Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2009, Az. IX ZR 37/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3452

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.] [X.] Verkündet am: 19. Mai 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 400; ZPO § 850c Abs. 4, § 850e Nr. 2a; [X.] § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 a) Die vollstreckungsrechtliche Vorschrift über die Zusammenrechnung von [X.] und Ansprüchen auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch ist bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages im Rahmen der Abtretung derarti-ger Forderungen entsprechend anzuwenden. b) Ob die Parteien der Abtretungsvereinbarung die Zusammenrechnung von [X.] und Ansprüchen auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch ge-wollt haben, ob diese der Billigkeit entspricht und ob ein Unterhaltsberechtigter, der selbst über eigene Einkünfte verfügt, bei der Bestimmung des pfändbaren [X.] im Rahmen einer Abtretung zu berücksichtigen ist, hat das Prozessge-richt zu prüfen. c) [X.] gilt die Abtretung von laufenden Rentenbezügen durch einen [X.], der das Rentenalter bereits erreicht hat, mit dem [X.] als vorgenommen, auf die späteren einzelnen Bezugszeit-punkte kommt es für die Anfechtbarkeit nicht mehr an. [X.], Versäumnisurteil vom 19. Mai 2009 - [X.] - [X.] Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 2009 durch [X.] Ganter, [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das [X.]eil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 19. Januar 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Das [X.]eil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, ein Inkassounternehmen, verfügt über rechtskräftig titulierte Ansprüche in Höhe von 31.570,28 • gegen den Schuldner [X.](nachfolgend Schuldner). Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 25. Oktober 2004 hat sie angebliche Ansprüche des Schuldners aus ungerechtfertigter Bereiche-rung gegen die Beklagte als Drittschuldnerin pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Hieraus nimmt sie die Beklagte auf Zahlung von 30.000 • in Anspruch. 1 - 3 - Die Beklagte hatte am 4. Juli 1993 eine Abtretungsvereinbarung mit dem Schuldner getroffen, in der dieser ihr einen erstrangigen Teilbetrag von 1.000 DM aus seiner Rente, die er von der [X.]

(nachfolgend [X.]) bezog, abtrat. Aufgrund dieser Abtre-tung hat die [X.] seither entsprechende Beträge an die Drittschuldnerin abgeführt. Die Klägerin ist der Auffassung, die Abtretungsvereinbarung sei un-wirksam. Dies folge insbeson[X.] aus der fehlenden Zusammenrechnung der Alterseinkünfte des Schuldners und der Nichtberücksichtigung seiner Ehefrau als Unterhaltsberechtigte ohne entsprechende [X.]üsse nach § 850e Nr. 2a und § 850c Abs. 4 ZPO. Wären die Alterseinkünfte nicht zusammengerechnet worden und hätte die [X.] die bestehende Unterhaltspflicht des [X.] gegenüber seiner Ehefrau berücksichtigt, hätte sich kein pfändbarer Be-trag in Höhe von monatlich 1.000 DM ergeben. 2 Das [X.] hat die Klage abgewiesen, die Berufung hatte keinen Erfolg. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. 3 Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen [X.]eils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 4 Die Beklagte war im Termin zur mündlichen Verhandlung trotz dessen ordnungsgemäßer Bekanntgabe nicht erschienen. Es ist durch Versäumnisurteil zu erkennen. Das [X.]eil beruht aber nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung ([X.] 37, 79, 82). 5 - 4 - [X.] Das Berufungsgericht meint, der von der Klägerin gepfändete Bereiche-rungsanspruch des Schuldners gegen die Beklagte auf Rückerstattung der seit dem 1. August 1993 geleisteten Zahlungen der [X.] bestehe nicht, weil die Zahlungen mit Rechtsgrund erbracht worden seien. Die Abtretungsvereinba-rung vom 4. Juli 1993 sei wirksam. Es sei davon auszugehen, dass der Schuld-ner in die Zusammenrechnung seiner Rentenbezüge und die Nichtberücksichti-gung seiner Ehefrau als potentiell Unterhaltsberechtigter eingewilligt habe. [X.] sei mit der Abtretungsvereinbarung einverstanden gewesen. Soweit die Klä-gerin ihren Anspruch auch auf eine Anfechtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ge-stützt habe, sei dies verfristet, weil die Anfechtung nicht innerhalb von zehn Jahren nach Annahme der Abtretung erfolgt sei. 6 I[X.] Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in einem we-sentlichen Punkt nicht stand. 7 1. Nach bisherigem Sach- und Streitstand kann nicht abschließend [X.] werden, ob die Klägerin den streitigen Betrag aufgrund der Pfändung und Überweisung des angeblichen Anspruchs des Schuldners aus ungerechtfertig-ter Bereicherung (§ 812 BGB) von der Beklagten herausverlangen kann. 8 a) Die Abtretung einer Forderung oder eines Forderungsteils ist nach §§ 134, 400 BGB unwirksam, wenn der betreffende Betrag nicht abgetreten 9 - 5 - werden konnte, weil er nicht der Pfändung unterworfen war ([X.], [X.]. v. 13. Mai 1997 - [X.] ZR 246/96, [X.], 1243, 1244). Ob Arbeitseinkommen des Schuldners, zu denen nach § 850 Abs. 2 ZPO auch Ruhegelder zählen, pfändbar sind, richtet sich gemäß § 850 Abs. 1 ZPO nach den §§ 850a bis 850i ZPO. Sind Forderungen in bestimmter Höhe unpfändbar, wie dies bei [X.] nach § 850c ZPO der Fall ist, ist der pfändbare Teil des [X.] auch abtretbar, im Übrigen nicht ([X.] NJW 2001, 1443; [X.] in Prütting/Wegen/Weinreich, [X.]. § 400 Rn. 4; [X.]/Busche, [X.]. 2005 § 400 Rn. 9). b) Hier waren die Altersbezüge des Schuldners im Umfang der Abtretung nur pfändbar, wenn sie zusammengerechnet werden konnten und seine Ehe-frau, die als Apothekerin über eigene Einkünfte verfügte, unberücksichtigt [X.] konnte. Entscheidend ist deshalb zum einen, ob es im Rahmen der [X.] zulässig war, die verschiedenen Renteneinkünfte des Schuldners zusammenzurechnen, was sich nach dem zumindest entsprechend anwendbaren § 850e Nr. 2a ZPO beurteilt (vgl. [X.]/Stöber, ZPO 27. Aufl. § 850e Rn. 224; Hk-ZPO/[X.], 2. Aufl. § 850e Rn. 14). Zum andern kommt es darauf an, ob vereinbart werden konnte, die unterhaltsberechtigte Ehefrau nicht zu berücksichtigen (§ 850c Abs. 4 ZPO). 10 [X.]) Das Berufungsgericht hat die Abtretungsvereinbarung - revisions-rechtlich fehlerfrei - dahin ausgelegt, dass sowohl die Zusammenrechnung als auch die Nichtberücksichtigung der unterhaltsberechtigten Ehefrau dem Willen der [X.] entsprochen hat. 11 bb) Zu einer derartigen Auslegung war das Berufungsgericht auch be-fugt. 12 - 6 - (1) Für die Heraufsetzung der Pfändungsfreigrenzen nach § 850f Abs. 1 ZPO, die zu einer entsprechenden Erhöhung des unpfändbaren Betrages im Rahmen der Abtretung führt, entspricht es der überwiegend vertretenen [X.], dass eine solche Erhöhung auch im Verhältnis zwischen Zedent und [X.] erfolgen kann, wenn sich der Schuldner auf einen entsprechenden Erhö-hungstatbestand beruft. Über die Heraufsetzung des unpfändbaren Betrages soll dann nicht das nach § 850f ZPO im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu-ständige Vollstreckungsgericht, sondern das Prozessgericht entscheiden ([X.], [X.]. v. 28. Mai 2003 - [X.]a ZB 51/03, NJW-RR 2003, 1367; [X.] NJW-RR 1998, 1689; [X.] [X.]O Rn. 5; [X.]/[X.], 4. Aufl. § 400 Rn. 7; [X.]/Busche, [X.]O § 400 Rn. 5; [X.]/Stöber, [X.]O § 850f Rn. 20; offen gelassen hinsichtlich der Zulässigkeit der entsprechenden An-wendung des § 850f Abs. 1 ZPO auf [X.] von [X.]E 67, 193; [X.] in [X.]/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 4. Aufl. § 850f Rn. 1, 2). 13 (2) Nach einer Entscheidung des [X.] vom 31. Oktober 2003 ([X.]a ZB 194/03, [X.], 2483, 2484) findet auf die Abtretung von [X.], die unter die §§ 850 ff ZPO fallen, auch § 850e Nr. 2 ZPO entspre-chende Anwendung. Zuständig sei auch insofern das Prozessgericht, das bei Meinungsverschiedenheiten über die Frage, ob und in welchem Umfang eine Zusammenrechnung mehrerer Arbeitseinkommen im Falle ihrer Abtretung an denselben Gläubiger gewollt sei, zu entscheiden habe. Die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts komme demgegenüber nicht in Frage, weil dieses nicht darüber zu befinden habe, zu wessen Lasten im Fall mehrerer Abtretungen an unterschiedliche Gläubiger der pfändungsfreie Betrag gehe (an[X.] [X.], [X.], 908, 910). Entsprechend anwendbar sei die Vorschrift über die [X.] von Arbeitseinkommen, weil diese Regelung - an[X.] als der gesetzliche Pfändungsschutz - abdingbar sei und damit der Vertragsfreiheit der Parteien unterliege. Ob eine Zusammenrechnung von den Parteien gewollt sei, könne durch Auslegung der Vereinbarungen ermittelt werden, die der Abtretung zugrunde liegen ([X.] [X.]O; [X.], [X.]O § 850e Rn. 1). (3) Auch im Fall des § 850e Nr. 2a ZPO obliegt es den [X.], im Wege der Auslegung der Abtretungserklärung zu entscheiden, ob eine [X.] verschiedener Leistungsbezüge zugunsten des Zessionars gewollt ist. Zwar ist die Frage einer entsprechenden Anwendung des § 850e ZPO auf die Abtretung von Forderungen, die unter die §§ 850 ff ZPO fallen, auch weiterhin umstritten (dafür etwa [X.], 274, 277 f = [X.] 1987, 1053; [X.], [X.] 1968, 57; [X.] [X.], 908, 909 f; [X.] § 850e ZPO 1.97; [X.] WuB VI E. § 850e ZPO 1.04; [X.], [X.] § 400 Rn. 9; juris [X.]/Knerr, 3. Aufl. 2006 § 400 Rn. 10; Kimme in [X.]. § 53 Rn. 15; [X.]/[X.], [X.] Aufl. § 400 Rn. 4; [X.] in [X.] Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 53 [X.] Rn. 26 f; [X.]/Stöber, [X.]O; wohl auch [X.], [X.] 1979, 450, 452; dagegen LG Flensburg [X.] 1968, 58 Anmerkung der Schriftleitung zu [X.]; [X.] EWiR 1998, 287; [X.], [X.] 3. Aufl. § 53 Rn. 38; [X.]. [X.] 1989, 374, 382; wohl auch Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl. Rn. 1149, 1159; zur früheren Rechtslage vgl. die umfassenden Hinweise in [X.], [X.]. v. 13. Mai 1997 - [X.] ZR 246/96, NJW 1997, 2823, 2824). Auch für § 850f Nr. 2a ZPO gilt jedoch, dass die Vorschrift nicht dem Schuldnerschutz dient und des-halb bei einer Abtretung abdingbar ist (vgl. [X.], [X.]. v. 31. Oktober 2003 [X.]O). Ist die Abtretungsvereinbarung der Parteien dahin auszulegen, dass die Einkünfte des Schuldners zusammengerechnet werden sollten, besteht keine Veranlassung, den [X.] gegenüber dem Pfändungsgläubiger zu 15 - 8 - benachteiligen und nur diesem die Möglichkeit zu geben, eine Zusammenrech-nung der Bezüge des Schuldners herbeizuführen. (4) Entsprechendes gilt für die Anwendung des § 850c Abs. 4 ZPO. [X.] Vorschrift dient ebenfalls nicht dem Schuldnerschutz. Sie soll vielmehr dem Gläubiger die Möglichkeit eröffnen, die Pfändbarkeit des Einkommens des Schuldners zu erweitern, wenn ein Unterhaltsberechtigter über eigene Einkünfte verfügt. Entsprechend der Rechtsprechung des [X.] ([X.] 1994, 80, 82 mit insoweit zustimmender Anmerkung Ebsen [X.] 1994, 82, 84) ist auch diese Regelung auf die Forderungsabtretung analog anzuwenden. Hier kommt eine Entscheidung über Anträge nach § 850c Abs. 4 ZPO durch das Vollstreckungsgericht im Fall der Abtretung - mangels Vorliegens eines Voll-streckungsverfahrens - wiederum nicht in Betracht. Die Vereinbarung der [X.] ist vielmehr auszulegen. Soweit das [X.] ([X.]O) entschie-den hat, die Auslegung, ob eine unterhaltsberechtigte Person zu berücksichti-gen sei, obliege den Sozialgerichten, macht dies die durch das Berufungsge-richt vorgenommene Auslegung nicht unbeachtlich. Dieses hat sich voll um-fänglich der zuvor vom [X.] vorgenommenen Auslegung ange-schlossen, das seinerseits - in dem Parallelverfahren der Klägerin gegen die [X.] - die streitgegenständliche Abtre-tungserklärung im Lichte des § 850c Abs. 4 ZPO geprüft hatte und zu dem Er-gebnis gekommen war, die Berücksichtigung der Ehefrau als unterhaltsberech-tigte Person sei von den Beteiligten nicht gewollt gewesen. 16 cc) Das Berufungsgericht hat jedoch nicht beachtet, dass im vorliegen-den Fall noch § 850e Nr. 2a ZPO in der vor Inkrafttreten des [X.] zur Änderung des [X.] vom 13. Juni 1994 ([X.], 1251) geltenden Fassung anzuwenden ist. Nach dieser Regelung, mit welcher der 17 - 9 - Gesetzgeber sozialpolitische Zwecke verfolgte, war eine Billigkeitsprüfung des Vollstreckungsgerichts bei der Zusammenrechnung vorgesehen. Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch konnten - auf Antrag - mit Ansprüchen auf Arbeitslohn zusammengerechnet werden, soweit dies nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögens-verhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspru-ches sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung der Billigkeit entsprach. Eine dahingehende Prüfung war auch dann nicht entbehrlich, wenn sich die Parteien des [X.] über die Zusammenrechnung einig waren ([X.], [X.]. v. 13. Mai 1997 [X.]O; [X.] 1987, 291, 292 f). Diese Regelung ist erst durch die am 18. Juni 1998 - also nach den hier zu be-urteilenden Vorgängen - in [X.] getretene Neufassung entfallen. (1) Allerdings kann nunmehr auch das Prozessgericht - im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Pfändungsgläubiger und dem Zessionar, der sich auf eine vorrangige Abtretung beruft - die Billigkeitsprüfung vornehmen. Der Senat hält an seiner früheren Rechtsprechung zu § 850e Nr. 2a ZPO a.F. inso-weit nicht fest, als er dort diese Prüfung dem Vollstreckungsgericht, den [X.] oder dem Sozialgericht vorbehalten hat. Da der Zedent und der Zessionar bei Abschluss des [X.] eine Entscheidung des [X.], des Sozialversicherungsträgers oder des [X.] über die Zulässigkeit der Zusammenrechnung nicht herbeiführen können, weil es sowohl an einem Zwangsvollstreckungsverfahren als auch einem sozial-rechtlichen Verfahren fehlt, kann die erforderliche Klärung nur durch das Pro-zessgericht erfolgen, das über die Wirksamkeit der Abtretung zu entscheiden hat. Andernfalls käme man zu einem Verbot der Zusammenrechnung im Falle der Abtretung, weil es keine Stelle gäbe, welche die Prüfung der Billigkeit der Zusammenrechnung vornehmen könnte. Es wäre indes sowohl systematisch 18 - 10 - als auch nach Sinn und Zweck der Regelung nicht zu rechtfertigen, wenn im Fall des § 850e Nr. 2 eine Zusammenrechnung auch im Fall der Abtretung er-folgen könnte, bei Einkünften im Sinne des § 850e Nr. 2a aber nicht. (2) Im vorliegenden Fall ist die Billigkeitsprüfung bisher unterblieben. Deshalb kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben. 19 2. Die von der Klägerin erklärte Anfechtung der Abtretungsvereinbarung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.], der hier nach der Übergangsvorschrift des § 20 Abs. 1 [X.] anzuwenden ist, greift nicht durch. Der Anspruch aus § 11 Abs. 1 [X.] besteht nicht, weil die Anfechtung nicht innerhalb der 10-Jahresfrist des § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] erklärt worden ist. Die anfechtbare Rechtshandlung ist bereits in dem Zeitpunkt vorgenommen worden, als die Abtretung wirksam wurde. Dies war der Fall, als der [X.] die Abtretungserklärung annahm (§ 398 Satz 2 BGB), also spätestens mit der erstmaligen Geltendma-chung der Abtretung gegenüber der [X.]. Wird der pfändbare Teil von Rentenbezügen eines Schuldners, der das Rentenalter bereits erreicht hat, für die Zukunft an einen Gläubiger abgetreten, so ist für den Zeitpunkt der Anfech-tung das Wirksamwerden der Abtretungserklärung maßgeblich. Auf die späte-ren Zeitpunkte der Abführung der jeweiligen [X.] kommt es dagegen nicht an. 20 a) Eine Rechtshandlung gilt in dem Zeitpunkt als vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eingetreten sind (§ 8 Abs. 1 [X.]). Dies bedeutet für die Vorausabtretung von künftigen Forderungen, dass es auf die Entstehung der Forderung ankommt ([X.] 30, 238, 240; [X.] 64, 312, 313; [X.] 170, 196, 200 f Rn. 12; [X.] 174, 297, 300 Rn. 13; [X.]. v. 16. März 1995 - [X.] ZR 72/94, [X.], 995, 999; v. 6. April 2000 - [X.] ZR 122/99, [X.], 932 21 - 11 - Rn. 24; [X.], [X.] 10. Aufl. § 8 Rn. 7; Ehricke in Kübler/Prütting/Bork, § 140 Rn. 5; [X.]/[X.], 5. Aufl., § 140 Rn. 4; [X.]/Kirchhof, 2. Aufl. § 140 Rn. 9b). b) Bei der Abtretung von laufenden Rentenbezügen durch einen Renten-berechtigten, der das Rentenalter bereits erreicht hat, geht es nicht um künftige Forderungen, sondern ausschließlich um einen Rentenanspruch, der bereits entstanden war. 22 [X.]) Allerdings entstehen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs Ansprüche auf [X.] befristet erst mit Beginn des jeweiligen [X.] ([X.] 170 [X.]O), so dass die Abtretung der Forderung auf künftigen Mietzins auch erst mit Beginn des jeweiligen [X.] wirk-sam wird (vgl. [X.], [X.]. v. 30. Januar 1997 - [X.] ZR 89/96, [X.], 513 Rn. 9, 10; [X.]/[X.], [X.]O Rn. 14; [X.]/Kirchhof, [X.]O), 23 bb) Entgegen der Ansicht der Revision sind diese Grundsätze auf die Abtretung von Rentenbezügen jedoch nicht übertragbar. Hier geht es - an[X.] als bei der Abtretung laufender Mietzahlungen - nicht um die Dauer eines Nut-zungsrechtes; eine Vertragskündigung ist bei gesetzlichen Rentenbezügen nicht möglich, und Störungen der Vertragsabwicklung aufgrund von Leistungs-störungen usw. kommen nicht in Betracht. Von derartigen Unwägbarkeiten, die für die Annahme befristeter Zahlungen im Fall der Abtretung von Mieten ent-scheidend sind, hängt die Zahlung der Altersbezüge nicht ab. Sie ist - jedenfalls nach Eintritt ins Rentenalter - nicht von einer Gegenleistung abhängig, sondern nur dadurch "bedingt", dass der Berechtigte den jeweiligen Zeitraum erlebt. Hierbei handelt es sich um eine Rechtsbedingung, die nicht unter § 8 Abs. 3 [X.] fällt. Bei normalem Verlauf der Abwicklung des Leistungsbezugs sind bis 24 - 12 - zum Tod des [X.] keine Störungen und Unterbrechungen des Leistungsbezugs zu erwarten. Die von der Revision aufgeführten Beispiele der Unterbrechung oder Änderung des [X.], etwa durch Erlan-gung von anrechenbaren Bezügen, Ablehnung einer erneuten Berufung in ein Beamtenverhältnis, Durchführung eines Versorgungsausgleichs oder strafrecht-liche Verurteilung sind mit den Unwägbarkeiten, die im Rahmen eines fortdau-ernden [X.] eintreten können, nicht vergleichbar. Der gesamte Rentenanspruch war zum Zeitpunkt der Annahme der Abtretung bereits ent-standen. II[X.] Das angefochtene [X.]eil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). In dem wiederholten Beru-fungsverfahren wird der Klägerin, die sich auf die fehlende Wirksamkeit der [X.]svereinbarung beruft, Gelegenheit zu geben sein, zur Unbil-ligkeit der Zusammenrechnung der Altersbezüge des Schuldners weiter vor 25 - 13 - zutragen. Aufgrund dieses Vortrags wird das Berufungsgericht zu entscheiden haben, ob die von den Parteien der Abtretungsvereinbarung gewollte Zusam-menrechnung der Billigkeit entsprach. Ganter für den durch Urlaub an der [X.] Unterschrift verhinderten Ri[X.] [X.]
Ganter Fischer Pape

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.04.2005 - 7 O 501/04 - [X.], Entscheidung vom 19.01.2006 - 12 U 37/05 -

Meta

IX ZR 37/06

19.05.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2009, Az. IX ZR 37/06 (REWIS RS 2009, 3452)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3452

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