Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2008, Az. 3 StR 490/07

3. Strafsenat | REWIS RS 2008, 3289

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 [X.]/07 vom 19. Juni 2008 Nachschlagewerk: ja nur zu [X.] [X.]St: ja nur zu [X.] Veröffentlichung: ja nur zu [X.] ___________________________________ StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c; §§ 331 - 334 Zur Amtsträgereigenschaft eines selbständigen Ingenieurs, der aufgrund eines Dienstvertrages langfristig bei einer 100-prozentigen Tochter der [X.] im Konzernbereich Fahrweg (jetzt: [X.]) beim Um- oder Ausbau des Stre-ckennetzes tätig ist (Fortführung von [X.], 214). [X.], [X.]. vom 19. Juni 2008 - 3 [X.]/07 - [X.] in der Strafsache gegen - 2 - 1. 2. [X.]wegen zu 1. Bestechlichkeit u. a. zu 2. Bestechung u. a. zu 3. Betruges - 3 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Verhandlung vom 29. Mai 2008 in der Sitzung am 19. Juni 2008, an denen teilgenommen haben: Vorsitzender [X.] am [X.] [X.], die [X.] am [X.] [X.], von [X.], [X.], [X.] als beisitzende [X.], [X.] beim [X.] als Vertreter der [X.]schaft, Rechtsanwalt - in der Verhandlung vom 29. Mai 2008 - als Verteidiger des Angeklagten [X.], Rechtsanwalt - in der Verhandlung vom 29. Mai 2008 - als Vertreter des Angeklagten [X.], Rechtsanwalt - in der Verhandlung vom 29. Mai 2008 - als Vertreter der Nebenbeteiligten, - 4 - Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das [X.]eil des [X.] vom 23. April 2007 mit den [X.] aufgehoben, soweit es die Angeklagten [X.]und [X.]betrifft. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die insoweit entstandenen Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten [X.]

fallen der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen Gründe: Mit der Anklageschrift ist den Angeklagten [X.]und [X.]der Vorwurf der Bestechlichkeit bzw. Bestechung in drei Fällen, bei dem Angeklagten [X.]in 1 - 5 - einem Fall in Tateinheit stehend mit Anstiftung zur Untreue und zum Betrug, sowie allen drei Angeklagten der Vorwurf des Betruges, bei dem Angeklagten [X.] in Tateinheit stehend mit Untreue, gemacht worden. Das [X.] hat den Sachverhalt im Eröffnungsbeschluss abweichend gewertet und die Anklage im Fall 1 der Anklageschrift (B. VII[X.] der [X.]eilsgründe) wegen Bestechung bzw. Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr durch die Angeklagten [X.]und [X.]und in den Fällen 2-4 der Anklageschrift ([X.]. der [X.]eilsgrün-de) wegen einer prozessualen Tat des Betruges durch alle drei Angeklagten, hinsichtlich des Angeklagten [X.]darüber hinaus wegen einer tateinheitlich hierzu begangenen Untreue zugelassen. Durch das angefochtene [X.]eil hat es die Angeklagten aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen freigesprochen. Dagegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die [X.] formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat bezüglich der Angeklagten [X.]und [X.] Erfolg, hinsichtlich des Angeklagten [X.] ist es unbegründet. [X.] Die Revision dringt mit der Sachrüge durch, soweit das [X.] eine Strafbarkeit der Angeklagten [X.] und [X.]

nach den §§ 331 ff. StGB mit der Begründung abgelehnt hat, der Angeklagte [X.] sei zur Tatzeit kein Amtsträ-ger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. [X.] gewesen. 2 1. Die [X.] hat insoweit folgende Feststellungen getroffen: 3 Der Angeklagte [X.] , ein ehemaliger, auf eigenen Wunsch aus dem Beamtenverhältnis ausgeschiedener [X.]esbahnbeamter, war ab Februar 1996 als selbständiger Ingenieur bei der [X.] (im Folgenden: [X.]), einer 100-prozentigen Tochter der 4 - 6 - [X.] (im Folgenden: [X.]) beschäftigt. [X.] der innerhalb der [X.] dem Bereich Fahrweg zugeordneten Gesell-schaft war die Vorbereitung und Steuerung von Planung, Bauvorbereitung, Baudurchführung und Bauüberwachung insbesondere der [X.] "Deutsche Einheit" einschließlich der Vergabe, der Koordinierung und der Abwicklung aller Arbeiten auf der Grundlage von zwischen der [X.] und der [X.] geschlossenen Finanzierungsvereinbarun-gen. Mit Wirkung zum 1. Juli 1999 wurde die [X.] aus dem Vermögen der [X.] ausgegliedert und mit sämtlichen bestehenden Vertragsverhältnissen in das Vermögen der [X.] überführt. Dem Angeklagten [X.]war durch den "im Namen und für Rechnung der [X.]" geschlossenen Ingenieurvertrag mit der [X.] eine zuvor vakante Stelle übertragen worden. Er erbrachte zunächst Leistungen im Bereich Streckenplanung/Baulenkung/Abrechnung beim Bau der [X.] im [X.] 01 und war u. a. für die [X.] von Vergaben zuständig. Nach einer internen Bekanntmachung hatte er alle Befugnisse wie ein interner Mitarbeiter und arbeitete unter der Stellenbe-zeichnung "[X.]". Anfang Juli 1999 wurde der Vertrag rückwirkend zum 1. Mai 1999 auf die [X.] auch im [X.] 02 der Strecke erweitert. 5 Der Angeklagte [X.]war Geschäftsführer der [X.] (später [X.], im Folgenden: [X.]), die unter seiner Leitung ihr Umsatzvolumen im Bereich Erd- und Tiefbauarbei-ten wesentlich steigerte und Aufträge öffentlicher und privater Auftraggeber ab-wickelte, darunter mehrere Projekte für die [X.]. 6 - 7 - Im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Erweiterung eines Auftrags zur Durchführung von Erdarbeiten im [X.] 01 um 13,5 Mio. DM, für die die [X.] der [X.] als Mitglied einer aus mehreren Unter-nehmen bestehenden Arbeitsgemeinschaft ([X.]) den Zuschlag erteilt hatte, erhielt der Angeklagte [X.] von der [X.] einen Scheck über 130.000 DM mit ei-nem unzutreffenden Verwendungszweck. Einige Monate später erstellte er über diesen Betrag eine rückdatierte Scheinrechnung an die G[X.] Im [X.], in dem die [X.] als Mitglied einer anderen [X.] ebenfalls mit Erdar-beiten betraut war, meldete sie mehrere Nachträge an, unter anderem wegen Baubehinderung durch Sperrung einer Ortsdurchfahrt in Höhe von über 3 Mio. DM. Nachdem der Nachtrag mehrfach - auf Seiten der [X.] koordiniert durch den Angeklagten [X.] - verhandelt und die Forderung auf ca. 1,9 Mio. DM reduziert worden war, verfasste der Angeklagte [X.]einen befürwortenden Vergabevermerk und stellte an dem Tag, an dem auch alle anderen [X.] bei der [X.] diesen unterzeichnet hatten, der [X.] eine Rechnung über 90.000 DM zuzüglich Umsatzsteuer, die er mit einem unzutreffenden Rech-nungstext versah. Die [X.] überwies etwa einen Monat später an den Angeklag-ten [X.] 90.000 DM; am selben Tag stellte sie der [X.] die abgesprochene Rechnung für den Nachtrag über ca. 1,9 Mio. DM. 7 2. Die Auffassung des [X.], auf Grundlage dieser Feststellungen komme eine Verurteilung der Angeklagten [X.] und [X.] wegen [X.] bzw. Bestechung (§§ 332, 334 StGB) nicht in Betracht, weil es sich bei dem Angeklagten [X.]nicht um einen Amtsträger gehandelt habe, hält der rechtli-chen Nachprüfung nicht stand. Der Angeklagte [X.]war Amtsträger im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. [X.], denn er war bei der [X.] als einer sons-tigen Stelle im Sinne der Vorschrift zur Wahrnehmung von Aufgaben der öffent-lichen Verwaltung bestellt. 8 - 8 - a) Bei den von der [X.] ausgeschriebenen und unter ihrer Leitung durchgeführten Gleisbaumaßnahmen handelte es sich um Aufgaben der öffent-lichen Verwaltung. Der Ausbau und die Erhaltung des Schienennetzes gehören zu den Aufgaben der Leistungsverwaltung einschließlich der Daseinsvorsorge, die nach ständiger Rechtsprechung zu den Aufgaben der öffentlichen Verwal-tung im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. [X.] gezählt werden ([X.]St 31, 264, 268; 38, 199, 201 f.; 43, 370, 375; 49, 214, 220 ff.). Trotz der (teilweisen) Privatisierung der [X.] stellt das Eisenbahnwesen nach der Rechtsprechung des [X.]es ([X.], 214, 221 ff.) und der ganz überwiegenden Auffassung in der Literatur ([X.]/[X.] in [X.] § 11 Rdn. 27; [X.] in [X.] § 11 Rdn. 41; [X.], [X.] im Strafrecht S. 637 f.; [X.]/[X.] [X.] 160 [1996] 521, 537; jew. m. w. N.; aA Cantzler, Strafrechtliche Auswirkungen der Privatisierung von Verwaltungsaufgaben [X.] f., 114) eine öffentliche Aufgabe dar. Dies gilt insbesondere für die von der [X.] nach ihrem [X.] entfalteten Tätigkeiten der Planung, Bauvorbereitung, Baudurchfüh-rung und Bauüberwachung von Schienenverkehrsprojekten. Nach der verfas-sungsrechtlichen Grundentscheidung in Art. 87e Abs. 4 GG gewährleistet der [X.] beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes die Berücksichtigung des Allgemeinwohls. Gesellschaften, die den Bau, das Unterhalten und das Betrei-ben von Schienenwegen zum Geschäftszweck haben, verbleiben dauerhaft zumindest mehrheitlich im Eigentum des [X.]es (Art. 87e Abs. 3 Satz 2, 3 GG). Durch diese Regelungen, die erst im Gesetzgebungsverfahren Aufnahme in den Gesetzentwurf fanden, sollte ein Ausgleich zu der Forderung der Länder, das Schienennetz im unmittelbaren [X.]eseigentum zu belassen, geschaffen und die politische Verantwortung des [X.]es für die Infrastruktur sichergestellt werden ([X.]. 12/6280 S. 8). Sie zeigen, dass ein vollständiger Rückzug des [X.]es aus dem Eisenbahnwesen trotz der Überführung des [X.] - 9 - vermögens in Wirtschaftsunternehmen nicht gewollt war und insbesondere die hier in Rede stehenden Neubaumaßnahmen von Schienenwegen als Teil des Ausbaus der Infrastruktur vorrangig dem Allgemeinwohl dienen und damit eine öffentliche Aufgabe darstellen. b) Bei der [X.] handelte es sich um eine sonstige Stelle im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. [X.]. 10 Unter einer sonstigen Stelle versteht man eine behördenähnliche [X.], die unabhängig von ihrer Organisationsform befugt ist, bei der Ausführung von Gesetzen mitzuwirken, ohne dabei eine Behörde im verwaltungsrechtlichen Sinne zu sein. Ist eine Einrichtung der Öffentlichen Hand in der Form einer juris-tischen Person des Privatrechts organisiert, müssen bei ihr Merkmale vorliegen, die eine Gleichstellung mit einer Behörde rechtfertigen; sie muss nach ständiger Rechtsprechung bei einer Gesamtbetrachtung "als verlängerter Arm des [X.] erscheinen" ([X.]St 43, 370, 377; 45, 16, 19; 46, 310, 312 f.; 49, 214, 219; 50, 299, 303; [X.] NStZ 2006, 628, 630). In die Gesamtbetrachtung sind alle wesentlichen Merkmale der Gesellschaft einzubeziehen, namentlich, ob diese gewerblich tätig ist und mit anderen im Wettbewerb steht ([X.]St 38, 199, 204), ob im Gesellschaftsvertrag eine öffentliche Zwecksetzung festgeschrieben ist ([X.]St 43, 370, 372 f.), ob sie im Eigentum der Öffentlichen Hand steht und ihre Tätigkeit aus öffentlichen Mitteln finanziert wird ([X.]St 45, 16, 20) sowie in welchem Umfang staatliche Steuerungs- und Einflussnahmemöglichkeiten be-stehen ([X.]St 43, 370, 378 f.; 45, 16, 20 f.; 49, 214, 224 f.). 11 Bei einer Gesamtbetrachtung aller die [X.] prägenden Merkmale ergibt sich, dass sie als "verlängerter Arm des Staates" zu werten, damit einer Behör-12 - 10 - de gleichzustellen ist und deshalb eine sonstige Stelle im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. [X.] darstellt: Die Gesellschaft stand im Tatzeitraum im alleinigen (mittelbaren) Bun-deseigentum, weil die [X.]esrepublik sämtliche Anteile an der [X.] hielt, die zunächst unmittelbar und ab Juli 1999 mittelbar über die [X.] zu 100 % Muttergesellschaft der [X.] war. Dementsprechend verfügte der [X.] über Aufsichtsbefugnisse sowohl gegenüber der [X.] als auch unmittelbar im Auf-sichtsrat der [X.]. 13 Zwar ist die alleinige Inhaberschaft sowie eine Rahmen- und Globalsteu-erung der Gesellschaft durch den Staat für die Annahme einer "sonstigen Stel-le" noch nicht ausreichend ([X.]St 43, 370, 378; 45, 16, 20; 49, 214, 226). [X.] ergibt die gebotene Gesamtschau der folgenden besonderen Umstände, dass die [X.] einer Behörde gleichsteht: 14 aa) Die finanziellen Mittel zur Durchführung der Schienenverkehrsprojek-te wurden nach den Feststellungen des angefochtenen [X.]eils der [X.] über die [X.] aufgrund der zwischen dieser und der [X.]esrepublik Deutschland abgeschlossenen Rahmen- und Einzelfinanzierungsvereinbarungen in Form von zinslosen Darlehen oder nicht rückzahlbaren Baukostenzuschüssen voll-ständig durch den [X.] zur Verfügung gestellt. 15 [X.]) Die [X.] wurde nicht gewerblich tätig und stand zu anderen Unter-nehmen nicht im Wettbewerb. Sie erwirtschaftete - anders als dies ein [X.] Konkurrenzunternehmen hätte tun müssen - mit ihrer Planungs- und Koordinierungstätigkeit keine Erträge, sondern setzte die ihr zur Verfügung gestellten Mittel zur Realisierung der Schienenprojekte und damit zur Erfüllung der dem [X.] gemäß Art. 87e GG obliegenden und von diesem finanzierten 16 - 11 - Gemeinwohlaufgabe ein. Auf dem Gebiet des Ausbaus der Schieneninfrastruk-tur bestand - und besteht bis heute - kein Wettbewerb, weil es an [X.] Auftraggebern fehlt. Aus diesem Grund wird die im Zuge der Umsetzung der zweiten Stufe der Bahnreform gegründete [X.] vergaberechtlich als öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 98 Satz 1 Nr. 2 GWB angesehen, weil ihr Unternehmensbereich der klassischen Daseinsvorsorge der öffentlichen Hand zuzuordnen ist und sie nicht gewerblich tätig wird (Vergabekammer des [X.]es, [X.] 2004, 365, 367; [X.]/[X.], [X.], 493, 497 ff.). Die für die Muttergesellschaft der [X.] maßgeblichen Grundsätze gelten für die [X.] entsprechend. [X.]) Aus dem Gesellschaftsvertrag der [X.] ergibt sich zudem eine öf-fentliche Zwecksetzung, weil darin die Umsetzung der vom [X.] zu gewährleis-tenden und zu finanzierenden Schienenverkehrsprojekte als (alleiniger) [X.] festgeschrieben ist. Soweit darüber hinaus als Unterneh-mensgegenstand die Realisierung der Projekte "Deutsche Einheit" genannt werden, dienten diese in besonderem Maße der Erfüllung des Gemeinwohlauf-trages des [X.]es: Die Forderung nach einer technischen und organisatori-schen Angleichung der beiden [X.] Bahnen nach der [X.] (Deutsche [X.]esbahn und [X.]) geht auf Art. 26 Abs. 3 des [X.] zurück. Dementsprechend ist nach § 8 Abs. 1 Satz 3 des [X.]esschienenwegeausbaugesetzes ([X.]) der Ausbaustand der [X.] in den neuen [X.]esländern an den in den alten [X.]esländern [X.]. Der Bedarfsplan gemäß § 1 Abs. 1 [X.] in der zur Tatzeit gülti-gen Fassung vom 15. November 1993 ([X.]) wies das von der [X.] ausgeführte Projekt der Ausbau- / Neubaustrecke Hannover-Berlin als vordringlichen Bedarf aus. 17 - 12 - [X.]) Aus der engen Verzahnung von öffentlicher Aufgabe, öffentlicher [X.] und öffentlichem Gesellschaftszweck ergeben sich im [X.] mit den gesetzlichen Vorgaben des [X.] umfangreiche Einflussmög-lichkeiten und Steuerungsmechanismen des Staates gegenüber der [X.]: Welche Strecken neu bzw. ausgebaut werden, legt der [X.] durch den [X.] zum [X.] fest. Eine Konkretisierung dieses Bedarfsplanes erfolgt durch vom [X.]esministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung aufge-stellte [X.], die die Grundlage der Aufstellung von Ausbauplänen für die [X.]esschienenwege bilden (§ 5 Abs. 1 [X.]). Nicht darin aufgeführ-te Strecken können gemäß § 6 [X.] nur in Ausnahmefällen aufgrund eines unvorhergesehenen Verkehrsbedarfs in die Ausbaupläne aufgenommen wer-den. Der Bedarfsplan ist alle fünf Jahre nach einer Prüfung durch das [X.]es-ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gegebenenfalls anzupas-sen, wobei die Aufstellung und Anpassung des Bedarfsplanes durch Gesetz vorgenommen werden (§ 4 Abs. 1 [X.]). 18 Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 [X.] finanziert der [X.] den Bau, den [X.] sowie Ersatzinvestitionen, die [X.] trägt gemäß § 8 Abs. 4 [X.] le-diglich die Kosten der Unterhaltung und Instandhaltung ihrer Schienenwege. Die Durchführung und die Finanzierung der in den Bedarfsplan aufgenomme-nen Baumaßnahmen geschieht gemäß § 9 [X.] auf der Grundlage von öf-fentlich-rechtlichen Verträgen zwischen der [X.] und der den Neu- oder [X.] finanzierenden Gebietskörperschaft, d. h. in aller Regel dem [X.], in de-nen konkrete Vorgaben für die Verwendung der Gelder gemacht werden ([X.], 214, 224). Durch die grundsätzliche Befugnis zur Festlegung der von der [X.] durchzuführenden Baumaßnahmen war eine weitere Einfluss-nahme des Staates damit auch über die Mittelvergabe gegeben, ohne die der [X.] kein Kapital zur Durchführung ihrer Geschäftstätigkeit verblieb. 19 - 13 - Auch der Gesellschaftsvertrag der [X.] sah Einflussmöglichkeiten des [X.]es vor. In den aus mindestens fünf Mitgliedern bestehenden Aufsichtsrat konnten sowohl das [X.]esministerium für Verkehr als auch das [X.]esminis-terium für Finanzen jeweils ein Aufsichtsratsmitglied entsenden. Nach § 14 Abs. 2 bzw. § 15 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages oblag es dem Aufsichtsrat, "den von der Geschäftsführung aufgestellten Wirtschaftsplan (–) und einen davon abhängigen Plan, der die vom Eisenbahn-[X.]esamt der [X.] zuge-wiesenen Haushaltsmittel des [X.]es sowie deren Verwendung für das kom-mende Geschäftsjahr ausweist", zu beschließen. Im Aufsichtsrat konnten "Maßnahmen von grundsätzlicher und finanzieller Bedeutung" nicht gegen die Stimmen des [X.]es beschlossen werden (§ 7 Abs. 3 bzw. § 8 Abs. 3 des [X.]). Zu den Einflussmöglichkeiten aufgrund der Regelungen des [X.] und der Steuerung über die Mittelvergabe bestand damit zumin-dest eine Sperrminorität des [X.]es im Aufsichtsrat der [X.], durch die er die Einhaltung seiner Vorgaben kontrollieren konnte. 20 ee) Nach alledem ist es ohne Bedeutung, dass die beiden Vertreter des [X.]es im Aufsichtsrat in der Minderheit waren und deshalb - wie das [X.] ausführt - keine Wünsche und Vorstellungen gegen den Willen der Ge-schäftsführung durchsetzen konnten. Die aufgezeigten Einfluss- und Kontroll-möglichkeiten bereits weit im Vorfeld einer etwaigen Entscheidung des [X.] belegen für den Geschäftsbereich der [X.] eine hinreichend [X.] staatliche Steuerung, die im Zusammenhang mit der ausschließlich staat-lichen Mittelherkunft, der fehlenden Wettbewerbssituation und der im [X.] stehenden öffentlichen Aufgabe der Gewährleistung der Schieneninfra-struktur die Einordnung der [X.] als sonstige Stelle im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. [X.] tragen. Schon diese Umstände unterscheiden den hier zu beurteilenden Sachverhalt wesentlich von dem vom [X.] zur Stützung 21 - 14 - seiner Rechtsansicht herangezogenen Fall, dass sich ein Privater mit einer Sperrminorität an einer Gesellschaft beteiligt, die auf dem Gebiet der [X.] tätig wird und mehrheitlich im staatlichen oder kommunalen Eigentum steht (vgl. [X.]St 50, 299). Es kommt hinzu, dass zwar nur zwei [X.] unmittelbar vom [X.] entsandt wurden, jedoch aufgrund des alleini-gen Anteilseigentums des [X.]es an der [X.] und damit mittelbar auch an der [X.] die nicht unmittelbar vom [X.] bestimmte Mehrheit der [X.] nicht einem privaten [X.], der vom Staat völlig unabhängig ist, gleichgesetzt werden kann. c) Das [X.]eil des 2. Strafsenats des [X.] vom 16. Juli 2004 ([X.], 214), mit dem er für die [X.] als Ganzes die Eigenschaft einer "sonstigen Stelle" verneint hat, steht nicht entgegen. In dieser Entschei-dung ist für die mit der zweiten Stufe der [X.] als Konzern-tochter der [X.] gegründete, ausschließlich für den Bereich Fahrweg zustän-dige [X.] ausdrücklich offen gelassen worden, ob diese einer derartigen staatlichen Steuerung unterliegt, dass sie als "sonstige Stelle" im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. [X.] einzustufen ist ([X.]St aaO S. 226 f.). Daraus wird deutlich, dass in diesem [X.]eil auch keine Festlegungen für die Einordnung solcher - nicht in den Blick genommener - selbständiger Tochterunternehmen der [X.] getroffen werden sollten, die schon vor der zweiten Stufe der Bahnreform ausschließlich im Teilbereich Fahrweg tätig [X.]. 22 Auch das vom [X.] aus dem genannten [X.]eil herangezogene Argument, die [X.] sei bis zur zweiten Stufe der Bahnreform als einheitliches Unternehmen aufgetreten, müsse daher als Ganzes beurteilt werden und könne als Unternehmenseinheit nicht als "sonstige Stelle" nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 23 - 15 - Buchst. [X.] angesehen werden, führt für die [X.] nicht weiter. Denn un-abhängig davon, ob § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. [X.] mit dem Begriff der "sonstigen Stelle" bei privatrechtlichen Einrichtungen tatsächlich ausschließlich Unternehmen oder Gesellschaften als Ganzes bezeichnet oder nicht doch auch deren abgrenzbare Untereinheiten umfasst, handelte es sich bei der [X.] um eine eigene Rechtspersönlichkeit, die daher nicht allein deshalb - jedenfalls bis zum Inkrafttreten der zweiten Stufe der Bahnreform - derselben rechtlichen Ein-ordnung wie die [X.] unterliegen kann oder gar muss, weil sie eine 100-prozentige Tochter der [X.] war (dies trifft im Übrigen jetzt auch auf die [X.] zu) und diese als einheitliches Unternehmen auftrat. Es bedarf nach alledem auch keiner weiteren Erörterung, ob der in eini-gen Entscheidungen des [X.]es geforderte weitergehende, ins-besondere gesellschaftsrechtlich verankerte Einfluss der Öffentlichen Hand auf die laufenden Geschäfte und Einzelentscheidungen ([X.]St 43, 370, 378; 45, 16, 20; 49, 214, 226) stets maßgeblich für die Gleichstellung einer privatrecht-lich organisierten Gesellschaft mit einer Behörde ist. Der Senat hätte Bedenken, diesem Kriterium ein solch entscheidendes Gewicht beizumessen. Dem steht zunächst entgegen, dass der Gesetzgeber mit der Ergänzung von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. [X.] durch die Worte "unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform" durch das [X.] vom 13. August 1997 ([X.]) klargestellt hat, dass die Wahl der [X.] - privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich - für sich gesehen nicht zur Abgrenzung einer "sonstigen Stelle" von nichtstaatlichen Einrichtungen heran-gezogen werden kann. Dann verbietet sich aber auch ein vorrangiges Abstellen auf die gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung von Einfluss- und Kontrollmög-lichkeiten. Darüber hinaus sind Einzelheiten des Gesellschaftsvertrages bereits für den bei einer solchen Gesellschaft Angestellten oftmals nicht zu überblicken; 24 - 16 - erst recht gilt das für einen außenstehenden [X.]. Damit ist aber für die mög-lichen Täter eines Bestechungsdelikts ein - nach der zitierten Rechtsprechung maßgebliches - Kriterium, das die [X.] und damit gegebenenfalls die Strafbarkeit begründet, nicht oder nur schwer erkennbar. Nicht zuletzt im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG neigt der Senat deshalb dazu, hinsichtlich der Steuerungsmöglichkeiten des Staates nicht zu verlangen, dass sich aus gesellschaftsrechtlichen Regelungen ein Einfluss der Öffentlichen Hand auf konkrete Einzelentscheidungen im Tagesgeschäft erge-ben muss (vgl. dazu [X.] in [X.] § 11 Rdn. 55; [X.] NStZ 2005, 197, 201; kritisch zum Erfordernis der staatlichen Steuerung auch [X.]/[X.] in [X.] § 11 Rdn. 30 a). d) Der Angeklagte [X.]war nach den Feststellungen des [X.] auch zum Amtsträger bestellt. Die öffentlich-rechtliche Bestellung ist von der rein privatrechtlichen Beauftragung abzugrenzen und muss zu einer über den einzelnen Auftrag hinausgehenden längerfristigen Tätigkeit oder einer [X.] Eingliederung in die Behördenstruktur führen, ohne dass es freilich eines förmlichen Bestellungsaktes bedarf ([X.]St 43, 96, 102; [X.], StGB 55. Aufl. § 11 Rdn. 20 m. w. N.). Bei dem Angeklagten [X.] lag sowohl eine längerfristige Tätigkeit über mehrere Jahre als auch eine Eingliederung in die Struktur der [X.] vor, in der er die Stelle "[X.]" bekleidete. Dies wurde durch die interne Mitteilung, dass er über die gleichen Befugnisse wie ein Mitarbeiter verfügte, auch schriftlich dokumentiert. 25 Die Auffassung des [X.], dass es eines Bestellungsaktes mit Warnfunktion bedurft hätte, beruht auf der rechtsfehlerhaften Annahme, bei der [X.] habe es sich jedenfalls bis zur Eingliederung in die [X.] nicht um 26 - 17 - eine sonstige Stelle im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. [X.] gehandelt; sie trifft deshalb ebenfalls nicht zu. 3. Aufgrund der rechtsfehlerhaften Verneinung der [X.] des Angeklagten [X.]war das [X.]eil mit den Feststellungen aufzuheben, soweit es die Angeklagten [X.] und [X.] betrifft. Dies gilt auch hinsichtlich des zweiten Tatkomplexes, in dem das [X.] an sich rechtsfehlerfrei (s. dazu unten I[X.]) auch diese beiden Angeklagten vom Vorwurf des Betruges bzw. der Untreue freigesprochen hat. Es hat aber insoweit den festgestellten Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt der Bestechlichkeit bzw. Bestechung rechtlich unzutreffend gewürdigt. Um dem neuen Tatrichter eine unabhängige und widerspruchsfreie Beurteilung zu ermöglichen, hat der Senat deshalb die Feststellungen insge-samt aufgehoben, soweit sie die Angeklagten [X.]und [X.]betreffen. 27 I[X.] Das [X.]eil hat hingegen Bestand, soweit das [X.] den Angeklag-ten [X.] im zweiten Tatkomplex vom Vorwurf des Betruges aus tatsächlichen Gründen freigesprochen hat. 28 Die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge hat aus den Gründen der Zuschrift des [X.] keinen Erfolg. Auch die Sachrüge dringt nicht durch: 29 Entgegen der Auffassung der Revision ist die Beweiswürdigung weder lückenhaft, noch weist sie sonstige Rechtsfehler auf. Das [X.] hat auf-grund einer umfassenden Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Indizien eingehend begründet, warum es sich insbesondere von 30 - 18 - einer vorsätzlichen Täuschungshandlung nicht hat überzeugen können. [X.] hat es dabei darauf abgestellt, dass die Umstände, die für und gegen die Berechtigung der geltend gemachten Nachtragsforderung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach sprachen, den maßgeblichen Entscheidungs-trägern innerhalb der [X.] aufgrund der Vielzahl von Verhandlungen über [X.] Forderung und des umfangreichen [X.] darüber bekannt waren. [X.] hat es zudem berücksichtigt, dass für die Beurteilung der [X.], ob die Forderung dem Grunde nach berechtigt war, seitens der [X.] eine Rechtsanwaltskanzlei eingeschaltet worden und eine bewusste Falschinforma-tion dieser Kanzlei nicht feststellbar war. Zur Höhe der Forderung hat sich die [X.] auf das Gutachten des in der Hauptverhandlung gehörten [X.] berufen und in [X.] Weise berücksichtigt, dass auch dem Rechnungsprüfer der [X.] die offensichtlichen Rechenfehler des Ange-klagten [X.] sowie die fehlende Nachvollziehbarkeit der Forderung in Bezug zu der [X.] nicht aufgefallen waren. Angesichts dieser Umstände kam es auf die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Forderung der [X.] tatsächlich bestand oder zivilgerichtlich durchsetzbar gewesen wäre, nicht mehr entscheidend an. Aus diesem Grund genügen auch die Ausführungen der [X.], mit denen sie die wesentlichen Ausführungen des Sachverstän-digengutachtens wiedergegeben hat, den revisionsrechtlichen Anforderungen. Soweit die Staatsanwaltschaft einzelne Indizien herausgreift und stärker zu Lasten des Angeklagten wertet oder sich gegen Feststellungen wendet, die 31 - 19 - das [X.] aus dem Sachverständigengutachten herleitet, handelt es sich um den im Revisionsverfahren unbehelflichen Versuch, die eigene Beweiswür-digung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen. [X.] [X.] von [X.] Ri[X.] [X.] und Ri[X.] [X.] befinden sich im Urlaub und sind daher gehindert zu unterschreiben. [X.]

Meta

3 StR 490/07

19.06.2008

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2008, Az. 3 StR 490/07 (REWIS RS 2008, 3289)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3289

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