Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2009, Az. XI ZB 13/09

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 684

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BUNDESGERICHTSHOF [X.]/09 vom 10. November 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] am 10. November 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des [X.] vom 12. März 2009 wird als unzulässig verworfen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 31.235,62 •. Gründe: [X.] Die [X.]en streiten um die von den Klägern begehrte Rückabwicklung eines zur Finanzierung einer Fondsbeteiligung gewährten Darlehens. 1 Gegen das Urteil des [X.], mit dem die Klage abgewiesen [X.] ist, haben die Kläger, denen dieses Urteil am 17. August 2007 zugestellt worden ist, am 11. September 2007 Berufung eingelegt. Auf Antrag der Kläger und mit Zustimmung der Beklagten hat das Berufungsgericht am 26. September 2007 nach § 251 ZPO das Ruhen des Verfahrens angeordnet. In dem Be-schluss ist ausdrücklich auf "§ 251 Satz 2 ZPO" hingewiesen worden. 2 - 3 - Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 24. November 2008 das Verfahren wieder aufgerufen und zugleich beantragt, die Berufung der Kläger wegen [X.] der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig zu verwerfen. Mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2008 haben die Kläger die Berufung begründet. 3 4 Nach entsprechendem Hinweis hat das Berufungsgericht mit Beschluss vom 12. März 2009 die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Berufung sei von den Klägern nicht inner-halb der bis zum 17. Oktober 2007 laufenden Frist begründet worden. Nach § 251 Satz 2, § 233 ZPO habe die Anordnung des Ruhens des Verfahrens den Lauf der Begründungsfrist nicht beeinflusst. Entgegen der Auffassung der Klä-ger enthalte deren Antrag auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens vom 18. September 2007 keinen stillschweigenden Antrag auf Verlängerung der [X.]. Dafür liefere der Wortlaut des Antrags keinen Anhalt. Zudem sei nicht erkennbar, dass der wirkliche Wille der Kläger damals dahin gegangen sei, auch eine Verlängerung der Begründungsfrist zu beantragen. Möglicherweise seien die Prozessbevollmächtigten der Kläger irrtümlich davon ausgegangen, mit dem Ruhen des Verfahrens die Wirkung des § 249 ZPO er-zielen zu können. I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzu-lässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (vgl. [X.], 42, 43; 151, 221, 223; 155, 21, 22), sind nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des [X.] nicht zur [X.] - 4 - cherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich. 6 1. Der Beschluss des Berufungsgerichts steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Das Berufungsgericht hat entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Ansicht weder die für die Auslegung von [X.] geltenden Regeln missachtet, noch das Recht der Kläger auf effektiven Rechtsschutz oder auf rechtliches Gehör (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsst[X.]tsprinzip; vgl. [X.] NJW 2003, 281) verletzt. a) Die Berufung der Kläger ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der in § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestimmten Frist begründet worden ist. Die Anord-nung des Ruhens des Verfahrens hat den Lauf dieser Frist nach § 251 Satz 2, § 233 ZPO nicht beeinflusst. 7 b) Der Verwerfung der Berufung steht nicht entgegen, dass das [X.] nicht über eine Verlängerung der [X.] hat (vgl. [X.], Beschlüsse vom 3. Februar 1988 - [X.], NJW-RR 1988, 581 und vom 5. April 2001 - [X.] 37/00, NJW-RR 2001, 931). Das Berufungsgericht ist vielmehr zu Recht davon ausgegangen, dass die Klä-ger keinen solchen Antrag gestellt haben. Insbesondere ist deren Antrag auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens nicht zugleich als Antrag auf [X.] auszulegen. 8 [X.]) Bei Auslegung einer Prozesserklärung darf eine [X.] nicht am buchstäblichen Sinn ihrer Wortwahl festgehalten werden, sondern es ist davon auszugehen, dass sie mit ihrer Prozesshandlung das erreichen will, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. [X.], Urteile vom 24. November 1999 - [X.]I ZR 94/98, [X.], 1446, vom 17. Mai 2000 - [X.], [X.], 9 - 5 - 1512, 1514 und vom 16. September 2008 - [X.], [X.], 751, [X.]. 11; Beschlüsse vom 30. April 2003 - [X.], NJW 2003, 2388, vom 2. Juli 2004 - [X.], NJW-RR 2005, 371, 372 und vom 24. März 2009 - [X.], [X.], 760). Dabei bestimmen allerdings, was die Rechts-beschwerde übersieht, nicht allein die tatsächlichen Interessen der erklärenden [X.] das Verständnis der abgegebenen Erklärung. Vielmehr müssen sich [X.] aus den im Zeitpunkt der Erklärung äußerlich in Erscheinung tretenden Um-ständen ersehen lassen. Maßgebend ist unter Beachtung der durch die [X.] Formulierung gezogenen Auslegungsgrenzen der objektiv zum Ausdruck kommende Wille des Erklärenden ([X.], Beschlüsse vom 15. März 2006 - [X.], NJW-RR 2006, 862, [X.]. 13, vom 30. Mai 2007 - [X.]I ZB 82/06, [X.], 3640, [X.]. 26 und vom 24. März 2009 - [X.], [X.], 760). [X.]) Nach diesen Grundsätzen eröffnet, wie das Berufungsgericht rechts-fehlerfrei feststellt, bereits der Wortlaut des Antrags der Kläger keinen Raum für eine Auslegung als doppelte Prozesserklärung, die sowohl auf die Anordnung des Ruhens des Verfahrens als auch auf die Verlängerung der Berufungsbe-gründungsfrist gerichtet ist. Weder der Antrag noch die Mitteilung der Zustim-mung der Klägerseite weisen irgendeinen Bezug auf die Verlängerung der [X.] auf. 10 Zudem war auch aus den sonstigen Umständen weder für das [X.] noch für die Beklagte erkennbar, dass die Kläger mit ihrem Schrift-satz vom 18. September 2007 nicht nur das Ruhen des Verfahrens, sondern zudem eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist begehrten. Zu [X.]m Zeitpunkt konnte nämlich die am 17. Oktober 2007 ablaufende Frist für die Berufungsbegründung, worauf die Beschwerdeerwiderung zutreffend hinweist, ohne Schwierigkeiten noch eingehalten werden. Es mag zwar damals ein Inte-11 - 6 - resse der Kläger bestanden haben, aus Kostengründen zunächst von einer Be-gründung der Berufung abzusehen. Dies hat jedoch weder in dem Schriftsatz der Klägervertreter vom 18. September 2007 noch in sonstigen Äußerungen einen Niederschlag gefunden. 12 cc) Das Berufungsgericht befindet sich damit - worauf die Rechtsbe-schwerdeerwiderung ebenfalls zutreffend hinweist - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des [X.], so dass auch aus diesem Grund die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des [X.] erfordert. In der Rechtsprechung des [X.] wird ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens für sich genommen nicht zugleich als Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist für eine Berufung aufgefasst (vgl. Beschluss vom 28. September 2000 - [X.]/00, NJW-RR 2001, 572; zustimmend [X.]/[X.], 3. Aufl., § 251 Rn. 16; Musielak/ [X.], ZPO, 6. Aufl., § 251 Rn. 5; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 251 Rn. 9). Diesen Grundsatz hat das Berufungsgericht, das bei seiner Würdigung auch die Umstände des vorliegenden Falles bedacht hat, seiner Entscheidung zugrunde gelegt. - 7 - 2. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist ist zum einen im Berufungsverfahren nicht beantragt worden und kommt - ent-gegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - nach § 233 ZPO zudem sachlich nicht in Betracht, da die Versäumung der Begründungsfrist auf einem schuld-haften Versehen der Prozessbevollmächtigten der Kläger beruht (§ 85 Abs. 2 ZPO). Diese haben ersichtlich die Regelung des § 251 Satz 2 ZPO übersehen, obwohl das Berufungsgericht darauf in seinem Beschluss vom 26. September 2007 ausdrücklich hingewiesen hat. 13 [X.] [X.]

[X.]

Matthias Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 03.08.2007 - 9 O 421/06 - [X.], Entscheidung vom 12.03.2009 - 17 U 154/07 (08) -

Meta

XI ZB 13/09

10.11.2009

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2009, Az. XI ZB 13/09 (REWIS RS 2009, 684)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 684

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