Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2008, Az. XI ZB 41/06

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3806

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] BESCHLUSS [X.]/06 vom 27. Mai 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja _____________________

ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 2 Zu den Anforderungen an den Inhalt einer Berufungsbegründung.

[X.], Beschluss vom 27. Mai 2008 - [X.]/06 - [X.]

LG Osnabrück
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] h.c. [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger und [X.] am 27. Mai 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Be-schluss des 13. Zivilsenats des [X.] vom 4. Dezember 2006 wird auf ihre Kos-ten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert beträgt 133.431,06 •.
Gründe: Die klagenden Eheleute erwarben im Dezember 1995, durch einen Vermittler geworben, eine Eigentumswohnung. Zur Finanzierung des Kaufpreises schlossen sie am 20. Dezember 1995 mit der [X.] zu 2), vertreten durch die Beklagte zu 1), einen Darlehensvertrag über 142.000 DM. Eine Widerrufsbelehrung nach dem [X.] enthielt der Vertrag nicht. Zur Kreditbesicherung bestellten die Kläger am 30. Dezember 1995 eine Grundschuld an dem Wohnungseigentum zu-gunsten der [X.] zu 1), übernahmen die persönliche Haftung in Höhe des [X.] und unterwarfen sich insoweit der [X.] Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Als die Kläger ih-1 - 3 - ren Zahlungsverpflichtungen aus dem Darlehensvertrag nicht mehr nachkamen, wurde das Darlehen im November 1999 gekündigt. Die Klä-ger widerriefen ihre auf den Abschluss des Darlehens gerichteten Wil-lenserklärungen im Juli 2002 unter Berufung auf die Vorschriften des [X.]es. Nachdem die Beklagte zu 2) alle ihr im Zu-sammenhang mit dem [X.] zustehenden Ansprüche an die Beklagte zu 1) abgetreten hatte, nahm diese die Kläger aus der [X.] Urkunde vom 30. Dezember 1995 in Anspruch. In einem Vorprozess haben die Kläger eine Vollstreckungsabwehr-klage gegen die jetzige Beklagte zu 1) erhoben. Die Klage war in erster Instanz zwar erfolgreich, die Kläger sind aber aufgrund der [X.] der [X.] zu 1) zur Erstattung des ausgezahlten [X.] nebst marktüblichen Zinsen verurteilt worden. Das Land-gericht hat dazu ausgeführt, der abgetretene Rückzahlungsanspruch der [X.] zu 2) aus § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] sei durch die [X.] der Kläger nicht erloschen, weil ihnen gegen die Beklagte zu 1) ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Information über die [X.] Eigentumswohnung nicht zustehe. 2 Die Berufung der Kläger hat das [X.] durch einstim-migen Beschluss vom 5. Januar 2004 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück-gewiesen. Die Berufung der [X.] zu 1) hatte nur in Bezug auf die Klägerin zu 1) Erfolg. Auf die Revision der [X.] zu 1) hat der er-kennende Senat das Berufungsurteil mit Urteil vom 20. Dezember 2005 ([X.] ZR 119/04) insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil entschieden worden ist, d.h. die [X.] des [X.] zu 2) Erfolg hatte. Zugleich wurde die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen 3 - 4 - Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwie-sen. Dieses hat die [X.] des [X.] zu 2) mit Ur-teil vom 22. Januar 2007 abgewiesen. 4 Im vorliegenden Verfahren begehren die Kläger von den [X.] als Gesamtschuldner in erster Linie die Rückzahlung der auf das Darle-hen gezahlten Zinsraten über insgesamt 45.493,76 • zuzüglich Zinsen sowie von der [X.] zu 1) die Freistellung von ihren Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag Zug um Zug gegen Auflassung der Eigen-tumswohnung. Das [X.] hat die Klage abgewiesen und dazu [X.]: Die Klage gegen die Beklagte zu 1) sei unzulässig. Über [X.] der Kläger nach dem [X.] und auf Schadenser-satz, mit denen die Kläger im Vorprozess erfolglos gegen die [X.] der [X.] zu 1) aufgerechnet hätten, sei nach § 322 Abs. 2 ZPO bereits rechtskräftig entschieden. Das Urteil des erkennen-den Senats vom 20. Dezember 2005 stehe dem nicht entgegen, weil das Urteil des Berufungsgerichts vom 8. März 2004 dadurch auf die Revision der [X.] zu 1) nur wegen der zu ihrem Nachteil entschiedenen [X.] aufgehoben worden sei. Wenn die Entschei-dung über die zur Aufrechnung gestellten Forderungen der Kläger nicht nach § 322 Abs. 2 ZPO in Rechtskraft erwachsen sein sollte, ändere sich an der Unzulässigkeit der vorliegenden Klage nichts. Die vermeintliche Gegenforderung sei durch die [X.] jedenfalls [X.] geworden, so dass angesichts der durch § 322 Abs. 2 ZPO be-gründeten Gefahr divergierender Entscheidungen für die erneute Inan-spruchnahme der [X.] zu 1) das notwendige Rechtsschutzbedürf-nis fehle. - 5 - Die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage sei nicht begründet. Ein Haustürgeschäft sei nicht schlüssig dargelegt und führe nach § 3 Abs. 1 [X.] ohnehin nicht zu den von den Klägern begehrten Rechts-folgen. Die Beklagte zu 2) sei auch nicht wegen Verschuldens bei [X.] schadensersatzpflichtig. Was das von den Klägern behaup-tete sittenwidrige Missverhältnis zwischen dem Wert der Eigentumswoh-nung und dem Kaufpreis angehe, fehle es an dem notwendigen Sachvor-trag zu einer entsprechenden Kenntnis der [X.] zu 2). 5 Die Kläger haben gegen das Urteil des [X.]s Berufung ein-gelegt und diese mit einem 129 Seiten umfassenden Schriftsatz vom 26. Juni 2006 begründet. Mit Beschluss vom 4. Dezember 2006 hat das [X.] die Berufung als unzulässig verworfen, weil sich die Begründung nicht auf die angefochtene Entscheidung beziehe und damit den Erfordernissen des § 520 Abs. 3 ZPO nicht genüge. Sofern für die Schriftsätze vom 11. Oktober und vom 24. November 2006 etwas [X.] gelten sollte, ändere dies an der rechtlichen Beurteilung nichts, weil der Vortrag insoweit nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist er-folgt und daher gemäß § 530 ZPO als verspätet zurückzuweisen sei. 6 Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde. 7 [X.] Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 i.V. mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die [X.] - 6 - fung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen ([X.]Z 151, 42, 43 f.; 151, 221, 223; 155, 21, 22; 159, 135, 137), sind nicht erfüllt. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist eine Ent-scheidung des [X.] zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht erforderlich. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger mangels einer ordnungs-gemäßen Begründung zu Recht als unzulässig verworfen.
1. [X.] ist allerdings darin zuzustimmen, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Eingreifen des [X.] erfordert, wenn die angefochtene Entscheidung das Verfahrensgrundrecht des Beschwerdeführers auf Gewährung rechtli-chen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt und darauf beruht ([X.]Z 154, 288, 296; 159, 135, 139 f. zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). 9 2. Ein solcher Verstoß gegen ein Verfahrensgrundrecht liegt hier jedoch nicht vor. Entgegen der Ansicht der Kläger hat das Berufungsge-richt ihnen den Zugang zur Berufungsinstanz nicht aufgrund von über-spannten Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der [X.] versagt. 10 a) Nach § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des [X.] die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefoch-tene Entscheidung ergibt. Dazu gehört eine aus sich heraus verständli-che Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der 11 - 7 - Berufungskläger bekämpft und welche Gründe er ihnen entgegensetzt ([X.], Urteile vom 18. Juni 1998 - [X.], NJW 1998, 3126, vom 24. Juni 2003 - [X.], NJW 2003, 3345 und vom 14. November 2005 - [X.], NJW-RR 2005, 499, 500). Die Darstellung muss dabei auf den Streitfall zugeschnitten sein ([X.], Beschluss vom 5. März 2007 - [X.], NJW-RR 2007, 1363).
b) Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründungsschrift der Kläger nicht. Sie setzt sich weitgehend aus Textbausteinen und Schriftsätzen zusammen, die Rechtsstreitigkeiten anderer Erwerber von Eigentumswohnungen betreffen, und geht auf das Urteil des Landge-richts nur sporadisch ein. 12 aa) Die tragenden Ausführungen des [X.]s zur Anwendung des § 322 Abs. 2 ZPO und die sich daraus ergebende Unzulässigkeit der gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Klage, weil über die Klageforderung bereits rechtskräftig entschieden ist, werden nicht angegriffen. Die in der Berufungsbegründung erörterte Frage, ob die im Vorprozess erhobene Vollstreckungsabwehrklage der selbstständigen Geltendmachung von Ansprüchen entgegensteht, die der titulierten Forderung einwendungs-halber entgegengehalten worden sind, betrifft einen anderen Streitstoff. Es geht hier nicht um die in der Berufungsbegründung angesprochene [X.] der Kläger und eine etwaige Präklusion von Ansprüchen, auf die sie gestützt worden ist, sondern ausschließlich um die Hilfswiderklage der [X.] zu 1), die von den Klägern insoweit hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche und deren nach § 322 Abs. 2 ZPO in Rechtskraft erwachsene Abweisung. Damit befasst 13 - 8 - sich die Berufungsbegründung nicht und geht deshalb auf die Unzuläs-sigkeit der Klage nicht ein. 14 Überdies ist auch die [X.] des [X.]s, dass die angebliche Schadensersatzforderung der Kläger durch die im Vorprozess erklärte Aufrechnung zumindest rechtshängig geworden ist und für die neue Klage daher insoweit das notwendige Rechtsschutzbedürfnis fehlt, unangegriffen geblieben. Da die [X.] selbstständig tragende Bedeutung hat, indem sie die Unzulässigkeit der Klage gegenüber der [X.] auf einen anderen Gesichtspunkt, nämlich fehlendes Rechtsschutzbedürfnis stützt, hätte sich die Berufungsbegründung auch damit befassen und darlegen müssen, warum die [X.] die Entscheidung nicht trägt (vgl. [X.]Z 143, 169, 171; [X.], Beschluss vom 28. Februar 2007 - [X.], NJW 2007, 1534 [X.]. 11). Die Berufung der Kläger ist daher, soweit sie sich gegen die Abweisung ihrer Klage gegen die Beklagte zu 1) als unzulässig richtet, unzulässig.
[X.]) Gleiches gilt mangels einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO genügenden Begründung auch für die Berufung der Kläger gegen die Abweisung ihrer Klage gegen die Beklagte zu 2). Die in der Rechtsbeschwerdebegründung angesprochenen Ausführungen Seite 40 bis 43 der Berufungsbegründung zur Entscheidung des erkennenden Senats vom 16. Mai 2006 ([X.]Z 168, 1 ff.) und zu weiteren Urteilen betreffen erklärtermaßen die Beklagte zu 1). Die Beklagte zu 2) wird in diesem Zusammenhang nicht erwähnt. Konkrete Einwendungen gegen die Ablehnung einer vorvertraglichen Verschuldenshaftung der [X.] zu 2) werden nicht erhoben. Eine Zurechnung des Wissens der Beklag-ten zu 1) über den Wert oder andere Eigenschaften der [X.] - 9 - nung nach § 166 Abs. 1 BGB wird mit keinem Wort angesprochen. Der Einwand der Rechtsbeschwerde, die Berufungsbegründung befasse sich nur mit vorvertraglichen Aufklärungspflichten der [X.] zu 1), weil sich die Beklagte zu 2) deren Kenntnisse nach Vertretungsrecht (§ 166 Abs. 1 BGB) zurechnen lassen müsse, greift nicht. Nichts spricht dafür, dass die Kläger sich auf eine schuldhafte [X.] der [X.] zu 2) kraft Wissenszurechnung berufen wollten.
Im Übrigen gibt die Rechtsbeschwerde, ohne dass es darauf für die Entscheidung ankommt, Anlass zu dem Hinweis, dass die sittenwidri-ge Überteuerung des Kaufpreises eines Objekts allein selbst im Falle eines institutionalisierten Zusammenwirkens der finanzierenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des Objekts nicht eine widerlegliche [X.] begründet, die finanzierende Bank habe von der sittenwidrigen Überteuerung bei Vertragsschluss Kenntnis gehabt. Eine solche Vermu-16 - 10 [X.] kommt vielmehr nur im Falle einer arglistigen Täuschung des [X.] über den Wert des [X.] in Betracht (Senatsurteil vom 23. Oktober 2007 - [X.] ZR 167/05, [X.], 154, 156 f. [X.]. 16). [X.] Joeres [X.] Ellenberger [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.03.2006 - 7 O 3356/04 - [X.], Entscheidung vom 04.12.2006 - 13 U 21/06 -

Meta

XI ZB 41/06

27.05.2008

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2008, Az. XI ZB 41/06 (REWIS RS 2008, 3806)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3806

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XI ZB 32/15 (Bundesgerichtshof)

Berufungsbegründung: Notwendiger Inhalt bei erstinstanzlicher Klageabweisung aus mehreren, unabhängigen und selbstständig tragenden Erwägungen; Klageabweisung wegen …


VIII ZR 106/10 (Bundesgerichtshof)

Aufrechnung mit Forderung aus zurückgenommener Klage gegen Kostenerstattungsanspruch des Beklagten; Zulässigkeit der hierauf gestützten Vollstreckungsgegenklage


VIII ZR 106/10 (Bundesgerichtshof)


XI ZB 32/15 (Bundesgerichtshof)


31 U 39/98 (Oberlandesgericht Hamm)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.