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PDF anzeigen[X.]/01vom16. Juli 2001in dem [X.]: ja[X.]Z: nein_____________________[X.] § 4Zur Unzulässigkeit der Wiederbesetzung einer [X.] im Tätigkeitsgebiet [X.], wenn im betroffenen Amtsbereich ein Viertel der Nota-re auf Einkommensergänzung angewiesen ist und der der [X.] nach§ 4 [X.] zugrundegelegte Richtwert für das [X.] nachhaltig unddeutlich unterschritten wird.[X.], Beschluß vom 16. Juli 2001 - [X.] 7/01 - OLG [X.]wegen Besetzung einer [X.]- 2 -- 3 -Der [X.], [X.], hat durch den [X.] [X.] [X.], [X.] und [X.] sowiedie Notare [X.] und [X.] 16. Juli 2001beschlossen:Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen [X.] des Senats für Notarverwaltungssachen des[X.]s [X.] vom 5. Januar 2001 wird [X.].Gerichtskosten werden im Beschwerdeverfahren nicht er-hoben und notwendige Auslagen nicht erstattet.Gründe:[X.] Die neun Antragsteller sind Notare in [X.].. Sie wenden sich ge-gen die Wiederbesetzung der 1993 errichteten und seit dem [X.] verwalteten [X.] [X.], einer von zwölf [X.]n in[X.].. Das Ausschreibungsverfahren ist noch nicht beendet.Die Antragsteller begründen ihr Begehren insbesondere mit demRückgang des [X.]. Im Jahre 1998 erreichte dies- 4 -bei zwölf Stellen je Notar im Durchschnitt 1.525,33, im Jahre 1999 nurnoch 1.283,71 bereinigte [X.]. Nach den neuesten Erhe-bungen der am Verfahren beteiligten [X.] ist für dasJahr 2000 ein Rückgang auf 1.161,39 zu verzeichnen. Der Antragsgeg-ner legt seiner [X.] nach § 4 [X.] in ständiger Praxis ei-nen Richtwert von 1.650 bereinigten [X.] zugrunde. Bisauf einen [X.].er Notar liegt das [X.] bei allen übrigen[X.]n - zum Teil deutlich - unter dem Richtwert. Drei Notare be-ziehen Einkommensergänzung von der [X.]. Die [X.] haben beantragt, dem Antragsgegner die Neubesetzung [X.] zu untersagen und ihm aufzugeben, das [X.] beenden und die Stelle einzuziehen.Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten, weil die Anträge [X.], jedenfalls aber unbegründet seien. Bei der Entscheidung überdie Wiederbesetzung einer [X.] werde der [X.]von 1.650 bereinigten [X.] nicht schematisch angewandt,sondern immer auch eine Einzelfallbetrachtung vorgenommen. Da essich bei der Stelle [X.] um eine leistungsstarke Stelle handele, seidiese wieder zu besetzen.Die [X.] hatte zunächst die Wiederbesetzungbefürwortet, weil die Stelle hinsichtlich ihrer Klientenstruktur, der Art derdort erledigten Amtsgeschäfte und der wirtschaftlichen Situation sehrgünstig positioniert sei. Sie hatte sich dabei auf die Angaben des [X.] und Stellenbewerbers gestützt, des weiteren Beteiligten zu2). Nachdem der [X.] bekannt geworden war, daß drei [X.].er- 5 -Notare Einkommensergänzung erhalten und das [X.] inden Jahren 1999 und 2000 weiter rückläufig war, sprach sie sich gegendie Wiederbesetzung der Stelle aus. Die Wiederbesetzung könne [X.] sein, die Lebensfähigkeit anderer [X.]n im Amtsbereich [X.].zu gefährden.Das [X.] hat dem Antragsgegner untersagt, die No-tarstelle [X.] neu zu besetzen, und die Anträge im übrigen [X.] ([X.] 2001, 283). Mit seiner sofortigen Beschwerde erstrebter die vollständige Zurückweisung der Anträge.I[X.] Das Rechtsmittel ist zulässig, aber nicht begründet. Das Ober-landesgericht hat den Anträgen, die Stelle nicht wieder zu besetzen, zuRecht stattgegeben.1. Die Anträge ist zulässig. Das [X.] hat unter [X.] auf die Rechtsprechung des [X.]s ([X.] 20. Juli 1998 - [X.] 31/97 - NJW-RR 1999, 207 unter II 2 a und b =D[X.] 1999, 251 und vom 18. September 1995 - [X.] 46/94 - D[X.]1996, 902 unter II 2 a, jeweils m.w.N.) zutreffend angenommen, daß [X.] substantiiert vorgetragen haben, durch die Wiederbeset-zung der freien [X.] in ihren Rechten aus Art. 12 Abs. 1 GG be-einträchtigt zu sein. Sie haben sich nicht, wie der Beschwerdeführermeint, allgemein auf eine Schmälerung ihres [X.], sondern geltend gemacht, daß die Lebensfähigkeit ihrer Notariategefährdet sei. Angesichts der Tatsache, daß drei [X.].er Notariate auf- 6 -Einkommensergänzung angewiesen sind und daß der [X.] von 1.650 bereinigten [X.] bei den Antragstellern wieauch im Durchschnitt (1999: 1.283) unterschritten ist, genügt dies. [X.] eine Beeinträchtigung vorliegt, ist eine Frage der Begründetheitdes Antrags (Senatsbeschluß vom 8. November 1976 - [X.] 5/76 - [X.], 390 unter II 1 = D[X.] 1977, 180, insoweit in [X.]Z 67, 348 nichtabgedruckt).2. Die [X.] sind auch begründet. Der Antrags-gegner würde durch die Wiederbesetzung der freien [X.] die ihmdurch § 4 [X.] gesetzten Grenzen seines Organisationsermessensüberschreiten, weil diese Maßnahme nicht den Erfordernissen einer ge-ordneten Rechtspflege entspricht.a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom20. Juli 1998 - [X.] 31/97 - aaO unter II 2 m.w.N.) hat die Landesjustiz-verwaltung bei der Ausübung des ihr eingeräumten Organisationsermes-sens nach § 4 [X.] subjektive Rechte von Amtsinhabern insoweit zuwahren, als jedem Notar zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgabe alsunabhängiger und unparteiischer Berater ein Mindestmaß an [X.] Unabhängigkeit zu gewährleisten ist. Es dürfen nicht so viele [X.] geschaffen werden, wie gerade noch lebensfähig sind. Für ei-ne bestehende, aber frei gewordene Stelle bedeutet dies, daß ihre Wie-derbesetzung den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege nichtentspricht, wenn dadurch in einem Amtsgerichtsbezirk so viele Notar-stellen besetzt wären, wie gerade noch oder nicht mehr lebensfähig wä-ren. Diese untere Grenze bezieht sich auf [X.] im [X.] 7 -ligen Amtsgerichtsbezirk, von der jede [X.] ausgehen muß(Senatsbeschluß vom 22. Oktober 1979 - [X.] 3/79 - [X.] Nr. 12 zu § 4[X.] unter 3 [X.] und Beschluß vom 22. Juni 1981 - [X.] 5/81 - D[X.]1982, 372, 374). Hat sich die Landesjustizverwaltung im Bereich der Be-dürfnisprüfung nach § 4 [X.] durch eine ständige Übung oder Richtli-nie gebunden, hat sie diese Prüfungsmaßstäbe grundsätzlich zu [X.]. Ihr ist allerdings nicht schlechthin jede andere Art der Bedürf-nisprüfung verwehrt, wenn die Erfordernisse einer geordneten [X.] es im Einzelfall verlangen (Senatsbeschluß vom 22. Juni 1981- [X.] 5/81 - aaO S. 375).b) Diese vom Senat aufgestellten rechtlichen Grundsätze hat das[X.] gesehen und zutreffend auf den vorliegenden Fallangewendet. Es hat aus der Entwicklung des [X.]s inden [X.].er Notariaten und der Tatsache, daß drei Notare Einkommenser-gänzung beziehen, zutreffend den Schluß gezogen, daß 12 [X.]nin [X.]. keinesfalls lebensfähig sind und der Antragsgegner seinen inständiger Praxis im Rahmen der [X.] für maßgeblich ge-haltenen [X.] nicht beachtet hat. Das Oberlandesge-richt hat sich auch damit auseinandergesetzt, daß nach Auffassung [X.] hier wegen der Besonderheit der Stelle auf den Einzel-fall abzustellen sei. Es vermochte aber weder im Vortrag des Antrags-gegners noch sonst festzustellen, daß der freien [X.] derartigeEigentümlichkeiten innewohnen, die ihre Wiederbesetzung zur ange-messenen Versorgung der Rechtsuchenden in [X.]. mit notariellen Lei-stungen erforderten. Wegen der Einzelheiten wird auf die ausführlicheBegründung des [X.]s Bezug [X.] 8 -c) Im Beschwerdeverfahren macht der Antragsgegner weiterhingeltend, für die Wiederbesetzung spreche die Besonderheit der Stelle.Ihre Einziehung würde sich bei der Einkommenssituation der übrigen[X.]n in [X.]. auch nicht entscheidungserheblich auswirken.Weshalb der Mandantenstamm der seit nahezu zwei Jahren vonverschiedenen Personen verwalteten Stelle nicht von jedem Notar [X.] werden kann, trägt der Antragsgegner selbst auch jetzt nicht vor.Es mag sein, daß die dort vorgenommenen Amtsgeschäfte überdurch-schnittliche Anforderungen stellen. Der Antragsgegner teilt nicht einmalansatzweise mit, weshalb die amtierenden [X.].er Notare diese [X.] nicht erfüllen könnten. Es ist ferner nicht vorgetragen oder er-sichtlich, daß die Einziehung der Stelle nicht zu einem Zuwachs des [X.] und damit zu einer Verbesserung der Einkommens-situation auch bei den [X.].er Notaren führen wird, die davon unterdurch-schnittlich profitieren.- 9 -Die [X.] hat sich im Beschwerdeverfahren erneut für [X.] der Stelle ausgesprochen. Das durchschnittliche bereinigte[X.] pro [X.] im Amtsbereich [X.]. sei inzwischenso niedrig, daß auch die gebotene Berücksichtigung der Umstände [X.], die ursprünglich für eine Wiederbesetzung der [X.]gesprochen hätten, zu keiner anderen Beurteilung führen könne.[X.][X.] Kurzwelly [X.]Grantz
Meta
16.07.2001
Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2001, Az. NotZ 7/01 (REWIS RS 2001, 1891)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1891
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
NotZ (Brfg) 5/11 (Bundesgerichtshof)
(Notarstellenbesetzung: Bedürfnisprüfung bei der Entscheidung über Wiederbesetzung einer freigewordenen Notarstelle)
NotZ 25/03 (Bundesgerichtshof)
NotZ 23/06 (Bundesgerichtshof)
NotZ (Brfg) 5/11 (Bundesgerichtshof)
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