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Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen im Zusammenhang mit sog Cum-/Ex-Geschäften - keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Annahme eines hinreichenden Tatverdachts der besonders schweren mittäterschaftlichen Steuerhinterziehung
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist unbegründet. Die angegriffenen Beschlüsse des [X.], mit denen Beschwerden gegen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen im Zusammenhang mit Aktienkäufen über den Dividendenstichtag (so genannte Cum-/Ex-Geschäfte) unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft [X.] vom 7. Februar 2013 als unbegründet verworfen werden, weil der Tatverdacht der besonders schweren mittäterschaftlichen Steuerhinterziehung gegeben sei, sind verfassungsrechtlich (Art. 103 Abs. 1, Art. 103 Abs. 2, Art. 13 Abs. 1 und 2, Art. 12 GG) nicht zu beanstanden.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
02.03.2017
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer
Kammerbeschluss ohne Begründung
Sachgebiet: BvR
vorgehend LG Wiesbaden, 22. April 2013, Az: 6 Qs 11/13, Beschluss
Art 12 Abs 1 GG, Art 13 Abs 1 GG, Art 13 Abs 2 GG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG, § 98 StPO, § 102 StPO, § 105 StPO
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss ohne Begründung vom 02.03.2017, Az. 2 BvR 1163/13 (REWIS RS 2017, 14764)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 14764
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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