Bundessozialgericht, Urteil vom 25.02.2010, Az. B 11 AL 24/08 R

11. Senat | REWIS RS 2010, 8947

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Rechtsanwaltsvergütung - Geschäftsgebühr - vorgerichtliche Tätigkeit - isoliertes Vorverfahren - Widerspruchsverfahren - Verwaltungsverfahren - reduzierter Gebührentatbestand - Schwellengebühr - Verfassungsmäßigkeit


Leitsatz

Die Aufwendungen für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt bei erfolgreichem Widerspruch sind nur in Höhe der reduzierten Geschäftsgebühr zu erstatten, wenn dieser bereits im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren tätig war.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten nach Durchführung eines erfolgreichen Widerspruchsverfahrens über die Höhe zu erstattender Aufwendungen für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten.

2

Die Klägerin bezog ab 1.6.2004 Arbeitslosengeld [X.]), das auf einem Vollzeit-Bemessungsentgelt beruhte, obwohl sie ihre Verfügbarkeit auf eine Teilzeittätigkeit von 25 Stunden wöchentlich eingeschränkt hatte. Die Beklagte hörte die Klägerin mit Schreiben vom [X.] zur beabsichtigten teilweisen Aufhebung der Bewilligung von [X.] für die [X.] vom 1.6.2004 bis [X.] und zur Rückforderung in Höhe von 8937,04 [X.] (zuzüglich Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge) an. Auf die Anhörung nahm der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 8.4.2005 Stellung. Die Beklagte teilte danach mit Schreiben vom 6.7.2005 mit, eine Rückforderung von [X.] ab 1.6.2004 komme nicht in Betracht, da die Klägerin den Berechnungsfehler nicht habe erkennen können. Allerdings sei eine Überzahlung durch den Besuch einer Abendrealschule entstanden, den die Klägerin erst am [X.] mitgeteilt habe. Nunmehr sei die teilweise Aufhebung der Bewilligung von [X.] in der [X.] vom 1. bis [X.] mit Rückforderung von 214,20 [X.] beabsichtigt; es bestehe Gelegenheit zur Stellungnahme.

3

Die Beklagte hob die Bewilligung von [X.] ab 1.2.2005 auf und forderte die Erstattung von [X.] im [X.]raum vom 1. bis [X.] (Bescheid vom 17.11.2005). Auf den Widerspruch des Bevollmächtigten nahm die Beklagte den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid zurück (Abhilfebescheid vom 13.12.2005) und teilte mit, die im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen auf Antrag zu erstatten.

4

Die vom Bevollmächtigten bei der [X.] eingereichte Kostennote wies einen Gesamtbetrag in Höhe von 440,80 [X.] aus. Der Betrag setzte sich wie folgt zusammen: 240 [X.] Geschäftsgebühren nach [X.] des [X.] (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) aF, 120 [X.] weitere Geschäftsgebühr nach [X.] 2501 VV RVG aF, 20 [X.] Pauschale für Entgelt für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach [X.] 7002 VV RVG und 60,80 [X.] Umsatzsteuer (16 %) nach [X.] 7008 VV RVG. Die Beklagte erkannte als im Widerspruchsverfahren entstandene notwendige Aufwendungen einen Betrag in Höhe von 162,40 [X.] an und lehnte im Übrigen eine Kostenerstattung ab. Dieser Betrag setzte sich wie folgt zusammen: 120 [X.] Geschäftsgebühr nach [X.] 2501 VV RVG aF, 20 [X.] Auslagenpauschale nach [X.] 7002 VV RVG und 22,40 [X.] Umsatzsteuer nach [X.] 7008 VV RVG (Bescheid vom [X.]). Der Widerspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 10.5.2006).

5

Auf die Klage hat das Sozialgericht ([X.]) die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen [X.] verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 139,20 [X.] nebst 5 % Zinsen seit dem [X.] zu zahlen (Gerichtsbescheid vom 31.10.2006). Auf die vom [X.] ([X.]) zugelassene Berufung der [X.] hat das [X.] den Gerichtsbescheid geändert und die Klage abgewiesen (Urteil vom 7.5.2008). Entgegen der Auffassung des [X.] sei für die Kostenerstattung im Vorverfahren wegen der Vorbefassung des Anwalts die [X.] 2501 VV RVG aF einschlägig, sodass nur die Schwellengebühr von 120 [X.] angefallen sei. Für eine weitergehende Erstattungspflicht der [X.] bestehe keine Rechtsgrundlage. Eine Erstattung der im Verwaltungsverfahren angefallenen Gebühren nach [X.] VV RVG aF könne nicht erfolgen. Diese Gebühr sei vom Mandanten selbst zu tragen. Eine Benachteiligung des Betroffenen sei nicht ersichtlich. Der Anwendung der [X.] 2501 VV RVG aF stehe auch nicht entgegen, dass eine Vortätigkeit im Verwaltungsverfahren überhaupt nicht erfolgt sei. Denn bezogen auf das Widerspruchsverfahren habe es sich um einen teilweise identischen Streitgegenstand gehandelt; nur die Begründung der Aufhebungsentscheidung sei ausgetauscht worden.

6

Mit der vom [X.] zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts und macht geltend: Die Erstattung einer Gebühr für das gesamte Verwaltungsverfahren in Höhe von 240 [X.] sei nach Maßgabe des § 14 Abs 1 Satz 1 RVG nicht unbillig. Die Gebührenkürzung in [X.] 2501 VV RVG aF diene dem Schutz des Auftraggebers, nicht dem Schutz der Behörde. Es entspreche nicht der Billigkeit, der Behörde die kostenmäßigen Vorteile, die der Bürger durch die Frühbeauftragung eines Anwalts im Verwaltungsverfahren habe, zukommen zu lassen. Die [X.] und 2501 VV RVG aF seien aus verfassungsrechtlichen Gründen und auch teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass immer eine ungekürzte Geschäftsgebühr von der [X.] zu erstatten sei, wenn das Widerspruchsverfahren Erfolg habe. Anderenfalls sei die jetzige Fassung des § 63 [X.] ([X.]B X) verfassungswidrig. Außerdem habe auch kein einheitliches Verwaltungsverfahren vorgelegen, da die beiden Verwaltungsverfahren auf unterschiedlichen Lebenssachverhalten beruht hätten.

7

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des [X.]s Nordrhein-Westfalen vom 7.5.2008 aufzuheben und die Berufung der [X.] gegen den Gerichtsbescheid des [X.] vom 31.10.2006 zurückzuweisen.

8

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet (§ 170 [X.] 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz ). Zu Recht hat das [X.] einen Anspruch der Klägerin auf einen höheren Erstattungsbetrag verneint.

1. Die Revision ist zulässig. Von Amts wegen zu beachtende Verfahrensmängel stehen einer Sachentscheidung nicht entgegen. Revision und Berufung sind kraft Zulassung durch das [X.] statthaft. Sie sind auch nicht gemäß § 144 [X.] 4 iVm § 165 Satz 1 SGG ausgeschlossen. Denn um Kosten des Verfahrens im Sinne dieser Vorschriften handelt es sich nicht, wenn wie hier in der Hauptsache über die Kosten eines isolierten Vorverfahrens gestritten wird (vgl [X.]-1500 § 144 [X.]; [X.] 4-1300 § 63 [X.] Rd[X.] 6; [X.] 4-1300 § 63 [X.] Rd[X.]1; [X.], 30 = [X.] 4-1935 § 14 [X.], jeweils Rd[X.] 9 ).

2. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Kostenfestsetzungsbescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [X.], soweit die Beklagte darin die Erstattung über den festgesetzten Betrag (162,40 [X.]) hinausgehender Kosten abgelehnt hat. Hiergegen wendet sich die Klägerin zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 [X.] 1 und 4, § 56 SGG), wobei die Klägerin - anders als in der ursprünglichen Kostennote - inzwischen nur noch eine Geschäftsgebühr in Höhe der Schwellengebühr von 240 [X.] zuzüglich Umsatzsteuer, also weitere 139,20 [X.], geltend macht. Da die Klage - wie im Folgenden ausgeführt wird - ohnehin keinen Erfolg hat, kann dahinstehen, ob die Klägerin nicht über die Anfechtungs- und Leistungsklage hinaus zusätzlich eine Verpflichtungsklage (§ 54 [X.] 1 Satz 1 SGG) dahingehend hätte erheben müssen, dass die Beklagte auch verurteilt werden soll, gemäß § 63 [X.] 3 Satz 2 [X.] die Zuziehung eines Rechtsanwalts für notwendig zu erachten (vgl [X.] [X.] 4-1935 § 14 [X.] Rd[X.] 9). Diese Feststellung ist zwar nicht ausdrücklich, jedoch inzident mit der Festsetzung des [X.] in Höhe von 162,40 [X.] ausgesprochen worden (vgl [X.] vom [X.] - B 13 R 137/08 R - Rd[X.]2; [X.], 30 = [X.] 4-1935 § 14 [X.], jeweils Rd[X.]2).

3. Der Kostenfestsetzungsbescheid der [X.] vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Aufwendungen für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts können im Erfolgsfall für das Widerspruchsverfahren (§ 63 [X.]), nicht aber für das Verwaltungsverfahren, erstattet werden (dazu nachfolgend unter a). Bei der Kostenfestsetzung nach § 63 [X.] 3 Satz 1 [X.] ist die Minderung des Gebührenrahmens nach [X.]501 [X.] [X.] aF (= [X.]401 [X.] [X.] nF) zu berücksichtigen, weil der Bevollmächtigte der Klägerin bereits im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren tätig war (dazu nachfolgend unter b). Die von der [X.] auf 120 [X.] festgesetzte Schwellengebühr begegnet keinen Bedenken (dazu nachfolgend unter c). Schließlich teilt der Senat auch nicht die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin hinsichtlich des derzeitigen Rechtszustands, der einen höheren Erstattungsanspruch der Klägerin ausschließt (dazu nachfolgend unter d).

a) Als Anspruchsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungserstattungsanspruch kommt lediglich § 63 [X.] 1 Satz 1 iVm [X.] 2 [X.] in Betracht. Gemäß § 63 [X.] 1 Satz 1 [X.] hat - soweit der Widerspruch erfolgreich ist - der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Nach § 63 [X.] 2 [X.] sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Gemäß § 63 [X.] 3 Satz 1 Halbs 1 [X.] setzt die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest.

Erstattungsfähig nach § 63 [X.] 1 Satz 1 in Verbindung mit [X.] 2 [X.] ist, wie bereits der [X.] und die systematische Stellung im Gesetz - nämlich im Fünften [X.]chnitt über das Rechtsbehelfsverfahren - deutlich machen, ausschließlich die anwaltliche Vergütung, die für das isolierte Vorverfahren anfällt ([X.]-1300 § 63 [X.]; [X.] 55, 92, 93 = [X.] 1300 § 63 [X.]; stRspr). Dies rechtfertigt sich darüber hinaus aus folgender am Sinn und Zweck der Vorschrift orientierter Überlegung: Wurde ein Rechtsstreit geführt, dann umfassen die im [X.] von der Behörde zu erstattenden Kosten iS des § 193 [X.] 2 SGG auch die notwendigen Aufwendungen eines für den Prozess gemäß § 78 SGG zwingend vorgeschriebenen Vorverfahrens (grundlegend dazu bereits: [X.] [X.] 1500 § 193 [X.] 3). Beim isolierten Vorverfahren war der Widerspruchsführer hingegen schon mit seinem Widerspruch erfolgreich, sodass sich eine Anrufung des Gerichts erübrigt. Deshalb besteht dann die Möglichkeit der Kostenerstattung nach § 63 [X.] (grundlegend dazu bereits: [X.] 55, 92, 93 = [X.] 1300 § 63 [X.] und [X.] 3-1300 § 63 [X.] [X.] ff).

Das [X.] ([X.]) hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die Gerichte nicht durch Rechtsfortbildung diese klare Regelung allein deshalb, weil es wünschenswert erscheinen mag, auf [X.] vor dem Erlass eines Verwaltungsaktes erstrecken können. Denn für eine derartige Auslegung besteht kein rechtfertigender Grund (ausführlich: [X.] [X.] 1500 § 193 [X.] 3 [X.] und [X.] 3-1300 § 63 [X.] [X.] ff). Eine planwidrige Regelungslücke, die eine analoge Anwendung des § 63 [X.] auf vorgelagerte [X.] rechtfertigen könnte, fehlt, weil der Gesetzgeber mit verschiedenen anderen Regelungen im [X.] - wie § 65a [X.] ([X.] I) und § 15 [X.] 3 Satz 1 [X.] - durch beredetes Schweigen zum Ausdruck gebracht hat, dass nur bestimmte andere durch die Beteiligung am Verwaltungsverfahren entstandene Kosten zu ersetzen sind (ausführlich: [X.] [X.] 1500 § 193 [X.] 3, [X.] ff und [X.] 3-1300 § 63 [X.]).

b) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwälte richtet sich seit dem 1.7.2004 nach dem [X.] idF des [X.] ([X.]) vom [X.] ([X.] 718; vgl § 1 [X.] 1 Satz 1 [X.]).

Die Höhe der Vergütung bestimmt sich gemäß § 2 [X.] 2 Satz 1 [X.] nach dem [X.] der Anlage 1 zum [X.] in der vom 1.7.2004 bis zum [X.] geltenden Fassung (Art 5 [X.] 1 [X.] 4 Buchst b und Art 8 Satz 1 [X.]). Denn nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des [X.] ist der Auftrag zur Vertretung der Klägerin im April 2005 erteilt worden (§ 60 [X.] 1 Satz 1 [X.]). In dieser Anlage 1 ist im Teil 2 (außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren) in [X.]chnitt 5 (Vertretung in bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten) unter [X.]500 bestimmt, dass die Geschäftsgebühr, die nach der Vorbemerkung [X.] für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information entsteht, in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 [X.]), 40 bis 520 [X.] beträgt, wobei eine Gebühr von mehr als 240 [X.] nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Zusätzlich bestimmt [X.]501 für den Fall des Vorausgehens einer Tätigkeit im Verwaltungsverfahren, dass die Gebühr nach [X.]500 für das weitere, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende Verwaltungsverfahren 40 bis 260 [X.] beträgt, wobei eine Gebühr von mehr als 120 [X.] nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich und schwierig war.

Nach § 63 [X.] 1 Satz 1 und [X.] 2 [X.] hat die Beklagte daher der Klägerin nur die Geschäftsgebühr der [X.]501 [X.] [X.] aF (= [X.]401 [X.] [X.] nF) zu erstatten, weil der Bevollmächtigte der Klägerin bereits mit dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren befasst war. Unberührt davon ist zwar zusätzlich auch die Geschäftsgebühr nach [X.]500 [X.] [X.] aF (= [X.]400 [X.] [X.] nF) für die Tätigkeit im Verwaltungsverfahren angefallen, nur besteht hinsichtlich dieser Gebühr kein Erstattungsanspruch der Klägerin gegenüber der [X.] (so im Ergebnis ebenfalls [X.], [X.] 2008, 635, 639; [X.] in v Wulffen, [X.], 6. Aufl, § 63 Rd[X.] 6; [X.] in [X.]/[X.], [X.], § 63 Rd[X.]8, Stand 2007; [X.]/Mock/Wahlen in [X.], [X.], 4. Aufl 2008, § 17 Rd[X.]4). Diese gebührenrechtliche "Verselbständigung" des Widerspruchsverfahrens ist auch § 17 [X.] [X.] zu entnehmen, wonach das Verwaltungsverfahren und das Widerspruchsverfahren - im Unterschied zum früheren § 119 [X.] 1 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung - verschiedene Angelegenheiten darstellen.

Die Heranziehung von [X.]501 [X.] [X.] aF scheitert auch nicht an einer fehlenden Vortätigkeit im Verwaltungsverfahren. Der für das Widerspruchsverfahren reduzierte Gebührentatbestand der [X.]501 [X.] [X.] aF setzt voraus, dass der Tätigkeit im Widerspruchsverfahren eine Tätigkeit im selben Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist. Letzteres ergibt sich bereits aus der Anmerkung (1) zu [X.]501 [X.] [X.] aF, wonach bei der Bemessung der Gebühr nicht zu berücksichtigen ist, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren geringer ist. Damit ist klargestellt, dass der durch die vorangegangene Tätigkeit ersparte Aufwand ausschließlich durch die Anwendung des geringeren Rahmens und nicht mehr bei der Bemessung der konkreten Gebühr berücksichtigt werden soll (vgl BT-Drucks 15/1971 [X.]08).

Entgegen der Ansicht der Klägerin handelt es sich bei dem Verwaltungsverfahren, das mit dem [X.] vom 4.4.2005 eingeleitet wurde, um dasselbe, welches letztlich, nach erneuter Anhörung mit Schreiben vom 6.7.2005, zu dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 17.11.2005 führte. Das Verwaltungsverfahren ist in § 8 Halbs 1 [X.] gesetzlich definiert. Die Definition stellt klar, dass unter diesem Begriff die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden zu verstehen ist, die [X.] auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet ist. Zum Verwaltungsverfahren iS des [X.] des [X.] gehört auch das Vorverfahren ([X.] 55, 92, 93 = [X.] 1300 § 63 [X.], [X.]). Um dasselbe Verwaltungsverfahren handelt es sich dann, wenn die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtete nach außen wirkende Tätigkeit der Behörde auf einem identischen Verfahrensgegenstand beruht. Der Verfahrensgegenstand eines auf Erlass eines Verwaltungsakts gerichteten Verwaltungsverfahrens wird vom [X.] der Behörde und dem Begehren des Antragstellers bestimmt (vgl [X.] in LPK-[X.], 2004, § 31 Rd[X.]3; Fichte in Fichte/Plagemann/[X.], [X.], 2008, § 3 Rd[X.]56; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl 2008, § 9 Rd[X.]08; [X.], [X.] 2008, 635, 636).

Nicht ausschlaggebend ist daher, dass die Beklagte ihre [X.] auf verschiedene Begründungen gestützt hat. Der [X.] der [X.] zielte jedenfalls auf einen einheitlichen Verfügungssatz. Zutreffend hat das [X.] auch auf den, zuletzt noch betroffenen, identischen Aufhebungs- und Erstattungszeitraum (Febr[X.]r 2005) abgestellt, der bereits Gegenstand des ersten [X.]s war. Den Feststellungen des [X.] lässt sich zudem entnehmen, dass sowohl das Aufhebungsmotiv als auch der [X.] der [X.] auf einem einheitlichen Verfahrensgegenstand beruhten, sodass mit dem [X.] vom 6.7.2005 das mit [X.] vom 4.4.2005 eingeleitete Verwaltungsverfahren nur fortgesetzt wurde. [X.] für die Beklagte war jeweils die eingeschränkte Verfügbarkeit der Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Auch das Begehren der Klägerin war in jedem Stadium des Verfahrens identisch, nämlich darauf gerichtet, sich keiner aufhebenden Entscheidung der [X.] ausgesetzt zu sehen. Schließlich ist auch der Kostennote des Bevollmächtigten zu entnehmen, dass dieser selbst von einem, lediglich fortgesetzten, Verwaltungsverfahren ausgegangen ist. Wäre der Bevollmächtigte der Meinung gewesen, seine Tätigkeit im vorhergehenden Anhörungsverfahren habe ein anderes Verwaltungsverfahren betroffen, hätte er nicht (zusätzlich) die abgesenkte Geschäftsgebühr nach [X.]501 [X.] [X.] aF abgerechnet, sondern für seine Tätigkeit im Widerspruchsverfahren von vornherein auf die [X.]500 [X.] [X.] aF abgestellt, weil aus seiner Sicht eine vorangegangene Tätigkeit im zweiten Anhörungsverfahren, in dem er nicht tätig geworden war, nicht vorgelegen hätte.

c) Der mit dem streitgegenständlichen Kostenbescheid auf 162,40 [X.] festgesetzte Kostenersatzanspruch ist zutreffend berechnet.

Neben der auf 120 [X.] festgesetzten Geschäftsgebühr für das Widerspruchsverfahren ([X.]501 [X.] [X.] aF) hat die Beklagte zutreffend die für jede Angelegenheit zum Tragen kommende Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen von höchstens 20 [X.] ([X.] 7002 [X.] [X.]) und die Umsatzsteuer auf die Vergütung von zum damaligen Zeitpunkt 16 % ([X.] 7008 [X.] [X.] iVm § 12 [X.] 1 [X.] in der vom 1.1.2005 bis 31.12.2006 geltenden Fassung), mithin weitere 22,40 [X.], erstattet.

Dabei unterliegt die von der [X.] auf die so genannte Schwellengebühr festgesetzte Geschäftsgebühr nach [X.]501 [X.] [X.] aF keinen Bedenken. Nach der Anmerkung 2 zur [X.]501 [X.] [X.] aF kann eine Gebühr von mehr als 120 [X.] nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Die gemäß § 163 SGG bindenden, tatsächlichen Feststellungen des [X.] ergeben keine Anhaltspunkte für die Annahme einer umfangreichen oder schwierigen Tätigkeit des Bevollmächtigten der Klägerin. Die in § 14 [X.] 1 Satz 1 iVm § 3 [X.] 1 und 2 [X.] genannten Bemessungskriterien (vgl dazu [X.], 30 = [X.] 4-1935 § 14 [X.], jeweils Rd[X.]1 ff) eröffnen nach den Feststellungen des [X.] ebenfalls keinen höheren Gebührenansatz. Gegen die tatsächlichen Feststellungen des [X.] hat die Klägerin keine zulässigen Revisionsrügen erhoben. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob sich ohnehin aus § 14 [X.] 1 [X.] keine höhere Gebühr als die Schwellengebühr nach [X.]501 [X.] [X.] aF ergeben kann, wenn die anwaltliche Tätigkeit weder umfangreich noch schwierig war (vgl [X.] [X.] 4-1935 § 14 [X.] Rd[X.]5).

d) Entgegen der Ansicht der Klägerin bestehen gegen die Erstattung ausschließlich der reduzierten Geschäftsgebühr nach [X.]501 [X.] [X.] aF im Rahmen des Aufwendungsersatzanspruchs des § 63 [X.] 1 Satz 1 [X.] keine verfassungsrechtlichen Bedenken, und zwar weder im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 [X.] 1 Grundgesetz (GG) noch unter dem Blickwinkel der Garantie des effektiven Rechtsschutzes (Art 19 [X.] 4 GG).

aa) Art 3 [X.] 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln ([X.] 74, 9, 24) und verpflichtet die [X.], wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit und Eigenart ungleich zu behandeln ([X.] 112, 268, 279; stRspr). Dieses Grundrecht ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art oder solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen (vgl zB [X.] 111, 115, 137 = [X.] 4-8570 § 6 [X.] 3 Rd[X.] 38; stRspr). Für die unterschiedliche gesetzliche Behandlung von Personengruppen müssen rechtfertigende Gründe vorliegen, die in einem angemessenen Verhältnis zu der gesetzlichen Differenzierung stehen. Dabei ist die Eigenart des zu regelnden Sachverhalts ausschlaggebend dafür, was sachlich vertretbar oder sachfremd ist ([X.] 75, 108, 157; [X.] 90, 226, 239; [X.] 99, 165, 178 mwN; [X.] 79, 14, 17 = [X.] 3-4100 § 111 [X.]4, [X.], 53 mwN).

Zwar wird der Klägerin im vorliegenden Fall, in dem sie ihren Bevollmächtigten bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren eingeschaltet hatte, von der [X.] nur die nach [X.]501 [X.] [X.] aF verminderte Geschäftsgebühr erstattet, während ihr die nach [X.]500 [X.] [X.] aF höhere Geschäftsgebühr erstattet worden wäre, wenn sie ihren Anwalt erst im Widerspruchsverfahren eingeschaltet hätte.

Der diese Ungleichbehandlung rechtfertigende sachliche Grund liegt - gerade auch im Zusammenspiel des materiellen Kostenerstattungsanspruchs nach § 63 [X.] mit den Gebührentatbeständen der [X.]500, 2501 [X.] [X.] aF - aber darin, dass nach § 63 [X.] nur die Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts "im Vorverfahren" erstattungsfähig sind und Hintergrund der reduzierten Geschäftsgebühr (Gebühr nach einem niedrigeren Rahmen) ist, dass der Anwalt bereits im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mit der Angelegenheit befasst war. Wegen der [X.] erspart er sich - so auch die Vorstellung des Gesetzgebers - Arbeitsaufwand und wird seine Tätigkeit erleichtert, weil er mit dem Sach- und Streitstand bereits vertraut ist (vgl dazu die Gesetzesbegründung zu [X.]501 [X.] [X.] in BT-Drucks 15/1971, [X.]08; ebenso beispielhaft [X.] in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.] [X.] zum [X.], 2. Aufl 2007, Vorbemerkung 2.4 [X.], [X.]400, 2401 [X.], Rd[X.] 6). Der Umstand, dass der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Widerspruchsverfahren nach [X.]501 [X.] [X.] aF geringer vergütet wird, hat seinen sachlichen Grund somit darin, dass er durch die - nach [X.]500 [X.] [X.] aF schon vergütete - vorangegangene Tätigkeit im Ausgangsverfahren bereits in den Fall eingearbeitet ist (ebenso Hessisches [X.], Urteil vom [X.] - L 4 SB 51/07 - Juris Rd[X.]9; desgleichen zur im verwaltungsrechtlichen Verwaltungsverfahren abgesenkten Geschäftsgebühr nach [X.]400, 2401 [X.] [X.] aF = [X.]300, 2301 [X.] [X.] nF: [X.], Beschluss vom [X.]/08 - Juris Rd[X.] 6; [X.], Beschluss vom 7.2.2008 - 13 [X.]939/07 - Juris Rd[X.]1).

Ob im Hinblick auf die Kostenerstattungsregelung in § 63 [X.] eine andere Gebührenregelung, etwa die Erstattungsfähigkeit zumindest der höheren Geschäftsgebühr nach [X.]500 [X.] [X.] aF vorzusehen, systemgerechter wäre, kann dahingestellt bleiben. Es ist jedenfalls nicht sachwidrig, dass der Gesetzgeber dem Bürger für die bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren entstandenen Anwaltskosten auch dann keinen Erstattungsanspruch einräumt, wenn sich ein Widerspruchsverfahren anschließt. Denn dem Bürger ist es grundsätzlich zumutbar, bei auftretendem Klärungsbedarf im erst auf den Erlass eines Verwaltungsakts abzielenden Verwaltungsverfahren die Beratung der Behörde in Anspruch zu nehmen (zB Rückfrage bei dem Sachbearbeiter des [X.]s). Zu dieser Beratung ist die Behörde nach § 14 [X.] I verpflichtet. Dabei hat sie nach § 2 [X.] 2 [X.] I die [X.] Rechte bei der Auslegung der Vorschriften und der Ausübung von Ermessen zu beachten. Von einer Konfliktsit[X.]tion zwischen Behörde und Rechtsuchendem, die es im [X.] rechtfertigt Kosten für rechtskundig eingeholte externe Beratung auf die unrechtmäßig handelnde Behörde abzuwälzen, kann erst im Widerspruchsverfahren gesprochen werden; anders als im Fall des Widerspruchsverfahrens ist im [X.] eines Verwaltungsverfahrens eine belastende Entscheidung der Behörde noch nicht getroffen (vgl [X.], [X.] vom 30.6.2009 - 1 BvR 470/09 - NJW 2009, 3420, Rd[X.]1 - zur Ablehnung einer Beratungshilfe für Vertretung im Anhörungsverfahren; kritisch dazu [X.], [X.], Heft 47/2009). Es ist somit dem Rechtsuchenden zumutbar, die Solidargemeinschaft zunächst nicht mit Kosten zu belasten und den Bescheid abzuwarten. Erst wenn seinem Antrag nicht stattgegeben worden ist oder eine sonstige belastende Entscheidung ergangen ist und er deshalb im Widerspruchsverfahren rechtskundiger Vertretung bedarf, ist vom Gesetz eine Kostenübernahme durch die Verwaltung vorgesehen ([X.] 55, 92, 94 = [X.] 1300 § 63 [X.]; [X.] 3-1300 § 63 [X.]; vgl auch [X.], [X.] vom 11.5.2009 - 1 BvR 1517/08 - NJW 2009, 3417 - zur Beratungshilfe für Widerspruchsverfahren). Vor diesem Hintergrund ist es deshalb gerechtfertigt, dem sich sofort externen Rechtsrat einholenden Bürger nicht einen Teil der dafür erforderlichen Kosten abzunehmen und diese der Behörde zu überbürden.

bb) Die Erstattungsfähigkeit nur der reduzierten Geschäftsgebühr nach [X.]501 [X.] [X.] aF bei [X.] im Rahmen des § 63 [X.] verletzt auch nicht den in Art 19 [X.] 4 GG garantierten effektiven Rechtsschutz.

Zwar mag das Recht, sich in jedem Stadium des gesamten Verwaltungsverfahrens durch einen Bevollmächtigten gegenüber der Verwaltung unterstützen zu lassen (§ 13 [X.]), erst vollkommen erscheinen, wenn auch die Kosten für eine erfolgreiche Tätigkeit bereits im Verwaltungsverfahren zu erstatten sind. Jedoch darf der Gesetzgeber zum einen auch die Kosten berücksichtigen, die auf die öffentliche Hand zukämen, wenn jedes für den Bürger erfolgreiche Verwaltungsverfahren mit der Verpflichtung zur Erstattung der Anwaltskosten verbunden wäre (so bereits [X.]-1300 § 63 [X.] S 7). Zum anderen besteht ohnehin kein allgemeiner Rechtsgrundsatz, wonach eine Kostenerstattung zu Gunsten des [X.] zu erfolgen hätte oder der Staat zwingend die Kosten des Rechtsanwalts zu tragen hätte, wenn der Bürger mit seinem Begehren durchdringt (vgl [X.] 35, 283, 295; 74, 78, 95f). Art 19 [X.] 4 GG enthält keine Garantie einer vollständigen Kostenübernahme im Falle eines erfolgreich eingelegten Rechtsbehelfs.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, weil die Klägerin als Leistungsempfängerin iS des § 183 Satz 1 SGG den Rechtsstreit auf höhere Kostenerstattung führt (vgl [X.] [X.] 4-1935 § 14 [X.], Rd[X.]8; eine in [X.] 97, 153 = [X.] 4-1500 § 183 [X.] 4 unter Rd[X.]0 erörterte [X.] liegt nicht vor).

Meta

B 11 AL 24/08 R

25.02.2010

Bundessozialgericht 11. Senat

Urteil

Sachgebiet: AL

vorgehend SG Münster, 31. Oktober 2006, Az: S 15 AL 91/06, Gerichtsbescheid

§ 8 Halbs 1 SGB 10, § 63 Abs 1 S 1 SGB 10, § 63 Abs 2 SGB 10, § 1 Abs 1 S 1 RVG, § 2 Abs 2 S 1 RVG, § 3 RVG, § 14 RVG, § 17 Nr 1 RVG, Nr 2500 RVG-VV vom 05.05.2004, Nr 2501 RVG-VV vom 05.05.2004, Nr 2400 RVG-VV, Nr 2401 RVG-VV, RVG-VV vom 05.05.2004

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 25.02.2010, Az. B 11 AL 24/08 R (REWIS RS 2010, 8947)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8947

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 13 R 63/09 R (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Entstehen der Erledigungsgebühr - keine Erforderlichkeit eines beiderseitigen Nachgebens


B 11 AL 14/09 R (Bundessozialgericht)

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rechtsanwaltsvergütung - isoliertes Vorverfahren - erstattungsfähige Kosten - Geschäftsgebühr - Schwellengebühr - …


B 4 AS 155/10 R (Bundessozialgericht)

(Erstattung von Kosten im Vorverfahren in sozialrechtlichen Angelegenheiten - Rechtsanwaltsvergütung - Gebührenerhöhung bei Beauftragung des …


B 14 AS 5/15 R (Bundessozialgericht)

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung von Kosten im Vorverfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Bemessung der Geschäftsgebühr für …


B 14 AS 48/18 R (Bundessozialgericht)

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Erstattung von Kosten eines isolierten Vorverfahrens - Bestimmung der angemessenen …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.