Bundessozialgericht, Urteil vom 09.12.2010, Az. B 13 R 63/09 R

13. Senat | REWIS RS 2010, 554

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Entstehen der Erledigungsgebühr - keine Erforderlichkeit eines beiderseitigen Nachgebens


Tenor

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des [X.] vom 24. Juli 2007 und des [X.] vom 15. Juli 2009 geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger lediglich weitere 185,60 Euro an Rechtsanwaltsgebühren zu erstatten; die darüber hinausgehende Klage wird abgewiesen.

Im Übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger 3/5 der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen zu erstatten.

Tatbestand

1

Im Streit steht, in welcher Höhe die Beklagte Rechtsanwaltsgebühren im Rahmen eines isolierten Vorverfahrens zu erstatten hat.

2

Der Kläger beantragte im Dezember 2005 mit Schreiben seines bevollmächtigten Rechtsanwalts die Übernahme von Kosten für eine berufsbedingte Hörgeräteversorgung über die Festbetragsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung hinaus. Diesem Antrag war ua eine Schilderung über hörbedingte Probleme des [X.] am Arbeitsplatz beigefügt. Der Antrag blieb zunächst erfolglos, weil die Hörgeräteversorgung nicht ausschließlich zur Ausübung seiner Berufstätigkeit erforderlich sei (Bescheid vom 12.1.2006). Mit dem Widerspruch trug der Bevollmächtigte vor, dass das beantragte Hörgerät nicht zur Herstellung der Kommunikationsfähigkeit im Alltag bestimmt sei und fügte eine weitere - inhaltlich identische - Stellungnahme des [X.] über "Hörprobleme am Arbeitsplatz" vom [X.] bei. Die Richtigkeit dieser Angaben bestätigte der Arbeitgeber im ebenfalls beigefügten Schreiben vom 10.2.2006. Die von der Beklagten eingeholte beratungsärztliche Stellungnahme vom 23.2.2006 empfahl die Abhilfe des Widerspruchs, weil ein höherwertiges Hörgerät zur Erhöhung der Sicherheit am Arbeitsplatz erforderlich sei.

3

Den Ablehnungsbescheid vom 12.1.2006 nahm die Beklagte daraufhin zurück. Sie half dem Widerspruch in vollem Umfang ab und erklärte sich bereit, die beantragten Kosten für die Beschaffung des Hörgeräts antragsgemäß zu übernehmen und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Widerspruchsverfahren notwendigen Aufwendungen voll zu erstatten (Bescheid vom [X.]).

4

Mit Schriftsatz vom 10.3.2006 stellte der Bevollmächtigte Rechtsanwaltsgebühren iHv insgesamt 626,40 Euro der Beklagten in Rechnung. Hierin war ua eine Erledigungsgebühr (280 Euro) zzgl Umsatzsteuer von 16 % (= 324,80 Euro) nach [X.] 1002, 1005, 7008 Vergütungsverzeichnis ([X.]) gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) enthalten, deren Erstattung die Beklagte ablehnte, weil ein [X.] nach § 3 Abs 2 RVG iVm [X.] 1005 [X.] RVG bei voller Abhilfe nicht vorliege. Sie erstattete daher lediglich einen Betrag iHv 301,60 Euro (626,40 Euro abzüglich 324,80 Euro). Im Erstattungsbetrag waren eine Geschäftsgebühr nach [X.] 2500 (jetzt [X.] 2400) [X.] RVG aF (240 Euro), die Postpauschale nach [X.] 7002 [X.] RVG (20 Euro) und die Umsatzsteuer nach [X.] 7008 [X.] RVG (41,60 Euro) enthalten (Bescheid vom [X.]). Der auf die Erstattung auch der Erledigungsgebühr zzgl Umsatzsteuer (324,80 Euro) gerichtete Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 22.6.2006).

5

Im Klageverfahren hat das [X.] die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Bescheids verurteilt, dem Kläger antragsgemäß den Betrag iHv 324,80 Euro zu erstatten (Urteil [X.] Trier vom [X.]).

6

Auf die vom L[X.] zugelassene Berufung hat es die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (L[X.] Rheinland-Pfalz Urteil vom [X.]). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Eine Erledigungsgebühr entstehe, wenn eine anwaltliche Tätigkeit erbracht werde, die über das Maß hinausgehe, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren abgegolten sei. Es schließe sich der Auffassung des 2. Senats des L[X.] im Urteil vom 27.10.2008 - L 2 R 49/08 - (nachgehend Senatsurteil vom [X.] - [X.]3 R 137/08 R) und des B[X.] vom 7.11.2006 ([X.]-1300 § 63 [X.] 8) an. Eine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende besondere Tätigkeit des Rechtsanwalts des [X.] liege hier vor. Der Bevollmächtigte habe sich im Widerspruchsverfahren mit den Gründen des Ablehnungsbescheids auseinandergesetzt und im Einzelnen dargelegt, warum der Kläger unter Berücksichtigung der vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung einen Anspruch auf Kostenübernahme für die begehrte Hörgeräteversorgung habe. Als weiteres Beweismittel sei eine Bestätigung des Arbeitgebers vorgelegt worden. Der qualifizierte Vortrag und das weitere Beweismittel hätten zur Erledigung des Widerspruchsverfahrens beigetragen. Insoweit könne auf das Urteil des B[X.] vom [X.] ([X.]-1935 [X.] [X.] 1002 [X.] 1) verwiesen werden, wo eine Erledigungsgebühr nach Vorlage neuer (medizinischer) Beweismittel im Widerspruchsverfahren zugesprochen worden sei. [X.] für das Entstehen der Erledigungsgebühr sei, dass das Widerspruchsverfahren durch Widerspruchs- und nicht durch [X.] erledigt worden sei.

7

Mit der Rechtsprechung des B[X.] (Urteile vom [X.] und [X.]) sei davon auszugehen, dass für das Entstehen der Erledigungsgebühr kein beiderseitiges Nachgeben erforderlich sei. Für eine solche einengende Auslegung ließen sich weder Wortlaut noch Sinn und Zweck von [X.] 1002 [X.] RVG heranziehen. Auch der Vorläuferregelung von § 24 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung ([X.]) lasse sich dies dem Wortlaut nach nicht entnehmen. Die Zielsetzung von [X.] 1002 [X.] RVG, namentlich die anwaltliche Mitwirkung an einer insbesondere die Gerichte entlastenden Erledigung von Streitigkeiten besonders zu honorieren, liefe nach der von der Beklagten vertretenen Ansicht leer. Die Erledigungsgebühr falle selbst dann an, wenn sich der mit einem Rechtsbehelf angefochtene Verwaltungsakt teilweise erledige, zB durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts.

8

Die parallele Regelung zur Einigungsgebühr in [X.] 1000 [X.] RVG honoriere jegliche vertragliche Beilegung des Rechtsstreits und fordere auch nicht mehr das für die [X.] seinerzeit noch erforderliche Nachgeben (§ 23 [X.] § 779 BGB). Nach den Gesetzesmaterialien sollte Streit darüber vermieden werden, welche Abreden als Nachgeben zu bewerten seien. Für das Entstehen der Erledigungsgebühr komme es allein darauf an, ob eine qualifizierte anwaltliche Mitwirkung vorgelegen habe.

9

Mit der vom L[X.] zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung von § 63 Abs 1 Satz 1 [X.]B X iVm § 63 Abs 2 [X.]B X und § 2 Abs 2 Satz 1 RVG iVm [X.] 1002 [X.] RVG. Zwar stimme sie dem L[X.] insofern zu, als der Bevollmächtigte des [X.] eine anwaltliche Tätigkeit erbracht habe, die über das Maß hinausgehe, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichen Verfahren abgegolten sei. Dies entspreche den Vorgaben des B[X.] ([X.]-1935 [X.] [X.] 1002 [X.] 1 und Senatsurteil vom [X.] - [X.]3 R 137/08 R). Darüber hinaus müsse ein gegenseitiges Nachgeben der Beteiligten zur Erledigung des Widerspruchsverfahrens geführt haben. Nach der og Rechtsprechung werde nicht deutlich, weshalb die frühere Rechtsprechung zu § 116 Abs 3 Satz 2 und § 24 [X.], die auf ein beiderseitiges Nachgeben als Voraussetzung des Entstehens einer Erledigungsgebühr abstellte, nunmehr überholt sei. Schließlich sei der Wortlaut der [X.] 1002 Satz 1 [X.] RVG nahezu identisch mit dem des § 24 [X.]. Der Wortlaut der neuen [X.] 1002 Satz 2 [X.] RVG sei jedoch nicht eindeutig. Für ihre Meinung spreche, dass der Gesetzgeber eine Gleichbehandlung von Anfechtungs- und Verpflichtungswiderspruch beabsichtigt habe. Hierfür sei auch der enge systematische Zusammenhang zur [X.] 1000 [X.] RVG anzuführen, wonach die Einigungsgebühr nur bei gegenseitigem Nachgeben entstehe. Unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien (BT-Drucks 15/1971, [X.]) spreche auch der Regelungszweck von [X.] 1002 [X.] RVG für diese Auffassung. Danach solle eine verfahrensvermeidende bzw -beendende Tätigkeit des Bevollmächtigten als Anreiz für die Erledigung gefördert werden. Hierfür reiche eine bloße Abhilfeentscheidung der Behörde nicht aus. Dem entspreche die Entstehungsgeschichte. [X.] 1002 [X.] RVG sei die Nachfolgevorschrift zu § 24 [X.]. Letztere habe ein gegenseitiges Nachgeben der Beteiligten vorausgesetzt, um die Erledigungsgebühr entstehen zu lassen. Hingegen könne diese bei voller Abhilfe bzw Stattgabe des Widerspruchs nicht beansprucht werden.

Die Beklagte trägt ferner vor, dass dem Kläger auch kein Anspruch auf eine Regelgeschäftsgebühr nach [X.] 2500 (jetzt [X.] 2400) [X.] RVG aF, sondern nur ein Anspruch auf eine verminderte Geschäftsgebühr nach [X.] 2501 (jetzt [X.] 2401) [X.] RVG aF zustehe, weil der Bevollmächtigte bereits bei Antragstellung im Verwaltungsverfahren tätig geworden sei. Hierfür beruft sie sich auf das Urteil des B[X.] vom [X.] (B[X.]E 106, 21 = [X.]-1300 § 63 [X.] 12). Die reduzierte Geschäftsgebühr sei iHv 120 Euro nebst Umsatzsteuer in Höhe von 16 % angefallen. Selbst unter Zugrundelegung der streitigen Erledigungsgebühr iHv 280 Euro plus 16 % Umsatzsteuer verbleibe lediglich noch ein Betrag von 185,60 Euro, der allenfalls an den Kläger zu erstatten sei.

Die Beklagte beantragt,
die Urteile des L[X.] Rheinland-Pfalz vom 15. Juli 2009 und des [X.] Trier vom 24. Juli 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Beklagte habe eingeräumt, dass der Bevollmächtigte eine anwaltliche Tätigkeit erbracht habe, die über das Maß hinausgehe, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren abgegolten sei. Dass darüber hinaus ein gegenseitiges Nachgeben erforderlich sei, stehe im Widerspruch zu den Entscheidungen des B[X.] vom 7.11.2006 ([X.]-1300 § 63 [X.] 8; [X.] KR 13/06 R; [X.] KR 22/06 R). Eine Korrektur des Ansatzes für die Geschäftsgebühr sei im Revisionsverfahren nicht mehr möglich.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 165 Satz 1, § 153 Abs 1, § 124 Abs 2 [X.]G).

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.] ist teilweise begründet, soweit die Vorinstanzen dem [X.]läger zu Unrecht einen [X.]ostenerstattungsanspruch von mehr als 185,60 Euro zuerkannt haben. Die Urteile des [X.] und des L[X.] waren daher abzuändern und die [X.]lage insoweit abzuweisen. Die weitergehende Revision war zurückzuweisen.

1. Von Amts wegen zu beachtende Verfahrensmängel stehen einer Sachentscheidung nicht entgegen. Revision und Berufung sind durch ausdrückliche Zulassung der Vorinstanz statthaft. Das Rechtsmittel ist nicht ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache über die [X.]osten eines isolierten Vorverfahrens gestritten wird. Es handelt sich dann nicht um [X.]osten des sozialgerichtlichen Verfahren iS von § 144 Abs 4, § 165 Satz 1 [X.]G (stRspr, vgl B[X.] [X.] 3-1500 § 144 [X.]; B[X.] [X.]-1300 § 63 [X.] Rd[X.] 6; B[X.] [X.]-1300 § 63 [X.] Rd[X.]1; B[X.]E 104, 30 = [X.]-1935 § 14 [X.], Rd[X.] 9; B[X.]E 106, 21 = [X.]-1300 § 63 [X.]2, Rd[X.]1; B[X.] vom [X.] [X.] 14/09 R - Juris Rd[X.]2).

2. Der [X.]läger verfolgt sein Begehren zutreffend mit der Anfechtungs- und Leistungsklage 54 Abs 1 und 4 [X.]G).

a) Gegenstand des Rechtsstreits ist allein die Entscheidung der [X.], in welcher Höhe der Betrag der zu erstattenden Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren festzusetzen ist (§ 63 Abs 3 Satz 1 Halbs 1 [X.]B X). Sie hat entschieden, dass dem [X.]läger die [X.]osten des Vorverfahrens dem Grunde nach zu erstatten sind (Bescheid vom [X.], § 63 Abs 1 Satz 1 [X.]B X). Zwar hat das L[X.] nicht festgestellt, ob die Beklagte die Zuziehung eines Rechtsanwalts für notwendig erklärt hat (§ 63 [X.], Abs 3 Satz 2 [X.]B X); allerdings liegt eine solche Feststellung konkludent in der Festsetzung des Erstattungsbetrags iHv 301,60 Euro (Bescheid vom [X.]; Widerspruchsbescheid vom [X.]). Einer weitergehenden Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 [X.]G) bedurfte es daher nicht (vgl Senatsurteil vom [X.] - [X.]3 R 137/08 R - Juris Rd[X.]2; B[X.]E 104, 30 = [X.]-1935 § 14 [X.], Rd[X.]2; B[X.] vom [X.] [X.] 14/09 R - Juris Rd[X.]2).

b) Die angefochtene [X.]ostenentscheidung hat den Erstattungsbetrag auf 301,60 Euro festgesetzt. Im Streit steht die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, weitere 324,80 Euro an Rechtsanwaltsgebühren des isolierten Vorverfahrens zu erstatten.

Anders als der [X.]läger meint, kann die Anfechtung des [X.]ostenfestsetzungsbescheids nicht auf die Höhe der Erledigungsgebühr wirksam begrenzt werden. Vielmehr steht die Höhe der Geschäftsgebühr ebenfalls zur Überprüfung; dies gälte auch dann, wenn sie nicht - erstmals im Revisionsverfahren - von der [X.] gerügt worden wäre. Die [X.] und die Geschäftsgebühr sind lediglich einzelne Berechnungsfaktoren der [X.]ostenfestsetzung, aus denen sich die Höhe des [X.] neben anderen Faktoren insgesamt zusammensetzt. Die isolierte Festsetzung einer Erledigungsgebühr sieht das Gesetz hingegen nicht vor; sie enthielte auch keine Regelung, die Bindungswirkung entfalten könnte. Obwohl die Beklagte die Geschäftsgebühr antragsgemäß in voller Höhe erstattet hat, haben die Gerichte eigenständig nach Maßgabe des Gesetzes unter Berücksichtigung der Berechnungsfaktoren zu entscheiden, ob dem [X.]läger insgesamt ein Anspruch auf höhere [X.]ostenerstattung zusteht, als die Behörde bislang festgesetzt hat. Der [X.]läger ist insofern allerdings durch das prozess[X.]le Verböserungsverbot vor einer im Ergebnis niedrigeren [X.]ostenerstattung geschützt (vgl zur Höhe der Bestimmung der Rahmengebühr bzw des [X.] als Berechnungsfaktor der [X.]ostenfestsetzung: B[X.] vom 9.4.2008 - B 6 [X.] 3/07 B - Juris Rd[X.]2; B[X.] [X.] 1300 § 63 [X.] S 25 ff, jeweils mwN; zustimmend [X.] in von [X.], [X.]B X, 7. Aufl 2010, § 63 Rd[X.] 45).

3. Der [X.]läger hat gemäß § 63 Abs 1 Satz 1, [X.] und Abs 3 Satz 1 Halbs 1 [X.]B X Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen auf der Grundlage der Erledigungsgebühr gemäß § 2 [X.] Satz 1 iVm [X.]005 und [X.]002 [X.] [X.].

a) Nach § 63 Abs 1 Satz 1 [X.]B X hat bei einem erfolgreichen (isolierten) Vorverfahren der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, dem Widerspruchsführer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dabei sind nach § 63 [X.] [X.]B X die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Gemäß § 63 Abs 3 Satz 1 Halbs 1 [X.]B X setzt die Behörde, die die [X.]ostenentscheidung getroffen hat, auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest.

b) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwälte richtet seit dem 1.7.2004 nach dem [X.] in der Fassung des [X.] ([X.]) vom [X.] ([X.], 718; vgl § 1 Abs 1 Satz 1 [X.]). Der Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit ist dem Bevollmächtigten nach dem [X.] erteilt worden.

aa) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich gemäß § 2 [X.] Satz 1 [X.] nach dem [X.] der Anlage 1 zum [X.]. Eine Erledigungsgebühr nach [X.]005 [X.] [X.] kommt bei einer "Einigung oder Erledigung in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren [X.] entstehen," in Betracht. [X.] sind in sozialgerichtlichen Verfahren vorgesehen, in denen das Gerichtskostengesetz (G[X.]G) nicht anzuwenden ist (§ 3 Abs 1 Satz 1 [X.]). Abs 1 gilt entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens (§ 3 [X.] [X.]). Ginge es hier um ein gerichtliches Verfahren, wäre gemäß § 3 Abs 1 Satz 1 [X.] eine Betragsrahmengebühr entstanden. Der [X.]läger hat einen Anspruch auf Übernahme der [X.]osten für die Versorgung mit einem Hörgerät als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben behauptet. Hierfür wäre im Fall der [X.]lageerhebung gemäß § 51 Abs 1 [X.] [X.]G der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet. Dann entstünden auch [X.], da der [X.]läger den Anspruch als Versicherter geltend macht (§ 3 Abs 1 Satz 1 [X.], § 183 Satz 1 [X.]G).

bb) Zutreffend hat das L[X.] festgestellt, dass auch die weiteren Voraussetzungen für das Entstehen einer Erledigungsgebühr nach [X.]005 iVm [X.]002 [X.] [X.] erfüllt sind. Nach den amtlichen, vom Gesetzestext umfassten Erläuterungen zu [X.]002 Satz 1 [X.] [X.] setzt diese Vorschrift voraus, dass "sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt". Dem steht nach Satz 2 gleich, dass "sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt". Das L[X.] hat zutreffend festgestellt, dass sich das isolierte Vorverfahren "durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt" hat.

Nach gefestigter Rechtsprechung des B[X.] kann eine Erledigungsgebühr für die Mitwirkung an der Erledigung eines isolierten Vorverfahrens durch [X.] nur beansprucht werden, wenn der Anwalt eine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende besondere Tätigkeit entfaltet hat. Nach dem Wortlaut der Erläuterungen zu [X.]002 (Satz 2) [X.] [X.] kommt es hiernach für das Entstehen einer Erledigungsgebühr sowohl in einer Anfechtungssit[X.]tion als auch bei einem Verpflichtungsrechtsbehelf auf die auf Erledigung gerichtete Mithilfe des Anwalts an. Auch die Regelungssystematik, der Sinn und Zweck der Regelung sowie ihre Entstehungsgeschichte erfordern eine q[X.]lifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung des Rechtsanwalts, die über das Maß desjenigen hinausgeht, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren abgegolten wird (vgl Senatsurteil vom [X.] - [X.]3 R 137/08 R - Juris Rd[X.]6; B[X.] vom [X.] [X.] 14/09 R - Juris Rd[X.]2; B[X.]E 104, 30 = [X.]-1935 § 14 [X.], Rd[X.] 42; B[X.] [X.]-1935 [X.] [X.]002 [X.] Rd[X.]4; B[X.] vom 2.10.2008 - [X.]/9a [X.] 3/07 R - Juris Rd[X.]5; B[X.] vom 21.3.2007 - [X.]1a [X.] 53/06 R - Juris Rd[X.]6; B[X.] [X.]-1300 § 63 [X.] Rd[X.]0 ff; B[X.] vom 7.11.2006 - [X.] [X.]R 22/06 R - und [X.] [X.]R 13/06 R, jeweils Rd[X.]0 ff; für die Literatur zustimmend: [X.] in von [X.], [X.]B X, 7. Aufl 2010, Anhang zu § 63 Rd[X.] 43b; Müller-Rabe in [X.], [X.], 19. Aufl 2010, [X.]002 [X.] Rd[X.] 38; [X.], [X.] 2010, 253, 259; dieselbe, Brennpunkte des Sozialrechts 2009, 219, 247; dieselbe, [X.]b 2008, 635, 641; [X.], [X.]/[X.]B 2009, 67, 76; [X.] in [X.]/[X.], [X.]ommentar zum [X.]B X, Stand 2010, [X.] § 63 Rd[X.] 98; [X.] in [X.], [X.]-[X.]ompaktkommentar, 2. Aufl 2007, [X.]002 [X.] Rd[X.] 9 f, [X.]005 [X.] Rd[X.] 3; [X.] in [X.]/[X.]roiß , [X.]-H[X.], 2. Aufl 2006, [X.]002 [X.] Rd[X.]8).

Eine solche q[X.]lifizierte, eine Erledigungsgebühr begründende Tätigkeit liegt zB vor, wenn der Rechtsanwalt zum Zwecke des Beweises entscheidungserheblicher Tatsachen unaufgefordert neue, bisher noch nicht bekannte Beweismittel im Widerspruchsverfahren beibringt (zB neu erstattete Befundberichte, vgl B[X.] [X.]-1935 [X.] [X.]002 [X.] Rd[X.]5). Anders verhält es sich bei der Vorlage schon präsenter Beweismittel im Rahmen der dem Widerspruchsführer ohnehin obliegenden Mitwirkung 21 [X.] Satz 1 und 2 [X.]B X), deren unaufgeforderte Vorlage bereits mit der Geschäftsgebühr bzw der Auslagenpauschale abgegolten ist (vgl B[X.] vom 2.10.2008 - [X.]/9a [X.] 3/07 R - Juris Rd[X.]6 f; vgl auch B[X.] vom [X.] [X.] 14/09 R - Juris Rd[X.]2).

cc) Wie die Beklagte selbst einräumt, liegt im vorliegenden Fall eine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende besondere Tätigkeit im Sinne einer q[X.]lifizierten erledigungsgerichteten Mitwirkung des Rechtsanwalts vor, die ursächlich für die (unstreitige) Erledigung des Vorverfahrens durch [X.] war. Ungeachtet dessen tragen die für den Senat bindenden (§ 163 [X.]G) tatsächlichen Feststellungen des L[X.] dieses Ergebnis unter Zugrundelegung der aufgezeigten Maßstäbe. Der Bevollmächtigte des [X.]lägers hat den Widerspruch nicht nur eingelegt und begründet, sondern darüber hinaus zum Zwecke des Beweises entscheidungserheblicher Tatsachen unaufgefordert die Bestätigung des Arbeitgebers vom [X.] beigebracht, in der dieser die Richtigkeit der vom [X.]läger gemachten Angaben vom [X.] zu den "Hörprobleme(n) am Arbeitsplatz" bestätigte. Das während des laufenden Widerspruchsverfahrens zur Glaubhaftmachung der Angaben des [X.]lägers erstellte Schreiben hat die Beklagte im Wege des [X.] (§ 21 Abs 1 Satz 1 und Satz 2 [X.] 3 [X.]B X iVm § 416 ZPO) verwertet. Unerheblich ist, dass der [X.]läger eine inhaltlich identische Schilderung bereits bei Antragstellung im Dezember 2005 übersandt hatte. Denn erst die vom [X.]läger unaufgefordert vorgelegte Arbeitgeberbestätigung machte weitere Sachverhaltsermittlungen der [X.], zB durch Nachfragen beim Arbeitgeber, entbehrlich. Deshalb kommt es auch nicht auf den Umfang der Bestätigung (1,5 Zeilen) an. Entscheidend ist vielmehr der dem Anwalt entstandene Aufwand, der [X.] durch das Bemühen entstanden ist, an den Arbeitgeber im aufgezeigten Sinne heranzutreten. Mit der Vorlage dieser selbst beschafften Urkunde hat der Bevollmächtigte des [X.]lägers den Rahmen der seinem Mandanten obliegenden Mitwirkung 21 [X.] Satz 1 und 2 [X.]B X; § 60 Abs 1 Satz 1 [X.] und [X.] 3 [X.]B I) überobligatorisch erfüllt (§ 21 [X.] Satz 3 [X.]B X).

Die Vorlage der Arbeitgeberbestätigung vom [X.] war im vorliegenden Fall auch ursächlich für die (unstreitige) Erledigung des Vorverfahrens durch [X.]. Denn die Beklagte hat unter Berücksichtigung der vom [X.]läger geschilderten berufsbedingten Anforderungen an sein Hörvermögen und der Bestätigung der Richtigkeit dieser Angaben durch den Arbeitgeber dem Widerspruch abgeholfen. Entgegen den Feststellungen des L[X.] erfolgte die Erledigung nicht durch (stattgebenden) Widerspruchsbescheid.

dd) Entgegen der Ansicht der [X.] bedurfte es für das Entstehen der Erledigungsgebühr auch keines zusätzlichen "beiderseitigen Nachgebens" der Beteiligten. Hierfür ergeben sich unter Geltung des [X.] keine tragfähigen rechtlichen Gesichtspunkte.

Der 9. Senat des B[X.] hat seine Rechtsprechung insoweit aufgegeben, als er vor dem Inkrafttreten des [X.] die Auffassung vertreten hatte, dass eine gebührenrechtlich erhebliche Mitwirkungshandlung eines Bevollmächtigten nach § 116 Abs 3 Satz 2 BRAGO (idF des [X.], ) nur dann vorlag, wenn sich die Rechtssache durch beiderseitiges Nachgeben erledigt hatte (vgl B[X.] [X.] 3-1930 § 116 [X.] 7 S 23 f; B[X.]E 97, 153 = [X.]-1500 § 183 [X.] 4, Rd[X.]9). Diese Rechtsprechung ist aufgrund des Wortlauts der inhaltlich neuen Erläuterung zu [X.]002 (Satz 2) [X.] [X.] überholt, mit welcher die teilweise und die vollständige Abhilfe gleichgestellt werden (so B[X.] [X.]-1935 [X.] [X.]002 [X.] Rd[X.]4; B[X.] vom 2.10.2008 - [X.]/9a [X.] 3/07 R - Juris Rd[X.]5). Dieser Rechtsprechung hat sich der erkennende Senat bereits angeschlossen und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der geänderte Wortlaut von [X.]002 Satz 2 [X.] [X.] nicht mehr auf ein beiderseitiges Nachgeben abstellt, sondern teilweise und vollständige Abhilfe gleichstellt (vgl Senatsurteil vom [X.] - [X.]3 R 137/08 R - Juris Rd[X.]6).

Der [X.] - auch im Vergleich zur Revisionserwiderung der identischen [X.] im entschiedenen Verfahren [X.]3 R 137/08 R - enthält insofern keine neuen Argumente, die Anlass geben könnten, von dieser gefestigten Rechtsprechung abzuweichen. Deshalb kann auf die vom 1. Senat des B[X.] getroffene Auslegung unter Zugrundelegung des Wortlauts, der systematischen Zusammenhänge mit vergleichbaren Gebührenpositionen, Sinn und Zweck der Regelung und der Entstehungsgeschichte von [X.]005 iVm [X.]002 [X.] [X.] verwiesen werden, wonach die Erledigungsgebühr "ein besonderes Bemühen" um eine Erledigung (nicht "Einigung") des Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren voraussetzt. Nur insofern ist die zu § 24 [X.] § 116 Abs 4 Satz 2 BRAGO (idF des [X.] ) bzw § 116 Abs 3 Satz 2 BRAGO (idF des [X.] ) ergangene Rechtsprechung auf [X.]005 [X.] [X.] noch übertragbar (B[X.] [X.]-1300 § 63 [X.] Rd[X.]5 mwN). Für ein beiderseitiges Nachgeben als Voraussetzung des Entstehens der Erledigungsgebühr lassen die genannten neuen Vorschriften und mit ihnen die hierzu ergangene Rechtsprechung keinen Raum mehr. Allein entscheidend ist vielmehr, ob eine Mitwirkung des Rechtsanwalts an der Erledigung des (isolierten) Widerspruchsverfahrens durch [X.] vorliegt, die über das Maß desjenigen hinausgeht, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren abgegolten wird (B[X.] aaO; zustimmend [X.], [X.] 2010, 253, 258 f; dieselbe, Brennpunkte des Sozialrechts 2009, 219, 248; [X.] in [X.]/[X.]roiß , [X.]-H[X.], 2. Aufl 2006, [X.]002 [X.] Rd[X.]2).

Auch auf den weiteren [X.], der danach differenziert, ob sich die Rechtssache erst nach Aufhebung bzw Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Verwaltungsakt erledige, kommt es nach der vorliegenden Rechtsprechung für das Entstehen einer Erledigungsgebühr nicht an; ebenso wenig darauf, ob die [X.]002 [X.] [X.] eine teilweise und vollständige Abhilfe oder eine teilweise und vollständige Erledigung gleichstelle. Unerheblich ist schließlich, ob eine verfahrensvermeidende oder -beendende Funktion der anwaltlichen Tätigkeit feststellbar sein muss oder ob es "zufälliger" Erfolg einer eigentlich "verfahrensgewinnenden" Funktion der anwaltlichen Tätigkeit ist, dass die Beklagte dem Widerspruch abgeholfen hat (vgl Senatsurteil vom [X.] - [X.]3 R 137/08 R - Juris Rd[X.]0).

ee) Die Höhe der Erledigungsgebühr als solche ist von der [X.] nicht angegriffen worden. Sie entspricht der [X.] von 280 Euro nach § 14 Abs 1 Satz 1 iVm [X.]005 [X.] [X.] (Rahmengebühr zwischen 40 und 520 Euro). Die [X.] errechnet sich aus der Mindestgebühr zuzüglich der Hälfte des Unterschieds zwischen Mindest- und [X.]. Sie kann auch ermittelt werden, indem man Mindest- und [X.] addiert und das Ergebnis durch zwei dividiert (hier: 40 plus 520, geteilt durch 2 = 280 Euro; vgl allgemein zur Berechnung, B[X.]E 104, 30 = [X.]-1935 § 14 [X.], Rd[X.]3 mwN).

Innerhalb des [X.]s bestimmt der Rechtsanwalt nach § 14 Abs 1 Satz 1 [X.] die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs 1 Satz 4 [X.]). Die [X.] ist auch unter Geltung des [X.] im Grundsatz in Fällen zugrunde zu legen, in denen sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt abhebt; sie gilt in "[X.]" als billige Gebühr (B[X.]E 104, 30 = [X.]-1935 § 14 [X.], Rd[X.]4 f mwN; B[X.] vom [X.] [X.] 14/09 R - Juris Rd[X.]6 ff). Dass die anwaltliche Tätigkeit insbesondere weder umfangreich noch schwierig, mithin durchschnittlicher Art gewesen ist, folgt aus den bindenden (§ 163 [X.]G) Feststellungen des L[X.].

4. Der [X.]läger hat jedoch nur Anspruch auf Erstattung der reduzierten Geschäftsgebühr gemäß § 2 [X.] Satz 1 [X.] iVm [X.]500, 2501 [X.] [X.] aF (als [X.]400, 2401 [X.] [X.] in der ab 1.7.2006 geltenden Fassung von Art 5 Abs 1 [X.] 4 Buchst b [X.] fortgeführt). Nach der amtlichen Vorbemerkung zu [X.]500 [X.] [X.] aF entsteht die Geschäftsgebühr [X.] für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information; sie beträgt in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren [X.] entstehen (§ 3 [X.]), 40 bis 520 Euro, wobei eine Gebühr von mehr als 240 Euro nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Zusätzlich bestimmt [X.]501 [X.] [X.] aF für den Fall des Vorausgehens einer Tätigkeit im Verwaltungsverfahren, dass die Gebühr für das weitere, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende Verwaltungsverfahren 40 bis 260 Euro beträgt, wobei eine Gebühr von mehr als 120 Euro nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich und schwierig war (sog Schwellengebühr). Der durch die Vorbefassung der Angelegenheit im Verwaltungsverfahren ersparte Aufwand soll durch einen geringeren [X.] abgegolten werden (vgl B[X.]E 106, 21 = [X.]-1300 § 63 [X.]2, Rd[X.]0 unter Hinweis auf BT-Drucks 15/1971 [X.]).

a) Die Beklagte hat dem [X.]läger gemäß § 63 Abs 1 Satz 1 und [X.] und Abs 3 Satz 1 Halbs 1 [X.]B X lediglich die geminderte Geschäftsgebühr nach [X.]501 [X.] [X.] aF iVm § 14 [X.] zu erstatten. Nach den bindenden Feststellungen des L[X.] (§ 163 [X.]G) war der Bevollmächtigte des [X.]lägers bereits im (selben) vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mit der Angelegenheit befasst, als er die [X.]ostenübernahme für das digitale Hörgerät durch Anwaltsschreiben im Dezember 2005 bei der [X.] beantragt hat. Damit war das hierauf gerichtete Verwaltungsverfahren eröffnet (§ 116 [X.] [X.] [X.]B VI; § 18 Satz 2 [X.] [X.]B X).

Für die anwaltliche Tätigkeit im Verwaltungsverfahren besteht kein Erstattungsanspruch gegenüber der [X.]. Im Hinblick auf das Gebührenrecht handelt es sich beim Verwaltungs- und beim Widerspruchsverfahren um unterschiedliche Angelegenheiten. Für eine [X.]ostenerstattung von Aufwendungen für das dem Widerspruchsverfahren vorausgegangene Verwaltungsverfahren bietet § 63 [X.]B X keine Rechtsgrundlage (vgl B[X.]E 106, 21 = [X.]-1300 § 63 [X.]2, Rd[X.]4 ff, 19; B[X.]E 55, 92, 94 = [X.] 1300 § 63 [X.] S 3; zustimmend [X.] in von [X.], [X.]B X, 7. Aufl 2010, § 63 Rd[X.] 6).

b) Die Geschäftsgebühr nach [X.]500 [X.] [X.] aF iHv 240 Euro zzgl darauf entfallende Umsatzsteuer war daher im angefochtenen [X.]ostenbescheid unzutreffend festgesetzt. Dem [X.]läger stand nur die verminderte Geschäftsgebühr nach [X.]501 [X.] [X.] aF zzgl Umsatzsteuer zu. Es handelt sich hierbei um die ausgehend von der [X.] (150 Euro) um den Schwellenwert (30 Euro) gekappte Schwellengebühr (120 Euro). Die Einführung der Schwellengebühr hat zur Folge, dass die in einem ersten Schritt ausgehend von der [X.] bestimmte Gebühr in einem zweiten Schritt in Höhe des Schwellenwertes gekappt wird, wenn weder der Umfang noch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit mehr als durchschnittlich ist (zur Berechnung vgl B[X.]E 104, 30 = [X.]-1935 § 14 [X.], Rd[X.]2; B[X.] vom [X.] [X.] 14/09 R - Juris Rd[X.]5 f; B[X.] vom 29.3.2007- [X.]a [X.] 4/06 R - Juris Rd[X.]6).

Wie bereits zur Erledigungsgebühr ausgeführt, bieten die bindenden Feststellungen des L[X.] keine greifbaren Anhaltspunkte für das Vorliegen einer überdurchschnittlich umfangreichen oder schwierigen Tätigkeit des Bevollmächtigten, die Anlass geben könnten, eine höhere Geschäftsgebühr als 120 Euro anzunehmen. Dies hat auch der [X.]läger weder behauptet, noch ergibt sich dies aus der vom Bevollmächtigten vorgelegten [X.]ostennote. Umstände, die die Öffnung des [X.]s über die Schwellengebühr hinaus rechtfertigten (vgl dazu ausführlich B[X.]E 104, 30 = [X.]-1935 § 14 [X.], Rd[X.]2 ff), sind daher nicht ersichtlich.

5. Der [X.]ostenfestsetzungsbescheid vom [X.] ist unter Berücksichtigung der entstandenen Erledigungsgebühr einerseits und der reduzierten Geschäftsgebühr in Höhe der Schwellengebühr andererseits zu korrigieren. Es verbleibt ein noch an den [X.]läger zu erstattender Betrag von 185,60 Euro. Hierin enthalten ist die auf die Gebührenansätze anfallende Umsatzsteuer (67,20 Euro) nach [X.] 7008 [X.] [X.] (iHv 16 %, § 12 Abs 1 [X.] idF vom 21.2.2005 ) und der [X.] für die Postpauschale nach [X.] 7002 [X.] [X.] (20 Euro).

6. Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 193 [X.]G und berücksichtigt das anteilsmäßige Unterliegen bzw Obsiegen der Beteiligen.

Meta

B 13 R 63/09 R

09.12.2010

Bundessozialgericht 13. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Trier, 24. Juli 2007, Az: S 4 R 287/06, Urteil

§ 21 Abs 1 S 1 SGB 10, § 21 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB 10, § 21 Abs 2 S 1 SGB 10, § 21 Abs 2 S 2 SGB 10, § 21 Abs 2 S 3 SGB 10, § 63 Abs 1 S 1 SGB 10, § 63 Abs 2 SGB 10, § 63 Abs 3 S 1 Halbs 1 SGB 10, § 1 Abs 1 S 1 RVG, § 2 Abs 2 S 1 RVG, § 2 Abs 2 S 2 RVG, § 3 Abs 1 S 1 RVG, § 3 Abs 2 RVG, § 14 Abs 1 S 1 RVG, § 14 Abs 1 S 4 RVG, Nr 1002 S 1 RVG-VV, Nr 1002 S 2 RVG-VV, Nr 1005 RVG-VV, Nr 2400 RVG-VV, Nr 2401 RVG-VV, § 24 BRAGebO, § 116 Abs 3 S 2 BRAGebO vom 20.08.1990, § 183 S 1 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 09.12.2010, Az. B 13 R 63/09 R (REWIS RS 2010, 554)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 554

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