Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2012, Az. IX ZB 263/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 1973

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 263/11

vom

25. Oktober 2012

in dem Restschuldbefreiungsverfahren

Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
[X.]§ 292 Abs. 1 Satz 3, § 36 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 850e Nr. 2a
Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens ist [X.]mit Arbeitseinkommen nicht zusammenzurechnen, wenn der Schuldner nur deshalb [X.]erhält, weil sein Arbeitseinkommen bei anderen Personen berück-sichtigt wird, die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben.
BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012 -
IX ZB 263/11 -
LG Berlin

AG Berlin-Lichtenberg

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.]hat durch [X.]Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, [X.]und die Richterin Möhring

am 25. Oktober 2012
beschlossen:

Dem weiteren Beteiligten wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der [X.]des [X.]vom 29.
März 2011 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der vor-bezeichnete Beschluss aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.500

t-gesetzt.

-

3

-
Gründe:

I.

Der Treuhänder erstrebt Zahlungen aus der Abtretung von pfändbaren Lohnanteilen des Schuldners in der Wohlverhaltensperiode. Der Schuldner be-zog nach der Aufhebung des
Insolvenzverfahrens ab dem 15.
September 2009 aus einem Arbeitsverhältnis mit der [X.]ein monatliches Nettoeinkommen von rund 1.400

Höhe von monatlich 392,43

, weil er zusammen mit seiner
Lebensgefährtin, deren drei Kindern und einem gemeinsamen Kind in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß §
7 Abs.
2 und 3 [X.]lebte.

Der Treuhänder hat beim Insolvenzgericht beantragt anzuordnen, dass die [X.]des Schuldners mit den ergänzend bezogenen [X.]gemäß §
850e Nr.
2a ZPO zusammengerechnet werden und der pfänd-bare Anteil bei der Arbeitgeberin zu entnehmen ist. Das Insolvenzgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Treuhänders hat keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Beschwerdegericht durch den Einzelrichter zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Treuhänder sein Begehren wei-ter.

II.

Nach Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe hat der weitere Beteiligte
fristgerecht im Sinne von §
234
Abs.
1 Satz 1, 2 ZPO Wiedereinset-zung in den vorigen Stand in die versäumten Fristen zur Einlegung und [X.]nach §
575 Abs.
1, 2 ZPO beantragt. Zudem 1
2
3
-

4

-
hat er
die versäumten Rechtshandlungen binnen der in §
236 Abs. 2 Satz 2, §
234 Abs. 1 ZPO geregelten Fristen nachgeholt, so dass ihm
Wiedereinset-zung in den vorigen Stand zu gewähren war.

III.

Die Rechtsbeschwerde ist nach §
574 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2, §
793 ZPO statthaft, weil sie vom [X.]zugelassen worden ist (§
574 Abs.
3 Satz 2 ZPO). Das Insolvenzgericht hat bei der Prüfung der §
292 Abs.
1 Satz 3, §
36 Abs.
1 Satz 2 InsO, §
850e Nr.
2a ZPO als besonderes Vollstreckungsgericht nach §
36 Abs.
4 Satz 1 [X.]entschieden, so dass sich der Rechtsmittelzug nach den vollstreckungsrechtlichen Vorschriften bestimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 5.
Juni 2012 -
IX
ZB 31/10, WM 2012, 1444 Rn.
3). Die Rechtsbeschwerde ist nach Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch im Übri-gen (§
575 Abs.
1 bis 3 ZPO) zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefochte-nen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdege-richt.

1. Entscheidet der originäre Einzelrichter -
wie hier
-
in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimisst, über die Beschwerde und lässt er die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam. Auf die Rechtsbe-schwerde unterliegt die Entscheidung jedoch wegen fehlerhafter Besetzung des [X.]der Aufhebung von Amts wegen, weil der Einzelrichter in Rechtssachen, denen er grundsätzliche Bedeutung beimisst, zwingend das Verfahren an das Kollegium zu übertragen hat. [X.]er mit der [X.]zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des 4
5
-

5

-
gesetzlichen Richters nach Art.
101 Abs.
1 Satz 2 GG (BGH, Beschluss vom 13.
März 2003 -
IX
ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 201
ff; vom 22.
November 2011 -
VIII
ZB 81/11, NJW-RR 2012, 125 Rn. 8 f; vom 28. Juni 2012 -
IX
ZB 298/11, Z[X.]2012, 1439 mwN).

Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an den Einzelrichter zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).

2. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass das Be-schwerdegericht in der Sache richtig entschieden hat.

a) Die Befugnis des Treuhänders, beim Insolvenzgericht in der Wohlver-haltensperiode die Anordnung der Zusammenrechnung von [X.]des Schuldners mit pfändbaren Sozialleistungen zu beantragen, folgt aus §
292 Abs.
1 Satz 3 [X.]in Verbindung mit §
36 Abs.
1 Satz 2, Abs.
4 Satz 2 InsO, §
850e Nr.
2a ZPO. Die Abtretungserklärung des Schuldners erfasst nach §
287 Abs. 2 Satz
1 InsO, §
400 BGB nur die pfändbaren Teile seiner Einkünfte. Die Höhe der unpfändbaren Einkommensteile richtet sich entsprechend §
36 Abs.
1 Satz 2 [X.]nach den [X.]des Einzelzwangsvollstreckungs-rechts. Die Zusammenrechnung von [X.]mit Sozialleistungen kann zu einer Überschreitung der [X.]des
§
850[X.]ZPO und [X.]zu abführbaren Beträgen an den Treuhänder führen.

b) Die Voraussetzungen, unter denen Sozialleistungen gemäß §
850e Nr.
2a ZPO mit [X.]zusammengerechnet werden dürfen, liegen nach dem Wortlaut dieser Norm vor. Der Antrag des Treuhänders bezieht sich auf pfändbare laufende Geldleistungen im Sinne von §
54 Abs.
4 SGB I, nicht 6
7
8
9
-

6

-
auf unpfändbare Dienst-
oder Sachleistungen nach §
54 Abs.
1 SGB
I. Ein [X.]gemäß §
54 Abs.
3 und 5 [X.]greift nicht ein. Eine Billig-keitsprüfung, wie sie in der bis zum 17.
Juni 1994 geltenden Fassung des §
850e Nr.
2a ZPO noch vorgesehen war, findet nach der Neufassung der [X.]durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuchs (BGBl. 1994 I, S.
1229, 1251) nicht mehr statt.

c) Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung verbieten es jedoch, das vom Schuldner bezogene [X.]unter den im Streitfall gegebenen Umständen mit seinem Arbeitseinkommen zusammenzurechnen, weil die Zuer-kennung öffentlicher Leistungen ausschließlich auf der Art der Leistungsbe-rechnung beruht.

aa) Die Regelungen über die Zusammenrechnung mehrerer Arbeitsein-kommen nach §
850e Nr.
2 ZPO und über die Zusammenrechnung von [X.]mit laufenden Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch gemäß §
850e Nr.
2a ZPO dienen dem Interesse des Gläubigers an einer Be-friedigung seiner Forderung unter Wahrung der berechtigten Belange des Schuldners. Jene bestehen darin, dass ihm von seinem Arbeitseinkommen ein Betrag verbleiben muss, der sein Existenzminimum sichert und ihm dadurch ein menschenwürdiges Leben ermöglicht. Bezieht der Schuldner mehrere Einkünf-te, verlangen diese Belange nicht, ihm den nach dem Gesetz pfändungsfreien Betrag auf jedes Einkommen zu gewähren. Er ist vielmehr ausreichend ge-schützt, wenn das Gesamteinkommen in Höhe des gesetzlich vorgesehenen Betrags pfändungsfrei bleibt.

bb) In Anbetracht dieses Normzwecks verbietet sich die Hinzurechnung der dem Schuldner gewährten Sozialleistung zu seinem Arbeitseinkommen.
Der 10
11
12
-

7

-
Schuldner lebt mit seiner Lebensgefährtin und deren Kindern sowie einem ge-meinsamen Kind zusammen und bildet mit ihnen eine Bedarfsgemeinschaft nach §
7 Abs.
3 Nr.
1, Nr.
3 Buchst. [X.]und Nr.
4 [X.]Bei der Berechnung der Hilfebedürftigkeit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft wird das Einkommen des Schuldners gemäß §
9 Abs.
2 Satz 1 und 2 SGB
II anteilig berücksichtigt. Infolge dieser rechnerischen Aufteilung des Arbeitseinkommens des Schuldners gilt auch dieser selbst als hilfebedürftig, obwohl er Arbeitseinkommen bezieht, das seinen sozialrechtlichen Bedarf übersteigt. Die Gewährung von [X.]an den Schuldner beruht somit darauf, dass sein Einkommen sozial-rechtlich anderen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft zugeordnet wird. Die Sozialleistung stellt sich unter diesen Umständen nicht als eigenes Einkommen dar, welches dem Schuldner zusätzlich zu seinem Arbeitseinkommen zur [X.]steht. [X.]betrachtet ersetzt es vielmehr einen Teil des Arbeitsein-kommens, der innerhalb der Bedarfsgemeinschaft sozialrechtlich anders zuge-

-

8

-
ordnet wird. Eine Zusammenrechnung der Sozialleistung und des Arbeitsein-kommens zum Zweck einer einheitlichen Bestimmung des pfändbaren Betrags ist bei dieser Sachlage nicht gerechtfertigt.

Kayser
Raebel
Gehrlein

Grupp
Möhring

Vorinstanzen:
AG Berlin-Lichtenberg, Entscheidung vom 16.03.2010 -
39 IK 95/05 -

LG Berlin, Entscheidung vom 29.03.2011 -
85 [X.]-

Meta

IX ZB 263/11

25.10.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2012, Az. IX ZB 263/11 (REWIS RS 2012, 1973)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1973

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZB 263/11 (Bundesgerichtshof)

Restschuldbefreiungsverfahren: Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens bei Bezug von Arbeitseinkommen und Arbeitslosengeld II


IX ZB 68/13 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 27/17 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 85/12 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 85/12 (Bundesgerichtshof)

Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens eines insolventen Verbrauchers: Zusammenrechnung der Einkünfte des Schuldners; Berücksichtigung von mietfreiem …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IX ZB 263/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.