Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.10.2016, Az. XI ZB 32/15

11. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 4243

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Gegenstand

Berufungsbegründung: Notwendiger Inhalt bei erstinstanzlicher Klageabweisung aus mehreren, unabhängigen und selbstständig tragenden Erwägungen; Klageabweisung wegen Gesetzlichkeitsfiktion der Musterwiderrufsbelehrung und Rechtsmissbrauch bei Widerruf eines Darlehensvertrages


Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des [X.] vom 6. November 2015 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 350.000 €.

Gründe

I.

1

Die Kläger begehren von der Beklagten mit Zahlungs- und Feststellungsanträgen die Rückabwicklung von zwei im August 2005 und Juni 2006 abgeschlossenen Verbraucherdarlehensverträgen wegen eines am 17. April 2014 erklärten Widerrufs.

2

Das [X.] hat die Klage abgewiesen, da der Widerruf der Darlehensverträge erst nach Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist erklärt worden und deswegen unwirksam sei. Der Beklagten komme hinsichtlich der erteilten Widerrufsbelehrung die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 [X.] zugute. Abweichungen der Widerrufsbelehrung der Beklagten von der [X.] seien so geringfügig, dass eine inhaltliche Textbearbeitung nicht vorliege.

3

Zudem stehe der Ausübung des Widerrufsrechts der Kläger der Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit (§ 242 BGB) entgegen. Die Kläger hätten beide Verträge über einen langjährigen Zeitraum hinweg ordnungsgemäß erfüllt und nunmehr lediglich widerrufen, weil sie sich von den teilweise bis in das [X.] festgeschriebenen vertraglich vereinbarten Zinsen lösen wollten, um in den Genuss der am Markt inzwischen drastisch gesunkenen Zinsen zu gelangen. Das zeige sich auch daran, dass der Kläger noch in der mündlichen Verhandlung darauf bestanden habe, diejenigen Zinskonditionen in das Protokoll aufzunehmen, die ihm inzwischen aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Vermögensverwalter gewährt würden.

4

In der Berufungsbegründung vom 20. Juli 2015 wenden sich die Kläger gegen die Auffassung des [X.]s, die Beklagte könne sich auf § 14 [X.] berufen. Dies widerspreche höchstrichterlicher Rechtsprechung, wonach die Schutzwirkung der [X.] nur in Anspruch genommen werden könne, wenn deren Wortlaut  anders als im vorliegenden Fall  ohne jegliche Änderung übernommen worden sei. Im Übrigen nehmen die Kläger auf ihren gesamten erstinstanzlichen Vortrag Bezug. Ausführungen zur Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, der Ausübung des Widerrufsrechts durch die Kläger stehe der Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit entgegen, enthält die Berufungsbegründung nicht.

5

Das Berufungsgericht hat die Kläger auf die beabsichtigte Verwerfung der Berufung hingewiesen und Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt, wovon die Kläger keinen Gebrauch gemacht haben. Deren Berufung ist sodann in dem mit der Rechtsbeschwerde angegriffenen Beschluss verworfen worden, da die Berufungsbegründung nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genüge. Habe das erstinstanzliche Gericht sein Urteil auf mehrere voneinander unabhängige, tragende rechtliche Erwägungen gestützt, müsse die Berufungsbegründung das Urteil in all diesen Punkten angreifen. Die Kläger hätten lediglich gerügt, dass die Auffassung des [X.]s zur Widerrufsbelehrung in Widerspruch zur Rechtsprechung des [X.] stehe. Den zweiten tragenden Gesichtspunkt der Entscheidung des [X.]s, den Einwand des Rechtsmissbrauchs, hätten die Kläger in der Berufungsbegründung nicht angesprochen.

6

Mit der Rechtsbeschwerde machen die Kläger geltend, sie seien auf die Hilfsbegründung des [X.]s in der Berufungsbegründung zwar nicht ausdrücklich eingegangen, es sei jedoch auch keine ausdrückliche Beschränkung auf die primär geltend gemachte Begründung des [X.]s erfolgt. Damit greife die Berufungsbegründung ersichtlich auch die Rechtsmissbräuchlichkeitsproblematik an. Zudem hätten die Kläger auf ihren erstinstanzlichen Vortrag Bezug genommen. Schließlich ergebe auch die Formulierung der Kläger, das landgerichtliche Urteil werde "in vollem Umfang" zur Überprüfung gestellt, dass auch die Problematik der Rechtsmissbräuchlichkeit angegriffen werden sollte. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts verletze das Verfahrensgrundrecht der Kläger auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG.

II.

7

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

8

Die Rechtsbeschwerde ist zwar kraft Gesetzes (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) statthaft, im Übrigen jedoch unzulässig. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO), weil das Berufungsgericht § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO rechtsfehlerfrei angewendet hat und die Kläger weder in ihrem Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) noch in ihrem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt sind.

9

1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt ([X.], Beschlüsse vom 26. Juli 2004 - [X.], NJW-RR 2004, 1716, vom 27. Mai 2008 - XI ZB 41/06, [X.], 1810 Rn. 11, vom 12. Mai 2009 - XI ZB 21/08, juris Rn. 13 und vom 1. März 2011 - [X.], juris Rn. 11, jeweils mwN).

Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen. Andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig ([X.], Beschluss vom 25. November 1999 - III ZB 50/99, [X.]Z 143, 169, 171, Urteil vom 27. November 2003 - [X.], [X.], 442, Beschlüsse vom 18. Oktober 2005 - VI ZB 81/04, NJW-RR 2006, 285 und vom 12. Mai 2009 - XI ZB 21/08, juris Rn. 13, jeweils mwN).

Dabei reicht es nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2012 - [X.], [X.], 174 Rn. 10 mwN).

2. Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung der Kläger nicht.

a) Die Berufungsbegründung erfüllt zwar die Voraussetzungen von § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, soweit sie sich gegen die [X.] des [X.]s zum Ablauf der Widerrufsfrist wendet.

b) Mit der Berufungsbegründung ist aber nicht die selbstständig tragende Hilfsbegründung des [X.]s angegriffen worden, der Ausübung der Widerrufsrechte der Kläger stehe der Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB entgegen.

aa) Die Berufungsbegründung geht mit keinem Wort auf diese Hilfsbegründung des [X.]s ein. Das zieht auch die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel.

bb) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdebegründung ist auch die Argumentation der Kläger in der Berufungsbegründung zur Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung nicht geeignet, zugleich der Hilfsbegründung des [X.]s die Grundlage zu entziehen. Es handelt sich bei der Haupt- und Hilfsbegründung des landgerichtlichen Urteils vielmehr um zwei voneinander unabhängige [X.]. Die in der Berufungsbegründung von den Klägern thematisierte Frage, ob die beklagte Bank sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterwiderrufsbelehrung nach § 14 [X.] berufen kann, erfasst ausschließlich die streitige Rechtsfrage, ob die Widerrufsfrist vor Erklärung des Widerrufs verstrichen war. Das ist aber für die Hilfsbegründung bedeutungslos. Unabhängig davon, ob der Widerruf fristgerecht erklärt worden ist, sieht das [X.] nämlich dessen Ausübung aufgrund der konkret vorliegenden Umstände als rechtsmissbräuchlich an.

Ohne Bedeutung sind Erwägungen der Rechtsbeschwerde, ob eine Berufungsbegründung mit anderem Inhalt ausreichend gewesen wäre, weil damit ein Umstandsmoment im Rahmen der Prüfung des Rechtsmissbrauchs angesprochen worden wäre. Die dabei von der Rechtsbeschwerde unterstellten Ausführungen enthält nämlich die Berufungsbegründung nicht.

cc) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde reicht es auch nicht aus, dass in der Berufungsbegründung das Urteil des [X.]s "in vollem Umfang" zur Überprüfung gestellt und auf den "gesamten erstinstanzlichen Vortrag" verwiesen wird. Die Berufungsbegründung muss vielmehr auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein (Senat, Beschlüsse vom 27. Mai 2008 - XI ZB 41/06, [X.], 1810 Rn. 11, vom 12. Mai 2009 - XI ZB 21/08, juris Rn. 13, vom 1. März 2011 - [X.], juris Rn. 11 und vom 23. Oktober 2012 - [X.], [X.], 174 Rn. 10). Deswegen erfüllen allgemeine Redewendungen  wie hier von der Überprüfung des Urteils "in vollem Umfang"  ebenso wenig wie ein pauschaler Verweis auf das Vorbringen erster Instanz die Voraussetzungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO (vgl. dazu [X.], Beschlüsse vom 20. Oktober 2015 - VI ZB 18/15, [X.], 616 Rn. 8 und vom 23. Oktober 2012 - [X.], [X.], 174 Rn. 10; jeweils mwN).

dd) Diese Anforderungen an die Berufungsbegründung verletzen die Kläger weder in ihrem Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) noch in ihrem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Begründungserfordernis des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO ist sachlich gerechtfertigt, da es der Verfahrenskonzentration dient, indem es den Berufungsführer anhält, die angegriffene Entscheidung nicht nur im Ergebnis, sondern in der konkreten Begründung zu überprüfen und im Einzelnen darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird. Dies stellt anwaltlich vertretene Parteien  wie hier die Kläger  vor keine erheblichen oder gar unzumutbaren Anforderungen (vgl. [X.], NJW-RR 2002, 135 f. zu der Vorgängerregelung § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO; Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2012 - [X.], [X.], 174 Rn. 18).

Ellenberger                       [X.]                          Maihold

                     Menges                           Derstadt

Meta

XI ZB 32/15

11.10.2016

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Frankfurt, 6. November 2015, Az: 17 U 134/15

§ 520 Abs 3 S 2 Nr 2 ZPO, § 242 BGB, § 14 BGB-InfoV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.10.2016, Az. XI ZB 32/15 (REWIS RS 2016, 4243)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4243

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