Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2011, Az. X ZR 3/11

X. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 5904

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZR 3/11
vom

8. Juni 2011

in dem Rechtsstreit

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Der X.
Zivilsenat des [X.] hat am 8. Juni 2011 durch [X.], die Richter [X.], Dr.
Bacher und Hoffmann
und die Richterin Schuster
beschlossen:
Den
[X.] zu 1, 3 und 4 wird
gegen die Versäumung der [X.] zur Einlegung und Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem am 15.
Dezember 2009 ver-kündeten Urteil des 20.
Zivilsenats des [X.] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird [X.].
Die [X.] zu 1, 3 und 4 tragen die Kosten des [X.].
Gründe:
I.
Der klagende Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen
der L.

GmbH (Schuldnerin) verlangt die Rückzahlung von Lizenzge-
bühren, die der [X.] zu
1, deren Gesellschafter die [X.] zu
3 bis 5 sind, zugeflossen sind.
Die Beklagte zu
1 und die Schuldnerin schlossen 1999 und 2001 zwei [X.], durch die der Schuldnerin in einem Fall das alleinige Herstel-lungs-
und Vertriebsrecht für Levitationsanlagen zur Energetisierung von Trink-wasser und im anderen Fall eine einfache diesbezügliche Lizenz übertragen 1
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wurden. Auf solche Vorrichtungen bezogen sich das [X.] Patent 134
890 und das [X.] Patent 37
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223. Diese beiden Schutzrechte hatte der inzwischen verstorbene und von den [X.] zu
3 bis 5 beerbte [X.] Beklagte zu
2 als Erfinder am 3.
Mai 1984 bzw. 11.
November 1987 ange-meldet und bis zum 18.
Februar 2004 innegehabt.
Bis zum 11.
November 2004 erhielt die Beklagte zu
1 auf der Grundlage der beiden Verträge Lizenzzahlungen über insgesamt 386.642,85

nach den Feststellungen des
[X.] 190.099,21

dnerin entfielen. In Höhe dieses Betrags zuzüglich vorgerichtlicher Zinsen in Höhe von 21.245,85

e-samtschuldnerisch zur Zahlung an den Kläger verurteilt. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der [X.] zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.
II.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht des [X.] beigetreten, dass die Lizenzverträge nach §
17 GWB in der vom 1.
Januar 1999 bis zum 30.
Juni 2005 geltenden Fassung in Verbindung mit §
134 BGB nichtig seien. Die Beklagte zu
1 habe bei Abschluss dieser Verträge nicht mehr über die Li-zenzschutzrechte verfügen können, nachdem diese schon im Jahr 1995 wirk-
sam auf die F.

GmbH übertragen worden seien. Wenn schon die
Verpflichtung des Lizenznehmers zu Lizenzzahlungen über die Laufzeit des Schutzrechts hinaus nach § 17 GWB a.F. nichtig sei, trete diese Rechtsfolge erst recht ein, wenn sich der Lizenznehmer, wie hier, zu Zahlungen für ein Schutzrecht verpflichte, das dem Lizenzgeber gar nicht zustehe. Für den [X.] gegen die Beklagte zu
1 bestehenden Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Rückzahlung der von der Schuldnerin geleisteten [X.] hafteten die [X.] zu
3 und
4 als Gesellschafter akzessorisch. [X.] sei der Beklagte zu
2 aus § 823
Abs. 2 BGB i.
V. mit § 263 StGB zur Er-3
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stattung verpflichtet. Eine Täuschung der Schuldnerin über die Inhaberschaft der Vertragsschutzrechte wäre nur ausgeschlossen, wenn sie gewusst hätte, dass ihre eigene Berechtigung infolge der zeitlich früheren Übertragung der
Rechte an die F.

zumindest zweifelhaft war. Den entsprechenden
Beweis könnten die [X.] durch den hierzu benannten Zeugen B.

nicht führen. In der mündlichen Verhandlung habe der [X.] die Einschätzung geäußert, die von den [X.] eingereichte, notariell beglaubigte "eidesstatt-liche Versicherung" dieses Zeugen könne so verstanden werden, dass er dort alles gesagt habe, was er wisse, so dass diese Erklärung das Maximum an Aussageinhalt aufweise, das von einer Vernehmung erwartet werden könne. Die Prozessbevollmächtigte der [X.] habe ausdrücklich und einschrän-kungslos bestätigt, dass dies genau so zu verstehen sei. Da die schriftlichen Angaben des Zeugen für die Annahme einer Kenntnis der Schuldnerin nicht ausreichten, sei der Zeuge danach als Beweismittel nicht geeignet, so dass ei-ne Vernehmung unterbleiben könne.
III.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der [X.] zu 1,
3 und 4 ist zu-lässig.
1.
Den [X.] zu 1, 3 und 4 ist
wegen der Versäumung
der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde auf ihren rechtzeitig gestellten [X.] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie infolge ihrer glaubhaft gemachten Mittellosigkeit unverschuldet an deren Einhaltung [X.] waren.
Der [X.] hat das Gesuch des früheren [X.] zu
2, Prozesskosten-hilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zu gewähren, nach sei-nem Ableben für gegenstandslos erklärt und das der [X.] zu 1 zurückge-wiesen; dem [X.] zu 3 und der [X.] zu 4 hat er Prozesskostenhilfe 5
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bewilligt, soweit sie ihre eigene Verurteilung, sowie die der [X.] zu 1 und des [X.] zu 2 angreifen wollen. Die Entscheidung ist der zweitinstanzli-chen Prozessbevollmächtigten der [X.] am 11. Januar 2011 zugestellt worden. Die Beschwerdeschrift der [X.] zu
1, 3 und 4 und ihr Wiederein-setzungsantrag sind am 13. Januar 2011 beim [X.]. Soweit der [X.] das Gesuch der [X.] zu
1 zurückgewiesen hat, weil die für sie zusätzlich geltenden Voraussetzungen des § 116 Nr. 2 ZPO in ihrer Person nicht erfüllt sind, hat sie das Rechtsmittel damit noch vor Ablauf der ihr dafür zustehenden Überlegungsfrist (vgl. [X.], Beschluss vom 20. Ja-nuar 2009 -
VIII
ZA 21/08, [X.], 186) eingelegt.
Dass inzwischen (mit Ablauf des 4. Februar 2011) die Frist des § 234 Abs. 3 ZPO überschritten ist, steht der Wiedereinsetzung nicht entgegen, weil dies nicht den [X.]
anzulasten ist (vgl. [X.], Beschluss vom 20. Februar 2008 -
XII [X.], NJW-RR 2008, 878). Ihr Wiedereinsetzungsantrag ist ersichtlich nur deshalb nicht innerhalb der Jahresfrist förmlich beschieden [X.], weil die [X.] zu 1, 3 und 4 mit der Einreichung einer Nichtzulas-sungsbeschwerdebegründung nicht bis zur Gewährung der Wiedereinsetzung zugewartet, sondern den [X.] ebenfalls noch innerhalb der Jahresfrist eingereicht haben, was dazu geführt hat, dass die Sache nach [X.] wie eine regulär eingelegte und nunmehr begründete Nichtzulas-sungsbeschwerde behandelt worden ist. Der Kläger konnte unter diesen Um-ständen nicht in schützenswerter Weise auf den Bestand der Rechtskraft ver-trauen.
2.
Die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde haben die [X.] zu 1, 3 und 4 gleichfalls versäumt, weil diese Frist durch die Zustel-lung des angefochtenen Urteils in Gang gesetzt wird (§
544 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und nicht durch die Einlegung des Rechtsmittels, wie dies nach dem bis Ende 8
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Dezember 2001 geltenden Recht bei den entsprechenden Fristen zur [X.] der Berufung und Revision der Fall war (vgl. zur Rechtslage bei Versäu-mung der Berufungsbegründungsfrist nach geltendem Recht [X.], Beschluss vom 19. Juni 2007 -
XI [X.], [X.]Z 173, 14; zur Rechtslage bei der Rechtsbeschwerde [X.], Beschluss vom 29. Mai 2008 -
IX ZB 197/07, [X.]Z 176, 379). Insoweit ist
den [X.] auch ohne ausdrücklichen Antrag [X.] zu gewähren (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO entsprechend).
IV.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch nicht begründet, da ein entscheidungserheblicher Zulassungsgrund nicht dargetan ist.
Die Verurteilung der [X.] zu 1, 3 und 4 ist auf die vom Berufungs-gericht angenommene Nichtigkeit des [X.] gestützt. Insoweit hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Daher kommt es auf die Frage, ob die Begründung, die das Berufungsge-richt für die Verurteilung des [X.] zu 2 gegeben hat, den Anspruch des [X.] zu 2 auf rechtliches Gehör verletzt hat, nicht mehr an. Denn soweit die Verurteilung des [X.] zu 2 nunmehr die [X.] zu 3 und 4 trifft, sind diese nicht zusätzlich beschwert. Die Beklagte zu 5 hat das Berufungsurteil nicht angegriffen.
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V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 4 ZPO.
Meier-Beck
[X.]
Bacher

Hoffmann
Schuster
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.05.2008 -
4a O 14/05 -

OLG [X.], Entscheidung vom 15.12.2009 -
I-20 [X.]/08 -

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Meta

X ZR 3/11

08.06.2011

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2011, Az. X ZR 3/11 (REWIS RS 2011, 5904)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5904

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X ZR 3/11

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