Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2005, Az. NotZ 1/05

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2005, 2626

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS [X.] 1/05
Verkündet am: 11. Juli 2005 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] § 4

Die Landesjustizverwaltungen sind aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht verpflichtet, ihr Ermessen bei der Entscheidung über die Wiederbeset-zung einer frei gewordenen [X.] durch einheitliche Richtwerte über das durchschnittlich zu erreichende Urkundsaufkommen der [X.]n in einem Amtsbereich zu binden.

[X.], Beschluß vom 11. Juli 2005 - [X.] 1/05 - [X.]

wegen Wiederbesetzung einer [X.] - 2 - Der [X.], [X.], hat auf die mündliche Verhand-lung vom 11. Juli 2005 durch [X.], den [X.] [X.] und die [X.]in Dr. [X.] sowie die Notare Dr. [X.] und [X.]
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des [X.] des [X.] vom 9. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für beide Rechtszüge wird auf 50.000 • fest-gesetzt.

Gründe: A.

Die Antragstellerin ist seit 1990 als Notarin mit Amtssitz in [X.]zugelassen. Im selben Amtsbereich waren bis zum 31. Mai 2004 zwei weitere Notare tätig, die Notarin

[X.]sowie der Notar

[X.]. Dieser teilte der [X.] im Januar 2004 mit, daß er sein Amt zum 31. Mai 2004 aus Altersgründen zurückgebe. Nach [X.] 3 - sprache mit der [X.] befürwortete die Notarkammer ge-genüber dem Antragsgegner die Wiederbesetzung dieser Amtsstelle. Der [X.] schrieb im [X.] vom 15. März 2004 die Stelle aus. Sie ist bisher nicht wiederbesetzt und wird durch einen [X.] verwaltet.

Mit Schriftsatz vom 15. Mai 2004 hat die Antragstellerin beim [X.] Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die beabsichtigte Neubesetzung der dritten [X.] im [X.]

gestellt. Sie hat geltend gemacht, durch eine Wiederbeset-zung dieser [X.] würde unzulässig in ihr Grundrecht auf freie Be-rufsausübung eingegriffen sowie die ebenfalls grundrechtlich gewährleistete Eigentumsgarantie verletzt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, daß [X.] eines ständig sinkenden [X.] und [X.] die Le-bensfähigkeit ihres eigenen Notariats gefährdet werde, wenn im Amtsgerichts-bezirk [X.]weiterhin drei Notare tätig seien. Außerdem hat sie sich mit Einzelbeanstandungen gegen die Verfahrensweise des [X.] bei der [X.] sowie die bei dieser Prüfung herangezogenen Be-urteilungskriterien gewandt. Sie hat die Ansicht vertreten, der Antragsgegner halte sich mit einer Wiederbesetzung der dritten Amtsstelle nicht mehr im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens, und beantragt, diesen zu verpflich-ten, das laufende Ausschreibungsverfahren ohne Stellenbesetzungsentschei-dung zu beenden, die Neubesetzung der vakanten Stelle zu unterlassen und die [X.] einzuziehen.

Das [X.] hat die Anträge der Antragstellerin [X.]. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde, mit der die [X.] 4 - rin allein noch begehrt, die Wiederbesetzung der [X.] [X.]in [X.]

zu unterlassen. [X.]

Das Rechtsmittel ist zulässig. Es ist gemäß § 111 Abs. 4 Satz 1 [X.] statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt (§ 111 Abs. 4 Satz 2 [X.], § 42 Abs. 4 [X.]).

[X.]

Die sofortige Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Das [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Recht zurückgewiesen. Der Antragstellerin steht kein Anspruch gegen den [X.] zu, die Wiederbesetzung der dritten [X.] im Bezirk des Amtsgerichts [X.] zu unterlassen. Das Beschwerdevorbrin-gen der Antragstellerin rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

1. Gemäß § 4 [X.] werden so viele Notare bestellt, wie es den [X.] einer geordneten Rechtspflege entspricht, wobei insbesondere das Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit [X.] Leistungen und die Wahrung einer geordneten Altersstruktur des No-tarberufs zu berücksichtigen sind. Das Gesetz räumt somit der Landesjustiz-verwaltung (§ 12 Satz 1 [X.]) bei der Bestimmung der Zahl der zu schaffen-- 5 - den bzw. zu bewahrenden [X.]n ein Organisationsermessen ein, das diese zwar an den drei ausdrücklich normierten Zielvorgaben auszurichten hat, darüber hinaus aber grundsätzlich unabhängig von der Handhabung der Be-wirtschaftung der [X.]n durch andere Landesjustizverwaltungen nach den besonderen Bedürfnissen des jeweiligen Bundeslandes ausüben kann. Diese Regelung unterliegt entgegen der Ansicht der Antragstellerin keinen ver-fassungsrechtlichen Bedenken. Dies haben das [X.] ([X.] 17, 371; 73, 280) und der Senat ([X.] 67, 348, 350 f.) in anderem Zusammenhang bereits wiederholt dargelegt. Hieran ist auch für die hier zu beurteilende Sachverhaltsgestaltung festzuhalten:

Ebenso wie durch die Einrichtung einer neuen [X.] (Senat aaO) wird durch die Wiederbesetzung einer vakanten Stelle im Amtsbereich eines bereits amtierenden Notars in dessen Verfassungsrecht auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) nicht eingegriffen. Auch auf seine Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) wirkt sie sich nicht unmittelbar aus. Jedoch hat sie auf diese mittelbar Einfluß. Damit ist hier der Schutzbereich des Artikel 12 Abs. 1 GG eröffnet. Davon ist zwar nicht schon immer dann auszugehen, wenn eine Rechtsnorm, ihre Anwendung oder eine andere hoheitliche Maßnahme unter bestimmten Umständen Rückwirkungen auf die Berufstätigkeit des Betrof-fenen entfalten ([X.] 105, 252, 265 ff.; 106, 275, 298 f.; [X.] NJW 2005, 45, 46). Die Berufsausübungsfreiheit ist aber dann berührt, wenn sich eine Maßnahme zwar nicht unmittelbar auf die Berufstätigkeit des Betroffenen bezieht, jedoch deren Rahmenbedingungen gestaltet und infolgedessen in ei-nem so engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs steht, daß sie ob-jektiv eine berufsregelnde Tendenz hat ([X.] NJW aaO).
- 6 - So liegt es bei der Wiederbesetzung einer vakanten [X.] in bezug auf die Berufstätigkeit der bereits im selben Amtsbereich bestellten Notare. Die in einem Amtsbereich tätigen Notare stehen im Hinblick auf ihre beruflichen Leistungen im Wettbewerb ([X.] NJW 2000, 3486, 3488). Zwar greift in [X.] grundsätzlich weder die Zulassung von Konkurrenten ([X.] 34, 252, 256; 55, 261, 269; siehe auch [X.] 11, 192, 202 f.; [X.] [X.] 67, 348, 351 zu Artikel 14 GG) noch die durch staatliche Maßnah-men bedingte Einschränkung weiterer Erwerbsmöglichkeiten ([X.] 24, 236, 251; 34, 252, 256) in die Berufsfreiheit ein. Anders liegt es aber dann, wenn durch eine staatliche Bedarfsplanung (vgl. [X.] 82, 209, 223 f.), Zu-weisung eines Tätigkeitsbereichs sowie Festlegung der Vergütungssätze die Zulassung eines Konkurrenten die Erwerbschancen des bereits tätigen [X.] notwendigerweise beeinflußt werden, ohne daß hinreichende [X.] bestehen. Dies ist wegen der Beschränkungen, de-nen der Notar als Träger eines öffentlichen Amtes (§ 1 [X.]) aufgrund der gesetzlichen Reglementierung seiner Berufsausübung unterliegt, bei der staat-lichen Bewirtschaftung der [X.]n der Fall; denn aufgrund der Festlegung der Anzahl der Notariate in den jeweiligen Amtsgerichtsbezirken durch die Landesjustizverwaltung einerseits (§ 4 Satz 1 [X.]) sowie die grundsätzliche räumliche Begrenzung der Tätigkeit des Notars auf seinen Amtsbereich ande-rerseits (§ 10a Abs. 2, § 11 Abs. 2 [X.]), hat sowohl die Schaffung einer neuen, als auch die Wiederbesetzung einer vakanten [X.] notwendiger-weise Auswirkungen auf die weiteren Erwerbschancen der bereits amtierenden Notare, ohne daß diese bei negativer Einkommensentwicklung die Möglichkeit hätten, zum Ausgleich ihre Tätigkeit auf andere Gebiete außerhalb ihres [X.] auszudehnen oder durch Werbemaßnahmen (vgl. § 29 Abs. 1 [X.]) - 7 - Rechtsuchende von dort zur Inanspruchnahme notarieller Leistungen im eige-nen Notariat zu gewinnen.

Wird durch die Wiederbesetzung einer vakanten [X.] in die Be-rufsausübung der im selben Amtsgerichtsbezirk amtierenden Notare eingegrif-fen, bedarf die Maßnahme gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage, die ihrerseits verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Diese liegt mit § 4 [X.] vor, der in der Auslegung, die er durch die ständige Recht-sprechung des Senats findet, die verfassungsmäßigen Rechte der bereits [X.] Notare in dem gebotenen Umfang gewährleistet.

Nach dieser Rechtsprechung steht der Landesjustizverwaltung bei der [X.] nach § 4 [X.] zwar ein Beurteilungsermessen zu, das die Gerichte lediglich daraufhin überprüfen dürfen, ob die Justizverwaltung die ge-setzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 111 Abs. 1 Satz 3 [X.]). Jedoch wird dieses Ermessen durch das von § 4 [X.] vorgegebene Regelungsziel (Erfordernisse einer geordne-ten Rechtspflege unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse nach [X.] angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen und der Wahrung einer geordneten Altersstruktur des [X.]) sachlich begrenzt. Entsprechend dieser Vorgabe muß die Justizverwaltung dafür sor-gen, daß die den Notaren gestellten Aufgaben möglichst gut erfüllt werden können. Dies setzt voraus, daß ihnen eine Berufsausübung ermöglicht wird, die dem gesetzlichen Leitbild entspricht. Seine Aufgabe, als unabhängiger und unparteiischer Berater der Beteiligten (vgl. § 14 [X.]) auf eine möglichst ge-rechte Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen hinzuwirken, kann er nur erfüllen, - 8 - wenn ihm ein solches Maß an wirtschaftlicher Unabhängigkeit gewährleistet ist, daß er sich nötigenfalls wirtschaftlichem Druck widersetzen kann. Er muß au-ßerdem genügend Gelegenheit haben, die zur Ausübung seines Amtes erfor-derliche vielseitige Erfahrung zu sammeln. Danach wäre es mit den Erforder-nissen einer geordneten Rechtspflege nicht zu vereinbaren, in einem Amtsge-richtsbezirk so viele [X.]n zu besetzen, wie gerade noch oder nicht mehr lebensfähig wären (Senat [X.] 67, 348, 352 f.; 73, 54, 56 ff.). Darüber hinaus muß die Justizverwaltung, wenn sie sich bei der [X.] nach § 4 [X.] durch eine Richtlinie oder ständige Übung gebunden hat, die [X.] Prüfungsmaßstäbe grundsätzlich beachten, um eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der von ihren Maßnahmen betroffenen Notare zu vermei-den (Senat, Beschlüsse vom 16. Juli 2001 - [X.] 7/01 - NJW 2001, 3548 und vom 22. März 2004 - [X.] 25/03 - NJW-RR 2004, 861). Bei einem solchen Verständnis des § 4 [X.] ist gewährleistet, daß die subjektiven Rechte der bereits amtierenden Notare bei der Ausübung des Organisationsermessens der Landesjustizverwaltung gewahrt werden (Senat aaO und Beschluß vom 20. Juli 1998 - [X.] 31/97 - NJW 1999, 207).

Ein weitergehender Schutz der subjektiven Rechte der amtierenden Notare ist verfassungsrechtlich nicht geboten und bedarf daher - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - auch keiner einfachgesetzlichen Regelung. Durch das Erfordernis, daß zur Sicherung einer hinreichenden wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Notare in einem Amtsgerichtsbezirk nicht so viele Notar-stellen eingerichtet werden dürfen, wie gerade noch lebensfähig sind, wird si-chergestellt, daß das Gebührenaufkommen, das in diesem Bezirk anfällt, den dort ansässigen Notaren die grundsätzliche Möglichkeit eröffnet, ein den [X.] ihrer Berufsstellung entsprechendes Einkommen zu erzielen (siehe - 9 - dazu unten b) [X.])). Eine darüber hinausgehende Gewährleistung eines be-stimmten erzielbaren Mindesteinkommens, etwa orientiert an Besoldungsgrup-pen für [X.] in einem Beförderungsamt, ist weder verfassungsrechtlich ge-boten noch damit vereinbar, daß der Notar zwar Träger eines öffentlichen Am-tes ist, gleichzeitig aber auch einen freien Beruf ausübt.

Ebenso wenig muß gesetzlich gewährleistet sein, daß die [X.] bei der [X.] nach § 4 [X.] bundesweit einheitliche Maßstäbe anwenden, die gewährleisten, daß jeder Notar in der [X.] nach dem in seinem Amtsbereich durchschnittlich anfallenden Gebührenauf-kommen etwa gleiche Erwerbschancen hat. Vorrangiges Ziel der Bedarfsprü-fung nach § 4 [X.] ist die angemessene Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen (Senat aaO [X.] 67, 348, 353; NJW-RR 1999, 207, 208). Zur Erreichung dieses Zieles kann es je nach den strukturellen Be-dingungen des einzelnen Bundeslandes eines unterschiedlichen Zuschnitts der [X.]n bedürfen. So wird es in wirtschaftlich schwächeren Flächenlän-dern erforderlich sein, [X.]n in einer Zahl vorzuhalten, die im Verhältnis zu der Summe des erzielbaren [X.] im Durchschnitt für den einzelnen Notar nur Verdienstmöglichkeiten eröffnet, die allgemein hinter de-nen von Notaren in anders strukturierten Bundesländern zurückbleiben. [X.] muß das Interesse des einzelnen Notars an einer Auslastung [X.] sowie an der Steigerung seines Verdienstes zurücktreten (vgl. Senat [X.] 67, 348). Angesichts der unterschiedlichen Verhältnisse in den einzelnen Bundesländern bestehen somit sachlich einleuchtende Gründe für die differenzierte Handhabung des Organisationsermessens nach § 4 [X.]. Eine mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Ungleichbehandlung liegt hierin nicht. Das Eingreifen des Gesetzgebers zur Herstellung bundesweit einheitlicher Er-- 10 - werbschancen der Notare ist daher verfassungsrechtlich nicht geboten. Eine Vorlage der Sache an das [X.] gemäß Artikel 100 GG zur Prüfung, ob § 4 [X.] mit dem Grundgesetz vereinbar ist, kommt daher - entgegen der Anregung der Antragstellerin - nicht in Betracht.

2. Nach diesen Maßstäben hat das [X.] fehlerfrei [X.], daß der Antragsgegner bei seiner Entscheidung, die dritte [X.] im Bezirk des Amtsgerichts [X.] wiederzubesetzen, weder die Grenzen des ihm eingeräumten Organisationsermessens überschritten noch von diesem in einer dem Zweck des § 4 [X.] nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat und daher subjektive Rechte der Antragstellerin nicht verletzt sind.

a) Es bestehen zunächst keine Anhaltspunkte dafür, daß der Antrags-gegner von einer Ausübung seines Ermessens abgesehen und ohne eigene Prüfung und Bewertung die von der [X.] nach Rück-sprache mit der [X.] gegebene Empfehlung auf Wieder-besetzung der [X.] umgesetzt hätte. Zutreffend weist der Antragsgegner darauf hin, daß die Beteiligung der Notarkammer und der [X.] aufgrund der dort vorhandenen Erkenntnisse eine Verbreiterung der [X.] bietet und daher ein sinnvolles Instrument zur Vorbereitung der zu treffenden Entscheidung darstellt. Dies bedeutet indessen nicht, daß der Antragsgegner seine Entscheidungsbefugnis an die genannten Stellen dele-giert und, so er dem Vorschlag der Notarkammer folgt, nur deren Vorgabe nachvollzieht. Für die entsprechende Behauptung der Antragstellerin fehlt jeder Anhalt. - 11 -

b) Die Wiederbesetzung der Amtsstelle des Notars [X.]
hat nicht zur Folge, daß die Notariate im [X.]

gerade noch lebensfähig sind mit der Konsequenz, daß die erforderliche [X.] Unabhängigkeit der drei dort amtierenden Notare nicht mehr gewährleistet wäre. Abzustellen ist hierbei auf den unter Berücksichtigung des durchschnittli-chen [X.] dieses Bezirks erzielbaren Gewinn (Senat aaO NJW 2001, 3548; NJW-RR 2004, 861), nicht dagegen auf den individuellen Verdienst der Antragstellerin, den diese in Konkurrenz mit den beiden anderen Notaren in ihrem Amtsbereich zu erzielen vermag. Zu Recht hat das Oberlan-desgericht daher davon abgesehen, sich das Einkommen der Antragstellerin von dieser nachweisen zu lassen.

Nach der vom [X.] seiner Entscheidung zugrunde geleg-ten Mitteilung der [X.] betrug das durchschnittliche Gesamtge-bührenaufkommen im [X.] in den Jahren 2000 bis 2003 pro No-tarstelle relativ konstant 240.000 bis 250.000 • pro Jahr und lag das Gebüh-renaufkommen im [X.]

um 25 % über dem Landesdurchschnitt, so daß sich unter Berücksichtigung der erfahrungsgemä-ßen Kostenquote für jede der drei [X.]n ein erzielbarer Jahresgewinn vor Steuern von 87.500 • ergibt. Zutreffend hat das [X.] ausge-führt, daß danach eine Gefährdung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit von drei im [X.]

tätigen Notaren nicht erkenn-bar ist. Hieran hat sich auch durch die weitere Entwicklung nichts zum Nachteil der Antragstellerin geändert. Nach Auskunft der [X.] vom 15. März 2005 hat sich das Aufkommen an abgabepflichtigen Gebühren im [X.] im Jahr 2004 um 0,32 % gegenüber dem [X.] gesteigert. - 12 - Auch wenn nicht unmittelbar entscheidungserheblich, ist jedenfalls [X.] darüber hinaus bedeutsam, daß im entsprechenden Zeitraum das Aufkommen der Antragstellerin an abgabepflichtigen Gebühren sogar um 15,94 % gestie-gen ist.

Das Beschwerdevorbringen gibt dem Senat lediglich Anlaß zu folgen-dem ergänzenden Bemerken:

aa) Der durchschnittlich erzielbare Bruttogewinn von 87.500 • liegt - ent-gegen der Meinung der Antragstellerin - ganz erheblich über dem Gealt der Besoldungsgruppe R 1 (Eingangsstufe), von dem nicht nur Einkommensteuer zu entrichten ist, sondern auch Krankenversicherung für den von der staatli-chen Beihilfe nicht gedeckten Teil der Gesundheitskosten bestritten werden muß.

[X.]) Auch der Senat hat keinen Anlaß, die Richtigkeit der Mitteilungen der [X.] - eine Anstalt des öffentlichen Rechts - in Zweifel zu zie-hen. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, warum diese zum Nachteil der [X.] die ihr vorliegenden Zahlen manipuliert haben sollte. Dies gilt auch vor dem Hintergrund des Vorbringens der Antragstellerin, der von der [X.] mitgeteilte Anstieg des [X.] im [X.] [X.] von 2001 bis 2003 um 9,9 % decke sich nicht mit den Zahlen ihres Notariats; denn auch hier geht es um die Entwicklung des Ge-samtgebührenaufkommens im Amtsgerichtsbezirk, die sich nicht mit derjenigen des Notariats der Antragstellerin decken muß. Die mitgeteilten Zahlen für 2004 hat die Antragstellerin nicht in Abrede genommen. Im übrigen würden gewisse Ungenauigkeiten in der Datenerhebung der [X.] im Hinblick auf - 13 - die oben dargelegten Maßstäbe nicht entfernt dazu führen, Zweifel an der Le-bensfähigkeit dreier Notariate im [X.]

bzw. an der hinreichenden wirtschaftlichen Unabhängigkeit der dort [X.] Notare zu begründen.

c) Die Antragstellerin ist durch die Entscheidung des Antragsgegners auch nicht in ihrem Anspruch auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt. Eine Richtlinie oder ständige Übung, mit der der Antragsgegner sich bei der [X.] nach § 4 [X.] durch Richtzahlen ("Versorgungswerte" etc.) gebunden hätte, gibt es in [X.] nicht. Der Antragsgegner war auch nicht verpflichtet, zur Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes eine derar-tige Selbstbindung einzugehen. Dies bedeutet jedoch nicht, daß er bei der Be-darfsprüfung die subjektiven Rechte der in dem betroffenen Amtsgerichtsbezirk bereits amtierenden Notare allein durch Gewährleistung ihrer hinreichenden wirtschaftlichen Unabhängigkeit zu beachten hat. Vielmehr darf er, auch wenn er sich keine Richtzahlen vorgibt, in den verschiedenen Amtsgerichtsbezirken nicht willkürlich unterschiedliche Maßstäbe anlegen. Für einen derartigen Er-messensfehlgebrauch ist aber nichts ersichtlich.

Der Antragsgegner orientiert sich grundsätzlich an den Parametern (Rahmen bereinigter Urkunden-Nummern 1.400 ± 300 - für die [X.]n im Bezirk Königs [X.] war in den Jahren 2000 bis 2003 ein über dem Landesdurchschnitt liegendes Aufkommen an bereinigten [X.] von 1.200 bis 1.300 jährlich zu verzeichnen -; durchschnittliches Gebührenauf-kommen; Bevölkerungszahl), die die Notarkammer ihren Empfehlungen für die Wiederbesetzung oder Einziehung einer frei gewordenen [X.] zugrunde legt, zieht darüber hinaus aber auch Besonderheiten des jeweiligen [X.] 14 - zirks bzw. der jeweiligen [X.] (nicht lebensfähige "Kleinstnotariate") in seine Abwägung mit ein. Deswegen kann es im Einzelfall dazu kommen, daß eine [X.] eingezogen oder wiederbesetzt wird, obwohl einer der genann-ten Parameter für eine gegenteilige Entscheidung spricht. Hiergegen ist, [X.] als die Antragstellerin ersichtlich meint, nichts zu erinnern, sofern nur nachvollziehbare, am Regelungsziel der Aufrechterhaltung einer geordneten Rechtspflege ausgerichtete Gründe die Ausübung des Organisationsermes-sens tragen. Nach diesen Maßstäben ist für eine willkürliche Ungleichbehand-lung der Antragstellerin kein Anhaltspunkt vorhanden. Dies hat das Oberlan-desgericht im einzelnen zutreffend dargelegt. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
- 15 - Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist demgemäß zurückzu-weisen.

[X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]

Meta

NotZ 1/05

11.07.2005

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2005, Az. NotZ 1/05 (REWIS RS 2005, 2626)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2626

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