Unabhängig von der Höhe des Schadens sei entscheidend, dass das Verhalten des [X.] erhebliche Zweifel an der für seine dienstliche Tätigkeit gebotenen Vertrauenswürdigkeit hervorrufe.

5

2. [X.]ie Revision ist nicht wegen der vom [X.] geltend gemachten grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 69 [X.] a.F. und § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

6

Grundsätzliche [X.]edeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom [X.]eschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des [X.] erheblich sein wird (stRspr, [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 [X.] 78.61 - [X.]VerwGE 13, 90 <91 f.>). [X.]as ist hier nicht der Fall.

7

a) [X.]ie [X.]eschwerde sieht die grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache zunächst in der Frage,

"ob eine außerdienstlich begangene Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 [X.], die nach Maßgabe der Grundsatzentscheidung des [X.] vom 2.12.2008 (1 [X.]) auf Grund des Steuerschadens (bis 50.000 €) höchstens mit Geldstrafe geahndet wird, die disziplinare [X.] der Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis rechtfertigt."

8

[X.]iese Frage vermag die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen, weil sie einerseits im Grundsatz in der Rechtsprechung des [X.] geklärt ist und andererseits - auf einen konkreten Fall bezogen - einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich ist.

9

[X.]er Senat geht unverändert im Grundsatz davon aus, dass Straf- und [X.]isziplinarrecht unterschiedliche Zwecke verfolgen ([X.]VerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 [X.] 9.14 - [X.]VerwGE 152, 228 Rn. 37). [X.]as Strafrecht ist vom Vergeltungsprinzip mit dem Ziel der individuellen Sühne durch ein Unwerturteil über gemeinschaftswidriges Verhalten und strafrechtliche Sanktionen geprägt. [X.]emgegenüber ist es ausschließlich Zweck des [X.]isziplinarverfahrens, das Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der [X.]eamten und damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen [X.]ienstes sicherzustellen. [X.]ei einer außerdienstlich begangenen Straftat kann zur Festlegung der Schwere des begangenen [X.]ienstvergehens, die gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F. richtungweisend für die [X.]estimmung der erforderlichen [X.]isziplinarmaßnahme ist, zwar indiziell auf die vom Strafgericht konkret ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden ([X.]VerwG, Urteile vom 25. März 2010 - 2 [X.] 83.08 - [X.]VerwGE 136, 173 Rn. 21 und 26 und vom 18. Juni 2015 - 2 [X.] 9.14 - [X.]VerwGE 152, 228 Rn. 37). Aber selbst dann, wenn von den Strafgerichten bei einem außerdienstlich begangenen [X.]ienstvergehen lediglich auf eine Geldstrafe erkannt worden ist, kommt im Rahmen der den [X.] obliegenden [X.]emessungsentscheidung die Entfernung des [X.]eamten aus dem [X.]eamtenverhältnis dann in [X.]etracht, wenn disziplinarrechtlich bedeutsame Umstände vorliegen ([X.]VerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 [X.] 9.14 - [X.]VerwGE 152, 228 Rn. 38 und [X.]eschluss vom 5. Juli 2016 - 2 [X.] - [X.] 235.1 § 13 [X.] Nr. 38 Rn. 13).

[X.]ie Frage, wann solche disziplinarrechtlich bedeutsamen Umstände gegeben sind, die bei einem außerdienstlichen Fehlverhalten des [X.]eamten trotz einer bloßen Geldstrafe die Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis nach Maßgabe des § 15 [X.] a.F. rechtfertigen, könnte im angestrebten Revisionsverfahren dagegen nicht rechtsgrundsätzlich geklärt werden.

b) Grundsätzliche [X.]edeutung misst die [X.]eschwerde ferner folgender Frage zu:

"Wenn nach der o.g. Grundsatzentscheidung des [X.] die Höhe der verkürzten Steuern ein bestimmender Strafzumessungsumstand ist, darf dieselbe Höhe der verkürzten Steuern, die im Strafrecht zu einer niedrigen Strafhöhenbemessung führt, im [X.]isziplinarrecht ein schweres [X.]ienstvergehen darstellen, für dessen Ahndung die Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis tat- und schuldangemessen ist?"

Auch diese Frage führt nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache, weil sie in der Rechtsprechung des Senats bereits geklärt ist. Zwar wird auch in der Rechtsprechung zum [X.]isziplinarrecht dem [X.]etrag der hinterzogenen Steuern [X.]edeutung für die [X.]estimmung der angemessenen [X.]isziplinarmaßnahme beigemessen ([X.]VerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 [X.] 16.10 - [X.]VerwGE 140, 185 Rn. 33 f.). [X.]ies gilt allerdings nur für solche Fallkonstellationen, in denen das außerdienstliche [X.]ienstvergehen keine Rückschlüsse auf die [X.]ienstausübung des [X.]etroffenen zulässt und sich damit die disziplinarrechtliche Relevanz des [X.]ienstvergehens ausschließlich aus dem damit verbundenen [X.] ergibt. In Fällen wie dem des [X.], in dem die außerdienstliche Steuerhinterziehung einen dienstlichen [X.]ezug aufweist, kommt der Höhe der hinterzogenen Steuern für die [X.]estimmung der Schwere des [X.]ienstvergehens keine ausschlaggebende [X.]edeutung zu.

c) Auch die weiteren, zusammenhängenden Fragen,

"ob die im Strafurteil zugunsten des [X.] getroffenen Strafzumessungserwägungen als anerkannte [X.] oder als sonstige mildernde Umstände bei der [X.]estimmung der [X.]isziplinarmaßnahme zu berücksichtigen sind,"

und

"ob, wenn im Strafurteil im Rahmen der Strafzumessung die Geringfügigkeit der Steuerverkürzung auf Grundlage einer 'Alternativberechnung' festgestellt und zugunsten des [X.]eamten berücksichtigt wird, dieser Umstand ebenfalls bei der [X.]estimmung der tat- und schuldangemessenen [X.]isziplinarmaßnahme zugunsten des [X.]eamten zwingend nach § 57 [X.] oder als [X.] [X.]erücksichtigung finden muss,"

führen nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. [X.]ie Grundsätze der [X.]emessung der [X.]isziplinarmaßnahme im Falle einer außerdienstlichen Steuerhinterziehung sind in der Rechtsprechung des [X.] geklärt. Insbesondere ist, wie vorstehend dargelegt, anerkannt, dass bei einer außerdienstlichen Steuerhinterziehung mit dienstlichem [X.]ezug die Höhe der hinterzogenen Steuer keine ausschlaggebende [X.]edeutung hat, sondern die Rückschlüsse auf das zukünftige dienstliche Verhalten des [X.]eamten maßgeblich sind ([X.]VerwG, Urteil vom 24. November 1998 - 1 [X.] 16.97 - juris Rn. 16 m.w.N.).

d) Schließlich begründet auch die Frage,

"ob sich bei der außerdienstlichen Steuerhinterziehung die 'Schwere des [X.]ienstvergehens' nach der Größenordnung des aus dem Strafurteil ersichtlichen Steuerhinterziehungsbetrages oder nach der nicht identischen (ggf. geringen) Höhe des dem Fiskus entstandenen Schadens beurteilt,"

nicht die rechtsgrundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache, weil sie im angestrebten Revisionsverfahren nicht rechtsgrundsätzlich geklärt werden könnte. [X.]enn wie dargelegt, ist hier für die [X.]eurteilung der Schwere des [X.]ienstvergehens des [X.] maßgebend, dass es Rückschlüsse auf die zukünftige Erfüllung seiner innerdienstlichen Pflichten zulässt. [X.]ieser dienstliche [X.]ezug und nicht eine bestimmte Höhe des [X.] oder des dem Fiskus entstandenen Schadens sind hier für die [X.]ewertung der Schwere und des Verlusts des Vertrauens des [X.]ienstherrn [X.]. § 15 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F. entscheidend.

3. [X.]ie Revision ist auch nicht wegen [X.]ivergenz (§ 69 [X.] a.F. i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.

Eine [X.]ivergenz [X.]. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung des [X.]erufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das [X.], der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des [X.] oder das [X.]verfassungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den [X.]edeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 25. Mai 2012 - 2 [X.] 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 5). [X.]ie [X.]ehauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das [X.] oder ein anderes divergenzfähiges Gericht aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer [X.]ivergenzrüge dagegen nicht. [X.]ie Entscheidungen müssen dasselbe Gesetz und dieselbe Fassung des Gesetzes zum Gegenstand haben (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 17. Januar 1995 - 6 [X.] - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 S. 55 und vom 9. April 2014 - 2 [X.] 107.13 - NVwZ 2014, 1174 Rn. 3 ff. m.w.N.).

[X.]iesen Voraussetzungen genügt das [X.]eschwerdevorbringen nicht.

a) Zunächst entnimmt die [X.]eschwerde Entscheidungen des [X.] den Rechtssatz, bei der disziplinarrechtlichen Würdigung oder der [X.]emessung der [X.]isziplinarmaßnahme bei einem außerdienstlichen [X.]ienstvergehen sei die [X.]ewertung des [X.]ienstvergehens durch die Strafgerichte zugrunde zu legen und hält dem [X.]erufungsgericht vor, einen hiervon abweichenden Rechtssatz aufgestellt zu haben. [X.]ies trifft nicht zu. [X.]enn in den Urteilen vom 18. Juni 2015 - 2 [X.] 9.14 - ([X.]VerwGE 152, 228 Rn. 37) und - 2 [X.] 19.14 - (juris Rn. 32) sowie im [X.]eschluss vom 5. Juli 2016 - 2 [X.] - ([X.] 235.1 § 13 [X.] Nr. 38 Rn. 13) hat der Senat lediglich zum Ausdruck gebracht, dass bei einer außerdienstlich begangenen Straftat zur Festlegung der Schwere des begangenen [X.]ienstvergehens, die richtungsweisend für die [X.]estimmung der erforderlichen [X.]isziplinarmaßnahme ist, indiziell auf die vom Strafgericht konkret ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden kann. Ist von den Strafgerichten bei einem außerdienstlich begangenen [X.]ienstvergehen lediglich auf eine Geldstrafe erkannt worden, kommt im [X.]isziplinarverfahren die Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis nur ausnahmsweise und bei Vorliegen disziplinarrechtlich bedeutsamer Umstände in [X.]etracht.

Hiervon ist das Oberverwaltungsgericht nicht rechtssatzmäßig abgewichen. [X.]enn es hat lediglich ausgeführt ([X.]), dem Umstand, dass das Strafgericht den [X.] lediglich zu einer Geldstrafe verurteilt hat, könne als Indiz für die Schwere der außerdienstlichen [X.]ienstpflichtverletzung nicht entscheidend herangezogen werden. Entsprechend der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 [X.] 9.14 - [X.]VerwGE 152, 228 Rn. 38 und [X.]eschluss vom 5. Juli 2016 - 2 [X.] - [X.] 235.1 § 13 [X.] Nr. 38 Rn. 13) hat es die disziplinarrechtliche [X.] trotz der strafgerichtlichen Ahndung des Verhaltens des [X.] mit einer bloßen Geldstrafe mit konkreten, für die Frage des Verlustes des Vertrauens des [X.]ienstherrn oder der Allgemeinheit (§ 15 Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F.) bedeutsamen Umständen des Einzelfalls gerechtfertigt.

b) Ferner rügt die [X.]eschwerde, das Oberverwaltungsgericht sei von der in Entscheidungen des [X.] zum Ausdruck gebrachten [X.]ezugnahme auf das Statusamt des betroffenen [X.]eamten anstelle des konkreten [X.]ienstpostens rechtssatzmäßig abgewichen. Auch dies trifft nicht zu.

Zunächst beziehen sich die Ausführungen in den von der [X.]eschwerde genannten Urteilen vom 18. Juni 2015 - 2 [X.] 9.14 - ([X.]VerwGE 152, 228 Rn. 16) und vom 10. [X.]ezember 2015 - 2 [X.] 50.13 - ([X.] 235.2 L[X.]isziplinarG Nr. 39 Rn. 34) auf die Frage der [X.]isziplinarwürdigkeit eines außerdienstlichen Verhaltens eines [X.]eamten nach Maßgabe von § 47 Abs. 1 Satz 2 [X.]eamtStG. [X.]anach ist ein Verhalten außerhalb des [X.]ienstes nur dann ein [X.]ienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. [X.]emgegenüber befassen sich die von der [X.]eschwerde insoweit beanstandeten [X.]arlegungen des [X.]erufungsurteils ([X.]) mit der [X.]estimmung der Schwere des [X.]ienstvergehens im Rahmen von § 15 Abs. 2 [X.] a.F.

Im Übrigen misst auch der Senat bei der Frage der [X.]isziplinarwürdigkeit außerdienstlichen Fehlverhaltens nach Maßgabe von § 47 Abs. 1 Satz 2 [X.]eamtStG dem [X.]ienstposten, d.h. dem konkreten Aufgabenbereich des [X.]eamten, [X.]edeutung zu. [X.]enn er geht davon aus, dass sich aus dem sachlichen [X.]ezug des [X.]ienstvergehens zum konkreten Aufgabenbereich des [X.]eamten eine Indizwirkung ergeben kann, weil der [X.]eamte mit dem ihm übertragenen konkreten Amt identifiziert wird ([X.]VerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 [X.] 9.14 - [X.]VerwGE 152, 228 Rn. 37). Je näher der [X.]ezug des außerdienstlichen Fehlverhaltens des [X.]eamten zu dem ihm übertragenen Aufgabenbereich ist, umso eher kann davon ausgegangen werden, dass sein Verhalten geeignet ist, das Vertrauen zu beeinträchtigen, das sein [X.]eruf erfordert.

c) Schließlich besteht auch in [X.]ezug auf die [X.]emessung der konkreten [X.]isziplinarmaßnahme keine rechtssatzmäßige Abweichung. [X.]enn den von der [X.]eschwerde insoweit genannten Urteilen des [X.] (vom 21. Juni 2011 - 2 W[X.] 10.10 - [X.] 450.2 § 58 W[X.]O 2002 Nr. 8, vom 8. September 2004 - 1 [X.] 18.03 - [X.] 235.1 § 85 [X.] Nr. 7 und vom 28. Juli 2011 - 2 [X.] 16.10 - [X.]VerwGE 140, 185 Rn. 33 f.) kann nicht der Rechtssatz entnommen werden, dass die Entfernung eines [X.]eamten aus dem [X.]eamtenverhältnis wegen des außerdienstlichen [X.]ienstvergehens der Steuerhinterziehung ausschließlich dann in [X.]etracht kommt, wenn der [X.]etrag der hinterzogenen Steuern einen siebenstelligen Euro-[X.]etrag erreicht. Vielmehr hat der Senat im Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 [X.] 16.10 - ([X.]VerwGE 140, 185 Rn. 33 f.) dargelegt, dass sich die Überlegungen zu der in [X.]etracht kommenden [X.]isziplinarmaßnahme bei dem außerdienstlichen Pflichtenverstoß der Steuerhinterziehung in Abhängigkeit von der Höhe des [X.] auf die Fälle beziehen, in denen die außerdienstliche Steuerhinterziehung keinen dienstlichen [X.]ezug aufweist und deshalb auch keine Rückschlüsse auf die zukünftige [X.]ienstausübung des [X.]etroffenen zulässt. Auch der [X.] (Urteil vom 21. Juni 2011 - 2 W[X.] 10.10 - [X.] 450.2 § 58 W[X.]O 2002 Nr. 8 Rn. 41) spricht davon, dass nachteilige Umstände von erheblichem Eigengewicht zu berücksichtigen sein können. [X.]ies gilt auch für das Urteil des [X.]isziplinarsenats des [X.] vom 8. September 2004 - 1 [X.] 18.03 - ([X.] 235.1 § 85 [X.] Nr. 7 S. 14).

4. [X.]ie in der [X.]eschwerdebegründung geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 69 [X.] a.F. und § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.

a) Ohne Erfolg rügt der [X.]eklagte eine Verletzung der dem Oberverwaltungsgericht obliegenden Aufklärungspflicht nach § 86 VwGO.

aa) Insoweit beanstandet der [X.]eklagte zunächst, dass das Oberverwaltungsgericht den vom [X.] in der [X.]erufungsverhandlung gestellten unbedingten [X.]eweisantrag auf Vernehmung der früheren Ehefrau des [X.] fehlerhaft abgelehnt habe. [X.]as ist nicht der Fall. Für das Vorliegen eines Fehlers des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht kommt es auf dessen Rechtsauffassung an, weil die Entscheidung nur dann auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel [X.]. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruhen kann. [X.]a aber das [X.]erufungsgericht davon ausging, es sei mangels Anhaltspunkten für die [X.]keit der Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils [X.]. § 57 Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F. an diese gebunden und nicht zu eigenen Feststellungen befugt, konnte es sich nicht von diesen lösen und war deshalb an der Vernehmung der Zeugin rechtlich gehindert.

bb) [X.]er Sache nach geht es dem [X.] mit den Ausführungen unter [X.]) 1 der [X.]eschwerdebegründung nicht um den Verstoß gegen die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts, sondern um die nach Ansicht des [X.] fehlerhafte Handhabung des § 57 Abs. 1 [X.] a.F. durch das Oberverwaltungsgericht, die der Entscheidung über die Vernehmung der früheren Ehefrau des [X.] zugrunde liegt. [X.] sei die Annahme des [X.]erufungsgerichts, an die tatsächlichen Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils gebunden und damit an der Vernehmung der früheren Ehefrau des [X.] zum [X.]eweis der entscheidungserheblichen Tatsache gehindert zu sein, die damalige Ehefrau des [X.] habe diesen jahrelang glauben und hoffen lassen, es handele sich lediglich um eine vorübergehende räumliche Trennung ohne Scheidungsabsicht und die Eheleute würden wieder zueinander finden und -kommen. [X.]ie Handhabung des § 57 Abs. 1 [X.] a.F. durch das [X.]erufungsgericht begegnet aber im Hinblick auf die in der [X.]eschwerdebegründung insoweit geltend gemachten Umständen keinen [X.]edenken.

[X.]ie Verwaltungsgerichte sind nur dann berechtigt und verpflichtet, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zu lösen und den disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermitteln, wenn sie ansonsten "sehenden Auges" auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden müssten. [X.]ies ist etwa der Fall, wenn die Feststellungen in einem entscheidungserheblichen Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. [X.]arüber hinaus entfällt die [X.]indungswirkung, wenn neue [X.]eweismittel eingeführt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen seine Tatsachenfeststellungen zumindest auf erhebliche Zweifel stoßen ([X.]VerwG, Urteile vom 29. November 2000 - 1 [X.] 13.99 - [X.]VerwGE 112, 243 <245> und vom 16. März 2004 - 1 [X.] 15.03 - [X.] 232 § 54 Satz 3 [X.] Nr. 36 S. 81 f.; [X.]eschlüsse vom 24. Juli 2007 - 2 [X.] - [X.] 235.2 L[X.]isziplinarG Nr. 4 Rn. 11, vom 26. August 2010 - 2 [X.] - [X.] 235.1 § 57 [X.] Nr. 3 Rn. 5, vom 1. März 2013 - 2 [X.] 78.12 - [X.] 2013, 262 Rn. 7 und vom 18. Juni 2014 - 2 [X.] 55.13 - juris Rn. 21).

Zwar stammt der handschriftliche [X.]rief der früheren Ehefrau des [X.] vom 20. Juli 2012 und konnte dementsprechend nicht durch das [X.] bei seiner Urteilsfindung berücksichtigt werden, dessen Strafurteil vom 11. September 2009 letztendlich rechtskräftig wurde. Es handelt sich dabei aber nicht um ein neues [X.]eweismittel, aufgrund dessen die Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts zumindest auf erhebliche Zweifel stoßen.

[X.]ie der Rechtssicherheit dienende [X.]indungswirkung legitimiert sich aus dem grundsätzlich berechtigten Vertrauen in die Richtigkeit derjenigen Feststellungen eines Strafgerichts, über die nach [X.] in einer Hauptverhandlung (vollständig) [X.]eweis erhoben worden ist, wobei es aus der Sicht des Strafrichters für seine Entscheidung auch auf diese Feststellungen ankommen muss. Ausgehend von diesem Grundgedanken der [X.]indungswirkung kommt eine Lösung von den [X.]indungen des Strafurteils bei neuen Sachverständigengutachten oder bei Aussagen von solchen Zeugen in [X.]etracht, die erst nachträglich bekannt werden oder erst im [X.] eines Strafverfahrens vernehmbar sind, nicht aber bei weiteren [X.]ekundungen von solchen Personen, die im Strafverfahren gerade zu dem betreffenden Sachverhalt als Zeugen vernommen worden sind und deren Aussage das Strafgericht bei seiner Sachverhaltsfeststellung zu würdigen hatte.

[X.]ie frühere Ehefrau des [X.] hat in der Hauptverhandlung vor dem [X.] am 9. September 2009 als Zeugin zur Sache ausgesagt. [X.]as [X.] ([X.] ff.) hat sich eingehend mit der Aussage der früheren Ehefrau des [X.] in der Hauptverhandlung befasst und hat auch deren Intention berücksichtigt, mit ihrer Aussage die "Version" des [X.] zu stützen ([X.]). Unter Würdigung sämtlicher Umstände, auch unter [X.]erücksichtigung der von den früheren Eheleuten vor einem Notar geschlossenen Vereinbarungen - Ehevertrag, [X.] und Erbverzichtsvertrag -, ist das [X.] zu der Erkenntnis gelangt, dass zumindest auf der Seite der früheren Ehefrau des [X.] seit Ende 2001 jeglicher Wille gefehlt hatte, die häusliche Gemeinschaft mit dem [X.] wieder herzustellen und dies dem [X.] während des gesamten Tatzeitraums auch bewusst war. Wenn aber das Strafgericht die konkrete Aussage einer Zeugin zu einem bestimmten Umstand - hier die Frage der Aussicht auf Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft - bei seinem Strafurteil gewürdigt hat, stellen spätere schriftliche Aussagen, die nicht darlegen, dass nunmehr im Verhältnis zur Aussage im Strafverfahren wesentlich Abweichendes zu berichten ist, keine neuen [X.]eweismittel dar, die die vom Gesetzgeber angeordnete [X.]indungswirkung aufheben können.

b) Aus den in der [X.]eschwerdebegründung dargelegten Gründen folgt auch kein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. [X.]ie Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung einer Tatsacheninstanz ist der [X.]eurteilung des [X.] nur insoweit unterstellt, als es um Verfahrensfehler [X.]. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geht. [X.] ist damit nicht das Ergebnis der [X.]eweiswürdigung, sondern nur ein Verfahrensvorgang auf dem Weg dorthin. [X.]erartige Mängel liegen insbesondere vor, wenn das angegriffene Urteil von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, also etwa entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder auf einer aktenwidrigen Tatsachengrundlage basiert ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 13. Februar 2012 - 9 [X.] - [X.] 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 73 Rn. 7, vom 21. Mai 2013 - 2 [X.] - [X.]ok[X.]er 2013, 269 Rn. 18 und vom 23. [X.]ezember 2015 - 2 [X.] 40.14 - [X.] 449 § 3 SG Nr. 82 S. 107 m.w.N.). [X.]as Gericht darf nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen oder [X.]eweisergebnisse nicht in die rechtliche Würdigung einbezieht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts, auch wenn die darauf basierende rechtliche Würdigung als solche nicht zu beanstanden ist ([X.]VerwG, Urteile vom 2. Februar 1984 - 6 [X.] 134.81 - [X.]VerwGE 68, 338 <339> und vom 5. Juli 1994 - 9 [X.] 158.94 - [X.]VerwGE 96, 200 <208 f.>; [X.]eschlüsse vom 18. November 2008 - 2 [X.] - [X.] 235.1 § 17 [X.] Nr. 1 Rn. 27, vom 31. Oktober 2012 - 2 [X.] 33.12 - NVwZ-RR 2013, 115 Rn. 12 und vom 20. [X.]ezember 2013 - 2 [X.] 35.13 - [X.] 235.1 § 13 [X.] Nr. 21 Rn. 19). [X.]as Ergebnis der gerichtlichen [X.]eweiswürdigung selbst ist vom Revisionsgericht nur daraufhin nachzuprüfen, ob es gegen Logik ([X.]enkgesetze) und Naturgesetze verstößt oder gedankliche [X.]rüche und Widersprüche enthält (stRspr, vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 [X.] 30.05 - [X.] 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 50 Rn. 16 sowie [X.]eschluss vom 23. Februar 2017 - 2 [X.] 14.15 - [X.] 237.1 Art. 62 [X.]ayL[X.]G Nr. 1 Rn. 32).

aa) Zunächst macht der [X.]eklagte geltend, die Überlegungen des [X.] zur Höhe des der früheren Ehefrau des [X.] in den Jahren 2002 bis 2005 - ursprünglich - entstandenen [X.] genügten nicht den vorstehenden Anforderungen des Überzeugungsgrundsatzes des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. [X.]ies trifft jedoch nicht zu, weil die [X.]eschwerde insoweit verschiedene Aspekte miteinander vermischt, die im angegriffenen [X.]erufungsurteil zutreffend voneinander getrennt sind. Unbegründet ist damit zugleich der insoweit erhobene Vorwurf, das Oberverwaltungsgericht habe aktenwidrige Feststellungen getroffen oder sei ohne rechtfertigenden Grund von den tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts abgewichen.

[X.]ie von der [X.]eschwerde angegriffenen Ausführungen des [X.]erufungsgerichts befassen sich mit dem Vorbringen des [X.], tatsächlich sei der beim klagenden [X.]ienstherrn eingetretene wirtschaftliche Schaden als relativ gering einzustufen, weil sich unter [X.]erücksichtigung der nachträglichen Einzelveranlagung der damaligen Eheleute für die Jahre 2002 und 2003 tatsächlich ein Saldo zu ihren Lasten und lediglich in den Jahren 2004 und 2005 ein Saldo zu ihren Gunsten ergeben habe. [X.]iesem Vortrag des [X.] hat das Oberverwaltungsgericht deshalb nur geringe [X.]edeutung beigemessen, weil aufgrund der für die Eheleute vorgelegten - ursprünglichen - Steuerbescheide für die Jahre 2002 bis 2005, die auf den unzutreffenden Steuererklärungen in den Jahren 2002 bis 2005 beruhen, der beim [X.] zunächst entstandene steuerliche Vorteil mit diesen [X.]eträgen nicht korrespondiere und es zudem zu einem erheblichen Steuernachteil zu Lasten der damaligen Ehefrau gekommen sei. [X.]iese Aussage betrifft aber ersichtlich lediglich die Steuerschuld der früheren Ehefrau nach Maßgabe der ursprünglich erlassenen Steuerbescheide. Tatsächlich hat die nachträgliche Einzelveranlagung bei der früheren Ehefrau des [X.] dazu geführt, dass ihr angesichts ihrer unterjährig nach Steuerklasse V überhöhten Lohnsteuerzahlungen gegenüber dem Fiskus [X.] zustehen.

Andererseits hat das [X.]erufungsgericht tragend auf die bindenden Überlegungen des [X.]s zur Erfüllung des Tatbestandes des § 370 [X.] abgestellt. [X.]anach kommt es für die Schadenshöhe aufgrund von § 370 Abs. 4 Satz 3 [X.] gerade nicht auf die Höhe des letztendlich beim Fiskus verbleibenden Steuerschadens infolge einer "Verrechnung" an. Entscheidend ist bereits die Verkürzung der Steuern oder die Erlangung nicht gerechtfertigter Steuervorteile durch unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen, hier die unrichtige Angabe der Veranlagungsart "Zusammenveranlagung" durch den [X.].

bb) In [X.]ezug auf den "anerkannten" mildernden Gesichtspunkt der "Überwindung einer negativen Lebensphase" wird in der [X.]eschwerdebegründung geltend gemacht, das Oberverwaltungsgericht habe den Umstand übergangen, dass der Pflichtenverstoß eine Folge der Ehekrise gewesen sei. [X.]ieser Vorwurf trifft nicht zu, weil das [X.]erufungsgericht die familiäre Situation des [X.] nach dem Auszug seiner früheren Ehefrau aus dem gemeinsamen Haus in die Prüfung mit einbezogen hat. [X.]er Sache nach wird damit lediglich vorgebracht, das Oberverwaltungsgericht habe diesen "anerkannten" [X.] zu Unrecht verneint. Unter dem Vorwand eines Verstoßes gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann aber nicht die inhaltliche Richtigkeit der Sachentscheidung - hier die disziplinarrechtliche [X.]emessungsentscheidung aufgrund des festgestellten Sachverhalts - des [X.] gerügt werden.

cc) [X.]ie vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für das Vorbringen in der [X.]eschwerdebegründung unter [X.] 4).

[X.]ie Geringfügigkeit des dem [X.]ienstherrn letztendlich verbliebenen wirtschaftlichen Schadens und die besondere familiäre [X.]elastungssituation - in Gestalt der Trennung von der Ehefrau, der gebotenen Versorgung und [X.]etreuung der Kinder, der Pflege der erkrankten Freundin sowie die eigene Erkrankung - hat das [X.]erufungsgericht in die [X.]emessungsentscheidung eingestellt. Unter [X.]erufung auf § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann aber nicht geltend gemacht werden, das [X.]erufungsgericht hätte bei der inhaltlichen Würdigung der konkreten Umstände zu einem anderen Ergebnis, d.h. zu einer milderen Maßnahme kommen müssen.

c) Schließlich ist die Revision auch nicht wegen der vom [X.] geltend gemachten Verletzung des § 57 Abs. 1 L[X.]G MW a.F. und des Gebots des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG im Hinblick auf die Frage der teilweisen Überweisung der Steuererstattung auf das Konto der früheren Ehefrau des [X.] zuzulassen.

Wie dem angegriffenen Urteil zu entnehmen ist ([X.] letzter Absatz), hat das Oberverwaltungsgericht das Vorbringen des [X.], er habe die seiner damaligen Ehefrau für die Jahre 2002 und 2003 anteilig zustehende Steuererstattung in Höhe von 389,23 € am 17. Januar 2005 auf ihr Konto überwiesen und diesen Zweck auch bei der Überweisung kenntlich gemacht, zur Kenntnis genommen und diesen Vortrag in [X.]ezug auf die fragliche Lösung von den tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils rechtlich bewertet. [X.]amit hat es dem Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör Genüge getan.

Ausgehend von den oben dargestellten Grundsätzen (a) bb)) zu einer Lösung von den tatsächlichen Feststellungen eines Strafurteils nach § 57 Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F. kann die Entscheidung des [X.] auch inhaltlich nicht beanstandet werden. [X.]enn aufgrund des Vorbringens des [X.] in der Schrift zur [X.]egründung seiner [X.]erufung war das Oberverwaltungsgericht zur Lösung von der Feststellung des [X.]s, der [X.]eklagte habe den objektiven wie den subjektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 und 2 [X.] in fünf Fällen erfüllt, nach § 57 Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F. nicht berechtigt. Für das [X.] hing die Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestands der Steuerhinterziehung nach § 370 [X.] nicht davon ab, dass der [X.]eklagte die Steuererstattung auch nicht teilweise - in Höhe von 389,23 € - an seine Ehefrau weitergegeben, sondern vollständig für sich verwendet hat.

[X.]ie Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 4 [X.] a.F. und § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts für das [X.]eschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil für das [X.]eschwerdeverfahren Festgebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 77 [X.] a.F. erhoben werden. § 88 Abs. 11 Satz 2 [X.] bestimmt ausdrücklich, dass alle nach dem 31. [X.]ezember 2015 eingeleiteten Rechtsmittelverfahren gebührenpflichtig sind.

Meta

2 B 18/17

27.12.2017

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, 19. Oktober 2016, Az: 10 L 178/14, Urteil

§ 370 Abs 4 S 3 AO, § 370 Abs 1 AO, § 15 Abs 2 S 1 DG MV vom 11.11.2015, § 15 Abs 1 DG MV vom 11.11.2015, § 57 Abs 1 S 2 DG MV vom 11.11.2015, § 108 Abs 1 S 1 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 86 Abs 1 S 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.12.2017, Az. 2 B 18/17 (REWIS RS 2017, 61)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 61

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Referenzen
Wird zitiert von

16a D 16.1928

16a D 16.1597

AN 13b D 17.00766

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