Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.09.2012, Az. 3 AZR 307/10

3. Senat | REWIS RS 2012, 3166

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Gegenstand

Fortführung der Rentenzusatzversicherung der ehemaligen Bahnversicherungsanstalt durch das Bundeseisenbahnvermögen für ehemalige Arbeitnehmer der Deutschen Bundesbahn


Tenor

Die Revision des beklagten [X.]s gegen das Urteil des [X.] vom 2. März 2010 - 3 [X.] wird zurückgewiesen.

Das beklagte [X.] hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Fortführung der Pflichtversicherung des [X.] bei der Rentenzusatzversicherung Abteilung [X.] der früheren [X.], heute [X.] Knappschaft-[X.]ahn-See.

2

Der 1950 geborene Kläger arbeitet seit dem 1. März 1970 als Schlosser im Ausbesserungswerk [X.], das seinerzeit von der [X.] betrieben wurde. Auf das Arbeitsverhältnis des [X.] fand der Tarifvertrag für die Arbeiter der [X.] ([X.], gültig seit 1. November 1960) Anwendung. Dieser lautet auszugsweise:

        

„§ 29 

        

Schadenhaftung,

        

Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung

        

…       

        

(2)     

Der Arbeiter hat der [X.] Abteilung [X.] beizutreten, wenn bzw. sobald deren Satzung dies zuläßt. Das Nähere regeln die Satzung und die Ausführungsbestimmungen dazu.

        

§ 30   

        

[X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses

        

…       

        

(3)     

Nach einer Eisenbahndienstzeit (…) von 15 Jahren und Vollendung des 40. Lebensjahres ist der Arbeiter unkündbar, wenn die arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines ständigen vollbeschäftigten Arbeiters beträgt. Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

        

…“    

3

Im Zuge der ersten Stufe der [X.]ahnreform ging das Ausbesserungswerk [X.] mit der Eintragung der [X.] in das Handelsregister am 5. Januar 1994 auf diese über. Der Kläger stand anschließend in einem Arbeitsverhältnis mit der [X.].

4

Der durch das [X.] (Eisenbahnneuordnungsgesetz - ENeuOG) vom 27. Dezember 1993 ([X.] 2378) eingeleiteten [X.]ahnreform liegt ua. das Gesetz zur Zusammenführung und Neugliederung des [X.] vom 27. Dezember 1993 ([X.] 2378 idF des [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung [RVOrgG] vom 9. Dezember 2004, [X.]I S. 3242) (im Folgenden: [X.]) zugrunde. Dieses bestimmt ua.:

        

„§ 1 Zusammenführung der [X.]eisenbahnen

        

Das unter dem Namen ‚[X.]’ als nicht rechtsfähiges Sondervermögen verwaltete [X.]eisenbahnvermögen sowie das Sondervermögen Deutsche Reichsbahn (Artikel 26 des [X.]) werden zu einem nicht rechtsfähigen Sondervermögen des [X.] zusammengeführt und vom [X.] unter dem Namen ‚[X.]eisenbahnvermögen’ verwaltet.

        

…       

        

§ 4 Stellung im gerichtlichen und außergerichtlichen Verkehr

        

(1) Das [X.]eisenbahnvermögen kann im Rechtsverkehr unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden.

        

…       

        

§ 15 [X.]etriebliche Sozialeinrichtungen, Selbsthilfeeinrichtungen

        

(1) Die [X.]bahnversicherungsanstalt Abteilung [X.] als betriebliche Sozialeinrichtung des bisherigen Sondervermögens [X.] wird beim [X.]eisenbahnvermögen als [X.]ahnversicherungsanstalt Abteilung [X.] weitergeführt. Die Satzung der [X.]bahnversicherungsanstalt Abteilung [X.] findet jedoch nur auf Arbeitnehmer Anwendung, die vor der Zusammenführung der in § 1 genannten Sondervermögen in der Zusatzversicherung der [X.]bahnversicherungsanstalt Abteilung [X.] versichert waren. …

        

…       

        

(3) Die Deutsche [X.]ahn Aktiengesellschaft kann die einzelnen in der Anlage 2 zu Absatz 2 aufgeführten Einrichtungen anerkennen oder sich an ihnen beteiligen.

        

(4) Nach Abgabe von Erklärungen der Deutsche [X.]ahn Aktiengesellschaft über ihre [X.]eteiligung oder die Anerkennung gemäß Absatz 1 Satz 4 und Absatz 3 befindet das [X.]eisenbahnvermögen darüber, nach welchen Grundsätzen die betrieblichen Sozialeinrichtungen und Selbsthilfeeinrichtungen weitergeführt werden.

        

…       

        

(6) Ab 1. Oktober 2005 wird die Zusatzversicherung der [X.]ahnversicherungsanstalt Abteilung [X.] von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-[X.]ahn-See weitergeführt.

        

…“    

5

Zeitgleich mit dem [X.] trat das Gesetz über die Gründung einer Deutsche [X.]ahn Aktiengesellschaft (Deutsche [X.]ahn Gründungsgesetz - D[X.]GrG) vom 27. Dezember 1993 ([X.]I S. 2378, 2386 idF des [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung [RVOrgG] vom 9. Dezember 2004, [X.]I S. 3242) (im Folgenden: D[X.]GrG) in [X.]. Dieses bestimmt ua.:

        

„§ 1 Errichtung der Gesellschaft

        

(1) Aus dem [X.]eisenbahnvermögen sind in Erfüllung der in § 20 Abs. 1 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der [X.]eisenbahnen vom 27. Dezember 1993 ([X.]G[X.]l. I S. 2378) enthaltenen Verpflichtungen mit Ausnahme der dort genannten Liegenschaften die Teile, die zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen und zum [X.]etreiben der Eisenbahninfrastruktur notwendig sind, auf eine dadurch gegründete neue Aktiengesellschaft auszugliedern. …

        

(2) Die Aktiengesellschaft führt die Firma ‚Deutsche [X.]ahn Aktiengesellschaft’.

                 
        

§ 2 Ausgliederung aus dem Vermögen der Deutsche [X.]ahn Aktiengesellschaft, Auflösung der Deutsche [X.]ahn Aktiengesellschaft

        

(1) Aus der Deutsche [X.]ahn Aktiengesellschaft sind frühestens in drei Jahren, spätestens in fünf Jahren nach ihrer Eintragung im Handelsregister die gemäß § 25 gebildeten [X.]ereiche auf dadurch neu gegründete Aktiengesellschaften auszugliedern.

        

…       

                 
        

§ 3 Gegenstand des Unternehmens

        

(1) Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft ist

        

1.    

das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen zur [X.]eförderung von Gütern und Personen;

        

2.    

das [X.]etreiben der Eisenbahninfrastruktur; dazu zählen insbesondere die Planung, der [X.]au, die Unterhaltung sowie die Führung der [X.]etriebsleit- und Sicherheitssysteme;

        

3.    

Geschäftstätigkeiten in dem Eisenbahnverkehr verwandten [X.]ereichen.

        

(2) Durch Änderung der Satzung der Gesellschaft kann der Gegenstand des Unternehmens erweitert werden.

        

(3) [X.] kann sich an Unternehmen gleicher oder verwandter Art beteiligen sowie solche Unternehmen gründen und erwerben. Sie kann unbeschadet der in § 2 genannten Verpflichtung Teile des Gegenstandes ihres Unternehmens im Sinne des Absatzes 1 ganz oder teilweise in solche Unternehmen ausgliedern und sich auf Leitungsaufgaben beschränken.

        

…       

        

Zweiter Abschnitt

        

Überleitung des Personals

        

…       

        

§ 14 Arbeitnehmer

        

(1) Der Vorstand des [X.]eisenbahnvermögens stellt vor Anmeldung der Deutsche [X.]ahn Aktiengesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister eine Liste auf, in der die Dienststellen oder Teile einer Dienststelle, die als [X.]etriebe oder [X.]etriebsteile im Sinne des § 613a Abs. 1 Satz 1 des [X.]ürgerlichen Gesetzbuchs auf die Deutsche [X.]ahn Aktiengesellschaft mit ihrer Eintragung im Handelsregister übergehen, enthalten sind. Eine Abschrift der Liste ist der Anmeldung der [X.] in das Handelsregister beizufügen und den Arbeitnehmern des [X.]eisenbahnvermögens in geeigneter Weise schriftlich bekanntzugeben.

        

(2) Mit der Eintragung der Deutsche [X.]ahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister tritt die Gesellschaft entsprechend der in der Liste nach Absatz 1 aufgeführten [X.]etriebe und [X.]etriebsteile in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft bei den Dienststellen oder Teilen einer Dienststelle des [X.]eisenbahnvermögens bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen ein. Die im Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister bestehenden Pflichtversicherungen bei der [X.]ahnversicherungsanstalt Abteilung [X.], ab 1. Oktober 2005 [X.] Knappschaft-[X.]ahn-See, werden durch das [X.]eisenbahnvermögen fortgeführt; die durch eine Schließung des [X.] entstehenden Aufwendungen aus der Pflichtversicherung trägt das [X.]eisenbahnvermögen. § 15 Abs. 1 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der [X.]eisenbahnen bleibt unberührt.

        

(3) Die zum Zeitpunkt der Rechtsnachfolge gemäß Absatz 2 gültigen Tarifverträge und Dienstvereinbarungen für die Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden des [X.]eisenbahnvermögens sind für die übernommenen Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge oder [X.]etriebsvereinbarungen maßgebend, die die Deutsche [X.]ahn Aktiengesellschaft mit den zuständigen [X.] oder [X.]etriebsräten abschließt.

        

(4) § 613a des [X.]ürgerlichen Gesetzbuchs ist anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist.

        

…       

        

§ 21 Personalkosten

        

…       

        

(4) Die Deutsche [X.]ahn Aktiengesellschaft leistet an das [X.]eisenbahnvermögen in [X.]ezug auf diejenigen Arbeitnehmer, deren Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse gemäß § 14 Abs. 2 auf sie übergegangen und die in der [X.]ahnversicherungsanstalt Abteilung [X.], ab 1. Oktober 2005 [X.] Knappschaft-[X.]ahn-See, pflichtversichert sind, Zahlungen in Höhe der Aufwendungen, die die Gesellschaft für die betriebliche Altersversorgung der von ihr eingestellten Arbeitnehmer erbringt.

        

…       

        

§ 23 Anwendung von Vorschriften auf ausgegliederte Gesellschaften

        

Die §§ 12, 13, 17, 19, 21 und 22 gelten entsprechend für die nach § 2 Abs. 1 ausgegliederten Gesellschaften. Für nach § 3 Abs. 3 ausgegliederte Gesellschaften gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß der neue Rechtsträger Geschäftstätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ausübt.

        

…“    

6

Seit Januar 1994 fand auf das Arbeitsverhältnis des [X.] ua. der Tarifvertrag über die Sicherung der Einkommen und Arbeitsbedingungen für die zur D[X.] AG übergeleiteten Arbeitnehmer ([X.]) vom 23. Dezember 1993 (im Folgenden: [X.]) Anwendung. § 20 Abs. 1 Satz 1 [X.] bestimmt für den Arbeitnehmer, dessen ständiges Arbeitsverhältnis sich am 31. Dezember 1993 nach den [X.]estimmungen des [X.] gerichtet hat, dass § 30 Abs. 3 [X.] in [X.] bleibt.

7

In der zweiten Stufe der [X.]ahnreform wurde durch Ausgliederung aus dem Vermögen der [X.] die D[X.] Cargo AG gegründet. Diese Gesellschaft wurde am 1. Juni 1999 in das Handelsregister eingetragen. Aus der D[X.] Cargo AG wurde die [X.]ahntechnik [X.] GmbH (im Folgenden: [X.]TK GmbH) ausgegliedert und am 22. Juli 1999 in das Handelsregister eingetragen. Das Arbeitsverhältnis des weiterhin im vormaligen Ausbesserungswerk [X.] tätigen [X.] ging zunächst auf die D[X.] Cargo AG und anschließend auf die [X.]TK GmbH über.

8

           

Am 19. Juli 1999 schlossen die [X.]TK GmbH und die [X.] mit Wirkung vom 1. August 1999 den „Tarifvertrag über die Sicherung von Einkommen und Arbeitsbedingungen für die Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse im Rahmen eines [X.]etriebsübergangs von der D[X.] Cargo AG zur [X.]ahntechnik [X.] GmbH übergegangen sind ([X.] [X.]T KL)“. Dieser bestimmt auszugsweise:

        

„§ 6   

        
        

Kündigungsbeschränkungen

        
        

(1)     

Für den Arbeitnehmer, für den vor dem Wirksamwerden des [X.]etriebsübergangs eine Kündigungsbeschränkung wirksam war, gilt die Kündigungsbeschränkung fort. Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. …

        
        

…       

                 
        

§ 9     

        
        

Gültigkeit und Dauer, Außerkrafttreten von Tarifverträgen

        
        

…       

        
        

(3)     

Für die Arbeitnehmer von [X.]ahntechnik [X.] GmbH gelten ab dem 01. August 1999 ausschließlich dieser Tarifvertrag sowie der gleichzeitig geschlossene Entgelttarifvertrag (ETV [X.]T KL), der Arbeitszeittarifvertrag ([X.] [X.]T KL) sowie der Manteltarifvertrag (MTV [X.]T KL). Soweit in diesen Tarifverträgen keine abweichenden Regelungen enthalten sind, treten mit dem Inkrafttreten dieser vier Tarifverträge am 01. August 1999 zugleich sämtliche bislang für die Arbeitnehmer der D[X.] Cargo AG unmittelbar oder [X.] § 613a [X.]G[X.] geltenden Tarifverträge ohne Nachwirkung außer [X.]. …“

        

9

Ab dem 30. September 2005 befand sich die [X.]TK GmbH in Liquidation. Am 14. Oktober 2005 wurde im Handelsregister die Auflösung der Gesellschaft eingetragen.

Zum 1. Dezember 2005 übernahm die [X.] (im Folgenden: [X.]) das vormalige Ausbesserungswerk [X.]. Seitdem ist der Kläger Arbeitnehmer dieser Gesellschaft.

[X.]is zum 30. November 2005 hatte das [X.]eisenbahnvermögen an die [X.] Knappschaft-[X.]ahn-See [X.]eiträge zu der für den Kläger bestehenden Pflichtversicherung in der Rentenzusatzversicherung Abteilung [X.] abgeführt. Seitdem wird diese Versicherung beitragsfrei weitergeführt.

Die Satzung der [X.] Knappschaft-[X.]ahn-See lautet auszugsweise:

        

„§ 95 

        

[X.]

        

(1)     

Die Angelegenheiten der [X.] sind in Anlage 7 zu dieser Satzung geregelt. Die Anlage 7 ist [X.]estandteil dieser Satzung.“

§ 148 Abs. 3 der Anlage 7 zu § 95 der Satzung der [X.] Knappschaft-[X.]ahn-See lautet:

        

„(3)   

Die Pflichtversicherung eines [X.]eschäftigten, dessen Arbeitsverhältnis ohne Verschulden des Arbeitnehmers und im Interesse der Unternehmen des D[X.]-Konzerns bis zum 31. Dezember 2008

                 

a)    

endet oder

                 

b)    

auf einen Dritten übergeht, der nicht an einer Zusatzversorgungseinrichtung beteiligt ist zu der Versicherungen übergeleitet werden können,

                 

wird unabhängig von § 147 bis zum Eintritt eines Versicherungsfalls fortgeführt, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens Kündigungsschutz aufgrund tariflicher Vorschriften des D[X.] AG-Konzerns besteht.“

Mit seiner am 22. Dezember 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger vom beklagten [X.]eisenbahnvermögen die Fortführung der [X.]eitragszahlung zu der Rentenzusatzversicherung über den 30. November 2005 hinaus begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 D[X.]GrG sei Voraussetzung für die Fortführung der Rentenzusatzversicherung lediglich, dass im Zeitpunkt der Eintragung der [X.] in das Handelsregister eine Versicherung für den Arbeitnehmer bestanden habe. Dies sei bei ihm der Fall. Außerdem erfülle er die Voraussetzungen des § 148 Abs. 3 der Anlage 7 zu § 95 der Satzung der [X.] Knappschaft-[X.]ahn-See.

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass die [X.]eklagte verpflichtet ist, über den 30. November 2005 hinaus monatliche Zahlungen an die Rentenzusatzversicherung Abteilung [X.] der [X.] Knappschaft-[X.]ahn-See auf sein Rentenkonto in Höhe von 7 % seines [X.]ruttoeinkommens zu leisten.

Das beklagte [X.]eisenbahnvermögen hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, die Überleitung des Arbeitsverhältnisses des [X.] auf die [X.] sei nicht infolge einer Ausgliederung nach §§ 2 und 3 D[X.]GrG erfolgt, deshalb seien §§ 21, 23 D[X.]GrG nicht anwendbar. Mit dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die [X.] zum 1. Dezember 2005 habe die Verpflichtung zur Fortführung der Zusatzversicherung geendet. Die Regelung des § 14 Abs. 2 D[X.]GrG habe nicht unbegrenzt fortwirken sollen. Vielmehr sei die Verpflichtung des beklagten [X.] darauf beschränkt, die Versicherung fortzuführen, solange das Arbeitsverhältnis mit der [X.] und ausgegliederten Gesellschaften besteht. Um eine solche Gesellschaft handele es sich bei der [X.] nicht. Die Voraussetzungen des § 148 Abs. 3 der Anlage 7 zu § 95 der Satzung der [X.] Knappschaft-[X.]ahn-See seien nicht erfüllt. Insbesondere habe für den Kläger am 1. Dezember 2005 kein Kündigungsschutz aufgrund tariflicher Vorschriften des D[X.]-Konzerns bestanden, sondern lediglich nach § 6 [X.] [X.].

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat ihr auf die [X.]erufung des [X.] stattgegeben. Mit der Revision verfolgt das beklagte [X.]eisenbahnvermögen seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das [X.] hat der Klage auf die [X.]erufung des [X.] zu Recht stattgegeben. Die zulässige Feststellungsklage ist begründet. Das beklagte [X.] ist verpflichtet, über den 30. November 2005 hinaus auf das Rentenkonto des [X.] der Rentenzusatzversicherung Abteilung [X.] bei der [X.] [X.]eiträge iHv. [X.] des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts des [X.] zu leisten.

I. Die Klage ist zulässig.

1. Die Klage richtet sich trotz der missverständlichen [X.]ezeichnung der beklagten [X.] als „[X.], [X.] ([X.]EV)“ durch den Kläger ausschließlich gegen das [X.], das nach § 4 Abs. 1 [X.] unter seinem Namen verklagt werden kann, und nicht gegen die [X.]. Dies haben die [X.]en in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich klargestellt.

2. Die Klage ist auf die Feststellung des [X.]estehens eines Rechtsverhältnisses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet, nämlich der Verpflichtung des beklagten [X.]s zur Zahlung von [X.]eiträgen an die Rentenzusatzversicherung. Da das beklagte [X.] diese Verpflichtung bestreitet, besteht auch das erforderliche Feststellungsinteresse. Der teilweise Vergangenheitsbezug des [X.] steht dem nicht entgegen. Der von § 256 Abs. 1 ZPO verlangte Gegenwartsbezug wird dadurch hergestellt, dass der Kläger die Erfüllung konkreter Ansprüche aus einem in der Vergangenheit begonnenen [X.]raum, der gegenwärtig noch andauert, verlangt und damit einen gegenwärtigen rechtlichen Vorteil erstrebt (st. Rspr., vgl. [X.] 13. August 2009 - 6 [X.] - Rn. 13, [X.]E 131, 325). Der Kläger war nicht gehalten, eine Leistungsklage zu erheben. Das angestrebte Urteil ist trotz seiner lediglich feststellenden und einer Vollstreckung nicht zugänglichen Wirkung geeignet, den Streit der [X.]en endgültig beizulegen und weitere Prozesse zu verhindern (vgl. [X.] 18. Januar 2012 - 6 [X.] - Rn. 9, [X.] § 6 Nr. 3). Das beklagte [X.] als Sondervermögen der [X.] - und damit als Teil des öffentlichen Dienstes - lässt erwarten, dass es bereits auf ein Feststellungsurteil zugunsten des [X.] die Zahlungen leisten wird, so dass eine erneute Inanspruchnahme der Gerichte zur Durchsetzung des Anspruchs ausgeschlossen werden kann.

II. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat nach § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] gegen das beklagte [X.] einen Anspruch auf Fortführung der Pflichtversicherung bei der [X.], Zusatzversicherung Abteilung [X.] über den 30. November 2005 hinaus.

1. Die betriebliche Altersversorgung des [X.] richtete sich bis zum 4. Januar 1994 nach dem auf das Arbeitsverhältnis des [X.] mit der Deutschen [X.]undesbahn anwendbaren LTV-D[X.]. Nach § 29 Abs. 2 LTV-D[X.] hatte der Arbeitnehmer der [X.]undesbahn-Versicherungsanstalt Abteilung [X.] beizutreten, wenn bzw. sobald deren Satzung dies zuließ. Der Kläger war bereits während seiner [X.]eschäftigung bei der Deutschen [X.]undesbahn der [X.]undesbahn-Versicherungsanstalt Abteilung [X.] beigetreten.

2. Die Rentenzusatzversicherung des [X.] bei der [X.]undesbahn-Versicherungsanstalt Abteilung [X.] ist mit der Eintragung der Deutsche [X.]ahn AG in das Handelsregister am 5. Januar 1994 gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] auf das beklagte [X.] übergeleitet worden. Seither ist das beklagte [X.] verpflichtet, die [X.]eiträge zur Rentenzusatzversicherung des [X.] bei der [X.]undesbahn-Versicherungsanstalt Abteilung [X.] (seit dem 1. Oktober 2005: [X.]) iHv. [X.] des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts zu leisten. An dieser aus § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] folgenden Verpflichtung des beklagten [X.]s hat der Übergang des Arbeitsverhältnisses des [X.] von der [X.]TK GmbH auf die [X.] zum 1. Dezember 2005 nichts geändert. Die Verpflichtung des beklagten [X.]s, die Pflichtversicherung fortzuführen, besteht zumindest solange, wie das bei der Eintragung der Deutsche [X.]ahn AG in das Handelsregister am 5. Januar 1994 mit der Deutschen [X.]undesbahn bestandene Arbeitsverhältnis mit [X.]etriebserwerbern fortbesteht und der Arbeitnehmer in der am 5. Januar 1994 von der Deutsche [X.]ahn AG übernommenen [X.]etriebsstätte beschäftigt ist. Dies ergibt die Auslegung des § 14 Abs. 2 [X.].

a) § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] ordnet den Übergang der Arbeitsverhältnisse derjenigen Arbeitnehmer von der Deutschen [X.]undesbahn auf die Deutsche [X.]ahn AG an, die in den in § 14 Abs. 1 [X.] genannten Dienststellen oder Teilen von Dienststellen beschäftigt sind, die als [X.]etrieb oder [X.]etriebsteil iSd. § 613a Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.] auf die Deutsche [X.]ahn AG mit deren Eintragung im Handelsregister übergehen. Die Arbeitsverhältnisse der in den in § 14 Abs. 1 [X.] genannten Dienststellen oder Teilen von Dienststellen beschäftigten Arbeitnehmer gehen entsprechend § 613a [X.]G[X.] auf die Deutsche [X.]ahn AG über und diese tritt in die Rechte und Pflichten aus diesen Arbeitsverhältnissen ein. § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] schränkt den Eintritt der Deutsche [X.]ahn AG in die Rechte und Pflichten aus diesen Arbeitsverhältnissen teilweise ein und bestimmt, dass die Pflichtversicherungen bei der [X.]ahnversicherungsanstalt durch das beklagte [X.] fortgeführt werden und von dem Übergang der Arbeitsverhältnisse im Übrigen ausgenommen werden. Die Verpflichtungen aus der Pflichtversicherung bei der [X.]ahnversicherungsanstalt gehen damit nicht auf die Deutsche [X.]ahn AG über. Die [X.]eitragspflicht verbleibt vielmehr beim beklagten [X.], das die Rentenzusatzversicherung fortführt.

b) Die Verpflichtung des beklagten [X.]s, die Pflichtversicherung des Arbeitnehmers fortzuführen, besteht zumindest solange, wie das bei der Eintragung der Deutsche [X.]ahn AG in das Handelsregister am 5. Januar 1994 mit der Deutschen [X.]undesbahn bestandene Arbeitsverhältnis mit [X.]etriebserwerbern fortbesteht und der Arbeitnehmer in der am 5. Januar 1994 von der Deutsche [X.]ahn AG übernommenen [X.]etriebsstätte beschäftigt ist.

aa) Dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist nicht zu entnehmen, dass die Pflicht des beklagten [X.]s zur Fortführung der Pflichtversicherung nur solange besteht, wie das Arbeitsverhältnis mit der Deutsche [X.]ahn AG selbst, einer Ausgliederung nach § 2 Abs. 1 [X.] oder einer Gesellschaft nach § 3 Abs. 3 [X.] fortgesetzt wird. Eine solche ausdrückliche Einschränkung enthält § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht. Die Regelung ist auch nicht auf die sog. erste [X.]ahnreform beschränkt. § 3 Abs. 3 [X.] zeigt vielmehr, dass bei der Gründung der Deutsche [X.]ahn AG bereits vorhersehbar war, dass die Deutsche [X.]ahn AG ihrerseits neue Gesellschaften gründet, sich an Unternehmen gleicher oder verwandter Art beteiligen und solche Unternehmen gründen und erwerben kann. Jedenfalls in diesen Fällen sollte die Pflichtversicherung vom beklagten [X.] fortgeführt werden. Dies ergibt sich zumindest mittelbar aus der in § 21 Abs. 4, § 23 [X.] geregelten Erstattungspflicht. Entgegen der Auffassung des beklagten [X.]s lässt sich aus § 21 Abs. 4 [X.] sowie § 23 [X.] allerdings nicht schließen, dass die Pflicht zur Fortführung der Pflichtversicherung nur für die Dauer der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers bei ausgegliederten Gesellschaften iSd. § 2 Abs. 1 [X.] und Gesellschaften iSd. § 3 Abs. 3 [X.] bestehen sollte. § 21 Abs. 4 [X.] und § 23 [X.] regeln nur die Kostenerstattung dieser Gesellschaften gegenüber dem beklagten [X.], nicht jedoch dessen Pflicht zur Fortführung der Pflichtversicherung, denn § 23 [X.] nimmt nicht auf § 14 Abs. 2 [X.] [X.]ezug. Dies zeigt, dass die Pflicht zur Fortführung der Pflichtversicherung durch das beklagte [X.] unabhängig davon besteht, ob eine Kostenerstattung erfolgt und damit auch unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer bei einer Gesellschaft iSv. § 2 Abs. 1 [X.] oder § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] beschäftigt ist.

bb) Insbesondere aus dem Zweck der Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] folgt, dass die Verpflichtung zur Fortführung der Pflichtversicherung auch dann fortbesteht, wenn die am 5. Januar 1994 auf die Deutsche [X.]ahn AG übergegangene [X.]etriebsstätte von einem nicht dem D[X.]-Konzern angehörenden Unternehmen übernommen wird und der Arbeitnehmer nach wie vor dort beschäftigt ist.

Mit der Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] wollte der Gesetzgeber von dem Übergang der Arbeitsverhältnisse auf die Deutsche [X.]ahn AG die tarifvertraglich begründeten Anwartschaften der Arbeitnehmer auf eine Zusatzversorgung ausnehmen. Damit sollte es der neu gegründeten Deutsche [X.]ahn AG überlassen werden, im Rahmen einer unternehmerischen Entscheidung selbst darüber zu befinden, ob sie sich an der bestehenden Zusatzversicherung der [X.]ahnversicherungsanstalt Abteilung [X.] beteiligen oder eine eigene betriebliche Zusatzversorgung einrichten will ([X.]T-Drucks. 12/4609 S. 83). Die Rechtsposition der von der Gründung der Deutsche [X.]ahn AG betroffenen Arbeitnehmer sollte aber nicht verschlechtert werden. Diese Arbeitnehmer sollten ihre Zusatzversorgung auch für die Zukunft behalten. Deshalb sollte das beklagte [X.] die Zusatzversorgung fortführen. Die vormaligen Arbeitnehmer der Deutschen [X.]undesbahn sollten durch § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] so gestellt werden, dass sie hinsichtlich ihrer betrieblichen Zusatzversorgung bei der [X.]ahnversicherungsanstalt Abteilung [X.] durch die Privatisierung der Deutschen [X.]undesbahn keine Nachteile erleiden. Sie sollten hinsichtlich der Pflichtversicherung auch zukünftig so behandelt werden, als sei es nicht zu einer Privatisierung der Deutschen [X.]undesbahn und damit zu einem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die Deutsche [X.]ahn AG gekommen. Voraussetzung für die Fortführung der Pflichtversicherung durch das beklagte [X.] ist demnach nur, dass der Arbeitnehmer bei einem gedachten Fortbestand der Deutschen [X.]undesbahn ohne Privatisierung weiterhin bei dieser in einer der in § 14 Abs. 1 [X.] genannten Dienststellen oder Teilen einer dieser Dienststellen beschäftigt wäre. Die Pflichtversicherung endet erst dann, wenn der Arbeitnehmer aus diesem Arbeitsverhältnis ausscheidet und er nicht mehr in einer dieser Dienststellen bzw. Teilen einer solchen Dienststelle beschäftigt ist. In diesem Fall wäre auch bei einem Fortbestand der Deutschen [X.]undesbahn die Zusatzversicherung beendet worden.

Dem steht nicht entgegen, dass das beklagte [X.] von einem anderen als den in § 2 Abs. 1 [X.] und § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] genannten Unternehmen eine Erstattung der aufgewandten Kosten nach §§ 23, 21 Abs. 4 [X.] nicht erhalten kann. Die Regelungen in § 21 Abs. 4, § 23 [X.] beschränken die Erstattungspflicht der Deutsche [X.]ahn AG und der ausgegliederten Gesellschaften nach § 2 Abs. 1 [X.] bzw. [X.]eteiligungsgesellschaften nach § 3 Abs. 3 [X.] gegenüber dem beklagten [X.] auf die [X.]eträge, die diese Gesellschaften für die betriebliche Altersversorgung der von ihnen eingestellten Arbeitnehmer aufwenden. Ihre finanzielle [X.]elastung durch die Altersversorgung der übernommenen Arbeitnehmer ist dadurch auf die [X.]eträge beschränkt, die sie selbst für eine betriebliche Zusatzversorgung neu eingestellter Arbeitnehmer aufbringen. Die Erstattungsregelung in §§ 23, 21 Abs. 4 [X.] birgt damit von vornherein für das beklagte [X.] die Gefahr, dass es keine oder keine vollständige Kostenerstattung erhält.

3. Danach ist das beklagte [X.] verpflichtet, auch für die [X.] nach dem 30. November 2005 [X.]eiträge zugunsten des [X.] an die Rentenzusatzversicherung abzuführen. Der Kläger war im [X.]punkt der Eintragung der Deutsche [X.]ahn AG in das Handelsregister am 5. Januar 1994 in dem Ausbesserungswerk [X.], einer Dienststelle iSd. § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.], beschäftigt. Er ist nach wie vor - auch nach dem 30. November 2005 - dort tätig. Es ist unerheblich, dass das Ausbesserungswerk [X.] seitdem von der [X.] und damit nicht mehr von einem Unternehmen iSd. § 2 Abs. 1 [X.] oder § 3 Abs. 3 [X.] betrieben wird.

4. Etwas anderes folgt nicht aus § 148 Abs. 3 der Anlage 7 zu § 95 der Satzung der [X.]. Es kann dahinstehen, ob diese Satzungsbestimmung die durch § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] angeordnete Pflicht des beklagten [X.]s zur Fortführung der Zusatzversicherung beim Übergang von Arbeitsverhältnissen auf Dritte, die eine am 5. Januar 1994 auf die Deutsche [X.]ahn AG übergegangene Dienststelle übernehmen, wirksam einschränken kann. Das beklagte [X.] ist auch nach § 148 Abs. 3 [X.]uchst. b der Anlage 7 zu § 95 der Satzung der [X.] verpflichtet, die Pflichtversicherung des [X.] fortzuführen. Die Voraussetzungen dieser Satzungsbestimmung sind erfüllt.

a) Das Arbeitsverhältnis des [X.] ist ohne sein Verschulden vor dem 31. Dezember 2008 auf die [X.] übergegangen.

b) Der Übergang des Arbeitsverhältnisses erfolgte „im Interesse der Unternehmen des D[X.]-Konzerns“ iSd. Satzungsbestimmung. Die D[X.] Cargo AG hielt zuletzt noch ca. 19 % der Anteile an der [X.]TK GmbH. Damit hatte die D[X.] Cargo AG ein Interesse daran, dass die Arbeitsverhältnisse der bei der [X.]TK GmbH beschäftigten Arbeitnehmer, somit auch dasjenige des [X.], auf die [X.] übergingen oder endeten, um eine zügige Liquidation der [X.]TK GmbH zu ermöglichen.

c) Im [X.]punkt des Übergangs seines Arbeitsverhältnisses auf die [X.] war der Kläger auch aufgrund tariflicher Vorschriften des D[X.] AG-Konzerns iSd. Satzungsbestimmung kündigungsgeschützt. Sein Kündigungsschutz richtete sich zu diesem [X.]punkt zwar unmittelbar nach § 6 Abs. 1 des bei der [X.]TK GmbH geltenden [X.], wobei dahinstehen kann, ob die [X.]TK GmbH am 1. Dezember 2005 dem D[X.] AG-Konzern angehörte. Denn nach § 6 Abs. 1 [X.] galt für den Arbeitnehmer, der vor dem Wirksamwerden des [X.]etriebsübergangs von der D[X.] Cargo AG auf die [X.]TK GmbH kündigungsgeschützt war, diese Kündigungsbeschränkung fort. Im [X.]punkt des [X.]etriebsübergangs von der D[X.] Cargo AG auf die [X.]TK GmbH war der Kläger nach § 30 Abs. 3 LTV-D[X.] und § 20 Abs. 1 Satz 1 ÜTV, und damit aufgrund tariflicher Vorschriften des D[X.] AG-Konzerns, kündigungsgeschützt, da er eine Eisenbahndienstzeit von 15 Jahren zurückgelegt hatte und älter als 40 Jahre war. Dieser bestehende Kündigungsschutz wurde durch § 6 Abs. 1 [X.] nur fortgeschrieben und nicht neu geschaffen. Er beruht daher auf tariflichen Vorschriften des D[X.] AG-Konzerns. Deshalb ist es unerheblich, dass nach § 9 Abs. 3 [X.] die bislang für die Arbeitnehmer der D[X.] Cargo AG geltenden Tarifverträge außer [X.] getreten sind.

III. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Schmalz    

        

    [X.]runke    

        

        

Meta

3 AZR 307/10

18.09.2012

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Kaiserslautern, 12. August 2009, Az: 1 Ca 1842/08, Urteil

§ 2 Abs 1 DBGrG, § 3 Abs 3 DBGrG, § 14 Abs 1 DBGrG, § 14 Abs 2 S 1 DBGrG, § 14 Abs 2 S 2 DBGrG, § 21 Abs 4 DBGrG, § 23 DBGrG, § 4 Abs 1 BEZNG, § 613a BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.09.2012, Az. 3 AZR 307/10 (REWIS RS 2012, 3166)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3166

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