Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2000, Az. IX ZR 279/99

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1035

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:28. September 2000PreußJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: ja [X.]. 1 § 1Wer ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung einesGrundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells für den [X.], bedarf der Genehmigung nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.].Verfügt er darüber nicht, ist ein solcher Geschäftsbesorgungsvertrag nichtig.[X.] § 14 Abs. 2, [X.] § 4Einem Notar, der im Jahre 1993 einen derartigen Vertrag beurkundete, kanndie Unkenntnis des Erfordernisses der Erlaubnis nach dem [X.] nicht als schuldhaft vorgeworfen werden.[X.], [X.]eil vom 28. September 2000 - [X.] - [X.] 2 -- 3 -Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 28. September 2000 durch [X.] Kreft, [X.], Dr. Fischer,Dr. Zugehör und [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das [X.]eil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 8. Juli 1999 wird auf Kosten des [X.].Von Rechts [X.]:Der Kläger nimmt den verklagten Notar wegen Amtspflichtverletzung beieiner Beurkundung auf Schadensersatz in Anspruch.Durch einen Verkaufsprospekt einer [X.]. GmbH (im folgenden: [X.]T)wurde das Interesse des [X.] an einem von diesem Unternehmen initiierten"Modernisierungsobjekt" geweckt. Gegenstand dieses Vorhabens waren [X.] und die Modernisierung eines Gebäudes durch eine [X.] Bau- und [X.] (im folgenden: [X.]) als Bauträger und [X.] in Wohnungseigentum. Der Kläger wollte eine noch [X.] erwerben. Er unterzeichnete am 24. November 1993 einenentsprechenden Vermittlungsauftrag an eine Firma H.- 4 -Am 6. Dezember 1993 bot der Kläger zur Urkunde des [X.] (im folgenden: [X.].) den Abschluß eines "Geschäftsbesorgungsver-trages" an. Darin war folgendes vorgesehen: Unter Ziff. [X.] beauftragte [X.] [X.]. "mit der Wahrnehmung seiner Rechte bei der Abwicklung - ggf.auch Rückabwicklung - des Erwerbsvorgangs und allen damit zusammenhän-genden Rechtsgeschäften und Handlungen, soweit er unter [X.] dieses Vertra-ges bevollmächtigt wird". Gemäß Ziff. [X.] endete der [X.] mit der "Zweckerreichung". Erreicht war der Zweck grundsätzlich "mitder Fertigstellung des Bauvorhabens und wenn die Voraussetzungen zur Ein-tragung des Erwerbers als Eigentümer ins Grundbuch vorliegen". [X.]. [X.]2, 3 erteilte der Erwerber dem [X.] Vollmacht für "dieVornahme aller Rechtsgeschäfte, Rechtshandlungen und Maßnahmen, insbe-sondere die Abgabe und Entgegennahme aller Willenserklärungen, welche fürden Eigentumserwerb ... der (Wohnungs-)Einheit ... erforderlich oder zweck-dienlich erscheinen". Insbesondere wurde der [X.] "bevoll-mächtigt, im Namen und für Rechnung des Erwerbers folgende Verträge abzu-schließen und Rechtshandlungen vorzunehmen:3.1Abschluß von Kaufverträgen ...3.2Abgabe der auf eine etwaige Änderung der Teilungserklärung ...einschließlich Gemeinschaftsordnung gerichteten Erklärungen.Abschluß eines [X.] sowie die Erteilung der [X.].Änderung der Miteigentumsanteile, sowie der Abgabe der zur [X.] erforderlichen Erklärungen.3.3...- 5 -3.4Der [X.] ist ermächtigt, den/die vom [X.]/oder seinem Berater/Vermittler oder Finanzierungsvermittlermit einer Bank besprochenen und ausgehandelten [X.] bzw. Darlehensverträge abzuschließen und/oder [X.] alle erforderlichen Sicherungsverträge auf der Grundlage derAllgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute abzuschlie-ßen ... . Der [X.] ist zum Abschluß eines Finanzie-rungsvermittlungsvertrages mit einem Finanzierungsvermittler er-mächtigt. ...3.5Belastung des Wohnungs- und/oder Teileigentums mit Grund-pfandrechten aller Art in beliebiger Höhe ... . Übernahme abstrakterSchuldverpflichtungen im Zusammenhang mit Darlehensverträgen,ferner Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung inpersönlicher und dinglicher Hinsicht.3.6Abgabe und Entgegennahme von sonstigen Eintragungsbewilli-gungen und [X.] aller Art für das Grundbuch ...3.7Abnahme des Sonder- und Gemeinschaftseigentums. ...3.8Entgegennahme von Steuerbescheiden, insbesondere bezüglichder [X.]... Abschluß eines Mietgarantie/Mietverwaltungsvertrages ...3.10Eröffnung, Führung und Auflösung von Konten bei Kreditinstituten...3.11Vornahme von Kaufpreiszahlungen sowie Zahlungen der ... Kosten...3.12Entgegennahme und Verwahrung von Bankbürgschaften im Sinnedes § 7 [X.] ...- 6 -3.13Erteilung von Aufträgen und Vollmachten, insbesondere Prozeß-vollmachten an Rechtsanwälte, Steuerberater, ... Beauftragung vonSachverständigen ...3.14...3.15Vertretung in der ersten Eigentümerversammlung ..."Gemäß Ziff. [X.]8. sollte der [X.] berechtigt sein, "die vonihm aufgrund dieser Vollmacht geschlossenen Verträge zu ändern, zu ergän-zen, aufzuheben und zurückabzuwickeln."[X.]. nahm dieses Angebot an. Am 23. Dezember 1993 erwarb sie [X.] des [X.] die von diesem gewünschte Wohnung; am selben Tageschloß sie zur Finanzierung des Erwerbs für den Kläger zwei Darlehensverträ-ge.Der Kläger meint, der Beklagte hätte das Angebot vom 6. [X.] nicht beurkunden dürfen, weil es wegen Verstoßes gegen das [X.] unwirksam sei. Er hat Klage mit dem Antrag erhoben, den [X.] - Zug um Zug gegen Auflassung des Wohnungseigentums - zur Frei-stellung des [X.] von den [X.] zu verurteilen sowiedie Verpflichtung des Beklagten festzustellen, den Kläger von allen Schädenfreizustellen, die im Zusammenhang mit der Beurkundung des Angebots ent-standen seien. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner Re-vision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren [X.] 7 -Entscheidungsgründe:Die Revision bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.[X.] Berufungsgericht hat seine Entscheidung folgendermaßen begrün-det:Der Beklagte habe keine Amtspflichtverletzung begangen. Er sei nichtverpflichtet gewesen, von der Beurkundung Abstand zu nehmen. Das von ihmbeurkundete Angebot sei nicht auf den Abschluß eines nach Art. 1 § 1 [X.]in Verbindung mit § 134 BGB nichtigen Vertrages gerichtet gewesen. [X.]. seials gewerbliche Baubetreuerin tätig; diese Tätigkeit sei umfassend im Sinneeiner "Vollbetreuung". [X.]. habe den Kläger im Zusammenhang mit dem Erwerbder Immobilie jegliche Bemühung abnehmen sollen. Die Geschäftsbesorgungdurch einen derartigen Baubetreuer falle, auch wenn sie die Besorgung frem-der Rechtsangelegenheiten mit umfasse, unter den Ausnahmetatbestand desArt. 1 § 5 Nr. 1 [X.]. Die im Rahmen der "Vollbetreuung" anfallende Rechts-besorgung sei neben der Haupttätigkeit der [X.]., der wirtschaftlichen und kauf-männischen Betreuung der Vermögensanlage, von untergeordneter Bedeutunggewesen. Der Beklagte habe den Kläger auch nicht darüber belehren müssen,ob der Immobilienerwerb wirtschaftlich nachteilig [X.] fehle es an einem Verschulden des Beklagten. Das [X.] habe sein Verhalten als objektiv rechtmäßig angesehen. Schon deshalbscheide ein Schuldvorwurf aus. Im übrigen habe es im Dezember 1993 inRechtsprechung und Literatur keine für den Beklagten erkennbaren Hinweisedafür gegeben, daß der Geschäftsbesorgungsvertrag eines Baubetreuers ge-gen das [X.] verstoßen könnte.II.Die Revision rügt mit Recht, daß die Verneinung einer Amtspflichtverlet-zung durch das Berufungsgericht einer rechtlichen Überprüfung nicht [X.]. Der Beklagte hätte die Beurkundung des auf den Abschluß des [X.] gerichteten Angebots ablehnen müssen (§ 4 [X.], § 14 Abs. 2 [X.]), weil ein Vertrag dieses Inhalts gegen Art. 1 § 1 des[X.]es ([X.]) verstößt und deshalb nichtig ist (§ 134BGB; vgl. [X.]Z 37, 258, 261 ff; [X.], [X.]. v. 17. März 1998 - [X.], [X.], 923, 924; v. 17. Februar 2000 - [X.] ZR 50/98, [X.], 1342, 1344).1. Nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] darf die Besorgung fremderRechtsangelegenheiten geschäftsmäßig nur von Personen betrieben werden,denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist. Das [X.] ist davon ausgegangen, daß die von [X.]. übernommene [X.] geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten umfaßte, oh-ne daß [X.]. die dafür erforderliche Erlaubnis erteilt war. Insofern sind [X.] nicht [X.] -Von der Erlaubnispflicht werden Tätigkeiten erfaßt, die darauf gerichtetund geeignet sind, konkrete fremde Rechte zu verwirklichen oder konkretefremde Rechtsverhältnisse zu gestalten ([X.], [X.]. v. 24. Juni 1987 - [X.]/85, NJW 1987, 3003, 3004; v. 16. März 1989 - [X.], [X.]R [X.]Art. 1 § 1 Abs. 1 - Rechtsbesorgung 1; vgl. ferner [X.]Z 38, 71, 75; 48, 12, 19).Konkrete fremde Rechtsverhältnisse werden insbesondere durch den [X.] gestaltet, die von einem [X.] im Namen einesDritten abgeschlossen werden. Ob der [X.] dabei einen inhaltli-chen Gestaltungsspielraum hat oder ob er allgemein verwendete Vertragsfor-mulare benutzt, ist unerheblich.Allerdings muß zwischen den Zielen des - insgesamt verfassungskon-formen (vgl. zuletzt [X.] NJW 2000, 1251 m.w.[X.]) - Rechtsberatungsgeset-zes und der durch Art. 12 [X.] geschützten Berufsfreiheit dessen, der ohne Er-laubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] rechtsbesorgend tätig werden will,abgewogen werden ([X.] NJW 1998, 3481, 3482). Soweit eine Berufstätig-keit schon vom Ansatz her nicht als umfassende Beratung (oder Betreuung) aufmindestens einem Teilgebiet des Rechts angeboten wird und es auch nicht umden in Art. 1 § 1 Abs. 1 [X.] ausdrücklich verbotenen [X.], bedarf es im Lichte des Art. 12 [X.] sorgfältiger Prüfung, ob eine ange-botene Dienstleistung als Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten oder nurals kaufmännische Hilfeleistung einzuordnen ist. Entwickeln sich [X.], die auf kleine und einfach zu beherrschende Ausschnitte aus dem Berufs-bild des Rechtsanwalts beschränkt sind, und bedarf es zur Bewältigung derdabei anfallenden Aufgaben nicht der Kenntnisse und Fertigkeiten, die durchein Studium oder langjährige Berufserfahrung vermittelt werden, ist ein Verbot- 10 -nur dann erforderlich, wenn dies ernsthaft zur Abwehr der Gefahren dient, [X.] das [X.] erlassen worden ist. Im Rahmen [X.] ist entscheidend, ob die Teiltätigkeit als sozial ab-grenzbare Aktivität mit eigenem, von dem sonstigen Berufsinhalt geschiedenencharakteristischen Gepräge im Hinblick auf die zu wahrenden [X.] bei Anlegung eines besonders strengen Maßstabs verboten werden muß([X.] NJW 1998, 3482 f). Für die Überwachung und Mitteilung der Fälligkeit,Berechnung der Höhe und die Einzahlung der von [X.] hat das [X.] das ver-neint ([X.] aaO). Entsprechend hat der [X.] für [X.] im Zusammenhang mit der Reparatur eines [X.] entschieden. Dabei bot die Werkstatt an, das Gutachten eines Sachver-ständigen über den Unfallschaden einzuholen, dieses der gegnerischen Versi-cherung zuzuleiten und bei einem Fahrzeugvermieter einen Ersatzwagen re-servieren zu lassen ([X.], [X.]. v. 30. März 2000 - [X.], [X.] ff.).Über solche einfachen Dienstleistungen gehen diejenigen, welche [X.].im vorliegenden Fall zu erbringen hatte, weit hinaus. Diese waren in [X.] rechtsbesorgender Art. Ihr Gepräge erhielt die Tätigkeit der [X.].durch den Abschluß der Kauf-, Finanzierungs- und Mietgarantieverträge, diedingliche Belastung des Eigentums und die Geschäfte zur Bildung der [X.]. Dabei handelt es sich nicht um einfache [X.]; vielmehr hatte [X.]. eine umfassende Rechtsbetreuung auf einemTeilgebiet des Rechts zu erbringen. Falls einzelne Maßnahmen - wie die [X.] (Ziff. [X.]3.8) und die Führung von Konten(Ziff. [X.]3.10) - nicht als Rechtsbesorgung anzusprechen sein sollten, waren sie- 11 -- sowohl nach der Anzahl als auch nach ihrem Gewicht - für die Bewertung [X.] der zu erfüllenden Aufgaben nicht charakteristisch.Bei den von [X.]. zu [X.] Geschäften konnte sich in [X.] mannigfaltiger Beratungsbedarf ergeben, den ein juristischer Laienicht befriedigen konnte. So standen die Bedingungen des [X.] nicht von vornherein fest, weil [X.]. diese sollte "festlegen" dürfen(Ziff. [X.]3.1). Schon die Frage, ob es ratsam ist, einer bestimmten Änderungder Teilungserklärung zuzustimmen, kann eine sorgfältige rechtliche Beratungerforderlich machen. Im vorliegenden Fall stimmte der Erwerber durch die [X.] von [X.]. einer jeglichen Änderung im voraus zu, und dies [X.] geringste Beratung (Ziff. [X.]3.2 Abs. 1). Entsprechendes galt für die Ände-rung der Miteigentumsanteile sowie die Begründung von Sondernutzungs-rechten (Ziff. [X.]3.2 Abs. 3). Zum Abschluß eines Finanzierungsvermittlungs-vertrages (Ziff. [X.]3.4 Abs. 2) konnte sich ebenfalls eine Beratung des Erwer-bers empfehlen. Die Beurteilung (Ziff. [X.]3.7), ob das Sonder- und Gemein-schaftseigentum in einem abnahmefähigen Zustand war, überließ der Erwerbergänzlich dem Ermessen von [X.]. Ob der "baufinanzierenden Bank" (gemeintwar wohl die Bank, welche den Kaufpreis finanzieren sollte, denn mit der [X.] des Baues hatte der Erwerber nichts zu tun) und/oder dem Bauträ-ger die Mietansprüche abzutreten waren (Ziff. [X.]3.9 Abs. 4) - sicherungs- odererfüllungshalber? und falls sicherungshalber: neben den sonstigen Sicherhei-ten oder wahlweise? -, bedurfte einer sorgfältigen Prüfung. Auch für die Ver-tretung in der ersten Eigentümerversammlung (Ziff. [X.]3.15), wo mit der Erörte-rung von Rechtsfragen zu rechnen war, wurde [X.]. völlig freie Hand [X.] 12 -2. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts greift der Ausnahme-tatbestand des Art. 1 § 5 Nr. 1 [X.] nicht ein.a) Nach der genannten Bestimmung dürfen kaufmännische oder [X.] gewerbliche Unternehmer ohne Erlaubnis nach Art. 1 § 1 [X.] für [X.] rechtliche Angelegenheiten erledigen, die mit einem Geschäft ihresGewerbebetriebes in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Die Regelung be-zweckt, Berufe, die sich sachgerecht nicht immer ohne gleichzeitige Rechtsbe-ratung oder sonstige Rechtsbesorgung ausüben lassen, von dem [X.]. 1 § 1 [X.] freizustellen. Die Ausübung solcher Berufe sollnicht deshalb unmöglich gemacht oder doch unangemessen erschwert werden,weil mit ihnen nach ihrer Eigenart eine rechtliche Tätigkeit verbunden ist. [X.] es sich um eine Hilfs- oder Nebentätigkeit handeln, die sich im Rahmender eigentlichen [X.] vollzieht und deren Zweck dient, ohne daß sieuntergeordnet zu sein braucht. Die Rechtsbesorgung darf jedoch nicht [X.] neben die anderen [X.]n treten oder gar im [X.] ([X.]Z 70, 12, 15; 102, 128, 132; [X.], [X.]. v. 16. März 1989 - [X.], aaO).Die Ausnahmeregelung setzt demnach voraus, daß der [X.] zwei Geschäfte besorgt, und zwar ein zu seiner eigentlichen [X.] gehörendes Hauptgeschäft, das keine Rechtsbesorgung darstellt,und ein notwendiges Hilfsgeschäft, das an sich nach Art. 1 § 1 [X.] erlaub-nispflichtig ist ([X.], [X.]. v. 16. März 1989 - [X.], aaO). Wird die Besor-gung fremder Rechtsangelegenheiten als Hauptgeschäft oder einziges Ge-schäft betrieben, so entfällt, wenn die notwendige Erlaubnis fehlt, ohne [X.] die Möglichkeit einer Anwendung des Art. 1 § 5 [X.] ([X.], [X.]. [X.] -12. März 1987 - [X.], NJW 1987, 3005). Dasselbe gilt, wenn die Rechts-besorgung selbständiger Gegenstand eines Auftrags ist ([X.] NJW 1988,543, 544).b) Das Berufungsgericht hat sich auf die Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs gestützt, derzufolge die "Vollbetreuung" durch einen gewerblichenBaubetreuer oder ein Baubetreuungsunternehmen erlaubnisfrei ist ([X.], [X.].v. 11. Juni 1976 - [X.], NJW 1976, 1635, 1636 f; vgl. auch [X.]Z 70, 12,17). Dieser Rechtsprechung hat sich das Schrifttum angeschlossen (vgl. [X.]/[X.]/[X.], [X.] 10. Aufl. Art. 1 § 5 RdNr. 534; [X.],[X.] Art. 1 § 5 [X.] [X.]. 21; [X.]/Koeble, Baubetreuungs- und Bauträ-gerrecht 4. Aufl. [X.]. 62; [X.]/[X.]/[X.], Kauf vom Bauträger [X.]. [X.]. 40). Insofern ging es aber stets um einen"Baubetreuer im engeren Sinne", der im Namen, in Vollmacht und für Rech-nung des Betreuten das Bauvorhaben - typischerweise auf einem Grundstückdes Betreuten - durchführt und die Verträge mit den am Bau Beteiligten ab-schließt ([X.]/Koeble, aaO [X.]. 14). Übernimmt er eine "Vollbetreuung", ister verpflichtet, das Bauvorhaben in technischer Hinsicht entstehen zu lassen;daneben hat er wirtschaftliche Betreuungsleistungen zu erbringen ([X.]/Koeble, aaO [X.]. 15). Insbesondere hat er so wirtschaftlich wie [X.] bauen, die Finanzierung zu regeln und das Baugeld zu verwalten ([X.]/Koeble, aaO [X.]. 18). Bei einem derartig umfassenden, das eigentlicheBauvorhaben miteinschließenden Aufgabenkreis ist es gerechtfertigt, die Bau-errichtung als den Hauptzweck und die Rechtsbesorgung für den Bauherrn [X.] des [X.]) Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um eine "Baubetreuung imengeren Sinne", sondern um einen Fall der Bauträgerschaft. Diese unterschei-det sich von der "Baubetreuung im engeren Sinne" dadurch, daß auf [X.] gebaut wird, das nicht dem Betreuten gehört, jedoch an diesenübereignet werden soll und daß der Bauträger die Verträge mit den am [X.] im eigenen Namen und für eigene Rechnung abschließt ([X.]/Koeble, aaO [X.]. 17). Bei dem hier praktizierten "Erwerbermodell" ver-kauft der Bauträger die Gebäudeeinheiten an einzelne Erwerber, die [X.] sind. Für die Erwerber wird ein "Treuhänder" - hier war es [X.]. -eingeschaltet, der einzelne Bauträgerleistungen übernimmt (zu diesem [X.] vgl. [X.]/Meichssner/v. Heymann, Kauf vom Bauträger 6. Aufl.[X.]. 184 ff; [X.]/Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle 3. Aufl. [X.]. 83 [X.] ff). Diese werden in einem "Treuhandvertrag" - hier als [X.] bezeichnet - umschrieben. Der Geschäftsbesorgungsvertrag istder "Basisvertrag" des Modells ([X.]/Meichssner/v. Heymann aaO[X.]. 199).Unter Vernachlässigung des Umstands, daß der Bauträger auf [X.] baut, das nicht dem Vertragspartner gehört, unterscheiden sich die"Baubetreuung im engeren Sinne" und das hier praktizierte Modell [X.] dadurch, daß die Leistungen, die im zuerst genannten Fall der "Vollbetreuer"zu erbringen hat, hier auf mehrere Personen aufgeteilt sind. Die Rechtsbesor-gung ist verselbständigt und auf einen der Beteiligten, den "Treuhänder", [X.].Außer den in dem Geschäftsbesorgungsvertrag übernommenen hatte[X.]. für die Erwerber keine Leistungen zu erbringen. Die übernommenen Lei-- 15 -stungen waren - wie oben (unter 1) ausgeführt - hauptsächlich rechtsbesor-gender Art. Falls sich einzelne Leistungen nicht als Rechtsbesorgung darstel-len, waren diese jedenfalls nicht der Hauptzweck des Vertrages. Die [X.], [X.]. habe auch die "wirtschaftliche und kaufmännischeBetreuung der Vermögensanlage" [X.] und dies sei ihre Hauptleistung ge-wesen, neben der die Rechtsbetreuung von untergeordneter Bedeutung gewe-sen sei, ist unzutreffend. Zwar ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen,daß zur Festlegung des Leistungsinhalts des [X.]auch die Stammurkunde heranzuziehen ist, falls in dem [X.] auf diese verwiesen wird. Dies ist hier geschehen (Ziff. [X.], I[X.] des[X.]). Indes ergibt sich weder aus der [X.] aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag, daß [X.]. eine wirtschaftliche Be-treuung [X.] hat. In § 3 Ziff. 1 Satz 3 der Stammurkunde heißt es:"Der [X.] hat weder die wirtschaftlichen, steuerlichen undtechnischen Grundlagen des Angebots noch die Bonität der vorgesehe-nen Vertragspartner [X.] steht im Einklang mit Ziff. III.8. des [X.].Dort wird der Erwerber darauf hingewiesen,"daß der [X.] nicht den Kaufpreis kalkuliert und überprüfthat. Er hat auch keine Überprüfung der wirtschaftlichen Angaben vorge-nommen. Insofern obliegen dem [X.] auch keine Aufklä-rungspflichten."Nach Ziff. [X.]3.4 des [X.] war der"[X.] ... nicht beauftragt, ... die Konditionen der [X.] zu überprüfen."- 16 -Der abschließende Charakter des Aufgabenkatalogs in dem [X.] wird in § 3 Ziff. 1 Abs. 2 der Stammurkunde betont. Dort istbestimmt, der [X.] schulde "allein die Dienstleistungen, die In-halt dieses [X.] sind".III.Die Amtspflichtverletzung kann jedoch im vorliegenden Fall ausnahms-weise nicht als schuldhaft angesehen werden.1. Hat ein Notar eine Amtspflichtverletzung begangen, ist davon auszu-gehen, daß er schuldhaft gehandelt hat (§ 282 BGB), es sei denn, er trägt - vonihm zu beweisende - Umstände vor, bei deren Vorliegen die Amtspflichtverlet-zung nicht schuldhaft wäre (vgl. [X.], [X.]. v. 16. Juni 1988 - [X.] ZR 34/87,WM 1988, 1639, 1642). Es kann auf sich beruhen, ob ein solcher Umstandunter bestimmten Voraussetzungen (dazu [X.]Z 134, 100, 111) darin [X.] kann, daß ein Kollegialgericht das Verhalten des Notars als objektivrechtmäßig beurteilt hat (kritisch [X.] 1998, 851, 861; dagegen [X.], in: [X.]/Vaasen, [X.] § 23 Fußn. 108; [X.], in:[X.]/[X.]/[X.], [X.] 4. Aufl. § 19 [X.]. 109 b; [X.] 1999,1426, 1429).2. Der Beklagte hat jedenfalls deshalb nicht schuldhaft gehandelt, [X.] Zeitpunkt der Beurkundung ein durchschnittlich erfahrener und pflichtbe-- 17 -wußter Notar - der für das Verschulden den Maßstab gibt ([X.], [X.]. v. 2. [X.] - [X.] ZR 209/91, [X.], 1662, 1665) - keine Bedenken haben mußte,das Angebot zum Abschluß des [X.] zu beurkun-den.a) Allerdings muß der Notar über die für die Ausübung seines Berufserforderlichen Rechtskenntnisse verfügen. Er hat sich jedenfalls über [X.] der obersten Gerichte, die in den amtlichen Sammlungen undden für seine Amtstätigkeit wesentlichen Zeitschriften veröffentlicht ist, unver-züglich zu unterrichten sowie die üblichen Erläuterungsbücher auszuwerten([X.], [X.]. v. 2. Juli 1992 - [X.] ZR 209/91, aaO m.w.[X.]). Einem durchschnittlicherfahrenen und pflichtbewußten Notar mußte deshalb im Dezember 1993 ge-läufig sein, daß für den Immobilienerwerb vielfältige neue Vertragstypen ent-wickelt worden waren (vgl. dazu nur [X.] NJW 1992, 649 ff) und daß [X.].B. für den "Baubetreuer im engeren Sinne" geltenden Grundsätze nicht ohneweiteres auf einen "Treuhänder" beim Bauträgergeschäft anwendbar waren.Andererseits darf die objektiv unrichtige Anwendung einer neuen Vor-schrift, deren Inhalt zweifelhaft sein kann und durch eine höchstrichterlicheRechtsprechung noch nicht klargestellt ist, einem Notar nicht als Verschuldenangelastet werden, wenn die nach sorgfältiger Prüfung gewonnene Rechtsan-sicht für rechtlich vertretbar gehalten werden kann. Insoweit gilt für einen Notarnichts anderes als für einen Beamten (vgl. dazu [X.]Z 36, 344, 347). [X.] finden entsprechende Anwendung, wenn es darum geht, ob [X.] entwickelter Vertragstyp unter die Verbotsnorm des Art. 1 § 1 [X.] oderunter die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 5 [X.] zu subsumieren ist.- 18 -b) Nach der unwiderlegten Behauptung des Beklagten sind im [X.] in ständiger notarieller Praxis, vor und nach 1993,Verträge - ähnlich demjenigen, der hier abgeschlossen wurde - mit "[X.]", die nicht über eine Erlaubnis nach Art. 1 § 1 [X.] verfügten, beurkun-det worden. Weder aus der Rechtsprechung noch dem Schrifttum ergaben [X.] Jahre 1993 Hinweise darauf, daß ein solcher Geschäftsbesorgungsvertragwegen Verstoßes gegen das [X.] nichtig sein könnte. [X.] Veröffentlichungen der [X.] waren insoweit unergiebig.aa) Aus den bis zum Jahre 1993 ergangenen Entscheidungen des [X.] ließ sich nichts entnehmen, was eindeutig für die [X.] gesprochen hätte. [X.] wurde diese für einen "Sonderberater in [X.]", der seine Auftraggeber in "juristisch-technischen Grenzfragen" beriet([X.], [X.]. v. 11. Juni 1976 - [X.], aaO), und für einen Architekten, derseine Architektenleistungen erbrachte und daneben unter anderem die Kauf-verträge über die Immobilie und die Teilungserklärung entwarf ([X.]. v.10. November 1977, [X.]Z 70, 12 ff). Diese Sachverhalte sind mit der hier vor-liegenden Fallgestaltung nicht vergleichbar.Für diese ist ein Verstoß gegen das [X.] erstmals- soweit ersichtlich - in unveröffentlichten Entscheidungen des [X.] vom 21. August 1997 (5 [X.]) und des [X.]/Pfalz vom 6. Mai 1999 (4 O 772/98) bejaht worden.bb) Auch im Schrifttum wurde das Thema nicht so behandelt, daß eindurchschnittlich sorgfältiger Notar im Jahre 1993 ernsthaft an eine [X.] hätte denken müssen. [X.] (in: [X.], [X.]. 1993, § 675- 19 -[X.]. 20) erwähnte die Möglichkeit eines Verstoßes gegen das [X.] nur im Zusammenhang mit der Baubetreuung (im engeren Sinne)und verwies auf die - im vorliegenden Fall nicht einschlägige - Entscheidungdes [X.] vom 10. November 1977 (aaO). [X.]/Koeble ([X.] und [X.]. 1985 [X.]. 62) wandten die [X.]. 1 § 5 [X.] gleichermaßen auf Baubetreuer und Bauträger an. [X.] sie im weiteren aus, "soweit bei [X.] ein Treuhänder mitder Vorbereitung und dem Abschluß der Verträge befaßt" sei, gebe es keineProbleme, wenn es sich um einen Rechtsanwalt handele. Ein solches Modell,bei dem die Erwerber Bauherren sind, lag hier aber gerade nicht vor. [X.] (in: [X.]/Meichssner/v. Heymann, Kauf vom Bauträger 6. Aufl.1992 [X.]. 66 f, 74) nahm zur Anwendbarkeit des [X.]esnicht unmittelbar Stellung. Er betonte aber, daß "institutionelle Sicherungen ...gesetzlich nicht vorgesehen" seien: "Außer der gewerberechtlichen Überwa-chung nach der [X.] bestehen keine besonderen Anforderungen ...; auchGmbHs mit geringem Stammkapital treten als Treuhänder auf. [X.] Personen, die sowohl hinsichtlich ihrer Ausbildung, als auch hinsichtlichihrer Überwachung berufsständischen Erfordernissen unterliegen. Dies ist [X.], Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern der Fall." Diese [X.] konnten dahin verstanden werden, daß der Treuhänder keiner Er-laubnis nach dem [X.] bedurfte. Dieselbe Auffassung [X.] auch Pause noch im Jahre 1999 (in: [X.]/Pause, [X.] 3. Aufl. [X.]. 962, 964). Er erörtert die Verjährung von Ansprü-chen gegen den Treuhänder getrennt zum einen für "Rechtsanwälte, Steuerbe-rater und Wirtschaftsprüfer" und zum anderen für "Treuhänder, die [X.] angehören".- 20 -cc) Schließlich wurde im Informationsdienst des [X.] das Berufungsurteil mit den Worten kommentiert, auf der Suche nach "im-mer neuen rechtlichen Möglichkeiten" sei man nun auf die Rüge eines [X.] gegen das [X.] verfallen (DNotI-Report 2000, 85). DerInhalt dieser Anmerkung läßt nicht darauf schließen, daß ein Notar, der sich [X.] an das [X.] mit der Anfrage gewandt hätte, obder hier in Rede stehende Treuhandvertrag unter dem Gesichtspunkt des[X.]es bedenklich sei, eine bejahende Antwort erhaltenhätte.dd) Die [X.] haben die Frage ebensowenig problemati-siert. Dies gilt insbesondere für das Merkblatt der [X.] "[X.] und Amtspflichten bei Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodel-len" vom 29. Juni 1984 ([X.]. bei [X.], [X.]. [X.]. 291) und das - nicht unmittelbar einschlägige, weil [X.] betreffende - Merkblatt der Landesnotarkammer [X.] "Gestaltung [X.] über den schlüsselfertigen Erwerb neuer Wohngebäude und Eigen-tumswohnungen - Bauträgermerkblatt" vom 1. August 1991 ([X.]. bei [X.], aaO Ordnungsnr. 294).ee) Die Revision räumt ein, daß eine mit der vorliegenden Sachlagevergleichbare Fallgestaltung bisher weder in der Literatur noch in der Recht-sprechung behandelt worden ist, hält dies aber für unerheblich, weil der [X.] 21 -gegen Art. 1 § 1 [X.] "evident" gewesen sei. Dagegen spricht indes, daß [X.] einen derartigen Verstoß verneint haben und diese Auffassungauch zuvor viele Jahre lang allgemein vertreten worden war.Kreft[X.]FischerZugehörGanter

Meta

IX ZR 279/99

28.09.2000

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2000, Az. IX ZR 279/99 (REWIS RS 2000, 1035)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1035

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