Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2002, Az. III ZR 92/01

III. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4629

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[X.] DES VOLKESURTEILIII ZR 92/01Verkündet am:7. Februar 2002F i t t e r e rJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.] und die [X.]. [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 22. Februar 2001 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als der Feststellungsantrag ab-gewiesen worden ist.Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der [X.] vom 15. September 2000 teilweise [X.] und wie folgt neu gefaßt:Unter Abweisung der Klage im übrigen wird festgestellt, daß [X.] zu 1 und 2 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, [X.] alle über einen Betrag von 80.528,47 • (= 157.500 DM)nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit hinausgehenden [X.] an ihrem Grundstück sowie dem Gebäude aufgrund [X.] vom August 1994 zu ersetzen.Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 4/5 und [X.] als Gesamtschuldner 1/5 zu tragen.Von Rechts wegen- 3 -TatbestandDie Kler sind Eigentmer des Hausgrundstcks [X.] in M. DieBeklagte zu 1 ist Eigentmerin des Nachbargrundstcks Z.-Straûe 8, das siezusammen mit ihrem Ehemann, dem Beklagten zu 2, bewohnt. Im August 1994liefen aus der Heizungsanlage der Beklagten gröûere Mengen Öl aus undkontaminierten das [X.]. Mit der Klage haben diese Ersatzihrer materiellen Scin Höhe von 157.500 DM sowie ein angemessenesSchmerzensgeld fr den [X.] gefordert. [X.] haben sie zuletzt [X.] begehrt, [X.] die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet [X.], ihnen auch smtliche weiteren Sc, die an ihrem Grundstck und Ge-infolge des ausgelaufenen Heizöls entstanden seien oder noch entstn-den, zu ersetzen.Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der [X.] nur hinsichtlich des Feststellungsantrags angenommen.EntscheidungsgrIm Umfang der Annahme hat die Revision Erfolg.- 4 -I.Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Feststellungsklage unbe-grt, weil nicht feststehe, [X.] den [X.]r den bezifferten [X.] hinaus ein Schaden entstanden sei. Im rigen fehle es auchan einem Feststellungsinteresse. Wegen der verstrichenen [X.] von gut sechsJahren seit dem Ölaustritt rfte sich das Schadensbild zwischenzeitlich soweit verfestigt haben, [X.] der Umfang des Schadens feststehe und eine Lei-stungsklage mlich sei.[X.] halten rechtlicher Nachprfung nicht stand. [X.] den [X.] inzwischen eine Bezifferung ihres gesamten Schadens [X.] umfassend eine Leistungsklage mlich wre, was das [X.] nicht als sicher feststellt, sondern lediglich vermutet, wren sie nachstiger Rechtsprechung des [X.] nicht gezwungen, nach-trlich zur Leistungsklrzugehen (vgl. nur Senatsurteil vom [X.] 2000 - [X.]/00 - [X.], 861, 863 m.w.[X.], in [X.], 122 inso-weit nicht abgedruckt). Fr die Zulssigkeit und Begrtheit einer Feststel-lungsklt es ferner, [X.] ein (weiterer) Schaden mlich erscheintoder auch hinreichend wahrscheinlich ist ([X.], Urteil vom 16. Januar 2001- VI ZR 381/99 - NJW 2001, 1431, 1432). Im Streitfall lût sich die ernsthafteMlichkeit weiterer Scsichts dessen, [X.] die Schadensberech-nung der [X.] in Anlehnung an das im selbstigen Beweisverfahren er-stattete Sachverstigengutachten bisher nur auf die Kosten eines [X.] 5 -austauschs bezogen ist und unstreitig [X.] hinaus auch ein Gscha-den vorliegt, nicht bezweifeln.[X.] ist zur Endentscheidung reif, so [X.] der [X.] selbst entscheiden kann (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.).Der Antrag ist zulssig und [X.]. Nach den nicht angegriffenen tatschli-chen Feststellungen des Berufungsgerichts haften die Beklagten, wie das Be-rufungsgericht insofern zutreffend ausfrt, den [X.] jedenfalls nach § 22WHG auf Schadensersatz. Das bezieht sich allerdings nach rechtskrftigerAbweisung der bisherigen [X.] auf einen mlicr157.500 DM (80.528,47 •) hinausgehenden materiellen Schaden.[X.]Richter am [X.] Dr. [X.][X.]ist urlaubsabwesend und deshalb gehin-dert zu unterschreiben. [X.]DrrGalke

Meta

III ZR 92/01

07.02.2002

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2002, Az. III ZR 92/01 (REWIS RS 2002, 4629)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4629

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