Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.10.2011, Az. X ZR 3/11

10. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 2064

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Gegenstand

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde: Gehörsverletzung bei Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde ohne vorherigen Hinweis - Levitationsanlage


Leitsatz

Levitationsanlage

Eine Partei, der Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gewährt worden ist, kann und darf nicht darauf vertrauen, dass ihre Nichtzulassungsbeschwerde nicht ohne vorherigen Hinweis zurückgewiesen wird .

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 8. Juni 2011 wird auf Kosten der Beklagten zu 3 und 4 zurückgewiesen.

Gründe

1

I. 1. Die Beklagte zu 1, deren Gesellschafter die Beklagten zu 3 bis 5 sind, und die [X.] (im Folgenden: Schuldnerin) schlossen 1999 und 2001 zwei Lizenzverträge über Levitationsanlagen zur Energetisierung von Trinkwasser.

2

Bis zum 11. November 2004 flossen der Beklagten zu 1 auf der Grundlage der beiden Verträge u. a. Lizenzzahlungen der Schuldnerin über 190.099,21 € zu. In Höhe dieses Betrags zuzüglich vorgerichtlicher Zinsen in Höhe von 21.245,85 € (insgesamt 211.354,06 €) hat das [X.] die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung an den klagenden Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin verurteilt. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

3

2. Der Senat hat den Antrag der Beklagten zu 1 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungsgerichts zurückgewiesen, das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinsichtlich des Beklagten zu 2 nach dessen Ableben für gegenstandslos erklärt und den Beklagten zu 3 und 4 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil bewilligt, soweit sie ihre eigene Verurteilung, die Verurteilung der Beklagten zu 1 und die Verurteilung des verstorbenen Beklagten zu 2 angreifen wollen.

4

Die von den Beklagten zu 1, 3 und 4 anschließend eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat durch Beschluss vom 8. Juni 2011 zurückgewiesen. Dagegen haben die Beklagten zu 3 und 4 eine Anhörungsrüge erhoben.

5

II. Der Rechtsbehelf ist nicht begründet.

6

1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind die Lizenzverträge nach § 17 GWB in der vom 1. Januar 1999 bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung in Verbindung mit § 134 BGB nichtig. Für den demnach gegen die Beklagte zu 1 bestehenden Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Rückzahlung der von der Schuldnerin geleisteten Lizenzzahlungen hafteten die Beklagten zu 3 und 4 als Gesellschafter akzessorisch. Der Anspruch sei nicht nach § 814 BGB ausgeschlossen. Die Ausführungen der Beklagten zur (angeblichen) Kenntnis der Schuldnerin von der vorherigen Übertragung der Rechte an die [X.]berührten den Bereicherungsanspruch insoweit nicht, als damit auch in zweiter Instanz nicht die Kenntnis von einer Nichtschuld, die gemäß § 814 BGB die Rückforderung des Geleisteten ausschließen würde, behauptet werden solle. Dass die Schuldnerin als Leistende gewusst habe, dass sie nach der Rechtslage nichts schulde und über die Kenntnis aller relevanten Tatsachen hinaus diese zudem rechtlich eingeordnet habe, trügen die Beklagten auch in der Berufungsbegründung nicht vor (BU 5).

7

Daneben sei der Beklagte zu 2 (und der Beklagte zu 3) aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB zur Erstattung verpflichtet. Eine Täuschung der Schuldnerin über die Inhaberschaft der Vertragsschutzrechte wäre nur ausgeschlossen, wenn sie gewusst hätte, dass ihre eigene Berechtigung infolge der zeitlich früheren Übertragung der Rechte an die [X.]zumindest zweifelhaft war. Den entsprechenden Beweis könnten die Beklagten durch den hierzu benannten [X.]    nicht führen. In der mündlichen Verhandlung habe der Senat die Einschätzung geäußert, die von den Beklagten eingereichte, notariell beglaubigte "eidesstattliche Versicherung" dieses Zeugen könne so verstanden werden, dass er dort alles gesagt habe, was er wisse, so dass diese Erklärung das Maximum an Aussageinhalt aufweise, das von einer Vernehmung erwartet werden könne. Nachdem die Prozessbevollmächtigte der Beklagten dem beigepflichtet habe, und die schriftlichen Angaben des Zeugen für die Annahme einer Kenntnis der Schuldnerin nicht ausreichten, sei der Zeuge nicht als geeignetes Beweismittel anzusehen, so dass eine Vernehmung unterbleiben könne.

8

2. Die Beklagten zu 3 und 4 sehen sich in ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil der Senat ihre Nichtzulassungsbeschwerde ohne vorherigen Hinweis nach § 139 ZPO zurückgewiesen hat, nachdem er ihnen für deren Durchführung Prozesskostenhilfe gewährt und dazu ausgeführt hat, sie seien auch als Erben des Beklagten zu 2 bei dem bisherigen [X.] beschwert und, ihnen sei Prozesskostenhilfe auch zu gewähren, um sich gegen ihre Inanspruchnahme als Erben zur Wehr zu setzen. Es werde übersehen, dass die zu Lasten aller Beklagten rechtswidrig unterbliebene Vernehmung des [X.]    sich auf den [X.] in seiner Gesamtheit ausgewirkt habe. Auf die Nichtigkeit des Lizenzvertrags komme es nicht an, weil den Vertretern der Schuldnerin, die Richtigkeit der zu den Akten gereichten schriftlichen Angaben des Zeugen unterstellt, die vorherige Abtretung der Rechte aus dem Lizenzvertrag danach bekannt gewesen sei. In diesem Fall fehle es an einer für den Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB erforderlichen Täuschungshandlung und außerdem wäre eine den Bereicherungsanspruch nach § 814 BGB ausschließende bewusste Begleichung einer Nichtschuld anzunehmen.

9

3. Der Anspruch der Beklagten zu 3 und 4 auf rechtliches Gehör ist nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

a) Die Anhörungsrüge weist im Ansatz zwar zutreffend darauf hin, dass sich für ein Gericht nach § 139 ZPO die Verpflichtung ergeben kann, einer [X.] oder beiden Seiten einen Hinweis zu geben, wenn es seine konkret zu einer für die [X.]en und ihre prozessuale Situation in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht entscheidungserheblichen Frage geäußerte Rechtsauffassung geändert hat (vgl. [X.], Beschluss vom 16. Juni 2011  [X.], [X.], 851  Werkstück). Nur dann wird für die [X.]en ein schützenswerter Vertrauenstatbestand dahin geschaffen, dass das Gericht sich nicht ohne Weiteres von der offenbarten Ansicht lösen und eine Entscheidung treffen wird, die sich nicht mit dem gegebenen Hinweis vereinbaren lässt. Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend aber nicht. Die Beklagten zu 3 und 4 konnten und durften aus dem Umstand, dass der Senat ihnen Prozesskostenhilfe gewährt hat, nicht folgern, dass ihre Nichtzulassungsbeschwerde nicht ohne vorherigen Hinweis zurückgewiesen würde.

Der Senat hat von Amts wegen im Wege einer Prognoseentscheidung geprüft, ob es den Beklagten zu 3 und 4 im Umfang ihrer gesamten Beschwer gelingen kann, eine zulässige und begründete Nichtzulassungsbeschwerde zu erheben (vgl. [X.], Beschluss vom 29. Januar 2009  VII ZR 187/08, [X.]Z 179, 315 Rdn. 3). Die Gewährung von Prozesskostenhilfe knüpfte nicht an konkrete [X.] der Beklagten zu 3 und 4 an, so dass es an den Voraussetzungen für das Entstehen eines die Hinweispflicht begründenden Vertrauenstatbestands (vorstehend [X.]) fehlt. Die Beklagten hatten in der Eingabe ihrer zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 7. April 2010 über die Darlegung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus zwar rudimentäre Ausführungen zur Sache gemacht. Diese boten jedoch  was mit der Anhörungsrüge auch nicht geltend gemacht wird  für sich allein keine hinreichende Grundlage für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ihrer beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde und die Gewährung von Prozesskostenhilfe konnte auch im Lichte dieser Eingabe einen entsprechenden Vertrauenstatbestand nicht begründen. Der Senat war in dieser Situation auch weder verpflichtet noch berechtigt, den Beklagten mitzuteilen, welchen [X.] gegen das Berufungsurteil möglicherweise die gemäß § 114 ZPO für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderliche Erfolgsaussicht zukommen könnte.

b) Es liegt kein Widerspruch darin, dass der Senat den Beklagten zu 3 und 4 Prozesskostenhilfe auch zur Verteidigung gegen die Verurteilung des Beklagten zu 2 bewilligt hat, durch die sie als Miterben beschwert sind, im Beschluss vom 8. Juni 2011 aber angenommen hat, dass sie durch diese Verurteilung nicht zusätzlich beschwert sind.

Die Ausführungen im Beschluss über das Prozesskostenhilfegesuch beruhen auf der Prämisse, dass sich die Beklagten zu 3 und 4 gegen ihre eigene Verurteilung mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen könnten. Unter dieser Voraussetzung wären sie durch die Verurteilung des Beklagten zu 2 beschwert gewesen, weil sie als dessen Erben zur Zahlung verpflichtet blieben, auch wenn die Klage gegen sie persönlich abzuweisen wäre.

Im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde ist der Senat hingegen zu dem Ergebnis gelangt, dass das Rechtsmittel der Beklagten zu 3 und 4 gegen ihre eigene Verurteilung unbegründet ist, insbesondere dass auch die mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügte Gehörsverletzung durch das Berufungsgericht insoweit die Zulassung der Revision nicht rechtfertigt, weil das als übergangen gerügte Vorbringen insoweit nicht entscheidungserheblich ist. Vor diesem Hintergrund liegt in dem Umstand, dass die Beklagten zu 3 und 4 zusätzlich auch als Erben des Beklagten zu 2 verurteilt sind, keine zusätzliche Beschwer, die eine Zulassung der Revision gerechtfertigt hätte.

c) Eine Verpflichtung, der mittellosen [X.] in einem solchen Fall vor Ablauf der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, den rechtlichen Hinweis zu erteilen, dass die Erfolgsaussichten sich nunmehr anders darstellen, besteht weder aus § 139 ZPO, noch ergibt sich eine solche aus Art. 103 GG. Dadurch würde die auf Gewährung von Prozesskostenhilfe angewiesene [X.] vielmehr ohne rechtfertigenden Grund gegenüber einer [X.] bevorzugt, die die Prozesskosten selbst aufbringen kann. Denn das Revisionsgericht wäre weder verpflichtet noch berechtigt, eine bemittelte [X.] darauf hinzuweisen, dass zusätzlich zu den von ihr erhobenen [X.] möglicherweise noch andere Revisions- oder Zulassungsgründe in Betracht kommen oder dass andere [X.] dem Rechtsmittel zum Erfolg verhelfen könnten. Aus dem Umstand, dass einer [X.] vor Einlegung oder Begründung des Rechtsmittels Prozesskostenhilfe gewährt worden ist, kann sich keine weitergehende Hinweispflicht ergeben. Dadurch würde sie vielmehr ohne rechtfertigenden Grund und zu Lasten ihres Prozessgegners bevorzugt.

Meier-Beck                                               Gröning                                        Bacher

                               [X.]

Meta

X ZR 3/11

25.10.2011

Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 8. Juni 2011, Az: X ZR 3/11, Beschluss

§ 139 ZPO, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.10.2011, Az. X ZR 3/11 (REWIS RS 2011, 2064)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2064


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. X ZR 3/11

Bundesgerichtshof, X ZR 3/11, 25.10.2011.


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Referenzen
Wird zitiert von

2 U 138/22

X ZR 3/11

Zitiert

X ZB 3/10

VII ZR 187/08

Zitieren mit Quelle:
x

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