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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa [X.]/03vom31. Oktober 2003in dem [X.]:ja[X.]Z:nein ZPO § 850e Nr. 2Bei der Abtretung mehrerer Arbeitseinkommen entscheidet über eine Zusammen-rechnung nach § 850e Nr. 2 ZPO das [X.], nicht das Vollstreckungsgericht.[X.], [X.]uß vom 31. Oktober 2003 - IXa [X.]/03 - [X.]AG Goslar- 2 -Der IXa Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.], [X.], von [X.], die Richterinnen Dr. [X.] [X.] 31. Oktober 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß der 8. Zivilkammer [X.] vom 20. Mai 2003 wird auf Kosten derGläubigerin zurückgewiesen.Wert des [X.]: bis 5.000 Gründe:[X.] ist aufgrund eines Abtretungsvertragsvom 20. Mai 2000 Gläubigerin einer in einem aufgehobenen Konkursverfahrenzur Konkurstabelle angemeldeten und anerkannten Forderung gegen [X.] in Höhe von 598.448,01 DM. Ebenfalls am 20. Mai 2000 hat [X.] der Gläubigerin den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens beider [X.]GmbH & Co. KG sowie den pfändbaren Teilseines Arbeitseinkommens bei der [X.] abgetreten. Mit Schreiben vom 12. Februar 2002 hat die [X.] 3 -bigerin beim [X.] beantragt anzuordnen, daß die Ansprüche [X.] an die Drittschuldner auf Zahlung des Gehaltes gemäß § 850eNr. 2 ZPO zusammenzurechnen sind, wobei der pfändbare Teil des [X.] dem Gehalt bei der Firma [X.] GmbH & Co.KG entnommen werden soll, sowie gemäß § 850c Abs. 4 ZPO anzuordnen,daß die Ehefrau des Schuldners bei der Berechnung des pfändbaren [X.] nicht mit zu berücksichtigen ist. Das Amtsgericht hat den Antrag derGläubigerin zurückgewiesen, weil das Vollstreckungsgericht außerhalb [X.] keine Zusammenrechnung gemäß § 850e Nr. 2 [X.] und keine Anordnung nach § 850c Abs. 4 ZPO treffen könne. [X.] hat die Gläubigerin erfolglos sofortige Beschwerde eingelegt, die [X.] der Begründung auf die Ablehnung der Zusammenrechnung der [X.] beschränkt hat. Das [X.] ist der Rechtsauffassung desAmtsgerichts beigetreten. Zur Begründung hat es weiter ausgeführt, daß [X.] für jede Abtretung eine gesonderte schriftliche Vereinbarung getroffenhätten. Die Frage, ob die beiden Arbeitseinkommen nach dem Willen der [X.] des pfändbaren Betrags zusammengerechnet werden [X.], müsse durch Auslegung der Vereinbarungen, notfalls auch nach [X.] im Zivilprozessrechtsweg geklärt werden.Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin [X.] auf Zusammenrechnung der Arbeitseinkommen weiter. Sie ist der [X.], daß § 850e Nr. 2 ZPO nicht voraussetze, daß die beiden Arbeitseinkom-men gepfändet seien. So seien auch bei der Verrechnung nach § 850e Nr. 4ZPO abgetretene Forderungen zu berücksichtigen; der [X.] hier unzweideutig zu den Antragsberechtigten. Auch nach § 850g [X.] ein nicht vollstreckender Unterhaltsgläubiger beim Vollstreckungsgericht- 4 -einen Antrag auf Änderung des [X.] stellen. Sonach könneauch für die Rechtsbeschwerdeführerin nichts anderes gelten.II.Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. [X.] im übrigen zulässige Rechtsmittel ist jedoch unbegründet.Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß [X.] § 850e Nr. 2 ZPO nur im Vollstreckungsverfahren [X.] kann (so auch [X.] NJW 1965, 2409; [X.] [X.]1968, 58; [X.]/[X.], 2. Aufl. § 850e Rn. 18; [X.],ZPO 21. Aufl. § 850e Rn. 44; [X.]/Schütze/[X.], ZPO 3. Aufl. § 850eRn. 26, 31; Stöber, Forderungspfändung 13. Aufl. Rn. 1149; a.A. AG Leck [X.]1968, 57; [X.] ZIP 1983, 908, 910; offengelassen von [X.] NZA 1991,147, 149).1. Schon der Wortlaut der Vorschrift spricht dafür, daß nur ein Pfän-dungsgläubiger einen Antrag nach § 850e Nr. 2 ZPO stellen kann, denn esheißt ausdrücklich, daß mehrere Arbeitseinkommen auf Antrag vom [X.] bei der Pfändung zusammenzurechnen sind. Die von der Rechts-beschwerde angeführten Regelungen in § 850e Nr. 4 ZPO und § 850g [X.] zu keinem anderen Ergebnis. Diese Vorschriften sehen zwar ausdrück-lich ein Antragsrecht des "Beteiligten" bzw. des nicht vollstreckenden Unter-haltsgläubigers vor. Bei § 850e Nr. 4 ZPO ist aber bereits umstritten, ob einnicht pfändender Abtretungsgläubiger antragsberechtigt ist (vgl. [X.], [X.]1979, 450; Musielak/[X.], aaO § 850e Rn. 17 m.w.N.). Bei beiden [X.] besteht ein Antragsrecht aber jedenfalls nur dann, wenn ([X.] -ein Gläubiger eine Pfändung ausgebracht hat, also im anhängigen Vollstrek-kungsverfahren. In diesen Fällen werden durch die Pfändung die [X.] oder des Unterhaltsgläubigers berührt, so daß die Zivilprozeß-ordnung ihnen deshalb das Recht zu eigener Antragstellung im Vollstrek-kungsverfahren einräumt.2. Ob die Regelung des § 850e Nr. 2 ZPO bei der Abtretung von [X.] entsprechend anwendbar ist, erscheint zweifelhaft (offengelassen fürlaufende Ansprüche auf Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch von [X.],[X.]. v. 13. Mai 1997 - [X.], [X.] 1997, 877). Aus § 400 BGB ergibtsich, daß Abtretung und Pfändung einer Forderung im Hinblick auf [X.]schutz gleich behandelt werden. § 850e Nr. 2 ZPO dient jedoch [X.] § 850f ZPO dem Schutz des Schuldners. Durch die Zusammenrechnungder Arbeitseinkommen wird vielmehr der dem Schuldner insgesamt [X.] unpfändbare Geldbetrag im Interesse des Gläubigers vermindert. Diese [X.] ist danach bei einer Abtretung nicht unabdingbar wie der gesetzlichePfändungsschutz und unterliegt damit der Vertragsfreiheit der Parteien. [X.] Zusammenrechnung von mehreren Arbeitseinkommen im Falle ihrer Ab-tretung an denselben Gläubiger gewollt ist oder nicht, ist daher, wie das Be-schwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, gegebenenfalls durch Ver-tragsauslegung zu ermitteln. Für diese Vertragsauslegung ist das [X.] jedoch nicht zuständig. Meinungsverschiedenheiten darüber, obund in welchem Umfang eine der Parteien Rechte aus der Vereinbarung gegenden anderen herleiten kann, sind ein Streitstoff, der typischerweise in den Zu-ständigkeitsbereich des Prozeßgerichts gehört (vgl. [X.], [X.]. v. 28. Mai2003 - [X.] 51/03, Rpfleger 2003, 516; [X.] NJW-RR 1998, 1689; a.A.[X.]/- 6 -[X.], aaO Rn. 18; [X.], aaO Rn. 44; [X.]/Schütze/[X.], aaO Rn. 36). Das Vollstreckungsgericht hat dagegen von einemihm vorgelegten Vollstreckungstitel auszugehen; eine inhaltliche Prüfungskom-petenz kommt ihm nicht zu. Demgemäß hat das Vollstreckungsgericht auchnicht zu entscheiden, zu wessen Lasten im Falle mehrerer Abtretungen an un-terschiedliche Gläubiger der pfändungsfreie Betrag geht (a.A. [X.] aaOS. 910).[X.] [X.] v. [X.] [X.] Roggenbuck
Meta
31.10.2003
Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.10.2003, Az. IXa ZB 194/03 (REWIS RS 2003, 941)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 941
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