Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.11.2019, Az. IV ZR 159/18

4. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 1356

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Gegenstand

Transparenz der Klausel "erhöhte" Kraftanstrengung in Unfallversicherungsvertrag


Leitsatz

Die Formulierung "erhöhte" Kraftanstrengung in Nr. 1.4 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen 2010 ist nicht intransparent.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 17. Mai 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 3.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger, ein als qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 4 [X.] eingetragener Verein, nimmt den beklagten Versicherer auf Unterlassung der Verwendung der Formulierung "erhöhte" Kraftanstrengung in dessen [X.] (im Folgenden: [X.]) in Anspruch. In Ziffer 1 [X.] heißt es unter der Überschrift "Der Versicherungsumfang":

"1. Was ist versichert?

1.1 Wir bieten Versicherungsschutz bei Unfällen, die der versicherten Person während der Wirksamkeit des Vertrages zustoßen.

1.3 Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.

1.4 Als Unfall gilt auch,

wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule

- ein Gelenk verrenkt wird oder

- Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden …"

2

Der Kläger hält die Formulierung "erhöhte" Kraftanstrengung in Ziffer 1.4 [X.] für unwirksam wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot. Er forderte die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, was diese ablehnte. Seine Klage - gerichtet auf Verurteilung der Beklagten, es bei Vermeidung eines festzusetzenden Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, zu unterlassen, beim Abschluss von Verträgen über Unfallversicherungen die in Ziffer 1.4 [X.] genannte Versicherungsbedingung hinsichtlich der Formulierung "erhöhte" oder eine inhaltsgleiche Versicherungsbedingung zu verwenden oder sich gegenüber Versicherungsnehmern auf diese zu berufen - hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

3

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

4

I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in [X.], 611 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 [X.] bestehe nicht, da die in Ziffer 1.4 [X.] verwendete Klausel der "erhöhten" Kraftanstrengung nicht unwirksam sei. Die Klausel verstoße nicht gegen das Transparenzgebot. Die Grenzen des Begriffs "erhöhte Kraftanstrengung" seien zwar je nach Person und Situation unterschiedlich und nicht leicht fassbar. Das sei aber typisch für jeden seiner Natur nach nicht fest zu umschreibenden Lebenssachverhalt. [X.]ür den durchschnittlichen Versicherungsnehmer sei erkennbar, dass nur für die [X.]olgen von über übliche Anstrengungen des täglichen Lebens hinausgehende Kraftanstrengungen Versicherungsschutz zugesagt werden solle. Die Unfallfiktion dehne den Versicherungsschutz erkennbar nur auf einen Teilbereich im Sinne einer besonders qualifizierten [X.]orm von Eigenbewegungen mit einer gegenüber einem Unfallereignis vergleichbaren Gefahrenlage für die körperliche Unversehrtheit aus. Als zentrale Parameter würden als Verletzungsmechanismus eine erhöhte Kraftanstrengung gefordert und als versicherte [X.] die Verrenkung eines Gelenks und die Zerrung bzw. Zerreißung von Muskeln, Sehnen, Bändern und Kapseln an Gliedmaßen und Wirbelsäule genannt.

5

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

6

1. [X.] nicht zu beanstanden ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, die angegriffene Regelung in Ziffer 1.4 [X.] genüge dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

7

a) Hiernach ist der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer [X.]ormulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Dem Versicherungsnehmer soll bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor Augen geführt werden, in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangt und welche Umstände seinen Versicherungsschutz gefährden (Senatsurteil vom 4. April 2018 - [X.]/17, [X.], 532 Rn. 8 m.w.[X.]). Nur dann kann er die Entscheidung treffen, ob er den angebotenen Versicherungsschutz nimmt oder nicht (Senatsurteil vom 13. September 2017 - [X.], [X.], 1330 Rn. 13 m.w.[X.]).

8

Maßgebend sind die [X.] des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden [X.]. Insoweit gilt kein anderer Maßstab als derjenige, der auch bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen zu beachten ist (Senatsurteile vom 4. April 2018 aaO Rn. 9; vom 8. Mai 2013 - IV ZR 174/12, [X.], 334 Rn. 9). Diese sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die [X.] eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom [X.] auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteil vom 6. März 2019 - [X.], [X.], 542 Rn. 15 m.w.[X.]; st. Rspr.).

9

b) Unter Anlegung dieser Maßstäbe erweist sich die angegriffene Regelung in Ziffer 1.4 [X.] nicht als intransparent.

aa) (1) Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird sich zunächst am Wortlaut von Ziffer 1.4 [X.] orientieren und das Adjektiv "erhöhte" dem Substantiv "Kraftanstrengung" zuordnen. Anstrengung ist nach allgemeinem Sprachgebrauch eine starke Beanspruchung der Kräfte (vgl. [X.], [X.], 4. Aufl.). Der Versicherungsnehmer wird erkennen, dass die Klausel den Einsatz von Muskelkraft verlangt, und zwar - wie ihm das vorangestellte Wort "erhöhte" verdeutlicht - eine qualifizierte [X.]orm von Muskeleinsatz. Das wird er dahingehend verstehen, dass der Einsatz von Muskelkraft gesteigert sein muss, einerseits also denjenigen, der mit einer normalen körperlichen Bewegung oder Tätigkeit des täglichen Lebens naturgemäß verbunden ist, übersteigen muss, andererseits aber auch kein völlig außergewöhnlicher oder extremer Krafteinsatz erforderlich ist. Nicht erfasst sind erkennbar normale körperliche Bewegungen oder Tätigkeiten des täglichen Lebens, die zwar einen gewissen Muskeleinsatz, aber nach allgemeiner Lebenserfahrung keine bemerkenswerte Anstrengung erfordern, wie z.B. Gehen, Laufen, Aufstehen, Hocken oder Bücken (vgl. [X.] r+s 1999, 296, 297 [juris Rn. 15]; [X.] 2014, 404 [juris Rn. 30]; r+s 1995, 157 [juris Rn. 4]; [X.] [X.], 745, 747 [juris Rn. 54]; [X.] NJW-RR 2000, 1273 [juris Rn. 4, 8]; OLG Saarbücken r+s 2002, 348 [juris Rn. 17]; [X.]/[X.], 2. Aufl. § 178 Rn. 104 ff.; [X.], Unfallversicherung 5. Aufl. Ziffer 1 [X.] Rn. 53; [X.], r+s 2017, 493; [X.] in [X.]/[X.], Versicherungsrecht 2. Aufl. Ziffer 1 [X.] Rn. 3; [X.], Unfallversicherung [X.]. Ziffer 1 Rn. 23 ff.; [X.] in [X.], § 178 Rn. 51 ff. [Stand: 28. [X.]ebruar 2019]; [X.], [X.]. Abschnitt [X.] Rn. 4; [X.] in [X.]/[X.], [X.]. Ziffer 1 [X.] Rn. 8; [X.] in [X.]/Matusche-[X.], [X.] 3. Aufl. § 47 Rn. 32; [X.]/[X.], [X.] 2012, 69, 70; [X.] in Langheid/[X.], [X.]. § 178 Rn. 10; [X.] in HK-[X.] 3. Aufl. Ziffer 1 [X.] Rn. 3; [X.], [X.], 421, 422).

(2) Entgegen der Auffassung der Revision bleibt der Vergleichsmaßstab der "erhöhten" Kraftanstrengung nicht unklar. Nach dem Wortlaut der Klausel kommt es darauf an, dass (und inwieweit) sich der Versicherte angestrengt hat. Daraus wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer folgern, dass für die [X.]rage, ob ein Bewegungsablauf oder eine Tätigkeit eine erhöhte Kraftanstrengung im Vergleich zu normalen Abläufen des täglichen Lebens erfordert, auf die individuellen körperlichen Verhältnisse abzustellen ist. Er wird also einen subjektiven Maßstab anlegen. Eine objektive, auf einen durchschnittlichen Versicherten abstellende Betrachtung wird er als fernliegend erachten (vgl. [X.], 432, 434 [juris Rn. 3]; OLG [X.]rankfurt r+s 1995, 157 [juris Rn. 4]; [X.] VersR 2011, 1136 [juris Rn. 4]; [X.]/[X.] aaO Rn. 104; [X.] aaO Rn. 4; [X.], Unfallversicherung [X.]. Ziffer 1 Rn. 25; [X.] aaO Rn. 5 ff.; [X.] aaO; [X.] in [X.], [X.]. Ziffer 1 [X.] Rn. 26; [X.] aaO; [X.], [X.], 421, 422 f.).

(3) Dass sich der Einsatz von Muskelkraft auf die Bewegung anderer Massen als die des eigenen Körpers beziehen muss oder dass überhaupt eine Bewegung erforderlich ist, kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer - wie die Revision zutreffend ausführt - dem Wortlaut nicht entnehmen. Vielmehr wird er jeden Einsatz von gesteigerter Muskelkraft unter den Begriff der erhöhten Kraftanstrengung fassen, also auch solche Abläufe, im Zuge derer er durch Muskelanspannung seinen eigenen Körper bewegt oder - wie etwa bei dem erfolglosen Versuch, einen schweren Gegenstand anzuheben - zu bewegen versucht (vgl. [X.] 2014, 404 [juris Rn. 30]; r+s 1995, 157 [juris Rn. 5]; [X.] [X.], 452, 453 [juris Rn. 54]; OLG Saarbücken r+s 2002, 348 f. [juris Rn. 17]; [X.]/[X.] aaO; [X.] aaO Rn. 3; [X.] aaO Rn. 24; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.] 3. Aufl. § 12 Rn. 73; [X.], [X.], 421, 423; a.A. [X.] 1991, 357).

(4) Ebenso wenig kommt es nach dem Wortlaut darauf an, ob die erhöhte Kraftanstrengung nur einmalig oder - etwa anlässlich beruflicher oder sportlicher Betätigung - häufig oder regelmäßig ausgeübt wurde. Maßgeblich für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist vielmehr allein, inwieweit der konkrete Muskeleinsatz gemessen an der individuellen (möglicherweise - was der [X.]eststellung im Einzelfall bedarf - durch häufige Vornahme gestärkten) körperlichen Konstitution über denjenigen von normalen Bewegungsabläufen oder Tätigkeiten des täglichen Lebens hinausgeht; die für den jeweiligen Sport oder Beruf typischen Abläufe wird er dagegen nicht als Vergleichsmaßstab ansehen (vgl. [X.] aaO; [X.] NJW-RR 2000, 1273 [juris Rn. 4]; OLG Saarbücken aaO; [X.] aaO Rn. 9; [X.] aaO Rn. 23 f.; [X.]/[X.] aaO S. 71 f.; [X.] aaO Rn. 10 f.; [X.] aaO Rn. 3 f.; [X.], [X.], 421, 423 f.; unklar OLG [X.]rankfurt r+s 1995, 157 [juris Rn. 4 f.]; [X.] VersR 2011, 1136 [juris Rn. 4]).

bb) Der systematische Zusammenhang sowie Sinn und Zweck der Klausel stützen den Versicherungsnehmer bei diesem Verständnis. Er wird - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - aus der [X.]ormulierung "gilt auch" folgern, dass Ziffer 1.4 [X.] den in Ziffer 1.3 definierten [X.] und damit auch den Versicherungsschutz erweitert. Er wird hierdurch und durch die [X.]ormulierung "erhöhte" Kraftanstrengung erkennen, dass der Unfallfiktion nur solche Gesundheitsbeeinträchtigungen unterfallen sollen, die durch eine für ihn das normale Maß übersteigende Beanspruchung auftreten (vgl. [X.] aaO Rn. 22 f.; [X.]/[X.] aaO S. 75). Nur ein solches Ereignis wird er als einem Unfall gleichwertig verstehen. Den Zweck des Begriffs "erhöhte" Kraftanstrengung wird er darin sehen, die durch Aufnahme der Unfallfiktion erfolgte Erweiterung des Versicherungsschutzes nicht grenzenlos zu gewähren.

cc) Auf der Grundlage des Wortlauts, des systematischen Zusammenhangs sowie des erkennbaren Zwecks der angegriffenen Regelung in Ziffer 1.4 [X.] werden zu Recht weder in der obergerichtlichen Rechtsprechung noch - von Einzelstimmen abgesehen - im Schrifttum Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser oder einer vergleichbaren Klausel unter dem Gesichtspunkt des Transparenzgebotes erhoben ([X.] 1991, 357; [X.], 432, 433 f. [juris Rn. 2 f.]; [X.] NJW-RR 2004, 1613 [juris Rn. 8]; r+s 1999, 296, 297 [juris Rn. 15]; [X.] 2014, 404 [juris Rn. 30]; r+s 1995, 157 [juris Rn. 3 f.]; [X.] VersR 2011, 1136 [juris Rn. 4]; [X.] [X.], 745, 747 [juris Rn. 53 f.]; [X.] [X.], 452, 453 [juris Rn. 53 ff.]; [X.] NJW-RR 2000, 1273 [juris Rn. 2 ff.]; OLG Saarbrücken r+s 2002, 348 [juris Rn. 16 ff.]; [X.]/[X.] aaO; [X.] aaO; [X.], r+s 2017, 493; [X.] aaO Rn. 23; [X.] aaO Rn. 10; [X.] aaO Rn. 11; [X.] aaO Rn. 31 ff.; [X.] aaO Rn. 67; [X.]/[X.] aaO S. 75; [X.] aaO Rn. 2 ff.; [X.] aaO; vgl. öOGH [X.] r+s 2018, 216; a.A. [X.]/[X.], r+s 2011, 367, 369; dies., [X.], 157, 160; [X.]/[X.], r+s 2015, 276, 279; [X.], [X.], 106, 108; 2015, 168, 170; [X.]/[X.], r+s 2017, 505, 508). Die Klausel führt dem verständigen Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss deutlich vor Augen, was ihn erwartet. Zwar haben die Gerichte im Streitfall möglicherweise schwierige [X.]eststellungen zu den konkreten Umständen des Einzelfalles zu treffen. Das ist aber nicht unüblich und führt entgegen der Auffassung der Revision nicht zu Intransparenz. Die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, besteht nur im Rahmen des Möglichen. Weder bedarf es eines solchen Grades an Konkretisierung, dass alle Eventualitäten erfasst sind und im Einzelfall keinerlei Zweifelsfragen auftreten können, noch ist ein Verstoß gegen das Transparenzgebot schon dann zu bejahen, wenn Bedingungen noch klarer und verständlicher hätten formuliert werden können (Senatsurteil vom 4. April 2018 - [X.]/17, [X.], 532 Rn. 8; [X.], Urteil vom 7. [X.]ebruar 2019 - [X.]/18, NJW-RR 2019, 942 Rn. 23, jeweils m.w.[X.]).

Entgegen der Auffassung der Revision folgt etwas anderes nicht aus der Senatsrechtsprechung zu Ausschlussklauseln (Senatsurteile vom 10. Dezember 2014 - [X.], [X.], 318; vom 23. Juni 2004 - [X.], [X.]Z 159, 360), die den Versicherungsschutz einschränken und deren Auslegung daher besonderen Regeln unterliegt (vgl. nur Senatsurteil vom 10. April 2019 - [X.], [X.], 326 Rn. 21 m.w.[X.]). Rückschlüsse für die vorliegend in Rede stehende Klausel, die den Versicherungsschutz über Unfälle im Sinne von Ziffer 1.3 [X.] hinaus erweitert, kommen nicht in Betracht (a.A. [X.]/[X.], r+s 2017, 505, 508 mit [X.]n. 32; [X.]/[X.], r+s 2015, 276, 279).

2. Die Revision erhebt zu Recht keine Einwände gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die angegriffene Regelung in Ziffer 1.4 [X.] stelle auch im Übrigen keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar, sie weiche insbesondere nicht von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung in § 178 [X.] ab (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Anhaltspunkte hierfür sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. BT-Drucks. 16/3945, [X.]).

[X.]     

      

Prof. Dr. Karczewski     

      

Dr. Brockmöller

      

Dr. Bußmann     

      

Dr. Götz     

      

Meta

IV ZR 159/18

20.11.2019

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Hamm, 17. Mai 2018, Az: I-6 U 104/17, Urteil

Nr 1.4 AUB 2010, § 307 Abs 1 S 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.11.2019, Az. IV ZR 159/18 (REWIS RS 2019, 1356)

Papier­fundstellen: MDR 2020, 36-37 WM2020,182 REWIS RS 2019, 1356


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. IV ZR 159/18

Bundesgerichtshof, IV ZR 159/18, 20.11.2019.


Az. 6 U 104/17

Oberlandesgericht Hamm, 6 U 104/17, 17.05.2018.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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