Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 05.03.2012, Az. 2 BvR 1345/08

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2012, 8576

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Stattgebender Kammerbeschluss: Durchsuchung von Geschäftsräumen verletzt bei unzureichender Begrenzung der Durchsuchung und fehlender eigenständiger richterlicher Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen Art 13 Abs 1, Abs 2 GG - hier: Verdacht der Beauftragung mit Schwarzarbeit - fehlende Eingrenzung des Tatzeitraums und des vorgeworfenen Verhaltens


Tenor

Der Beschluss des [X.] vom 19. November 2007 - 40 [X.]/07 -, soweit er die Durchsuchung der Geschäftsräume der Beschwerdeführerin angeordnet hat, und der Beschluss des [X.] vom 23. Mai 2008 - 061 [X.]/08 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 13 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes.

Die Entscheidungen werden im vorgenannten Umfang aufgehoben. Damit ist der Beschluss des [X.] vom 21. April 2008 - 40 [X.]/07 - gegen-standslos. Die Sache wird an das [X.] zur Entscheidung über die Kosten zurückverwiesen.

...

Gründe

1

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung der Durchsuchung ihrer Geschäftsräume in einem gegen ihren Geschäftsführer geführten Verfahren wegen des Verdachts bußgeldbewehrter Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - [X.]) vom 23. Juli 2004 ([X.]) in der Fassung vom 7. September 2007 ([X.]).

2

1. Die nicht in der Handwerksrolle eingetragene Beschwerdeführerin betreibt ein Gewerbe, das sie zunächst als "Bauleitung, Bauvermittlung, Bauvermessung" und "Dienstleistungen im Bauwesen" gewerberechtlich angemeldet hatte. Mit Ummeldung vom 14. Februar 2008 konkretisierte sie die Baudienstleistungen als "Trockenbau, Verputzarbeiten, Bauten- und Objektbeschichtung, Bauwerksabdichtung, Fassadenmontage sowie Einbau von genormten Baufertigteilen".

3

2. a) Das [X.] ordnete auf Antrag der Verfolgungsbehörde mit angegriffenem Beschluss vom 19. November 2007 unter anderem die Durchsuchung der Geschäftsräume der Beschwerdeführerin an. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sei nach dem bisherigen Stand der Ermittlungen verdächtig, durch die Beschwerdeführerin "Arbeiten des [X.] auszuführen unter Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 4 u. 5 des [X.] und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung". Es sei zu vermuten, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde, insbesondere "Verträge oder Aufträge jeder Art von oder mit Kunden, Rechnungen, Bankbelege sowie [X.], Muster- oder Mustermappen, Karteikarten, Terminkalender, Schriftverkehr aus dem hervorgeht, dass der Obengenannte das Handwerk/Gewerbe ausübt, Quittungen, [X.] etc."

4

b) Die Durchsuchung fand am 5. Dezember 2007 statt.

5

3. a) Das [X.] half der Beschwerde der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 21. April 2008 nicht ab. Der angefochtene Beschluss sei zu Recht ergangen. Aus den seinerzeit von der Verfolgungsbehörde vorgelegten Unterlagen habe sich ein Anfangsverdacht ergeben. Die Behörde habe vorgetragen, dass am 22. Oktober 2007 Mitarbeiter der Beschwerdeführerin auf einer näher bezeichneten Baustelle Arbeiten des [X.] ausgeführt hätten, obwohl eine diesbezügliche Eintragung in die Handwerksrolle für die Beschwerdeführerin nicht vorgelegen habe. Da der Beschuldigte Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sei und nach dem Sachvortrag der Behörde die ihm vorgeworfene Tat im Rahmen des Geschäftsbetriebs der Beschwerdeführerin verübt habe, habe die Beschwerdeführerin die Durchsuchung ihrer Geschäftsräume hinzunehmen gehabt.

6

b) Das [X.] verwarf die Beschwerde mit angegriffenem Beschluss vom 23. Mai 2008 als unbegründet. Ein Tatverdacht sei im Hinblick auf das näher bezeichnete Bauvorhaben zutreffend bejaht worden. Das Amtsgericht sei auch zutreffend davon ausgegangen, dass Beweismittel aufgefunden werden könnten. Außerdem sei die Durchsuchung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auch verhältnismäßig gewesen, weil der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin der Begehung von Ordnungswidrigkeiten verdächtig sei, die nach § 8 Abs. 3 [X.] mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € und somit mit einer nicht unerheblichen Sanktion bedroht seien. Die angeordnete Maßnahme habe in angemessenem Verhältnis zur Stärke des Tatverdachts und zur Schwere der Tat gestanden.

7

1. Die Beschwerdeführerin sieht sich durch die angegriffenen Beschlüsse in ihrem Grundrecht aus Art. 13 GG verletzt. Der Tatvorwurf sei nicht genau umschrieben worden. Es fehlten hinreichende tatsächliche Angaben über den aufzuklärenden Sachverhalt beziehungsweise die aufzuklärende Straftat oder Ordnungswidrigkeit. Ferner seien Ziel und Zweck der Durchsuchung nicht in ausreichendem Maße beschrieben worden. So sei nicht dargelegt worden, welche einzelnen konkreten Beweismittel hätten aufgefunden werden sollen. Darüber hinaus habe das [X.] die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu Unrecht bejaht. Kein einziger der vom [X.] zum Thema Hausdurchsuchung und Handwerksrecht aufgestellten Grundsätze sei berücksichtigt worden.

8

2. Das [X.] hat von einer Stellungnahme abgesehen. Die Akte des Ausgangsverfahrens ist beigezogen worden.

9

Die Voraussetzungen für eine stattgebende [X.] nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 [X.] sind erfüllt. Das [X.] hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 [X.]; vgl. [X.] 42, 212 <220>; 103, 142 <150 f.>), und die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]). Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 [X.]).

1. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG.

a) Art. 13 Abs. 1 GG bestimmt die Unverletzlichkeit der Wohnung. Auf dieses Grundrecht, das auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume umfasst (vgl. [X.] 76, 83 <88>), kann sich die Beschwerdeführerin als inländische juristische Person nach [[X.]-4361-9a39-e6f2b734046e]Art. 19 Abs. 3 [X.]] berufen (vgl. [X.] 42, 212 <219>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 26. März 2007 - 2 BvR 1006/01 -, NVwZ 2007, S. 1047 <1048>).

aa) Eine Durchsuchung greift in die durch Art. 13 Abs. 1 GG geschützte persönliche Lebenssphäre schwerwiegend ein (vgl. [X.] 103, 142 <150 f.>). Dem Gewicht dieses Eingriffs und der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Schutzes der räumlichen Privatsphäre entspricht es, dass Art. 13 Abs. 2 GG die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem [X.] vorbehält (vgl. [X.] 103, 142 <151>). Diesen trifft als Kontrollorgan der [X.] die Pflicht, durch eine geeignete Formulierung des [X.]im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, dass der Eingriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt (vgl. [X.] 42, 212 <220>; 103, 142 <151>). Dazu muss der Beschluss insbesondere den Tatvorwurf so beschreiben, dass der äußere Rahmen abgesteckt wird, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist (vgl. [X.] 103, 142 <151>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 7. September 2007 - 2 BvR 620/02 -, juris, Rn. 20; [X.], Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. September 2007 - 2 BvR 260/03 -, juris, Rn. 14). Der [X.] muss die aufzuklärende Straftat oder Ordnungswidrigkeit, wenn auch kurz, doch so genau umschreiben, wie es nach den Umständen des Einzelfalls möglich ist (vgl. [X.] 20, 162 <224>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 7. September 2007 - 2 BvR 620/02 -, a.a.[X.], Rn. 20; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 7. September 2007 - 2 BvR 260/03 -, a.a.[X.], Rn. 14). Dies versetzt dann den von der Durchsuchung Betroffenen zugleich in den Stand, die Durchsuchung seinerseits zu kontrollieren und etwaigen Ausuferungen im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten von vornherein entgegenzutreten (vgl. [X.] 42, 212 <220>; 103, 142 <151>).

b) Diesen Anforderungen werden die angegriffenen Beschlüsse nicht gerecht.

aa) Der Beschluss des [X.] vom 19. November 2007 genügt nicht seiner verfassungsrechtlichen Begrenzungsfunktion und ist, soweit er die Durchsuchung der Geschäftsräume der Beschwerdeführerin angeordnet hat, bereits aus diesem Grund aufzuheben (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 7. September 2007 - 2 BvR 620/02 -, a.a.[X.], Rn. 23).

Der Durchsuchungsbeschluss benennt und umschreibt die dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Tat lediglich als "Arbeiten des Dachdecker-Handwerks ... unter Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 4 u. 5 des [X.] der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung". Der Beschluss lässt damit offen, welcher Verstoß dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin angelastet wird, weil § 1 Abs. 2 Nr. 4 [X.] einerseits und § 1 Abs. 2 Nr. 5 [X.] andererseits unterschiedliche Formen von Schwarzarbeit beschreiben und die Angabe eines Bußgeldtatbestandes im Durchsuchungsbeschluss gänzlich fehlt. Auch die Bußgeldvorschrift des § 8 [X.], die im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Schwarzarbeit die Tatbestandsvoraussetzungen verschiedener Ordnungswidrigkeiten normiert und Geldbußen in unterschiedlicher Höhe androht, wird im Durchsuchungsbeschluss nicht erwähnt. Hinzu kommt eine unrichtige Gesetzesbezeichnung. Angewandt wurde nicht das ([X.] "zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung", sondern das "Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung".

Vor allem aber enthält der Durchsuchungsbeschluss keine konkreten Angaben zu dem dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin tatsächlich vorgeworfenen Verhalten sowie zum Tatzeitraum. Aus dem Durchsuchungsbeschluss wird nicht ersichtlich, welches konkrete Verhalten dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zur Last gelegt wird und inwiefern sich daraus der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz ergeben könnte.

Zwar ist die Angabe von Indiztatsachen, auf die der Verdacht gestützt wird, in einem Durchsuchungsbeschluss nicht stets von Verfassungs wegen zwingend notwendig. Dies gilt allerdings nur, wenn sie nicht zur Begrenzung der richterlichen Durchsuchungsgestattung notwendig sind (vgl. [X.]K 1, 51 <52>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 7. September 2007 - 2 BvR 620/02 -, a.a.[X.], Rn. 24), etwa weil sich in der Zusammenschau mit der Umschreibung der aufzufindenden Beweismittel ergibt, worauf die mit der Durchsuchung betrauten Beamten ihr Augenmerk zu lenken haben. Daran fehlt es hier. Die Benennung der Beweismittel ("Verträge oder Aufträge jeder Art von oder mit Kunden, Rechnungen, Bankbelege sowie [X.], Muster- oder Mustermappen, Karteikarten, Terminkalender, Schriftverkehr aus dem hervorgeht, dass der Obengenannte das Handwerk/Gewerbe ausübt, Quittungen, [X.] etc.") lässt vielmehr die Suche nach nahezu allen denkbaren schriftlichen Geschäftsunterlagen ohne zeitliche Eingrenzung zu (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 21. April 2008 - 2 BvR 1910/05 -, juris, Rn. 22). Den [X.] war somit nicht zweifelsfrei aufgezeigt, worauf sie ihr Augenmerk bei der Durchsuchung zu richten hatten. Der äußere Rahmen der Durchsuchung war nicht hinreichend abgesteckt.

bb) Der Beschluss des [X.] konnte diesen Mangel nicht beseitigen, wobei es auf den Inhalt der Gründe seiner Entscheidung nicht ankommt. Denn Mängel bei der [X.] zu verantwortenden Umschreibung des [X.] und der zu suchenden Beweismittel können, wenn die Durchsuchung - wie hier - bereits stattgefunden hat, im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden (vgl. [X.]K 5, 84 <88>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 20. April 2004 - 2 BvR 2043/03, 2 BvR 2104/03 -, NJW 2004, [X.]).

2. Der Beschluss des [X.] vom 19. November 2007, soweit er die Durchsuchung der Geschäftsräume der Beschwerdeführerin angeordnet hat, und der Beschluss des [X.] sind aufzuheben. Die Sache wird an das [X.] zur Entscheidung über die Kosten zurückverwiesen (§ 95 Abs. 2 [X.]).

3. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 [X.].

Meta

2 BvR 1345/08

05.03.2012

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend LG Düsseldorf, 23. Mai 2008, Az: 061 Qs 62/08, Beschluss

Art 13 Abs 1 GG, Art 13 Abs 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 1 Abs 2 Nr 4 SchwarzArbG 2004, § 1 Abs 2 Nr 5 SchwarzArbG 2004, § 8 Abs 3 SchwarzArbG 2004, § 102 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 05.03.2012, Az. 2 BvR 1345/08 (REWIS RS 2012, 8576)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8576

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

2 BvR 2551/12

M 18 S 17.4089

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