Bundespatentgericht, Urteil vom 04.02.2021, Az. 2 Ni 31/20 (EP)

2. Senat | REWIS RS 2021, 10491

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Gegenstand

Patentnichtigkeitssache – „Stellglied“ – Teilweise Patentfähigkeit


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 621 055

([X.] 2004 031 724)

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. Februar 2021 durch [X.] Himmelmann als Vorsitzenden sowie [X.] [X.], [X.], Dr. Söchtig und [X.] für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 1 621 055 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass seine Ansprüche folgende Fassung erhalten:

1. An actuator comprising a cabinet (4), an [X.] (10) arranged in the cabinet, [X.] shaft, [X.] (8) connected to the motor shaft, [X.] an output stage, an activation element (1, 2, 3) [X.], [X.] an adjustable element in the structure in which the actuator is to be incorporated, [X.] in that at least the [X.] (10) is mounted in a tightly fitting recess (12) in a block (11) of foam plastics arranged and secured in the cabinet (4), wherein [X.] (9a, 9b) is arranged in the transmission or between the transmission and the activation element (2, 3; 15, 16; 23) of the actuator and a gasket (19) of rubber is provided between the individual claws of the claw coupling, [X.], and one end of the claw coupling is secured to the end of the spindle, [X.] plate member [X.] firmly on to the bottom of the cabinet.

2. An actuator according to claim 1, [X.] in that at least a part of the transmission (8) is built together with the motor, and that this part of the transmission is likewise accommodated in the recess in the foam plastics block.

3. An actuator according to claim 1 or 2, [X.] in that the foam plastics block fills the interior of the cabinet entirely or substantially entirely.

4. An actuator according to claim 1, 2 or 3, [X.] in that the foam plastics block is composed of two parts with an [X.] plane of the motor.

5. An actuator according to claim 1, 2 or 3, [X.] in that the foam plastics block is one entity, and that the recess has an opening extending out to the outer side of the block for insertion of at least the motor.

6. An actuator according to any of claims 1 to 5, [X.] in [X.] (9a, 9b) of the claw coupling have three axially extending claws each, and that the gasket (19) has six protruding flaps from a central ring wall or solid core.

7. An actuator according to claim 1 as well as 6, [X.] in that it comprises a spindle part with a drive pipe for rotation of a spindle, and that the claw coupling is secured to one end of the drive pipe.

I[X.] Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II[X.] Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 1 621 055. Das am 6. Mai 2004 in [X.] international angemeldete und mit [X.] 2004/100 632 A1 in [X.] offengelegte Streitpatent nimmt die [X.] Priorität der [X.] vom 6. Mai 2003 in Anspruch. Das Streitpatent, dessen Erteilung am 9. Mai 2011 mit der Patentschrift [X.] in der [X.] veröffentlicht worden ist, wird vom [X.] unter der Nummer [X.] 2004 031 724 geführt und trägt die Bezeichnung "[X.]" (STELLGLIED).

2

Das Streitpatent umfasst insgesamt 11 Patentansprüche, von denen die Ansprüche 2 bis 11 direkt oder indirekt auf den Sachanspruch 1 rückbezogen sind.

3

Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung des [X.] Teils des Streitpatents in vollem Umfang. Die Beklagte verteidigt ihr Patent in der erteilten Fassung nach Hauptantrag sowie beschränkt in den Fassungen der [X.] bis 5, 5a, 5b, 6 und 7.

4

Der angegriffene Patentanspruch 1 hat in der [X.] mit hinzugefügter Gliederung folgenden Wortlaut:

5

1.1 An actuator comprising

6

1.2 a cabinet (4),

7

1.3 an [X.] (10) arrangend in the cabinet, [X.] shaft,

8

1.4 a transmission (8) connected to the motor shaft, [X.] an output stage,

9

1.5 an activation element (1, 2, 3) [X.], [X.] an adjustable element in the structure in which the actuator is to be incorporated,

1.6 characterized in that at least the [X.] (10) is mounted in a tightly fitting recess (12) in a block (11) of foam plastics arranged and secured in the cabinet (4).

In [X.] Übersetzung lautet er:

1.1 Ein Stellglied, umfassend

1.2 ein Gehäuse (4);

1.3 einen in dem Gehäuse angeordneten Elektromotor (4), der eine Motorwelle aufweist;

1.4 eine Transmission (18), die mit der Motorwelle verbunden ist und eine Ausgangsseite aufweist;

1.5 ein Aktivierungselement (1,2,3), das mit der Ausgangsseite der Transmission (3 8) verbunden und eingerichtet dazu bestimmt ist, um die Bewegung eines einstellbaren Elements in der Struktur, in die das Stellglied einzubeziehen aufzunehmen ist, zu verursachen,

1.6 dadurch gekennzeichnet, dass wenigstens der Elektromotor (10) in einer m satt passenden Rezess Aussparung (12) in einem Block (11) aus [X.] angeordnet und befestigt ist, der in dem Gehäuse (4) angeordnet und sicher befestigt ist.

Dabei wurden in der dem Streitpatent entnommenen [X.] Übersetzung des Anspruchs 1 die offensichtlich falschen Bezugszeichen in den Merkmalen 1.4 und 1.5 korrigiert und in den Merkmalen 1.5 und 1.6 die Wortwahl dem [X.] Original angepasst und insbesondere der Rückbezug des letzten Satzteils korrigiert, da dieser sich auf den Block bezieht und nicht auf den Motor.

Zum Wortlaut der abhängigen Patentansprüche 2 bis 11 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass das Streitpatent für nichtig zu erklären sei, weil der Gegenstand des angegriffenen Streitpatents nicht neu und zumindest wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig sei. Sie stützt ihr Vorbringen im Wesentlichen auf folgende Unterlagen und Druckschriften:

A1 Streitpatentschrift [X.],

A2 Klageschrift vom 29. Dezember 2017, [X.],

A3 Schreiben der [X.] Rechtsanwälte im Verletzungsverfahren vom 23. März 2018,

[X.] WO 95/34232 A1,

[X.] WO 02/39848 A1,

[X.] JP 2002-101607 A mit Abstract und englischer Übersetzung,

D4 [X.] T2,

[X.] WO 99/20152 A1,

D6 [X.] 5 224 429 A,

[X.] JP 2000-081051 A mit Abstract und englischer Übersetzung,

D8 Urteil des [X.] vom 26. Februar 2019 ([X.].: [X.]/17),

D9 Berufungsbegründung der Beklagten vom 26. August 2019,

[X.]0 [X.] 6 021 993 A,

[X.] Sitzungsprotokoll des O[X.] vom 4. Juni 2020 in der Sache [X.]/19,

[X.]` Vergrößerungen der Figuren 1 und 2 der Druckschrift [X.],

[X.]2 Vergrößerungen der Figuren 1 und 2 der Druckschrift [X.] ergänzt um eine "eigene Ansicht von oben",

[X.] Linkedin Auszug "Christian Platz",

[X.]4 Wikipedia Auszug "Schallabsorption",

[X.]5 modifizierte Figur 3 aus der Druckschrift [X.],

[X.]6 Wikipedia Auszug "Foam rubber",

Die Klägerin macht geltend, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber den [X.] und [X.] jeweils nicht neu sei und dass er durch eine Kombination der Druckschriften [X.] und [X.] sowie der [X.]0, [X.] und [X.] als auch der Druckschriften [X.] und [X.] bzw. [X.], [X.] und [X.] nahegelegt sei. Auch die darüber hinaus erteilten abhängigen [X.] seien nicht patentfähig, da sie dem Fachmann aus den [X.] bis [X.] bekannt oder nahegelegt seien. Das Streitpatent sei auch nicht in einer der hilfsweise geltend gemachten Fassungen aufrechtzuerhalten, wobei die [X.] und 7 bereits schon unzulässig seien, da es insoweit an einer entsprechenden Offenbarung fehle.

Die Klägerin stellt den Antrag,

das [X.] Patent EP 1 621 055 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

Die Beklagte stellt den Antrag,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise

das [X.] Patent EP 1 621 055 dadurch teilweise für nichtig zu erklären, dass seine Patentansprüche die Fassung eines der [X.] bis 4 vom 30. November 2020, Hilfsantrag 5 vom 4. Februar 2021, Hilfsantrag 5 vom 30. November 2020, der jetzt die Bezeichnung 5a erhält, sowie Hilfsanträge 5b, 6 und 7 vom 4. Februar 2021, in dieser Reihenfolge, erhalten.

Die Beklagte erklärt, dass sie die Patentansprüche gemäß Hauptantrag und [X.] als jeweils geschlossene Anspruchssätze ansehe, die jeweils insgesamt beansprucht werden.

Die Beklagte tritt der Argumentation der Klägerin entgegen. Sie erachtet das Streitpatent, zumindest in einer der von ihr hilfsweise verteidigten Fassungen, für bestandsfähig.

Sie hat hierzu die folgenden Unterlagen zur Akte gereicht:

[X.] Auszug aus [X.]: "[X.] NOISE CONTROL – Theory and Practice" (3. Auflage, 2003), Spon Press London

[X.] [X.] bzgl. der Dichte von [X.] und Schaumgummi,

[X.] Ausdruck eines Abrufs der Website www.bilder-plus.de/ absorptionsgrad.php vom 12. November 2020,

[X.] Blatt der "stn schaumstoff-technik-nürnberg GmbH" vom 10. März 2010,

Sie ist der Auffassung, das Stellglied des erteilten Anspruchs 1 sei patentfähig, denn es sei neu, insbesondere auch gegenüber den [X.], [X.], [X.] und [X.] und werde dem Fachmann insbesondere auch nicht durch die Druckschrift [X.] in Kombination mit der Druckschrift [X.] bzw. der Druckschrift [X.]0 in Kombination mit den [X.] oder [X.] nahegelegt. Entsprechend verhalte es sich auch bzgl. einer Kombination der Druckschrift [X.] mit den Druckschriften [X.] und [X.] bzw. der Druckschrift [X.] i. V. m. der Druckschrift [X.]0.

Weiterhin würden auch die Merkmale der erteilten [X.] 2 bis 11 dem Fachmann durch den vorgelegten Stand der Technik nicht nahegelegt. Gleiches gelte auch hinsichtlich der ergänzend eingeführten Hilfsanträge.

Auf Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 2. August 2019 angeordnet, dass die Klägerin gemäß § 81 Abs. 6 ZPO bis zum 15. September 2019 eine Sicherheit i. H. v. € 71.000,-- zu leisten hat, welche die Klägerin am 6. September 2019 erbracht hat.

Anspruch 1 des [X.] ergibt sich aus dem erteilten Anspruch 1, indem an dessen Ende das folgende, dem erteilten Anspruch 6 entnommene Zusatzmerkmal angefügt wird:

1.7 "wherein [X.] (9a, 9b) is arranged in the transmission or between the transmission and the activation element (2, 3; 15, 16; 23) of the actuator”.

Anspruch 1 des [X.] ergibt sich aus Anspruch 1 des [X.], indem an dessen Ende das folgende, dem erteilten Anspruch 7 entnommene Zusatzmerkmal angefügt wird:

1.8 "and a gasket (19) of rubber is provided between the individual claws of the claw coupling”.

Anspruch 1 des [X.] ergibt sich aus Anspruch 1 des [X.], indem an dessen Ende das folgende, dem erteilten Anspruch 9 entnommene Zusatzmerkmal angefügt wird:

1.9 "wherein the actuator comprises a spindle part, and one end of the claw coupling is secured to the end of the spindle”.

Dabei wurde in obigem Zusatzmerkmal der Begriff "acturator" in "actuator" geändert, da dies ein offensichtlicher Rechtschreibfehler ist.

Anspruch 1 des [X.] hat den im Tenor genannten Wortlaut. Er ergibt sich aus Anspruch 1 des [X.], indem an dessen Ende das folgende, dem erteilten Anspruch 11 entnommene Zusatzmerkmal angefügt wird:

1.10 "wherein the spindle part is secured to the cabinet by means of a plate member [X.] firmly on to the bottom of the cabinet”.

Wegen des Wortlauts der [X.] dieser Hilfsanträge und der Ansprüche der weiteren Hilfsanträge 5, 5a, 5b, 6 und 7 sowie der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage, mit der der [X.] der fehlenden Patentfähigkeit nach Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ i. V. m. Art. 54 und 56 EPÜ geltend gemacht wird, ist zulässig.

Sie ist insofern begründet, als das Streitpatent für nichtig zu erklären ist, soweit es über die von der Beklagten mit Hilfsantrag 4 beschränkt verteidigte Fassung hinausgeht, denn die [X.] des erteilten Anspruchs 1 nach Hauptantrag und der Ansprüche 1 der [X.], 2 und 3 sind hinsichtlich der Druckschrift [X.] den Druckschriften [X.] und [X.] und dem Wissen des Fachmanns nicht patentfähig.

Die weitergehende Klage ist hingegen unbegründet, denn in der Fassung nach Hilfsantrag 4 hat das Patent Bestand.

I.

1. Das Streitpatent betrifft gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs 1 ein Stellglied umfassend ein Gehäuse, einen elektrischen Motor mit einer Motorwelle, eine mit der Motorwelle verbundene [X.] mit einer Ausgangsseite und ein mit der Ausgangsseite der [X.] verbundenes [X.], das dazu bestimmt ist, in der das Stellglied aufnehmenden Struktur ein einstellbares Element in Bewegung zu versetzen.

Solche [X.] werden nach den Ausführungen in der Beschreibungseinleitung bspw. zur Einstellung beweglicher Teile von Möbelstücken wie Betten, Stühlen und Tischen eingesetzt und dazu mit einer niedrigen Spannung von 24 V betrieben. So seien aus der [X.]/29284 [X.] lineare [X.] und aus der [X.] [X.] rotierende [X.] bekannt. Eine spezielle Ausgestaltung linearer [X.] würde bspw. als Hubsäule in Tischbeinen zum Anheben der Tischplatte eingesetzt, wohingegen der Einsatz von Dreh-[X.]n bei Möbeln eher unüblich sei.

Um den Preis für die in den Möbeln eingesetzten [X.] niedrig zu halten, soll ihre Konstruktion möglichst einfach sein. Dies ist jedoch schwer zu realisieren, wenn die [X.] wie im Fall von Krankenhausbetten möglichst leise arbeiten müssen. Denn der beim Einstellen der Möbelstücke entstehende Lärm setzt sich aus verschiedenen Lärmquellen zusammen, wie bspw. der [X.], der Kraftübertragung an sich, den mit der Kraftübertragung einhergehenden Vibrationen und der Lagerung der beweglichen Elemente. Übliche Maßnahmen zur Lärmreduzierung bestehen bspw. im Einsatz von Gummi/Plastik-Lagern, [X.] und [X.]. Zudem wird im Stand der Technik vorgeschlagen, zur Reduzierung des auf die [X.] zurückgehenden Lärms den Rotor oder Stator speziell auszubilden oder anzuordnen sowie das Spiel der Antriebskomponenten untereinander zu minimieren.

Wie im Streitpatent weiter ausgeführt, seien diese Maßnahmen aber kompliziert und kostenintensiv und ließen sich nur schwer durchführen, vgl. die Abs. [0001] bis [0008] des Streitpatents.

Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, mit minimalen Zusatzkosten das Geräuschniveau von [X.]n zu reduzieren.

Gelöst wird diese Aufgabe durch das Stellglied des erteilten Anspruchs 1 nach Hauptantrag und der Ansprüche 1 der Hilfsanträge, für die bereits im Tatbestand eine Gliederung wiedergegeben wurde.

2. In Übereinstimmung mit der Definition der Klägerin ist als hier zuständiger Fachmann ein Maschinenbauingenieur mit Masterabschluss und mehrjähriger Erfahrung bei der Auslegung und Realisierung von [X.]n zu definieren.

3. Im Streitpatent wird das beanspruchte Stellglied anhand der [X.]uren 1 bis 4 mit Beschreibung in den Absätzen [0014] bis [0016] am Beispiel einer Hubsäule für höhenverstellbare Tische erläutert, wobei die [X.]uren 1 bis 3 den Gesamtaufbau mit unterschiedlichen, linear ausfahrbaren Stützen als jeweiliges [X.] und die [X.]ur 4 den Aufbau der Antriebsanordnung zeigen.

Abbildung

Wie insbesondere [X.]. 4 zu entnehmen ist, umfasst das Stellglied ein Gehäuse (4), in dem ein Block (11) aus [X.] angeordnet ist, der eine Aussparung (12) aufweist, in der sich der Elektromotor (10) befindet. Die Aussparung ist so ausgebildet, dass der Elektromotor (10) satt in die Aussparung (12) passt und darin befestigt ist. Auch der Block (11) passt festsitzend in das Gehäuse (4) und ist in dem Gehäuse (4) sicher befestigt. Mit einem Plastikdeckel (13) wird das Gehäuse verschlossen.

Bei dem Ausführungsbeispiel der [X.]. 4 wird die mit der Motorwelle des Elektromotors (10) verbundene [X.] durch ein Schneckenrad (8) gebildet. Das vom Elektromotor über eine Schneckenwelle angetriebene Schneckenrad (8) weist eine Ausgangsseite auf, die mittels einer ggf. vorhandenen Klauenkupplung (9a) mit dem [X.] (1, 2, 3) verbunden ist, das dazu bestimmt ist, die Bewegung eines einstellbaren Elements in der das Stellglied aufnehmenden Struktur zu verursachen. Der Elektromotor (10) kann somit über das Schneckengetriebe und die für einen höhenverstellbaren Tisch bestimmten linear ausfahrbaren Stützen ein- oder ausfahren.

Abbildung

Das Stellglied des Anspruchs 1 zeichnet sich dadurch aus, dass wenigstens der Elektromotor (10) in der satt passenden Aussparung (12) des Blocks (11) aus [X.] befestigt ist und zudem der Block in dem Gehäuse (4) angeordnet und sicher befestigt ist. Der [X.] nimmt den Motor folglich passgenau auf und dämmt Vibrationen und Geräusche.

Der im Streitpatent verwendete Begriff "Block" ist anhand der Beschreibung und [X.]uren auszulegen.

Gemäß [X.]. 4 muss der Block den Motor nicht vollständig umhüllen, sondern kann bspw. die Ober- und Unterseite des [X.] insofern freilassen, als er bündig damit abschließt, was hinsichtlich einer guten Wärmeableitung an das Gehäuse vorteilhaft ist. Der Teil des Kennzeichens von Anspruch 1, wonach wenigstens der Elektromotor (10) in einer satt passenden Aussparung (12) in einem Block (11) aus [X.] befestigt ist, umfasst demnach auch Varianten, bei denen der Block auf drei Seiten offen ist und einer U-Form ähnelt, in die der Motor durch die offene U-Seite geschoben werden kann. Weitere Erläuterungen zur Ausgestaltung des Blocks finden sich in den Absätzen [0010] und [0011] des Streitpatents.

Wie insbesondere in Absatz [0011] hervorgehoben wird, muss der Block nicht einstückig sein, sondern kann auch aus mehreren Teilen bestehen, bspw. einem Bodenteil, in das der Motor eingelegt wird, und einem Deckelteil.

In Übereinstimmung damit hat das Verletzungsgericht das kennzeichnende Merkmal in seinem Urteil ([X.]) dahingehend ausgelegt, dass der Block aus [X.] ein kompaktes Element ist, das einteilig oder aus mehreren Teilen gebildet sein kann, wobei die Einzelteile nach außen eine Einheit darstellen müssen. Zudem sei es – insbesondere wegen der Formulierung "wenigstens der Elektromotor (10)" im Kennzeichen des Anspruchs 1 – erforderlich, dass der gesamte Motor in die Aufnahme des Blocks aus [X.] eingebracht wird, wohingegen es nicht erforderlich sei, dass der Motor vollständig von dem Block umhüllt wird (vgl. [X.]. 4).

Demgegenüber hat die Patentinhaberin auf den Seiten 6 bis 9 ihrer Berufungsbegründung ([X.]) im Verletzungsverfahren diese Auslegung als zu eng angesehen und vorgetragen, dass nach ihrem Verständnis der Block keine zusammenhängende Struktur ausbilden müsse, sondern als mehrteilige Struktur auch Lücken aufweisen könne. Deshalb würde von der Formulierung "Block aus [X.]" auch eine Anordnung mehrerer voneinander losgelöster Teile aus [X.] umfasst. Insbesondere würde auch eine aus mehreren voneinander beabstandeten Teilen bestehende Schaumstoffstruktur eine sehr gute Geräuschdämmung bewirken, wenn die Teile einen großen Teil der Oberfläche abdecken. Deshalb sei auch bei einer funktionalen Betrachtung dieses Merkmals eine solche breite Auslegung gerechtfertigt.

Bei einem solchen Verständnis des Begriffs "Block" wären bereits einzelne Schaumstoffabstandshalter an dem Elektromotor in Summe ein Block. Dies steht aber im Widerspruch sowohl zum üblichen Verständnis des Begriffs "Block" als auch zu den Ausführungen in Absatz [0004] des Streitpatents, wo im Zusammenhang mit der Darlegung des Stands der Technik hervorgehoben wird, dass der Einsatz von Gummi/Plastik-Federelementen zur Geräuschreduzierung zwar bekannt sei, es aber wünschenswert sei, den Geräuschpegel weiter zu reduzieren.

Nach der Lehre des Streitpatents ist daher eine Anordnung einzelner voneinander beabstandeter Federelemente nicht ausreichend, um die gewünschte Lärmreduzierung zu gewährleisten, und als Lösung wird stattdessen eine Anordnung in einem Block vorgeschlagen.

Unter das kennzeichnende Merkmal des erteilten Anspruchs 1 fallen somit keine einzelnen Schaumstoffabstandshalter an dem Elektromotor, sondern es ist entsprechend dem [X.] ([X.]) auszulegen.

4. Die Lösungen nach den Ansprüchen 1 der Hilfsanträge 1 bis 4 präzisieren das Stellglied durch kumulative Aufnahme der Merkmale der erteilten abhängigen Ansprüche 6, 7, 9 und 11.

Abbildung

Demnach umfasst das Stellglied entsprechend den Darstellungen in den [X.]uren 4 und 5b bis 5d mit der Beschränkung nach Hilfsantrag 1 eine Klauenkupplung (9a, b) in der [X.] oder zwischen der [X.] und dem [X.], die entsprechend der Präzisierung in Hilfsantrag 2 zwischen den einzelnen Klauen der Klauenkupplung eine Dichtung (19) aufweist, wobei nach der weiteren Präzisierung in Hilfsantrag 3 das Stellglied ein [X.] (16) umfasst, an dessen Ende ein Ende der Klauenkupplung befestigt ist und wobei nach Hilfsantrag 4 das [X.] (16) mittels eines [X.]s (20) an dem Gehäuse (4) des Stellglieds befestigt und fest mit dem Boden des Gehäuses (4) verschraubt ist (21a, b).

Gemäß den Absätzen [0012], [0017], [0018] und [0023] der Beschreibung, vereinfacht die Klauenkupplung den Zusammenbau des Stellglieds und vermindert im Zusammenspiel mit der Gummidichtung die Geräusche des Stellglieds. Zudem gestattet das [X.] eine stabile Befestigung der Spindel am Gehäuse und ermöglicht zusammen mit der trennbaren Klauenkupplung eine leichte Montage und folglich auch Demontage der Spindel am bzw. vom Gehäuse.

Hinsichtlich der [X.] und der weiteren Hilfsanträge wird auf die Akte verwiesen.

II.

Die [X.] der Ansprüche 1 nach Hauptantrag und nach den [X.] 1 bis 3 sind zwar hinsichtlich des vorgelegten Stands der Technik neu, doch sind sie nicht patentfähig, da das Stellglied des Anspruchs 1 nach Hauptantrag dem Fachmann durch Druckschrift [X.] sowie durch Druckschrift [X.] Druckschrift [X.] und seinem Fachwissen nahegelegt ist und sich die [X.] der Ansprüche 1 nach den [X.] 1 bis 3 für den Fachmann in naheliegender Weise aus Druckschrift [X.] den Druckschriften [X.] und [X.] und seinem Fachwissen ergeben (Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ i. V. m. Art. 54 u. 56 EPÜ).

Die Ansprüche des [X.] sind zulässig und die mit ihnen beanspruchten [X.] sind hinsichtlich des im Verfahren befindlichen Stands der Technik neu (Art. 54 EPÜ). Sie beruhen diesem gegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns (Art. 56 EPÜ), so dass sie patentfähig sind (Art. 52 EPÜ).

1. Bei Druckschrift [X.] steht wie beim Streitpatent die Geräuschreduzierung elektrischer [X.] bzw. Getriebemotoren im Vordergrund, vgl. die [X.] Zusammenfassung. Dabei wird im Zusammenhang mit der Erläuterung des Stands der Technik unter Verweis auf die [X.]uren 8 und 9 beschrieben, dass es bei solchen, bspw. in Lordosenstützen von Autositzen eingesetzten [X.]n üblich sei, zur Geräuschreduzierung den Motor bis auf die Motorwelle in einer elastischen Hülle einzukapseln und in einem äußeren Gehäuse durch Einklemmen zwischen Gehäuseober- und -unterseite zu befestigen, vgl. in den [X.]uren 8 und 9 die Bezugszeichen [X.], [X.], [X.] und [X.], 9b sowie Seite 5 der [X.]n Übersetzung. Dies führe zwar zu einer Geräuschreduzierung, doch da nur der Motor gedämmt sei, gebe es weiterhin eine unerwünschte Geräuschübertragung durch das Getriebe bzw. die Zahnräder ([X.], [X.], [X.], [X.] 5a-5d). Zudem sei auch der Zusammenbau eines solchen Stellglieds aufwändig, vgl. die ersten drei Absätze von Seite 6 der [X.]n Übersetzung.

Als Verbesserung wird daher vorgeschlagen, wie in den [X.]uren 1 und 2 gezeigt, die Außenseite des Stellgliedgehäuses mit einem elastischen Material (11) zu bedecken (vgl. die Ausführungen zu Anspruch 1 auf Seite 6: "[…] The case which accommodates the said motors and these [X.]wheels is provided, [X.] an [X.]." und Seite 7, dritter Absatz: "[…] the whole [X.]ed motor is covered with the case cover 11 which consits of elastic bodies, such as rubber|gum, […]."),

AbbildungAbbildung

oder entsprechend den [X.]uren 6 und 7 das Innere des Gehäuses mit einem elastischen Material (10a, 10b) so auszufüllen, dass der Motor fixiert ist und das Getriebe beweglich bleibt, bspw. indem das elastische Material in die [X.] und -unterseite jeweils so eingeformt wird, dass dessen innere Form zur äußeren Form des [X.] passt und der Motor durch das elastische Material fixiert wird (vgl. die Ausführungen zu Anspruch 2 auf Seite 6: "[…] The case which accommodates the said motors and these [X.]wheels is provided, [X.] shapelmolds integrally with the said case inside the said case, [X.] an [X.] fixes the said motor" und Seite 7, fünfter Absatz: " […] the [X.] that integrally molded the motor rubber|gum 10a which is an [X.], and the [X.] which integrally molded the motor rubber|gum 10b which is an [X.] are provided. […]."

Abbildung

Insbesondere lehrt Druckschrift [X.] den Fachmann anhand der [X.]uren 6 und 7, dass eine schalldämmende, sichere und hinsichtlich des Zusammenbaus einfache Befestigung des [X.] in dem Gehäuse erreicht werden kann, wenn der Elektromotor in einer satt passenden Aussparung in einem Block aus elastischem Material befestigt ist, der in dem Gehäuse angeordnet und sicher befestigt ist, wobei als ein Beispiel für elastisches Material Gummi angegeben ist.

Mit den Worten des erteilten Anspruchs 1 offenbart Druckschrift [X.] folglich

1.1 ein Stellglied ([X.]ed motor / vgl. den Titel), umfassend

1.2 ein Gehäuse ([X.], [X.]);

1.3 einen in dem Gehäuse (7, 8) angeordneten Elektromotor ([X.]), der eine Motorwelle ([X.]) aufweist;

1.4 eine [X.] ([X.]s 5a-5d), die mit der Motorwelle (2) verbunden ist und eine Ausgangsseite (5d) aufweist;

1.5 ein [X.], das mit der Ausgangsseite der [X.] (5d) verbunden und dazu bestimmt ist, die Bewegung eines einstellbaren Elements in der Struktur, in die das Stellglied aufzunehmen ist, zu verursachen (vgl. S. 5, [X.] 1: "[…] adjustment of lumbar support, […]"),

1.6‘ dadurch gekennzeichnet, dass wenigstens der Elektromotor (1) in einer satt passenden Aussparung in einem Block aus [X.] elastischem Material ([X.] 10a, 10b) befestigt ist, der in dem Gehäuse (7, 8) angeordnet und sicher befestigt ist (vgl. obige Fundstellen auf Seite 7, fünfter bis achter Absatz und Anspruch 2: "[…] The case which accommodates the said motors and these [X.]wheels is provided, [X.] shape|molds integrally with the said case inside the said case, [X.] an [X.] fixes the said motor. […].").

Das Stellglied des erteilten Anspruchs 1 unterscheidet sich demnach von dem in Druckschrift [X.] offenbarten Stellglied lediglich dadurch, dass anspruchsgemäß der Block aus [X.] besteht, wohingegen in Druckschrift [X.] angegeben ist, dass er aus einem elastischen Material, bspw. Gummi besteht.

Da aber nach obigen Fundstellen der Block aus elastischem Material zu bilden ist, greift der Fachmann nicht nur auf Gummi als Dämm- und Befestigungsmaterial, sondern auch auf andere, bei der Dämmung und Befestigung von Motoren üblicherweise eingesetzte, elastische Materialien zurück. Wie die [X.] und [X.] belegen, ist [X.] ein solches üblicherweise zur Dämmung und Befestigung von Motoren eingesetztes, elastisches Material, das der Fachmann folglich in naheliegender Weise für den in Druckschrift [X.] beschriebenen Block einsetzt. (vgl. [X.], Seite 3, Zeilen 19 bis 21: "As appears in particular from [X.]. 2, [X.] in [X.], 12, eg. [X.]." und [X.], Spalte 5, Zeilen 5 bis 8 bzw. Spalte 6, Zeilen 1 bis 5: "[X.], isolator 40, [X.] cover 54 and [X.] are made of a flexible material, such as rubber or a like synthetic material." bzw. "The type of isolating material selected can be any of a variety of materials, such as rubber, foam and the like.")

Soweit die Patentinhaberin vorgetragen hat, dass Druckschrift [X.] lediglich einen Block aus Gummi offenbare und dem Fachmann keine Anregung gebe, diesen durch einen Block aus [X.] zu ersetzen, kann sich der [X.] dieser Auffassung nicht anschließen. Denn die Lehre von Druckschrift [X.] ist nicht auf Gummi als Dämmmaterial beschränkt sondern allgemein darauf gerichtet, den Motor in einen elastischen Körper bzw. Block einzubringen, wobei Gummi nur als ein beispielhafter Dämmstoff angeführt ist, vgl. deren Zusammenfassung (case cover made of an [X.] such as rubber) und Ansprüche ([X.], [X.]). Wie den beispielhaft angeführten [X.] und [X.] zu entnehmen ist, kennt der Fachmann [X.] als übliches zur Befestigung und Dämmung von Motoren eingesetztes Material, so dass er [X.] in naheliegender Weise als eine Variante für das in Druckschrift [X.] angeführte elastische Material zur Dämmung und Befestigung des [X.] einsetzt.

Das Stellglied des Anspruchs 1 wird dem Fachmann daher durch Druckschrift [X.] i. V. m. seinem Fachwissen nahegelegt und ist wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.

2. Druckschrift [X.] befasst sich mit [X.]n für Möbel und beschreibt auf den Seiten 4 und 5 anhand von [X.]. 1 einen Tisch, dessen Beine (upper parts 15, 16; [X.], 24) mittels durch ein Stellglied (drive unit 5) angetriebener Kupplungen (coupling 9, 10 bzw. die eingezeichneten Rechtecke zwischen den Bezugszeichen 13 und 17 sowie 14 und 18), Getriebe ([X.], 14), Stangen (drive [X.], 12) und Spindeln ([X.] 19, 20; shaft 17, 18) ausgefahren werden können.

Abbildung

 Wie in den weiteren [X.]uren 2 und 3 dargestellt ist, umfasst das Stellglied (drive unit 5) ein zweiteiliges Gehäuse (housing 39, two parts 40, 41), in dem sich der Motor ([X.]) mit dem Getriebe ([X.]) und einer weiteren Kupplung ([X.]) befindet. Die Ausgangsseite der [X.] ist mit Bezugszeichen ([X.]) gekennzeichnet.

Abbildung

Im Einzelnen offenbart Druckschrift [X.] in obigen Fundstellen mit den Worten des Anspruchs 1 nach Hauptantrag

1.1 ein Stellglied (drive unit 5), umfassend

1.2 ein Gehäuse (housing 39, two parts 40, 41);

1.3 einen in dem Gehäuse (39, 49, 41) angeordneten Elektromotor ([X.]), der eine Motorwelle (vgl. [X.]. 2, 3) aufweist;

1.4 eine [X.] ([X.], [X.], [X.]), die mit der Motorwelle verbunden ist und eine Ausgangsseite (38) aufweist;

1.5 ein [X.] (shaft 17, 18; [X.] 19, 20), das mit der Ausgangsseite der [X.] (38) verbunden und dazu bestimmt ist, die Bewegung eines einstellbaren Elements in der Struktur, in die das Stellglied aufzunehmen ist, zu verursachen (vgl. [X.]. 1, die Bewegung erfolgt mittels der [X.], 10; drive [X.], 12; [X.], 14).

Somit ist aus Druckschrift [X.] ein Stellglied mit den Merkmalen des Oberbegriffs von Anspruch 1 bekannt.

Gemäß den weiteren Ausführungen auf Seite 6, Zeilen 16 bis 18 und 24 bis 26 kann das Gehäuse mit schalldämmendem Material ausgestattet sein ([X.], housing 39 may be provided with extra sound-absorbing material […]) und dämpfende Gummiteile zur gedämpften Befestigung des [X.] aufweisen (Preferably, housing 39 is 25 provided with rubber damping means (not shown for easy reference) for mounting the electric motor so [X.] achieved.).

Da Druckschrift [X.] nicht weiter ausführt, wie und in welchem Umfang das schalldämmende Material einzubringen und der Motor gedämpft zu befestigen ist, informiert sich der Fachmann in einschlägigen Dokumenten darüber und entnimmt in diesem Zusammenhang der Druckschrift [X.] die Lehre, dass eine schalldämmende, sichere und hinsichtlich des Zusammenbaus einfache Befestigung des [X.] in dem Gehäuse erreicht werden kann, wenn der Elektromotor in einer satt passenden Aussparung in einem Block aus elastischem Material befestigt ist, der in dem Gehäuse angeordnet und sicher befestigt ist, vgl. die bereits genannten Fundstellen in Druckschrift [X.]. Aufgrund dieser Vorteile setzt er auch bei der in Druckschrift [X.] beschriebenen Vorrichtung den Motor in einen Block aus elastischem Material ein, wobei es – wie bereits dargelegt – seinem fachmännischen Handeln entspricht, [X.] als elastisches Material einzusetzen.

Das Stellglied des Anspruchs 1 in der erteilten Fassung nach Hauptantrag wird dem Fachmann daher auch ausgehend von Druckschrift [X.] Druckschrift [X.] und seinem hinsichtlich des Einsatzes von [X.] als Dämpfungsmaterial durch die [X.] oder [X.] belegten Fachwissen nahegelegt und ist wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.

3. Gemäß Druckschrift [X.], [X.]uren 1 bis 3, ist zwischen der [X.] ([X.], [X.], [X.]) und dem [X.] (shaft 17, 18; [X.] 19, 20) des Stellglieds eine Kupplung ([X.], 10 bzw. die eingezeichneten Rechtecke zwischen den Bezugszeichen 13 und 17 sowie 14 und 18) angeordnet, wobei das Stellglied einen [X.] (shaft 17, 18; [X.] 19, 20) umfasst und ein Ende der Kupplung an dem Ende (shaft 17, 18) der Spindel befestigt ist. Die Kupplung ist in Druckschrift [X.] nicht näher ausgeführt, weshalb der Fachmann auf weiteren Stand der Technik zurückgreift, um eine gute und gleichzeitig flexible Kraftübertragung bei geringen Geräuschen gewährleisten zu können. In diesem Zusammenhang sind ihm aus Druckschrift [X.] Klauenkupplungen (projections 12, hub 11) mit einer Dichtung aus Gummi (rubber 20) zwischen den einzelnen Klauen der Klauenkupplung bekannt, mit denen diese Anforderungen gut erfüllt werden können, vgl. in Druckschrift [X.] das Abstract mit [X.]uren 3, 4, 15 und 16 sowie Seite 2, Abschnitt Advantage. Diese setzt er folglich in naheliegender Weise bei der Vorrichtung der Druckschrift [X.] ein.

Die Zusatzmerkmale 1.7, 1.8 und 1.9 der Ansprüche 1 nach den [X.] 1 bis 3, wonach

- in der [X.] oder zwischen der [X.] und dem [X.] des Stellglieds eine Klauenkupplung angeordnet ist (Hilfsantrag 1)

- und eine Dichtung (19) aus Gummi zwischen den einzelnen Klauen der Klauenkupplung vorgesehen ist (Hilfsantrag 2),

- wobei das Stellglied einen [X.] umfasst und ein Ende der Klauenkupplung an dem Ende der Spindel befestigt ist (Hilfsantrag 3)

ergeben sich somit für den Fachmann in naheliegender Weise ausgehend von Druckschrift [X.] Druckschrift [X.].

Der Auffassung der Beklagten, dass die in Druckschrift [X.] offenbarte Kupplung keine Klauenkupplung sei, konnte sich der [X.] nicht anschließen. Zwar ist der Patentinhaberin dahingehend zuzustimmen, dass die beiden Nabenteile (11) der in Druckschrift [X.] beschriebenen Kupplung mit dem zwischenliegenden Gummi (20) verklebt und folglich nicht trennbar sind, wohingegen im Ausführungsbeispiel des Streitpatents die Nabenteile (9a, 9b) lose aufeinander liegen. Jedoch sind die [X.] der Ansprüche 1 nach den [X.] 1 bis 3 nicht auf trennbare Klauenkupplungen beschränkt, sondern umfassen Klauenkupplungen allgemein, d. h. sowohl trennbare als auch nicht trennbare Klauenkupplungen.

Insbesondere versteht der Fachmann nach üblicher Definition unter dem Begriff "Klauenkupplung" eine schaltbar oder nicht schaltbar ausgelegte formschlüssige Kupplung, bei der die beiden gegenüberliegenden [X.] zur Kraftübertragung Klauen aufweisen und ggf. ein Dämmmaterial zwischen den [X.] vorhanden ist. Da eine anderweitige Begriffsbestimmung dem Streitpatent nicht zu entnehmen ist, fallen unter den Begriff "Klauenkupplung" sowohl trennbare als auch nicht trennbare Klauenkupplungen und folglich auch die in Druckschrift [X.] offenbarte Kupplung.

Die [X.] der Ansprüche 1 nach den [X.] 1 bis 3 sind daher wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.

4. Die Ansprüche 1 bis 7 des [X.] sind zulässig und beinhalten keine Schutzbereichserweiterung. Die darin beanspruchten [X.] sind hinsichtlich des vorgelegten Stands der Technik auch patentfähig.

4.1 Anspruch 1 des [X.] umfasst die Merkmale der erteilten Ansprüche 1, 6, 7, 9 und 11. Die abhängigen Ansprüche 2 bis 7 des [X.] sind die angepassten erteilten Ansprüche 2 bis 5, 8 und 10. Der Schutzbereich der Ansprüche des [X.] ist somit hinsichtlich des Schutzbereichs der erteilten Ansprüche beschränkt.

4.2 Die Ansprüche des [X.] sind auch bezüglich der Ursprungsoffenbarung zulässig, denn die erteilten Ansprüche 1 bis 11 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 1 bis 11, wobei Bezugszeichen aufgenommen und im Kennzeichen des Anspruchs 1 das [X.] "or similar material" gestrichen wurden. Zusätzlich wurde im letzten Merkmal des Oberbegriffs von Anspruch 1 die Formulierung "in which the actuator is incorporated" geändert in "in which the actuator is to be incorporated", was zulässig ist, da sich dieses Merkmal auf die Bestimmung des [X.]s bezieht.

4.3 Anspruch 1 des [X.] gibt dem Fachmann eine klare und ausführbare Lehre an die Hand, das Stellglied entsprechend den Darstellungen in den [X.]uren 4 und 5a bis 5d mit einer Klauenkupplung und einem mittels eines [X.]s an dem Gehäuse befestigten [X.] auszubilden.

4.4 Der vorgelegte Stand der Technik nimmt das Stellglied des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 weder neuheitsschädlich vorweg, noch legt er dieses dem Fachmann nahe.

4.4.1 Ausgehend von Druckschrift [X.] ist es für den Fachmann nicht naheliegend, das [X.] (17, 19) entsprechend dem Zusatzmerkmal des [X.] an dem Gehäuse (39 bzw. 5), in dem der Elektromotor (25) angeordnet ist, mittels eines fest mit dem Boden des Gehäuses verschraubten [X.]s zu befestigen. Denn dazu müsste der Fachmann die Antriebseinheit (5) der in [X.]. 1 von Druckschrift [X.] dargestellten Vorrichtung durch einzelne Antriebseinheiten für jedes Tischbein ersetzen, wozu der Fachmann aber keine Veranlassung hat und wofür es in Druckschrift [X.] auch keinen Hinweis gibt, da eine solche Maßnahme die Anzahl der erforderlichen Motoren und damit die Kosten erhöht, wohingegen die Lehre von Druckschrift [X.] darauf ausgerichtet ist, die Herstellungskosten zu senken, vgl. deren Seite 1, letzter Absatz.

4.4.2 Auch bei einer Kombination der [X.] oder [X.] mit der Lehre von Druckschrift [X.] ergibt sich das Stellglied des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 für den Fachmann nicht in naheliegender Weise.

Druckschrift [X.] beschreibt [X.] bspw. für Beine höhenverstellbarer Tische, vgl. deren Abstract. Dazu wird gemäß den [X.]uren 1 und 2 sowie der zugehörigen Beschreibung auf Seite 2, Zeile 25 bis Seite 3, Zeile 30 im Tisch ein Elektromotor (9) eingebaut, mit dem die Länge des jeweiligen [X.] verändert werden kann.

Abbildung

Im Einzelnen offenbart Druckschrift [X.] mit den Worten des Anspruchs 1

1.1 ein Stellglied (drive mechanism / vgl. das Abstract), umfassend

1.2 ein Gehäuse (box 10);

1.3 einen in dem Gehäuse (10) angeordneten Elektromotor ([X.]motor 9), der eine Motorwelle (ergibt sich aus der Bezeichnung [X.]motor) aufweist;

1.4 eine [X.] ([X.]), die mit der Motorwelle verbunden ist und eine Ausgangsseite aufweist ([X.]. 1);

1.5 ein [X.] ([X.] 7), das mit der Ausgangsseite der [X.] ([X.]) verbunden und dazu bestimmt ist, die Bewegung eines einstellbaren Elements (tube member 2, 3) in der Struktur, in die das Stellglied aufzunehmen ist, zu verursachen (vgl. das Abstract: "[…] height adjustable support device, eg. [X.], […]"),

1.6‘ dadurch gekennzeichnet, dass wenigstens der Elektromotor (9) in einer satt passenden Aussparung in einem Block mittels Unterstützungselementen aus [X.] (vgl. Seite 3, Zeilen 19 bis 21: "As appears in particular from [X.]. 2, [X.] in [X.], 12, eg. [X.].") befestigt ist, der die in dem Gehäuse (10) angeordnet und sicher befestigt ist sind .

Darüber hinaus offenbart Druckschrift [X.] auf Seite 3, Zeilen 22 bis 30 auch eine Kupplung zwischen der Spindel (7) und dem Getriebe des Elektromotors (9), was der Fachmann in obiger [X.]ur 1 als den oberen Teil der Spindel zwischen den Bezugszeichen 8 und 9 identifiziert.

Während jedoch der Einsatz der aus Druckschrift [X.] bekannten Klauenkupplung bei dem in [X.]. 1 von Druckschrift [X.] offenbarten Tisch für den Fachmann naheliegend ist, da dort die Kupplungen (9) frei zugänglich und leicht zu montieren sowie zu lösen sind, ist dies bei dem in Druckschrift [X.] offenbarten Stellglied aufgrund der beengten Verhältnisse in dem Gehäuse (10) und der unzureichenden Montage- sowie [X.] nicht der Fall.

So ist der Druckschrift [X.], die als einzige der von der Klägerin vorgelegten Dokumente eine Klauenkupplung mit den Zusatzmerkmalen des [X.] 2 zeigt, ausschließlich eine nicht trennbare Klauenkupplung zu entnehmen, deren Klauenhälften mit der zwischenliegenden Gummidichtung vulkanisiert sind und die mittels Schrauben an der Spindel zu befestigen ist. Eine solche nicht trennbare Klauenkupplung wird der Fachmann aber bei dem in den [X.]uren 1 und 2 von Druckschrift [X.] gezeigten Stellglied nicht einsetzen, da dort der Getriebemotor (9) direkt über der Spindel (7) bzw. der Kupplung angeordnet ist und dies zusammen mit dem engen Gehäuse eine einfache Montage und Demontage der nicht trennbaren Kupplung verhindert. Da mit dem Einbau einer solchen Kupplung aber die Montage und Demontage vereinfacht werden soll, worauf die Klägerin in ihren Eingaben auch hinweist, setzt der Fachmann bei dem Stellglied der Druckschrift [X.] lediglich trennbare Klauenkupplungen ein. Zu trennbaren Klauenkupplungen mit Gummidichtung zwischen den Klauen hat die Klägerin jedoch keinen Stand der Technik vorgelegt.

Somit ergibt sich das Stellglied des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 für den Fachmann nicht in naheliegender Weise durch eine Kombination der [X.], [X.] und [X.], denn selbst wenn der Fachmann unter Berücksichtigung der Lehre der Druckschrift [X.] den Elektromotor der [X.] in einer satt passenden Aussparung in einem Block aus [X.] anordnet, wird er entsprechend den obigen Erläuterungen die Klauenkupplung aus Druckschrift [X.] bei den [X.]n der Druckschrift [X.] nicht einsetzen.

Entsprechendes gilt auch für eine Kombination mit Druckschrift [X.].

Diese beschreibt ein Stellglied als Hubsäule, bspw. in Tischbeinen zum Anheben der Tischplatte, vgl. deren Seite 1.

Ein solches Stellglied ist in den nachfolgend wiedergegebenen [X.]uren 1 und 2 von Druckschrift [X.] dargestellt.

AbbildungAbbildung

Zusammen mit dem Abstract und der Beschreibung auf den Seiten 4 bis 6 offenbart Druckschrift [X.] mit den Worten des erteilten Anspruchs 1

1.1 ein Stellglied (driving unit, linear actuator / vgl. das Abstract), umfassend

1.2 ein Gehäuse (housing 1; shells 1a, b; lid 1c; chambers 1d, e);

1.3 einen in dem Gehäuse (1) angeordneten Elektromotor (reversible electric [X.]0), der eine Motorwelle (motor shaft / vgl. S. 5, [X.] 19) aufweist;

1.4 eine [X.] ([X.] 8, worm [X.] 11, [X.] 16, [X.]), die mit der Motorwelle verbunden ist und eine Ausgangsseite ([X.] 16) aufweist (vgl. S. 1, Zn. 3 bis 19: "[X.], in particular as a drive unit for lifting columns, comprising a reversible electric motor with a drive shaft connected to a transmission and where the electric motor and transmission are contained in a housing, a [X.] unit, [X.], a [X.] nut on the [X.] unit, which [X.] nut moves longitudinally on the [X.] unit, when this is rotated by the motor, a tube shaped actuation rod connected to the [X.] nut and which moves respectively longitudinally out and in […]");

1.5 ein [X.] ([X.] 3, [X.] nut 4, actuation [X.], [X.]), das mit der Ausgangsseite ([X.] 16) der [X.] verbunden und dazu bestimmt ist, die Bewegung eines einstellbaren Elements in der Struktur, in die das Stellglied aufzunehmen ist, zu verursachen (vgl. S. 1, 2. Abs.: "[…] lifting columns that are used with height adjustable desks, […]"),

Somit ist aus Druckschrift [X.] ein Stellglied mit den Merkmalen des Oberbegriffs von Anspruch 1 bekannt.

Eine Anregung, die nicht trennbare Klauenkupplung aus Druckschrift [X.] in der [X.] oder zwischen der [X.] und dem [X.] des Stellglieds aus Druckschrift [X.] einzusetzen, findet sich in Druckschrift [X.] jedoch nicht.

Daher beruht das Stellglied des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 auch hinsichtlich einer Kombination ausgehend von Druckschrift [X.] i. V. m Druckschrift [X.] und [X.] auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.

4.4.3 Druckschrift [X.] befasst sich mit Maßnahmen zur Schalldämmung eines Elektromotors und Reduzierung der Einkopplung unerwünschter Vibrationen in das Motorgehäuse, vgl. deren Abstract.

Gemäß [X.]. 1 und der zugehörigen Beschreibung in Spalte 3, Zeile 13 bis Spalte 5, Zeile 8 wird eine solche verbesserte Schalldämmung des [X.] ([X.]) bspw. dadurch erreicht, dass der eine Motorwelle (drive shaft 28) aufweisende zylindrische Motor von einem sich in axialer Richtung erstreckenden [X.] (vibration isolation system 20) umfasst ist. Schrauben ([X.] 32) befestigen das [X.] über einen [X.] (motor retaining ring isolator 40) sicher an einer Montageoberfläche (mounting surface 50) und am Motor (22). Gleichzeitig weist das [X.] (20) auf der Innenseite eine Rippenstruktur mit vorstehenden Rippen (protruding ridges 62) auf, wodurch der Motor (22) sicher aufgenommen und die Kontaktfläche zwischen Motor (22) und [X.] (20) reduziert wird. Gemäß der Ausführung in [X.]. 1 kann das [X.] (20) aus einem Ober- und Unterteil bestehen ([X.] cover 54, [X.]), es kann aber auch einteilig ausgebildet sein, wie in Spalte 4, Zeile 65 bis Spalte 5, Zeile 1 ausgeführt wird: "In another embodiment, [X.] cover 54 is extended to cover the full axial length of motor 22, [X.] uncovered, eliminating [X.]."

Abbildung

Entsprechend den weiteren Erläuterungen in Spalte 5, Zeilen 5 bis 8 bzw. Spalte 6, Zeilen 1 bis 5 können das [X.] (20) und der [X.] (40) aus [X.] bestehen

Somit offenbart Druckschrift [X.] einen Elektromotor (22), der zur Schalldämmung in einer satt passenden Aussparung in einem Block aus [X.] (vibration isolation system 20, flexible material, synthetic material, foam) befestigt ist, der an einer Montageplatte angeordnet und sicher befestigt ist.

Jedoch kann Druckschrift [X.] auch in Kombination mit den [X.], [X.] oder [X.] dem Fachmann das Stellglied des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 nicht nahelegen.

Denn bei einer Kombination mit den [X.] oder [X.] müsste der Fachmann dazu den gedämmten Elektromotor aus Druckschrift [X.] von oben auf die in den [X.] und [X.] beschriebenen Aktuatoren bzw. Tischbeine setzen, wie es die Klägerin in ihrem Dokument [X.]5 dargestellt hat. Dies würde aber dazu führen, dass der Motor nach oben über die Tischplatte hinausragt, weshalb der Fachmann eine solche Anordnung nicht in Betracht zieht.

Eine Kombination des [X.] aus Druckschrift [X.] mit der Tischvorrichtung aus Druckschrift [X.] kann das Stellglied des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 dem Fachmann ebenfalls nicht nahelegen, da der Fachmann die Antriebseinheit (5) der in [X.]. 1 von Druckschrift [X.] dargestellten Vorrichtung dazu – wie bereits unter Punkt 4.4.1 dargelegt – durch einzelne Antriebseinheiten für jedes Tischbein ersetzen müsste, wozu der Fachmann aber keine Veranlassung hat und wofür es in Druckschrift [X.] auch keinen Hinweis gibt, da eine solche Maßnahme die Anzahl der erforderlichen Motoren und damit die Kosten erhöht, wohingegen die Lehre von Druckschrift [X.] darauf ausgerichtet ist, die Herstellungskosten zu senken.

Daher beruht das Stellglied des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 auch unter Berücksichtigung der Lehre von Druckschrift [X.] auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.

4.4.4 Die einen höhenverstellbaren Tisch offenbarende Druckschrift D6 ist lediglich hinsichtlich des Zusatzmerkmals von Anspruch 1 des [X.] 1 relevant, da sie in [X.]. 4 mit den Bezugszeichen 63 und 78 eine einfache Form einer Klauenkupplung offenbart. Dem Stellglied des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 steht sie jedoch nicht patenthindernd entgegen, da sie dem Fachmann keinen Hinweis bezüglich des Merkmals 1.8 gibt, eine Dichtung aus Gummi zwischen den einzelnen Klauen der Klauenkupplung anzubringen.

Druckschrift [X.] beschreibt einen Drehkugelmutter-Spindelantrieb mit einer Mutter sowie einer Sicherheitsmutter, zwischen denen eine speziell ausgebildete Kunststoffscheibe angeordnet ist. Das Stellglied des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 kann sie ebenfalls nicht nahelegen.

Die weiteren Dokumente zum Stand der Technik betreffen die Schallabsorption und Materialparameter unterschiedlicher Dämmstoffe. Dem Stellglied des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 stehen auch sie nicht patenthindernd entgegen.

4.4.5 Die Unteransprüche 2 bis 7 beanspruchen nicht platt selbstverständliche Weiterbildungen des mit Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 beanspruchten Stellglieds, so dass sie sich Anspruch 1 anschließen können.

4.4.6 Bei dieser Sachlage waren die weiteren Hilfsanträge 5, 5a, 5b, 6 und 7 unbeachtlich.

5. Als Ergebnis war das europäische Patent EP 1 621 055 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] somit dadurch teilweise für nichtig

zu erklären, dass die erteilten Ansprüche 1 bis 11 durch die mit Hilfsantrag 4 eingereichten Ansprüche 1 bis 7 ersetzt werden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. §§ 91 Abs. 1, 100, 101 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Meta

2 Ni 31/20 (EP)

04.02.2021

Bundespatentgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

nachgehend BGH, 7. März 2023, Az: X ZR 37/21, Urteil

Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art 138 Abs 1 Buchst a IntPatÜbkG, Art 52 EuPatÜbk, Art 54 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 04.02.2021, Az. 2 Ni 31/20 (EP) (REWIS RS 2021, 10491)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 10491


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. X ZR 37/21

Bundesgerichtshof, X ZR 37/21, 07.03.2023.


Az. 2 Ni 31/20 (EP)

Bundespatentgericht, 2 Ni 31/20 (EP), 04.02.2021.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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