Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss ohne Begründung vom 02.03.2017, Az. 2 BvR 1163/13

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2017, 14764

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

STRAFRECHT STEUERRECHT CUM-EX STEUERHINTERZIEHUNG BANK- UND KAPITALMARKTRECHT ERMITTLUNGSVERFAHREN BANKEN UNTERSUCHUNGSAUSSCHUSS AKTIEN BÖRSE

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen im Zusammenhang mit sog Cum-/Ex-Geschäften - keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Annahme eines hinreichenden Tatverdachts der besonders schweren mittäterschaftlichen Steuerhinterziehung


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist unbegründet. Die angegriffenen Beschlüsse des [X.], mit denen Beschwerden gegen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen im Zusammenhang mit Aktienkäufen über den Dividendenstichtag (so genannte Cum-/Ex-Geschäfte) unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft [X.] vom 7. Februar 2013 als unbegründet verworfen werden, weil der Tatverdacht der besonders schweren mittäterschaftlichen Steuerhinterziehung gegeben sei, sind verfassungsrechtlich (Art. 103 Abs. 1, Art. 103 Abs. 2, Art. 13 Abs. 1 und 2, Art. 12 GG) nicht zu beanstanden.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 1163/13

02.03.2017

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Kammerbeschluss ohne Begründung

Sachgebiet: BvR

vorgehend LG Wiesbaden, 22. April 2013, Az: 6 Qs 11/13, Beschluss

Art 12 Abs 1 GG, Art 13 Abs 1 GG, Art 13 Abs 2 GG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG, § 98 StPO, § 102 StPO, § 105 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss ohne Begründung vom 02.03.2017, Az. 2 BvR 1163/13 (REWIS RS 2017, 14764)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 14764

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