Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.04.2017, Az. 2 B 38/16

2. Senat | REWIS RS 2017, 11809

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Gegenstand

Disziplinare Ahndung der Steuerhinterziehung durch Finanzbeamten; überlange Verfahrensdauer


Gründe

1

Die allein auf Verfahrensmängel (§ 67 Satz 1 [X.] NRW und § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte [X.]eschwerde des [X.]eklagten ist unbegründet.

2

1. Der 1961 geborene [X.]eklagte steht seit 2001 als [X.] ([X.] im Dienst des [X.]. Durch Strafurteil wurde der [X.]eklagte wegen im Wesentlichen im Jahr 2004 begangener Steuerhinterziehung in fünf Fällen im Jahr 2008 rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur [X.]ewährung ausgesetzt wurde.

3

Auf die Disziplinarklage des [X.] hat das Verwaltungsgericht den [X.]eklagten aus dem [X.]eamtenverhältnis entfernt. Die dagegen erhobene [X.]erufung hat das Oberverwaltungsgericht als unbegründet zurückgewiesen. Zur [X.]egründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

4

Der [X.]eklagte habe während des Dienstes im Jahre 2004 auf fremden Steuerkonten verbuchte Guthaben in Höhe von insgesamt 8 864,05 € dem Konto der Zeugin S. zugebucht und im [X.]esteuerungsverfahren der Zeugin S. ohne [X.]erechtigung hierzu die Aussetzung der Vollziehung einer sich aus einem Einkommensteuerbescheid ergebenden Steuerforderung in Höhe von 26 960,00 € angewiesen. Damit habe er ein schweres innerdienstliches Dienstvergehen begangen. [X.]ei der Maßnahmebemessung sei zu berücksichtigen, dass er die Straftaten während seines Dienstes unter Missbrauch der ihm eingeräumten dienstlichen Möglichkeiten begangen und dabei gegen die ihm als [X.] und Sachbearbeiter in der Erhebungsstelle des Finanzamtes obliegenden Kernpflicht verstoßen habe, eine zutreffende [X.]esteuerung sicherzustellen. Den [X.]eklagten belasteten die wiederholte Tatbegehung und der Umfang des Schadens. Dass er sich nicht selbst bereichert habe, mindere das erhebliche Gewicht des Dienstvergehens nicht nachhaltig, zumal sein Verhalten von anderen persönlichen Motiven geprägt gewesen sei. [X.] Milderungsgründe seien nicht erkennbar. Da eine Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis geboten sei, komme eine Milderung wegen der langen Dauer des Disziplinarverfahrens nicht in [X.]etracht.

5

2. Die [X.]eschwerde des [X.]eklagten legt keinen Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) dar. Das angegriffene [X.]erufungsurteil verletzt den [X.]eklagten nicht in seinem Recht auf ein faires Verfahren infolge überlanger Verfahrensdauer (a). Auch gegen die Pflicht zur Sachaufklärung (b) und den Überzeugungsgrundsatz (c) hat das [X.]erufungsgericht nicht verstoßen.

6

a) Mit seiner Rüge, das Verfahren sei überlang, kann der [X.]eklagte für die Frage von disziplinaren Höchstmaßnahmen unter dem Aspekt des fairen Verfahrens eine Zulassung der Revision nicht erreichen, weil die mit dem [X.]eschwerdevortrag in Zusammenhang stehenden Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des [X.] geklärt sind: Danach kann eine disziplinarrechtlich gebotene Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis nicht deshalb unterbleiben, weil das Disziplinarverfahren eine überlange Dauer aufweist.

7

aa) Die Rechtsprechung des Senats zur [X.]edeutung einer unangemessen langen Dauer des Disziplinarverfahrens für die [X.]estimmung der Disziplinarmaßnahme lässt sich wie folgt zusammenfassen (stRspr, [X.]VerwG, Urteile vom 28. Februar 2013 - 2 [X.] 3.12 - [X.]VerwGE 146, 98 Rn. 44 ff. und vom 25. Juli 2013 - 2 [X.] 63.11 - [X.]VerwGE 147, 229 Rn. 36 ff. sowie [X.]eschluss vom 10. Oktober 2014 - 2 [X.] 66.14 - juris Rn. 5 ff.).

8

Eine gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] verstoßende unangemessen lange Dauer eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens kann nicht dazu führen, dass den Verfahrensbeteiligten eine Rechtsstellung zuwächst, die ihnen nach dem innerstaatlichen materiellen Recht nicht zusteht. Daher kann der Verstoß für die Sachentscheidung in dem zu lange dauernden Verfahren nur berücksichtigt werden, wenn das materielle Recht dies vorschreibt oder zulässt. Ob diese Möglichkeit besteht, ist durch die Auslegung der entscheidungserheblichen materiell-rechtlichen Normen und Rechtsgrundsätze zu ermitteln. [X.]ei dieser Auslegung ist das Gebot der konventionskonformen Auslegung im Rahmen des methodisch Vertretbaren zu berücksichtigen ([X.]VerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 [X.] 3.12 - [X.]VerwGE 146, 98 Rn. 50).

9

Dementsprechend hat der Gesetzgeber die Verfahrensbeteiligten wegen der unangemessen langen Verfahrensdauer auf Entschädigungsansprüche nach Maßgabe der §§ 198 ff. [X.] in der Fassung des [X.] bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 ([X.]G[X.]l. I S. 2302) verwiesen. Diese Vorschriften finden auch für gerichtliche Disziplinarverfahren Anwendung (Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 [X.] 3.12 - [X.]VerwGE 146, 98 Rn. 51). Für den vorliegenden Fall ergibt sich dies aus § 173 Satz 2 VwGO, § 3 Abs. 1 [X.] NRW.

Ergibt die für die [X.]estimmung der Disziplinarmaßnahme erforderliche Gesamtwürdigung aller erschwerenden und mildernden Umstände des Dienstvergehens, im vorliegenden Fall nach § 13 Abs. 2 [X.] NRW, dass die Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis geboten ist, kann davon nicht abgesehen werden, weil das Disziplinarverfahren unangemessen lange gedauert hat. Ein Verbleib im [X.]eamtenverhältnis ausschließlich aufgrund einer überlangen Verfahrensdauer lässt sich nicht mit dem Zweck der Disziplinarbefugnis, nämlich dem Schutz der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und der Integrität des [X.]erufsbeamtentums, vereinbaren. Diese Schutzgüter und der Grundsatz der Gleichbehandlung schließen aus, dass ein [X.]eamter weiterhin Dienst leisten und als Repräsentant des Dienstherrn auftreten kann, obwohl er durch ein gravierendes Fehlverhalten untragbar geworden ist. Die Dauer des Disziplinarverfahrens ist nicht geeignet, das von dem [X.]eamten zerstörte Vertrauensverhältnis wiederherzustellen ([X.]VerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 [X.] 3.12 - [X.]VerwGE 146, 98 Rn. 53).

Ergibt die Gesamtwürdigung dagegen, dass eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme ausreichend ist, steht fest, dass der [X.]eamte im öffentlichen Dienst verbleiben kann. Hier kann eine unangemessen lange Verfahrensdauer bei der [X.]estimmung der Disziplinarmaßnahme aus Gründen der Verhältnismäßigkeit mildernd berücksichtigt werden, wenn das disziplinarrechtliche Sanktionsbedürfnis wegen der mit dem Verfahren verbundenen [X.]elastungen gemindert ist ([X.]VerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 [X.] 3.12 - [X.]VerwGE 146, 98 Rn. 54).

Diese Rechtsprechung des [X.] ([X.]eschluss vom 1. Juni 2012 - 2 [X.] 123.11 - juris Rn. 9 ff.) ist von dem [X.]undesverfassungsgericht in dem [X.] vom 28. Januar 2013 - 2 [X.]vR 1912/12 - (NVwZ 2013, 788) gebilligt worden.

bb) Selbst wenn man die erhobene Verfahrensrüge als Grundsatzrüge wertet, rechtfertigt dies im Hinblick auf die referierte Senatsrechtsprechung und die damit verbundene Klärung der Rechtsfrage nicht die Zulassung der Revision.

Zwar kann eine bereits revisionsgerichtlich geklärte Rechtsfrage wieder im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO klärungsbedürftig werden. Das setzt aber voraus, dass neue Gesichtspunkte von Gewicht vorgebracht werden, die die bisherige Rechtsprechung in Frage stellen und eine erneute revisionsgerichtliche Entscheidung geboten erscheinen lassen (stRspr, vgl. nur [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 14. Mai 2014 - 2 [X.] 96.13 - [X.]uchholz 449 § 46 SG Nr. 22 Rn. 9 und vom 22. September 2016 - 2 [X.] 22.15 - juris Rn. 18).

Der [X.]eschwerdebegründung des [X.]eklagten sind erhebliche neue Gesichtspunkte, die diese Rechtsprechung in Frage stellen könnten, nicht zu entnehmen. Das [X.]erufungsgericht hat die zum [X.]punkt der [X.]erufungsverhandlung veröffentlichte Rechtsprechung des Senats berücksichtigt. Seine Rechtsauffassung, eine unangemessen lange Verfahrensdauer sei unbeachtlich, wenn die Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis geboten sei, stimmt damit überein. Der von der [X.]eschwerde dagegen erhobene Einwand, überlange Verfahren seien ungeeignet, Indizienprozesse abzuschließen, trifft in dieser [X.] nicht zu. Soweit im Einzelfall eine Tatsachenfeststellung wegen der inzwischen verstrichenen [X.] nicht mehr möglich ist, wirkt sich dies in der Regel in der zu treffenden Sachentscheidung zugunsten des [X.]eamten aus. Im Übrigen bewegt sich die von der [X.]eschwerde angegriffene Rechtsprechung entgegen ihrer Annahme sehr wohl im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grundsätze, wie die bereits erwähnte [X.]illigung dieser Rechtsprechung durch das [X.]undesverfassungsgericht zeigt.

b) Auch die Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung hat das [X.]erufungsgericht nicht verletzt.

Der Grundsatz der Sachverhaltsermittlung von Amts wegen verpflichtet das [X.] gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 [X.] NRW, § 86 Abs. 1 VwGO, diejenigen Aufklärungsmaßnahmen zu ergreifen, insbesondere [X.]eweiserhebungen vorzunehmen, die sich nach Lage der Dinge aufdrängen. Dies ist der Fall, wenn das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Aufklärung sehen muss, d.h. wenn die bisherigen Tatsachenfeststellungen eine Entscheidung noch nicht sicher tragen ([X.]VerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 [X.] 28.10 - DÖD 2011, 282 Rn. 25 m.w.N.).

Die Aufklärungsrüge der [X.]eschwerde ist schon deshalb unsubstantiiert, weil sie auf die Ermittlung einer "[X.]" oder "Unrechtsabsprache" zwischen dem [X.]eklagten und der Zeugin S. zielt, auf die es nach der Rechtsauffassung des [X.]erufungsgerichts nicht ankam. Im Übrigen hat das [X.]erufungsgericht hinsichtlich der einzelnen Tathandlungen dargelegt, dass zwar keine unmittelbaren [X.]eweise für die Täterschaft des [X.]eklagten vorlägen, aufgrund der Indizien aber keine Zweifel an seiner Täterschaft bestünden. Dagegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Weitere Zeugenvernehmungen - wie nun vom [X.]eklagten angeregt - haben sich dem [X.]erufungsgericht von Amts wegen nicht aufdrängen müssen.

Im Übrigen hat der [X.]eklagte [X.]eweisanträge in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.]erufungsgericht nicht gestellt. Derjenige Verfahrensbeteiligte, der einen Verstoß gegen die dem Gericht obliegende Pflicht zur Klärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) geltend macht, obwohl er - durch eine nach § 67 Abs. 1 VwGO postulationsfähige Person sachkundig vertreten - in der [X.]erufungsinstanz keinen förmlichen [X.]eweisantrag gestellt hat, muss, um den gerügten Verfahrensmangel prozessordnungsgemäß zu bezeichnen, substantiiert darlegen, weshalb sich dem [X.] aus seiner maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeigten Richtung hätte aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um - vermeintliche - Versäumnisse eines Prozessbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von förmlichen [X.]eweisanträgen, auszugleichen (stRspr, [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 31. Juli 2014 - 2 [X.] 20.14 - [X.]uchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 381 Rn. 14 m.w.N.).

c) Der von der [X.]eschwerde im Zusammenhang mit der Aufklärungsrüge ferner pauschal geltend gemachte Verstoß gegen das rechtliche Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) ist mangels [X.]egründung bereits nicht hinreichend dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

d) Es liegt schließlich auch kein Verfahrensfehler in Form der Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes vor.

Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung einer Tatsacheninstanz ist der [X.]eurteilung des [X.] nur insoweit unterstellt, als es um Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geht. [X.] ist damit nicht das Ergebnis der [X.]eweiswürdigung, sondern nur ein Verfahrensvorgang auf dem Weg dorthin. Derartige Mängel liegen insbesondere vor, wenn das angegriffene Urteil von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, also etwa entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder auf einer aktenwidrigen Tatsachengrundlage basiert (stRspr, vgl. nur [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 13. Februar 2012 - 9 [X.] 77.11 - [X.]uchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 73 Rn. 7 m.w.N.). Das Gericht darf nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen oder [X.]eweisergebnisse nicht in die rechtliche Würdigung einbezieht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts, auch wenn die darauf basierende rechtliche Würdigung als solche nicht zu beanstanden ist ([X.]VerwG, Urteile vom 2. Februar 1984 - 6 [X.] 134.81 - [X.]VerwGE 68, 338 <339> und vom 5. Juli 1994 - 9 [X.] 158.94 - [X.]VerwGE 96, 200 <208 f.>; [X.]eschlüsse vom 18. November 2008 - 2 [X.] 63.08 - [X.]uchholz 235.1 § 17 [X.]DG Nr. 1 Rn. 27, vom 31. Oktober 2012 - [X.]VerwG 2 [X.] 33.12 - NVwZ-RR 2013, 115 Rn. 12 und vom 20. Dezember 2013 - 2 [X.] 35.13 - [X.]uchholz 235.1 § 13 [X.]DG Nr. 21 Rn. 19).

Das Ergebnis der gerichtlichen [X.]eweiswürdigung selbst ist vom Revisionsgericht nur daraufhin nachzuprüfen, ob es gegen Logik (Denkgesetze) und Naturgesetze verstößt oder gedankliche [X.]rüche und Widersprüche enthält (stRspr, vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 [X.] 30.05 - [X.]uchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 50 Rn. 16).

Einen derartigen Verfahrensmangel zeigt die [X.]eschwerde nicht auf. Sie beschränkt sich darauf, die Sachverhalts- und [X.]eweislage abweichend vom [X.]erufungsgericht zu würdigen. Dies gilt insbesondere soweit die [X.]eschwerde rügt, das [X.]erufungsgericht habe die innerdienstliche Steuerhinterziehung des [X.]eklagten fehlerhaft als "schweres Wirtschaftsdelikt" beurteilt. Richtig ist, dass das Strafgesetzbuch einen Tatbestand "schweres Wirtschaftsdelikt" nicht kennt. Das [X.]erufungsgericht hat mit der Formulierung aber - wie schon das Verwaltungsgericht - nur zum Ausdruck gebracht, dass es die Steuerhinterziehung angesichts der gesetzlichen Strafandrohung als schwerwiegende Straftat angesehen hat. Dass es deshalb auch ein schwerwiegendes Dienstvergehen angenommen hat, ist revisionsrechtlich nicht zu bestanden. Die Schwere eines innerdienstlichen Dienstvergehens ist insbesondere davon abhängig, ob es den Kernbereich der Dienstpflichten des [X.]eamten berührt. Zum Kernbereich der Dienstpflichten eines Finanzbeamten gehört es, die im Einzelfall gesetzmäßige [X.]esteuerung sicherzustellen. Eben hierin hat der [X.]eklagte nach den den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des [X.]erufungsgerichts versagt, indem er unter Missbrauch seiner [X.] die Steuerschuld der Zeugin S. vermindert und ihr zusätzlich durch die Aussetzung der Vollziehung Steuervorteile verschafft hat. Darauf, ob eine Steuerhinterziehung von bis zu 36 000 € durch einen Nichtbeamten in den [X.]agatellbereich fiele, so der Vortrag des [X.]eklagten, kam es deshalb für das [X.]erufungsgericht disziplinarrechtlich von vornherein nicht an.

3. [X.] beruht auf § 74 Abs. 1 [X.] NRW und § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts für das [X.]eschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil für das Verfahren streitwertunabhängig Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 75 [X.] NRW erhoben werden.

Meta

2 B 38/16

27.04.2017

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 24. Februar 2016, Az: 3d A 1608/11.O, Urteil

§ 17 BDG, § 13 Abs 2 DG NW 2004, § 57 Abs 1 S 1 DG NW 2004, Art 6 Abs 1 S 1 MRK

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.04.2017, Az. 2 B 38/16 (REWIS RS 2017, 11809)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11809

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2 BvR 1912/12

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