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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:15. März 2002K a n i k,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: ja§§ 511, 519 Abs. 3, 519 b Abs. 1 ZPO a.[X.] die Frage der Zulässigkeit der Berufung gegen ein klageabweisendes [X.]eilkommt es auf das Klageziel bei Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] an; es muß sich in diesem Zeitpunkt weiterhin (auch) gegen die in demangefochtenen [X.]eil liegende Beschwer richten.[X.], [X.]. v. 15. März 2002 - [X.] - OLG [X.] [X.] hat auf die mliche [X.] durch [X.] [X.] und die [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das [X.]eil des [X.] in [X.] vom19. Dezember 2000 aufgehoben.Die Berufung der [X.] gegen das [X.]eil der 1. Zivilkammer [X.] [X.] vom 24. Mrz 2000 wird als unzulssigverworfen.Die [X.] tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren.Von Rechts [X.]:Mit notariell beurkundetem [X.] erwarbendie [X.] von den Beklagten ein Hausgrundstck zum Preis von 450.000 DM.Wegen des Kaufpreises unterwarfen sich die [X.] der sofortigen Zwangs-vollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Bisher wurde der Kaufpreis nicht [X.], wohl aber bewohnen die [X.] das Haus seit mehr als 10 [X.] 3 -Im Jahr 1992 erhoben die [X.] gegen die Beklagten Klage auf Zu-stimmung zur Wandlung des Kaufvertrags und auf Erklrung der [X.] aus der notariellen Vertragsurkunde fr unzulssig mit der Begrn-dung, die [X.] die Lage des Grundstcks in einem Bergbaugebietund eine Undichtigkeit des [X.] arglistig verschwiegen. Diese Klagewurde [X.] abgewiesen.Mit der Behauptung, die [X.] sich jenes [X.]eil mit [X.] erschlichen, haben die [X.] von den Beklagten in demvorliegenden Rechtsstreit die Herausgabe der vollstreckbaren [X.] notariellen [X.] nach § 826 BGB verlangt. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung haben die [X.] ihr [X.] um zwei Klageantrrweitert, mit denen sie die Zustim-mung der Beklagten zur Wandlung des Kaufvertrags und die Erklrung [X.] aus der notariellen Vertragsurkunde fr unzulssig be-gehrt haben, weil die Beklagten ihnen den ohne Baugenehmigung erfolgtenUmbau des Hauses und den Einbau eines Erdtanks fr Heizöl arglistig ver-schwitten. In der mlichen Verhandlung vor dem [X.] die [X.] nach vorheriger Antragstellung - mit Zustimmung der [X.] - die Berufung insoweit zurckgenommen, als sie die Herausgabe dervollstreckbaren Ausfertigung verlangt haben. Den verbliebenen [X.] stattgegeben. Dagegen richtet sich die Revision der [X.], mit der sie die Abweisung dieser Antrls unzulssig erstreben.Die [X.] beantragen die Zurckweisung des [X.] 4 [X.]:[X.] Berufungsgericht lt die Berufung fr zulssig, obwohl die [X.]sie, nachdem sie in der mlichen Verhandlung mit den in der Berufungsbe-grkigten Antrstreitig verhandelt haben, hinsichtlich [X.] gegen das erstinstanzliche [X.]eil zurckgenommen haben. Die in [X.] um zwei neue Antrliegende [X.]ung sieht das [X.] als sachdienlich an. Die noch geltend gemachten [X.] auch [X.], weil die Beklagten den [X.]n das Fehlen der [X.] arglistig verschwitten.Das lt einer revisionsrechtlichen Nachprfung nicht stand.[X.] Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des [X.],[X.] die zulssige Änderung der Klage in der Berufungsinstanz die [X.] Rechtsmittels voraussetzt, und [X.] dies nur dann der Fall ist, wenn [X.]sklr die aus dem erstinstanzlichen [X.]eil folgende Beschwer be-seitigen will; eine Berufung ist danach unzulssig, wenn sie den im erstenRechtszug erhobenen [X.] nicht wenigstens teilweise weiter [X.], also eine erstinstanzliche Klageabweisung gar nicht in Zweifel zieht, son-dern lediglich im Wege der [X.]ung einen neuen, bisher nicht geltendgemachten Anspruch zur Entscheidung stellt. Die bloûe Erweiterung oder [X.] 5 -derung der Klage in zweiter Instanz kann nicht alleiniges Ziel des [X.]; vielmehr setzt ein derartiges Prozeûziel eine zulssige Berufung voraus(s. nur [X.], [X.]. v. 30. November 1995, [X.], NJW 1996, 527, 528;[X.]. v. 6. Mai 1999, [X.], NJW 1999, 2118, 2119; [X.]. v. 20. [X.], [X.], [X.], 1958; [X.]. v. 11. Oktober 2000, VIII ZR 321/99,NJW 2001, 226; [X.]. v. 4. Februar 2002, [X.], zur [X.] be-stimmt, jew. m. umfangr. Nachw.).2. Zu Unrecht sieht das Berufungsgericht das Rechtsmittel jedoch alszulssig an.a) Die [X.] haben ihr Klagebegehren im ersten Rechtszug aus-schlieûlich damit [X.], [X.] die Beklagten sich das [X.]e [X.]eil indem [X.] mit unwahrem Prozeûvortrag erschlictten. Im zweitenRechtszug haben die [X.] dieses Vorbringen [X.] auch weiter [X.] sogar streitig verhandelt. Bedenken gegen die [X.] [X.] bis zu diesem Zeitpunkt bestehen deswegen nicht.b) Die [X.] der Berufung entfiel jedoch mit ihrer Rcknahmehinsichtlich des erstinstanzlichen Klageantrags. Von da an war [X.] Berufungsverfahrens mlich ausschlieûlich das [X.], das auf die Zustimmung der Beklagten zur Wandlung des [X.] auf die Erklrung der Zwangsvollstreckung aus der notariellen [X.] gerichtet war. Die [X.] wollten also die aus dem erstin-stanzlichen [X.]eil folgende Beschwer (Abweisung des [X.])gar nicht mehr beseitigt wissen, sondern trotz Fallenlassens des ursprli-chen Klageziels die Rechtsfolgen des angefochtenen [X.]eils durch neue Kla-- 6 -geantr, die auf neue Sachverhalte gesttzt wurden, wirkungslos werdenlassen, um ohne seine Überprfung durch das Berufungsgericht eine ihnenstige Entscheidung zu erreichen. Dieses Ziel kann jedoch im Berufungs-verfahren nicht erreicht werden. Denn fr die Frage der [X.] der [X.] gegen ein klageabweisendes [X.]eil kommt es auf das Klageziel [X.] der mlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht an; es [X.] auch in diesem Zeitpunkt noch gegen die in dem angefochtenen [X.]eil lie-gende Beschwer richten. Nimmt der Rechtsmittelfrer dagegen die [X.], wird selbst eine [X.] zulssige Berufung unzulssig. [X.] er es in der Hand, das [X.]serfordernis dadurch zu umgehen,[X.] er [X.] das erstinstanzliche [X.]eil angreift und danach mit einer durchden Streitstand nicht veranlaûten [X.]ung einen neuen Streitgegen-stand verfolgt (vgl. [X.], [X.], S. 138).c) Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, [X.] maûgebli-cher Zeitpunkt fr das Vorliegen einer Beschwer der der [X.]egung [X.] ist, so [X.] eine in diesem Moment gegebene Beschwer bis zurEntscheidung des Rechtsmittelgerichts nicht mehr wegfallen kann (Stein/[X.]/[X.], ZPO, 21. Aufl., Allgem. [X.]. vor § 511, Rdn. 24 m.w.N.; vgl. auch§ 4 Abs. 1 ZPO). Das besagt mlich nichts zu der hier entscheidenden Frage,ob der Rechtsmittelfrer sicrhaupt und gegebenenfalls in welchem [X.] er sich gegen die Beschwer wendet. Deswegen ist anerkannt, [X.] einezulssige Berufung unzulssig wird, wenn sie willkrlich auf einen unterhalbder Berufungssumme liegenden Wert beschrkt wird (Senat, [X.]. v.8. Oktober 1982, [X.], NJW 1983, 1063).- 7 -3. Ist das Rechtsmittel mit der teilweisen Rcknahme der Berufung vordem [X.] der mlichen Verhandlung im Berufungsverfahren unzulssiggeworden, kann das Verfahren auch nicht mit den neuen Antrweiterge-frt werden (vgl. Rimmelspacher, [X.] [1998], 121, 123). Über die Sach-dienlichkeit der [X.]ung und die Begrtheit der neuen Antrttedas Berufungsgericht somit nicht mehr befirfen, sondern die Berufungals unzulssig verwerfen mssen. Das hat der Senat jetzt nachzuholen.[X.] Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.[X.] Tropf Schnei-der Klein Lemke
Meta
15.03.2002
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2002, Az. V ZR 39/01 (REWIS RS 2002, 4055)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4055
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