(1) Die Hauptversammlung beschließt in den im Gesetz und in der Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen, namentlich über
(2) Über Fragen der Geschäftsführung kann die Hauptversammlung nur entscheiden, wenn der Vorstand es verlangt.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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30.01.2023 | Synopse | Alte Version laden. |
03.01.2020 | Synopse |
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