Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2006, Az. XI ZR 3/05

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3643

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 3/05 Verkündet am: 9. Mai 2006 [X.], [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 9. Mai 2006 durch [X.], [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Dr. Schmitt für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Teilurteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 21. [X.] wird zurückgewiesen. Auf die Revision der Beklagten wird dieses Teilurteil insoweit aufgehoben, als die Beklagte auf den Hilfsan-trag zu 1) zur Neuberechnung der von der Klägerin auf den Darlehensvertrag vom 28. November/12. Dezem-ber 1995 - Darlehensvertragsnummer: ... - seit dem 1. Januar 1996 geleisteten Teilzahlungen un-ter Aufschlüsselung der jeweiligen Zins- und Tilgungs-anteile verurteilt worden ist. Die Beklagte wird auf den Hilfsantrag zu 1) verurteilt, nur die Höhe der im vorgenannten Darlehensvertrag vereinbarten Teilzahlungen mit einem Zinssatz von 4% neu zu berechnen. Der darüber hinausgehende [X.] wird abgewiesen. Im Übrigen wird die Revision der Beklagten zurückge-wiesen. - 3 - Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kläge-rin zu 74% und die Beklagte zu 26%.
Von Rechts wegen
Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Rückabwicklung eines Darlehensvertra-ges zur Finanzierung einer Fondsbeteiligung und die Feststellung, dass der beklagten Bank aus dem [X.] keine Ansprüche mehr gegen sie zustehen; hilfsweise verlangt sie die Neuberechnung des [X.] 1 [X.] wurde die Klägerin, eine damals 37-jährige Journa-listin, von einem Vermittler geworben, sich zwecks Steuerersparnis an dem geschlossenen Immobilienfonds [X.]

zu beteiligen. Mit [X.] vom 14. November 1995, das eine Widerrufsbelehrung nach dem [X.] enthielt, beauftragte und bevollmächtigte sie die [X.] und Steuerberatungsgesellschaft mbH (nachfolgend: [X.]), ihren Beitritt zur [X.] mit einer Beteiligung von 100.000 DM zu bewirken. Zur Finanzierung des Anteilserwerbs unter-zeichnete sie am selben Tage eine an die Rechtsvorgängerin der [X.] (nachfolgend: Beklagte) gerichtete Kreditanfrage und schloss mit ihr am 28. November/12. Dezember 1995 einen formularmäßigen Annuitä-tendarlehensvertrag über 100.000 DM. Der bis zum 30. November 2005 2 - 4 - festgeschriebene Nominalzinssatz betrug 8,8% p.a., die Anfangstilgung 2% p.a. Als von der Klägerin zu tragende Gesamtbelastung wurden eine Monatsrate über 900 DM, der bis zum Ablauf der Zinsbindungsfrist anfal-lende Betrag sowie die dann noch bestehende Restschuld des am 30. November 2010 fälligen Darlehens angegeben. Der [X.] enthielt eine Widerrufsbelehrung mit dem Zusatz, dass der Widerruf des Kreditneh-mers als nicht erfolgt gilt, wenn der ausgezahlte Darlehensbetrag nicht binnen zwei Wochen nach Auszahlung zurückgezahlt wird. Das Darlehen wurde vertragsgemäß auf ein Konto der Treuhänderin ausgezahlt und für die Fondsbeteiligung verwendet. Unter dem 24. April 2002 widerrief die Klägerin die Darlehensvertragserklärung nach dem Haustürwiderrufsge-setz und stellte im Juni 2003 ihre bis dahin vertragsgemäß erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen ein.
Die Klägerin hat vorgetragen, sie sei vom Vermittler in ihrer Woh-nung zum [X.] und zum Abschluss des Darlehensvertrages be-stimmt worden. Da sich die Beklagte die Haustürsituation zurechnen [X.] müsse und der Darlehensvertrag sowie die finanzierte Fondsbeteili-gung ein verbundenes Geschäft bildeten, könne sie sämtliche Zahlungen an die Beklagte zurückfordern und sei vertraglich zu keinen weiteren Leistungen verpflichtet. Außerdem sei der [X.] nach den Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes mangels Angabe des Gesamtbetrages nichtig. Zumindest ermäßige sich der [X.]szins auf den gesetzlichen Zinssatz von 4% p.a. 3 Sie hat die Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung von [X.] • zuzüglich Zinsen und die Feststellung beantragt, dass der Beklagten aus dem [X.] keine Ansprüche mehr gegen sie zustehen, 4 - 5 - hilfsweise die Beklagte zur Neuberechnung der von ihr seit dem 1. Januar 1996 auf den Darlehensvertrag vom 28. November/12. Dezem-ber 1995 geleisteten Teilzahlungen unter Zugrundelegung eines Zinssat-zes von 4% p.a. sowie zur Erstattung zuviel bezahlter Zinsen zu verurtei-len und festzustellen, dass sie lediglich Zinsen in Höhe von 4% p.a. schulde.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] unter Abweisung ihrer [X.] die Beklagte auf die Hilfsanträge durch Teilurteil zur Neuberechnung der ge-leisteten Teilzahlungen verurteilt und dem Feststellungsbegehren statt-gegeben. Mit den - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revisionen verfolgen die Klägerin ihre [X.] und die Beklagte ihren gegen die Hilfsanträge gerichteten Klageabweisungsantrag weiter. 5 Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin ist nicht begründet, während die [X.] der Beklagten zu einem kleinen Teil Erfolg hat. 6 [X.] Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: 7 Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Rückzahlung der auf das [X.] geleisteten Beträge und auf Feststellung des Fortfalls ihrer [X.] - 6 - traglichen Pflichten nach dem [X.] nicht zu. Der [X.] des Darlehensvertrages sei nicht wirksam. Selbst wenn die Kläge-rin das an die [X.] gerichtete [X.] zusammen mit der Kreditanfrage vom 14. November 1995 in einer die Willensbildung beeinträchtigenden Haustürsituation abgegeben habe, so sei diese für die spätere Darlehensvertragserklärung vom 12. Dezember 1995 nicht ursächlich geworden. Hierfür spreche nicht nur der ungefähr einen Monat betragende Abstand zwischen der [X.]sanbahnung und dem Ver-tragsschluss, sondern vor allem auch der unterlassene Widerruf der [X.]serklärung trotz ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung. [X.] und Darlehensvertrag seien der Klägerin als einheitliche Kapitalanlage angeboten worden. Die Überprüfung des [X.] innerhalb der Widerrufsfrist beziehe sich zwangsläufig auch auf die ge-plante Finanzierung als notwendiger Bestandteil der Kapitalanlage.
Ein Rückzahlungsanspruch der Klägerin folge auch nicht aus § 812 Abs. 1 BGB. Der Darlehensvertrag sei nicht wegen fehlender Angabe des Gesamtbetrages nichtig. Der insoweit bestehende Formmangel sei durch die vereinbarungsgemäße Auszahlung der Kreditsumme an die Treuhänderin der Klägerin gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG geheilt worden. Wegen der mit der Heilung verbundenen Zinsermäßigung seien aber die Hilfsanträge begründet. Dabei sei der als Stufenklage auszule-gende Hilfsantrag auf Neuberechnung der geleisteten Teilzahlungen un-ter Berücksichtigung des gesetzlichen Zinssatzes von 4% p.a. und auf Rückerstattung zuviel gezahlter Zinsen nur hinsichtlich der [X.] zur Entscheidung reif. 9 - 7 - I[X.] 10 Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nur in einem Nebenpunkt nicht stand.
A. Revision der Klägerin 11 Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Einen Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der von ihr aufgrund des Darlehensvertrages erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen und auf Feststellung, dass der Beklagten aus dem [X.] keine Ansprüche gegen sie zustehen, hat das Berufungsgericht zu Recht nicht für gegeben erachtet. 12 1. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht einen wirksamen Widerruf der auf Abschluss des Darlehensvertrages der Parteien vom 28. November/12. Dezember 1995 gerichteten Erklärung der Klägerin nach den Vorschriften des [X.]es verneint hat, lässt entgegen der Ansicht der Revision keinen Rechtsfehler erkennen. 13 a) Ein Widerrufsrecht im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] setzt voraus, dass der Kunde durch mündliche Verhandlungen im Be-reich einer Privatwohnung oder an seinem Arbeitsplatz zu seiner späte-ren [X.]serklärung bestimmt worden ist. Dabei genügt es, dass er in eine Lage gebracht worden ist, in der er in seiner Entschließungsfreiheit, den ihm später angebotenen [X.] zu schließen oder davon Abstand zu nehmen, beeinträchtigt war ([X.], 380, 393; Senatsurteile vom 20. Januar 2004 - [X.] ZR 460/02, [X.], 521, 522 und vom 8. Juni 14 - 8 - 2004 - [X.] ZR 167/02, [X.], 1579, 1581). Ein enger zeitlicher Zu-sammenhang zwischen den mündlichen Verhandlungen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] und der [X.]serklärung wird für den [X.] nicht gefordert (Senatsur-teil vom 20. Mai 2003 - [X.] ZR 248/02, [X.], 1370, 1372 m.w.Nachw.). Die von einem engen zeitlichen Zusammenhang ausge-hende Indizwirkung nimmt aber mit zunehmendem zeitlichen Abstand ab und kann nach einer gewissen Zeit ganz entfallen (Senat [X.]Z 131, 385, 392 m.w.Nachw.; Senatsurteile vom 21. Januar 2003 - [X.] ZR 125/02, [X.], 483, 484, vom 20. Mai 2003, aaO und [X.], Urteil vom 22. Oktober 2003 - [X.], [X.], 2372, 2374). Welcher Zeitraum hierfür erforderlich ist und welche Bedeutung möglicherweise auch anderen Umständen im Rahmen der Kausalitätsprüfung zukommt, ist eine Frage der Würdigung des konkreten Einzelfalles, die jeweils dem Tatrichter obliegt und die deshalb in der Revisionsinstanz grundsätzlich nur beschränkt überprüft werden kann (vgl. Senatsurteile vom 21. Januar 2003, aaO, vom 18. März 2003 - [X.] ZR 188/02, [X.], 918, 920 f., vom 20. Mai 2003, aaO sowie vom 20. Januar 2004, aaO; siehe ferner [X.], Urteil vom 22. Oktober 2003 - [X.], [X.], 2372, 2374 f.). b) Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Abschluss des [X.] der Parteien nicht mehr unter dem Eindruck einer für Haustürgeschäfte typischen Überrumpelungssituation zustande gekom-men ist. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass der dafür notwendige Kausalzusammenhang angesichts des zeitlichen Abstandes von [X.] einem Monat zwischen der angeblich von der Klägerin in einer 15 - 9 - Haustürsituation gestellten Kreditanfrage vom 14. November 1995 und dem [X.]sschluss vom 28. November/12. Dezember 1995 sowie we-gen weiterer Indiztatsachen nicht mehr zuverlässig festgestellt werden kann, ist nicht zu beanstanden. Dabei kann offen bleiben, ob ein An-scheinsbeweis zugunsten des in einer Haustürsituation geworbenen Verbrauchers nach der allgemeinen Lebenserfahrung gewöhnlich schon etwa nach einer Woche entfällt (siehe etwa [X.]/[X.], 3. Aufl. § 1 [X.]. 17). Jedenfalls ist der hier in Rede stehende Zeit-raum für eine solche Betrachtungsweise dann lang genug, wenn den Kausalzusammenhang in Frage stellende Umstände hinzutreten. Dass das Berufungsgericht einen solchen Umstand vor allem in dem unter[X.]en Widerruf des [X.]s der Klägerin trotz ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung erblickt hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Begründung steht, worauf schon das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat, in keinem unlösbaren Widerspruch zu der nach §§ 1, 2 [X.] gebotenen vertragsspezifischen Belehrung und dem Schutzzweck des verbundenen Geschäfts im Sinne des § 9 Abs. 1 VerbrKrG. Vielmehr beruht sie auf der rechtlich zulässigen Erwägung, dass ein Verbraucher, der beim Anlagegeschäft ein Widerrufsrecht trotz ordnungsgemäßer Be-lehrung nicht ausübt, dies regelmäßig bewusst tut, und dass davon [X.] auch die wirtschaftlich eng verbundene Anlageentscheidung betroffen ist. Wenn die Revision die Rechtslage insoweit anders beurteilt, so versucht sie lediglich, die rechtsfehlerfreie und infolgedessen von ihr hinzunehmende tatrichterliche Würdigung durch ihre eigene zu ersetzen.
Der von der Klägerin erhobene Einwand, die formularmäßige "[X.]" vom 14. November 1995 sei ihrem Inhalt nach als verdeckter Kreditantrag im Sinne des § 145 BGB anzusehen, greift nicht. Wie sich 16 - 10 - aus dem klaren Wortlaut der Anfrage zweifelsfrei ergibt, ging von ihr [X.] rechtliche Bindungswirkung aus. Ein anderer Eindruck konnte auch nicht entstehen. Von einer unzulässigen Umgehung des Widerrufsrechts gemäß § 5 [X.] durch künstliche Aufspaltung in ein in der Überrumpe-lungssituation des § 1 [X.] eingeholtes verbindliches Angebot und ei-nen später abgeschlossenen, wirtschaftlich identischen [X.] (vgl. da-zu [X.], 380, 383) kann deshalb keine Rede sein.
c) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich - anders als die Revision meint - schließlich auch nicht aus den erst nach der angefoch-tenen Entscheidung ergangenen Urteilen des Gerichtshofs der [X.] vom 25. Oktober 2005 ([X.]/03, [X.], 2079 ff. [X.] und [X.]/04, [X.], 2086 ff. [X.]). Zwar ist der Verbraucher danach gemäß der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den [X.] im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen ge-schlossenen Verträgen (Haustürgeschäfterichtlinie, [X.]. EG Nr. L 372/31 vom 31. Dezember 1985) vor den Folgen der Risiken von Kapitalanlagen der vorliegenden Art insoweit zu schützen, als diese durch eine ord-nungsgemäße Widerrufsbelehrung der kreditgebenden Bank vermieden worden wären. Daraus vermag die Klägerin aber schon deshalb nichts für sich herzuleiten, weil diese Erwägungen eine vertragsrelevante Haus-türsituation voraussetzen, an der es hier fehlt. 17 2. Zutreffend ist ferner die Begründung, mit der das Berufungsge-richt einen Feststellungsanspruch sowie einen Rückzahlungsanspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB wegen Heilung des sich 18 - 11 - aus dem Fehlen der Gesamtbetragsangabe ergebenden Formmangels (§ 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG) verneint hat. 19 a) Die Heilung eines wegen Formmangels nichtigen Darlehensver-trages setzt nach § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG den Empfang des verspro-chenen Darlehens voraus. Davon ist wie im Fall des § 7 Abs. 3 VerbrKrG und des § 607 Abs. 1 BGB a.F. auszugehen, wenn der [X.] aus dem Vermögen des Darlehensgebers ausgeschieden und dem Vermögen des [X.]sgegners in der vereinbarten Form endgültig zugeführt wurde (vgl. etwa [X.], Urteil vom 7. März 1985 - [X.], [X.], 653). Wird die Darlehensvaluta auf Weisung des [X.] an einen [X.] ausgezahlt, so hat der Darlehensnehmer re-gelmäßig den Kreditbetrag im Sinne des § 607 Abs. 1 BGB a.F. empfan-gen, wenn der von ihm als Empfänger namhaft gemachte Dritte das Geld vom Darlehensgeber erhalten hat, es sei denn, der Dritte ist nicht über-wiegend im Interesse des Darlehensnehmers, sondern sozusagen als "verlängerter Arm" des Darlehensgebers tätig geworden ([X.]Z 152, 331, 337; [X.], Urteile vom 17. Januar 1985 - [X.], [X.], 221, 233, insoweit in [X.]Z 93, 264 nicht abgedruckt, vom 7. März 1985 - [X.], [X.], 653, vom 25. April 1985 - [X.], [X.], 993, 994 und vom 12. Juni 1997 - [X.], [X.], 1658, 1659; siehe auch Senatsurteile vom 25. April 2006 - [X.] ZR 193/04, Umdruck S. 16 f., [X.] ZR 219/04, Umdruck S. 15, [X.] ZR 29/05, Umdruck S. 15 und [X.] ZR 106/05, Umdruck S. 9). Dementsprechend gilt ein Darle-hen auch dann als "empfangen" im Sinne des § 7 VerbrKrG, wenn der Kreditgeber es vereinbarungsgemäß an einen [X.] ausgezahlt hat (§ 362 Abs. 2 BGB i.V. mit § 185 BGB; siehe Amtliche Begründung zum VerbrKrG BT-Drucks. 11/5462 S. 11; [X.]Z 152, 331, 337 m.w.Nachw.; - 12 - vgl. zum Empfang des Darlehens auch EuGH [X.]/03, aaO S. 2085 Nr. 84 ff.). 20 b) Wie der erkennende Senat bereits in seinen erst nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangenen Urteilen vom 25. April 2006 ([X.] ZR 193/04, Umdruck S. 17 ff., [X.] ZR 219/04, Umdruck S. 14 ff., [X.] ZR 29/05, Umdruck S. 15 ff. und [X.] ZR 106/05, Umdruck S. 10) - entgegen der bisherigen Rechtsprechung des I[X.] Zivilsenats (siehe Ur-teile vom 14. Juni 2004, [X.]Z 159, 294, 306 f. und [X.], [X.], 1536, 1540, vom 6. Dezember 2004 - [X.], Umdruck S. 8 sowie [X.], Umdruck S. 8 f. und vom 21. März 2005 - [X.], [X.], 843, 844) - näher ausgeführt hat, ist die Rechtslage bei einem verbundenen Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG nicht [X.] zu beurteilen (siehe dazu [X.]/[X.], in: [X.]/ [X.], BGB § 494 [X.]. 7; [X.]/[X.], [X.]. § 494 [X.]. 4; [X.]/[X.], 4. Aufl. § 494 [X.]. 21; [X.]/[X.], [X.]. 2004 § 494 [X.]. 20; Soergel/Häuser, [X.]. § 6 VerbrKrG [X.]. 14; [X.]/[X.], BGB 65. Aufl. § 494 [X.]. 7; [X.], [X.] 5. Aufl. § 494 BGB [X.]. 48; Hadding, [X.] § 9 VerbrKrG 1.05; [X.], 367, 368 f.; [X.] DStR 2004, 1611, 1618). Die Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaa-ten über den Verbraucherkredit (Verbraucherkreditrichtlinie, [X.]. EG Nr. L 42/48 vom 12. Februar 1987 i.d.[X.] 90/88/EWG des Rates vom 22. Februar 1990, [X.]. EG Nr. L 61/14 vom 10. März 1990) steht dem nicht entgegen. Sie enthält keine Vorgaben zu 21 - 13 - den Rechtsfolgen bei Formverstößen (vgl. OLG Dresden [X.], 1792, 1795). Dem an den jeweiligen nationalen Gesetzgeber in Art. 14 der Richtlinie gerichteten Gebot, dafür zu sorgen, dass Kreditverträge eines Verbrauchers nicht zu seinem Nachteil von den zur Anwendung der Richtlinie ergangenen und ihr entsprechenden innerstaatlichen Vor-schriften abweichen, trägt das abgestufte Sanktionssystem des § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG hinreichend Rechnung (vgl. [X.], aaO § 494 BGB [X.]. 6; [X.]/[X.], aaO § 494 [X.]. 5).
c) Danach ist der Darlehensvertrag der Parteien - wie das [X.] zu Recht angenommen hat - wirksam. Dabei kann offen bleiben, ob die damalige Treuhänderin der Klägerin die Kreditsumme als ihre Vertreterin gemäß § 164 Abs. 1 BGB oder als empfangsberechtigte Dritte nach § 362 Abs. 2 i.V. mit § 185 BGB entgegengenommen hat. Soweit der I[X.] Zivilsenat des [X.] in den zitierten [X.] eine andere Auffassung zum Empfang des Darlehens ge-mäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG bei einem verbundenen Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG vertreten hat, hat er inzwischen auf Anfrage des erkennenden Senats mitgeteilt, dass er an dieser Rechtsprechung nicht festhält. Einer Vorlage der Sache an den [X.] des [X.] nach § 132 [X.] bedarf es daher nicht. 22 B. Revision der Beklagten 23 Die Revision der Beklagten ist nur insoweit begründet, als sie sich gegen die auf den Hilfsantrag der Klägerin erfolgte Verurteilung zur [X.] der von ihr auf den Darlehensvertrag vom 28. November/ 24 - 14 - 12. Dezember 1995 seit dem 1. Januar 1996 geleisteten Teilzahlungen unter Aufschlüsselung der jeweiligen Zins- und [X.] wendet. 25 1. Entgegen ihrer Ansicht hat das Berufungsgericht zutreffend ent-schieden, dass die Klägerin der Beklagten wegen fehlender Gesamtbe-tragsangabe gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG statt des festgelegten [X.]szinses lediglich den gesetzli-chen Zinssatz von 4% p.a. schuldet.
a) Der Schutzzweck des Formerfordernisses im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG besteht in der umfassenden Information und Warnung des Verbrauchers (vgl. Begr. [X.]. 11/5462 S. 19; [X.]Z 132, 119, 126; 142, 23, 33; Senatsurteil vom 6. Dezember 2005 - [X.] ZR 139/05, [X.], 217, 219, für [X.]Z vorgesehen). Er soll die Möglichkeit erhalten, eine sachgerechte Entscheidung für oder gegen die beabsichtigte Kreditaufnahme zu fällen, und es sollen ihm die finanziel-len Folgen aufgezeigt werden, die mit ihr verbunden sind. Diese [X.] und der weitere Zweck, dem Verbraucher vor [X.]sschluss ei-nen Vergleich mit Angeboten anderer Kreditgeber zu ermöglichen, [X.] nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats auch bei einer - hier vorliegenden - so genannten unechten Ab-schnittsfinanzierung eine Gesamtbetragsangabe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG (Senatsurteile [X.]Z 159, 270, 274 ff., vom 14. September 2004 - [X.] ZR 11/04, [X.], 2306, 2307, [X.] ZR 330/03, [X.] ZR 10/04 und [X.] ZR 12/04, jeweils Umdruck S. 6, vom 19. Oktober 2004 - [X.] ZR 337/03, [X.], 2436, 2437, vom 11. Januar 2005 - [X.] ZR 272/03, [X.], 327, 330 und vom 25. April 2006 - [X.] ZR 193/04, Umdruck S. 14). Die Ausführungen der Beklagten geben zu einer 26 - 15 - anderen Beurteilung keinen Anlass. Der Gesetzgeber hat in § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht alle Abschnittsfinanzierungen von der Angabepflicht des Kreditgebers befreit, sondern nur grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen. Angesichts der eingehenden Begründung dieser Vorschrift spricht - anders als die Revision meint - nichts dafür, dass der [X.] irrtümlich davon ausgegangen ist, mit ihrer Hilfe sämtliche Ab-schnittsfinanzierungen von der Angabepflicht auszunehmen.
b) Auch die gegen die überzeugenden Ausführungen des [X.]s zum Fehlen der gebotenen Gesamtbetragsangabe gerich-teten Angriffe der Revision der Beklagten sind nicht berechtigt. 27 Der formularmäßige Darlehensvertrag weist lediglich den für die Zeit der Zinsfestschreibung berechneten Teilbetrag aus. Darin liegt nicht nur eine unrichtige Gesamtbetragsangabe, die nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm [X.] Sanktion im Sinne des § 6 Abs. 1 und 2 VerbrKrG auslöst (siehe dazu Senatsurteile vom 14. Oktober 2003 - [X.] ZR 134/02, [X.], 2328, 2330 und vom 18. November 2003 - [X.] ZR 322/01, [X.], 172, 176). Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Beklagte zwar den auf die Ge-samtlaufzeit des [X.]es bezogenen Betrag angeben wollte, dieser aber z.B. wegen eines Additionsfehlers oder wegen irrtümlicher Nichtbe-rücksichtigung einer wesentlichen Kostenposition falsch berechnet [X.]. Bezieht sich der angegebene Betrag indes - wie hier - nur auf die festgelegte [X.]slaufzeit, so wird damit bewusst ausschließlich die entsprechende Teilbelastung des Darlehensnehmers und damit etwas anderes als der Gesamtbetrag angegeben. Dass der Darlehensvertrag zusätzlich die nach Ablauf der Zinsfestschreibung bestehende "[X.] - 16 - schuld" angibt, rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung. Der mit der Angabepflicht verfolgte Schutzzweck wird damit nicht erreicht, auch wenn sich der zu leistende Gesamtbetrag durch die einfache Addition der beiden Beträge ermitteln lässt. Durch die Gesamtbetragsangabe soll dem Verbraucher nämlich nicht nur der für eine sachgerechte [X.] erforderliche Marktvergleich ermöglicht, sondern ihm zugleich der Umfang seiner wirtschaftlichen Belastung in Form eines konkreten [X.] vor Augen geführt werden ([X.]. 445/91 S. 13; [X.]/ [X.], [X.]. § 492 [X.]. 15; [X.]/[X.], [X.]. 2004 § 492 [X.]. 38). 2. Dagegen kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden, so-weit es in den Entscheidungsgründen einen Anspruch der Klägerin auf Neuberechnung der seit dem 1. Januar 1996 geleisteten Teilzahlungen unter Aufschlüsselung der jeweiligen Zins- und [X.] bejaht hat. Der Anspruch der Klägerin aus § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG be-schränkt sich auf eine bloße Neuberechnung der Höhe der Teilleistungen unter Berücksichtigung der auf 4% p.a. herabgeminderten Zinsen. 29 a) Entgegen der Ansicht der Beklagten kann eine Pflicht zur [X.] der Teilleistungen nicht mit der Begründung verneint wer-den, dass im Darlehensvertrag feste monatliche Raten unabhängig von der jeweiligen Zinshöhe festgelegt worden seien. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Auch wenn die vereinbarte monatliche Rückzahlungsrate über 900 DM von der Beklagten formularmäßig als "gleichbleibende Mo-natsleistung (Zinsen und Tilgung)" bezeichnet wurde, ist nicht ersichtlich, dass ihre Höhe von dem festgelegten Zinssatz unabhängig war. Der Um-stand, dass sich der Rückzahlungsbetrag aus der Anfangstilgung (2% 30 - 17 - p.a.) und dem Nominalzins (8,8% p.a.) bezogen auf den [X.] von 100.000 DM errechnet, zeigt vielmehr, dass diese Parameter nach dem Willen der [X.]sparteien für die Höhe der Rate maßgeblich sein sollten. Hierfür spricht ferner, dass die Beklagte nach Ablauf der Zinsbindungsfrist ein Angebot zu "dann übliche(n) Konditionen" abgeben sollte, eine weitere Geltung der früheren Monatsrate also nicht vorgese-hen war. b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts verpflichtet § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG die Beklagte nicht zur Neuberechnung der in der Vergangenheit geleisteten Teilzahlungen unter genauer Aufschlüsselung der jeweiligen Zins- und [X.]. 31 aa) Der Wortlaut der Vorschrift gibt für eine Pflicht des Kreditge-bers zu einer solchen Aufschlüsselung nichts her. Danach besteht die Sanktion des Gesetzes vielmehr ausschließlich darin, dass "die verein-barten Teilzahlungen unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen oder Kosten neu zu berechnen" sind. Dazu reicht es aus, dass die [X.] zur Berechnung der Höhe der monatlichen Zins- und Tilgungsrate auf der Basis des auf 4% p.a. ermäßigten Zinssatzes nochmals vorge-nommen wird. Mehr kann der Darlehensnehmer auch nach dem Sinn und Zweck des § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG von der [X.] nicht verlangen. Dafür spricht entscheidend, dass § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 c VerbrKrG lediglich eine Angabe über die "Art und Weise der Rückzahlung des Kredits" verlangt. Darunter wird unter Berücksichtigung der [X.] 90/88/EWG des Rates vom 22. Februar 1990 ([X.]. EG Nr. L 61/14) allgemein die Angabe der [X.], der Zahlungstermine und der Höhe der einzelnen Zins- und [X.] - 18 - gungsraten verstanden ([X.], in: Bruchner/[X.]/[X.], VerbrKrG 2. Aufl. § 4 [X.]. 86; [X.]/[X.], [X.]. § 492 [X.]. 27; [X.]/[X.], 4. Aufl. § 492 [X.]. 47; [X.], in: [X.]/Bunte/[X.], [X.]. § 81 [X.]. 85; [X.], Handbuch zum Gesetz über Verbraucherkredite § 4 [X.]. 7; [X.]/[X.], [X.]. 2004 § 492 [X.]. 46; v. [X.], in: v. Westphalen/[X.]/v. [X.], VerbrKrG 2. Aufl. § 4 [X.]. 84 f.). Eine Aufschlüsselung der einzelnen Raten nach Zins- und [X.]n wird - soweit ersichtlich - von niemandem in der Literatur verlangt. Nichts spricht danach dafür, die Beklagte bei der Neuberechnung der vereinbarten Teilzahlungen unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen und Kosten zu einer solchen Aufschlüsselung zu verpflichten. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Darlehensnehmer aufgrund der Neuberechnung der Annuitäten-raten, die auch für die Vergangenheit zu erfolgen hat ([X.]Z 149, 80, 89), in aller Regel einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB hat (Senatsurteile [X.]Z 149, 80, 89; 149, 302, 310 f.). Weder aus dem Wortlaut noch aus der Entste-hungsgeschichte des § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG geht hervor, dass der Verbraucher mit Hilfe der gebotenen Neuberechnung in die Lage versetzt werden soll, die kreditgebende Bank, wie von der Klägerin beantragt, unmittelbar auf Rückzahlung überzahlter Zinsen in Anspruch zu nehmen. Etwas anderes wird auch insoweit in der Literatur nicht vertreten.
- 19 - II[X.] 33 Die angefochtene Entscheidung stellt sich hinsichtlich des [X.] von der Beklagten geschuldeten Neuberechnung auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). 1. Ein Anspruch der Klägerin auf Neuberechnung der Zinsen unter Aufschlüsselung der geleisteten Teilzahlungen in einen Zins- und Til-gungsanteil ist nicht aus einer Auskunfts- und Rechenschaftspflicht her-zuleiten. Der Darlehensvertrag als solcher begründet - anders als der [X.] mit [X.] (vgl. dazu [X.], Urteil vom 4. Juli 1985 - [X.], [X.], 1098, 1099 f. und Senatsurteil vom 30. Januar 2001 - [X.] ZR 183/00, [X.], 621) - kein Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis, bei dem gesetzliche Auskunfts- und Re-chenschaftspflichten gemäß §§ 666, 675 BGB bestehen. Dass der [X.] die Zahlungsverrechnung häufig dem Kreditinstitut überlässt und in aller Regel auf die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Berech-nungen vertraut, rechtfertigt es allein nicht, ihm einen Anspruch auf [X.] oder Rechenschaftslegung zuzubilligen (a.[X.]/[X.] ZIP 1990, 901, 903 f.; Reifner, Handbuch des Kreditrechts § 49 [X.]. 4). 34 2. Die Beklagte schuldet eine Auskunft und Rechenschaft auch nicht aus dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Die Klägerin kann den von ihr im Wege der Stufenklage geltend gemachten Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Erstattung zuviel gezahlter Zinsen nach der Neuberechnung der Höhe der einzelnen Zins- und Tilgungsraten durch die Beklagte notfalls unter Zuhilfenahme Dritter selbst berechnen. 35 - 20 - [X.] 36 Die Revision der Klägerin war daher als unbegründet [X.] und das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten gemäß § 562 Abs. 1 ZPO insoweit aufzuheben, als sie zur Neuberechnung ge-leisteter Teilzahlungen verurteilt worden ist. Insoweit konnte der erken-nende Senat nach § 563 Abs. 3 ZPO selbst entscheiden, weil der auf Neuberechnung gerichtete Hilfsantrag der Klägerin zur Endentscheidung reif ist und es insoweit keiner weiteren Feststellungen bedarf. Der Einwand der Revision der Beklagten, eine Zurückverweisung der Sache sei deshalb geboten, weil kein Teilurteil über den [X.]sanspruch habe ergehen dürfen, greift nicht. Die Voraussetzungen für eine Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO sind trotz der beschränkten Neuberechnungspflicht der Beklagten erfüllt. Die Vorschrift setzt voraus, dass die begehrte Auskunft die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leis-tungsanspruchs herbeiführen soll (vgl. [X.], Urteile vom 2. März 2000 - [X.], [X.], 1645, 1646 und vom 18. April 2002 - [X.], NJW 2002, 2952, 2953). Das ist bei der Neuberechnung der 37 - 21 - Teilzahlungen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG der Fall, da die Kläge-rin ihren geltend gemachten Bereicherungsanspruch auf Erstattung zu-viel gezahlter Zinsen erst nach Mitteilung der Neuberechnung beziffern kann. [X.] [X.] Joeres [X.] Schmitt Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.12.2003 - 4 O 290/03 - [X.], Entscheidung vom 21.12.2004 - 4 U 9/04 -

Meta

XI ZR 3/05

09.05.2006

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2006, Az. XI ZR 3/05 (REWIS RS 2006, 3643)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3643

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