Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2004, Az. 2 StR 486/03

2. Strafsenat | REWIS RS 2004, 2274

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Nachschlagewerk: ja [X.]St: ja [X.]: ja

StGB §§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a), 299 Abs. 2

a) Ein im Zuge der Bahnreform nach § 12 Abs. 1 [X.] aus dienstlichen Gründen [X.], der mit der [X.] einen privat-rechtlichen Anstellungsvertrag abgeschlossen hat und in dieser Funktion tätig wird, ist kein Amtsträger nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) StGB.
b) Eine im Rahmen eines betriebsinternen, dem eigentlichen [X.]n Zulassungsverfahrens mit unlauteren Mitteln erstrebte Förderung von neuen Produkten erfolgt aufgrund des engen Zusammenhangs mit der [X.] schon zu Zwecken des [X.] im Sinne des § 299 Abs. 2 StGB.
[X.], Urteil vom 16. Juli 2004 - 2 StR 486/03 - [X.]

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 486/03 vom 16. Juli 2004 - 2 - in der Strafsache gegen

wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr
- 3 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Verhandlung vom 7. Juli 2004 in der Sitzung am 16. Juli 2004, an denen teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am [X.] [X.]

als Vorsitzende,

[X.] am [X.] Dr. h.c. Detter, [X.], [X.]innen am [X.] Dr. [X.], [X.]

als [X.],

Oberst[X.]tsanwalt beim [X.] in der Verhandlung, St[X.]tsanwalt bei der Verkündung

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
- 4 - für Recht erkannt:

Die Revision der St[X.]tsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 27. Mai 2003 und die Revision des Angeklagten [X.] gegen dieses Urteil werden verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels der St[X.]tsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen [X.] der St[X.]tskasse zur Last. Der Angeklagte hat die Kosten sei-nes Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten der Bestechung im geschäftlichen Verkehr für schuldig befunden und gegen ihn eine Geldstrafe von 180 Tages-sätzen von je 500 Euro verhängt. Dagegen wenden sich die Revisionen der St[X.]tsanwaltschaft und des Angeklagten [X.] . Die St[X.]tsanwaltschaft erstrebt mit ihrem vom [X.] nicht vertretenen Rechtsmittel eine Verur-teilung des Angeklagten wegen Bestechung nach § 334 StGB. Der Angeklagte macht mit seiner Revision geltend, daß die Voraussetzungen des § 299 Abs. 2 StGB nicht erfüllt sind. Gegen den Mitangeklagten [X.], den das [X.] wegen derselben [X.] wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr verurteilt hat, ist das Urteil rechtskräftig. - 5 -

Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg. Das [X.] hat folgendes festgestellt:

Der Angeklagte, der in leitender Stellung beim K.

Konzern [X.] ist, hatte seit Jahren näheren beruflichen Kontakt mit dem Mitangeklagten [X.] Dieser war im Beamtenverhältnis bei der [X.] [X.]. Im Zuge der [X.] wurde [X.] als Beamter beurlaubt und von der neu gegründeten [X.] als Hauptabteilungsleiter des Bereichs

angestellt. 1995/96 kam es zwischen dem Angeklagten und [X.] zu einer Vereinbarung. Danach sollte [X.] der [X.] neben der schon zuvor geleisteten technischen Beratung bei der [X.] neuer Produkte behilflich sein, indem er die zuständigen Entscheidungs-träger im bahninternen Zulassungsverfahren von deren Vorteilen überzeugte und Verantwortliche für deren Erprobung eruierte. Außerdem sollte er im [X.] von Vergabeverfahren Informationen etwa über Mitbewerber an den Ange-klagten [X.] weitergeben. Als Gegenleistung erhielt [X.] während der Vertrags-dauer von drei Jahren 1997 bis 1999 jeweils 80.000 DM von dem [X.].
Das [X.] hat die auf dieser Vereinbarung beruhenden drei [X.] in Höhe von insgesamt 240.000 DM bei dem Angeklagten [X.] als ei-ne Bestechung im geschäftlichen Verkehr, soweit sie nicht lediglich als Entgelt für die technische Beratung bestimmt waren, und bei dem Mitangeklagten [X.] als Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr gewertet. Eine [X.] des Mitangeklagten [X.] nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB hat es verneint und - 6 - deshalb auch eine Bestrafung des Angeklagten [X.] nach § 334 StGB abge-lehnt.

[X.] Die Revision der St[X.]tsanwaltschaft
Die Auffassung des [X.]s, der Mitangeklagte [X.] sei im Tatzeit-raum nicht Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB gewesen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

1. Der Mitangeklagte [X.] war kein Beamter im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) StGB.

Allerdings war [X.], der seit 1963 bei der nach Art. 87 GG aF in bundesei-gener Verwaltung stehenden [X.] beschäftigt war, unmit-telbarer [X.]esbeamter. Sein Status als Beamter änderte sich auch nicht mit der auf der Grundlage des Art. 87 e GG (eingeführt durch Art. 1 Nr. 5 des [X.] zur Änderung des Grundgesetzes vom [X.]) und des [X.] vom 27. Dezember 1993 ([X.]) erfolgten Bahnreform. Zwar war wesentlicher Inhalt dieser Reform die Tren-nung von hoheitlicher Verwaltung und Wirtschaftstätigkeit und die Organisation der wirtschaftlichen Tätigkeit in privatrechtlichen Formen ([X.] in von [X.][X.], [X.]. [X.]. 46 f.; [X.] in [X.], [X.]. 3. Aufl. [X.]. 4 f., jeweils zu Art. 87 e GG). Das aus den Sonder-vermögen des [X.] und [X.] zusammengefaßte [X.]eseisenbahnvermögen wurde im Zuge dieser Reform in einen unternehmerischen und einen Verwaltungsbereich unterteilt, wobei der unternehmerische Bereich nach § 1 Abs. 1 [X.] Gründungsgesetz - 7 - dungsgesetz ([X.]) in einer Aktiengesellschaft organisiert wurde. Dies hatte zur Folge, daß die Beamten der [X.], die nunmehr bei der [X.] tätig sein sollten, nicht unmittelbar - ohne Verlust ihres Beamtenstatus - von der [X.] übernommen werden konnten, da die Aktiengesellschaft als juristische Person des Privatrechts nach § 121 [X.] nicht Dienstherr sein konnte. Um den Beamten der [X.] ihre Rechtsstellung als [X.]esbeamte zu wahren, wurden zwei Überlei-tungsvarianten geschaffen: Neben der Möglichkeit, gemäß Art. 143 a Abs. 1 Satz 3 GG, § 12 Abs. 2 [X.] die Beamten der [X.] zur Dienstleistung zuzuweisen, konnten die Beamten zur Wahrnehmung einer Tä-tigkeit bei der [X.] nach § 12 Abs. 1 [X.] unter Wegfall der Bezüge beurlaubt und auf der Grundlage eines [X.] mit der [X.] tätig werden.
Von der vor allem von Führungskräften der [X.] genutzten Möglichkeit der Beurlaubung nach der Sonderregelung des § 12 Abs. 1 [X.] - die die Anwendung der allgemeinen Beurlaubungsvorschrif-ten und -grundsätze unberührt ließ - hatte der Mitangeklagte [X.] Gebrauch gemacht. Damit war [X.] trotz des Abschlusses des [X.] mit der [X.] nach seinem allgemein zu beurteilenden Status Beamter geblieben. Sein Dienstherr war der [X.], für beamtenrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen, die sich auf das "[X.]" (z. B. Beförderungen) bezogen, war der Präsident des [X.]eseisenbahnvermögens zuständig. Da die Beurlaubung lediglich zur Folge hat, daß der Beamte für den betreffenden [X.]raum von der ihm obliegenden Dienstleistungspflicht entbunden wird, sein Status und das damit verbundene allgemeine Pflicht- und Treueverhältnis auch bei länger währender Beurlaubung aus besonderem Anlaß jedoch be-- 8 - stehen bleiben (BVerwGE 111, 231, 233 m.w.N.), entfällt nicht grundsätzlich die an den st[X.]tsrechtlichen Beamtenbegriff anknüpfende [X.].

Grundsätzlich unerheblich für die Amtsträgereigenschaft des Beamten ist auch die Art der ihm zugewiesenen Dienste. Entscheidend ist nur, daß dem Beamten die Verrichtung als amtliche Aufgabe nach den bestehenden [X.] übertragen worden ist und sie nicht völlig außerhalb des Aufgabenbe-reichs der zuweisenden Behörde liegt ([X.], 299; 68, 70; [X.] 1934, 2149, [X.]St 3, 143, 145; [X.] in [X.]. § 11 [X.]. 25; [X.] in Schönke-Schröder, StGB 26. Aufl. § 11 [X.]. 19; [X.] in [X.], 6. Aufl § 11 [X.]. 18; aA [X.], [X.] im Strafrecht, Strafrechtliche Abhandlungen [X.], 333; [X.] § 11 [X.]. 23: ent-scheidend nur die formale Rechtsstellung). So hat bereits das [X.] entschieden, daß die Zuweisung eines Beamten an eine Straßenbahn AG zur Ausübung seines Dienstes die [X.] nicht berührt ([X.], 299, wobei bereits in dieser Entscheidung zwischen der Zuweisung zur [X.] und Beurlaubung unterschieden wird).

Spricht danach der fortbestehende Beamtenstatus des Mitangeklagten [X.] zunächst dafür, daß er Amtsträger im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) StGB geblieben ist, so weist die für ihn maßgebliche Konstellation - Beurlau-bung und Abschluß eines privatrechtlichen [X.] - gegenüber den in der Rechtsprechung bisher erörterten Fallgestaltungen entscheidende Unterschiede auf. Im Gegensatz zu der für die große Mehrheit der Beamten gewählten Konstruktion nach § 12 Abs. 2 [X.] i. V. m. Art 143 a Abs. 1 Satz 3 GG, die die Rechtsstellung der Beamten unberührt ließ, insbesondere für die - 9 - zugewiesenen Beamten kein Arbeitsverhältnis zu ihrem privatrechtlichen Ar-beitgeber [X.] begründete, erfolgte bei den beurlaubten [X.] keine Zuweisung zur Dienstleistung zur [X.]. Der Mitange-klagte [X.] erbrachte seine Dienste nicht gegenüber seinem Dienstherrn, dem als nicht rechtsfähiges Sondervermögen des [X.]es eingerichteten [X.]eseisen-bahnvermögen, das ihn von der Dienstleistungspflicht beurlaubt und damit ent-bunden hatte, sondern als Angestellter der [X.]. Erbringt der Beamte aber keine Dienste im Sinne des Beamtenrechts, ist er nach Auffas-sung des [X.]s trotz seines fortbestehenden Beamtenstatus nicht als [X.] im strafrechtlichen Sinne anzusehen. Dem steht nicht entgegen, daß sich nach der gesetzlichen Regelung die Amtsträgereigenschaft im allgemei-nen nach dem Beamtenstatus bestimmt. Denn der Beamte im st[X.]tsrechtlichen Sinn wird gerade deshalb den in § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) StGB genannten sonstigen Personen, die zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bestellt sind, gegenübergestellt, weil so die für die [X.]tellung von [X.] maßge-bende Einbindung in das öffentlich-rechtliche [X.] bei dienstlichen Handlungen erfaßt wird. Denn für den Beamtenbegriff im Strafrecht und das bei den [X.] typischerweise verwirklichte [X.] ist [X.], daß er in seiner Eigenschaft als Beamter und nicht als Arbeitnehmer [X.] handelt (vgl. auch Rohlff, [X.], [X.]). Dieses wird durch das Erfordernis der dienstlichen [X.] konkretisiert. Handelt der Beamte aber außerhalb seiner Rechtsstellung als Beamter, kommt es auf seinen Status nicht an. Insoweit ist ihm gerade [X.] Verrichtung als amtliche Aufgabe übertragen worden. Es ist deshalb - [X.] für die vom [X.] bisher nicht entschiedene Fallkonstellation des zu dienstlichen Zwecken beurlaubten Beamten - mit der Rechtsprechung des [X.]esverwaltungsgerichts, das Pflichtverletzungen eines beurlaubten - 10 - Beamten, die er im Rahmen eines im Einverständnis mit seinem Dienstherrn abgeschlossenen privaten Arbeitsverhältnisses begangen hat, als außerdienst-liche Pflichtverletzungen angesehen hat (BVerwGE 111, 231, 233), und der überwiegenden Meinung in der Literatur von einer immanenten Einschränkung des Beamtenbegriffs in § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) StGB auszugehen. Das [X.] hat zwar ohne nähere Begründung, im Ergebnis aber zu Recht eine Amtsträgereigenschaft des Mitangeklagten [X.] nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) StGB verneint, da er zur Tatzeit keinen Dienst im Sinne des [X.]rechts ausübte, sondern auf Grund eines privatrechtlichen [X.] bei der [X.] tätig wurde. (Im konkreten Fall des beurlaub-ten Beamten käme auch die Gegenmeinung zu keinem anderen Ergebnis, weil es jedenfalls an einer Diensthandlung im Sinne der §§ 333, 334 StGB fehlt, vgl. auch [X.] § 11 [X.]. 23).

2. Der Mitangeklagte [X.] war auch keine zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bestellte Person im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 c) StGB. Amtsträger gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) StGB ist, wer sonst dazu bestellt ist, bei oder im Auftrag einer Behörde oder sonstigen Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. Unter "sonstigen Stellen" sind - ohne Rücksicht auf ihre Organisationsform - behördenähnliche Institutionen zu verstehen, die zwar keine Behörden im organisatorischen Sinne, aber recht-lich befugt sind, bei der Ausführung von Gesetzen und der Erfüllung öffentli-cher Aufgaben mitzuwirken (vgl. [X.]St 43, 370, 376; Tröndle/[X.], StGB 52. Aufl. § 11 [X.]. 19; Gesetzentwurf der [X.]esregierung zum [X.]. 7/550, [X.]). Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des [X.], daß auch als juristische Personen des Privatrechts organisier-- 11 - te Einrichtungen und Unternehmen der öffentlichen Hand als "sonstige Stellen" den Behörden gleichzustellen sind, wenn bei ihnen Merkmale vorliegen, die eine Gleichstellung rechtfertigen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie bei ihrer Tätigkeit öffentliche Aufgaben wahrnehmen und dabei derart st[X.]tli-cher Steuerung unterliegen, daß sie bei einer Gesamtbewertung der sie kenn-zeichnenden Merkmale als "verlängerter Arm" des St[X.]tes erscheinen (vgl. [X.]St 43, 370, 377; 45, 16, 19; 46, 310, 312 f.; [X.] NJW 2001, 3062, 3063; [X.]surteil vom 14. November 2003 - 2 [X.] = [X.]R StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Amtsträger 7). Eine "sonstige Stelle" in diesem Sinne ist die [X.], bei der der Mitangeklagte [X.] als Angestellter tätig war - wie das [X.] zu Recht angenommen hat - nicht. a) Die bis zur Bahnreform in [X.] Verwaltung geführten [X.]eseisenbahnen wurden in der mehrstufig aufgebauten Bahnreform durch das [X.] vom 27. Dezember 1993 ([X.] 2378) und durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 20. Dezember 1993 ([X.] 2089) dahin umstrukturiert, daß sie als Wirtschaftsunternehmen in privatrechtlicher Form durch die [X.] geführt werden, deren 100%iger Eigner (jedenfalls zur [X.] noch) der [X.] ist. Der unternehmeri-sche Tätigkeitsbereich der [X.] umfaßt nach Art. 87 e Abs. 3 und 4 GG sowohl die Erbringung von Verkehrsleistungen ([X.]) als auch den Betrieb der Infrastruktur (Bau, Unterhaltung und Betrieb der Schienenwege = Fahrweg). Dementsprechend wurden innerhalb der [X.] die Bereiche Fahrweg, Personenfernverkehr, Personen-nahverkehr, Güterverkehr und Bahnhöfe eingerichtet, aus denen in der zwei-ten Stufe der [X.] eigenständige Gesellschaften ([X.] - 12 - Netz AG, [X.] Reise- und Touristik AG, [X.] Regio AG, [X.] Cargo AG und [X.] Station und Services AG) gebildet wurden. b) Das Eisenbahnwesen mit diesem Aufgabenbereich, der nunmehr von der [X.] wahrgenommen wird, wird überwiegend als eine Aufgabe der Daseinsvorsorge eingeordnet (vgl. [X.], Der [X.] griff im Strafrecht S. 644; Cantzler, Strafrechtliche Auswirkungen der Privatisie-rung von Verwaltungsaufgaben S. 55; [X.], 1028, 1032; [X.] 2003, 192, 202; [X.] StGB § 11 [X.]. 41). Auch der [X.] hat in [X.]St 12, 89, 91 sowohl die von der damaligen [X.] als auch die von der [X.]bahn einer Gemeinde wahrgenommene Aufgabe der Abwicklung des Personen- und Güterverkehrs mit Eisenbahnen als Daseinsvorsorge eingeordnet. Tätigkeiten der Daseinsvorsorge, die dazu bestimmt sind, unmittelbar für die [X.] der Allgemeinheit oder ihrer Glieder zu sorgen, werden von der Rechtsprechung seit jeher als öffentliche Aufgaben angesehen (vgl. [X.]St 12, 89, 90; 31, 264, 268; 45, 16, 19; [X.]surteil vom 14. Novem-ber 2003 - 2 [X.] = [X.]R StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Amtsträger 7). Ent-sprechend ging auch der Gesetzgeber des Korruptionsbekämpfungsgesetzes davon aus, daß die Leistungsverwaltung zur Daseinsvorsorge, welche zuneh-mend in privatrechtlicher Form ausgeführt werde, zu den Aufgaben der öffentli-chen Verwaltung zu rechnen sei (Gesetzentwurf aus der Mitte des [X.]estags BTDrucks. 13/5584, S. 12; [X.]R StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Amtsträger 7). Dabei stehen weder die Wahl einer privatrechtlichen Organisationsform noch eine zusätzlich zu Zwecken des Gemeinwohls hinzutretende Gewinnerzielungsab-sicht der Einstufung als öffentlicher Aufgabe grundsätzlich entgegen (vgl. [X.] NJW 2001, 3062, 3064; [X.]R StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Amtsträger 7). [X.] 13 - dings können auch Aufgaben der Daseinsvorsorge von Gesellschaften mit pri-vaten Eigentümern erfüllt werden (vgl. [X.]St 45, 16, 19 - [X.]). Von einer öf-fentlichen Aufgabe kann in diesen Fällen dann nicht (mehr) gesprochen wer-den, wenn der Hoheitsträger die Aufgabe gänzlich aus der Hand gibt und ihre Erledigung einem privaten, marktwirtschaftlich agierenden Unternehmen [X.] (Aufgabenprivatisierung im Gegensatz zur Organisationsprivatisierung), auch wenn dieses je nach dem öffentlichen Gewicht der Aufgabe, einer st[X.]tli-chen Aufsicht unterstellt wird (vgl. Ossenbühl [X.] 1992, 473, 475). c) Ob durch die Bahnreform und die damit verbundene Übertragung der Aufgaben der [X.]esbahn im Bereich des [X.] und der Infrastruktur auf die [X.] noch eine öffentliche Aufgabe erfüllt wird, wird nicht einheitlich beurteilt. Die Frage ist nach Auffassung des [X.]s jedoch - in Übereinstimmung mit der überwiegenden Meinung im Schrifttum - zu bejahen (vgl. [X.] in [X.], [X.]. 3. Aufl. [X.]. 47; [X.] in von [X.], [X.]. [X.]. 42, 62 ff.; [X.] in Dreier, [X.]. [X.]. 8; [X.] in von [X.]/[X.] [X.]. 4./5. Aufl. [X.]. 2, 9; jeweils zu Art. 87 e GG; [X.]/[X.] DÖV 1994, 577, 582; [X.]/[X.] [X.] 160 [1996] 521, 537; [X.] ZTR 1996, 493; Brosius-[X.] DÖV 2002, 275, 279 f.; [X.] [X.]O S. 637 f.; [X.] StGB § 11 [X.]. 41; [X.] DVBl. 1994, 187, 191; Cantzler, Strafrechtliche Auswirkungen der Privatisierung von [X.] f., 114). [X.]) Allerdings enthält Art. 87 e Abs. 3 Satz 1 GG Bestimmungen, die die Beurteilung als öffentliche Aufgabe in Frage stellen könnten. So sind nach Art. 87 e Abs. 3 Satz 1 GG die Eisenbahnen des [X.]es, also Unternehmen, die sich ganz oder mehrheitlich im Eigentum des [X.]es befinden (Art. 73 Nr. 6 a - 14 - GG) als Wirtschaftsunternehmen in privatrechtlicher Form zu führen. Damit ist nicht nur für die Verkehrs- (Transport-) Unternehmen, sondern auch die Infra-struktur- (Schienenwege-) Unternehmen eine formelle Privatisierung (Organi-sationsprivatisierung) vorgeschrieben (vgl. [X.]/[X.] [X.] 160 [1996] 521, 527 f.; [X.] in von [X.], Das [X.]. [X.]. 42; [X.] in von [X.]/[X.] [X.]. 4./5. Aufl. Art. jeweils zu Art. 87 e [X.]. 9). Dem [X.] und der weiteren verfas-sungsrechtlichen Vorgabe "Führung als Wirtschaftsunternehmen" hat der Ge-setzgeber dadurch Rechnung getragen, daß er die [X.] als Aktien-gesellschaft, also als gesetzestypisch konzipierten [X.] und Kapitalsammelbecken (vgl. [X.]/[X.] [X.] 160 [1996] 521, 539) etabliert hat ([X.] in [X.], [X.]. 3. Aufl. Art. 87 e [X.]. 36; [X.]/[X.] DÖV 1994, 577, 580; [X.] 2003, 192, 203, [X.]/[X.] [X.] 160 [1996] 521, 545). Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers des [X.] sollte die Wahl der Rechtsform der Ak-tiengesellschaft zu hoher Eigeninitiative aufgrund der Verantwortung des [X.] und gleichzeitig zu einer umfassenden Begrenzung von unternehmens-fremden Einflüssen führen (vgl. Gesetzentwurf der [X.]esregierung, inhalts-gleich mit dem Gesetzentwurf aus der Mitte des [X.]estags, BTDrucks. 12/4609 [neu], [X.]). [X.]) Sprechen diese Umstände dafür, daß der Gesetzgeber das Eisen-bahnwesen als rein erwerbswirtschaftliche Tätigkeit konzipieren wollte, enthält Art. 87 e GG andererseits selbst Einschränkungen dieser Grundentscheidung: So besteht nach Art. 87 e Abs. 3 Satz 2 und 3 GG für den [X.] ein Ver-äußerungsverbot bezüglich der Mehrheit der Anteile an Unternehmen, die den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen zum Gegenstand - 15 - haben ([X.]). Die Veräußerung der übrigen Anteile steht unter Gesetzesvorbehalt (vgl. [X.]/[X.], GG 7. Aufl. Art. 87 e [X.]. 4; [X.]/[X.] [X.] 160 [1996] 521, 527). Im Umkehrschluß folgt daraus allerdings auch, daß der Bereich der Eisenbahnverkehrsdienstlei-stungen (Transportunternehmen) einer Privatisierung uneingeschränkt offen steht. Eine Privatisierungsschranke ergibt sich insoweit auch nicht aus der Gewährleistungspflicht des [X.]es nach Art. 87 e Abs. 4 GG (vgl. [X.] in von [X.], [X.]. Art. 87 e [X.]. 63; [X.]/[X.] DÖV 1994, 577, 582; Brosius-[X.] DÖV 2002, 275, 279 f.). Nach Art. 87 e Abs. 4 GG gewährleistet der [X.], daß dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere den Verkehrsbedürfnissen, beim Ausbau und Er-halt des Schienennetzes der Eisenbahnen des [X.]es sowie bei deren Ver-kehrsangeboten auf diesem Schienennetz (soweit sie nicht den Schienenper-sonennahverkehr betreffen) Rechnung getragen wird. Diese Gewährleistungs-garantie reicht nach einhelliger Auffassung aber weniger weit als der Aufga-bengehalt des früheren Art. 87 Abs. 1 GG aF. Sie ist begrenzt durch das Prin-zip der [X.]. So hat der [X.] nur für eine adäquate Grund-versorgung mit Eisenbahninfrastrukturangeboten und Eisenbahnverkehrs-dienstleistungen Sorge zu tragen, ohne etwa eine flächendeckende, optimale Schieneninfrastruktur oder den Erhalt des status quo garantieren zu müssen. Ihm steht insoweit eine erhebliche [X.] zu (vgl. [X.] in von [X.], [X.]. [X.]. 71; [X.]/[X.] [X.]. 5; [X.] in [X.], [X.]. 3. Aufl. [X.]. 51 f., 53 f. jeweils zu Art. 87 e; [X.]/[X.] DÖV 1994, 577, 584). - 16 - d) Bei einer Gesamtschau dieser Umstände hat der [X.] zwar keine Bedenken, die Tätigkeit der [X.] als Wahrnehmung einer öf-fentlichen Aufgabe auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge anzusehen, ein völli-ger Rückzug des St[X.]tes aus seiner Verantwortung war nicht gewollt (vgl. auch die Gegenäußerung der [X.]esregierung zur Stellungnahme des [X.]esrates BTDrucks. 12/5015, [X.]; [X.], [X.]esrat, [X.]. Berichte 656. Sitzung vom 7. Mai 1993 S. 154 f.). Andererseits lassen die Regelungen erkennen, daß ausgehend von der Leitlinie des Art. 87 e Abs. 3 Satz 1 GG die Einwirkungs-möglichkeiten des [X.]es zur Wahrnehmung der [X.] nur [X.] sein sollten. Dementsprechend ist auch das dem [X.] zu diesem Zweck zur Verfügung stehende Instrumentarium beschränkt. - 17 - Im einzelnen: [X.]) Der Gesetzgeber hat Einwirkungsmöglichkeiten im wesentlichen für den Bereich der Infrastruktur durch die Instrumentarien des [X.]esschienen-wegeausbaugesetzes (BSchWAG) vorgesehen. Danach erfolgt der Ausbau des Schienenwegenetzes der Eisenbahnen des [X.]es auf der Grundlage ei-nes in Intervallen von fünf Jahren durch das [X.]esministerium für Verkehr zu überprüfenden Bedarfsplans; der [X.] finanziert Investitionen in die [X.], die Bau-, Ausbau- und Ersatzinvestitionen nach Maßgabe des BSchWAG umfassen, während die Eisenbahnen des [X.]es die Kosten der Unterhaltung und Instandsetzung ihrer Schienenwege tragen (§§ 1, 4, 8 BSchWAG). Der [X.] beeinflußt insofern - wie auch das [X.] festgestellt hat - durch die Planung und Finanzierung die grundsätzliche Entscheidung darüber, welche Strecken aus- bzw. neu gebaut werden. Dabei gibt es allein im Bereich der Neu- und [X.], in die der überwie-gende Teil der vom [X.] zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel fließt, [X.] Vorgaben für die Verwendung der Gelder durch öffentlich-rechtliche [X.]. Im Bereich der sog. [X.] werden vom [X.] Bauko-stenzuschüsse ohne nähere Verwendungsbestimmung oder Einflußnahme [X.], während die [X.] die [X.] selbst finanzieren muß. Eine gewisse Einflußnahme mit Mitteln des Eisenbahnverwaltungsrechts ist nach den Regelungen des [X.] ([X.] = Art. 5 [X.]) möglich: Gemäß § 11 Abs. 1 und 2 [X.] bedarf die Einstellung einer Strecke oder eines für die Betriebsabwicklung wichtigen Bahnhofs (ebenso wie die deutliche Verringerung der Kapazität einer Strecke) wegen Unzumutbarkeit des weiteren Betriebs der aufsichtsbehördlichen Genehmigung durch das - 18 - Eisenbahnamt ([X.]). Allerdings darf das Eisenbahninfrastrukturunternehmen nicht auf Dauer an der unrentablen Strecke festgehalten werden; nach § 11 Abs. 5 [X.] ist die Versagung der Genehmigung maximal für die Dauer eines Jahres möglich, danach gilt die Genehmigung als erteilt.

Weitergehende Einflußmöglichkeiten des [X.]es auf die Geschäftstä-tigkeit der [X.] werden durch die dargestellten öffentlich-rechtlichen Regelungen nicht begründet. Insbesondere enthält das Regelungs-instrumentarium des BSchWAG keine Instrumente, um vom [X.] erwünschte Projekte notfalls auch gegen den Willen der [X.] umzusetzen (vgl. [X.]/[X.] [X.] 160 [1996] 521,554). [X.]) Dem [X.] stehen allerdings als Alleinaktionär der [X.] entsprechend den gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen Einflußmöglich-keiten zu. Da bei der Aktiengesellschaft - anders als bei der GmbH - die [X.] der Hauptversammlung als Beschlußorgan der Aktio-näre im wesentlichen auf die in § 119 Abs. 1 [X.] aufgelisteten Gegenstände (z. B. die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder der [X.], Sat-zungsänderungen, Maßnahmen der [X.] etc.) beschränkt ist - was auch für Gesellschaften mit nur einem Aktionär wie die [X.] gilt - kann der [X.] nur über die Hauptversammlung die Initiative ergreifen oder den [X.] Vorstand und Aufsichtsrat Vorgaben machen, wo das Aktienrecht der Hauptversammlung Zuständigkeiten zuweist. Nicht zu verkennen ist allerdings, daß der [X.] als Alleinaktionär seinen Einfluß bei Besetzung des Vorstands- und der Aufsichtsratsposten geltend machen kann. Um einen umfassenden Einfluß auf die [X.] ausüben zu können, hätte allerdings für den [X.] die Möglichkeit des Abschlusses eines Beherrschungsvertrags gemäß §§ 291 ff. [X.] bestanden, um ein [X.] 19 - recht mit [X.] für den Vorstand zu begründen (§ 308 Abs. 1 und 2 [X.]). Die Tatsache, daß der [X.] hiervon keinen Gebrauch gemacht hat, kor-respondiert mit der Absicht des Gesetzgebers, den Einfluß des [X.]es auf die Unternehmensführung der [X.] so gering wie möglich zu halten. Daraus ergibt sich eine weitere Beschränkung der Einflußnahme. Besteht, wie hier, kein Beherrschungsvertrag, so darf nach § 311 Abs. 1 [X.] ein herr-schendes Unternehmen seinen Einfluß nicht dazu benutzen, eine abhängige Aktiengesellschaft zu veranlassen, Maßnahmen zu ihrem Nachteil zu treffen. Eine solche nachteilige Maßnahme wäre etwa die Erbringung vom [X.] nach Art. 87 e Abs. 4 GG geforderter, für die Bahn aber unrentabler Verkehrslei-stungen. Etwas anderes gilt gemäß § 311 Abs. 1 [X.] nur dann, wenn die Nachteile der Gesellschaft vollständig ausgeglichen werden, d. h. der [X.] müßte insoweit gegebenenfalls für einen finanziellen Ausgleich sorgen (sog. Nachteilsausgleich). Auch in diesem Fall hätte der [X.] aber kein Weisungs-recht gegenüber dem Vorstand (vgl. zum Ganzen [X.]/[X.] [X.] 160 [1996] 521, 554 ff., 557; [X.] in von [X.], [X.]. Art. 87 e [X.]. 51, 77 ff.). Eine Gesamtbewertung dieser öffentlich-rechtlichen und gesellschafts-rechtlichen Einflußmöglichkeiten führt nicht zu dem Ergebnis, daß die [X.] derartig st[X.]tlicher Steuerung unterliegt, daß sie mit einer Be-hörde gleichgestellt werden kann. Abgesehen von der Planungs- und Finanzie-rungsmitwirkung des [X.]es für den Bereich des Neu- und Ausbaus von [X.] läßt sich eine konkrete Einwirkung auf die vielfältigen Geschäftsabläufe bei der [X.] nicht feststellen. Wie aufgezeigt erlauben weder die öffentlich-rechtlichen noch die aktienrechtlichen Instrumentarien eine unmittelbare Einflußnahme auf die laufenden Geschäfte. Eine andere Beurtei-lung ergibt sich auch nicht aus den von der Revision angeführten weiteren Be-- 20 - sonderheiten. Der vom [X.] der [X.] gewährte Insolvenz-schutz, die Notwendigkeit öffentlich-rechtlicher Planfeststellungsverfahren, die Vergabe der Aufträge der [X.] im öffentlichen Vergabeverfah-ren stützen zwar die Feststellung, daß die [X.] trotz ihrer [X.] Ausrichtung eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, weiter-gehende Steuerungsmomente können darin jedoch nicht gesehen werden. Daß der [X.] im Teilbereich Fahrwege maßgeblich auf den Ausbau neuer Strecken und damit indirekt auch auf den Verkehrsbetrieb Einfluß nehmen kann, ist bei einer Gesamtbetrachtung nicht von derartigem Gewicht, daß sich die Annahme einer st[X.]tlichen Lenkung des Gesamtunternehmens rechtfertigte. Ob dieser Gesichtspunkt bei einer gesonderten Betrachtung dieses Bereichs die Annah-me einer st[X.]tlichen Steuerung für diesen Teilbereich rechtfertigen könnte, kann allenfalls für die 1999 gegründete Konzerntochter [X.] Netz AG erwogen werden. Zum Tatzeitraum trat die [X.] als einheitli-ches Unternehmen auf, das in seiner Gesamtheit betrachtet werden muß. Dieses Ergebnis erscheint auch, worauf der [X.] [X.] hingewiesen hat, im Hinblick auf das durch die §§ 331 ff. StGB ge-schützte Rechtsgut - Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität von Trägern st[X.]tlicher Funktionen und damit zugleich in die Sachlichkeit st[X.]tlicher Ent-scheidungen (vgl. [X.]St 15, 88, 96 f.; 43, 370, 377) - nicht unbillig. Die [X.] tritt bewußt als ein Unternehmen auf, das auf Gewinnerzielung und Wirtschaftlichkeit ausgerichtet ist und in den nächsten Jahren sogar den Börsengang anstrebt. Mit diesem Anspruch und nicht als ein St[X.]tsunterneh-men wird es auch zunehmend in der Öffentlichkeit wahrgenommen. - 21 - 3. Auch im übrigen weist die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfeh-ler zum Vorteil des Angeklagten auf. Solche werden auch von der Revision nicht aufgezeigt. - 22 - I[X.] Die Revision des Angeklagten Die Annahme des [X.]s, der Angeklagte habe sich der [X.] im geschäftlichen Verkehr nach § 299 Abs. 2 StGB schuldig gemacht, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Feststellungen des [X.]s tragen die Verurteilung des Ange-klagten nach § 299 Abs. 2 StGB auch, soweit Zahlungen an den Mitangeklag-ten [X.] nicht nur für "die Weitergabe von Informationen im Vorfeld von [X.], sondern auch dafür geleistet wurden, daß dieser sich bei den zu-ständigen Entscheidungsträgern für die Produkte der K.

GmbH im bahninternen Zulassungsverfahren verwenden, sie von deren technischen [X.] überzeugen und Verantwortliche finden sollte, die zur Erprobung der neuen Produkte bereit waren. Das [X.] hat insoweit festgestellt, daß sich als entscheidendes Hindernis für die Einführung der Produkte der K.

GmbH, die allerdings auch noch technischer Verbesserung bedurften, die Zulassungspraxis der Bahn darstellte. Danach erfolgt die bahninterne Zulassung neuer Produkte in zwei Schritten: zum einen ist eine Sicherheitsbescheinigung, zum anderen eine sog. Anwenderbescheinigung, die wirtschaftlichen Gesichtspunkten Rechnung trägt, erforderlich. Diese Hürde sollte mit Hilfe des Mitangeklagten [X.] genom-men werden. § 299 Abs. 2 StGB stellt das Anbieten, Versprechen oder Gewähren ei-nes Vorteils im Rahmen einer Unrechtsvereinbarung, deren Gegenstand und Ziel die zukünftige unlautere Bevorzugung eines anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen ist, unter Strafe. Bevorzugung in diesem Sinne bedeutet dabei die sachfremde Entscheidung zwischen zumindest zwei - 23 - Bewerbern, setzt also Wettbewerb und Benachteiligung eines Konkurrenten voraus. Hierbei genügt es, wenn die zum Zwecke des [X.] vorge-nommenen Handlungen nach der Vorstellung des [X.] geeignet sind, seine eigene Bevorzugung oder die eines Dritten im Wettbewerb zu veranlassen. Der Vorstellung eines bestimmten verletzten Mitbewerbers bedarf es nicht ([X.] NJW 2003, 2996, 2997; [X.]St 10, 358, 367 zu § 12 UWG aF; [X.] in [X.]. § 299 [X.]. 31). Entgegen der Meinung der Revision und der Vorbehalte des [X.] bestehen am Vorliegen einer [X.]lage keine Beden-ken. Dem steht nicht entgegen, daß die insoweit von dem Mitangeklagten er-wartete Hilfe sich auf die bahninterne Zulassung der Produkte der [X.] bezog und das Zulassungsverfahren für sich gesehen nicht durch eine [X.]situation gekennzeichnet ist. Wie die Revision selbst ausführt, ist die Zulassung unabdingbare Voraussetzung für die Bewerbung um einen Auf-trag der [X.]. Ihr Zweck ist es gerade, den potentiellen [X.] einzugrenzen. Unmittelbare Folge der Zulassung ist daher die Verbes-serung der [X.]situation des Anbieters der zugelassenen Produkte und zwar nicht nur gegenüber anderen Konkurrenten, die sich um die Zulas-sung bemühen, sondern auch gegenüber den Konkurrenten, die bereits eine Zulassung für ihre Produkte innehaben - wie hier die Herstellerfirma der im Ur-teil erwähnten [X.] -, deren [X.]situation sich durch das Hinzutreten eines weiteren Konkurrenten mit zugelassenen Pro-dukten verschlechterte. Zwar führt die Zulassung der Produkte nicht schon ohne weiteres zu einer Bevorzugung bei der Auftragsvergabe selbst. Daß aber bereits in der Aufnahme in den Kreis der möglichen Auftragnehmer eine [X.] im Wettbewerb im Hinblick auf das Vergabeverfahren zu sehen ist, zeigt etwa der denkbare Fall, daß der Auftrag gerade demjenigen erteilt wird, - 24 - der die Zulassung mit unlauteren Mitteln erlangt hat. Daß damit andere Konkur-renten benachteiligt würden, liegt auf der Hand. Dem kann deshalb auch nicht entgegengehalten werden, daß die Zulassung eines weiteren Anbieters nicht zu weniger, sondern zu mehr Wettbewerb führt. Dies träfe nur dann zu, wenn dieser Anbieter seine Position nicht auf unlautere Weise erreicht hätte. Die Frage, ob eine Bevorzugung im Sinne des § 299 Abs. 2 StGB darin gesehen werden kann, daß Hilfe bei der Erlangung für die dem [X.] Zulassung vereinbart wird, kann daher trotz der organisatorischen Selbständigkeit des bahninternen Zulassungsverfahrens nicht losgelöst von den Auswirkungen für das künftige Vergabeverfahren behandelt werden und ist im Hinblick auf die Verflechtung zwischen dem Zulassungs- und Vergabever-fahren zu bejahen. Soweit der [X.] verfassungsrechtliche Bedenken ge-gen "die Vorverlagerung der Strafbarkeit" erhoben hat, teilt der [X.] diese im Ergebnis nicht. Der Schutzzweck des Gesetzes, der darin gesehen wird, daß nicht nur der redliche Wettbewerb geschützt, sondern "im öffentlichen [X.] den Auswüchsen im Wettbewerb überhaupt gesteuert werden soll" ([X.]St 10, 358, 367 zu § 12 UWG aF), gebietet eine weite Auslegung des Wettbe-werbsbegriffs. Diese in ständiger Rechtsprechung vertretene Auslegung hat sich durch die Novellierung der Vorschrift und Verlagerung in das Strafgesetz-buch, die ausschließlich auf redaktionellen Gründen beruht (vgl. [X.]St 46, 310, 316, 317 m.w.N.) nicht geändert und entspricht auch der zivilrechtlichen Rechtsprechung ([X.] GRUR 1955, 342 f.; 1984, 823; [X.], 396, 397). Daß die von dem Mitangeklagten [X.] erwartete und geleistete Bevorzu-gung unlauter war, ergibt sich schon daraus, daß er zu der Hilfeleistung ([X.] - [X.] auch) aus sachfremden Motiven, nämlich den vereinbarten Zahlungen veranlaßt werden sollte. Da das Zulassungsverfahren gerade für das spätere Vergabeverfahren von entscheidender Bedeutung ist, ist es auch fernliegend, daß der Angeklagte die Verbesserung der [X.]situation und die damit verbundene Beein-trächtigung der Position von Mitbewerbern nicht erkannt hat. Auch im übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Rissing-van S[X.]n Detter Bode

[X.]

[X.]

Meta

2 StR 486/03

16.07.2004

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2004, Az. 2 StR 486/03 (REWIS RS 2004, 2274)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2274

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Altersversorgung - Bahnprivatisierung - Gleichbehandlung


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