Bundessozialgericht, Urteil vom 14.02.2013, Az. B 14 AS 62/12 R

14. Senat | REWIS RS 2013, 8167

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung von Kosten im Vorverfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Erledigungsgebühr - Erforderlichkeit einer qualifizierten erledigungsgerichteten Mitwirkung des Rechtsanwalts - Kosten eines Antrags auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts durch Behörde keine Vorverfahrenskosten - sozialgerichtliches Verfahren - Klageerhebung vor Erlass eines Verwaltungsakts - Nachholung - unangekündigte Beweiserhebung im Termin durch Beiziehung von Akten


Leitsatz

Die Kosten für eine anwaltliche Vertretung im Verfahren auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts durch die Behörde gehören nicht zu den Kosten des durch den Widerspruch gegen diesen Verwaltungsakt ausgelösten Vorverfahrens.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 18. Oktober 2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage gegen die Bescheide des Beklagten vom 21. Juli 2008 und vom 16. Juni 2009 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheids vom 11. November 2009 abgewiesen wird.

Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welchem Umfang der beklagte Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende der Klägerin Aufwendungen für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten eines für sie erfolgreichen (isolierten) Widerspruchsverfahrens und eines Antrages auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung zu erstatten hat.

2

Die Klägerin, ihr Ehemann und ihre beiden gemeinsamen Söhne bezogen von dem Rechtsvorgänger des Beklagten (im Folgenden: Beklagter) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] ([X.]). Der Beklagte beschränkte die Kosten der Unterkunft auf die nach seiner Auffassung angemessene Höhe (Bescheid vom 15.11.2006) und änderte die laufende Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit Wirkung ab dem Monat Dezember 2006 zu Lasten der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft entsprechend ab (Änderungsbescheid vom 15.11.2006). Der von der Klägerin beauftragte Rechtsanwalt - ihr jetziger Prozessbevollmächtigter - begründete den dagegen eingelegten Widerspruch und forderte den Beklagten auf, die Kürzung der Leistungen umgehend zurückzunehmen und insofern die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs "wiederherzustellen". Der Beklagte half dem Widerspruch ab und entschied, dass die im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten auf Antrag erstattet werden, soweit sie notwendig und nachgewiesen seien. Dies gelte auch für die Gebühren und Auslagen des Rechtsanwaltes (Bescheid vom [X.]).

3

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin machte mit Schreiben vom 20.7.2007 die Übernahme von Rechtsanwaltsgebühren nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz <[X.]>) in Höhe von insgesamt 690,20 [X.] geltend (Geschäftsgebühr 280 [X.], [X.] 280 [X.], Auslagenpauschale 20 [X.] zuzüglich Umsatzsteuer). Der Beklagte setzte die erstattungsfähigen Gebühren auf insgesamt 309,40 [X.] fest (Geschäftsgebühr 240 [X.], Auslagenpauschale 20 [X.] zuzüglich Umsatzsteuer) und ließ die geltend gemachte [X.] unberücksichtigt (Bescheid vom [X.]; Widerspruchsbescheid vom [X.]).

4

Mit ihrer dagegen zum Sozialgericht ([X.]) [X.] gerichteten Klage hat die Klägerin die Erstattung der ursprünglich geforderten Kosten und daneben einen (weiteren) Betrag in Höhe von 602,14 [X.] (Geschäftsgebühr 240 [X.], [X.] 240 [X.], Auslagenpauschale 20 [X.] und Dokumentenpauschale 6 [X.] zuzüglich Umsatzsteuer) für das Tätigwerden im Hinblick auf die Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs geltend gemacht (Schriftsatz vom 18.6.2008). Der Beklagte hat hierauf erwidert, er sehe keine Notwendigkeit, in einem gesonderten Verwaltungsverfahren über diesen zusätzlichen Kostenerstattungsantrag zu entscheiden, weil es sich um eine Erweiterung des [X.] handele. Auch insoweit werde Klageabweisung beantragt (Schriftsatz vom 21.7.2008). Das [X.] hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 30.4.2009).

5

Nach Einlegung der Berufung zum [X.] (L[X.]) [X.] hat der Beklagte die Erstattung der Kosten für den Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung abgelehnt (Bescheid vom 16.6.2009; Widerspruchsbescheid vom 11.11.2009). Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben (Urteil vom 18.10.2011). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das L[X.] ausgeführt, Streitgegenstand seien sowohl der Bescheid des Beklagten vom [X.] (gemeint ist [X.]) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.7.2007 (gemeint ist [X.]), mit dem über die Kostennote vom 20.7.2007 entschieden worden sei, als auch der weitere Bescheid vom 16.6.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.11.2009, der über die später geltend gemachte Gebühr für das Aussetzungsverfahren befunden habe. Die Bescheide regelten einen einheitlichen Lebenssachverhalt, weil die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eine unmittelbare Folge des Rechtsbehelfs darstelle und nur als Annex des Widerspruchs behandelt werden könne. Der weiteren vor dem [X.] [X.] erhobenen Klage (zum [X.] AS 4034/09) habe es nicht bedurft. Eine [X.] könne die Klägerin nicht beanspruchen, weil der Prozessbevollmächtigte eine qualifizierte, die [X.] begründende Tätigkeit nicht erbracht habe. Sie könne auch keine gesonderte Erstattung der Aufwendungen für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung beanspruchen. Es handele sich nicht um eine der in § 17 [X.] abschließend aufgezählten verschiedenen Angelegenheiten. Eine mit § 80 Abs 5, 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vergleichbare Situation bestehe im sozialgerichtlichen Verfahren nicht. Ein Antrag nach § 86a Abs 3 Sozialgerichtsgesetz ([X.]G) sei statthaft, löse aber kein eigenständiges Verfahren im Sinne des [X.] aus (Hinweis auf B[X.] SozR 4-1935 § 17 [X.]).

6

Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie zunächst rügt, die Entscheidung des L[X.] sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. In der Sache macht sie geltend, die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (B[X.]), die für die Zubilligung dieser Gebühr ein zusätzliches qualitatives, tätigkeitsbezogenes Leistungsmoment verlange, verkenne, dass für streitwertabhängige Verfahren innerhalb und außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit keine qualitative Bewertung der anwaltlichen Beitragsleistung zur Erfolgserzielung erfolge. Schließlich rügt sie die Verletzung von § 17 [X.]. § 17 [X.] [X.] gelte auch für das Sozialverwaltungsverfahren; die anwaltliche Tätigkeit für einen bei der Behörde gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung sei daher gesondert zu vergüten. Die vom L[X.] herangezogene Entscheidung des B[X.] sei wegen der dort betonten Besonderheiten des Kassenarztrechts nicht verallgemeinerungsfähig.

7

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.]s [X.] vom 18. Oktober 2011 und das Urteil des Sozialgerichts [X.] vom 30. April 2009 sowie die Bescheide des Beklagten vom 21. Juli 2008 und vom 16. Juni 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2009 aufzuheben und den Bescheid vom 8. August 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2007 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere Anwaltsvergütung in Höhe von 942,94 [X.] nebst gesetzlicher Zinsen ab Rechtshängigkeit (26. September 2007) zu zahlen.

8

Der Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

9

Er hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.]lägerin ist unbegründet. Zu Recht hat das [X.] entschieden, dass der [X.]lägerin weder ein höherer Erstattungsanspruch für ihre Aufwendungen im (isolierten) Vorverfahren noch ein Erstattungsanspruch für ihre Aufwendungen wegen des Antrages auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung zusteht.

1. Die Revision ist zulässig, insbesondere statthaft (§§ 160, 161 [X.]G). Wird wie vorliegend in der Hauptsache über die [X.]osten eines isolierten Vorverfahrens (§§ 78 ff [X.]G) gestritten, handelt es sich nicht um [X.]osten des Verfahrens iS von § 144 Abs 4 iVm § 165 Satz 1 [X.]G (vgl Urteil des Senats vom [X.] [X.]/08 R - [X.] 4-1300 § 63 [X.] Rd[X.] mwN).

Beteiligt ist auf [X.]lägerseite nur die [X.]lägerin. Sie lebte nach den Feststellungen des [X.] im streitigen Zeitraum zwar mit ihrem Ehemann und den beiden Söhnen in einer Bedarfsgemeinschaft; sie hat aber das [X.]lageverfahren von Anfang an allein betrieben, ohne dass es einen Hinweis darauf gab, dass sie auch Ansprüche der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen geltend macht. Die [X.]lägerin ist auch allein prozessführungsbefugt (zur Prozessführungsbefugnis zuletzt Urteil des Senats vom [X.] AS 156/11 R - [X.] 4-4200 § 36a [X.] Rd[X.]2 mwN). Nach den Feststellungen des [X.] hat nur sie selbst Widerspruch erhoben und "zur Erledigung der Angelegenheit" ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten beauftragt. Ihr Prozessbevollmächtigter macht nur ihr gegenüber Vergütungsansprüche aus dem anwaltlichen Dienstvertrag geltend; insbesondere eine Erhöhungsgebühr nach [X.]008 des [X.] der Anlage 1 zum [X.] ([X.] [X.]) ist nicht Gegenstand seiner [X.]ostennote gewesen. Damit ist nur die [X.]lägerin berechtigt, diese Vergütungsansprüche im Widerspruchs- und anschließenden [X.]lageverfahren als Aufwendungen des (isolierten) Vorverfahrens und des Verfahrens auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung geltend zu machen.

2. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist zunächst das Begehren der [X.]lägerin auf Erstattung höherer Gebühren für das Widerspruchsverfahren. Gegenstand des Rechtsstreits ist damit der [X.]ostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom [X.] in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom [X.], mit dem die Aufwendungen der [X.]lägerin für die Vertretung ihres Prozessbevollmächtigten im isolierten Vorverfahren auf einen Betrag in Höhe von 309,40 Euro festgesetzt und die Festsetzung höherer Vergütung abgelehnt worden ist. Hiergegen richtet sich die [X.]lägerin zulässigerweise mit ihrer Anfechtungs- und Leistungsklage 54 Abs 1, 4 [X.]G).

Daneben ist Streitgegenstand das weitere Begehren der [X.]lägerin auf Erstattung der Gebühren des Rechtsanwalts für die Tätigkeit im Hinblick auf den Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung. Entgegen der Auffassung des [X.] handelt es sich insoweit um einen weiteren prozessualen Anspruch unabhängig davon, ob die geltend gemachten [X.]osten materiell-rechtlich (nur) als Annex zu den [X.]osten des Widerspruchs angesehen werden können. Die [X.]osten für den Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung entstammen nicht demselben Lebenssachverhalt wie die [X.]osten für das Widerspruchsverfahren. Erst die gesonderte [X.]ostenrechnung des Rechtsanwalts vom 18.6.2008, mit der eine Gebührenforderung für die anwaltliche Tätigkeit insoweit bestimmt worden ist (§ 14 Abs 1 [X.]), hat die [X.]ostenbelastung der [X.]lägerin ausgelöst, für die sie Erstattung verlangt. Die [X.]lägerin hat die [X.]lage damit im laufenden [X.]lageverfahren um ein weiteres prozessuales Begehren erweitert (§ 99 Abs 1 [X.]G). Diese [X.]lageänderung war zulässig, schon weil der Beklagte sich zur Sache eingelassen hat, ohne der Erweiterung zu widersprechen (§ 99 Abs 1 iVm Abs 2 [X.]G).

Auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen hinsichtlich der geänderten [X.]lage liegen vor. Zwar ist eine Anfechtungs- und Leistungsklage grundsätzlich nur dann zulässig, wenn sie auf Aufhebung eines Verwaltungsakts iS des § 31 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch ([X.]) zielt. Die vor Erlass eines solchen Bescheides unzulässige [X.]lage wird aber jedenfalls zulässig, wenn der zunächst fehlende Verwaltungsakt bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] nachgeholt wird (B[X.] Urteil vom 13.3.1985 - 9a [X.] - [X.], 119 = juris Rd[X.]5; dazu auch [X.] in [X.], [X.]G, Stand Februar 2009, § 54 Rd[X.] 94). Der Beklagte hat hier vor diesem Zeitpunkt über die Festsetzung der Aufwendungen der [X.]lägerin für die Vertretung ihres Prozessbevollmächtigten wegen des Antrages auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung entschieden.

Eine solche Entscheidung iS des § 31 Satz 1 [X.] ist im Schriftsatz des Beklagten vom 21.7.2008 zu sehen, weil dieser Schriftsatz über eine bloße Prozesserklärung zum bis dahin streitigen Rechtsverhältnis hinaus einen weitergehenden Regelungswillen unmissverständlich erkennen lässt (vgl B[X.] aaO; [X.] in von [X.], [X.], 7. Aufl 2010, § 31 Rd[X.] 56; [X.] in jurisP[X.]-[X.], Stand 1.12.2012, § 31 Rd[X.] 42). Der Beklagte ist zwar rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass es wegen dieses [X.] einer weiteren Entscheidung durch Verwaltungsakt nicht bedürfe. Er hat aber gleichwohl mit den Ausführungen, ein Anspruch auf [X.]ostenübernahme in Bezug auf diese anwaltliche Tätigkeiten bestehe nicht, verbunden mit dem Antrag der [X.]lageabweisung eine entsprechende Regelung in der Sache gegenüber der [X.]lägerin getroffen. Mit dem [X.]ostenfestsetzungsbescheid vom 16.6.2009 ist diese vorangegangene Entscheidung nur wiederholt worden.

Das [X.] hat über das weitere prozessuale Begehren der [X.]lägerin ausdrücklich entschieden, sodass die Sache mit der Berufung auch insoweit beim [X.] angefallen ist (§ 157 [X.]G). Das notwendige Vorverfahren (§ 78 [X.]G) ist schließlich im laufenden Berufungsverfahren mit Erlass des Widerspruchsbescheides vom 11.11.2009 nachgeholt worden (vgl dazu nur [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 10. Aufl 2012, § 78 Rd[X.] 3 mwN). Die hiergegen vor dem [X.] Hannover zum [X.] AS 4034/09 erhobene [X.]lage steht einer Entscheidung in der Sache nicht entgegen, weil sie später als der vorliegende Rechtsstreit anhängig gemacht worden ist.

3. Das [X.] hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der [X.]lägerin ein höherer Erstattungsanspruch für ihre Aufwendungen nicht zusteht. Die beiden [X.]ostenfestsetzungsentscheidungen des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die [X.]lägerin nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten.

a) Die Revision der [X.]lägerin ist nicht schon aufgrund eines [X.] vor dem [X.] begründet. Die Rüge der Verletzung von § 127 [X.]G und § 128 Abs 2 [X.]G, die beide Anwendungsfälle des in § 62 [X.]G und Art 103 Abs 1 Grundgesetz (GG) garantierten rechtlichen Gehörs regeln, greift nicht durch. Das [X.] hat zwar die im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vertreten gewesene [X.]lägerin zuvor von der Beiziehung der Akten des [X.] Hannover zum [X.] AS 4034/09 nicht benachrichtigt. Schon die Beiziehung von Akten und die [X.]enntnisnahme von den darin enthaltenen Urkunden und Gutachten ist eine Beweiserhebung iS des § 127 [X.]G (B[X.] Urteil vom 26.9.1974 - 5 RJ 371/72 -, nicht veröffentlicht, juris Rd[X.]3), von der die Beteiligten zu benachrichtigen sind. § 127 [X.]G steht einer Beweiserhebung im Termin nicht entgegen; die Vorschrift ist allerdings - unabhängig von dem aus der nicht angekündigten Beweiserhebung gezogenen Schluss - immer schon dann verletzt, wenn in dem Termin ein für den nicht benachrichtigten Beteiligten ungünstiges Urteil ergeht (B[X.] aaO; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 10. Aufl 2012, § 127 Rd[X.] 2; [X.] in [X.], [X.]G, 4. Aufl 2012, § 127 Rd[X.] 6; [X.] in [X.], [X.]G, § 127 Rd[X.] 25, Stand August 2007; [X.]/[X.]/[X.], [X.]ommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, Stand 08/2011, § 127). Da die Verletzung rechtlichen Gehörs im sozialgerichtlichen Verfahren nicht als absoluter Revisionsgrund ausgestaltet ist, muss das angegriffene Urteil als weitere Voraussetzung für einen beachtlichen Verfahrensmangel aber auf diesem Mangel beruhen. Daran fehlt es, denn das [X.] hat den Inhalt der beigezogenen Akten nicht zu Lasten der [X.]lägerin verwertet. Es ist nach Einsichtnahme in die Akten wie die [X.]lägerin davon ausgegangen, dass sich Bedenken gegen die Zulässigkeit des vorliegenden Rechtsstreits aus der Rechtshängigkeit dieses weiteren Verfahrens nicht ergeben. Damit ist nicht ersichtlich, dass es bei einem entsprechenden Sachvortrag oder Beweisantrag der [X.]lägerin, den § 127 [X.]G ermöglichen will, zu einem für sie günstigen Ergebnis gekommen wäre. § 128 Abs 2 [X.]G ist deshalb ebenfalls nicht verletzt.

b) Die [X.]lägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung höherer Aufwendungen für die [X.]osten des (isolierten) Widerspruchsverfahrens nach § 63 Abs 1 Satz 1 [X.] als mit dem [X.]ostenfestsetzungsbescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [X.] festgesetzt.

Nach § 63 Abs 1 Satz 1 [X.] hat, soweit der Widerspruch erfolgreich ist, der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Nach § 63 Abs 2 [X.] sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn - was der Beklagte hier mit Bescheid vom [X.] entschieden hat - die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Gemäß § 63 Abs 3 Satz 1 Halbs 1 [X.] setzt die Behörde, die die [X.]ostenentscheidung getroffen hat, auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest. Aufwendungen der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung sind grundsätzlich auch die Gebühren und Auslagen, die ein Rechtsanwalt seinem Mandanten, hier der [X.]lägerin, in Rechnung stellt. Diese Vergütung bemisst sich seit dem 1.7.2004 nach dem [X.] (§ 1 Abs 1 Satz 1, § 2 Abs 2 Satz 1 [X.]) sowie dem [X.] [X.].

Eine Erledigungsgebühr nach [X.]005 iVm [X.]002 [X.] [X.], deren Erstattung die [X.]lägerin zusätzlich geltend macht und um die vorliegend allein gestritten wird, kommt bei einer Einigung oder Erledigung in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen - wie vorliegend - im Falle eines gerichtlichen Verfahrens [X.] entstehen (§ 3 Abs 1 Satz 1 [X.], § 183 Satz 1 [X.]G), in Betracht. Abs 1 gilt entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens (§ 3 Abs 2 [X.]). Nach der Rechtsprechung des B[X.] kann eine Erledigungsgebühr nach [X.]005 iVm [X.]002 [X.] [X.] für die Mitwirkung an der Erledigung eines isolierten Vorverfahrens durch [X.] allerdings nur beansprucht werden, wenn der Anwalt eine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende besondere Tätigkeit entfaltet hat. Daran fehlt es hier.

Nach dem Wortlaut der Erläuterungen zu [X.]002 (Satz 2) [X.] [X.] kommt es für das Entstehen einer Erledigungsgebühr sowohl in einer Anfechtungssituation als auch bei einem Verpflichtungsrechtsbehelf auf die auf Erledigung gerichtete Mithilfe des Anwalts an. Die Regelungssystematik, der Sinn und Zweck der Regelung sowie ihre Entstehungsgeschichte erfordern eine qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung des Rechtsanwalts, die über das Maß desjenigen hinausgeht, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren abgegolten wird (vgl B[X.] vom [X.] R 63/09 R - juris Rd[X.] 26 ff; B[X.]E 104, 30 = [X.] 4-1935 § 14 [X.] 2, Rd[X.] 22; B[X.] [X.] 4-1935 [X.] [X.]002 [X.] Rd[X.]4; B[X.] vom 2.10.2008 - [X.]/9a [X.] 3/07 R - juris Rd[X.]5; B[X.] vom 21.3.2007 - B 11a [X.] 53/06 R - juris Rd[X.]6; B[X.] [X.] 4-1300 § 63 [X.] 8 Rd[X.] 20 ff; B[X.] vom 7.11.2006 - B 1 [X.]R 22/06 R - und - B 1 [X.]R 13/06 R -, jeweils Rd[X.] 20 ff; zustimmend [X.] in [X.]/[X.], [X.], Stand 2010, [X.] § 63 Rd[X.] 98; [X.] in von [X.], [X.], 7. Aufl 2010, Anhang zu § 63 Rd[X.] 43b; Müller-Rabe in [X.], [X.], 20. Aufl 2012, [X.]002 [X.] Rd[X.] 38; [X.] in [X.], [X.]-[X.]ompaktkommentar, 4. Aufl 2011, [X.]002 [X.] Rd[X.] 9 f und [X.]005 [X.] Rd[X.] 3).

Entgegen der Ansicht der [X.]lägerin liegt unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe im vorliegenden Fall keine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende besondere Tätigkeit im Sinne einer qualifizierten Mitwirkung ihres Prozessbevollmächtigten vor, die ursächlich für die (unstreitige) Erledigung des Vorverfahrens durch [X.] gewesen ist. Der Prozessbevollmächtigte der [X.]lägerin hat den Widerspruch nach den für den Senat bindenden (§ 163 [X.]G) tatsächlichen Feststellungen des [X.] lediglich begründet. Dabei hat er keine qualifizierten "erledigungsgerichteten" Leistungen erbracht, die über das Maß dessen hinausgehen, was schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren abgegolten wird. Entgegen der klägerischen Auffassung reicht es nicht aus, dass sein Sachvortrag besonderes Bemühen ausdrückt und kausal zur Abhilfeentscheidung des Beklagten beigetragen hat.

Soweit die [X.]lägerin die bisherige Rechtsprechung unter Hinweis auf streitwertabhängige Verfahren innerhalb und außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit, in denen ein zusätzliches qualitatives, tätigkeitsbezogenes Leistungsmoment für die Zuerkennung der Erledigungsgebühr nicht gefordert werde, für korrekturbedürftig hält, geht dieser Hinweis fehl. Mit dem [X.] sind für alle Gebührentatbestände, für die im [X.] anfallen, eigene [X.] geregelt worden (vgl BT-Drucks 15/1971 [X.]). Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Entstehung der Erledigungsgebühr sind dementsprechend für die streitwertunabhängigen Verfahren und die streitwertabhängigen Verfahren identisch. Auch in den streitwertabhängigen Verfahren, die der [X.]002 [X.] [X.] zugrunde liegen, wird eine anwaltliche Mitwirkung verlangt, die über die Tätigkeit hinausgeht, die bereits mit der Geschäftsgebühr abgegolten ist (vgl hierzu Wolf in [X.]/Wolf, Anwalt[X.]ommentar [X.], 6. Aufl 2012, [X.]002 [X.] [X.], Rd[X.] 20 mwN).

c) Auch die (zulässig gewordene) [X.]lage gegen die in den Bescheiden des Beklagten vom 21.7.2008 und vom 16.6.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.11.2009 getroffene Entscheidung ist unbegründet. Dies war im Tenor klarstellend zum Ausdruck zu bringen, weil es sich - wie ausgeführt - um einen weiteren prozessualen Anspruch handelt, der vor dem [X.] und dem [X.] ohne Erfolg geblieben ist. Die geltend gemachten [X.]osten für die anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren nach § 86a Abs 3 [X.]G gehören von vornherein nicht zu den [X.]osten des Vorverfahrens iS des § 63 Abs 1 [X.], sodass es auch für den Fall des Erfolges eines solchen Antrages an einer Rechtsgrundlage für die Erstattung durch die Behörde fehlt.

Erstattungsfähig nach § 63 Abs 1 Satz 1 iVm Abs 2 [X.] ist, wie bereits der [X.] und die systematische Stellung im Gesetz - nämlich im Fünften Abschnitt (Rechtsbehelfsverfahren) des Ersten [X.]apitels (Verwaltungsverfahren) des [X.] - deutlich machen, ausschließlich die anwaltliche Vergütung, die für das isolierte Vorverfahren anfällt. Die Möglichkeit der [X.]ostenerstattung nach § 63 [X.] korrespondiert insoweit mit der [X.]ostenregelung für ein ggf nachfolgendes gerichtliches Verfahren in § 193 Abs 2 [X.]G, wonach die notwendigen Aufwendungen eines für die sozialgerichtliche [X.]lage gemäß § 78 [X.]G zwingend vorgeschriebenen Vorverfahrens zu den zu erstattenden [X.]osten gehören (grundlegend dazu bereits B[X.] [X.] 1500 § 193 [X.] 3). War der Widerspruchsführer schon mit seinem Widerspruch erfolgreich und erübrigt sich eine Anrufung des Gerichts, besteht deshalb die Möglichkeit der [X.]ostenerstattung nach § 63 [X.] (B[X.]E 106, 21 = [X.] 4-1300 § 63 [X.]2 Rd[X.]5). Die Aufwendungen für eine weitergehende Vertretung durch einen Rechtsanwalt, die nicht [X.] sind, können dagegen auf Grundlage von § 63 Abs 1 Satz 1 [X.] nicht erstattet werden (vgl B[X.] [X.] 3-1300 § 63 [X.]4 ; B[X.] [X.] 3-1300 § 63 [X.] ; B[X.]E 55, 92, 93 = [X.] 1300 § 63 [X.] ; [X.] in [X.]/[X.], [X.], Stand 2010, [X.] § 63 Rd[X.] 61; [X.] in von [X.], [X.], 7. Aufl 2010, § 63 Rd[X.]2). Die Gerichte können § 63 [X.] nicht allein deshalb, weil es wünschenswert erscheinen mag, durch Rechtsfortbildung auf andere [X.] als das Widerspruchsverfahren erstrecken. Eine planwidrige Regelungslücke, die eine analoge Anwendung des § 63 [X.] auf andere (ggf vorgelagerte) [X.] rechtfertigen könnte, fehlt (ausführlich B[X.] [X.] 1500 § 193 [X.] 3 S 3 ff und B[X.] [X.] 3-1300 § 63 [X.]).

Damit scheidet auch die Übernahme von [X.]osten für einen Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung nach § 86a Abs 3 [X.]G aus. Fragen der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs iS des § 86a Abs 1 und 2 [X.]G und die in diesem Zusammenhang an die Verwaltung gerichteten Anträge und Anregungen sind für den Gang des eigentlichen Vorverfahrens und die Zulässigkeit einer sozialgerichtlichen [X.]lage ohne Belang. [X.]osten, die durch entsprechende Verfahrenshandlungen von Bevollmächtigten entstehen, sind deshalb keine [X.] iS des § 63 Abs 2 [X.]; sie gehören nicht zu den in Bezug auf das Vorverfahren zur Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen (vgl [X.] Berlin-Brandenburg Beschluss vom 5.11.2008 - L 3 B 1007/05 U - juris Rd[X.]7; OVG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 10.5.2006 - 14 E 252/06 - NVwZ-RR 2006, 856 = juris Rd[X.] 2 f; [X.] Beschluss vom [X.] 2001, 111 f = juris Rd[X.] 4; vgl auch [X.]allerhoff in [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl 2008, § 80 [X.] Rd[X.]0). Ein erfolglos durchlaufenes Antragsverfahren nach § 86a Abs 3 [X.]G ist schließlich nicht Voraussetzung für einen Antrag nach § 86b Abs 1 Satz 1 [X.] 2 [X.]G. Solche [X.]osten gehören deshalb im Falle der anschließenden Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes nicht zu den Verfahrenskosten (vgl [X.] Berlin-Brandenburg aaO), auch wenn für diese gerichtlichen Verfahren eine [X.]ostenerstattung in entsprechender Anwendung des § 193 [X.]G erfolgt. Mithin ist eine Anwendung des § 63 [X.] in Fällen, in denen ausschließlich ein Verwaltungsverfahren wegen der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs geführt wird, nicht geboten.

Allerdings ist damit - anders als das [X.] meint - kein Gesichtspunkt erkennbar, der dafür spricht, dass das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung nach § 86a Abs 3 [X.]G in dem Fall, in dem einem Widerspruch nach § 39 [X.] [X.]B II keine aufschiebende Wirkung zukommt, keine im Verhältnis zum Vorverfahren verschiedene Angelegenheit iS des § 17 [X.] [X.] ist. Der Wortlaut des § 17 [X.] [X.] bietet hierfür jedenfalls keinen Anhaltspunkt. Systematische Besonderheiten, wie sie der 6. Senat des B[X.] für das Verfahren vor dem Berufungsausschuss nach § 97 Abs 4 Sozialgesetzbuch [X.] herausgestellt hat (B[X.] [X.] 4-1935 § 17 [X.] Rd[X.]8 f), sind im Anwendungsbereich des § 39 [X.] [X.]B II gegenüber vergleichbaren verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten, die dem Verwaltungsverfahrensgesetz und der VwGO unterfallen, nicht erkennbar. Das Verhältnis von Anträgen nach § 86a Abs 3 [X.]G zu Anträgen nach § 86b Abs 1 Satz 1 [X.] 2 [X.]G entspricht insoweit den vergleichbaren [X.]onstellationen eines bundesgesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (Fall des § 80 Abs 2 Satz 1 [X.] 3 VwGO), wie sie in § 80 Abs 4 und § 80 Abs 5 VwGO geregelt sind.

Die gesonderte Abrechenbarkeit als verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten nach § 17 [X.] allein führt aber nicht zum Erfolg der [X.]lage. Aus der in § 17 [X.] [X.] vorgesehenen Aufspaltung in verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten lässt sich nicht folgern, dass ein dem beauftragten Rechtsanwalt gebührenpflichtiger Antragsteller die jeweils entstandene Gebühr auch von einem unterlegenen Gegner erstattet verlangen kann. Soweit die [X.]lägerin darauf hinweist, dass in den Gesetzesmaterialien zum [X.] deutlich zum Ausdruck komme, dass der Gesetzgeber eine Verbesserung des Gebührenrechts durch die Regelung des § 17 [X.] [X.] gerade für die Tätigkeit im Verfahren auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung beabsichtigt habe (BT-Drucks 15/1971 [X.] f), ergibt sich nichts anderes. Da nach Auffassung des Senats die grundsätzliche "Abrechnungsfähigkeit" der [X.]osten für die Vertretung im Verfahren auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung nicht zweifelhaft ist, sondern nur die Frage tangiert ist, ob die [X.]osten von der unterlegenen Behörde zu erstatten sind, stellt sich die von der [X.]lägerin aufgeworfene Frage nach einem Verstoß gegen Art 3 und Art 12 GG von vornherein nicht.

4. Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 193 [X.]G, weil die [X.]lägerin als Leistungsempfängerin iS des § 183 Satz 1 [X.]G und nicht ihr Prozessbevollmächtigter aus abgetretenem Recht den Rechtsstreit auf höhere [X.]ostenerstattung geführt hat (vgl B[X.]E 106, 21 = [X.] 4-1300 § 63 [X.]2, Rd[X.] 32-33).

Meta

B 14 AS 62/12 R

14.02.2013

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Hannover, 30. April 2009, Az: S 46 AS 2081/07, Urteil

§ 63 Abs 1 S 1 SGB 10, § 63 Abs 2 SGB 10, § 31 S 1 SGB 10, § 86a Abs 3 SGG, § 99 Abs 1 SGG, § 127 SGG, § 2 Abs 2 S 1 RVG, § 3 Abs 2 RVG, § 14 Abs 1 RVG, § 17 RVG, Nr 1002 S 1 RVG-VV, Nr 1002 S 2 RVG-VV, Nr 1005 RVG-VV

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 14.02.2013, Az. B 14 AS 62/12 R (REWIS RS 2013, 8167)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8167

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