Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2003, Az. III ZR 46/02

III. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 5009

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/02Verkündet am:9. Januar 2003F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja [X.] § 19 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1Erhält der beurkundende Notar bei einem Kaufvertrag über ein mit einem Vor-kaufsrecht belastetes Grundstück (nur) den Auftrag, dem [X.] Ausfertigung des Kaufvertrages zu übersenden und gegebenenfalls des-sen Freigabeerklärung entgegenzunehmen, so betrifft dies eine im [X.] mit der Beurkundung stehende "unselbständige" Betreuungstätigkeit, fürdie im Verhältnis zu den Kaufvertragsparteien das Haftungsprivileg des [X.]; dies gilt auch dann, wenn der Notar in dem Übersendungsschreibenan den [X.] von sich aus - unzutreffende - Hinweise auf die [X.] der Ausübung des Vorkaufsrechts einzuhaltende Frist gibt.[X.], Urteil vom 9. Januar 2003 - [X.]/02 -OLG [X.] 2 - LG Traunstein- 3 -Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] [X.] Recht erkannt:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] [X.] vom 29. November 2001 wird mitder Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage insgesamt als zur[X.] unbegründet abgewiesen wird.Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.Von Rechts [X.] Klägerin macht gegen den Beklagten, einen Notar, Schadensersatz-ansprüche wegen Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit dem [X.] von dem Beklagten beurkundeten [X.] vom 22. [X.] 1997 geltend.Mit diesem Vertrag verkaufte die Klägerin eine bestimmte Teilfläche [X.] 304 in der Gemarkung [X.]für 200.000 DM an Frau [X.]. [X.] war mit einem Vorkaufsrecht für die Eheleute [X.]be-- 4 -lastet, wobei in dem zugrundeliegenden - ebenfalls vom [X.] - Vertrag vom 10. November 1986 für die Ausübung des Rechts [X.] von einem Monat bestimmt worden war. Mit (am nächsten Tag zugestell-tem) Schreiben vom 13. Januar 1998 übersandte der Beklagte den [X.]eine Ausfertigung der [X.] und bat sie unter [X.] auf die Folgen einer Fristversäumung, ihm "innerhalb der gesetzlichenFrist von zwei Monaten" mitzuteilen, ob das Vorkaufsrecht ausgeübt werdeoder nicht. Die Eheleute [X.]antworteten dem Beklagten unter [X.] März 1998, sie wollten das Vorkaufsrecht ausüben. Nachdem der Beklagtesie mit Schreiben vom 11. März 1998 darauf aufmerksam gemacht hatte, daßdie Ausübung des Vorkaufsrechts durch Erklärung gegenüber der [X.] müsse, ließen die Eheleute [X.]darüber hinaus durch [X.] vom 19. März 1998 die Ausübung des [X.] in Rede stehenden Teilfläche gegenüber der Klägerin erklären, wobei sieden Standpunkt vertraten, die Mitteilung des Beklagten vom 13. Januar 1998habe, da sie inhaltlich unrichtig gewesen sei, die Frist zur Ausübung des [X.] nicht in Gang gesetzt.Auf die daraufhin von der Klägerin erhobene Klage wurden die Eheleute[X.] in erster Instanz vom [X.]verurteilt, die lasten-freie Abschreibung der streitigen Teilfläche aus dem Flurstück 304 zu bewilli-gen, wogegen die auf Auflassung gerichtete Widerklage der Eheleute[X.] abgewiesen wurde. In der Berufungsverhandlung vor dem [X.] gab dieses den Hinweis:"..., daß die Frist des § 510 BGB mit der Mitteilung des [X.] zu laufen begonnen hat ... Die - nicht notwendige - Mittei-lung, innerhalb welcher Frist das Vorkaufsrecht ausgeübt werden- 5 -muß, seitens des Notars, der abweichend von der vertraglichenBemessung auf einen Monat die gesetzliche Frist von zwei [X.] den [X.] mitgeteilt hat, stellt nach [X.] Senats eine positive Vertragsverletzung der [X.] dar, die sich über § 278 BGB das Handeln des [X.] lassen muß. Der Notar kann für diese außerhalb [X.] liegende Verrichtung als Erfüllungsge-hilfe der Vorkaufsverpflichteten tätig werden. Wegen der Haftungder Vorkaufsverpflichteten aus [X.] können die [X.] verlangen, so gestellt zu werden, wie sie ohne das schädi-gende Verhalten des Vorkaufsverpflichteten gestanden hätten;das bedeutet, daß die Beklagten so behandelt werden müssen,als hätten sie ihr Vorkaufsrecht rechtzeitig ausgeübt. Die [X.] Mitteilung vom Vorkaufsfall durch die Vorkaufsverpflichtetepersönlich ist durch das Handeln des Notars überholt worden. [X.] kommt ein Mitverschulden insoweit nicht in Betracht."Daraufhin schloß die Klägerin mit den Eheleuten [X.]einen Ver-gleich, in dem man sich darüber einig war, daß die Eheleute [X.]dasVorkaufsrecht hinsichtlich der streitgegenständlichen Teilfläche rechtzeitigausgeübt hätten, darüber hinaus kauften die Eheleute [X.] der Klägerinauch die noch verbleibende Teilfläche des Flurstücks 304 ab und bezahlten [X.] gesamte Flurstück 304 einen Kaufpreis von 350.000 DM.Im vorliegenden Prozeß hat die Klägerin dem Beklagten angelastet, sei-ne fehlerhafte Mitteilung vom 13. Januar 1998 habe es den Eheleuten [X.]ermöglicht, sich - trotz Kenntnis vom Fristablauf - auf eine rechtzeitige Aus-übung des Vorkaufsrechts zu berufen. Ihren geltend gemachten Gesamtscha-den von 171.717,99 DM hat die Klägerin wie folgt [X.] DM Mindererlös für das Flurstück 304: Die Klägerin hat hierzu be-hauptet, Frau [X.]habe ihr für den Fall der Durchführung des [X.] vom 22. Dezember 1997 für die verbliebene Restfläche 290.000 DM ge-boten.-26.470,58 DM Zinsschaden im [X.]raum 1. März 1998 bis 14. Juni 2000 imHinblick auf das Ausbleiben des Kaufpreises von 200.000 DM wegen [X.] des Vorkaufsrechts durch die Eheleute [X.].-5.247,41 DM aus dem [X.] auf die Klägerin entfallende [X.].Das [X.] hat die Klage (endgültig) abgewiesen. Das Oberlan-desgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin mit der [X.], daß die Klage hinsichtlich des geltend gemachten Zinsscha-dens von 26.470,58 DM als zur [X.] unbegründet abgewiesen werde. Mit [X.] verfolgt die Klägerin ihren [X.] weiter.[X.] Revision der Klägerin führt zwar dazu, daß die "endgültige" Abwei-sung der Klage in Höhe von 145.247,41 DM (= 87.798,01 [X.] Zinsen entfällt. Davon abgesehen ist das Rechtsmittel jedoch unbe-gründet mit der Folge, daß die Klage insgesamt - als zur [X.] unbegründet -abgewiesen bleibt.[X.] dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß der Beklagtedurch die fehlerhafte Belehrung der Eheleute [X.]über die Frist für [X.] des Vorkaufsrechts in dem Schreiben vom 13. Januar 1998 eineAmtspflichtverletzung (auch) gegenüber der Klägerin als Verkäuferin und Vor-kaufsverpflichteten begangen hat; die gegenteilige Auffassung der Revisions-erwiderung trifft nicht zu. Da der Notar mit der Mitteilung des Vertrages an die[X.] eine Verpflichtung der Klägerin als Vorkaufsverpflichtetererfüllte (vgl. § 510 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.), bestand jedenfalls die Gefahr, daß- wie es sich auch im vorliegenden Fall ergab - die Klägerin aus in diesem Zu-sammenhang vom Notar hinzugefügten Belehrungen mit haftbar gemacht [X.]n [X.] Berufungsgericht nimmt auch zutreffend einen Ursachenzusam-menhang im Sinne adäquater Kausalität zwischen der [X.] Beklagten und den von der Klägerin geltend gemachten Schäden an. [X.] ist, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten [X.] genommen hätten (vgl. nur [X.], Urteil vom 24. Oktober 1985 [X.] 1993 - [X.] - NJW 1993, 2744 und 18. November 1999 - [X.]/97 - NJW 2000, 664). Hätte im Streitfall der Beklagte in seinem Schreibenvom 13. Januar 1998 die richtige Ausübungsfrist für das Vorkaufsrecht genanntoder überhaupt keine Aussage zur Ausübungsfrist gemacht, so hätten [X.] [X.] nicht - erfolgreich - geltend machen können, das Vor-kaufsrecht noch wirksam ausgeübt zu haben. Innerhalb der richtigen (bei [X.] vereinbarten) Ausübungsfrist von einem Monat, die ihnen- wie im vorliegenden Prozeß unstreitig ist - bekannt war, hätten die Eheleute[X.]nach der im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Behaup-tung der Kläger das Vorkaufsrecht nicht [X.] 8 -3.Gleichwohl ist das Berufungsgericht der Auffassung, es fehle - mit [X.] der Position Zinsschaden (26.470,58 DM = 13.534,19 - an einemZurechnungszusammenhang zwischen der Amtspflichtverletzung des [X.] und den von der Klägerin geltend gemachten Schäden: die Frage [X.] könne im vorliegenden Fall nicht anders gelöst werden,als wenn die Klägerin den [X.] zu Ende geführt hätte. Die Klägerin habeim [X.] durch den [X.] "bewußt auf die Wirkungen ihrerStreitverkündung gegenüber den Beklagten verzichtet". Weder seien die vonder Klägerin angebotenen Beweismittel ausgeschöpft gewesen, noch habe sichder Rechtsstreit in der letzten Instanz befunden. Wenn man allein darauf ab-stellte, daß die Klägerin aufgrund des Hinweises des [X.] denVergleich hätte abschließen müssen, so hätte dies zur Folge, daß man der(vorläufigen) Auffassung des Gerichts des [X.] faktisch eine Bin-dungswirkung für den Schadensersatzprozeß zumesse, die der einer Streitver-kündung entspreche. Der Beklagte würde "in seiner Rechtsverteidigung mehreingeschränkt, als wenn die Klägerin den [X.] rechtskräftig verlorenhätte".Hänge - so das Berufungsgericht weiter - die Beurteilung des Zurech-nungszusammenhangs eines Schadens davon ab, wie ein Gericht eine be-stimmte Frage entschieden hätte, so sei auf die Beurteilung des jetzt zuständi-gen Gerichts abzustellen, wobei entsprechend der Rechtsprechung zur [X.] sämtliche verfügbaren Beweismittel heranzuziehen seien, auchdie, die in früheren Verfahren noch nicht zur Verfügung standen. Danach wärehier ein Anspruch der Eheleute [X.]aus positiver Forderungsverlet-zung, so gestellt zu werden, wie wenn die Frist zur Ausübung des [X.] 9 -recht nicht bestanden hätte, ausgeschlossen, weil sie - was das Berufungsge-richt im Anschluß an die erstinstanzliche Aussage der Zeugin [X.]insbeson-dere auch aufgrund der eigenen Angaben der Klägerin in ihrer Berufungsbe-gründung als unstreitig zugrunde legt - gewußt hätten, daß die Mitteilung [X.] vom 13. Januar 1998 fehlerhaft war. Bei einem Obsiegen im [X.] hätte die Klägerin das gesamte Grundstück an Frau [X.]veräußern [X.]. [X.] hätten die Klägerin nicht getroffen.Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht [X.]) Im Ansatz mit Recht unterzieht das Berufungsgericht den Gesche-hensablauf über die Prüfung der adäquaten Kausalität hinaus einer wertendenBeurteilung. Im Streitfall ist insoweit zunächst von Bedeutung, daß nach [X.] des Berufungsgerichts die von der Klägerin geltend gemachtenVermögenseinbußen maßgeblich auf ein vorsätzliches Fehlverhalten Dritter(vgl. [X.]/[X.] BGB 62. Aufl. [X.]. vor § 249 Rn. 73 ff) zurückge-hen, nämlich die wahrheitswidrige Behauptung der Eheleute [X.]im[X.], auf die Angaben des Beklagten in seinem Schreiben vom 13. [X.] vertraut zu haben. Indessen hat der [X.] bereits ent-schieden, daß ein adäquater Zurechnungszusammenhang zwischen der Amts-pflichtverletzung des Notars und dem entstandenen Schaden auch dann vor-liegt, wenn ein durch einen notariellen Beurkundungsfehler Begünstigter inKenntnis des Fehlers entgegen der wahren Sach- und Rechtslage bewußt vonder vorteilhaften Position Gebrauch macht und sie zur gerichtlichen Durchset-zung materiell unberechtigter Ansprüche benutzt (Urteil vom 16. [X.] - [X.] - NJW-RR 1990, 204). Der im Streitfall vom [X.] 10 -richt festgestellte Sachverhalt liegt, wie das Berufungsgericht nicht verkannthat, ähnlich.Weiterhin ist der Umstand zu bewerten, daß der [X.],der im Streitfall den geltend gemachten Schaden letztlich herbeigeführt hat, aufeinem eigenen Willensentschluß der Klägerin beruhte. Wie das Berufungsge-richt im Ansatz ebenfalls nicht übersehen hat, kommt es in den Fällen der sog.psychisch vermittelten Kausalität darauf an, ob die Handlung des [X.] das haftungsbegründende Ereignis "herausgefordert" worden ist und ei-ne nicht ungewöhnliche Reaktion auf dieses darstellt ([X.]/[X.] aaORn. 77 ff m.w.N.). Ob der Abschluß eines Vergleichs, der den [X.], hier einzuordnen ist oder ob er den [X.], hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, wobei die Erfolgsaus-sichten des Geschädigten im Falle einer gerichtlichen Entscheidung zu [X.] sind ([X.], Urteil vom 7. Januar 1993 - [X.] -NJW 1993, 1139, 1141 und vom 11. Februar 1999 - [X.] - NJW 1999,1391). Dient der Vergleich beispielsweise der Beseitigung der Unsicherheit, dieein Rechtsanwalt durch pflichtwidriges Verhalten geschaffen hat, wird eineUnterbrechung des [X.] nur ausnahmsweise in Betrachtkommen (vgl. [X.], Urteil vom 11. Februar 1999 aaO). Auch im Streitfall liegtdie Würdigung nahe, daß der Abschluß des Vergleichs im [X.] eine an-gemessene Reaktion der Klägerin auf die prozessuale Lage war, die durch [X.] des Beklagten (mit) geschaffen worden war. Das [X.] hatte durch seinen Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom19. Januar 2000 deutlich gemacht, daß es - unter Annahme einer Einstands-pflicht der Klägerin für den Fehler des Beklagten gemäß § 278 BGB - denRechtsstandpunkt der Eheleute [X.]teilte. Die Klägerin mußte also damit- 11 -rechnen, daß, wenn sie sich nicht verglich, das [X.] unter Abän-derung der erstinstanzlichen Entscheidung ihre Klage abweisen und der Wi-derklage der Eheleute [X.]stattgeben werde. Soweit im Urteil des Be-rufungsgerichts anklingt, die von der Klägerin angebotenen Beweismittel seiennicht ausgeschöpft gewesen, wird dies nicht näher ausgeführt. Die Revisions-erwiderung verweist insoweit zwar auf den von der Klägerin in der ersten In-stanz des [X.] benannten [X.], der bekunden sollte,daß unmittelbar nach Abschluß des Vertrages vom 22. Dezember 1997 dieKlägerin Frau [X.] telefonisch darauf hingewiesen habe, daß den Ehe-leuten [X.]vertraglich lediglich eine Frist von einem Monat zur [X.] eingeräumt worden sei. Diesen Parteivortrag hat aber das[X.] in seinen zitierten rechtlichen Hinweis vom 19. Januar 2000(vorletzter Satz) der Sache nach [X.]) Den Blick für eine rechtsfehlerfreie Würdigung der Frage, ob der [X.] der Klägerin im [X.] - nach der damaligen Situation -eine vertretbare Reaktion war, hat sich das Berufungsgericht durch den [X.] verbaut, es müsse auf den hypothetischen Ausgang des [X.]bei Zugrundelegung der heutigen Beweislage abgestellt werden. Dafür gibt esjedoch keinen Grund. Es geht hier nicht, wie etwa im Haftpflichtprozeß gegeneinen Rechtsanwalt, der einen Prozeß fehlerhaft geführt hat, um die Frage, wieder Prozeß bei richtiger Handhabung hätte ausgehen müssen, sondern darum,ob die Entscheidung der durch die Amtspflichtverletzung eines Notars [X.] Klägerin, den daraus erwachsenen Prozeß mit einem Dritten durch einenVergleich zu beenden, angemessen war und deshalb dem haftungsrechtlichenUrsachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden zuzurech-nen ist. Die Würdigung des Berufungsgerichts wird auch nicht durch die [X.] 12 -gung getragen, daß es für die Klägerin - im Blick auf einen etwaigen Scha-densersatzanspruch gegen den Beklagten - unter Umständen besser gewesenwäre, den [X.] streitig zu Ende zu führen, weil bei einem Obsiegen derhier in Rede stehende Schaden vermieden worden, bei einem Unterliegen hin-gegen das prozessuale Vorgehen gegen den Beklagten möglicherweise er-leichtert (vgl. §§ 68, 74 Abs. 3 ZPO) worden wäre. Solche Überlegungen moch-ten - neben anderen - bei der Abwägung der Vor- und Nachteile und der Risi-ken eines Vergleichsabschlusses im [X.] durch die (anwaltlich beratene)Klägerin in deren eigenen Interesse geboten sein. Gleichwohl war die Ent-scheidung, den [X.] mit den Eheleuten [X.] wie geschehen ver-gleichsweise zu beenden, nicht unvertretbar. Schließlich führt auch der [X.] angesprochene Gesichtspunkt, der Beklagte dürfe [X.] die Verfahrensweise der Klägerin Nachteile in seiner [X.], zu keiner anderen Beurteilung. Ein schützenswertes rechtliches [X.] des Beklagten, wegen dessen die Klägerin sich so behandeln [X.], als hätte sie den [X.] - mit einem aus heutiger Sicht absehbarenErgebnis - zu Ende geführt, ist nicht ersichtlich.4.Da nach allem die (teilweise) endgültige Abweisung der Klage von [X.] des Berufungsgerichts nicht getragen wird und diese Entschei-dung im Revisionsverfahren auch nicht mit anderer Begründung aufrechter-halten werden kann, muß diese in diesem Teil der Entscheidung des [X.] liegende zusätzliche Beschwer (vgl. Senatsbeschluß [X.]Z 143,169) beseitigt werden.[X.] 13 -Dagegen hat das angefochtene Urteil Bestand, soweit das Berufungs-gericht die Klage in Höhe von 26.470,58 DM (= 13.534,19 zur [X.] unbegründet abgewiesen hat. Die gleiche Entscheidung kann der [X.] als Revisionsgericht hinsichtlich des zu [X.] erörterten restlichen Klagan-spruchs, also weiterer 145.247, 47 DM (= 87.798,01 ffen (§ 563 Abs. 3ZPO a.F.).1.Das Berufungsgericht führt weiter aus, der Schadensersatzanspruch derKlägerin gegen den Beklagten scheitere hinsichtlich aller drei Schadensposi-tionen an der Möglichkeit anderweitigen Ersatzes (§ 19 Abs. 1 Satz 2 [X.]).Der die Verweisung auf anderweitige Ersatzmöglichkeiten [X.] Halbsatz des § 19 Abs. 1 Satz 2 [X.] sei nicht einschlägig, weil in der [X.] Mitteilung des Beklagten an die Eheleute [X.] wegen des in-neren Zusammenhangs mit der vorausgegangenen [X.] selbständige Betreuungstätigkeit im Sinne des § 24 [X.] gelegen habe.Als anderweitige Ersatzmöglichkeiten sieht das Berufungsgericht Schadenser-satzansprüche der Klägerin gegen die Eheleute [X.] wegen Verlet-zung einer nachvertraglichen Treuepflicht und aus Delikt, außerdem bezüglichder mit dem [X.] verbundenen Schadenspositionen mögliche Ersatzan-sprüche gegen den damaligen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin wegenunzureichender Beratung vor dem [X.].2.Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. [X.] macht die Revision geltend, die [X.] des § 19 Abs. 1Satz 2 Halbs. 1 [X.] sei auf die vorliegende Fallgestaltung nicht [X.] 14 -a) Wie die Revision nicht verkennt, gilt die Ausnahme des § 19 Abs. 1Satz 2 Halbs. 2 [X.] von der grundsätzlich nur subsidiären Haftung [X.] - im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Auftraggeber "bei [X.] der in §§ 23, 24 bestimmten Art" - nur bei selbständigen Betreu-ungstätigkeiten des Notars, nicht dagegen bei unselbständigen, im Zusam-menhang mit einer Urkundstätigkeit stehenden Betreuungstätigkeiten (vgl.[X.], Urteil vom 10. Juni 1983 - [X.] - [X.] 1984, 425, 426 f,15. November 1984 - [X.] - NJW 1985, 2028 und 22. Juni 1995- IX ZR 122/94 - [X.], 1883, 1885; [X.], Die Amtshaftung des [X.]. Rn. 176 ff; [X.] [X.] 7. Aufl. § 19 Rn. 80, 83).Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt er-schöpfte sich zu dem hier maßgeblichen Vorgang der Auftrag an den [X.] darin, den [X.] eine Ausfertigung des Kaufvertrages zu-zuleiten und gegebenenfalls ihre Freigabeerklärung entgegenzunehmen. [X.] eine - eher "technische" - geschäftsmäßige Aufgabe zur Durchführung [X.], die in einem nicht weniger engen Bezug zur Urkundstätigkeitdes Notars stand als beispielsweise die Einreichung von Urkunden beimGrundbuchamt oder die Abgabe notarieller Bestätigungen, soweit diese in un-mittelbarem Zusammenhang mit Beurkundungen ohne selbständige Überwa-chungspflichten erteilt werden (vgl. dazu [X.] aaO Rn. 178, 180; [X.]aaO Rn. 84). Wenn nun der Beklagte bei der Ausführung des besagten Über-sendungsauftrags den [X.] von sich aus Hinweise auf dieFrist gab, innerhalb derer sie ihr Vorkaufsrecht auszuüben hätten, so gab diesdem Vorgang noch nicht das Gepräge einer "selbständigen" Betreuung [X.] des Kaufvertrages. Andererseits verbietet es sich - entgegen [X.] der Revision -, die Hinweise des Beklagten an die [X.] 15 -rechtigten in dem Schreiben vom 13. Januar 1998 als überhaupt nicht durchdie Beurkundungstätigkeit beziehungsweise den Übersendungsauftrag an [X.] veranlaßt anzusehen; mit einer solchen Sicht würde ein [X.] künstlich auseinandergerissen werden.b) Weiterhin beanstandet die Revision, es liege ein "Wertungswider-spruch" darin, einerseits die Haftung einer Vertragspartei nach § 278 BGB fürbestimmte Tätigkeiten des Notars im Zusammenhang mit einem beurkundetenVertragsschluß in Betracht zu ziehen (vgl. [X.]Z 62, 119; [X.], Urteil vom13. Januar 1984 - [X.] - NJW 1984, 1748), andererseits dieselbe Tä-tigkeit in den Bereich der [X.] des § 19 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1[X.] einzubeziehen: eine sachgerechte Anwendung der [X.] könne nur darin bestehen, daß der Kreis derjenigen Tätigkeiten, bei [X.] Notar gemäß § 278 BGB als Erfüllungsgehilfe eines Beteiligten tätig [X.], mit denjenigen übereinstimme, bei denen im Verhältnis zu demjenigenBeteiligten, als dessen Erfüllungsgehilfe er tätig geworden sei, der [X.] gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 [X.] wegfalle; denn [X.] setze die Tätigkeit als Erfüllungsgehilfe gerade voraus, daß der [X.] Pflichten desjenigen erfüllte, für den er als Erfüllungsgehilfe tätig werde,dessen Interesse er folglich in erster Linie zu beachten habe; zum anderen [X.] es unbillig, wenn der Beteiligte sich zwar ein fehlerhaftes [X.] Notars als eigenes Verschulden gemäß § 278 BGB zurechnen lassenmüsse, diesen für einen dadurch entstandenen Schaden aber nur subsidiär [X.] nehmen dürfe.Dieser Meinung kann nach geltendem Recht und auf der Grundlage [X.] zu § 19 Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht beigetreten werden. Bei- 16 -der Prüfung, ob und inwieweit am Urkundsprozeß Beteiligte sich [X.] Notars gemäß § 278 BGB zurechnen lassen müssen, und der Prüfung derAnwendung der "[X.]" (§ 19 Abs. 1 Satz 2 [X.]) handelt essich um Fragen, die sich gegebenenfalls in ganz unterschiedlichen Rechtsbe-ziehungen stellen, die jeweils ihren eigenen Wertungen unterliegen. Für [X.] zwischen "unselbständigen" und "selbständigen" [X.] im Blick auf die §§ 19, 23, 24 [X.] hilft eine Differenzierung je nachden etwaigen Auswirkungen nach § 278 BGB nicht weiter. Umgekehrt ist esnicht ausgeschlossen, daß der Notar sowohl bei unselbständiger als auch beisonstiger betreuender Tätigkeit auf dem Gebiete vorsorgender RechtspflegeErfüllungsgehilfe eines Beteiligten sein kann. Der Rechtsprechung, die sich mitder Anwendbarkeit des § 278 BGB bei Amtstätigkeiten des Notars befaßt([X.], Urteile [X.]Z 62, 119, 121 ff, vom 13. Januar 1984 aaO und - in [X.] hierzu - vom 15. Oktober 1992 - [X.] - NJW 1993, 648; vgl.auch Senatsurteil [X.]Z 123, 1, 13), ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen.[X.][X.][X.] [X.]Galke

Meta

III ZR 46/02

09.01.2003

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2003, Az. III ZR 46/02 (REWIS RS 2003, 5009)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 5009

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