Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2003, Az. IX ZR 422/99

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 5020

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:9. Januar 2003PreußJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: ja[X.] § 14Muß der [X.] erkennen, daß das Vorkaufsrecht eines [X.], der [X.] auf dieses Recht zu der Verhandlung über die Veräußerung eines Grund-stücks hinzugezogen wurde, entgegen der Annahme sämtlicher Beteiligten nichtwirksam ist, hat er den vermeintlich [X.] über die [X.] Rechts zu belehren.[X.], [X.]eil vom 9. Januar 2003 - [X.] - [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 19. Dezember 2002 durch [X.] Kreft und [X.] [X.], [X.], [X.] und für Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel des [X.] werden die [X.]eile des 13. Zi-vilsenats des [X.] vom 5. November1999, ergänzt durch Beschluß vom 27. Dezember 1999, und [X.] Zivilkammer des [X.] vom 7. April 1998aufgehoben.Es wird festgestellt, daß der [X.] verpflichtet ist, dem Klägerden Schaden zu ersetzen, der diesem dadurch entstanden ist,daß er im Vorfeld des Vertragsschlusses vom 21. Dezember 1993(UR.-Nr. 429/93) zwischen den [X.] für [X.] von [X.] und [X.] H. nicht über die Unwirksamkeit [X.] seinen Gunsten bestellten Vorkaufsrechts belehrt wurde.Der [X.] hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Der Kläger schloß am 4. Februar 1992 mit zwei für eine Erbengemein-schaft handelnden [X.] privatschriftlich einen Pachtvertragüber landwirtschaftliche Grundstücke und eine Zusatzvereinbarung. Der [X.] wurde auf die Dauer von zwölf Jahren geschlossen, sollte jedoch vor-zeitig enden, falls die Grundstücke veräußert wurden. Für diesen Fall wurdedem Kläger in der Zusatzvereinbarung ein dingliches Vorkaufsrecht einge-räumt. Bis zur Eintragung im Grundbuch - zu der es nicht gekommen ist - [X.] als schuldrechtliches behandelt werden.Schon nach kurzer [X.] wollten die Testamentsvollstrecker [X.] veräußern. An einer Vorbesprechung am 7. Dezember 1993 imBüro des verklagten Notars nahm neben den späteren Kaufvertragsparteienauch der Vater des [X.] als dessen Vertreter teil. Dieser war von seiten [X.] im Hinblick auf das vermeintliche Vorkaufsrecht des[X.] eingeladen worden. Bei der Besprechung, die noch nicht zu einer Eini-gung führte, wurde auch über das Vorkaufsrecht gesprochen. Alle Beteiligtengingen von dessen wirksamem Bestehen aus.Am 21. Dezember 1993 beurkundete der [X.] den Kaufvertrag. ZweiTage später zeigten die Testamentsvollstrecker dem Kläger den [X.] an. Dieser erklärte im Januar 1994, daß er das Vorkaufsrecht ausübe.Die Testamentsvollstrecker, die erst jetzt bemerkten, daß die Zusatzvereinba-rung vom 4. Februar 1992 formunwirksam war, wiesen dies [X.] begehrt mit seiner Klage die Feststellung, daß der [X.] wegen Amtspflichtverletzung nach § 19 [X.] zum Schadensersatz ver-pflichtet sei. Er hat vorgetragen, sowohl der Pachtvertrag als auch die Zusatz-vereinbarung seien dem [X.] durch Schreiben der Testamentsvollstrek-ker vom 24. November 1993 zur Prüfung übersandt worden und hätten bei [X.] am 7. Dezember 1993 vorgelegen. Der [X.] hätte [X.] des [X.] darauf hinweisen müssen, daß das Vorkaufsrecht wegender fehlenden Beurkundung nicht wirksam vereinbart sei. Gegebenenfalls [X.] die Testamentsvollstrecker die wirksame Bestellung des [X.] nachgeholt und er hätte dieses nach dem Verkauf der Grundstük-ke ausüben können. Landgericht und [X.] haben die Klage [X.]. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.Entscheidungsgründe:Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der in den Vorinstanzen ergange-nen [X.]eile und zum Erfolg der Klage.[X.] Berufungsgericht hat ausgeführt, der [X.] habe gegenüber [X.] keine [X.] und Beratungspflicht verletzt. Entgegen der [X.] sei der Kläger zwar als "mittelbar Beteiligter" anzusehen. [X.] sei der [X.] nicht gehalten gewesen, von sich aus zu überprüfen, obdas Vorkaufsrecht wirksam begründet worden sei. Dieses sei für die [X.] 5 -dung ohne Relevanz gewesen und von niemandem angezweifelt worden; auchhabe der Vertreter des [X.] bei der Vorbesprechung noch kein Kaufinteres-se erkennen lassen. Eine Belehrungspflicht wäre nur dann anzunehmen, wennder Vertreter des [X.] den [X.] direkt nach der Wirksamkeit des [X.] befragt hätte. Die dahingehende Behauptung des [X.] sei [X.] nicht bewiesen.[X.] Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in wesentli-chen Punkten nicht stand.1. Allerdings hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend an-genommen, daß dem [X.] Amtspflichten auch gegenüber dem Klägeroblegen haben, weil dieser an dem Amtsgeschäft mittelbar beteiligt und in [X.] Schutzbereich einbezogen war.a) Notarielle [X.], Hinweis- und Warnpflichten dienen auch [X.] mittelbar Beteiligter, wenn andernfalls der Zweck, um dessentwillendiese Pflichten bestehen, nicht oder nur unvollkommen erfüllt würde (vgl. [X.],[X.]. v. 28. September 1959 - [X.], [X.] 1960, 157; v. 26. Juni 1997- IX ZR 163/96, [X.], 1901, 1902).Bei einem Beurkundungsgeschäft ist mittelbar Beteiligter, wer - [X.] von ihm abgegebene Erklärungen beurkundet werden sollen - im eigenenInteresse bei der Beurkundung anwesend ist, etwa weil er aus dem [X.] 6 -deten Rechtsgeschäft verpflichtet werden oder Rechte erwerben soll, oder sichaus Anlaß der Beurkundung an den Notar gewandt und ihm eigene [X.] hat ([X.]Z 58, 343, 353; [X.], [X.]. v. 21. Januar 1988 - [X.], [X.], 545, 547; v. 19. Dezember 1991 - [X.], [X.] 1992,527, 530).b) Der Kläger war an der Beurkundung des Kaufvertrages zwischen [X.] und dem Käufer mittelbar beteiligt, weil seine rechtli-chen Interessen dadurch in mehrfacher Weise berührt wurden und er deshalb- vertreten durch seinen Vater - an der Vorbesprechung vom 7. Dezember 1993teilgenommen hat. Zum einen war er als Pächter des [X.], weil das Pachtverhältnis endete, falls der Kaufvertrag zustande kam. [X.] war der Kläger als (vermeintlich) Vorkaufsberechtigter an dem [X.] und deren Ergebnis interessiert, weil er [X.] entscheiden mußte, ob er von dem "Vorkaufsrecht" Gebrauch machte.Zudem waren - aus der Sicht des "[X.]" - die Rechte [X.] des Käufers auch für ihn maßgeblich, falls er sich zur Ausübung sei-nes "Rechts" entschloß. Gerade im Hinblick auf seine (vermeintliche) [X.] war der Kläger zu dem Gespräch am 7. Dezember 1993hinzugebeten worden. Das hat das Berufungsgericht beanstandungsfrei [X.].Umgekehrt waren - worauf es hier freilich nicht entscheidend ankommt -auch die rechtlichen Interessen der Kaufvertragsparteien durch das "[X.]" berührt. Der Kaufinteressent hat sich möglicherweise von der Überle-gung leiten lassen, er müsse ein so hohes Angebot abgeben, daß der "[X.]" von der Ausübung seines "Rechts" abgeschreckt werde. [X.] 7 -denfalls mußten sowohl die Verkäufer als auch der Kaufinteressent davon [X.], daß der Kaufvertrag nicht in der von ihnen beabsichtigten Weise würdedurchgeführt werden können, wenn der Kläger von seinem "Vorkaufsrecht"Gebrauch machte. Die Beteiligung des [X.] an dem Vorgespräch lag [X.] auch im Interesse der Kaufvertragsparteien, weil sie so u.U. frühzeitig er-kennen konnten, ob der Kläger wohl sein "Vorkaufsrecht" ausübte.Die (mittelbare) Beteiligung des - von seinem Vater vertretenen - [X.] war für den [X.] offensichtlich. Nach den Feststellungen des [X.] wurde bei der Vorbesprechung vom 7. Dezember 1993 auchüber das Vorkaufsrecht des [X.] gesprochen. An diesem Gespräch hat [X.] des [X.] aktiv [X.] Nicht gefolgt werden kann indes der Ansicht des Berufungsgerichts,der [X.] habe sich um die Wirksamkeit des Vorkaufsrechts nicht kümmernund den Kläger nicht über dessen Unwirksamkeit belehren müssen.a) Die Rüge der Revision, in den Vorinstanzen sei verkannt worden, daßder [X.] dem Kläger gegenüber betreuungspflichtig gemäß § 24 Abs. 1[X.] gewesen sei, greift allerdings nicht durch. Eine während der Vorbespre-chung vom 7. Dezember 1993 erfolgte Beratung der Beteiligten war kein selb-ständiges Betreuungsgeschäft im Sinne von § 24 [X.]. Es handelte sichvielmehr um eine unselbständige Betreuung im Rahmen der Beurkundung ([X.] vgl. [X.], [X.]. v. 14. Mai 1992 - [X.], [X.] 1992, 1533,1534; v. 5. November 1992 - [X.], [X.] 1993, 260, 261).- 8 -b) Zwischen den [X.]en steht außer Streit, daß der [X.] durchsein Gesamtverhalten den Eindruck erweckt hat, das Vorkaufsrecht sei wirk-sam. Falls der [X.] dadurch die Pflicht zur Vermeidung eines falschen An-scheins (vgl. hierzu [X.]Z 134, 100, 107; [X.], [X.]. v. 4. Juni 1992 - [X.], [X.] 1992, 1497, 1500) verletzt haben sollte, wäre das für den einge-tretenen Schaden nicht kausal geworden. Denn an der Wirksamkeit des [X.] haben die Beteiligten nach der Einschaltung des [X.] so we-nig gezweifelt wie [X.]) Ob der [X.] eine Rechtsbelehrungspflicht (§ 17 BeurkG), die [X.] auch gegenüber bloß mittelbar Beteiligten zu erfüllen ist([X.], [X.]. v. 30. Juni 1981 - [X.], NJW 1981, 2705), verletzt hat, [X.] zweifelhaft.aa) Eine vom Notar gegebene Auskunft muß richtig sein. Der [X.] deshalb eine Rechtsbelehrungspflicht verletzt, wenn er auf entsprechen-des Befragen seitens des Vaters des [X.] geantwortet hätte, das [X.] sei wirksam. Die dahingehende Behauptung des [X.] hat das [X.] jedoch nicht für erwiesen erachtet, und dagegen wendet sich [X.] nicht.bb) Fraglich ist, ob eine Rechtsbelehrungspflicht dem [X.] gebot,den Vertreter des [X.] auf Bedenken gegen die Wirksamkeit des [X.]s aufmerksam zu machen. Bei der Beurkundung eines Grundstückskauf-vertrages muß der Notar die Vertragsparteien zwar auf das Bestehen einesrechtsgeschäftlichen Vorkaufsrechts hinweisen, wenn er davon Kenntnis [X.] ([X.], in: [X.]/[X.], Handbuch der notariellen [X.] -staltung 8. Aufl. Rn. 615; Keidel/[X.], [X.]. § 17 Rn. 85; vgl.ferner zur Hinweispflicht bei gesetzlichen Vorkaufsrechten an Grundstücken§ 20 BeurkG, beim Vorkaufsrecht des Miterben [X.], [X.]. v. 2. Juli 1968- VI ZR 168/66, [X.] 1968, 1016). Ob das rechtsgeschäftliche [X.] bestellt worden ist, muß er aber ohne besonderen Auftrag nicht [X.].Andererseits entfiel für diejenigen Bestimmungen des Kaufvertrages, diedas Bestehen des Pachtvertrages voraussetzten (insbesondere [X.] § 3 Abs. 2,§ 4 Abs. 2), die Grundlage, wenn die das Vorkaufsrecht enthaltende Zusatz-vereinbarung nichtig war. Denn diese Nichtigkeit erfaßte auch den [X.] (so bereits das von dem [X.] vorgelegte [X.]eil des [X.]/94).Letztlich muß der Senat die eingangs formulierte Frage nicht [X.]) Der [X.] war jedenfalls aufgrund der analog § 14 Abs. 1 Satz 2[X.], § 17 Abs. 1 Satz 2 BeurkG bestehenden erweiterten ("betreuenden")Belehrungspflicht zu einem warnenden Hinweis verpflichtet. Diese Pflicht hat erschuldhaft verletzt.aa) Der Notar als Träger der vorsorgenden Rechtspflege darf es nichtuntätig geschehen lassen, daß ein Beteiligter in die Gefahr eines folgenschwe-ren Schadens gerät, der durch eine mit wenigen Worten zu gebende Belehrungzu vermeiden ist ([X.], [X.]. v. 29. November 1953 - [X.]I ZR 270/52, [X.] 1954,330, 331). Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] er-- 10 -wachsen demgemäß für den Notar Schutzpflichten, wenn er aufgrund besonde-rer Umstände des Falles - namentlich wegen der rechtlichen Anlage oder derArt der Durchführung des konkreten Geschäfts - Anlaß zu der Besorgnis habenmuß, einem Beteiligten entstehe ein Schaden, weil er sich wegen mangelnderKenntnis der Rechtslage oder von Sachumständen, welche das beurkundeteRechtsgeschäft als für seine Vermögensinteressen bedeutsam erscheinenlassen, einer Gefährdung dieser Interessen nicht bewußt ist ([X.]Z 58, 343,348; [X.], [X.]. v. 29. September 1981 - [X.], [X.] 1981, 1309, 1310; v.10. November 1988 - [X.], [X.], 1853, 1854; v. 24. Juni 1993- IX ZR 216/92, NJW 1993, 2744, 2749 f).bb) Im vorliegenden Fall hatte der [X.] Anlaß zu der Besorgnis, daßdem Kläger ein schwerer Schaden drohte, ohne daß er sich der Gefahr [X.].Es ist als unstreitig davon auszugehen, daß der [X.] die über [X.] getroffene Zusatzvereinbarung kannte und zugleich wußte, daßsie lediglich privatschriftlich getroffen worden war. Bereits auf Seite 6 der [X.] hat der Kläger vorgetragen, dem [X.] seien "der [X.] die Zusatzvereinbarung ... bekannt" gewesen; auf Seite 8 hat er behauptet,die Zusatzvereinbarung sei "dem [X.] als Notar vorgelegt worden". [X.] (Seite 2 seines Schriftsatzes vom 12. Mai 1997) lediglich er-klärt, es sei nicht richtig, daß ihm zu Beginn der Besprechung die [X.], namentlich der Pachtvertrag und die Zusatzvereinbarung, übergebenworden seien; vielmehr habe es sich so verhalten, daß ihm "ein Teil (!) [X.] wenige Tage vor dem Besprechungstermin per [X.] worden" sei. Um welche Unterlagen es sich handelte, hat der Be-- 11 -klagte offengelassen. Daraufhin hat der Kläger in der Berufungsbegründung(auf Seite 4) seinen Vortrag unter Beweisantritt wie folgt [X.] [X.] war sowohl der [X.] ... sowie [X.] ... vom gleichen Tage bekannt. Sowohl der[X.] als auch die Zusatzvereinbarung wurden [X.] durch die Testamentsvollstrecker mit Schreiben vom24.11.1993 zur Prüfung übersandt."Daraufhin erfolgte von seiten des [X.] keine Stellungnahme mehr. [X.] für die rechtliche Beurteilung zugrundezulegen, daß die Zusatzvereinbarungdem [X.] rechtzeitig "zur Prüfung" übersandt wurde. Dann ist ferner da-von auszugehen, daß er sie sich angesehen hat. Denn der [X.] hat nichtbehauptet, den "Prüfauftrag" nicht ernst genommen zu haben. Hat er sich aberdie Zusatzvereinbarung angesehen, mußte er auf den ersten Blick erkennen,daß sie privatschriftlich abgefaßt war. Da er nicht annehmen konnte, daß esneben der privatschriftlichen Zusatzvereinbarung noch eine weitere notariellbeurkundete gab, mußten ihn seine Erkenntnisse zwingend zu dem Schlußveranlassen, daß die Zusatzvereinbarung - und somit auch das Vorkaufsrecht(die Verpflichtung zur Bestellung eines dinglichen Vorkaufrechts) - mangelsEinhaltung der in § 313 Satz 1 BGB a.F. vorgeschriebenen Form unwirksamwar (vgl. [X.], [X.]. v. 7. November 1990 - X[X.] ZR 11/89, NJW-RR 1991, 205,206; [X.], in: [X.]/[X.], aaO Rn. 612; [X.]/[X.], [X.] Aufl. § 313 Rn. 11 und 62. Aufl. § 311b Rn. 11).Unter diesen Umständen mußte sich dem [X.] aufdrängen, [X.] Interessen des [X.] in schwerwiegender Weise gefährdet waren, [X.] dieser mit der Gefahr rechnete. Zwar hatte der Kläger vor der Beurkun-dung ein Vorkaufsrecht so wenig wie danach. Der [X.] war nicht ver-- 12 -pflichtet, dem Kläger ein solches Recht zu verschaffen. Er mußte ihn nur vorunerkannten Gefahren für seine Vermögensinteressen warnen, falls diese [X.] aus besonderen Umständen des notariellen Geschäfts erwuchsen. [X.] Voraussetzungen waren im Streitfall gegeben. Der Kläger hatte, solange [X.] mit dem [X.] noch nicht beurkundet war, Aussicht auf die wirk-same Bestellung des Vorkaufsrechts. Dadurch hätte er die Rechtsstellung er-halten, die er nach der irrtümlichen Annahme aller Beteiligten bisher schon [X.]. Die Verwirklichung dieser Aussicht hing nur davon ab, daß die Un-wirksamkeit der bisherigen Bestellung erkannt wurde. Gegebenenfalls hättendie Testamentsvollstrecker umgehend das Vorkaufsrecht erneut - nunmehr[X.] - bestellt. Denn der Kläger wäre ihnen als Vorkaufsberechtigterwillkommen gewesen; sie hätten sogar lieber an ihn verkauft als an den [X.].Für den Kläger verschlechterte sich die Lage entscheidend, als der Kaufvertragmit dem [X.] beurkundet wurde. Denn nunmehr konnte der Formmangel [X.] nicht mehr mit Wirkung gegenüber dem Käufer "geheilt" wer-den. Diese Gefahr erwuchs auch aus besonderen Umständen des [X.]. Das Schicksal des beurkundeten Kaufvertrages hing vom Be-stehen des Vorkaufsrechts sowie gegebenenfalls davon ab, ob der [X.] von seinem Recht Gebrauch machte. Wenn der Notar den Eindruckhätte gewinnen müssen, die Kaufvertragsparteien hielten das Vorkaufsrecht zuUnrecht für unwirksam, hätte sich seine Besorgnis, daß ihnen aus der [X.] drohte, fraglos aus besonderen Um-ständen des Geschäfts ergeben. Wenn umgekehrt das Vorkaufsrecht allseitsfür wirksam gehalten wurde, obwohl es in Wahrheit unwirksam war, muß [X.] für die Gefährdung des vermeintlich [X.] gelten.Es liegt nahe, daß dieser im Vertrauen darauf, er könne nach einem anderwei-tigen Verkauf durch Ausübung seines Rechts problemlos den Käufer verdrän-- 13 -gen, davon absah, sich rechtzeitig vor dem Verkauf über sein Kaufinteresseschlüssig zu werden und dieses anzuzeigen, um es gar nicht erst zu dem [X.] an den anderen Interessenten kommen zu lassen. Daß die verkauftenGrundstücke nach dem Verkauf für den vermeintlich [X.]verloren waren, stellt einen besonderen Umstand des konkreten Geschäfts dar.Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang gemeint, da [X.] von keinem der Anwesenden angezweifelt worden sei, habe [X.] nicht darauf eingehen müssen. Das Gegenteil ist richtig. Da unver-kennbar alle davon ausgingen, das Vorkaufsrecht sei wirksam bestellt, mußteer diesem Irrtum entgegenwirken.Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist unerheblich, ob [X.] des [X.] seinerzeit für seinen [X.] bereits ein Kaufinteresse bekun-dete oder nicht. Nach seinem damaligen Kenntnisstand konnte sich der [X.] seiner Entschließung noch [X.] lassen, und daß er - sein damaliges Desin-teresse unterstellt - seine Haltung bis zum Ende der Überlegungsfrist beibe-halten werde, war ungewiß.Der [X.] durfte von dem warnenden Hinweis auf die Formunwirk-samkeit des Vorkaufsrechts nicht deshalb absehen, weil unsicher war, wie [X.] darauf reagieren würden und ob der Hinweis insbesondere für denin erster Linie zu schützenden Kläger hilfreich sein würde. Es mag ungewöhn-lich sein, daß ein zunächst formunwirksam bestelltes Vorkaufsrecht zu einem[X.]punkt, in dem bereits Verkaufsverhandlungen mit einem [X.] schweben,formgerecht neu bestellt wird. Ausgeschlossen war es [X.] -Mit der Frage, ob der [X.] durch eine Warnung seiner Verpflichtungzur notariellen Neutralität zuwidergehandelt hätte, hat sich das Berufungsge-richt - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht befaßt. Diese Frage ist zuverneinen. Kann die Pflicht, einen Beteiligten vor nicht bedachten Gefahren zuwarnen, mit den Verpflichtungen zur Unabhängigkeit und Verschwiegenheitkollidieren, muß der Notar abwägen. Er muß sich um so mehr für die [X.], je größer die Gefahr und je geringer das Interesse der [X.] ist, daß die Warnung unterbleibt ([X.], [X.]. v. 14. Mai 1992 - [X.]/91, [X.] 1992, 1533, 1536). Im Streitfall war die Gefahr für den [X.]chwerwiegend. Demgegenüber war das Interesse der Kaufvertragsparteien,daß die Unwirksamkeit des Vorkaufsrechts nicht zur Sprache kommen möge,geringer. Zwar hat die Revisionserwiderung den Vortrag des [X.] aufge-griffen, insbesondere zwischen dem Kläger und dem Käufer habe ein Interes-sengegensatz bestanden. Das ist jedoch nicht erkennbar. Die Mitteilung, [X.] von dem Kläger in Anspruch genommene Vorkaufsrecht nicht bestehe, wä-re dem Käufer sogar zustatten gekommen, weil er - jedenfalls zunächst - nichtmehr hätte befürchten müssen, letztlich durch den Kläger verdrängt zu werden.Interessen der Verkäuferseite waren kaum berührt. Dort hätte man sich nun-mehr ohne Rücksicht auf ein Vorkaufsrecht für einen beliebigen [X.] entscheiden können.cc) Der [X.] ist seiner Warnpflicht nicht nachgekommen. Er hat- worauf die Revision mit Recht hinweist - im Gegenteil durch sein [X.] den Eindruck erweckt, das Vorkaufsrecht sei [X.]) Der [X.] hat keine Umstände dargelegt, bei deren Vorliegen [X.] als nicht schuldhaft begangen anzusehen wäre ([X.] und Beweislast vgl. [X.]Z 145, 265, 275).[X.][X.] Berufungsurteil ist auch nicht aus anderen Gründen richtig (§ 563ZPO a.F.).1. Der Kläger hat mit Wahrscheinlichkeit einen Schaden erlitten. [X.] des [X.], ein Schaden des [X.] sei unter keinen Umständendenkbar, etwaige Ansprüche seien in Ziffer [X.] § 3 des Kaufvertrages abgedeckt,greift nicht durch. Jene Bestimmung verhält sich lediglich über den Ersatz [X.], die der Kläger auf die [X.] getätigt hat. [X.] darüber hinaus Anspruch auf Ersatz der verlorenen landwirtschaftlichenFlächen.2. Es fehlt auch nicht an der Kausalität zwischen Pflichtverletzung [X.]. Die Testamentsvollstrecker hätten, falls der [X.] am [X.] 1993 auf die Unwirksamkeit des Vorkaufsrechts aufmerksam gemacht [X.], dieses umgehend [X.] bestellt. Der [X.] hat zwar gemeint, [X.] hätte den [X.] die [X.]e Nachholung derVorkaufsrechtsbestellung vor Abschluß des Kaufvertrages untersagen [X.] Rechtsgrundlage ist dafür jedoch nicht [X.] -3. Ebensowenig steht die Subsidiarität der [X.] (§ 19 Abs. 1Satz 2 Halbs. 1 [X.]) dem Erfolg der Klage entgegen.a) Entgegen der Ansicht der Revision folgt dies allerdings nicht aus § 19Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 [X.]. Denn der [X.] hat keine Pflicht im Zusam-menhang mit einem Betreuungsgeschäft nach den §§ 23, 24 [X.] verletzt(siehe oben [X.] 2 a).b) Der Kläger hat jedoch keine anderweitige Ersatzmöglichkeit und hateine solche auch früher nicht besessen.aa) Schadensansprüche gegen die Testamentsvollstrecker standen ihmnicht zu.(1) Allerdings wurde die von dem Kläger entworfene [X.] einem der Testamentsvollstrecker überarbeitet. Dabei hätte auffallen müs-sen, daß eine privatschriftliche Vereinbarung nicht genügte. Das Versehen [X.] des Testamentsvollstreckers begründet aber keine Schadensersatzan-sprüche des [X.] aus Verschulden bei Vertragsschluß. In der Regel gehö-ren bei [X.] die Beachtung der gesetzlichen Beurkun-dungsform (§ 313 Satz 1 BGB a.F.) und die bei Nichtbeachtung daraus folgen-de Nichtigkeit (§ 125 BGB) zum Risikobereich beider Vertragsteile ([X.]Z 116,251, 257). Eine Verpflichtung zum Ersatz des [X.] könnte indi-rekt einen Zwang zur Erfüllung des [X.] ausüben und läuftschon deshalb dem Zweck des § 313 Satz 1 BGB a.F. zuwider ([X.]Z 116,251, 258). Die Wirksamkeit des Vertrages sicherzustellen, ist zuvörderst [X.] des eigenen Interesses, aber keine Rechtspflicht gegenüber dem ande-- 17 -ren Teil. Allerdings hat die ältere Rechtsprechung vereinzelt bei [X.] einer Vertragspartei dem anderen Teil wegen vorvertraglicherPflichtverletzung einen Schadensersatzanspruch zugebilligt (vgl. [X.], [X.]. [X.] Januar 1965 - [X.], NJW 1965, 812, 814; v. 19. April 1967 - V[X.]I ZR8/65, [X.] 1967, 798, 799). Dabei lagen aber besondere Umstände vor, auf-grund deren eine [X.] der anderen Betreuung oder zumindest Aufklärungschuldete (vgl. auch [X.] NJW-RR 1994, 243, 245; OLG FrankfurtNJW-RR 1997, 170, 172; [X.]/[X.], § 276 BGB Rn. 77). Dem [X.]eilvom 29. Januar 1965 lag zugrunde, daß ein gemeinnütziges Wohnungsbau-unternehmen Eheleute, die sich als Bewerber für ein Kaufeigenheim vertrau-ensvoll an es gewandt hatten, zum Abschluß einer nach §§ 313, 125 [X.] Vereinbarung veranlaßte, indem es ihnen ein von ihm selbst entwor-fenes Schriftstück zur Unterzeichnung vorlegte, von dem die Eheleute glaub-ten, damit sei alles Erforderliche geschehen und sie würden, soweit sie die ih-rerseits geschuldeten Leistungen erbrachten, ordnungsgemäß als Eigentümerim Grundbuch eingetragen. Im Falle des [X.]eils vom 19. April 1967 hatte [X.] Teil dem anderen den bevorstehenden Vertragsschluß als gesichert [X.]. Damit ist der vorliegende Fall nicht [X.]) An dem Vorstehenden ändert auch nichts der Umstand, daß der [X.], der die Zusatzvereinbarung überarbeitet hat, [X.] ist. Er ist in dieser Eigenschaft nicht für den Kläger, sondern ausschließ-lich im eigenen Interesse oder im Interesse des von ihm repräsentierten Nach-lasses tätig geworden (vgl. [X.], [X.]. v. 17. Mai 1990 - [X.], [X.] 1990,1554, 1556).- 18 -bb) Der in den Vorinstanzen geäußerten Meinung des [X.], [X.] hätte sein Vorkaufsrecht gegenüber den Verkäufern durchsetzen [X.], weil diese nach [X.] und Glauben daran gehindert gewesen seien, sichauf die Formunwirksamkeit der Zusatzvereinbarung zu berufen, ist nicht zu [X.].Gesetzliche Formvorschriften dürfen im Interesse der Rechtssicherheitnicht aus bloßen [X.] außer acht gelassen werden. Ausnah-men sind nur zulässig, wenn es nach den gesamten Umständen mit [X.] undGlauben unvereinbar wäre, das Rechtsgeschäft am Formmangel scheitern zulassen. Das Ergebnis muß für die betroffene [X.] nicht bloß hart, [X.] untragbar sein (ständige Rechtsprechung, vgl. [X.]Z 138, 339,348). Ob ein schlechthin untragbares Ergebnis vorliegen kann, wenn dem Be-troffenen wegen des Formmangels ein Schadensersatzanspruch gegen einenNotar zusteht, erscheint zweifelhaft. Insofern besteht ein Spannungsverhältniszwischen der Rechtssicherheit, die ein Außerachtlassen des Formmangels nurals ultima ratio gestattet, und der Subsidiarität der [X.], wonach [X.] für einen Schaden nur einstehen muß, wenn dem Geschädigten keinezumutbare andere Ersatzmöglichkeit zusteht. Letztlich braucht der Senat zudieser Frage nicht abschließend Stellung zu nehmen. Denn der [X.] ist in keine der von der Rechtsprechung als Ausnahmen anerkannten Fall-gruppen einzuordnen. Weder haben die Testamentsvollstrecker den Klägerarglistig von der Wahrung der Form abgehalten noch fällt ihnen eine andereschwerwiegende [X.]epflichtverletzung zur Last. In diesem Zusammenhangdarf nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Testamentsvollstrecker sich [X.] selbst nicht über den Formzwang im klaren waren und sich durch dasBeharren auf dem Formerfordernis nur vor den Folgen eines Doppelverkaufs- 19 -schützen wollten. Schließlich kann auch nicht davon ausgegangen werden,daß bei Unwirksamkeit des Vorkaufsrechts die Existenz des [X.] gefährdetist.cc) Endlich hat der Kläger es auch nicht schuldhaft versäumt, sein Vor-kaufsrecht gegenüber dem Käufer durchzusetzen. Er hat in einem gegen die-sen geführten Vorprozeß vor dem Amts- und [X.] versucht,dem Gesichtspunkt von [X.] und Glauben Geltung zu verschaffen. Das Land-gericht hat in seinem Schlußurteil vom 6. März 1997 die Berufung des Käufersauf die [X.] als nicht rechtsmißbräuchlich bezeichnet.IV.Das angefochtene [X.]eil ist somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.[X.] Senat kann, weil die Sache keiner weiteren Aufklärung bedarf, selbst [X.] (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.[X.] Feststellungsantrag ist insgesamt begründet. Zwar hat der Kläger inder Revisionsinstanz den Antrag aus der Berufungsinstanz aufrechterhaltenfestzustellen,daß der [X.] verpflichtet ist, Schadensersatz aus der fehler-haften Beratung im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag ... zu [X.], insbesondere aus der fehlerhaften Auskunft des [X.]über das Bestehen und die Ausübung eines dem Kläger ... [X.] [X.] 20 -Der durch das Wort "insbesondere" eingeleitete Satzteil bezieht sich aufdie Behauptung des [X.], der [X.] habe auf gezielte Anfrage eine un-richtige Auskunft erteilt. Diese Behauptung, die nach Ansicht des Berufungsge-richts durch die Beweisaufnahme nicht erhärtet werden konnte, hat der Klägerin der Revisionsbegründung nicht mehr aufgegriffen. Die Anpassung des [X.] ist offensichtlich aus Versehen unterblieben. Deswegen war die Klageaber nicht teilweise abzuweisen. Der Senat legt den Antrag in der Weise aus,daß der mit dem Wort "insbesondere" eingeleitete Teil lediglich eine der [X.] zur Last gelegten Pflichtverletzungen umschreiben und hervorhebensollte. Dadurch, daß diese entfiel, wurde der Erfolg der Klage nicht geschmä-lert.KreftGanter[X.][X.]

Meta

IX ZR 422/99

09.01.2003

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2003, Az. IX ZR 422/99 (REWIS RS 2003, 5020)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 5020

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