Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.07.2014, Az. I ZR 27/13

1. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 3791

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Urheberrechtsstreit: Auslegung der Urteilsformel eines rechtskräftigen Urteils hinsichtlich ihrer Reichweite; Ermittlung des an den Herausgeber einer wissenschaftlichen Zeitung herauszugebenden Verletzergewinns bei deren Zweitveröffentlichung auf einem Online-Portal - K-Theory


Leitsatz

K-Theory

1. Der Umfang der Rechtskraft eines Urteils ist in erster Linie der Urteilsformel zu entnehmen. Reicht die Urteilsformel allein nicht aus, den Umfang der Rechtskraft zu bestimmen, sind zur Auslegung der Urteilsformel der Tatbestand und die Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen, heranzuziehen (Anschluss an BGH, Urteil vom 13. Mai 1997, VI ZR 181/96, NJW 1997, 3447; Urteil vom 14. Februar 2008, I ZR 135/05, GRUR 2008, 933 = WRP 2008, 1227 - Schmiermittel). Bei einem Anerkenntnisurteil kommt es für die Auslegung der Urteilsformel in erster Linie darauf an, was die Parteien gewollt und erklärt haben (Anschluss an BGH, Urteil vom 22. Februar 1952, I ZR 117/51, BGHZ 5, 189 - Zwilling).

2. Für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem mit der Veröffentlichung einer Zeitschrift erzielten Gewinn und den in der Zeitschrift erschienenen Beiträgen reicht es aus, dass die Bezieher der Zeitschrift bei Abschluss ihrer Verträge erwarteten, dass in den Heften derartige Beiträge erscheinen (Fortführung von BGH, Urteil vom 25. März 2010, I ZR 122/08, GRUR 2010, 1090 = WRP 2010, 1520 - Werbung des Nachrichtensenders; Urteil vom 16. August 2012, I ZR 96/09, ZUM 2013, 406).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 22. Zivilsenats des [X.] vom 24. Januar 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Professor der Mathematik. Er war von 1987 bis 2006 Herausgeber der als Druckwerk erschienenen Zeitschrift „[X.]“, in der Beiträge verschiedener Autoren zum gleichnamigen Teilgebiet der Mathematik veröffentlicht sind.

2

Die Beklagte ist ein Verlag für wissenschaftliche Publikationen. Sie hat seit Oktober 2004 sämtliche Bände der Zeitschrift „[X.]“ in ihr Online-Portal für Wissenschaft, Technik und Medizin eingestellt.

3

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe damit sein Urheberrecht als Herausgeber eines Sammelwerks verletzt. Er hat die Beklagte deshalb mit zwei Klagen auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und [X.] in Anspruch genommen, wobei er mit der einen Klage den im Jahre 2004 erzielten Gewinn und mit der anderen Klage den in den Jahren 2005, 2006 und 2007 erlangten Gewinn geltend gemacht hat.

4

In dem einen Rechtsstreit hat das [X.] die Beklagte mit Urteil vom 26. Februar 2008 verurteilt, die - nach Rechnungslegung zu [X.] - Gewinne aus den Online-Veröffentlichungen der Zeitschrift „[X.]“ des Jahres 2004 herauszugeben ([X.], [X.], 276). Das Urteil ist rechtskräftig.

5

In dem anderen Verfahren hat das [X.] durch [X.] vom 3. August 2010 festgestellt, dass der Kläger Anspruch auf Herausgabe der Gewinne aus den Online-Veröffentlichungen der Zeitschrift „[X.]“ der Jahre 2005, 2006 und 2007 hat. Auch dieses Urteil ist rechtskräftig.

6

Die Beklagte hat über die Gewinne Rechnung gelegt. Danach hat sie mit den Online-Veröffentlichungen der Zeitschrift in den Jahren 2004 bis 2006 einen Gewinn von 286.932,45 € erzielt. Davon hat sie 10.000 € an den Kläger ausgekehrt. Den Unterschiedsbetrag von 276.932,45 € nebst Zinsen macht der Kläger - soweit noch von Bedeutung - mit der vorliegenden Klage geltend.

7

Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe schon deshalb der gesamte Gewinn aus der Veröffentlichung der Zeitschrift zu, weil die rechtskräftigen Urteile des [X.] vom 26. Februar 2008 und des [X.] vom 3. August 2010 keine Beschränkung auf einen bloßen Anteil am Gewinn enthielten. Unabhängig davon sei der ihm zustehende Gewinn nicht etwa im Blick auf die Urheberrechte der Autoren der in der Zeitschrift erschienenen Beiträge zu kürzen. Der Gewinn aus der Veröffentlichung der Zeitschrift beruhe nicht auf der Verletzung dieser Urheberrechte; die Bezieher der Zeitschrift hätten bei Abschluss ihrer Verträge noch nicht gewusst, welche Artikel in Zukunft in welchem Heft erscheinen würden. Zudem hätten die Autoren ihre Nutzungsrechte an den Beiträgen ihm als Herausgeber der Zeitschrift unentgeltlich eingeräumt.

8

Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger könne nur den Anteil am Gewinn verlangen, der auf der Verletzung seiner Rechte als Herausgeber der Zeitschrift beruhe, nicht aber den Anteil am Gewinn, der auf die Verletzung der Rechte der Autoren der in der Zeitschrift erschienenen Beiträge zurückgehe. Auf die Verletzung der Rechte des Herausgebers entfielen 10% des Gesamtgewinns, also 28.693,25 €. Abzüglich bereits gezahlter 10.000 € stünden dem Kläger daher noch 18.693,25 € zu. In dieser Höhe hat die Beklagte den Anspruch anerkannt.

9

Das [X.] hat der Klage durch Teilanerkenntnis- und Schlussurteil unter Abweisung der Klage im Übrigen in Höhe von insgesamt 61.733,11 € nebst Zinsen stattgegeben.

Mit seiner Berufung hat der Kläger beantragt, die Beklagte zur Zahlung weiterer 215.199,34 € nebst Zinsen zu verurteilen. Mit ihrer Anschlussberufung hat die Beklagte die Abweisung der Klage erstrebt, soweit sie den anerkannten Betrag von 18.693,25 € einschließlich Zinsen übersteigt. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des [X.] unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte zur Zahlung weiterer 215.199,34 € zuzüglich Zinsen verurteilt.

Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage, soweit sie den anerkannten Betrag von 18.693,25 € übersteigt. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die [X.] sei zur Herausgabe des gesamten Gewinns verpflichtet, den sie in den Jahren 2004 bis 2006 mit der Online-[X.] der Zeitschrift „[X.]“ erzielt habe. Dazu hat es ausgeführt:

Durch die Urteile des [X.] vom 26. Februar 2008 und des [X.] vom 3. August 2010 sei rechtskräftig entschieden, dass dem Kläger dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch wegen einer Verletzung seines Urheberrechts als Herausgeber des Sammelwerks „[X.]“ zustehe und die [X.] deshalb die Gewinne aus den Online-[X.]en der Zeitschrift in den Jahren 2004 bis 2007 herauszugeben habe. In den hier in Rede stehenden Jahren 2004 bis 2006 sei ein Gewinn von 286.932,45 € erzielt worden. Abzüglich der von der [X.] gezahlten 10.000 € und der vom [X.] titulierten 61.733,11 € könne der Kläger daher weitere 215.199,34 € beanspruchen.

Betreffe die Tätigkeit des Verletzers mehrere Schutzrechte und verletze er nur eines von diesen, sei zwar grundsätzlich nur der auf dieses eine Schutzrecht entfallende Teil des Gesamtgewinns herauszugeben. Durch die Urteile des [X.] und des [X.] sei jedoch rechtskräftig entschieden, dass sich dieser Anteil auf 100% des von der [X.] erzielten Gewinns belaufe. Es könne deshalb nicht mehr geprüft werden, ob neben dem Schutzrecht des [X.] weitere Schutzrechte bestanden hätten und verletzt worden seien und daher nur ein Teil des Gewinns auf der Verletzung des Schutzrechts des [X.] beruhe.

Die vorangegangenen Urteile erfassten sämtliche mit der [X.] erzielten Gewinne, weil die [X.] in den vorangegangenen Verfahren nicht vorgetragen habe, dass der Kläger nur einen Teil des Gewinns beanspruchen könne. Die [X.] habe insoweit die Darlegungslast getragen, weil die Frage des Beruhens des [X.]s auf einer Rechtsverletzung nach der Rechtsprechung des [X.] nicht im Sinne einer adäquaten Kausalität, sondern - vergleichbar mit der Bemessung der Mitverschuldensanteile im Rahmen des § 254 BGB - im Sinne einer wertenden Zurechnung zu verstehen sei. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Entscheidungen in den vorangegangenen Verfahren unter dem Vorbehalt der Bestimmung eines Mitverursacheranteils ergangen seien; das wäre wegen der eigenen Prüfungskompetenz der in diesen Verfahren entscheidenden Gerichte auch unzulässig gewesen.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der [X.] hat Erfolg. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die [X.] nicht zur Herausgabe des gesamten Gewinns verpflichtet, den sie in den Jahren 2004 bis 2006 mit den Online-[X.]en der Zeitschrift „[X.]“ erzielt hat.

1. Durch die Urteile des [X.] vom 26. Februar 2008 und des [X.] vom 3. August 2010 ist allerdings rechtskräftig entschieden, dass dem Kläger dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch wegen einer Verletzung seines Urheberrechts als Herausgeber des Sammelwerks „[X.]“ zusteht und die [X.] deshalb die auf der Rechtsverletzung beruhenden Gewinne aus den Online-[X.]en dieser Zeitschrift in den Jahren 2004 bis 2007 herauszugeben hat (§ 97 Abs. 1 [X.] aF, § 4 Abs. 1 [X.]).

2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist durch diese Urteile jedoch nicht rechtskräftig entschieden, dass der gesamte aus den Online-[X.]en der Zeitschrift in den Jahren 2004 bis 2007 erzielte Gewinn auf einer Verletzung des Urheberrechts des [X.] als Herausgeber des Sammelwerks „[X.]“ beruht.

a) Der Umfang der Rechtskraft eines Urteils ist nach der Rechtsprechung des [X.] in erster Linie der Urteilsformel zu entnehmen. [X.] die Urteilsformel allein nicht aus, den Umfang der Rechtskraft zu bestimmen, sind zur Auslegung der Urteilsformel der Tatbestand und die Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen, heranzuziehen (vgl. [X.], Urteil vom 13. Mai 1997 - [X.], NJW 1997, 3447, 3448; Urteil vom 14. Februar 2008 - [X.], [X.], 933 Rn. 13 = [X.], 1227 - Schmiermittel, mwN). Bei einem [X.] kommt es für die Auslegung der Urteilsformel in erster Linie darauf an, was die Parteien gewollt und erklärt haben (vgl. [X.], Urteil vom 22. Februar 1952 - I ZR 117/51, [X.]Z 5, 189, 192 - Zwilling).

Nach den [X.] des Urteils des [X.] vom 26. Februar 2008 und des [X.] des [X.] vom 3. August 2010 hat die [X.] „die Gewinne“ aus den Online-[X.]en der Zeitschrift „[X.]“ herauszugeben. Den [X.] ist zwar nicht zu entnehmen, ob mit „den Gewinnen“, sämtliche Gewinne aus der [X.] der Zeitschrift gemeint sind, oder nur die Gewinne, die auf eine Verletzung des Rechts des [X.] als Herausgeber der Zeitschrift zurückzuführen sind. Aus den Entscheidungsgründen des Urteils des [X.] und dem Parteivorbringen im durch [X.] abgeschlossenen Rechtsstreit beim [X.] Bielefeld geht jedoch eindeutig hervor, dass mit dem herauszugebenden Gewinn nur der Gewinn aus der [X.] der Zeitschrift gemeint ist, der auf der Verletzung des Urheberrechts des [X.] am Sammelwerk beruht und insbesondere nicht etwa der Gewinn, der auf die Verwertung der Beiträge der Autoren zurückgeht.

Eine andere Beurteilung wäre auch unzutreffend gewesen. Der Verletzte kann nach § 97 Abs. 1 [X.] in der zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung maßgeblichen Fassung vom 23. Juni 1995 - Entsprechendes gilt für § 97 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.] in der nunmehr gültigen Fassung vom 7. Juli 2008 - die Herausgabe nur des Gewinns verlangen, der durch die Verletzung seines nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts erzielt worden ist. Er kann dagegen nicht die Herausgabe des Gewinns beanspruchen, der auf anderen Umständen - wie etwa der Verletzung der Rechte anderer - beruht (vgl. [X.], Urteil vom 30. Januar 1959 - [X.], [X.] 1959, 379, 380 - Gasparone I; Urteil vom 14. Mai 2009 - [X.], [X.]Z 181, 98 Rn. 41 - Tripp-Trapp-Stuhl; Urteil vom 25. März 2010 - [X.], [X.] 2010, 1090 Rn. 20 = [X.], 1520 - Werbung des Nachrichtensenders, mwN; zum Patentrecht vgl. [X.], Urteil vom 24. Juli 2012 - [X.], [X.]Z 194, 194 Rn. 17 bis 21 - Flaschenträger, mwN).

b) Die [X.] der Urteile des [X.] und des [X.] erfassen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht etwa deshalb sämtliche mit der [X.] erzielten Gewinne, weil die [X.] in den vorangegangenen Verfahren nicht vorgetragen hat, ob und inwieweit neben dem Schutzrecht des [X.] weitere Schutzrechte bestanden haben und verletzt worden sind.

Darauf kommt es schon deshalb nicht an, weil aus den zur Auslegung der [X.] heranzuziehenden Entscheidungsgründen und dem Parteivorbringen hervorgeht, dass die [X.] nur den Gewinn herauszugeben hat, der auf der Verletzung der Rechte des [X.] als Herausgeber der Zeitschrift zurückzuführen ist.

Im Übrigen trägt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht die [X.], sondern der Kläger als Anspruchsteller nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast dafür, ob und inwieweit der mit der [X.] der Zeitschrift erzielte Gewinn auf der Verletzung seines Rechts als Herausgeber der Zeitschrift beruht (vgl. [X.]Z 181, 98 Rn. 45 - Tripp-Trapp-Stuhl).

Nichts anderes folgt daraus, dass die Frage des Beruhens des [X.]s auf einer Rechtsverletzung nach der Rechtsprechung des [X.] nicht im Sinne einer adäquaten Kausalität, sondern - vergleichbar mit der Bemessung der Mitverschuldensanteile im Rahmen des § 254 BGB - im Sinne einer wertenden Zurechnung zu verstehen ist ([X.]Z 181, 98 Rn. 41 - Tripp-Trapp-Stuhl). Damit ist nicht gesagt, dass der Anspruchsgegner, der beim Einwand des Mitverschuldens die Darlegungs- und Beweislast für ein Mitverschulden des Anspruchstellers trägt (vgl. [X.], Urteil vom 11. Januar 2007 - [X.], NJW 2007, 1063 Rn. 14), beim Anspruch auf Herausgabe des [X.]s die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass der Gewinn nicht auf der Verletzung beruht. Vielmehr ist damit nur gemeint, dass es bei der Prüfung, ob und inwieweit der [X.] auf die Rechtsverletzung zurückzuführen ist, nicht auf eine adäquate Kausalität, sondern auf eine wertende Zurechnung ankommt.

c) Auch der Umstand, dass ein Feststellungsurteil unter Vorbehalt der Bestimmung eines Mitverursachungsanteils unzulässig ist (vgl. [X.], Urteil vom 13. Mai 1997 - [X.], NJW 1997, 3176, 3177) und die Entscheidungen in den vorangegangenen Verfahren ohne einen solchen Vorbehalt ergangen sind, lässt - anders als das Berufungsgericht wohl gemeint hat - nicht darauf schließen, dass nach den vorangegangenen Entscheidungen der gesamte Gewinn zu ersetzen ist. Es geht im Streitfall nicht um den Einwand des Mitverschuldens, der den Grund des Anspruchs betrifft, sondern um die Frage der haftungsausfüllenden Kausalität zwischen der Rechtsverletzung und dem [X.] und damit um die Höhe des Anspruchs (vgl. [X.], NJW-RR 2005, 1517, 1518). Über die Höhe des Anspruchs haben die vorangegangenen Urteile nicht entschieden.

III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der [X.] aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der [X.] kann in der Sache nicht selbst entscheiden. Der Kläger kann nur die Herausgabe des Teils des von der [X.] mit den Online-[X.]en der Zeitschrift „[X.]“ in den Jahren 2004 bis 2006 erzielten Gewinns verlangen, der auf der Verletzung seiner Rechte als Herausgeber dieser Zeitschrift beruht. Es ist Sache des Tatrichters, die Höhe des Anteils, zu dem der Gewinn auf der Rechtsverletzung beruht, gemäß § 287 ZPO nach seinem Ermessen zu schätzen ([X.]Z 181, 98 Rn. 42 - Tripp-Trapp-Stuhl; [X.]Z 194, 194 Rn. 20 - Flaschenträger).

IV. Für das weitere Verfahren weist der [X.] auf Folgendes hin:

1. Entgegen der Ansicht des [X.] steht der Annahme, ein Teil des [X.]s beruhe auf einer Verletzung des Urheberrechts der Autoren der in der Zeitschrift erschienenen Beiträge, nicht entgegen, dass die Bezieher der Zeitschrift bei Abschluss ihrer Verträge noch nicht wussten, welche Artikel in Zukunft in welchem Heft erscheinen. Für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem mit der [X.] der Zeitschrift erzielten Gewinn und den in der Zeitschrift erschienenen Beiträgen reicht es aus, dass die Bezieher der Zeitschrift bei Abschluss ihrer Verträge erwarteten, dass in den Heften derartige Beiträge erscheinen (vgl. zum ursächlichen Zusammenhang zwischen den Werbeeinnahmen eines Nachrichtensenders und der Ausstrahlung einer Bildfolge durch diesen Nachrichtensender [X.], [X.] 2010, 1090 Rn. 23 - Werbung des Nachrichtensenders; zum ursächlichen Zusammenhang zwischen den Anzeigenerlösen einer Tageszeitung und der [X.] von Einzelbildern aus Filmaufnahmen durch diese Tageszeitung [X.], Urteil vom 16. August 2012 - [X.], ZUM 2013, 406 Rn. 24).

2. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Autoren ihre Nutzungsrechte an den Beiträgen dem Kläger als Herausgeber der Zeitschrift - wie dieser behauptet - unentgeltlich eingeräumt haben. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist allein der Anspruch des [X.] auf Herausgabe des Gewinns aus der [X.] der Zeitschrift, der auf der Verletzung seiner Rechte als Herausgeber beruht.

[X.]

              Koch                      Schwonke

Meta

I ZR 27/13

24.07.2014

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Hamm, 24. Januar 2013, Az: I-22 U 88/12

§ 322 Abs 1 ZPO, § 97 UrhG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.07.2014, Az. I ZR 27/13 (REWIS RS 2014, 3791)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3791

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZR 27/13 (Bundesgerichtshof)


4 U 157/07 (Oberlandesgericht Hamm)


I ZR 96/09 (Bundesgerichtshof)

Urheberrechtsverletzung durch unberechtigte Veröffentlichung von Einzelbildern aus Filmaufnahmen in einer Tageszeitung: Anspruch des Filmherstellers auf …


I ZR 122/08 (Bundesgerichtshof)

Verletzung der Rechte an Laufbildern: Anspruch auf Herausgabe eines Teils der Werbeeinnahmen bei Ausstrahlung einer …


I ZR 96/09 (Bundesgerichtshof)


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.