Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.01.2020, Az. IV ZR 125/18

4. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 998

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Gegenstand

Private Unfallversicherung: Verletzung "an Gliedmaßen" bei Ruptur der Supraspinatussehne; Anspruchsminderung wegen Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen bei einer Sehnenruptur


Leitsatz

1. Eine Ruptur der Supraspinatussehne ist eine Verletzung "an Gliedmaßen" im Sinne von Nr. 1.4.1 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 2008).

2. Eine Minderung wegen Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen nach Nr. 3 AUB 2008 kann auch bei einer Sehnenruptur in Betracht kommen.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 25. April 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt den beklagten Unfallversicherer auf Gewährung von Versicherungsschutz in Anspruch.

2

Er unterhält bei der Beklagten eine Unfallversicherung, der die [X.] 2008 zugrunde liegen (im Folgenden: [X.]). Darin heißt es unter der Überschrift "Versicherungsumfang":

"1. Was ist versichert?

1.3 Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.

1.4 Als Unfall gilt/gelten auch,

1.4.1 wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden;

1.5 Auf die Regelungen über die Einschränkungen der Leistung (Ziffer 3) … weisen wir hin.

3. Welche Auswirkungen haben Krankheiten oder Gebrechen?

Als Unfallversicherer leisten wir für Unfallfolgen. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, mindert sich

- im Fall einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrades, …

entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens. Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25% unterbleibt jedoch die Minderung."

3

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zog sich der Kläger im Oktober 2013 durch das Anheben eines ca. 20 kg schweren Farbeimers, um diesen auf eine höhere Gerüstetage zu stellen, einen Riss der [X.] zu. Ein von der Beklagten beauftragter Gutachter kam zu dem Ergebnis, die Mitwirkung unfallfremder Erkrankungen betrage 100%, woraufhin die Beklagte Leistungen ablehnte. Der Kläger hatte 2002 eine seinerzeit operativ versorgte [X.] rechts erlitten.

4

Das [X.] hat die auf Feststellung von Versicherungsschutz ohne Berücksichtigung einer mitursächlichen Vorschädigung gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] die Verpflichtung der Beklagten festgestellt, dem Kläger Versicherungsschutz unter Zugrundelegung einer mitursächlichen Vorschädigung von 90% zu gewähren. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter, soweit das [X.] zu seinem Nachteil entschieden hat.

Entscheidungsgründe

5

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

6

I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in juris ([X.], Urteil vom 25. April 2018 - 10 U 33/16) veröffentlicht ist, hat angenommen, der Geschehensablauf im Oktober 2013 stelle ein versichertes Ereignis im Sinne von Ziffer 1.4.1 [X.] dar. Bei der Beurteilung des Begriffs der erhöhten Kraftanstrengung sei auf einen subjektiven Maßstab abzustellen, wonach entscheidend sei, ob im Einzelfall für den konkreten Versicherten unter Berücksichtigung seiner individuellen körperlichen Verhältnisse eine erhöhte Kraftanstrengung vorliege. Maßgeblich sei, ob ein erhöhter Einsatz von Muskelkraft stattgefunden habe, der über denjenigen hinausgehe, der für den jeweiligen Versicherten mit normalen körperlichen Tätigkeiten und Bewegungen im Alltag verbunden sei. Es komme dabei nicht darauf an, ob die Tätigkeit oder der Vorgang, die oder der zum Schadensereignis geführt habe, zum Lebens- und Berufsalltag des Versicherten gehöre und deshalb von ihm häufiger oder gar regelmäßig ausgeübt werde. Die infolge eines [X.] bestehenden Vorschäden seien als Gebrechen nach Ziffer 3 [X.] mit einem Mitwirkungsanteil von 90% zu berücksichtigen. Die Anspruchsminderung sei im Rahmen der Unfallfiktion bei Sehnenriss nicht unzulässig. Der Versicherungsschutz werde in einem solchen [X.]all nicht zwangsläufig beschränkt, da vorbestehende altersbedingte Verschleiß- und Schwächezustände außer Betracht blieben und erst über den allgemeinen alterstypischen Verschleiß hinausgehende Vorschäden als Krankheiten oder Gebrechen zu einer Anspruchsminderung führen könnten.

7

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

8

1. Zutreffend hat das Berufungsgericht Ziffer 1.4.1 [X.] nicht als intransparent angesehen sowie die [X.]rage, ob der konkrete Bewegungsablauf eine erhöhte Kraftanstrengung im Vergleich zu normalen Abläufen des täglichen Lebens erfordert, nach den individuellen körperlichen Verhältnissen des Versicherten beurteilt und dabei nicht darauf abgestellt, ob die erhöhte Kraftanstrengung nur einmalig oder regelmäßig ausgeübt wurde. Das steht im Einklang mit dem zu einer vergleichbaren Klausel ergangenen Senatsurteil vom 20. November 2019 ([X.], [X.], 95 Rn. 9 f., 11, 13), dessen Erwägungen sich - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens von Revision und Revisionserwiderung - auf den Streitfall übertragen lassen. Von den dort näher dargelegten Grundsätzen ist das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise auch im Streitfall ausgegangen. Die insoweit von der Revisionserwiderung erhobenen Gegenrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO).

9

2. Im Ergebnis rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht den Riss der [X.] als Verletzung im Sinne von Ziffer 1.4.1 [X.] angesehen. Das ergibt die Auslegung der Klausel.

a) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die [X.] eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom [X.] auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteil vom 6. März 2019 - [X.], [X.], 542 Rn. 15; st. Rspr.).

b) Bei der Beurteilung von Verletzungen in Bereichen, in welchen die Gliedmaßen - also Arme und Beine - mit dem Rumpf verbunden sind, wird sich der Versicherungsnehmer zunächst am Wortlaut von Ziffer 1.4.1 [X.] orientieren. Er wird erkennen, dass die Klausel keine Verletzung der Gliedmaße selbst fordert, sondern eine Verletzung an Gliedmaßen. Das wird er dahingehend verstehen, dass auch solche Körperteile erfasst werden sollen, die sowohl mit Gliedmaßen als auch mit dem Rumpf verbunden sind. Dazu wird er die im Streitfall verletzte [X.] zählen, die als Teil der Rotatorenmanschette den Oberarm mit Schulter und Rumpf verbindet (vgl. [X.], 253 [juris Rn. 19]; [X.], Unfallversicherung 5. Aufl. Ziffer 1 [X.] Rn. 53; [X.], Unfallversicherung [X.]. Ziffer 1 Rn. 29; [X.], Klinisches Wörterbuch 267. Aufl. Stichwörter Rotatorenmanschette, Rotatorenmanschettenruptur).

Der systematische Zusammenhang der Klausel stützt den Versicherungsnehmer bei diesem Verständnis. Anhaltspunkte dafür, dass nur solche Körperteile Berücksichtigung finden sollen, die in vollem Umfang den Gliedmaßen zufallen, sind für ihn nicht erkennbar. Vergleicht er Ziffer 1.4.1 [X.] mit der Gliedertaxe (Ziffer 2.1.2.2.1 [X.]), wird er erkennen, dass dort nicht auf Verletzungen an Gliedmaßen, sondern auf den Verlust oder die [X.]unktionsunfähigkeit des Armes und des Beins abgestellt wird. Während ihn nichts darauf hinweist, dass der gesamte Schultergürtel bei der Anwendung der Gliedertaxe dem Arm zuzurechnen wäre (vgl. Senatsurteil vom 1. April 2015 - [X.], [X.], 617 Rn. 16), wird er die auf Verletzungen an Gliedmaßen abstellende Klausel in Ziffer 1.4.1 insoweit als weiter gefasst verstehen (vgl. [X.] in [X.]/[X.], Versicherungsrecht 2. Aufl. Ziffer 1 [X.] Rn. 6; [X.]/[X.], r+s 2017, 505, 508 f.; [X.] in [X.]/[X.], [X.]. Ziffer 1 [X.] Rn. 13).

Auf der Grundlage des Wortlauts und des systematischen Zusammenhangs wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer demnach einen Riss der [X.] als Verletzung an Gliedmaßen im Sinne von Ziffer 1.4.1 [X.] ansehen (in diesem Sinne auch [X.], 618 [juris Rn. 30]; [X.] OLGR 2001, 30 [juris Rn. 11]; [X.], 253 [juris Rn. 18 f.]; [X.]/[X.], 2. Aufl. § 178 Rn. 108; [X.], Unfallversicherung, 5. Aufl. Ziffer 1 [X.] Rn. 53; [X.], [X.], 489; [X.] aaO; BeckOK-VVG/[X.], § 178 Rn. 56 [Stand: 15. Oktober 2019]; [X.], Unfallversicherung [X.], 2. Aufl. Ziffer 1 Rn. 29; [X.], [X.]. Abschnitt [X.] Rn. 16; [X.] aaO; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.] 3. Aufl. § 12 Rn. 76; [X.]/[X.], r+s 2011, 367, 368; dies., [X.], 441, 443 f.; [X.]/[X.], [X.] 2012, 69 unter [X.]; a.A. OLG Dresden r+s 2008, 432 [juris Rn. 5]; wohl auch [X.] in [X.]/Matusche-[X.], [X.] 3. Aufl. § 47 Rn. 31 [X.]n. 100; unklar [X.] in [X.], [X.]. Ziffer 1 [X.] Rn. 41).

3. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht zu Recht eine Vorschädigung im Sinne von Ziffer 3 [X.] angenommen.

a) Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis verursachten Gesundheitsschädigung mitgewirkt, mindert sich gemäß Ziffer 3 Satz 2 [X.] der Invaliditätsgrad entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens. Eine Krankheit in diesem Sinne liegt vor, wenn ein regelwidriger Körperzustand besteht, der ärztlicher Behandlung bedarf, während unter einem Gebrechen ein dauernder abnormer Gesundheitszustand zu verstehen ist, der eine einwandfreie Ausübung normaler Körperfunktionen (teilweise) nicht mehr zulässt. Demgegenüber sind Zustände, die noch im Rahmen der medizinischen Norm liegen, selbst dann keine Gebrechen, wenn sie eine gewisse Disposition für Gesundheitsstörungen bedeuten (vgl. Senatsurteile vom 19. Oktober 2016 - [X.], [X.], 1492 Rn. 22; vom 23. Oktober 2013 - [X.]/12, [X.], 1570 Rn. 28; Senatsbeschluss vom 8. Juli 2009 - [X.], [X.], 1525 Rn. 14).

b) Die Würdigung des - sachverständig beratenen - Berufungsgerichts, es handle sich bei der beim Kläger infolge eines [X.] verbliebenen Vorschädigung der [X.] um ein Gebrechen im Sinne von Ziffer 3 [X.], das zu 90% an der durch das Ereignis im Oktober 2013 verursachten Gesundheitsschädigung mitgewirkt habe, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Einwand der Revision, die Klausel sei einschränkend dahin auszulegen, dass der Mitwirkungsanteil in [X.]ällen der vorliegenden Art unberücksichtigt zu bleiben habe, weil die Zerrung oder Ruptur einer Sehne ohne entsprechende Vorschädigung bei einem gesunden Versicherungsnehmer nicht auftreten könne und für solche [X.]älle andernfalls im Rahmen der Unfallfiktion der Ziffer 1.4.1 [X.] eine vollständige Entschädigung nie geschuldet werde (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 2004, 1613 [juris Rn. 9 f.]; [X.]/[X.], 2. Aufl. § 178 Rn. 289; [X.] in [X.]/[X.], [X.]. Ziffer 3 [X.] Rn. 3a; Rixecker [X.] 2004, 574, 575), greift nicht durch. Eine solche Auslegung ist nicht geboten (so auch [X.], Unfallversicherung [X.]. Ziffer 3 Rn. 9; [X.] in [X.], [X.]. Ziffer 3 [X.] Rn. 11).

aa) Der durchschnittliche Versicherungsnehmer geht vom Wortlaut aus und versteht Ziffer 3 Satz 2 [X.] so, dass unfallfremde Krankheiten und Gebrechen grundsätzlich zu seinen Lasten gehen, nämlich zu einer Kürzung des Anspruchs oder einem Abzug von der Gesamtinvalidität führen. Weiter entnimmt er daraus, dass Krankheiten und Gebrechen, wenn und soweit sie [X.]olge eines früheren Unfalls sind, diesem zuzurechnen sind und nicht dem neuen Unfall (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juli 2009 aaO Rn. 18 m.w.N.). Die Einschränkung seines Versicherungsschutzes wird dem Versicherungsnehmer damit deutlich vor Augen geführt. Anhaltspunkte dafür, dass dies nur für einen Unfall im Sinne der Ziffer 1.3, nicht jedoch für die Unfallfiktion nach Ziffer 1.4.1 [X.] gelten soll, wird er dagegen nicht finden. Vielmehr weist Ziffer 1.5 ihn für beide [X.]älle auf Ziffer 3 [X.] hin.

bb) Auch der dem Versicherungsnehmer erkennbare Zweck der Klausel spricht dafür, Krankheiten oder Gebrechen aufgrund früherer Unfälle anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Er entnimmt schon aus Ziffer 3 Satz 1 [X.], dass der Unfallversicherer Versicherungsschutz für Unfälle und deren [X.]olgen bieten will, nicht jedoch für unfallfremde Ursachen von Gesundheitsschädigungen wie Krankheiten oder konstitutionell oder schicksalhaft bedingte gesundheitliche Anomalien (Senatsbeschluss vom 8. Juli 2009 aaO Rn. 19).

cc) Entgegen der Auffassung der Revision ist die so verstandene Klausel nicht intransparent und benachteiligt den Versicherungsnehmer auch nicht unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB (dazu allgemein Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - [X.] 201/10, [X.], 208 Rn. 18 m.w.N.), weil sie - ohne dass der Versicherungsnehmer dies erkennen könne - dazu führe, dass bei einer Sehnenruptur von vornherein und zwingend eine Minderung in Ansatz zu bringen sei. Das stützt die Revision auf die Annahme, bei einem Muskel- oder Sehnenriss durch erhöhte Kraftanstrengung wirkten stets Vorschädigungen mit (vgl. dazu Appl/[X.], [X.], 427; [X.], [X.], 489, 490; [X.], [X.], 485, 486), so dass stets Krankheiten oder Gebrechen im Sinne von Ziffer 3 Satz 2 [X.] vorlägen mit der [X.]olge, dass in [X.]ällen dieser Art nie eine ungeminderte Entschädigung geschuldet würde.

Das trifft jedoch nicht zu (ebenso OLG [X.]elle NJW-RR 2009, 1693 [juris Rn. 21 f.]; [X.] aaO; [X.] aaO; [X.]/[X.] aaO; [X.] in [X.]/[X.], Versicherungsrecht 2. Aufl. Ziffer 3 [X.] Rn. 8; [X.] aaO). Zustände, die noch im Rahmen der medizinischen Norm liegen, sind nach dem oben Gesagten selbst dann keine Gebrechen, wenn sie eine gewisse Disposition für Gesundheitsstörungen bedeuten (vgl. Senatsurteile vom 19. Oktober 2016 - [X.], [X.], 1492 Rn. 22; vom 23. Oktober 2013 - [X.]/12, [X.], 1570 Rn. 28; Senatsbeschluss vom 8. Juli 2009 - [X.], [X.], 1525 Rn. 14). [X.], Verschleiß- oder Schwächeerscheinungen, die sich innerhalb des altersbedingten Normalzustands bewegen, sind deshalb keine Gebrechen im Sinne von Ziffer 3 [X.] (vgl. OLG [X.]elle aaO; [X.] r+s 2002, 84 [juris Rn. 16]; [X.] [X.], 747 [juris Rn. 56]; [X.] r+s 1996, 202 [juris Rn. 11]; [X.], 1074 [juris Rn. 37]; [X.]/[X.] aaO Rn. 285; [X.], Unfallversicherung 5. Aufl. Ziffer 3 [X.] Rn. 3; [X.], [X.], 733, 735; [X.] aaO Rn. 4; [X.] aaO Rn. 5; [X.] aaO § 182 Rn. 7; [X.] in [X.]/Matusche-[X.], [X.] 3. Aufl. § 47 Rn. 213; Rixecker in Langheid/Rixecker, [X.]. § 182 Rn. 2; [X.] in [X.], 4. Aufl. Ziffer 3 [X.] Rn. 3).

Ob ein alterstypischer Zustand innerhalb der medizinischen Norm oder - wie vorliegend - eine altersvorauseilende Vorschädigung vorliegt, kann nicht pauschal für alle Muskel- und Sehnenverletzungen beurteilt werden. Dies bedarf vielmehr einer Würdigung im Einzelfall, die regelmäßig erst nach Einholung eines Sachverständigengutachtens möglich sein wird. Selbst wenn dabei eine relevante Krankheit oder ein Gebrechen fest gestellt wird, führt dies nicht stets zu einer Kürzung der Versicherungsleistung. Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25%, unterbleibt die Minderung vielmehr gemäß Ziffer 3 Satz 3 [X.].

[X.]     

      

Prof. Dr. Karczewski     

      

Dr. Brockmöller

      

Dr. Bußmann     

      

Dr. Götz     

      

Meta

IV ZR 125/18

22.01.2020

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Koblenz, 25. April 2018, Az: 10 U 33/16, Urteil

Nr 1.4.1 AUB 2008, Nr 3 AUB 2008

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.01.2020, Az. IV ZR 125/18 (REWIS RS 2020, 998)

Papier­fundstellen: MDR 2020, 606-607 REWIS RS 2020, 998


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. IV ZR 125/18

Bundesgerichtshof, IV ZR 125/18, 22.01.2020.


Az. 10 U 33/16

Oberlandesgericht Koblenz, 10 U 33/16, 25.04.2018.


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