Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2001, Az. III ZR 313/99

III. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2172

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BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIII ZR 313/99Verkündet am:21. Juni 2001F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:[X.] § 839 Fe; [X.] § 15Zur Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Baugenehmigung für ein [X.], bei dem die Gefahr besteht, daß es unzumutbaren Belästigungenoder Störungen durch [X.] ausgesetzt ist (hier: geplanteWohnbebauung, die an einen bestandsgeschützten Rindermastbetriebheranrückt).[X.], Urteil vom 21. Juni 2001 - [X.] [X.] [X.] hat auf die mliche [X.] 21. Juni 2001 durch [X.] [X.] und die [X.]. [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 8. Oktober 1999 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,aucr die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das [X.] zurckverwiesen.Von Rechts wegenTatbestandDie [X.] beabsichtigten, zwei in der Gemarkung [X.] im Gebiet der [X.] [X.] belegene [X.] mit einer Wohnanlage in Form eines [X.] und zwei Einfamilisern zu bebauen. Das zustige Bau-amt der beklagten [X.] hatte dem [X.] am 27. Oktober 1993 einenBauvorbescheid erteilt, wonach das gesamte Projekt aus baurechtlicher Sichtgenehmigungsfig sei. Daraufhin erwarben die [X.] im Januar 1994 Teilfl-chen der zu bebauenden [X.]. Am 10. Mai 1994 erteilte die Beklagte ih-- 3 -nen eine Teilungsgenehmigung und am 6. Juni 1994 eine Teilbaugenehmigungfr den [X.] bis Oberkante Fundament einschließlich Teil-freigabebescheinigung. Die Baugenehmigung folgte am 10. Juni 1994. Nach-dem die Beklagte den [X.]n am 4. Juli 1994 die Baufreigabe fr die [X.] bis [X.] erteilt hatte, begannen die [X.] un-verzlich mit den Bauarbeiten. Auch von der am 20. Oktober 1994 erteiltenBaufreigabe fr die [X.] und II bis Oberkante Decke I. Obergeschoßmachten die [X.] Gebrauch.Nördlich an das [X.] ein im Eigentum des [X.] Rechtsnachfolger des [X.]. stehendes [X.], das an denBetreiber einer seit [X.] bestehenden Rindermastanlage verpachtet ist.Diese umfaßt drei [X.] etwa 300 bis 500 Rinder und einen Gllltermit 2.500 m³ Fassungsvermögen. Das Bauvorhaben der [X.] ist von der [X.] etwa 50 bis 100 m entfernt. Der Rechtsvorr des [X.] legteam 30. Juni 1994 gegen die Baugenehmigung Widerspruch ein und beantragteam 10. Oktober 1994 die Herstellung von dessen aufschiebender Wirkung.Diesem Antrag gab das Verwaltungsgericht [X.]. mit Beschluß vom 14. Novem-ber 1994, den [X.]n am 18. November 1994 zugestellt, statt. Daraufhin [X.] die Beklagte mit Bescheid vom 22. November 1994 die [X.] - bereits weit fortgeschrittenen - Bauarbeiten und ordnete die sofortigeVollziehbarkeit dieses Bescheides an. Die Bauarbeiten wurden daraufhin ein-gestellt. Gegen den Bescheid legten die [X.] am 28. November 1994 [X.] ein. Ihre gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts [X.]. erhobeneBeschwerde wurde durch das [X.] vom 3. Juli 1995 zurckgewiesen.- 4 -Auf den Widerspruch des Nachbarn hob das Regierungsprsidium [X.].mit Bescheid vom 24. Januar 1996 die Baugenehmigungen auf. Hiergegenlegten die [X.] kein Rechtsmittel ein.Sie nehmen nunmehr die Beklagte aus Amtshaftung und aus anderenRechtsgrf Ersatz des durch das fehlgeschlagene Vorhaben verur-sachten Schadens in Anspruch.Die Beklagte hat bestritten, [X.] ihre [X.] rechtswidrig gehandelttten, und hat unter anderem eingewendet, die [X.] mûten sich [X.] die planenden Architekten halten.Beide Vorinstanzen haben die Klage, mit der die [X.] zuletzt nochZahlung von 2.860.766,90 DM nebst Zinsen und die Feststellung begehrt ha-ben, [X.] die Beklagte zum Ersatz smtlichen weiteren Schadens verpflichtetsei, abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die [X.] ihre [X.] weiter.[X.] Revision [X.] zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur [X.] an das [X.] Grundlagen fr den geltend gemachten Schadensersatzanspruchhat das Berufungsgericht zutreffend die Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34GG) und eine Haftung nach § 1 [X.]-DDR in Betracht [X.] 5 -a) Die [X.] des Bauamts der beklagten [X.] hattrden [X.]n als gesctzten "Dritten" die Amtspflicht, ihnen die hier in [X.] (Bauvorbescheid, [X.] und Teilfreigabebescheinigungen) nicht zu erteilen, wenn undsoweit diese gegen die einschligen bauplanungsrechtlichen oder bauord-nungsrechtlichen Vorschriften verstieûen. Dabei ist es unerheblich, [X.] die[X.] beim Erlaû des [X.] noch nicht Eigentmer der [X.]waren; dir dem seinerzeitigen antragstellenden [X.]smit-eigentmer wahrzunehmenden Amtspflichten galten auch zugunsten der [X.] als seiner Rechtsnachfolger (st. Rspr.; vgl. z.B. Senatsurteile [X.]Z 122,317, 321 f; vom 23. September 1993 - [X.] = NJW 1994, 130, 131;vom 6. Juli 2000 - [X.], [X.], 394 vorgesehen = NJW 2000,2996).b) Die Erteilung eines solchermaûen rechtswidrigen (positiven) [X.] konnte zugleich einen Anspruch nach § 1 Abs. 1 [X.]-DDR inder Fassung des [X.] (Anlage II B Kapitel III Sachgebiet B Ab-schnitt III BGBl. [X.] 885, 1168) begr(vgl. Senatsurteil [X.]Z 142,259, 273). Das [X.] ist zwar inzwischen in [X.] durch das [X.] vom 17. April 1998 (SchsGVBl. S. 151) aufgehoben worden;dies betrifft aber nicht solche [X.], die - wie hier - zum [X.] bereits entstanden waren. Zu Recht hat das Berufungsgericht etwaige[X.] nach dem [X.] nicht bereits daran scheitern lassen, [X.] das ansich erforderliche Vorverfahren (§§ 5 f) nicht durchge[X.] worden war. Die [X.] hatte [X.] geweigert, nach § 5 Abs. 3 [X.] r Grund und H-he des Schadensersatzanspruchs zu entscheiden und einen entsprechenden- 6 -Bescheid zu erteilen; in einem solchen Fall kann und [X.] der Betroffene un-mittelbar Klage beim Zivilgericht erheben ([X.]. 1998 S. 489; [X.] NJ 1997, 273; OLG Jena OLGR 1999,131, 132).2.In [X.] tatrichterlicher Wrdigung hat das Berufungsgerichtdas zu bebauende Areal dem unbeplanten Innenbereich der beklagten [X.]zugeordnet und es als Dorfgebiet eingestuft. Bedenken hiergegen werden we-der von der Revision noch von der Revisionserwiderung erhoben. Die baupla-nungsrechtliche Zulssigkeit des Vorhabens der [X.] richtete sich [X.] § 34 BauGB i.V.m. §§ 5, 15 [X.] 1990. Als entscheidender Gesichts-punkt, der der Zulssigkeit des Vorhabens entgegenstehen konnte, kam in [X.], [X.] die von den [X.]n zu errichtenden Wohnbauten unzumutbarenBelstigungen und [X.] ausgesetzt sein konnten, die von dem [X.] ausgingen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 zweite Alternative[X.]).3.Die Maûst, die an die Zulssigkeit des konkreten Vorhabens der[X.] anzulegen sind (vgl. dazu vor allem BVerwG NVwZ 1993, 1184), [X.] Berufungsgericht zutreffend wie folgt festgestellt: Bei der Beurteilung, inwelchem Umfrm- und [X.] aus dem landwirtschaftlichenBetrieb von einem mit Wten [X.] der [X.] hinge-nommen werden mûten, ist [X.] darauf abzustellen, [X.] in Dorfgebietender Schutz des Wohnens grundstzlich geringer ist als in Wohngebieten. DerArbeitslrm von Maschinen und Fahrzeugen, dilichen Gerche von [X.],[X.], [X.] und [X.] sind als typische Begleiterschei-nungen landwirtschaftlicher Betriebe in einem Dorfgebiet innerhalb [X.] nicht als unzulssige Strung anzusehen. Anderenfalls wrdedas Dorfgebiet nicht mehr Standort landwirtschaftlicher Betriebe sein k,was es nach der Funktionsbestimmung des § 5 Abs. 1 [X.] gerade [X.]. Die Reichweite des maûgeblichen Rcksichtnahmegebots, das das [X.] zumutbaren Beeintrchtigungen, die im vorliegenden Falle in der Geruchs-belstigung bestehen, bestimmt, ist deshalb im wesentlichen von der normativvorgesehenen Privilegierung landwirtschaftlicher Betriebe im Dorfgebiet [X.]. Dieser Privilegierung ist bei [X.] des Konfliktes bei der an land-wirtschaftliche Betriebe [X.]den Wohnbebauung hinreichend Rech-nung zu tragen. Fr eine hohe Zumutbarkeitsgrenze hinsichtlich der Beein-trchtigung des [X.] der [X.] spricht, [X.] der vom [X.] verpachtete Betrieb sich als ein im Dorfgebiet [X.] darstellt und die - unstreitig seit Jahren bestehende und betriebene [X.] in ihrer derzeitigen Lage, Gestaltung und Ausstattung einegenehmigungsfreie Altanlage und der Glllter als an sich genehmi-gungsrftige Anlage gemû § 67 a BImSchG ordnungsgemû angezeigtund daher im Ergebnis [X.] sind. In diesem Umfang ist, soweitauf der Grundlage des bisherigen Umfeldes die immissionsschutzrechtlichenBedingungen eingehalten werden, der Betrieb vor weiteren Auflagen gesctzt.Daher hat eine sicrnde, geplante und empfindsame Bebauung auf [X.] zu nehmen. Das [X.] der [X.] ist situationsbelastet. Bei derBestimmung der Zumutbarkeitsgrenze kommt es nicht auf das Empfinden desindividuell Betroffenen, sondern auf das eines verstigen Durchschnittsmen-schen in vergleichbarer Lage an. Damit ergibt sich zugleich, [X.] Maûstab frdie Zumutbarkeit von Nachteilen und Belstigungen deren Ortslichkeit ist.Auch die bei der Bebauung eines [X.]s vorgefundenen Vorbelastungenunterhalb der Gefahrenschwelle einschlieûlich einer Zunahme, die bereits in- 8 -der ortslichen Situation erkennbar angelegt und voraussehbar war, kdie Erheblichkeitsschwelle in der Weise beeinflussen, [X.] der neu [X.] die vorgefundene Belastung hinnehmen [X.]. Ebenso trifft es zu, [X.]die [X.] bewuût eine Wohnbebauung in diese vorbelastete Situation stellenwollten und deshalb ihrerseits geringere Abwehrrechte gegen [X.] Berufungsgericht hat sich nach der von ihm durchge[X.]en Be-weisaufnahme auûerstande gesehen, positive Feststellungen in der einen oderin der anderen Richtung zu treffen, mlich entweder, [X.] das Bauvorhabender [X.] unzumutbaren Geruchsbelstigungen ausgesetzt sei, oder [X.] esvon solchen Belstigungen verschont bleibe. Dieses "non liquet" hat es zu [X.] der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen [X.] gehen lassen. [X.] gerichtete [X.] Revision greift durch.a) Ob unzumutbare Belstigungen oder [X.] vorliegen, ergibt sichaus den Anforderungen, die das [X.] an die emit-tierende Anlage stellt. Die Rindermastanlage ist somit so zu betreiben, [X.]scliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand derTechnik vermeidbar sind, und [X.] nach dem Stand der Technik unvermeidbarescliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaû beschrkt werden (§ 22Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG). [X.], die nach Art, Ausmaû oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erheblicheNachteile oder erhebliche Belstigungen fr die Allgemeinheit oder die [X.] (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Der Maûstab der erheblichenBelstigung oder des erheblichen Nachteils liegt dabei unterhalb der Grenze,von der ab Immissionen durch Gerche eine Gesundheitsgefahr darstellen- 9 -oder die Nutzung eines [X.]s in einer Weise einschrken, die mit [X.] privattzigen Eigentums nicht mehr zu vereinbaren sind ([X.] 88, 210, 213). Ob Belstigungen im Sinne des [X.] sind, richtet sich nach der konkreten Schutzwrdigkeit und Schutzbe-rftigkeit der betroffenen [X.], die sich ihrerseits nach der bebauungs-rechtlichen Situation und nach den tatschlichen oder planerischen Vorbela-stungen bestimmen (BVerwG NVwZ 1993, 1184, 1185). Dieser [X.] hier eine besondere Bedeutung deswegen zu, weil die Rindermastanla-ge nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dire Umgebung derzu bebauenden [X.] wesentlich prt.b) Zutreffend legt das Berufungsgericht weiter dar, [X.] es bislang keineverbindlichen Vorschriften zur Beurteilung der Frage gibt, ob eine Geruchsim-mission im beschriebenen Sinne unzumutbar ist. Die vom gerichtlichen Sach-verstigen zur Grundlage seiner Bewertung gemachte [X.] des Landes [X.] ("[X.]" - Verwaltungsvorschrift des [X.] zur Feststellungund Beurteilung von [X.] vom 16. Mrz 1993, SchsABl.[X.]) ist keine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift im Sinne [X.] 48, 51 BImSchG, da sie nicht nach den dort vorgesehen besonderen [X.] von der Bundesregierung erlassen worden ist (vgl. [X.] NVwZ 1999, 1158, 1160). Dies [X.] es indessen nicht aus, sie alsHilfsmittel fr die Ermittlung der Geruchsbelstigungen heranzuziehen, zumalsie inzwischen auch in den meisten anderen Bundeslrn umgesetzt ist [X.] wird [X.], Immissionsschutz 1997, [X.] ff; vgl. zur [X.] im [X.] auch [X.], [X.], 499, 500 ff; [X.], 248, 249ff). Die abweichende Auffassung des Berufungsgerichts im [X.] an Sch-- 10 -sOVG SchsVBl. 1998, 292, die [X.] sei fr die Beurteilung der [X.] nicht heranzuziehen, lût nicht erkennen, [X.]das Berufungsgericht die erforderliche Sachkunde fr eine etwaige Verwerfungder [X.] besitzt; die bloûe Bezugnahme auf jene Entscheidung des [X.] reicht dafr nicht aus. Im rigen [X.] sichdas Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vorrangig mit der rechtli-chen Qualitt der [X.] und [X.] deren angeblich fehlende Eignung frdie Ermittlung von Immissionsgrenzwerten lediglich mit dem nicht r [X.] Hinweis darauf, [X.] sie "durch gewichtige Kreise [X.] Per-sonen" abgelehnt werde. Diese Begrrnimmt das Berufungsgerichtohne eigene sachkundige [X.]) Im vorliegenden Fall stellte der extrem geringe Abstand zwischen [X.] und der von den [X.]n geplanten Wohnbebauung, die bisauf 50 m an ihn [X.] sollte, bereits fr sich genommen ein gewichtigesIndiz dafr dar, [X.] mit unzumutbaren Geruchsbelstigungen gerechnet wer-den [X.]te. Auf diesen Gesichtspunkt hatten sowohl das Regierungsprsidiumbei der Widerspruchsentscheidung als auch das in deren Vorfeld eingeschal-tete Staatliche Umweltfachamt [X.]. sowie das Verwaltungsgericht und [X.] im Verfahren des einstweiligen verwaltungsgerichtli-chen Rechtsschutzes wesentlich abgestellt. Auch das vom Berufungsgerichteingeholte gerichtliche [X.]gutachten gelangt zum gleichen Er-gebnis.d) Demr lt das von der Beklagten vorgelegte Privatgutach-ten, das auf einem anderen methodischen Ansatz beruht als das gerichtliche,mlich auf der Verwerfung der [X.], das Wohnbauvorhaben der [X.] unter- 11 -immissionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten insgesamt fr genehmigungsf-hig. Bei einer vergleichenden Wrdigung beider Gutachten hat das Berufungs-gericht nicht den Eindruck gewinnen k, [X.] dem Privatgutachten ein [X.] Erkenntniswert zukme als dem gerichtlichen. Im Bewuûtsein der Un-wrkeiten von [X.] hat das Berufungsgericht sich sodanneinen eigenen Eindruck durch Augenscheinseinnahme verschafft und dabeieine unzumutbare Beeintrchtigung nicht festgestellt.e) Den Erkenntniswert jener Ortsbesichtigung hat das [X.] selbst - zutreffend - dahin relativiert, [X.] ein einziger Termin fr eineAugenscheinseinnahme nur einen unvollkommenen Anhalt geben konnte, zu-mal die Rindermastanlage nicht vollstig belegt war und [X.] befand.f) Zwar unterliegt ein [X.]gutachten wie jedes andere Be-weismittel der freien Beweiswrdigung (§ 286 ZPO); der Tatrichter ist dahernicht gehindert, von einem gerichtlichen Gutachten abzuweichen und einemPrivatgutachten den Vorrang zu geben. Da der Sachverstige aber [X.] gerade die Sachkunde vermitteln soll, die diesem selbst auf [X.] fehlt, [X.] [X.] prfen, ob er seine Zweifel an dem [X.] ohne jede weitere sachverstige Hilfe zur Grundlage des Urteils ma-chen kann. [X.] er dem Gutachten nicht folgen, so [X.] er seine [X.] begr, und diese Begr[X.] erkennen lassen, [X.]die Beurteilung nicht von einem Mangel an Sachkunde beeinfluût ist (vgl. [X.] vom 22. Dezember 1992 - [X.] = [X.]R ZPO § 286Abs. 1 [X.]beweis 12; [X.], Urteil vom 21. Januar 1997 - VI ZR86/96 = NJW 1997, 1446). Hat der Tatrichter die erforderliche [X.] -nicht, so [X.] er notfalls ein weiteres Gutachten nach § 412 ZPO einholen (vgl.[X.], Urteile vom 12. Januar 2001 - [X.] - zur Verffentlichung vorge-sehen; vom 9. Mai 1989 - [X.] = NJW 1989, 2948, 2949). Vorhandeneweitere Aufklrungsmlichkeiten mssen deshalb genutzt werden, wenn siesich anbieten und Erfolg versprechen. Dies gilt auch dann, wenn der [X.], keiner der [X.] habe mehr rzeugt als der andere, so[X.] keinem der Vorzug zu geben sei. Dies mag im Einzelfall ein vertretbaresErgebnis der vorzunehmenden Beweiswrdigung sein. Diese [X.] aber erken-nen lassen, [X.] die widersprechenden Ansichten der [X.] ge-geneinander abgewogen worden sind und [X.] sich nach Herausarbeitung derabweichenden Standpunkte keine weiteren Aufklrungsmlichkeiten ergebenhaben ([X.], Urteil vom 23. September 1986 - [X.] = [X.]R [X.] 412 Gutachten, widersprechende 1). Das Fehlen derartiger weiterer [X.] hat das Berufungsgericht indessen nicht festgestellt. [X.] kann es nicht ausgeschlossen werden, [X.] es Personen oder [X.] gibt, dir Forschungsmethoden verf, welche denjenigen derbeiden widerstreitenden Sachverstirlegen sind, etwa auf [X.] spezialisierte Universittsinstitute.5.Die aufgezeigten Rechts- und Verfahrensfehler, die darin bestehen, [X.]die erforderliche Sachkunde des Berufungsgerichts fr eine etwaige Verwer-fung der [X.] nicht hinreichend dargelegt ist und [X.] die Voraussetzungen freine "non liquet"-Entscheidung nicht festgestellt sind, tigen zur [X.] Berufungsurteils. Denn die Klageabweisung erweist sich auch nicht mitanderer Begrls richtig. Insbesondere kommt - entgegen der [X.] des [X.] - hier eine anderweitige Ersatzmlichkeit in Form ei-nes Schadensersatzanspruchs gegen die planenden Architekten (§ 839 Abs. 1- 13 -Satz 2 BGB, § 3 Abs. 3 [X.]) nicht in Betracht. Eine zum Schadensersatz ver-pflichtende Vertragsverletzung der Architekten ist mlich nicht erkennbar.Zwar schuldeten die Architekten eine genehmigungsfige Planung. Die [X.] schwieriger immissionsschutzrechtlicher Belange konnte [X.] ihnen nicht verlangt werden (vgl. [X.] vom 29. Mrz 1990- III [X.] = [X.]R BGB § 839 Abs. 1 Satz 2, Bauunternehmer 1, betref-fend einen Bauunternehmer). Ihren vertraglichen Pflichten sind die Architekten- nach dem dem Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachvortrag der[X.] - hier dadurch in ausreichendem [X.] nachgekommen, [X.] sie [X.] auf die bauplanungsrechtlichen, insbesondere immissionsschutz-rechtlichen Probleme hingewiesen und angeregt hatten, speziell zur [X.]ungdieser Fragen einen Bauvorbescheid einzuholen.6.Sollten die somit vorzunehmenden weiteren Prfungen zu dem Ergebnisfren, [X.] die [X.] entgegen der bisherigen Auffassung des Berufungsge-richts doch eine taugliche Grundlage fr die Ermittlung der Geruchsimmissio-nen bildet, so wird zu prfen sein, ob eine Amtspflichtwidrigkeit bei der Ertei-lung der hier in Rede stehenden Bauverwaltungsakte nicht bereits darin [X.] konnte, [X.] die [X.] der Bauaufsichtsrde die [X.] bei ihrenEntscheidungen unbercksichtigt gelassen haben. Sie war mlich aufgrundihres Einfrungserlasses von den schsischen Brden zu beachten([X.] aaO). Im [X.] ist anerkannt, [X.] externe Amts-pflichten auch durch Verwaltungsvorschriften [X.] werden k([X.] f m.w.N.). Jedoch wird, auch wenn eine Amtspflichtver-letzung oder ein Haftungstatbestand nach dem [X.] festgestellt werden sollte,ein mitwirkendes Verschulden der [X.] zu prfen sein, und zwar hinsichtlichderjenigen Aufwendungen, die sie in Kenntnis des Nachbarwiderspruchs [X.] 14 -tigt haben. Zwar [X.] ein einmal [X.]es [X.] Vertrauen inden Bestand einer erteilten Baugenehmigung nicht schon ohne weiteres vlligmit der Anfechtung dieser Genehmigung durch einen Dritten; indessen wird abdem Vorliegen von Drittanfechtungen grundstzlich eine grûere Eigenverant-wortung des Bauherrn unter dem Gesichtspunkt des § 254 BGB oder des § 2[X.] anzunehmen sein. Ist zulssigerweise Widerspruch eingelegt, verbundenmit dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, so hat [X.] die Mlichkeit der Rechtswidrigkeit der ihm erteilten [X.] dann ernsthaft in Betracht zu ziehen, wenn Anfechtungsgrvor-gebracht werden, deren Richtigkeit nicht ohne weiteres von der Hand zu [X.] ist. Setzt der Bauherr in einer solchen Situation sein Vorhaben entspre-chend der Genehmigung fort, ohne die Entscheidung des Gerichts r dieWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwarten, so nimmt er dasin der Drittanfechtung liegende Risiko bewuût auf sich (Senatsurteil vom16. Januar 1997 - [X.] - [X.], 375, 393; insoweit in [X.]Z 134,268 nicht abgedruckt).[X.][X.][X.] DrrGalke

Meta

III ZR 313/99

21.06.2001

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2001, Az. III ZR 313/99 (REWIS RS 2001, 2172)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2172

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