Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2015, Az. I ZR 27/13

I. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 15959

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I
ZR
27/13
Verkündet am:

24. Juli
2014

Führinger

Justizangestellte
als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

K-Theory
ZPO § 322 Abs. 1; [X.] § 97
a)
Der Umfang der Rechtskraft eines Urteils ist in erster Linie der Urteilsformel zu entnehmen. [X.] die Urteilsformel allein nicht aus, den Umfang der Rechtskraft zu bestimmen, sind zur Auslegung der Urteilsformel der Tatbe-stand und die Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch das Parteivor-bringen, heranzuziehen ([X.] an [X.], Urteil vom 13.
Mai 1997

VI
ZR
181/96, NJW 1997, 3447; Urteil vom 14.
Februar 2008

I
ZR
135/05, [X.], 933 =
[X.], 1227

Schmiermittel). Bei einem Anerkennt-nisurteil kommt es für die Auslegung der Urteilsformel in erster Linie darauf an, was die Parteien gewollt und erklärt haben ([X.] an [X.], Urteil vom 22.
Februar 1952

I
ZR
117/51, [X.]Z 5, 189

Zwilling).
b)
Für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem mit der Veröffentli-chung einer Zeitschrift erzielten Gewinn und den in der Zeitschrift erschiene-nen Beiträgen reicht es aus, dass die Bezieher der Zeitschrift bei Abschluss ihrer Verträge erwarteten, dass in den Heften derartige Beiträge erscheinen (Fortführung von [X.], Urteil vom 25.
März 2010
I
ZR
122/08, [X.], 1090 = [X.], 1520

Werbung des Nachrichtensenders; Urteil vom 16.
August 2012

I
ZR
96/09, ZUM 2013, 406).
[X.], Urteil vom 24. Juli 2014 -
I [X.] -
OLG [X.]

[X.]

Berichtigt durch Beschluss
vom 5.
Februar 2015
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
-
2
-
Der
[X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 24.
Juli
2014
durch [X.] Dr.
Büscher, die Richter Prof. Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, Dr.
[X.] und die Richterin Dr.
Schwonke

für Recht erkannt:

Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 22.
Zivilsenats des [X.] vom 24.
Januar 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht [X.].
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger ist Professor der
Mathematik. Er war von 1987 bis 2006 -Beiträge verschiedener Autoren zum gleichnamigen Teilgebiet der Mathematik veröffentlicht
sind.

Die [X.] ist ein Verlag für wissenschaftliche Publikationen. Sie hat --Portal für Wissenschaft, Technik und Medizin eingestellt.
1
2
-
3
-
Der Kläger ist der Ansicht,
die [X.] habe damit sein Urheberrecht als Herausgeber eines Sammelwerks verletzt. Er hat die [X.] deshalb mit zwei Klagen auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und [X.] in Anspruch genommen, wobei er mit der einen Klage den im Jahre 2004 erzielten Gewinn und mit der anderen Klage den in den Jahren 2005, 2006 und 2007 erlangten
Gewinn geltend gemacht hat.
In dem einen Rechtsstreit hat das [X.] die [X.] mit Urteil vom 26.
Februar 2008 verurteilt, die
-
nach Rechnungslegung zu beziffernden
-
Gewinne aus den Online-Veröffentlichungen der Zeit-,
GRUR-RR
2008, 276). Das Urteil ist rechtskräftig.
In dem anderen Verfahren hat das [X.] durch
[X.] vom 3.
August 2010 festgestellt, dass der Kläger Anspruch auf Herausgabe der Gewinne aus den Online-Veröffentlichungen der Zeitschrift -rechtskräftig.
Die [X.] hat über die Gewinne Rechnung gelegt. Danach hat sie mit den
Online-Veröffentlichungen
der Zeitschrift in den Jahren 2004 bis 2006 einen Gewinn von 286.932,45

erzielt. Davon hat sie 10.000

an den Kläger ausgekehrt. Den Unterschiedsbetrag von 276.932,45

nebst Zinsen macht der Kläger -
soweit noch von Bedeutung
-
mit der vorliegenden Klage geltend.

Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe schon deshalb der gesamte Gewinn aus der Veröffentlichung der Zeitschrift zu, weil die rechtskräftigen Urteile des [X.] vom 26.
Februar 2008 und des [X.] vom 3.
August 2010 keine Beschränkung auf einen bloßen Anteil am Gewinn enthielten. Unabhängig davon sei der ihm zustehende Gewinn nicht 3
4
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-
4
-
etwa im Blick auf die Urheberrechte der Autoren
der in der Zeitschrift erschie-nenen Beiträge zu kürzen. Der Gewinn aus der Veröffentlichung der Zeitschrift beruhe nicht auf der Verletzung dieser Urheberrechte; die Bezieher der Zeit-schrift hätten bei Abschluss ihrer Verträge noch nicht gewusst, welche
Artikel in Zukunft in welchem Heft erscheinen würden. Zudem hätten die Autoren ihre Nutzungsrechte an den Beiträgen ihm als Herausgeber der Zeitschrift unent-geltlich eingeräumt.

Die [X.] ist der Ansicht, der Kläger könne nur den Anteil am Gewinn verlangen, der auf der Verletzung seiner Rechte als Herausgeber der Zeitschrift beruhe, nicht aber den Anteil am Gewinn, der auf die Verletzung der Rechte der Autoren der in der Zeitschrift erschienenen Beiträge zurückgehe. Auf die Verletzung der Rechte des
Herausgebers entfielen 10% des Gesamtgewinns, also 28.693,25

. Abzüglich bereits gezahlter 10.000

stünden dem Kläger daher noch 18.693,25

zu. In dieser Höhe hat die [X.] den Anspruch anerkannt.

Das [X.] hat der Klage durch Teilanerkenntnis-
und Schlussurteil unter Abweisung der Klage im Übrigen in Höhe von insgesamt 61.733,11

nebst Zinsen stattgegeben.
Mit seiner Berufung hat der Kläger beantragt, die [X.] zur Zahlung weiterer 215.199,34

nebst Zinsen zu verurteilen. Mit ihrer [X.]berufung hat die [X.] die Abweisung der Klage erstrebt, soweit sie den anerkannten Betrag von 18.693,25

einschließlich Zinsen übersteigt. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des [X.] unter Zurückweisung der [X.]berufung der [X.] das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die [X.] zur Zahlung weiterer 215.199,34

zuzüglich Zinsen verurteilt.
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-
5
-
Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision erstrebt die [X.]
weiterhin die Abweisung der Klage, soweit sie den anerkannten Betrag von 18.693,25

übersteigt. Der
Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:
[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, die [X.] sei zur Heraus-gabe des gesamten Gewinns verpflichtet, den sie in den Jahren 2004 bis 2006 mit der Online-Veröffentlichung der Zei-es ausgeführt:
Durch die Urteile des [X.] vom 26.
Februar 2008 und des [X.]s Bielefeld vom 3.
August 2010 sei rechtskräftig entschie-den, dass dem Kläger dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch wegen -winne aus den
Online-Veröffentlichungen
der Zeitschrift in den Jahren 2004 bis 2007 herauszugeben habe. In den hier
in Rede stehenden Jahren 2004 bis 2006 sei ein Gewinn von 286.932,45

erzielt worden. Abzüglich der von der [X.] gezahlten 10.000

und der vom [X.] titulierten 61.733,11

könne der Kläger daher weitere
215.199,34

beanspruchen.
[X.] die Tätigkeit des Verletzers mehrere Schutzrechte und verletze er nur eines von diesen, sei zwar grundsätzlich nur der auf dieses eine Schutzrecht entfallende Teil des Gesamtgewinns herauszugeben. Durch die Urteile des [X.] und des [X.]s Bielefeld sei jedoch rechtskräftig entschieden, dass sich dieser Anteil auf 100% des von der [X.] erzielten Gewinns belaufe. Es könne deshalb nicht mehr geprüft werden, ob neben dem Schutzrecht des [X.] weitere Schutzrechte bestan-11
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-
6
-
den hätten und verletzt worden seien und daher nur ein Teil des Gewinns auf der Verletzung des Schutzrechts des [X.] beruhe.
Die vorangegangenen Urteile erfassten sämtliche mit der Veröffent-lichung erzielten
Gewinne, weil die [X.] in den vorangegangenen Ver-fahren nicht vorgetragen habe, dass der Kläger nur einen Teil
des Gewinns beanspruchen könne. Die [X.] habe insoweit die Darlegungslast getragen, weil die Frage des Beruhens des [X.] auf einer Rechtsverletzung nach der Rechtsprechung des [X.] nicht im Sinne einer adäquaten Kausalität, sondern -
vergleichbar mit der Bemessung der [X.] im Rahmen des § 254 BGB
-
im Sinne einer wertenden Zurechnung zu verstehen sei. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Entschei-dungen in den vorangegangenen Verfahren unter dem Vorbehalt der Bestim-mung eines Mitverursacheranteils ergangen seien; das wäre wegen der eigenen Prüfungskompetenz der in diesen Verfahren entscheidenden Gerichte auch unzulässig gewesen.
I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision
der [X.] hat Erfolg. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die [X.] nicht zur Herausgabe des gesamten Gewinns verpflichtet, den sie in den Jahren 2004 bis 2006 mit den
Online-Veröffentlichungen

-hat.

1.
Durch die Urteile
des [X.] vom 26.
Februar 2008 und des [X.]s Bielefeld vom 3.
August 2010 ist allerdings
rechts-kräftig entschieden, dass dem Kläger dem Grunde nach ein [X.] wegen einer Verletzung seines Urheberrechts als Herausgeber -t
und die [X.] deshalb die auf der Rechtsverletzung beruhenden Gewinne aus den Online-Veröffentlichungen 15
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7
-
dieser
Zeitschrift in den Jahren 2004 bis 2007 herauszugeben hat

97 Abs.
1 [X.] aF, §
4 Abs.
1 [X.]).
2.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist durch diese
Urteile jedoch nicht rechtskräftig entschieden, dass der gesamte aus den Online-Veröffentlichungen der Zeitschrift in den Jahren 2004 bis 2007 erzielte Gewinn auf einer Verletzung des Urheberrechts des [X.] als Herausgeber des -

a) Der Umfang der Rechtskraft eines Urteils ist nach der Rechtsprechung des [X.] in erster Linie der Urteilsformel zu entnehmen. [X.] die Urteilsformel allein nicht aus, den Umfang der Rechtskraft zu bestimmen, sind zur Auslegung der Urteilsformel der Tatbestand und die [X.], erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen, heranzuziehen (vgl. [X.], Urteil vom 13.
Mai 1997 -
VI
ZR
181/96, NJW 1997, 3447, 3448; Urteil vom 14.
Februar 2008 -
I
ZR
135/05, [X.], 933 Rn.
13 = [X.], 1227 -
Schmiermittel, mwN). Bei einem [X.] kommt es für die Auslegung der Urteilsformel in erster Linie darauf an, was die Parteien gewollt und erklärt haben (vgl. [X.], Urteil vom 22.
Februar 1952 -
I
ZR
117/51, [X.]Z 5, 189, 192 -
Zwilling).
Nach den [X.] des Urteils des [X.] vom 26.
Februar 2008 und des [X.] des [X.]s Bielefeld vom 3.
August 2010 hat die Bek-Veröffentlichun--Den [X.] ist zwar nicht -lichung der Zeitschrift gemeint sind, oder nur die Gewinne, die auf eine Verlet-zung des Rechts des [X.] als Herausgeber der Zeitschrift zurückzuführen sind. Aus den Entscheidungsgründen des Urteils des [X.] und dem Parteivorbringen im durch [X.] abgeschlossenen 18
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20
-
8
-
Rechtsstreit beim [X.] geht jedoch
eindeutig hervor, dass mit dem herauszugebenden Gewinn nur der Gewinn aus der Veröffentlichung der Zeitschrift gemeint ist, der auf der Verletzung des Urheberrechts des [X.] am Sammelwerk beruht und insbesondere nicht etwa der Gewinn, der auf die Verwertung der Beiträge der Autoren zurückgeht.
Eine andere Beurteilung wäre auch unzutreffend
gewesen. Der Verletzte kann nach §
97 Abs.
1 [X.] in der zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung maß-geblichen Fassung vom 23.
Juni 1995

Entsprechendes gilt für §
97 Abs.
1 und Abs.
2 Satz
1 und 2 [X.] in der nunmehr gültigen Fassung vom 7.
Juli 2008

die Herausgabe nur des Gewinns verlangen, der durch die Verletzung seines nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts erzielt worden ist. Er kann dagegen nicht die Herausgabe des Gewinns beanspruchen, der auf anderen Umständen -
wie etwa der Verletzung der Rechte anderer
-
beruht (vgl. [X.], Urteil vom 30.
Januar 1959 -
I
ZR
82/57, GRUR 1959, 379, 380 -
Gasparone
I; Urteil vom 14.
Mai 2009 -
I
ZR
98/06, [X.]Z 181, 98 Rn.
41 -
Tripp-Trapp-Stuhl; Urteil vom 25.
März 2010 -
I
ZR
122/08, [X.], 1090
Rn.
20 = [X.], 1520 -
Werbung des Nachrichtensenders, mwN; zum Patentrecht vgl. [X.], Urteil vom 24.
Juli 2012 -
X
ZR
51/11, [X.]Z
194, 194 Rn.
17 bis 21

Flaschenträger, mwN).
b) Die [X.] der Urteile des [X.] und des [X.]s Bielefeld erfassen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht etwa deshalb sämtliche mit der Veröffentlichung erzielten
Gewinne, weil die [X.] in den vorangegangenen Verfahren nicht vorgetragen hat, ob und inwieweit neben dem Schutzrecht des [X.] weitere Schutzrechte bestanden haben und verletzt worden sind.
Darauf kommt es schon deshalb nicht an, weil aus den zur Auslegung der [X.] heranzuziehenden Entscheidungsgründen und dem Partei-21
22
23
-
9
-
vorbringen hervorgeht, dass die [X.] nur den Gewinn herauszugeben hat, der auf der Verletzung der Rechte des [X.] als Herausgeber der Zeitschrift zurückzuführen ist.
Im Übrigen trägt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht die [X.], sondern der Kläger als Anspruchsteller nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs-
und Beweislast dafür, ob und inwieweit der mit der Veröffentlichung der Zeitschrift erzielte Gewinn auf der Verletzung seines Rechts als Herausgeber der Zeitschrift beruht (vgl. [X.]Z 181, 98 Rn.
45

Tripp-Trapp-Stuhl).
Nichts anderes folgt daraus, dass die Frage des Beruhens des [X.]
auf einer Rechtsverletzung nach
der Rechtsprechung des [X.] nicht im Sinne einer adäquaten Kausalität, sondern

vergleichbar mit der Bemessung der Mitverschuldensanteile im Rahmen des §
254 BGB
-
im Sinne einer wertenden Zurechnung zu verstehen ist ([X.]Z 181, 98 Rn.
41 -
Tripp-Trapp-Stuhl). Damit ist nicht gesagt, dass der Anspruchsgegner, der beim Einwand des Mitverschuldens die Darlegungs-
und Beweislast für ein Mitverschulden des Anspruchstellers trägt (vgl. [X.], Urteil vom 11.
Januar 2007 -
III
ZR
116/06, NJW 2007, 1063 Rn.
14), beim Anspruch auf Herausgabe des [X.] die Darlegungs-
und Beweislast dafür trägt, dass der Gewinn nicht auf der Verletzung beruht. Vielmehr ist damit nur
gemeint, dass es bei der Prüfung, ob und inwieweit der [X.] auf die Rechtsverletzung zurückzuführen ist, nicht auf eine adäquate Kausalität, son-dern auf eine wertende Zurechnung ankommt.
c) Auch der Umstand, dass ein Feststellungsurteil unter Vorbehalt der Bestimmung eines Mitverursachungsanteils unzulässig ist (vgl. [X.], Urteil vom 13.
Mai 1997 -
VI
ZR
145/96, NJW 1997, 3176, 3177) und die Entscheidungen in den vorangegangenen Verfahren ohne einen solchen Vorbehalt ergangen 24
25
26
-
10
-
sind, lässt -
anders als das Berufungsgericht wohl gemeint hat
-
nicht darauf schließen, dass
nach den vorangegangenen Entscheidungen der gesamte Gewinn zu ersetzen ist. Es geht im Streitfall nicht um den Einwand des Mitverschuldens, der den Grund des Anspruchs betrifft, sondern um die Frage der haftungsausfüllenden Kausalität zwischen der Rechtsverletzung und dem [X.]
und damit um die Höhe des Anspruchs (vgl. [X.], NJW-RR 2005, 1517, 1518). Über die Höhe des Anspruchs haben die vorangegangenen Urteile nicht entschieden.

II[X.] Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der [X.] aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der [X.] kann in der Sache nicht selbst entscheiden. Der Kläger kann nur die Herausgabe des Teils des von der
[X.] mit den Online-Veröffentlichungen der Zeitschri-4 bis
2006 erzielten Gewinns verlangen, der auf der Verletzung seiner Rechte als Herausgeber dieser Zeitschrift beruht. Es ist Sache des Tatrichters, die Höhe des Anteils, zu dem der Gewinn auf der Rechtsverletzung beruht, gemäß § 287 ZPO
nach seinem Ermessen
zu schätzen ([X.]Z 181, 98 Rn.
42 -
Tripp-Trapp-Stuhl; [X.]Z 194, 194 Rn.
20 -
Flaschenträger).

IV. Für das weitere Verfahren weist der [X.] auf Folgendes hin:

1. Entgegen der Ansicht der [X.] steht der Annahme, ein Teil des [X.] beruhe auf einer Verletzung des Urheberrechts der Autoren der in der Zeitschrift erschienenen Beiträge, nicht entgegen, dass die Bezieher der Zeitschrift bei Abschluss ihrer Verträge noch nicht wussten, welche Artikel in Zukunft in welchem Heft erscheinen. Für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem mit der Veröffentlichung der Zeitschrift erzielten Gewinn und den in der Zeitschrift erschienenen Beiträgen reicht
es aus, dass die Bezieher der 27
28
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-
11
-
Zeitschrift bei Abschluss ihrer Verträge erwarteten, dass in den Heften derartige Beiträge erscheinen (vgl. zum ursächlichen Zusammenhang zwischen den Werbeeinnahmen eines Nachrichtensenders und der Ausstrahlung einer Bild-folge durch diesen Nachrichtensender [X.], [X.], 1090
Rn.
23

[X.] des Nachrichtensenders; zum ursächlichen Zusammenhang zwischen den Anzeigenerlösen
einer Tageszeitung und der Veröffentlichung von [X.] aus Filmaufnahmen durch diese Tageszeitung [X.], Urteil vom 16.
August 2012 -
I
ZR
96/09, ZUM 2013, 406 Rn.
24).
-
12
-
2. Es kommt auch
nicht darauf an, ob die Autoren ihre Nutzungsrechte an den Beiträgen dem Kläger als Herausgeber der Zeitschrift -
wie dieser behauptet
-
unentgeltlich eingeräumt haben. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist allein
der Anspruch des [X.] auf Herausgabe des Gewinns
aus der Veröffentlichung der Zeitschrift, der auf der Verletzung seiner Rechte als Herausgeber beruht.

Büscher
Schaffert
Kirchhoff

[X.]
Schwonke

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.03.2012 -
4 O 2/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 24.01.2013 -
I-22 [X.] -30

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I
ZR
27/13
vom
5. Februar 2015
in dem Rechtsstreit
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 5.
Februar
2015
durch [X.] Dr.
Büscher, die Richter Prof. Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, Dr. [X.] und
die Richterin [X.]
beschlossen:
Das [X.]surteil vom 24.
Juli 2014 wird gemäß §
319 Abs.
1 ZPO in Rn.
29 Satz
1 dahin berichtigt, dass es dort statt "der [X.]" heißt "des [X.]".
Büscher
Schaffert
Kirchhoff

[X.]
Schwonke
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.03.2012 -
4 O 2/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 24.01.2013 -
I-22 [X.] -

Meta

I ZR 27/13

05.02.2015

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2015, Az. I ZR 27/13 (REWIS RS 2015, 15959)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 15959

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 27/13

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