Bundessozialgericht, Beschluss vom 23.10.2013, Az. B 13 R 320/13 B

13. Senat | REWIS RS 2013, 1735

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensverstoß - Gehörsrüge - Durchführung einer mündlichen Verhandlung trotz Abwesenheit des Klägers


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 25. Juli 2013 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Das [X.] hat im Urteil vom [X.] einen Anspruch des [X.] auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

2

Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten [X.] geltend.

3

Die Beschwerde des [X.] ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom [X.] genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn er hat einen Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160 Abs 2 [X.] 160a Abs 2 S 3 SGG).

4

Zur formgerechten Rüge eines [X.] müssen die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten [X.] begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargetan und darüber hinaus muss dargestellt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl [X.]-1500 § 160a [X.] Rd[X.] 4; [X.] Rd[X.] 4 - jeweils mwN; [X.] in [X.]/[X.], Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, [X.] Rd[X.] 202 ff). Dabei ist zu beachten, dass ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG gestützt werden kann (§ 160 Abs 2 [X.] Teils 2 SGG) und dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das [X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 [X.] Teils 3 SGG).

5

Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des [X.] nicht gerecht. Er rügt zunächst eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG), weil das Berufungsgericht trotz seines Hinweises auf eine akute Verschlechterung des Gesundheitszustands (Diabetikerfuß) es unterlassen habe, weitere gutachterliche Stellungnahmen zur Frage der dauerhaften Nichtbelastbarkeit seines erkrankten Fußes einzuholen. Außerdem sei das [X.] dem für ihn günstigen Gutachten der Sachverständigen [X.] unter Hinweis auf die fehlende Nachvollziehbarkeit ihrer Schlussfolgerungen nicht gefolgt, ohne zuvor eine Nachbesserung zu verlangen oder die früheren Gutachter zum Zweck der Aufklärung von Widersprüchen mit deren Ergebnissen zu konfrontieren. Der Beschwerdebegründung des [X.] kann jedoch nicht entnommen werden, dass er - obgleich im Berufungsverfahren bereits anwaltlich vertreten - entsprechende Beweisanträge an das [X.] gerichtet und bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten habe. Er erwähnt lediglich eine Anregung an das Gericht, die weitere Entwicklung des Diabetikerfußes abzuwarten; damit sind jedoch die Anforderungen des § 160 Abs 2 [X.] Teils 3 SGG nicht erfüllt.

6

Soweit der Kläger die vom [X.] unterlassene Sachaufklärung zur Belastbarkeit des Fußes möglicherweise zugleich als Gehörsverletzung rügen will, kommt dem keine eigenständige Bedeutung zu. Denn die besonderen gesetzlichen Anforderungen an eine Sachaufklärungsrüge dürfen nicht durch ein Ausweichen auf oder durch eine Wiederholung als Gehörsrüge umgangen werden (BSG Beschluss vom [X.] R 202/10 B - BeckRS 2010, 74248 Rd[X.] 11; Senatsbeschluss vom 3.12.2012 - B 13 R 351/12 B - Juris Rd[X.] 12).

7

Eine eigenständige Gehörsrüge (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) enthält jedoch sein weiteres Vorbringen, das [X.] habe den Termin zur mündlichen Verhandlung durchgeführt, obwohl er zuvor telefonisch mitgeteilt habe, dass er wegen fehlender Reisefähigkeit daran nicht teilnehmen könne; dadurch sei ihm die Möglichkeit zur Darstellung seines Standpunkts genommen worden. Auch insoweit ist jedoch ein Verfahrensmangel nicht schlüssig bezeichnet. Denn es ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen des [X.] nicht, dass er alles ihm Zumutbare unternommen habe, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen ([X.], 205, 210 = [X.] 3-2200 § 667 [X.] 1 S 6; BSG [X.] 3-1500 § 160 [X.] 22 S 35; BSG Beschluss vom 7.7.2011 - [X.] [X.]/11 B - Juris Rd[X.] 7). Weder wird daraus erkennbar, dass er gegenüber dem [X.] zum Ausdruck gebracht hat, unbedingt an der mündlichen Verhandlung teilnehmen zu wollen, noch ist vorgetragen, dass sein Prozessbevollmächtigter einen Antrag auf Terminsverlegung (§ 202 S 1 SGG iVm § 227 Abs 1 ZPO) gestellt hat, um die Anwesenheit des [X.] in der mündlichen Verhandlung aufgrund einer förmlichen Entscheidung des [X.] doch noch zu ermöglichen. Die Mitteilung, das Gericht habe "auf Durchführung des Termins auch ohne Anwesenheit des [X.]" bestanden, lässt nicht erkennen, welche Bemühungen dieser bzw sein Prozessbevollmächtigter unternommen haben, um an der mündlichen Verhandlung teilnehmen zu können.

8

Auch mit dem Vorhalt, das Berufungsgericht habe versäumt, in einem Hinweisbeschluss anzudeuten, dass es dem Gutachten der Sachverständigen [X.] nicht folgen werde, ist eine Gehörsverletzung aufgrund einer Überraschungsentscheidung nicht plausibel dargetan. Dass er sich zu diesem Gutachten nicht habe äußern können (vgl § 128 Abs 2 SGG), behauptet der Kläger selbst nicht. Er meint vielmehr, aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergebe sich die Verpflichtung des Gerichts, vorab im schriftlichen Verfahren auf die beabsichtigte Würdigung der erhobenen Beweise hinzuweisen, damit sich die Beteiligten noch vor der abschließenden Entscheidung dazu äußern könnten und nicht durch entsprechende Ausführungen erst in der Urteilsbegründung überrascht würden. Dabei verkennt er jedoch, dass Art 103 Abs 1 GG es dem Gericht grundsätzlich nicht gebietet, bereits vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen ([X.] Beschluss vom 20.2.2008 - 1 BvR 2722/06 - Juris Rd[X.] 26). Dementsprechend gibt es auch im Prozessrecht keinen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichten würde, die Beteiligten auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den Beteiligten zu erörtern (stRspr, vgl Senatsbeschluss vom [X.] - B 13 R 217/08 B - Juris Rd[X.] 10 mwN; BSG Beschluss vom [X.] - B 2 U 79/13 B - Juris Rd[X.] 5). Besondere Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass sich das [X.] bei seiner Beweiswürdigung auf einen Gesichtspunkt gestützt hat, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl [X.]E 84, 188, 190; [X.] Beschluss vom 5.4.2012 - 2 BvR 2126/11 - NJW 2012, 2262 Rd[X.] 18), sind in der Beschwerdebegründung nicht vorgetragen.

9

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Meta

B 13 R 320/13 B

23.10.2013

Bundessozialgericht 13. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Oldenburg (Oldenburg), 21. Oktober 2009, Az: S 82 R 528/07

§ 62 SGG, § 103 SGG, § 128 Abs 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 202 S 1 SGG, § 227 Abs 1 ZPO, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 23.10.2013, Az. B 13 R 320/13 B (REWIS RS 2013, 1735)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1735

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2 BvR 2126/11

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