Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2002, Az. III ZR 70/01

III. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3809

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:4. April 2002F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja BGB § 839 [X.] den Amtspflichten einer Gemeinde, bei der Erschließung einesBaugebiets vorläufige Sicherungsmaßnahmen gegen die Überschwem-mung angrenzender Grundstücke durch [X.]agswasser zu treffen.[X.], Urteil vom 4. April 2002 - [X.]/01 -OLG [X.] [X.] hat auf die mliche [X.] durch [X.] [X.] und die [X.], [X.], Dr. [X.] und [X.] erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des [X.] des[X.]s [X.] vom 31. Januar 2001 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,aucr die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das [X.] zurckverwiesen.Von Rechts wegenTatbestandDie [X.] sind [X.] eines mit einem Einfamilienhaus bebautenHanggrundstcks in [X.]). Das oberhalb liegende Gelwurde bis [X.] 1992 landwirtschaftlich genutzt. Zwischen den [X.]en der [X.]und ihrer seitlichen Nachbarn einerseits sowie den [X.] angrenzenden,damals im Eigentum der beklagten Gemeinde stehenden Parzellen [X.] befanden sich ursprlich ein Erdwall und ein kleiner Graben, die [X.] von den Unterliegern abhalten [X.] 3 -1992 [X.] die Beklagte die Aufstellung eines Bebauungsplans, [X.] höher gelegenen Felder als Baugebiet auswies. Im Zuge der Bebauung [X.] Beklagte Erdwall und Graben beseitigen.In den Nacht- und Morgenstunden des 23. August 1994 kam es in M. zuheftigen [X.], wie sie nur alle ff, wenn nicht alle 50 Jahre einmalauftreten. Die abflieûenden Wassermassen ergossen sich auf das [X.]der [X.] rschwemmten [X.] des Wohnhauses. Ihren auf97.752,85 DM bezifferten Schaden machen die [X.] vorliegend geltend.Landgericht und [X.] haben, sachverstig beraten, [X.] abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die [X.] ihre Schadenser-satzforderung weiter.[X.] Revision [X.] zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zurZurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht.[X.] Berufungsgericht verneint [X.] gegen die [X.] wegen einer fehlerhaften Überplanung des Baugebiets, weil die [X.]- 4 -insoweit - anders als in den sogenannten [X.] - jedenfalls nicht ge-sctzte "Dritte" im Sinne des § 839 BGB seien. Auch Pflichtverletzungen beider Sammlung und Beseitigung der [X.] im Gemeindegebiet [X.], wobei dahingestellt bleiben könne, ob im Schadenszeitpunkt die Beseiti-gung des Abwassers nicht dem [X.] gewesen sei. Bei dem abflieûenden [X.]agswasser habe es sichmlich nicht um Abwasser im Sinne des § 62 Abs. 1 des Schsischen Was-sergesetzes ([X.]) gehandelt. Ebensowenig stehe den [X.]n einSchadensersatzanspruch unter den Gesichtspunkten des [X.] der Verkehrssicherung zu. [X.], die derart groûe Nie-derschlagsmengen wie die hier angefallenen abfren könnten, brauche [X.] grundstzlich nicht zu schaffen. Die [X.] könnten sich auch nichtmit Erfolg darauf berufen, [X.] der bisherige Graben mit dem Erdwall ausrei-chend gewesen sei, um vor dem Hochwasser zu sctzen, und [X.] deswegendie Beklagte verpflichtet gewesen sei, diese Einrichtungen vor Errichtung einerfunktionsfigen Kanalisation aufrechtzuerhalten. Denn aufgrund des [X.] eingeholten Gutachtens des [X.] Sch. stehe fest,[X.] selbst die Aufrechterhaltung des Wassergrabens und des [X.] dieÜberschwemmung vom 23. August 1994 nicht verhindert tte. Die Berech-nungen des [X.] beruhten zwar - entgegen dem Berufungsvor-bringen der [X.] - auf der Annahme, der Graben habe keine seitlichen [X.] gehabt. Der hiervon abweichende Parteivortrag sei jedoch im Beru-fungsverfahren neu und könne darum wegen Verstung nicht mehr zugelas-sen werden. Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § [X.]. 3 [X.] sei ebenfalls nicht [X.]. Danacrfe der natrlicheAblauf [X.] nicht zum Nachteil eines tiefer liegenden[X.]s [X.] oder verrt werden. Gegen dieses Verbot habe [X.] 5 -doch die Beseitigung des [X.] nicht verstoûen, da die Beklagte nicht ver-pflichtet gewesen sei, kstliche [X.] dieser Art zu errichten. [X.] des [X.] dadurch erfolgen, [X.] [X.] vorliegenden Fall Mutterboden abgetragen werde, der einen Teil des [X.]s binde, und Flchen versiegelt wrden. Insoweit scheitereein Ersatzanspruch der [X.] indes erneut daran, [X.] sie die Kausalitt die-ser Maûnahmen fr die Überschwemmung nicht nachgewiestten. [X.] aus enteignungsgleichem Eingriff seien durch das in [X.] damals nochgeltende Staatshaftungsgesetz ausgeschlossen. [X.] fehle es bereits aneiner Darlegung oder an sonstigen Anhaltspunkten [X.], [X.] die Beklagte [X.] der Bauarbeiten hoheitlich ttig geworden sei.[X.] halten rechtlicher Nachprfung nicht in allenPunkten [X.] Beklagten oblag [X.] § 123 BauGB nach [X.] der Vor-schriften des Landesrechts die Erschlieûung des Baugebiets, insbesondere dieHerstellung der Erschlieûungsanlagen wie der ffentlichen [X.] und [X.] zur Sammlung und Beseitigung des Abwassers; eine Verpflich-tung zum Hochwasserschutz schied hingegen mangels Vorhandenseins einesGewssers aus. Fr Fehler bei der Planung oder der Errichtung derartiger An-lagen hat die Gemeinde nach [X.] (§ 839 BGB, Art. 34GG) einzustehen (vgl. fr den [X.]bau Senatsurteile vom 13. Mai 1982- III ZR 180/80 - VersR 1982, 772, 773 = NVwZ 1982, 700, 701 und vom- 6 -13. Juni 1996 - [X.] - NJW 1996, 3208, 3209; fr Entwsserungsanla-gen Senatsurteil [X.]Z 140, 380, 384).2.Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war zum Schadenszeit-punkt die [X.]- und [X.]sentwsserung im [X.] nicht vorhanden oder jedenfalls nicht funktionstchtig. Derartige [X.] ergeben sich freilich aus der Natur der Sache und lassen sichder Beklagten darum grundstzlich nicht zum Vorwurf machen. Das gilt [X.] davon, inwieweit der im [X.] [X.]agals Abwasser im Sinne der §§ 18 a [X.], 62 [X.] anzusehen war, wasdasBerufungsgericht insgesamt (aber jedenfalls fr die aus technischen Grnotwendig schon vorhandenen Erschlieûungsstraûen unzutreffend; vgl. [X.], [X.], 7. Aufl., § 7 a Rn. 5) verneint. Es kann sich somit nur darumhandeln, ob fr das unmittelbar an das Baugebiet angrenzende [X.] der[X.] vorlfige Sicherungsmaûnahmen gegen Überschwemmungen gebotenwaren (s. auch Senatsurteil vom 13. Mai 1982 aaO), wobei es sich aufgedrttte, die schon existierenden Schutzvorkehrungen in Gestalt von [X.] vor einem [X.] der r gelegenen Flchen an die [X.] Beklagten nicht zu beseitigen.Das Berufungsgericht nimmt zu diesem [X.] nicht ausdrcklichStellung, unterstellt allerdings im Zusammenhang mit dem "Hochwasserschutz"eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten. Die Frage ist aus einem dop-pelten Grund zu bejahen: Zum einen war wegen der steilen Hanglage [X.] der [X.] ohnehin bei strkeren [X.]von Über-flutungen bedroht. Zum anderen hatte die Beklagte - und dies vor allem be-- 7 -grt ihre besondere, nicht an den Grenzen des [X.] en-dende Verantwortung - durch ihre Erschlieûungsmaûnahmen diese Gefahrdeutlich vergrûert. Mit der Abtragung von Mutterboden, der einen Teil des[X.]agswassers tte, und der Versiegelung weiterer Flchenhatte die Gemeinde, wie das Berufungsgericht mit Blick auf § 93 Abs. 3[X.] bindend feststellt, den natrlichen Ablauf des wild abflieûendenWassers [X.]. Nach der Rechtsprechung des Senats besteht aber eineallgemeine Amtspflicht der Gemeinde - aucr den betroffenen[X.]seigentmern -, die [X.] eines Baugebiets im Rah-men des Zumutbaren (auch) vor den Gefahren zu sctzen, die durch ber-schwemmungen auftreten k([X.]Z 140, 380, 388). Das gilt entspre-chend fr daran angrenzende Bereiche. Unzumutbarkeit fr die Beklagte, ins-besondere zwingende tatschliche oder rechtliche Grfr eine Beseitigungder das [X.] der [X.] sctzenden Einrichtungen, hat sie nicht gel-tend gemacht, vielmehr in erster Instanz sogar behauptet, vor dem Scha-densereignis wieder einen Erdwall in zumindest der [X.] zu haben, nachdem es bereits zwei Monate zuvor zu einer berflu-tung dieser Parzelle gekommen [X.] hat im [X.] an die Berechnungen des [X.]. gemeint, jedenfalls sei die Kausalitt jener Maûnahmen [X.] fr den von den [X.]n geltend gemachten Schaden nicht nachge-wiesen. Diese Feststellungen sind freilich, wie die Revision mit Recht rt,[X.] getroffen. Dabei kann offenbleiben, ob das Berufungsge-richt das den [X.] des [X.] widersprechende Be-rufungsvorbringen der [X.], das von dem Graben aufgenommene [X.] habe links und rechts wieder [X.], zu Recht als- 8 -verstet zurckgewiesen hat. Selbst wenn man trotz Bedenken mit dem[X.] von den im [X.]gutachten berechneten [X.] ausgeht, durfte das Berufungsgericht nicht ohne weitere Sachauf-klrung annehmen, die Scwren in gleichem Umfang auch bei noch vor-handenem Wall und Graben entstanden. Der Sachverstige Sch. ist unterder Voraussetzung eines geringsten anzunehmenden [X.]ags von476 m³ im Einzugsbereich und eines maximalen Retentionsvolumens durchDamm und Graben von 411 m³ zu dem Ergebnis gelangt, [X.] das [X.]der [X.] (Anrainerl m bei einer [X.] von 75 m)auch bei den fr die [X.] stigsten Werten noch mit Wassermassen von17 m³ rflutet worden wre. Diese hypothetische Menge belft sich indesauf weniger als ein Siebtel des hiernach tatschlich auf das [X.] geflos-senen [X.]ags von 127 m³. Angesichts dieses [X.] liegt [X.] - lût sich zumindest nicht [X.] -, [X.] der Schaden bei [X.] und Graben trotz des ungewlichen Starkregens jedenfalls erheb-lich geringer ausgefallen wre, zumal nach dem Klagevortrag das Wasser imKeller des Wohnhauses lediglich 20 cm hoch gestanden hat.[X.] ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an dasBerufungsgericht zurckzuverweisen, damit es die noch erforderlichen Fest-stellungen treffen kann.[X.]Streck[X.][X.]Drr

Meta

III ZR 70/01

04.04.2002

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2002, Az. III ZR 70/01 (REWIS RS 2002, 3809)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3809

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