Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2004, Az. NotZ 25/03

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2004, 3965

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[X.] 25/03Verkündet am:22. März 2004F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja [X.] § 4Zur Ausübung des der Landesjustizverwaltung für die Entscheidung über [X.] einer frei gewordenen [X.] zustehenden Ermes-sens in einem Bundesland, in dem es keine Richtwerte über das durch-schnittliche Urkundenaufkommen gibt.[X.], Beschluß vom 22. März 2004 - [X.] 25/03 - OLG Rostockwegen Besetzung einer [X.]- 2 -Der [X.], [X.], hat auf die mündliche [X.] vom 22. März 2004 durch [X.], [X.] und [X.] sowie die Notare [X.] und Justizrat [X.]:Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller gegen den Be-schluß des Notarsenats des [X.] vom18. September 2003 werden zurückgewiesen.Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des [X.] zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerde-rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 festgesetzt.Gründe:[X.] fünf Antragsteller sind Notare in [X.]. Sie wenden sich [X.] vom Antragsgegner angeordnete Wiederbesetzung der am 11. April 2003frei gewordenen sechsten [X.] im Amtsgerichtsbezirk [X.] .- 3 -Sie haben geltend gemacht, das Urkundsaufkommen der Notare in[X.] genüge - insbesondere bei drei der betroffenen Notariate - nichtmehr, um die Leistungsfähigkeit der Notariate und damit die wirtschaftliche Un-abhängigkeit der Notare zu gewährleisten. Die Wiederbesetzung der frei ge-wordenen [X.] widerspreche daher den Erfordernissen einer [X.].Das [X.] hat die Anträge auf gerichtliche Entscheidungzurückgewiesen. Es hat auch die damit einhergehenden Anträge auf Erlaß ei-ner einstweiligen Anordnung abgelehnt.Mit ihren Beschwerden verfolgen die Antragsteller das Begehren, [X.] einer sechsten [X.] in [X.] zu unterlassen, weiter.II.1.Die sofortigen Beschwerden sind zulässig (§ 111 Abs. 4 [X.] [X.]). Das gilt auch für das Rechtsmittel der [X.] bis 5. Dieses ist zwar erst einen Tag nach Ablauf der zweiwöchigen Be-schwerdefrist (8. Oktober 2003), am 9. Oktober 2003, beim [X.]eingegangen. Den Antragstellerinnen zu 3 bis 5 ist indessen auf ihren [X.] gesonderten Senatsbeschluß vom heutigen Tage Wiedereinsetzung inden vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist gewährt wor-den.- 4 -2.Die weiteren Beschwerden sind jedoch unbegründet. Das [X.] hat die Anträge - die der Sache nach auf Unterlassung der Wiederbe-setzung der [X.] gerichtet waren, mit der Behauptung, die Lebensfähig-keit ihrer Notariate sei gefährdet (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Juli 1998- [X.] 31/97 - unter II 2 a und b, insoweit in D[X.] 1999, 251 nicht abgedruckt;vom 18. September 1995 - [X.] 46/94 - D[X.] 1996, 902, 904 und vom16. Juli 2001 - [X.] 7/01 - [X.] 2001, 440, 441) -, mit Recht zurückgewiesen.Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Unterlassung der Wiederbeset-zung der sechsten [X.] in [X.] . Es kann nicht festgestellt wer-den, daß der Antragsgegner durch die Wiederbesetzung der freien [X.]die ihm durch § 4 [X.] gesetzten Grenzen seines Organisationsermessensüberschreiten würde, weil diese Maßnahme nicht den Erfordernissen einer ge-ordneten Rechtspflege entspräche.a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. [X.] 20. Juli 1998 und vom 16. Juli 2001 aaO) hat die [X.] der Ausübung des ihr eingeräumten Organisationsermessens nach § 4[X.] subjektive Rechte von Amtsinhabern insoweit zu wahren, als jedemNotar zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgabe als unabhängiger und unpar-teiischer Berater ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Unabhängigkeit zu ge-währleisten ist. Es dürfen nicht so viele [X.]n geschaffen werden, wiegerade noch lebensfähig sind. Für eine bestehende, aber frei gewordene Stellebedeutet dies, daß ihre Wiederbesetzung den Erfordernissen einer [X.] nicht entspricht, wenn dadurch in einem Amtsgerichtsbezirk soviele [X.] besetzt wären, wie gerade noch oder nicht mehr lebensfähigwären. Diese untere Grenze bezieht sich auf [X.] im jeweiligen- 5 -Amtsgerichtsbezirk, von der jede Bedürfnisprüfung ausgehen muß (Senatsbe-schluß vom 16. Juli 2001 aaO m.w.[X.]) Hat sich die Landesjustizverwaltung im Bereich der [X.] § 4 [X.] durch eine ständige Übung oder Richtlinie gebunden, hat siediese [X.] grundsätzlich zu beachten (Senatsbeschluß vom16. Juli 2001 aaO). Derartige Richtzahlen ("Versorgungswerte" o.ä.), durch [X.] der Verwaltung eingetreten wäre, gibt es in [X.] nicht. Es läßt sich entgegen dem in den Beschwerden erneuertenVorbringen der Antragsteller auch nicht feststellen, daß die insoweit in anderenBundesländern zugrunde gelegten Richtzahlen (wohl zwischen 1.400 und1.800 bereinigten Urkunden) Erfahrungswerte beinhalteten, aus denen [X.] weiteres auf den hier betroffenen örtlichen Bereich übertragbare Rück-schlüsse darauf, welches Urkundsaufkommen eine "lebensfähige" [X.] muß, ergeben könnten. Zutreffend hat das [X.] daraufverwiesen, daß die Zahl der Urkunden als solche nur eine begrenzte Aussage-kraft haben kann, weil nicht so sehr die Anzahl der zu beurkundenden [X.], sondern ihre Qualität und insbesondere der [X.] aller Beurkun-dungen für das tatsächliche Einkommen der Notare und damit auch für [X.] der Notariate entscheidend sind.bb) Ausgehend hiervon hat das [X.] mit Recht auf einekonkrete Beurteilung auf der Grundlage des jährlichen [X.] Berücksichtigung des durchschnittlichen Gebührenaufkommens je Ur-kunde im betroffenen Amtsgerichtsbezirk [X.]einerseits und einer durch-schnittlichen Kostenquote andererseits [X.] -Im einzelnen rechnet das [X.] wie folgt:Bei einem durchschnittlichen Gebührenaufkommen in [X.] von219,37 Jahre 2002 von 1.106,43 pro Notar (einschließlich des hier umstrittenen [X.]) errechne sich ein durchschnittliches Gebührenaufkommen von272.717,54 Kostenquote von 70 % ergebe dieseinen durchschnittlichen Gewinn vor Steuern von jährlich 72.815,27 e-ser Wert allein auf der Grundlage der gegenüber der [X.] mitzu-teilenden abgabepflichtigen Beurkundungen errechnet worden sei, der [X.] Notar darüber hinaus jedoch weitere Gebühren erziele, müsse auch dieses"abgabenfreie" Gebührenaufkommen in das Rechenwerk einfließen. [X.] man,wie von dem weiteren Beteiligten zu 2 geschätzt, unter diesem [X.] 35 % zugrunde, so errechneten sich weitere jährliche Einkünfte von25.465,34 =4> % (dem Ausgangspunkt des Antragsgegners) errechnetensich weitere 14.563,05 > 'er Notare einjährliches Durchschnittseinkommen von [X.] >[X.] RMeinem monatlichen Gewinn vor Steuern von wenigstens 8.191,72 >[X.]17.281,53 KMn-nähernd 8.200 >[X.] >Mt-lichen Unabhängigkeit der Notare in [X.] keine Rede sein. Ein solchesEinkommen liege deutlich über dem Richtereingangsgehalt von R 1 (auch inder höchsten Altersstufe). Von einem Anspruch auf Einkommensergänzungseien sämtliche S. 'er Notare - auch die einkommensschwächsten - [X.]; dementsprechend seien solche Anträge bislang auch bei der [X.] nicht gestellt worden. Einkünfte in der vorgenannten Höhe [X.] möglicherweise deutlich unter den Einkünften der vorausgegangenen- 7 -Jahre. Die früheren Einkünfte seien jedoch nicht als solche schutzwürdig. Esbestehe auch unter Berücksichtigung von Art. 12 GG kein Anspruch der Notareauf gleichbleibend hohe Einkünfte. Es könne auch nicht unberücksichtigt blei-ben, daß die Antragsteller in den vergangenen gebührenstarken Jahren [X.] bilden können, die sie in die Lage versetzten, bei einem nunmehrgeringeren Einkommen möglichen Gefahren für ihre wirtschaftliche Unabhän-gigkeit und Unparteilichkeit zu widerstehen. Umstände, die dieser Erwartungentgegenstehen könnten, seien nicht vorgetragen worden. Wie jeder "Freibe-rufler" müßten die in [X.] bestellten Notare konjunkturelle Schwankun-gen hinnehmen.b) Der Senat als Beschwerdegericht tritt dieser Würdigung des Oberlan-desgerichts insbesondere in der [X.]aussage bei, daß - durchschnittlich gese-hen - die Leistungsfähigkeit und damit die wirtschaftliche Unabhängigkeit [X.]'er Notariate nicht beeinträchtigt ist. Bereits dies trägt das Ergebnis,daß die Entscheidung der Justizverwaltung, die sechste [X.] in [X.]nicht einzuziehen, sondern neu zu besetzen, als (ermessensfehlerfreie) Orga-nisationsmaßnahme unangreifbar ist. Auf die weitere Erwägung des Oberlan-desgerichts, die Berechtigung der Entscheidung des Antragsgegners ergebesich erst recht bei Berücksichtigung der Belange eines für das [X.] un-erläßlichen funktionierenden Assessorensystems, und auf die hiergegen ge-richteten Angriffe der Beschwerden der Antragsteller kommt es danach nichtan.c) Während der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren die in der [X.] Entscheidung des [X.]s vorgenommenen Gewinn-berechnungen mit nachvollziehbarer Begründung als für die sechs Notariate in- 8 -[X.] noch zu niedrig bezeichnet (siehe die ergänzende Berechnung [X.] 2 des Schriftsatzes vom 30. Oktober 2003), stellen die Antragsteller inihren Beschwerden diese Berechnungen des [X.]s - mit [X.] - nicht in Frage. Nur der Antragsteller zu 1 bestreitet das angenommeneGebührenaufkommen von 219,37 n-krete Beträge zu nennen. Genauso unerheblich (unsubstantiiert) ist der [X.] des Antragstellers zu 1, die vom [X.] angestellte Berech-nung sei auch schon deshalb falsch, weil die an die [X.] zu füh-renden Zwangsabgaben in der Berechnung nicht als gewinnmindernd berück-sichtigt worden seien; auch insoweit fehlt es an konkreten Gegenrechnungender Antragstellerseite.Im [X.] geht das Vorbringen der Beschwerde auch mehr in die Rich-tung, daß eine Zahl von (nur) 1.106 bereinigten Urkunden pro Notariat [X.] sich - also gleichsam "abstrakt" gesehen - zwingend dazu führen müsse, diefrei gewordene [X.] in [X.] nicht wieder zu besetzen. Einen recht-lich zwingenden Grund gibt es für diese Auffassung aber nicht. Auch daraus,daß etwa in den anderen Bundesländern aus der Anwendung der dort existie-renden Schlüsselzahlen eine andere Praxis, was die Behandlung frei geworde-ner [X.]n angeht, folgen kann, ergibt sich für die Notare in [X.] ([X.]) keine der Entscheidung der Justizverwaltung entge-genstehende Rechtsposition, auch nicht, wie die Antragsteller meinen, im Blickauf Art. 3 GG. Angesichts der jeder Landesjustizverwaltung zustehenden ei-genständigen Organisationsgewalt kann dieser [X.] nichtentnommen werden, daß bei der Frage, ob eine frei gewordene [X.]wieder besetzt werden soll, in allen Ländern dieselben Maßstäbe zu gelten ha-ben.- 9 -- 10 -III.Der von den Antragstellern zu 1 und 2 gestellte Antrag auf Erlaß einereinstweiligen Anordnung hat sich mit der Zurückweisung der sofortigen Be-schwerde erledigt.[X.] Streck[X.]DoyéBauer

Meta

NotZ 25/03

22.03.2004

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2004, Az. NotZ 25/03 (REWIS RS 2004, 3965)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3965

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