Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2010, Az. XI ZR 82/08

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 1140

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 82/08 Verkündet am: 23. November 2010 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 2010 durch [X.] [X.], die Rich[X.]in [X.] sowie [X.] Grüneberg, [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.] zu 2) wird das Teilurteil des 26. Zivilsenats des [X.] vom 4. Februar 2008 aufge-hoben, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Klägerin verlangt von der [X.] zu 2) - einer Bank - und dem [X.] zu 1) - einem früheren Angestellten der [X.] zu 2) - Zahlung, Auskunft und Rechnungslegung im Zusammenhang mit Beträgen, die der [X.] zu 1) von Konten der Klägerin, die diese bei der [X.] zu 2) un[X.]-halten hatte, abgehoben und für eigene Zwecke verbraucht hat. 1 Die Klägerin erlöste 1991 aus der Veräußerung eines Hotels einen Milli-onenbetrag und legte das Geld bei der Rechtsvorgängerin der [X.] zu 2) (im Folgenden: [X.] zu 2) an. Daneben übertrug sie wei[X.]es Barvermögen 2 - 3 - und Wertpapiere auf verschiedene Konten und Depots bei der [X.] zu 2). Am 31. Oktober 2002 schlossen die Klägerin und die [X.] zu 2) zusätzlich einen Kontokorrentkreditvertrag über 100.000 •, der durch Abtretung von [X.] aus einer Lebensversicherung der Klägerin besichert wurde. Die [X.] Kreditlinie schöpfte der [X.] zu 1), der von Februar 1986 bis Juli 2004 für die [X.] zu 2) als leitender Angestell[X.] tätig war und in dieser [X.] die Klägerin betreute, durch eigennützige Entnahmen weitgehend aus. Am 23. September 2005 führte die Lebensversicherungsgesellschaft den aufgelaufenen [X.]aldo durch Überweisung von [X.] • zurück. In dem Zeitraum zwischen 1994 und 2004 eignete sich der [X.] zu 1) einen Betrag in Höhe von rund 570.000 • durch unberechtigte Barauszahlungen und Überweisungen zu Lasten der Konten der Klägerin an. Dem [X.] zu 1) gelang es über den genannten Zeitraum, seine Entnahmen durch Gutschriften aus Verkäufen eines für die Klägerin geführten Wertpapierdepots sowie durch Fälschung der Depotauszüge zu verbergen. Ob der [X.] zu 1) dafür auch Kontoauszüge fälschte, ist zwischen den Parteien ebenso streitig wie die Frage, ob der [X.] zu 1) wei[X.]e Beträge zu Lasten der Klägerin veruntreute. Am 22. Mai 2006 erklärte die Klägerin die Kündigung aller etwaig noch mit der [X.]n zu 2) bestehenden Verträge. Die Klägerin nimmt die [X.] als Gesamtschuldner auf Zahlung von 730.312,95 • (Antrag zu 1) und 4.520,98 • (Antrag zu 5) nebst Zinsen in [X.]. Sie verlangt ferner von der [X.] zu 2) Zahlung wei[X.]er [X.] • nebst Zinsen (Antrag zu 2) und im Wege der Stufenklage Auskunft und Rechnungslegung über sämtliche auf ihren Namen geführte Konten (Antrag zu 3) sowie Zahlung eines sich daraus ergebenden, den [X.] zu 1 übersteigenden Betrags (Antrag zu 4). Die [X.] zu 2) begehrt hilfswiderkla-gend die Zahlung von 426.464,93 • nebst Zinsen, die der [X.] zu 1) nach ihrem Vortrag zum Schadensausgleich auf Konten der Klägerin durch [X.] - 4 - zahlungen und Überweisungen zu Lasten anderer Bankkunden transferiert ha-be. 4 Durch Teilurteil hat das [X.] den bezifferten Zahlungsanträgen im Wesentlichen bis auf einen Teil der Zinsforderung gegenüber dem [X.] zu 1) stattgegeben, hat die [X.] zu 2) zur Auskunft und Rechnungslegung verurteilt und die Hilfswiderklage der [X.] zu 2) abgewiesen. Gegen die-ses Teilurteil haben beide [X.] Berufung eingelegt. Die Klägerin hat im Wege der [X.]berufung von den [X.] Zahlung wei[X.]er 9.041,96 • nebst Zinsen für vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltsgebühren verlangt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der [X.] durch Teilurteil in Höhe eines - den [X.] zu 1 betreffenden - Teilbetrages von 144.737,11 • nebst Zinsen zurückgewiesen; die wei[X.]e Entscheidung hat es von [X.] Vorbringen der Parteien abhängig gemacht. Mit ihrer vom [X.] Revision erstrebt die [X.] zu 2) die Aufhebung des [X.], soweit sie dadurch beschwert wird. Entscheidungsgründe: Die Revision der [X.] zu 2) ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Teilurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Be-rufungsgericht, soweit die [X.] zu 2) durch das Urteil beschwert wird. 5 I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass der Rechtsstreit in Höhe eines Betrages von 144.737,11 • [X.] - 5 - scheidungsreif sei, so dass hierüber durch Teilurteil im Sinne des § 301 ZPO entschieden werden könne. Das betreffe zunächst einen Teilbetrag von 4.650 •. Das Vorbringen der [X.] zu 2), sie habe gegenüber der Klägerin einen Fehlbetrag in dieser Höhe bereits ausgeglichen, sei erstmals im Beru-fungsverfahren eingebracht worden und könne nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht berücksichtigt werden. Daneben könne der Klägerin bereits ein wei[X.]er Teilbe-trag von 140.087,11 • zugesprochen werden, den die [X.] zu 2) selbst er-rechnet habe. Die Ansprüche der Klägerin folgten aus positiver Forderungsver-letzung bzw. §§ 281, 278 BGB und zudem im Hinblick auf das strafwürdige [X.] des [X.] zu 1) aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 266, 263 StGB sowie § 826 BGB; die [X.] zu 2) hafte insoweit gemäß § 831 Abs. 1 BGB. Soweit die [X.] zu 2) un[X.] Hinweis auf ihre Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen rüge, dass eventuelle Forderungen der Klägerin jedenfalls nicht fällig seien, da kein Saldoabschluss vorliege und die Klägerin zunächst auf einen solchen Abschluss klagen müsse, bleibe dies mit Rücksicht auf die von der Klägerin erklärte Kündigung der Kontoverbindung ohne Erfolg. In diesem Fall könne sie sogleich Auszahlung verlangen. Die bereits feststehende Scha-densersatzforderung der Klägerin sei auch nicht wegen Mitverschuldens zu mindern. Auf Nachlässigkeiten der Klägerin hinsichtlich der Kontrolle ihrer [X.] könne sich der [X.] zu 1) als vorsätzlicher Schädiger von vornherein nicht berufen. Für die [X.] zu 2) gelte im Ergebnis nichts anderes, weil sie den [X.] zu 1) entgegen ihrem eigenen Zuverlässigkeits- und Seriositäts-anspruch nicht ausreichend überwacht habe. Gegenüber den jahrelangen Pflichtversäumnissen der [X.] zu 2), welche den enormen Schaden erst ermöglicht hätten, trete ein etwaiges Mitverschulden der Klägerin vollständig zurück. - 6 - II. 7 Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in [X.] nicht stand. 8 1. Das angefochtene Urteil ist auf die Rüge der Revision bereits deshalb in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben, weil das Berufungs-gericht verkannt hat, dass das [X.] durch ein unzulässiges Teilurteil entschieden hat. a) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] darf ein Teilurteil (§ 301 ZPO) nur dann ergehen, wenn es einen abgrenzbaren Teil ei-nes Streitgegenstandes unabhängig von der Entscheidung über den Rest des Anspruchs abschließend so bescheidet, dass die Gefahr einander widerstrei-tender Entscheidungen, auch durch das Rechtsmittelgericht, nicht besteht ([X.], Urteile vom 8. Dezember 1992 - VI ZR 349/91, [X.]Z 120, 376, 380 und vom 16. August 2007 - [X.], [X.]Z 173, 328 Rn. 18). 9 b) Diese Voraussetzungen erfüllt das Urteil des [X.]s nicht, das den [X.] zu 4 offen gelassen hat, mit dem die Klägerin im Rahmen der Stufenklage Zahlung eines sich aus der Auskunft und Rechnungslegung ergebenden, den [X.] zu 1 übersteigenden, Betrags begehrt. Damit bleibt sowohl ein Teil der Stufenklage als auch - zugleich - der über die beziffer-ten Anträge hinausgehende Teil des Zahlungsanspruchs offen, der von der Klägerin mit dem unbezifferten Leistungsantrag der Stufenklage verfolgt wird. Dies birgt un[X.] mehreren Gesichtspunkten die Gefahr einander widerspre-chender Entscheidungen. 10 [X.]) Soweit das [X.] den bezifferten Zahlungsanträgen der Kläge-rin stattgegeben hat, ist nicht auszuschließen, dass der von der [X.] zu 2) 11 - 7 - mit dem Ziel einer Anspruchsminderung erhobene Einwand des [X.] (§ 254 BGB) im spä[X.]en Schlussurteil anders beurteilt wird. Das [X.] hat zwar ein Mitverschulden der Klägerin mit generellen Erwägungen ver-neint und hat sich hierbei möglicherweise von der Vorstellung leiten lassen, die-se Bewertung sei für den [X.] verbindlich. Dies schließt aber die Möglichkeit, dass die Mitverschuldensfrage bei den spä[X.] zu treffenden Ent-scheidungen anders beurteilt werden kann, nicht aus. Eine Bindungswirkung besteht insoweit nicht. Die einem Teilurteil zugrunde liegende Bewertung ist vielmehr lediglich für dieses Urteil ein Begründungselement, das nicht in Rechtskraft erwächst (vgl. [X.], Urteile vom 26. April 1989 - [X.], [X.]Z 107, 236, 243, vom 3. Oktober 1980 - [X.], [X.], 1392, 1393, vom 13. Oktober 2000 - [X.], NJW 2001, 78, 79 und vom 5. [X.] - [X.], NJW 2001, 760 f.). Die Gefahr, dass es hinsicht-lich der Mitverschuldensfrage zu widersprüchlichen Entscheidungen im weite-ren Verfahrensablauf kommt, ist daher nicht ausgeschlossen. Zu Recht macht die Revision auch geltend, dass diese Gefahr sämtliche Zahlungsanträge der Klägerin gegen die [X.] zu 2) betrifft und [X.] auch die auf Erstattung der Kontoguthaben gerichteten [X.]. Allerdings stehen der Klägerin insoweit - wie die Revision zu Recht rügt - entgegen der Auffassung der Vorinstanzen gegen die [X.] zu 2) keine ver-traglichen oder deliktischen Schadensersatzansprüche zu, auf die der Einwand des Mitverschuldens unmittelbar Anwendung fände. Die Vorinstanzen haben nicht berücksichtigt, dass unberechtigte Belastungsbuchungen keine unmittel-bar vermögensrelevanten Auswirkungen auf die Forderung des Kontoinhabers gegenüber der Bank haben. Bei einer unberechtigten A[X.]uchung vom Konto fehlt es nach ständiger Rechtsprechung des [X.] vielmehr an einer wirksamen Anweisung des Inhabers, aus der der Bank ein Aufwendungs-ersatzanspruch für die Belastungsbuchung aus dem [X.] gemäß 12 - 8 - § 675 Abs. 1, § 670 BGB entstehen könnte ([X.], Urteile vom 17. September 1991 - [X.] ZR 256/90, [X.], 1915, 1916 und vom 31. Mai 1994 - [X.], [X.], 1420, 1422). Eine dem Kontoinhaber nicht zurechenbare Auszahlung bleibt danach [X.] und bewirkt keine ma[X.]iell-rechtliche Verän-derung des Forderungsbestandes (Senat, Urteil vom 13. Juni 1995 - [X.] ZR 154/94, [X.]Z 130, 87, 91 und [X.], Urteile vom 20. Juni 1990 - [X.]I ZR 93/89, [X.], 1280, 1281 und vom 19. Juni 2001 - [X.], [X.], 1460 f.). Auch auf die vertraglichen [X.], die dem Kunden ge-mäß § 675 Abs. 1, § 667 BGB gegenüber seiner Bank wegen der Ausführung von unberechtigten Überweisungs- oder Auszahlungsaufträgen stattdessen zu-stehen ([X.], Urteile vom 3. Oktober 1989 - [X.] ZR 163/88, [X.]Z 108, 386, 388 ff., vom 17. Dezember 1992 - [X.], [X.]Z 121, 98, 106 und vom 17. Oktober 2000 - [X.] ZR 42/00, [X.]Z 145, 337, 339 f.), ist aber der Einwand des mitwirkenden Verschuldens nach ständiger Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs entsprechend anwendbar ([X.], Urteile vom 13. Juni 1983 - [X.], [X.]Z 87, 376, 380, vom 3. Oktober 1989 - [X.] ZR 163/88, [X.]Z 108, 386, 391 und vom 13. Juni 1995 - [X.] ZR 154/94, [X.]Z 130, 87, 95). [X.]) Wie die Revision wei[X.]hin zu Recht rügt, stand dem Erlass eines Teilurteils durch das [X.] über die bezifferten Zahlungsansprüche der Klägerin außerdem entgegen, dass gemäß § 301 Abs. 1 Satz 2 ZPO über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, nur dann durch Teilurteil entschieden werden darf, wenn zugleich ein Grundurteil (§ 304 ZPO) über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht (vgl. auch [X.], Urteile vom 26. April 1989 - [X.], [X.]Z 107, 236, 242 f., vom 8. No-vember 1995 - VIII ZR 269/94, [X.], 511, 512 und vom 2. Dezember 2003 - [X.], [X.], 949, insoweit nicht abgedruckt in [X.]Z 157, 159 ff.). Zwischen den Parteien ist sowohl die Höhe der über den unstreitigen Betrag hinausgehenden unberechtigten Buchungen streitig als auch der Grund 13 - 9 - des Anspruchs, zu dem in der Regel auch das Mitverschulden gehört ([X.], Urteil vom 5. Dezember 2000 - [X.], NJW 2001, 760 f. mwN). [X.] hat das [X.] kein Grundurteil erlassen und durfte es auch nicht, da ein solches im Rahmen der zugleich erhobenen Stufenklage nicht möglich war ([X.], Urteil vom 26. April 1989 - [X.], [X.]Z 107, 236, 242 mwN). Die auf die Stufenklage ergangene Entscheidung über den [X.] steht einem Grundurteil nicht gleich; sie schafft keine Rechtskraft für den Grund des unbezifferten Leistungsanspruchs ([X.], Urteil vom 26. April 1989 - [X.], [X.]Z 107, 236, 242) und schließt daher die Gefahr, dass im wei[X.]en Verfahren über den restlichen Zahlungsan-spruch der Klägerin im Widerspruch zu dem Teilurteil erkannt wird, nicht aus. c) Das Berufungsgericht hätte die Unzulässigkeit des erstinstanzlichen Teilurteils ohne Rücksicht auf den Vortrag der Parteien von Amts wegen be-rücksichtigen müssen, weil es sich um einen nicht zur Disposition der Parteien stehenden Verfahrensmangel handelt (vgl. [X.], Urteile vom 17. Februar 1999 - [X.], [X.], 1027, 1028, vom 4. Oktober 2000 - [X.], [X.], 106, 107 und vom 25. November 2003 - [X.], [X.], 1452). In der ergangenen Form kann das Berufungsurteil daher schon deshalb keinen Bestand haben, weil es das unzulässige Teilurteil des [X.]s auch nicht teilweise hätte bestätigen dürfen. 14 2. Wie die Revision zu Recht rügt, verstößt das Teilurteil des Berufungs-gerichts auch als solches gegen § 301 ZPO und die dargelegten Grundsätze. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, ein wei[X.]es Teilurteil zu erlassen, ist ihrerseits verfahrensfehlerhaft, weil das Berufungsgericht den bezifferten Teil des klägerischen Zahlungsbegehrens durch die Bestätigung des landgerichtli-chen Urteils in Höhe eines nach seiner Auffassung "entscheidungsreifen" Teil-betrags von 144.737,11 • nochmals in unzulässiger Weise zergliedert hat. Aus 15 - 10 - den oben ausgeführten Gründen, die hier entsprechend gelten, lagen in der Berufungsinstanz die Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils ebenfalls nicht vor. 16 3. Auch in der Sache hält das Berufungsurteil der rechtlichen Prüfung zum Teil nicht stand. 17 a) Nicht zu beanstanden ist allerdings, dass das Berufungsgericht den von der [X.] zu 2) erhobenen Einwand mangelnder Fälligkeit der [X.], weil die Klägerin zunächst auf Saldoabschluss hätte klagen müssen, nicht hat durchgreifen lassen. Jedenfalls nach der erfolgten Kündigung der [X.] war mit der Beendigung des [X.] gemäß § 355 Abs. 3 HGB ein fälliger Zahlungsanspruch auf den Überschuss bereits vor formeller Feststellung des Saldos entstanden (siehe schon [X.], Urteil vom 2. November 1967 - [X.], [X.]Z 49, 24, 26; vgl. auch [X.] in [X.]/Bunte/[X.], [X.], [X.]., § 47 Rn. 105). Soweit die [X.] zu 2) der Auffassung ist, die Klägerin habe nach Maßgabe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgrund fortwirkender Pflichten [X.] einen berichtigten Saldoabschluss einfordern müssen, rechtfertigt das schon deshalb kein anderes Ergebnis, weil die Klägerin dies mit der Zahlungs-klage, die den [X.] einschließt, jedenfalls in schlüssiger [X.] getan hat (vgl. [X.], [X.], 2505). b) Soweit die Revision die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Mitverschulden der Klägerin angreift, zeigt sie ebenfalls keine revisionsrechtlich beachtlichen Fehler auf. Die Bewertung und Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und [X.] ist grundsätzlich Aufgabe des [X.]. Das Revisionsgericht ist auf die Nachprüfung beschränkt, ob der Ab-wägung rechtlich unzulässige Erwägungen zugrunde liegen und ob der [X.] - 11 - [X.] alle Umstände vollständig und richtig berücksichtigt hat ([X.], Urteil vom 10. Februar 2005 - [X.], [X.], 701, 703 mwN). Einen solchen Rechtsfehler vermag die Revision nicht darzulegen. Anders als sie geltend macht, hat das Berufungsgericht keineswegs ein etwaiges [X.] der Klägerin betreffend die Kontoführung ohne nähere Feststellungen we-gen des vorsätzlichen Verhaltens des [X.] zu 1) als unerheblich angese-hen. Das Berufungsgericht stellt vielmehr entscheidend darauf ab, dass der ei-gene Verursachungsbeitrag der [X.] zu 2) - die fehlende Überwachung des [X.] zu 1) über Jahre hinweg - so schwerwiegend sei, dass dahin[X.] ein etwaiger Verursachungsbeitrag der Klägerin zurücktrete. Hiergegen ist auch un[X.] Berücksichtigung des von der Revision hervorgehobenen Umstands, dass die Klägerin dem [X.] zu 1) nach dem Vortrag der [X.] zu 2) im Jahr 1994 drei Blankoauszahlungsscheine überlassen hatte, aus [X.] nichts zu erinnern. Vielmehr steht das Berufungsurteil mit der Rechtspre-chung des [X.] in Einklang, nach welcher sich ein Un[X.]neh-men, durch dessen Mitarbei[X.] ein anderer das Opfer einer vorsätzlich sitten-widrigen Handlungsweise geworden ist, nicht mit Erfolg darauf berufen kann, der Geschädigte, der seinerseits nicht leichtfertig gehandelt hatte, müsse sich das Vertrauen in die Seriosität des Mitarbei[X.]s als Mitverschulden anlasten lassen (vgl. [X.], Urteil vom 6. Dezember 1983 - [X.], [X.], 126, 127). c) Rechtsfehlerhaft - und von der Revision zu Recht beanstandet - hat das Berufungsgericht hingegen den in der Berufungsinstanz gehaltenen Vortrag der [X.] zu 2), es sei ein aus den [X.] zum 31. Juli 2006 er-sichtliches Guthaben der Klägerin von 4.650 • nach Entnahme durch den [X.]n zu 1) zeitnah zurückgebucht und daher bereits vorprozessual ausgegli-chen worden, nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen. Das Berufungsgericht 19 - 12 - hat - worauf die Revision zu Recht hinweist - übersehen, dass der zugespro-chene Teilbetrag von 4.650 • bereits erstinstanzlich berücksichtigt war. 20 d) Zu Recht beanstandet die Revision schließlich, dass die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage eines Vorteilsausgleichs schon deshalb [X.] sind, weil sich diese Frage in Bezug auf die in dem Teilurteil entschiede-nen Beträge nicht stellt. Die gegebene Begründung, die im [X.] auf das aus § 393 BGB folgende Aufrechnungsverbot abstellt, berücksichtigt zudem nicht, dass der Klägerin gegenüber der [X.] zu 2) - wie oben ausgeführt - keine deliktischen Ansprüche zustehen, sondern vertragliche Ansprüche aus § 675 Abs. 1, § 667 BGB. III. Auf die Revision der [X.] zu 2) ist das angefochtene Urteil danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), soweit es sie beschwert. Da eine abschlie-ßende Entscheidung durch den erkennenden Senat nicht in Betracht kommt, ist die Sache zur wei[X.]en Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuver-weisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zwar ist bereits das Teilurteil des [X.]s unzulässig, so dass auch eine Zurückverweisung der Sache an das [X.] in Betracht kommt (vgl. [X.], Urteile vom 18. Dezember 1954 - [X.], [X.]Z 16, 71, 82 und vom 24. September 1998 - [X.], [X.]Z 139, 325, 333). Das Berufungsgericht ist jedoch befugt, zur Beseitigung des Verfahrensfehlers den beim [X.] anhängig gebliebenen Teil des Rechtsstreits an sich zu ziehen (vgl. [X.], Urteile vom 12. Januar 1999 - [X.], NJW 1999, 1035, 1036, vom 13. Oktober 2000 - [X.], NJW 2001, 78, 79 und vom 25. November 2003 - [X.], [X.], 1452, 1454), woran die ab dem 1. Januar 2002 geltenden Vorschriften über das Beru-21 - 13 - fungsverfahren nichts geändert haben ([X.], Urteil vom 13. Oktober 2008 - [X.], [X.], 141 Rn. 7). Diese Verfahrensweise erscheint hier schon deshalb zweckmäßig, weil beim Berufungsgericht ohnedies noch der überwiegende Teil der Anträge anhängig ist und angesichts der Dauer des Rechtsstreits das In[X.]esse an einer alsbaldigen abschließenden Entscheidung hinsichtlich sämtlicher Anträge das In[X.]esse, den Verlust einer Instanz hinsicht-lich eines Antrags zu vermeiden, deutlich überwiegt. Für die wei[X.]e Sachbehandlung weist der Senat darauf hin, dass [X.] im [X.] an eine Auskunft und Rechnungslegung die für die [X.] der Klägerin nach § 675 Abs. 1, § 667 BGB maßgeblichen Entnahmen und Gutschriften auf den diversen Konten insgesamt zu ermitteln sein werden, um feststellen zu können, wie hoch die verbleibenden und von der [X.] zu 2) zu erstattenden Fehlbeträge sind. 22 Gegen den [X.] zu 1) steht der Klägerin ein (wei[X.]er) Zahlungsan-spruch an sich selbst hingegen nicht zu, da sie ihm gegenüber grundsätzlich nur einen Anspruch auf Herbeiführung der Kontoberichtigung geltend machen kann, der etwa zum Inhalt hätte, die zu eigenen Zwecken verbrauchten Gutha-ben durch Zahlungen gegenüber der [X.] zu 2) zu ersetzen, um auf diese Weise eine rechtsbestätigende Korrektur der Buchungsfehlbeträge zu ermögli-chen (vgl. [X.], Urteile vom 31. Mai 1994 - [X.], [X.], 1420, 1423 und vom 19. Juni 2001 - [X.], [X.], 1460 f.). Ein [X.], wie er der Klägerin von den Vorinstanzen gegenüber den [X.]n aus Delikt und gegenüber der [X.] zu 2) konkurrierend auch aus vertraglicher Pflichtverletzung zuerkannt wurde, kommt allerdings hinsichtlich des mit dem [X.] zu 1 anteilig geltend gemachten Schadens in [X.], welcher der Klägerin dadurch entstanden sein kann, dass der [X.] zu 1) ihr Vermögen anstatt - wie mit der [X.] zu 2) vereinbart - mit dem 23 - 14 - Zweck der Gewinnerzielung zu verwalten, für eigene Zwecke verbraucht hat (vgl. [X.], Urteile vom 31. Mai 1994 - [X.], [X.], 1420, 1423 und 10. Juli 2001 - [X.]/00, [X.], 1515, 1517). [X.] [X.] Grüneberg [X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.06.2006 - 4 O 242/05 - [X.], Entscheidung vom 04.02.2008 - 26 U 181/06 -

Meta

XI ZR 82/08

23.11.2010

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2010, Az. XI ZR 82/08 (REWIS RS 2010, 1140)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1140

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