Bundespatentgericht, Beschluss vom 10.01.2023, Az. 6 Ni 19/20 (EP)

6. Senat | REWIS RS 2023, 2962

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Gegenstand

Patentnichtigkeitssache – „Fingerelement“ – Ausführbarkeit – Neuheit – erfinderische Tätigkeit - Patentfähigkeit


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent EP 2 364 129
([X.] 2009 007 405)

hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 10. Januar 2023 durch die Vorsitzende Richterin [X.] sowie [X.], Dipl.-Phys. Univ. Zimmerer, Dr.-Ing. [X.] und Dr. Söchtig


für Recht erkannt:

[X.] Die Klage wird abgewiesen.

I[X.] Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 2 364 129 (im Folgenden: Streitpatent), mit der [X.] Bezeichnung „Fingerelement“, das am 4. November 2009 angemeldet und am 19. Juni 2013 veröffentlicht worden ist. Das Streitpatent, das die Priorität der [X.] Voranmeldung 10 2008 056 520 vom 8. November 2008 in Anspruch nimmt, wird vom [X.] unter dem Aktenzeichen [X.] 2009 007 405.0 geführt.

2

Das Streitpatent wird von der Klägerin vollumfänglich angegriffen und umfasst in seiner erteilten Fassung insgesamt elf Patentansprüche mit dem unabhängigen Patentanspruch 1 sowie den auf diesen unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Patentansprüchen 2 bis 11.

3

Die Klägerin stützt sich auf die Nichtigkeitsgründe der mangelnden Ausführbarkeit und der fehlenden Patentfähigkeit in Form fehlender Neuheit sowie fehlender erfinderischer Tätigkeit (vgl. Artikel II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 [X.]. a), b) EPÜ i. V. m. Art. 54, 56, 83 EPÜ).

4

Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung sowie mit vier [X.], den [X.] 1 bis 3 vom 25. September 2020 sowie dem Hilfsantrag 4 vom 22. Juli 2022.

5

Der erteilte Patentanspruch 1 lässt sich in der [X.] mit hinzugefügter Merkmalsgliederung wie folgt gliedern:

6

1 Fingerelement, umfassend

7

1.1 a) eine Trägerkomponente (1),

8

1.2 b) ein erstes [X.] (5) mit einer ersten Gelenkverbindung (2) zur Trägerkomponente,

9

1.3 c) ein zweites [X.] (6) mit einer zweiten Gelenkverbindung (7) zum ersten [X.],

1.4 d) einen Stellantrieb für die erste Gelenkverbindung (2) mit Motor (11) mit Antriebswelle (12) und Schneckengetriebe mit einer [X.] (13) und einem auf die [X.] eingreifenden Zahnsegment (4) sowie

1.5 e) einen Kopplungsmechanismus (8) zwischen ersten und zweiten Gelenkverbindung,

dadurch gekennzeichnet, dass

1.6 f) die [X.] auf der Antriebswelle axial bewegbar formschlüssig gelagert sowie axial durch separate Führungen (14) geführt ist.

Hinsichtlich der unmittelbar oder mittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen [X.] bis 11 wird auf die [X.] verwiesen.

Die Klägerin hält den Patentanspruch 1 des Streitpatents für nicht ausführbar. Dieser definiere gemäß Merkmal 1.6, dass das Fingerelement separate Führungen aufweise, um die [X.] axial zu führen. Unter einer axialen Führung sei eine Anordnung zu verstehen, die die Bewegung der [X.] entlang der axialen Richtung leite bzw. nur diese zulasse. Für den Fachmann sei es jedoch nicht möglich, eine solche Führung bereitzustellen, die gleichzeitig die axiale Verschiebbarkeit der [X.] spielfrei begrenze, wie dies das Streitpatent angebe. Daher könne der Fachmann die vermeintliche Erfindung auch unter Berücksichtigung des Gesamtinhalts des Streitpatents nicht ausführen.

Hinsichtlich der mangelnden Patentfähigkeit stützt sich die Klägerin auf die folgenden Dokumente:

[X.] WO 2007/063266 A1;

[X.] EP 1 571 356 A1;

[X.] [X.] 5,564,308;

[X.] [X.] 6,233,615 B1;

[X.] EP 0 748 194 B1;

[X.]a [X.] 5,888,246;

[X.]b WO 95/24875 A1;

[X.] [X.] 54 762 A1;

[X.] [X.] 2005/0021154 A1;

NK-08 DE 319 092;

[X.] [X.] 5,501,498;

NK-10 [X.] 2007/0227267 A1;

NK-11 DE 10 2007 013 660 A1;

[X.] Auszug aus [X.]/Koch/Pyzalla/[X.]/[X.]/[X.] „Fachwissen Metall", 3. Auflage 1990, [X.]-463, 488-489;

[X.] Auszug aus [X.]/Küttner (Hrsg.) „Dubbel Taschenbuch für den Maschinenbau", 17. [X.], [X.], T26-T33;

NK-15 Decker, [X.]: „Robotik. Perspektiven für menschliches Handeln in der zukünftigen Gesellschaft“, Technikfolgenabschätzung – Theorie und Praxis Nr. 2, 11. Jg., Juli 2002, [X.]-114;

[X.] Auszug aus der Internet-Enzyklopädie Wikipedia, Artikel „Greifsystem“, zuletzt am 8. Januar 2020 bearbeitet, URL: [X.].org/w/[X.]?title=Greifsystem&oldid=195618538;

NK-17 Auszug aus der Internet-Veröffentlichung https://www.conrad.de/de/ratgeber/technik-einfach-erklaert/elektromotor.html, [X.] Ratgeber: „Elektromotoren Aufbau, Funktionsweise und Arten einfach erklärt“, Ausdruck vom 6. November 2020;

[X.] Auszug aus der Internet-Enzyklopädie Wikipedia, Artikel „Getriebemotor“, zuletzt am 20. August 2018 bearbeitet, URL: [X.].[X.]/w/[X.]?title=Getriebemotor&oldid=180165081;

NK-19 [X.] 2,038,731;

[X.] EP 1 978 192 A1;

[X.] [X.] 5,233,879;

NK-22 Gutachterliche Stellungnahme Herr S… vom 30.
November 2022;

[X.] Anlage [X.] aus dem vor dem LG M… geführten Verfahren mit dem
Aktenzeichen ….

Nach Ansicht der Klägerin ist der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 nicht neu gegenüber den Druckschriften [X.] und [X.] und beruht gegenüber diesen Entgegenhaltungen zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents fehle es ferner an der erforderlichen erfinderischen Tätigkeit ausgehend von der Druckschrift [X.]. Das Merkmal 1.6 des beanspruchten [X.] ergebe sich dabei bereits ausgehend von der Druckschrift [X.] in Verbindung mit dem Fachwissen, beispielsweise belegt durch die Schriften [X.] und [X.]. Nämliches gelte für eine Kombination der Druckschrift [X.] jeweils mit den [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] bzw. [X.]. In Kombination mit der Entgegenhaltung [X.] bzw. der Druckschrift [X.], die jeweils ein zweites [X.] zeigten, gelange der Fachmann sodann zum Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents, ohne dabei erfinderisch tätig zu werden.

Auch die [X.] enthielten nichts Patentfähiges.

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 2 364 129 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, hilfsweise,

die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das Streitpatent in den Fassungen der [X.] bis 3 vom 25. September 2020 und in der Fassung des [X.] vom 22. Juli 2022 in dieser Reihenfolge richtet.

Wegen des Wortlauts der Hilfsanträge wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 25. September 2020 bzw. vom 22. Juli 2022 verwiesen.

Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen und verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung sowie mit insgesamt vier [X.]. Zumindest in einer dieser Fassungen erweise sich das Streitpatent ihrer Auffassung nach als patentfähig.

Die Klägerin erachtet das Streitpatent auch in den Fassungen der Hilfsanträge für nicht patentfähig.

Der Senat hat den Parteien am 25. Oktober 2022 einen qualifizierten Hinweis (§ 83 Abs. 1 [X.]) sowie im Termin am 10. Januar 2023 einen weiteren rechtlichen Hinweis erteilt.

Im Übrigen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10. Januar 2023 sowie auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. [X.] erweist sich in seiner erteilten Fassung als rechtsbeständig. Ihm steht weder der geltend gemachte [X.] der mangelnden Ausführbarkeit, noch derjenige der fehlenden Patentfähigkeit in Form mangelnder Neuheit oder fehlender erfinderische Tätigkeit entgegen (Art. II § 6 Abs. 1, S. 1 Nr. 1, 2 [X.] [X.] Art 138 Abs. 1 lit. a), c) [X.] Art. 52, 54, 83 EPÜ). Die Klage war daher abzuweisen.

I.

1. [X.] betrifft ein [X.] für den Einsatz als künstliche Einzelfingerprothese oder als Komponente einer künstlichen Hand- oder Armprothese (vgl. [X.], Abs. [0001]).

Laut Beschreibung gibt es künstliche [X.], die als integrale Bestandteile von Hand- oder Armprothesen eingesetzt sind und sich in ihrer Form und ihrer Beweglichkeit an einem Finger orientieren. Bereits aus der [X.] seien [X.] mit mehrgliedrigen, gegeneinander wirkenden Daumen- und Zeigefingerelementen bekannt, bei denen der Antrieb über Seilzüge und Hebelmechanismen aus der Handfläche heraus erfolge ([X.] 367, [X.] 323 970). [X.] mit einem motorischen Schwenkantrieb für zwei Finger gegeneinander zeigten beispielsweise die [X.] 26 07 499 C3 und die [X.] 4,094,016. Die Antriebe seien bei diesen Systemen außerhalb der [X.] angeordnet. Ein [X.] mit direkt in den [X.] untergebrachten Antriebsmotoren werde hingegen in der [X.] 698 16 848 T2 sowie der [X.] 198 54 762 C2 offenbart. Eine Bewegung der distalen [X.]er über Schub- und Zugstangen werde z. B. in der [X.] 319 092 A und der [X.] 2005 0021154 [X.] beschrieben. Bewegliche [X.] mit einer Entkopplung von Motorwelle und [X.] über eine dazwischen angeordnete Kegelzahnradübersetzung zeige schließlich die [X.] 2007/063266 [X.]. Nachteilig seien dabei die zusätzlichen Komponenten und das größere Bauvolumen (vgl. [X.], Abs. [0002] – [0011]).

2. Vor diesem Hintergrund stellt sich das Streitpatent die Aufgabe, ein [X.] so zu modifizieren, dass es grundsätzlich als autarkes Element, d. h. auch als Einzelfingerprothese einsetzbar ist. Insbesondere soll das [X.] in seiner aktiven und passiven Funktion sowie in seinen Abmessungen einem natürlichen Finger, vor allem auch kleinerer Finger, sehr nahekommen und dabei eine hohe Lebensdauer aufweisen (vgl. [X.], Abs. [0012]).

3. Hierfür zuständig ist als Fachmann ein Maschinenbauingenieur mit Hochschulbildung, der über mehrjährige Erfahrung in der Entwicklung von künstlichen [X.]n sowohl im Bereich der Prothetik als auch der Robotik verfügt.

4. Dieser Fachmann legt dem erteilten Patentanspruch 1 folgendes Verständnis zugrunde:

[X.] betrifft ein [X.] für den Einsatz als künstliche Einzelfingerprothese oder als Komponente einer künstlichen Hand- oder Armprothese (vgl. [X.], Abs. [0001]).

Als ein wesentliches Merkmal der Erfindung benennt das Streitpatent die Entkopplung von Motorwelle und [X.] in axialer Richtung zur Motorwelle. Die [X.] ist vorzugsweise auf die Motorwelle aufgesetzt und in [X.] mit ihr formschlüssig, z. B. über eine Verzahnung oder eine Nutverbindung gekoppelt. Eine axiale Beweglichkeit der Motorwelle in der [X.] muss dabei sichergestellt sein. Als axiale Führung der [X.] sollen nicht der Motor über die Motorwelle, sondern separate Führungen dienen. So entsteht eine elastische Biegenachgiebigkeit des [X.] um die Gelenkverbindung, die einer funktionalen Nachbildung eines natürlichen Fingers nahekommt (vgl. [X.], Abs. [0016] – [0019]).

Das [X.] (Merkmal 1) soll als autarkes Element für den Einsatz als künstliche Einzelfingerprothese oder als Komponente einer künstlichen Hand- oder Armprothese dienen (vgl. [X.], Abs. [0001]). Dem Wortlaut des erteilten Patentanspruchs 1 entsprechend ist dieses [X.] nicht auf einen Einsatz als Prothese beschränkt.

Das beanspruchte [X.] soll gemäß Merkmal 1.1 eine Trägerkomponente (1) umfassen.

Die Figur 2 des Streitpatents zeigt eine Ausführungsform des erfindungsgemäßen [X.]s in [X.]. Das gezeigte zweigliedrige [X.] umfasst ein erstes [X.] (5) mit einer ersten Gelenkverbindung (2) zur [X.] (Merkmal 1.2), sowie ein zweites [X.] (6) mit einer zweiten Gelenkverbindung (7) zum ersten [X.] (Merkmal 1.3).

Abbildung

Die Figuren 1a bis 1c zeigen das beanspruchte [X.] in gestreckter (Figur 1a) sowie in zwei gebeugten Stellungen (Figuren 1b und 1c).

Abbildung

Nach Merkmal 1.4 umfasst das beanspruchte [X.] des Weiteren einen Stellantrieb für die erste Gelenkverbindung (2) mit Motor (11) mit Antriebswelle (12) und Schneckengetriebe mit einer [X.] (13) und einem auf die [X.] eingreifenden Zahnsegment (4).

Der „Motor mit Antriebswelle“ ist nicht auf ein in den Motor integriertes Getriebe zur Kopplung mit einer Antriebswelle alternativ zur eigentlichen Ausgangswelle des [X.] als Antriebswelle eingeschränkt zu verstehen. Zwar ist in der Beschreibung des Streitpatents angegeben, dass der Stellantrieb für die erste Gelenkverbindung einen Motor mit oder ohne eine integrierte Getriebeübersetzung zu einer Antriebswelle umfasst (vgl. [X.], Abs. [0014]) bzw. der Antrieb 11 neben einem elektrischen Motor als Stellelement optional auch eine Getriebeeinheit umfasst (vgl. [X.], Abs. [0026]). Dies schränkt den allgemein gehaltenen Wortlaut des Merkmals 1.4 („Motor mit Antriebswelle“) jedoch nicht darauf ein, dass ein mögliches, zwischen die [X.] und die Antriebswelle zwischengeschaltetes Getriebe zwingend in den Motor integriert bzw. im Motorgehäuse aufgenommen sein muss. Auch lässt der Wortlaut des Merkmals 1.4 offen, wo der Motor angeordnet ist. Im Ausführungsbeispiel nach Figur 2 ist der Motor im ersten [X.] integriert. Auf eine solche Ausgestaltung ist der Patentanspruch 1 jedoch nicht beschränkt. So kann der Motor des beanspruchten [X.] beispielsweise auch in der Trägerkomponente oder an anderer, für den Antrieb der ersten Gelenkverbindung geeigneter Stelle angeordnet sein.

Gemäß Merkmal 1.5 umfasst das beanspruchte [X.] ferner einen Kopplungsmechanismus (8) zwischen der ersten und der zweiten Gelenkverbindung. Im Ausführungsbeispiel nach Figur 2 ist der beanspruchte Kopplungsmechanismus durch zwei parallel zueinander beidseitig des ersten [X.]s 5 angeordnete elastische Federstabverbindungen 8, die jeweils an der Trägerkomponente und an dem zweiten [X.] drehbar exzentrisch zu der ersten bzw. zweiten Gelenkachse 2 bzw. 7 eingreifen, realisiert. Darauf ist Merkmal 1.5 jedoch nicht eingeschränkt. Es umfasst jedweden Mechanismus, der zur Kopplung der ersten mit der zweiten Gelenkverbindung geeignet ist.

Laut Merkmal 1.6 ist die [X.] auf der Antriebswelle axial bewegbar formschlüssig gelagert sowie axial durch separate Führungen (14) geführt. Der Begriff „[X.]“ ist nicht isoliert zu betrachten, sondern im Zusammenhang mit dem Merkmal 1.6 und mit Hilfe der Beschreibung des Streitpatents auszulegen. Demnach soll die [X.] auf der Antriebswelle gelagert sein. Dieser Wortlaut schließt eine [X.], die lediglich durch beispielsweise eine Zapfenverbindung an die Antriebswelle angekoppelt ist, aus. Unterstützt wird dieses Verständnis durch die Figur 2 des Streitpatents mit zugehöriger Beschreibung. Dort ist eine [X.] mit einer durchgehenden Bohrung gezeigt. In der durchgehenden Bohrung ist die Antriebswelle des [X.] aufgenommen. Die Antriebswelle des [X.] stellt gleichzeitig die Welle der [X.] dar. Auf dieser Welle soll die [X.] gemäß Merkmal 1.6 axial bewegbar und formschlüssig gelagert sein.

Zwar gibt die Beschreibung des Streitpatents in Abs. [0016] an, dass die [X.] lediglich vorzugsweise auf die Motorwelle aufgesetzt sein soll. Maßgebend ist jedoch der Wortlaut des Merkmals 1.6, wonach von einer axialen Lagerung der [X.] auf der Antriebswelle die Rede ist. Das Merkmal 1.6 fordert nicht, dass die [X.] vollständig auf die Antriebswelle aufgesetzt sein muss. Es reicht aus, wenn die [X.] zumindest teilweise auf die Antriebswelle aufgesetzt oder aufgeschoben ist, so dass jedenfalls eine Lagerung auf der Antriebswelle gegeben ist. Eine bloße seitliche Ankopplung, beispielsweise durch eine Zapfenverbindung, erfüllt den Wortlaut „auf der Antriebswelle … gelagert“ nicht.

Die [X.] soll nach Merkmal 1.6 sowohl auf der Antriebswelle axial bewegbar gelagert, als auch axial durch separate Führungen geführt sein. Gemäß der [X.] sollen die Führungen dabei die axiale Beweglichkeit der [X.] mit nur geringem Spiel bzw. möglichst spielfrei begrenzen (vgl. [X.], Abs. [0018], [0025]). Dieser scheinbare Widerspruch kann zum Beispiel durch eine [X.], die mitsamt ihren Führungen relativ zur Antriebswelle axial bewegbar ist, aufgelöst werden. In der [X.] wird hierzu vorgeschlagen, die Führungen und die [X.] zu einer Baugruppe zusammenzufassen und diese Einheit elastisch nachgiebig in das [X.] einzusetzen (vgl. [X.], Abs. [0018], [0019]). Dadurch entsteht eine elastische Biegenachgiebigkeit des [X.] um die Gelenkverbindung, die einer funktionalen Nachbildung eines natürlichen Fingers nahekommt (vgl. [X.], Abs. [0019]). Voraussetzung dazu ist die axiale Beweglichkeit der Motorwelle in der axial geführten (gelagerten) [X.] (vgl. [X.], Abs. [0016]). Ein relativ zur Motorwelle fix angeordnetes Gehäuse, in dem die [X.] möglichst spielfrei geführt ist, erfüllt Merkmal 1.6 nicht, da damit keine axiale Beweglichkeit der [X.] auf der Motorwelle möglich wäre.

Das Ausführungsbeispiel nach Figur 2 sieht vor, dass die Materialien für die [X.] zu den Materialien der Führungen vorzugsweise einen geringen Gleitreibungskoeffizienten sowie eine hohe abrasive Beständigkeit aufweisen sollen (vgl. [X.], Abs. [0025]). Daraus folgt als Funktion der beanspruchten Führungen eine Lagerung der [X.] in Form von Gleitlagern, die eine axiale Bewegung der Schnecke innerhalb der Lagerung begrenzt und eine Drehung der Antriebswelle erlaubt. Dabei ist die Antriebswelle axial nicht mit der [X.] fest verbunden, sodass die [X.] auf der Antriebswelle im Sinne einer axialen Entkopplung von Antriebswelle und [X.] axial bewegbar, jedoch in radialer Richtung formschlüssig gelagert ist.

Zum Erzielen einer in radialer Richtung formschlüssigen Lagerung ist die [X.] vorzugsweise auf die Motorwelle aufgesetzt und in [X.] mit ihr zum Beispiel über eine Verzahnung oder eine Nutverbindung gekoppelt. Dabei muss jedoch eine axiale Beweglichkeit der Motorwelle in der [X.] sichergestellt sein (vgl. [X.], Abs. [0016]).

II.

Der von der Klägerin bezogen auf die Angabe in Merkmal 1.6 „axial durch separate Führungen geführt“ geltend gemachte [X.] der mangelnden Ausführbarkeit liegt nicht vor.

Wie zur Auslegung des Patentanspruchs 1 dargelegt, erkennt der Fachmann als Funktion der beanspruchten Führungen eine Lagerung der [X.] in Form von Gleitlagern, die eine axiale Bewegung der Schnecke innerhalb der Lagerung begrenzen und eine Drehung der Antriebswelle erlauben (vgl. [X.], Abs. [0017], [0025]). Dabei ist die Antriebswelle axial nicht mit der [X.] fest verbunden, sodass die [X.] auf der Antriebswelle im Sinne einer axialen Entkopplung von Antriebswelle und [X.] axial bewegbar, jedoch in radialer Richtung formschlüssig gelagert ist (vgl. [X.], Abs. [0016]).

Im Streitpatent ist hierzu vorgeschlagen, die Führungen und die [X.] zu einer Baugruppe zusammenzufassen. Beispielsweise können die beiden Führungen durch einen starren Rahmen gebildet sein, in den die [X.] mit einem geringen Axialspiel eingesetzt ist. Wird diese Einheit elastisch nachgiebig in das [X.] eingesetzt, beispielsweise in eine elastomere Halterung, entsteht dadurch eine elastische Biegenachgiebigkeit des [X.] um die Gelenkverbindung, die einer funktionalen Nachbildung eines natürlichen Fingers nahekommt (vgl. [X.], Abs. [0018], [0019]). Eine axiale Beweglichkeit der Motorwelle in der [X.] muss dabei sichergestellt sein (vgl. [X.], Abs. [0016]).

Der Fachmann ist somit ohne Weiteres in der Lage, die beanspruchte Erfindung auszuführen.

III.

Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist neu gegenüber dem in das Verfahren eingeführten Stand der Technik.

1. Aus der Druckschrift [X.] ([X.] 2007/063266 [X.]) ist eine Prothese mit einem [X.] bekannt (vgl. Seite 1, Abschnitt „[X.]“ / Merkmal 1). Eine Ausführungsform des bekannten [X.] ist in der Figur 1 der Druckschrift [X.] dargestellt.

Abbildung

Das dort gezeigte [X.] (finger 3) weist eine [X.] (main body) auf (vgl. [X.], Seite 12 Zeilen 3 - 5: „[X.] fixed in use to a patient's hand stump (not shown) in a generally known manner by means of a main body (not shown)” / Merkmal 1.1), ein erstes [X.] (vgl. [X.], Seite 12, Zeilen 20 - 21: „[X.]”) mit einer ersten Gelenkverbindung ([X.] 4) zur Trägerkomponente (vgl. [X.], Seite 12, Zeilen 5 - 7 und Zeilen 17 - 19 / Merkmal 1.2), sowie ein zweites [X.] (finger tip portion 16) mit einer zweiten Gelenkverbindung (proximal [X.]) zum ersten [X.] (vgl. [X.], Figuren 1 und 2, Seite 14, Zeilen 1 - 6 / Merkmal 1.3).

Des Weiteren umfasst das bekannte [X.] einen Stellantrieb für die erste Gelenkverbindung ([X.] 4) mit einem im ersten [X.] angeordneten Motor (drive motor 7) mit Antriebswelle (drive shaft 9), welche über ein Kegelradgetriebe (first bevel gear 10, [X.]) mit einer Welle (shaft 12) gekoppelt ist, auf der eine [X.] ([X.]) eines [X.] (worm gear) angeordnet ist (vgl. [X.], Figuren 1 und 3, Seite 11, Zeilen 3 - 5, Seite 12, Zeilen 9 - 17 und Zeilen 25 - 31, Seite 13, Zeilen 2 - 3). Die [X.] ([X.]) befindet sich in Eingriff mit einem Zahnsegment eines Zahnrads des [X.] (vgl. [X.], Seite 13, Zeilen 3 - 7: „[X.] peripheral edge of [X.]“ / Merkmal 1.4).

Abbildung

Schließlich besitzt das bekannte [X.] noch einen Kopplungsmechanismus („joint transmission means“) zwischen der ersten und zweiten Gelenkverbindung (vgl. [X.], Seite 9, Zeile 17 bis Seite 10, Zeile 3). Im Ausführungsbeispiel der Schrift [X.] ist dieser Kopplungsmechanismus mittels eines nicht dehnbaren Zahnriemens (toothed inextensible belt 18) realisiert, der mit seinem einen Ende am Zahnrad des [X.] ([X.]) und mit seinem anderen Ende am Gelenk des zweiten [X.]s (finger tip portion 16) angreift (vgl. [X.], Figuren 1 und 2, Seite 14, Zeilen 10 - 14 und Zeilen 25 – 32 / Merkmal 1.5).

Nicht offenbart in der Druckschrift [X.] ist jedoch das Merkmal 1.6. Dieses Merkmal wird auch nicht durch den Fachmann mitgelesen.

Zum einen ist die [X.] 13 nicht auf der Antriebswelle (drive shaft 9) des [X.] 7 gelagert, wie im Merkmal 1.6 gefordert, sondern auf einer um 90 Grad gedrehten Welle (shaft 12), die über ein Kegelradgetriebe (first bevel gear 10, [X.]) mit der eigentlichen Antriebswelle 9 des [X.] verbunden ist (vgl. [X.], Figur 3, seitenübergreifender Absatz Seiten 12 und 13).

Zum anderen ist der Druckschrift [X.] weder eine axial bewegbare Lagerung der [X.] 13 auf der Welle 12 noch eine axiale Führung durch separate Führungen zu entnehmen.

Die Figur 3 der Schrift [X.] zeigt ein am Motorgehäuse 6 der Prothese angebrachtes, [X.] Stützgerüst (bevel support member 42), das die Antriebswelle 9, auf der das erste Kegelrad 10 angebracht ist, sowie die Welle 12, auf der das zweite Kegelrad 11 und die [X.] 13 angebracht sind, aufnimmt und abstützt (vgl. [X.], Seite 15, Zeile 9 bis Seite 16, Zeile 3). Aufgrund der Abstützung bzw. Lagerung durch das Stützgerüst 42 ist es nicht notwendig, die Schnecke 13 separat abzustützen bzw. zu lagern. Diese kann beispielsweise fest auf der Welle 12 angebracht sein. Auftretende [X.] können ohne Weiteres durch das Stützgerüst 42 aufgenommen werden. Der Entgegenhaltung [X.] ist daher weder eine axiale Bewegbarkeit der Schnecke 13 auf der Welle 12 noch eine Führung (Lagerung) der [X.] 13 durch separate Führungen (Lager) unmittelbar und eindeutig zu entnehmen.

Daran ändern auch die Offenbarungen der zum Beleg des allgemeinen Fachwissens herangezogenen [X.] (Fachwissen Metall) bzw. [X.] ([X.]) nichts. In der Entgegenhaltung [X.] ist lediglich von in einer Schnecke auftretenden [X.]n, die von Lagern aufgenommen werden müssen, die Rede (vgl. [X.], Seite 489). Es ist weder die konkrete Ausgestaltung dieser Lager, noch die Art der Anbringung der Schnecke auf der Welle erwähnt. Auch die Entgegenhaltung [X.] liefert hierzu keine weiteren Informationen. Dort wird zwar zwischen [X.]n und Aufsteck-Hohlschnecken unterschieden, wobei von einem möglichst kleinen Lagerabstand die Rede ist. Eine konkrete Ausführung der Lagerung ist jedoch nicht gezeigt. Eine mögliche axiale Bewegbarkeit der Schnecke auf ihrer Welle wird nicht thematisiert. Im Beispiel des Bildes 34 ist eine auf einer Welle angebrachte Schnecke ([X.] 1) gezeigt, wobei hier ausweislich der Zeichnung die Schnecke über ihre Welle gelagert ist. Auch mit Kenntnis der [X.] bzw. [X.] liest der Fachmann daher das Merkmal 1.6 nicht als selbstverständlich mit.

Das Parteigutachten [X.], wonach es Standardrepertoire des Fachmanns sei, die Lagerung der Schnecke so ausführen, dass diese die hohen [X.] aufnehme und die Verbindung von Schnecke zu Motorwelle drehfest und axialfrei auszuführen sei, um eine Einleitung der [X.] in den motorischen Antrieb zu vermeiden (vgl. [X.], Abschnitt „6. Fazit“), führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn die [X.] der Druckschrift [X.] ist einerseits nicht direkt auf der Antriebswelle 9 des [X.] 7 gelagert, und andererseits werden mögliche auf die Schnecke 13 einwirkende [X.] bereits durch das [X.] Stützgerüst 42 aufgenommen (vgl. a. a. [X.]).

Nach Ansicht der Klägerin offenbart die Druckschrift [X.] mehrere Ausführungsformen, die u. a. eine nicht außerhalb des [X.], sondern eine linear zum Motor und der Motorwelle des [X.] angeordnete [X.] zeigen. Daraus könne abgeleitet werden, dass die Druckschrift [X.] auch eine direkt an der Motorwelle angeordnete [X.] offenbare. Da die Schrift [X.] von der Lehre der Entgegenhaltung [X.] ausgehe und diese in Bezug nehme, seien die Druckschriften [X.] und [X.] als eine einheitliche Offenbarung anzusehen. Der Fachmann lese daher analog zur Schrift [X.] auch in der Druckschrift [X.] das Merkmal 1.6 mit.

Dem folgt der [X.] nicht. Bereits im Patentanspruch 1 der Druckschrift [X.] ist angegeben, dass sich die [X.] außerhalb des [X.] befinden soll („[X.] outwith the digit member“), somit eben nicht - wie bei der Schrift [X.] - innerhalb des [X.].

Auch kann aus einem Offenlassen oder einer Verallgemeinerung einer bestimmten Lagerung der [X.] in einem allgemeinen Beschreibungsteil der Druckschrift [X.] nicht auf eine konkrete, so nicht offenbarte Ausführungsform (hier: Anordnung der [X.] direkt an der Motorwelle analog zur Entgegenhaltung [X.]) geschlossen werden. Als offenbart ist anzusehen, was aus fachmännischer Sicht einer Schrift unmittelbar und eindeutig zu entnehmen ist (vgl. [X.], Urteil vom 16. Dezember 2008 - [X.] – [X.], Rdnr. 25). Darüber hinaus gilt auch das als offenbart, was in den Merkmalen des Patentanspruchs und im Wortlaut der Beschreibung nicht ausdrücklich erwähnt, aus der Sicht des Fachmanns jedoch nach seinem allgemeinen Fachwissen für die Ausführung der unter Schutz gestellten Lehre selbstverständlich oder unerlässlich ist (vgl. a. a. [X.], Rdnr. 26).

Eine Anordnung der [X.] im [X.] direkt an der Motorwelle ist der Druckschrift [X.] jedoch weder unmittelbar und eindeutig zu entnehmen, noch wird eine solche angesichts der Beschreibung der Schrift [X.] als selbstverständlich oder unerlässlich vom Fachmann mitgelesen.

Dies gilt auch für die Textstelle in der Beschreibung der Schrift [X.], wonach das Vorsehen eines weiteren proximalen Gelenks und eines weiteren [X.]s eine breitere Anwendung finden soll (vgl. [X.], Seite 7, Zeilen 23 - 26: „[X.] digit member and the further digit member is of wider application than hitherto described“). Auch aus dieser allgemeinen Angabe kann nicht auf eine konkrete Ausführungsform geschlossen werden.

Ein zweites [X.] ist nicht erst beim „zweiten Aspekt“ der Erfindung beschrieben, sondern bereits in der Beschreibung zum „ersten Aspekt“ der Erfindung angegeben (vgl. [X.], Seite 5, Zeilen 22 - 24: „... the prosthesis may further comprise a further (second) digit member …“).

Allein der Umstand, dass die weitere Einschränkung des „zweiten Aspekts“ auf eine außerhalb des [X.] angeordnete [X.] nicht bereits im einleitenden Absatz zum „zweiten Aspekt“ erfolgt, sondern erst auf Seite 9 der Schrift [X.] erwähnt ist, lässt nicht auf eine alternative Ausführungsform schließen, die eine im [X.] direkt an der Motorwelle angeordnete [X.] offenbaren soll. Eine solche Ausführungsform müsste der Beschreibung der Schrift [X.] unmittelbar und eindeutig zu entnehmen sein oder als selbstverständlich oder unerlässlich vom Fachmann mitgelesen werden, was nicht zu erkennen ist.

Auch kann aus der Zitierung der Druckschrift [X.]b in der Einleitung der Schrift [X.] (vgl. Seite 2, erster Absatz) nicht darauf geschlossen werden, dass die in der Schrift [X.]b gezeigte Lagerung der [X.] auf der Motorwelle auch für den Gegenstand der Entgegenhaltung [X.] beibehalten werden soll. Im Gegenteil grenzt sich die Druckschrift [X.] im Rahmen der Weiterentwicklung der in der Schrift [X.] gezeigten eingliedrigen [X.] gerade ab von der in der Schrift [X.] gezeigten direkten Anordnung der [X.] auf der Motorwelle (vgl. [X.], Seite 3 zweiter Absatz: „[X.] outwith the digit member reduces the amount of longitudinal space taken up by electro-mechanical components within the digit member. [X.] digit members such as are suitable for children. In contrast, the hand prosthesis of [X.] 95/24875 has a worm means (i.e. the worm) disposed within the digit member as shown in Figure 2 of [X.] 95/24875”; Seite 5, sechster Absatz: “A further advantage of disposing the worm means outwith the digit member is that longitudinal space is freed up within the digit member”).

2. Die Druckschrift [X.] ([X.] 198 54 762 [X.]) beschreibt eine künstliche Hand mit wenigstens zwei das Erfassen von Gegenständen ermöglichenden Fingern (vgl. [X.], Spalte 1, Zeilen 3 - 5). In den Figuren 1 und 2 ist jeweils ein [X.] in Form eines Zeigefingers 20 dargestellt (Merkmal 1).

Abbildung

[X.] (22, 24, 26). Hierbei ist das proximale [X.] 22 über ein mediales Gelenk 28 mit dem medialen [X.] 24, und das mediale [X.] 28 über ein distales Gelenk 30 mit dem distalen [X.] 22 verbunden. Das proximale [X.] 22 ist dabei gelenkig mit einer Grundplatte 70 verbunden (vgl. [X.], Figuren 5 und 6, Spalte 4, Zeilen 31 - 46). Das bekannte [X.] umfasst somit zumindest ein erstes (proximales) und ein zweites (mediales) [X.] mit entsprechenden Gelenkverbindungen und einer [X.] (Grundplatte / Merkmale 1.1, 1.2 und 1.3).

Ebenfalls offenbart in der Schrift [X.] ist ein Stellantrieb für die Gelenkverbindung zwischen Grundplatte 70 mit dem ersten (proximalen) [X.] 22 und dem zweiten (medialen) [X.] 24, bestehend aus einem Getriebemotor 50 mit einer [X.], die in ein Zahnrad 42 eingreift, und einem auf dieser Achse fest angebrachten [X.] (vgl. [X.], Spalte 4, Zeilen 47 - 68). Die im Merkmal 1.4 genannten Komponenten können daher ebenfalls in der Schrift [X.] als offenbart angesehen werden.

Nicht offenbart ist das Merkmal 1.5, da die Schrift [X.] keinen Kopplungsmechanismus im Sinne des Streitpatents zwischen den Gelenkverbindungen der einzelnen [X.]er zeigt. Sämtliche [X.]er sind bei der Entgegenhaltung [X.] über jeweilige Getriebemotoren 50 und Gelenkgetriebe 40, 90 miteinander verbunden (vgl. Figuren 1 und 2).

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das in der Figur 2 der Druckschrift [X.] gezeigte Verbindungsteil 36, welches u. a. die Achsen der Zahnräder 42, 92, 94, 96, 98 der Getriebeanordnung 90 aufnimmt, nicht als erstes [X.] gemäß Merkmal 1.2 anzusehen. Ebenso verhält es sich mit der Achse 62, auf der das Zahnrad 42 des [X.] 52, 42 gelagert ist. Diese stellt entgegen der Meinung der Klägerin keine Trägerkomponente dar.

Die Schrift [X.] offenbart ebenfalls nicht das Merkmal 1.6, denn das [X.] der jeweiligen Gelenkverbindung ist fest auf der jeweiligen [X.] angebracht (vgl. [X.], Spalte 4, Zeilen 49 - 50: „einem Getriebemotor 50, mit [X.] und auf dieser fest angebrachtem [X.]“).

Die in der Druckschrift [X.] gezeigte Getriebeanordnung kann nicht, wie von der Klägerin vertreten, in eine lediglich drehfeste Verbindung zwischen [X.] und Antriebsachse sowie eine axiale Bewegbarkeit der Schnecke auf der Antriebsachse umgedeutet werden. Eine solche Sichtweise wird von der [X.] [X.] nicht gestützt.

3. [X.] (EP 0 748 194 [X.]) / [X.]a ([X.] 5 888 246) / [X.]b ([X.] 95/24875 [X.])

In der Schrift [X.] ist eine Handprothese beschrieben (vgl. [X.], Spalte 1, Zeilen 3 - 5). Die Figur 2 der Schrift [X.] zeigt ein einzelnes [X.] der Prothese (Merkmal 1).

Abbildung

Das bekannte [X.] besteht aus einem einzelnen [X.] 3 und ist gelenkig ([X.]) an einer [X.] (main body 2) angebracht (vgl. die Figuren 1 und 2, Spalte 3, Zeilen 33 - 37, Spalte 4, Zeilen 10 - 15 / Merkmale 1.1 und 1.2).

Ein zweites [X.] mit einer zweiten Gelenkverbindung zu dem einzelnen [X.] 3 ist nicht vorhanden (Merkmal 1.3 fehlt). Folglich fehlt es auch an einem Kopplungsmechanismus gemäß Merkmal 1.5.

Das bekannte [X.] umfasst einen Stellantrieb für die Gelenkverbindung mit der [X.] 2 bestehend aus einer [X.] 8 mit einer Antriebswelle (drive shaft 7), auf der eine [X.] (worm 5) angebracht ist, welche in Eingriff mit dem Zahnrad ([X.]) eines [X.] steht (vgl. [X.], Figur 2, Spalte 3, Zeilen 38 - 51 / Merkmal 1.4).

Eine axial bewegbare Lagerung der [X.] auf der Antriebswelle sowie eine axiale Führung (Lagerung) der [X.] durch separate Führungen (Lager) gemäß Merkmal 1.6 sind nicht in der Schrift [X.] offenbart.

Die Druckschriften [X.]a und [X.]b sind Mitglieder der Patentfamilie der Schrift [X.]. Die Druckschrift [X.]b ist die [X.] zu den [X.] [X.] und [X.]a. Nach Auffassung der Klägerin enthält die Schrift [X.]a detailliertere Zeichnungen als die Druckschrift [X.]. Auch unter Berücksichtigung der Zeichnung der Druckschrift [X.]a ist das Merkmal 1.6 allerdings nicht vorweggenommen:

Die nachfolgende Figur 2 ist der Druckschrift [X.]a entnommen. Es handelt sich dabei um eine teilgeschnittene Ansicht eines [X.]s (vgl. [X.]a, Spalte 2, Zeilen 62 - 63).

Abbildung

Zwar zeigt die Figur 2 der Schrift [X.]a einen motorseitigen Anschlag der [X.] (worm 5) an einer Abstufung des Gehäuses (base 6), in dem die [X.] 5 und die [X.] 8 untergebracht sind. Ob entgegengesetzt dazu eine Abschlussplatte des Gehäuses 6 vorhanden ist oder ob das Gehäuse 6 an dieser Stelle offen ist, ist weder der Figur 2 noch der zugehörigen Beschreibung der Entgegenhaltung [X.]a eindeutig zu entnehmen. Aufgrund der Angabe in der Schrift [X.]a, dass es sich bei der Figur 2 um eine teilgeschnittene Ansicht des [X.]s handeln soll, ist beides möglich. Auch dass die [X.] auf der Antriebswelle axial bewegbar gelagert sein soll, lässt sich weder aus der Zeichnung noch aus der Beschreibung der Entgegenhaltung [X.]a ableiten. Der Fachmann liest dieses Merkmal bei der Schrift [X.]a auch nicht mit.

4. Die weiteren im Verfahren genannten Druckschriften kommen nicht näher an den Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents heran als die zuvor angeführten Druckschriften. Auf die nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit wird Bezug genommen.

IV.

Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 beruht ausgehend von dem sich im Verfahren befindlichen Stand der Technik auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der Fachmann gelangt ausgehend von einer der Druckschriften [X.], [X.]a oder [X.]b weder in Verbindung mit dem Fachwissen, noch in Zusammenschau mit einer der Druckschriften [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und auch nicht in Kombination mit einer der Schriften [X.] oder [X.] zum Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents, ohne dabei erfinderisch tätig zu werden. Gleiches gilt für die Druckschriften [X.] und [X.] als Ausgangspunkt.

1. Ausgehend von einer der Druckschriften [X.] ([X.] 2006/0173245 [X.]), [X.]a ([X.] 5 888 246) oder [X.]b ([X.] 95/24875 [X.])gelangt der Fachmann nicht zum Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1.

Bei den Schriften [X.]a und [X.]b handelt es sich um Mitglieder der Patentfamilie der [X.] mit im Wesentlichen gleichen Offenbarungsgehalt (vgl. obigen Abschnitt [X.]).

Wie vorstehend im Abschnitt [X.] ausgeführt, zeigt die Schrift [X.] eine Prothese mit einem eingliedrigen [X.]. Es fehlt ein zweites [X.] (Merkmal 1.3) und folglich auch ein Kopplungsmechanismus (Merkmal 1.5). Auch eine axial bewegbare Lagerung der [X.] auf der Antriebswelle sowie eine Führung der Schnecke durch separate Führungen gemäß Merkmal 1.6 lassen sich der Entgegenhaltung [X.] nicht entnehmen.

Die Druckschrift [X.] lässt offen, ob die [X.] fest oder axial bewegbar auf der Motorwelle 7 angebracht ist. Auch der Hinweis in der Schrift NK-
05, wonach geeignete Motoren von der Firma [X.] verfügbar seien (vgl.
[X.], Spalte 2, Zeilen 44 - 47), führt hier nicht weiter, denn auch daraus lässt sich die Art der Anbringung der Schnecke auf der Motorwelle nicht ableiten.

a) Der Ansicht der Klägerin, dass der Fachmann zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gelangt, indem er diese „Lücke“ mit seinem Fachwissen füllt, folgt der [X.] nicht. Für den Fall, dass die Zeichnung der Figur 2 in den [X.] [X.] und [X.]a so interpretiert wird, dass zusätzlich zum motorseitigen Anschlag der [X.] 5 an einer Abstufung des Gehäuses 6 entgegengesetzt dazu eine Abschlussplatte des Gehäuses 6 vorhanden wäre, ist die Schnecke 5 relativ zum ebenfalls im Gehäuse 6 aufgenommenen [X.] derart fixiert, dass sich eine axiale Bewegbarkeit der Schnecke 5 auf der Motorwelle im Sinne des Merkmals 1.6 nicht ergibt.

Für den anderen Fall, dass die Zeichnung der Figur 2 in den [X.] [X.] und [X.]a so interpretiert wird, dass das Gehäuse 6 an der zum [X.] entgegengesetzten Seite offen ist, muss die Schnecke 5 zwangsläufig fest auf der Motorwelle 7 angebracht sein, damit sie nicht in Richtung der rückwärtigen Öffnung des Gehäuses 6 von der Motorwelle abrutschen kann.

Entgegen der Ansicht der Klägerin stellt somit das Merkmal 1.6 ausgehend von der Schrift [X.] kein generell geeignetes, zum allgemeinen Fachwissen zählendes Lösungsmittel dar. Die generelle Eignung eines zum allgemeinen Fachwissen zählenden Lösungsmittels kann nur dann als Veranlassung zu ihrer Heranziehung genügen, wenn für den Fachmann ohne weiteres erkennbar ist, dass eine technische Ausgangslage besteht, in der sich der Einsatz des betreffenden Lösungsmittels als objektiv zweckmäßig darstellt (vgl. dazu [X.], Urteil vom 27. März 2018 - [X.], [X.], 716, Rdnr. 29 – Kinderbett im [X.] an [X.], Urteil vom 30. April 2009 - [X.]/05[X.], Urteil vom 30. April 2009 - [X.]/05, [X.], 743 - Airbag-Auslösesteuerung, [X.], Urteil vom 30. April 2009 - [X.]/05, [X.], 743 - Airbag-Auslösesteuerung, und Urteil vom 11. März 2014, [X.], [X.], 647 - Farbversorgungssystem). Angesichts der vorstehend beschriebenen technischen Gegebenheiten hinsichtlich der Lagerung der [X.] ist für den Fachmann hier jedoch nicht ohne weiteres erkennbar, dass bei der [X.] der Schrift [X.] eine Lagerung der [X.] gemäß Merkmal 1.6 objektiv zweckmäßig wäre.

Auch die zum Nachweis des allgemeinen Fachwissens von der Klägerin angeführten Schriften [X.] (Fachwissen Metall) und [X.] ([X.]) führen zu keinem anderen Ergebnis. In der Entgegenhaltung [X.] ist zwar von in einer Schnecke auftretenden [X.]n, die von Lagern aufgenommen werden müssen, die Rede (vgl. [X.], Seite 489). Es ist jedoch weder die konkrete Ausgestaltung dieser Lager, noch die Art der Anbringung der Schnecke auf der Welle erwähnt. Auch die Entgegenhaltung [X.] gibt hierzu keine weiteren Informationen. Dort wird zwar zwischen [X.]n und Aufsteck-Hohlschnecken unterschieden, wobei von einem möglichst kleinen Lagerabstand die Rede ist. Eine konkrete Ausführung der Lagerung ist jedoch nicht gezeigt. Auch von einer möglichen axialen Bewegbarkeit der Schnecke auf ihrer Welle ist nicht die Rede. Im Beispiel des Bildes 34 ist eine auf einer Welle angebrachte Schnecke ([X.] 1) gezeigt, wobei hier jedoch ausweislich der Zeichnung die Schnecke über ihre Welle gelagert ist.

Auch das von der Klägerin eingereichte Parteigutachten [X.] kann nicht, wie von ihr geltend gemacht, als Nachweis dafür dienen, dass das Merkmal 1.6 zum Standardrepertoire des Fachmanns gehört. Das Fazit des Parteigutachtens, wonach die Lagerung der Schnecke so auszuführen sei, dass diese die hohen Axialkräfte aufnehme und die Verbindung von Schnecke zu Motorwelle drehfest und axialfrei auszuführen sei, um eine Einleitung der [X.] in den motorischen Antrieb zu vermeiden (vgl. [X.], Abschnitt „6. Fazit“), zeigt dem Fachmann nicht auf, wie das [X.] der Druckschrift [X.] im Hinblick auf das Merkmal 1.6 konkret abzuändern wäre.

b) Die [X.] ([X.] 2 038 731), [X.] (EP 1 978 192 [X.]) und [X.] ([X.] 5 233 879 A) können dem Fachmann ebenfalls keine Anregung im Hinblick auf das Merkmal 1.6 geben.

Die aus dem Jahre 1936 stammende Schrift NK-19 zeigt einen Antriebsmechanismus (driving mechanism) für mechanische Vorrichtungen (for various forms of apparatus and mechanical devices), bestehend aus einem elektrischen Motor (electric motor) und einem Schneckengetriebe mit einer [X.] (worm) und einem Zahnrad (worm wheel; vgl. Seite 1. linke Spalte, Zeilen 1 - 10). In der Figur 1 der [X.] ist eine teilweise geschnittene Seitenansicht des Antriebsmechanismus dargestellt:

Abbildung

Die [X.] (worm 20) ist auf der Antriebswelle (shaft 16) des Elektromotors (electric motor 3) mittels einer Feder-Nut-Verbindung (key 38 / groove 20

Die axiale Lagerung der [X.] 20 erfolgt allerdings mittels Kugellager (vgl. Seite 2, linke Spalte, Zeilen 40 - 41: „[X.] journalled in a pair of ball bearings 33 and 34 …“).

Der Fachmann, der eine Hand- bzw. [X.] weiterentwickeln will, wird davon absehen, die raumfordernden Kugellager der Entgegenhaltung NK-19 in das [X.] der Schrift [X.] einzubauen, zumal in einer [X.] nur ein sehr beschränkter Bauraum zu Verfügung steht und die Schrift [X.] sich zum Ziel setzt, eine möglichst kompakte Form eines Antriebs für das [X.] zur Verfügung zu stellen (vgl. [X.], Spalte 1, Zeilen 10 - 12, Spalte 2, Zeilen 5 - 7).

Auch die [X.] geht aufgrund des beschränkten Bauraums in einem [X.] von [X.] Gleitlagern bzw. -führungen aus (vgl. Abs. [0017], [0025]).

Aus der Schrift [X.] ist ein elektrischer Türverriegelungsmechanismus für Kraftfahrzeuge mit einem Schneckengetriebe bekannt (vgl. Abs. [0001]: „[X.]“).

Die Figur 3 zeigt eine teilweise geschnittene Seitenansicht des bekannten Mechanismus mit einem elektrischen Motor und einem Schneckengetriebe:

Abbildung

Das Schneckengetriebe besteht aus einer [X.] (worm gear 11) und einem in die [X.] eingreifenden Zahnrad (wheel gear 12). Die [X.] 11 ist auf die Antriebswelle (output shaft 2) des elektrischen [X.] ([X.]) aufgesteckt und somit auf der Antriebswelle gelagert (vgl. Spalte 4, Zeilen 53 - 55: „[X.] pivotally supported on an output shaft 2 of an [X.] and a wheel gear 12 engaging with this worm gear 11 …“). Die [X.] 11 ist dabei formschlüssig und axial bewegbar auf der Antriebswelle angebracht (vgl. Spalte 5, Zeilen 32 - 36: „a torque of the output shaft 2 is transmitted to the worm gear 11, and in addition, the output shaft 2 and the worm gear 11 are capable of freely moving relatively in the direction of the axis X“).

Bei dem Türverriegelungsmechanismus der Entgegenhaltung [X.] soll mittels der relativen axialen Beweglichkeit zwischen der Schnecke 11 und der Motorwelle 2 das [X.] gelöst werden, das sich beim elektrischen Verriegeln und Entriegeln des Türschlosses aufgrund des [X.] des [X.] an der Karosserie ergibt (vgl. [X.], Abs. [0007], [0009]).

Aufgrund der unterschiedlichen Problemstellung wird der Fachmann davon absehen, für die Weiterentwicklung der [X.] der Druckschrift [X.] die Schrift [X.] in Betracht zu ziehen. Des Weiteren ist die Lagerung der [X.] 11 bei der Entgegenhaltung [X.] nicht als separate Führungen im Sinne des Merkmals 1.6 anzusehen, da das motorseitige Lager (support member 30) zugleich der Lagerung des [X.] 1 dient (vgl. [X.], Figur 3, Abs. [0038]: „bearing section 3“).

Bei dem in der Schrift [X.] beschriebenen Antrieb für ein elektrisches Türschloss (vgl. Spalte,1 Zeilen 5 - 9, Figur 6, Spalte 2, Zeilen 51 - 55) ist eine axial bewegbare Lagerung der [X.] (worm 6) auf der Antriebswelle (shaft 5b) des [X.] 5 nicht zu erkennen.

c) Dasselbe gilt für die Druckschriften [X.] (EP 1 571 356 [X.]), [X.] ([X.] 5 564 308 A) und [X.] ([X.] 6 233 615 [X.]). Auch sie können dem Fachmann keine Anregung im Hinblick auf das Merkmal 1.6 geben.

Bei der elektrischen Servolenkung der Schrift [X.] ist die [X.] (worm 103) nicht auf der Antriebswelle (output shaft 101a) gelagert, sondern an diese angekoppelt (vgl. Figur 6: male coupling 102a, female coupling 102b). Außerdem wird der Fachmann die bei der Servolenkung der Druckschrift [X.] gezeigte raumfordernde Kugellagerung (vgl. Figur 6, Abs. [0046]: „[X.], 108“) der Schnecke nicht auf eine [X.] mit eingeschränktem Bauraum übertragen.

Dasselbe gilt auch für die in der Schrift [X.] beschriebene Aktuatoreinheit für eine Türverriegelung sowie für den elektrischen Servoantrieb der Schrift [X.]. Auch diese Schriften zeigen keine Lagerung auf der jeweiligen Antriebswelle, sondern ein Ankoppeln an diese, wie dies aus der Bezeichnung der zugehörigen Koppelelemente hervorgeht (vgl. [X.], Figuren 1 und 2: „head 27“, „hexagonal socket 30“; vgl. [X.], Figuren 1 und 2: „form-fit element 3“, „shaft form-fit element 8“).

d) Auch eine weitere Kombination der Druckschrift [X.] / [X.]a / [X.]b mit einer der Schriften [X.] ([X.] 2007/063266 [X.]) oder [X.] ([X.] 2005/0021154 [X.]) führt den Fachmann nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1.

In der Druckschrift [X.] ist zwar eine zweigliedrige [X.] angegeben. Das Merkmal 1.6 ist jedoch nicht offenbart (vgl. vorstehender Abschnitt [X.]).

Selbst wenn der Fachmann bei der eingliedrigen [X.] der Schrift [X.] eine axial bewegbare Lagerung der [X.] auf der Antriebswelle des [X.] sowie separate Führungen gemäß Merkmal 1.6 vorsehen würde, so wäre der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 auch unter Berücksichtigung der Lehre der Schrift [X.] dem Fachmann nicht nahegelegt.

Die [X.] der Schrift [X.] stellt eine Weiterentwicklung der in der Schrift [X.] gezeigten eingliedrigen [X.] dar. In der Beschreibungseinleitung der [X.] ist als Stand der Technik, von dem ausgegangen werden soll, die zur [X.] inhaltsgleiche Druckschrift [X.] 95/24875 [X.] ([X.]b) genannt. Dort ist ausgeführt, dass die Größe der elektromechanischen Komponenten einer [X.] die Bereitstellung von kleinen [X.]n, beispielsweise für Kinder, erschwere (vgl. [X.], Seite 2, zweiter Absatz). Ziel der Schrift [X.] sei es deshalb, eine Prothese mit einem kleinen [X.] anzugeben, welches für Kinder geeignet sei (vgl. [X.], Seite 2, dritter Absatz). Zur Erreichung dieses Ziels gibt die Schrift [X.] ein zweigliedriges [X.] an, bei dem im Unterschied zur Druckschrift [X.] 95/24875 [X.] ([X.]b) das Schneckengetriebe außerhalb des [X.]es auf einer separaten Welle und nicht auf der Motorwelle angebracht ist (vgl. [X.], Seite 3 zweiter Absatz, Figur 1, Seite 12, erster Absatz bis Seite 14, dritter Absatz).

Die Weiterentwicklung des [X.]s der Schrift [X.] gemäß der Druckschrift [X.] führt somit vom Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 weg. Der Fachmann entnimmt der Schrift [X.] daher keine Anregung, die ihn ausgehend von der [X.] der Schrift [X.] zum im Streitpatent beanspruchten [X.] führt.

Dies gilt auch für die Druckschrift [X.] ([X.] 2005/0021154 [X.]). Auch diese führt den Fachmann, selbst wenn er bei der Prothese der [X.] eine axial bewegbare Lagerung der [X.] auf der Antriebswelle des [X.] sowie separate Führungen gemäß Merkmal 1.6 vorsähe, nicht zum Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1.

Zwar ist aus der Schrift [X.] eine gattungsgemäße zweigliedrige [X.] bekannt (vgl. Figur 1, Abs. [0020]: „first part 2a“, „second part 2b“). Diese unterscheidet sich jedoch in der Art des Stellantriebs, der anstatt eines [X.] ein Getriebe bestehend aus zwei Kegelrädern aufweist (vgl. [X.], Figuren 1 und 2, Abs. [0020]: „[X.] 7, 8“).

Abbildung

Bei einer Übertragung der Lehre der Entgegenhaltung [X.] auf die Schrift [X.] wäre es für den Fachmann naheliegend, auch das Kegelradgetriebe 7, 8 anstelle des in der [X.] gezeigten [X.] vorzusehen, da dieses einen im Vergleich zu einem Schneckengetriebe kompakteren Aufbau zeigt (vgl. die Figuren 1 und 2). Auch die Schrift [X.] führt den Fachmann somit vom Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 weg.

Im Übrigen betreffen entgegen der Meinung der Klägerin der [X.] 1.3 und 1.5 sowie das Merkmal 1.6 keine völlig voneinander losgelösten und unabhängig zu lösenden technischen Problemstellungen. Gemäß den Angaben in der Entgegenhaltung [X.] ist der motorische Antrieb auf die mechanischen Erfordernisse der Prothese in Bezug auf die benötigte Leistung, das Gewicht und das Verhältnis von Drehmoment und Antriebsgeschwindigkeit hin auszulegen (vgl. [X.], Spalte 2, Zeilen 39 - 55). Somit ist der motorische Antrieb darauf abzustimmen, ob - wie beim Gegenstand der Schrift [X.] - nur ein [X.] bewegt werden soll, oder ob zwei [X.]er mit einem Kopplungsmechanismus von dem Motor angetrieben werden müssen (Merkmale 1.3 und 1.5). Das Vorsehen eines weiteren [X.]es und des hierzu erforderlichen Kopplungsmechanismus stellt daher keine triviale Hinzufügung oder einfache Doppelung dar. Auch die technische Ausgestaltung der Lagerung der [X.] auf der Antriebswelle gemäß Merkmal 1.6 ist auf den erforderlichen motorischen Antrieb hinsichtlich der Anzahl der [X.] und den Kopplungsmechanismus abzustimmen.

e) Die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften liegen weiter ab als die vorstehend diskutierten. Auch sie geben dem Fachmann ausgehend von der Schrift [X.] keine Anregung, die ihn in naheliegender Weise zum Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 führen könnte.

2. Ausgehend von einer der [X.] [X.] ([X.] 2007/063266 [X.]) oder [X.] ([X.] 198 54 762 [X.]) gelangt der Fachmann ebenfalls nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1.

a) Wie vorstehend im Abschnitt [X.] ausgeführt, ist in der Schrift [X.] eine Prothese mit einem zweigliedrigen [X.] gemäß den Merkmalen 1 bis 1.5 beschrieben. Das Schneckengetriebe ([X.], [X.]) ist aus Platzgründen außerhalb des [X.]s auf einer von der Antriebswelle separaten Welle gelagert (vgl. [X.], Figur 1). Das Merkmal 1.6 ist in der Schrift [X.] nicht offenbart und wird vom Fachmann auch nicht mitgelesen.

Für den Fachmann liegt es ebenfalls nicht nahe, die [X.] 13 gemäß dem Vorbild der Entgegenhaltung [X.] direkt auf der Antriebswelle 9 anstatt auf der separaten Welle 12 zu lagern. Denn das Auslagern des [X.] aus dem [X.] der Prothese und die abgewinkelte Anordnung mittels eines Kegelradgetriebes sollen es in Abgrenzung zur Schrift [X.] gerade ermöglichen, auch bei einem beschränkt zur Verfügung stehendem Bauraum, wie beispielsweise einer [X.] für Kinder, ein zweites [X.] mit entsprechendem Kopplungsmechanismus vorzusehen (vgl. [X.], Seite 3, zweiter Absatz, Seite 5, sechster Absatz). Die in der Druckschrift [X.] gezeigte Prothese stellt somit eine Weiterentwicklung des eingliedrigen [X.] der Schrift [X.] dar und grenzt sich durch die abgewinkelte Anordnung des [X.] gerade von ihr ab.

Auch durch sein Fachwissen und dem übrigen im Verfahren befindlichen Stand der Technik wird der Fachmann nicht angeregt, von der in Figur 1 der in der Entgegenhaltung [X.] gezeigten, abgewinkelten Anordnung der [X.] 13 auf eine separate Welle 12 auszuweichen. Denn die Schrift [X.] beschreibt diese um 90° gedrehte Anordnung der [X.] zur Motorwellenachse als vorteilhaft gegenüber einer linearen Anordnung, da dadurch die [X.] außerhalb des [X.]s angeordnet werden kann. Dies ermöglicht die Konstruktion kürzerer bzw. kleinerer [X.]prothesen, beispielsweise für Kinder (vgl. [X.], Seite 3, Zeilen 5 - 9).

Auch eine axial bewegbare Lagerung der [X.] 13 auf der Welle 12 mit separaten Führungen ist bei dem [X.] der Druckschrift [X.] weder vorgesehen noch erforderlich. Denn wie vorstehend im Abschnitt [X.] ausgeführt, ist es aufgrund der Abstützung bzw. Lagerung durch das [X.] Stützgerüst 42 nicht notwendig, die Schnecke 13 separat abzustützen bzw. zu lagern (vgl. [X.], Seite 15, Zeile 9 bis Seite 16, Zeile 3). Auftretende [X.] können ohne Weiteres durch das Stützgerüst 42 aufgenommen werden. Eine axial bewegbare Lagerung der Schnecke 13 auf ihrer Welle, um den [X.] und die Motorwelle 9 von axialen Kräften zu entlasten, ist daher nicht notwendig. Die [X.] 13 kann daher ohne Weiteres fest auf der Welle 12 angebracht sein. Der Fachmann ist daher nicht veranlasst, mögliche Anregungen aus dem Stand der Technik hinsichtlich einer axial bewegbaren Lagerung der [X.] auf die Prothese der Druckschrift [X.] zu übertragen.

Der Fachmann gelangt daher ausgehend von der [X.] gemäß der Schrift [X.] auch unter Berücksichtigung seines Fachwissens und dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1.

b) Wie vorstehend im Abschnitt [X.] ausgeführt, zeigt die Schrift [X.] eine mehrgliedrige [X.] mit den Merkmalen 1 bis 1.4. Die Merkmale 1.5 und 1.6 sind nicht in der Druckschrift [X.] offenbart.

Für den Fachmann gibt es keine Veranlassung, bei der [X.] der Druckschrift [X.] einen Kopplungsmechanismus gemäß dem Merkmal 1.5 vorzusehen. Denn die einzelnen [X.]er 22, 24, 26 werden mit jeweils einem eigenen Getriebemotor 50 und einem Schneckengetriebe 52, 42 angetrieben (vgl. [X.], Spalte 4, Zeilen 47 - 68). Ein Kopplungsmechanismus zwischen den einzelnen [X.] ist daher nicht erforderlich.

Bei dem [X.] der Schrift [X.] ist das [X.] der jeweiligen Gelenkverbindung fest auf der jeweiligen [X.] angebracht (vgl. [X.], Spalte 4, Zeilen 49 - 50). Selbst wenn der Fachmann von dieser Lösung abweichen wollte und sich im Stand der Technik nach Alternativen bezüglich der Anbringung der Schnecke 52 auf der [X.] umsähe, wäre ihm ausgehend von der Entgegenhaltung [X.] das Merkmal 1.6 nicht nahegelegt.

Wie im Abschnitt [X.] ausgeführt, ist den zum Nachweis des allgemeinen Fachwissens von der Klägerin angeführten Schriften [X.] (Fachwissen Metall) und [X.] ([X.]) keine konkrete Ausgestaltung einer axialen Verschiebbarkeit einer Schnecke auf ihrer jeweiligen Welle zu entnehmen (vgl. a. a. [X.]).

Auch das von der Klägerin eingereichte Parteigutachten [X.] vermag hierzu nicht als Nachweis zu dienen (vgl. a. a. [X.]).

Die SchriftenNK-19 ([X.] 2,038,731), [X.] (EP 1 978 192 [X.]) und [X.] ([X.] 5,233,879 A) können dem Fachmann keine Anregung im Hinblick auf das Merkmal 1.6 geben. Hierzu wird auf die Ausführungen im Abschnitt [X.] verwiesen, die für die Schrift [X.] als Ausgangspunkt in gleicher Weise gelten.

Dasselbe gilt für die Druckschriften [X.] (EP 1 571 356 [X.]), [X.] ([X.] 5,564,308 A) und [X.] ([X.] 6,233,615 [X.]). Auch sie können dem Fachmann ausgehend von der Entgegenhaltung [X.] keine Anregung im Hinblick auf das Merkmal 1.6 geben. Hierzu wird ebenfalls auf die vorstehenden Ausführungen im Abschnitt [X.] verwiesen, die für die Schrift [X.] als Ausgangspunkt in gleicher Weise gelten.

Den Schriften [X.] ([X.] 2007/063266 [X.]) und [X.] ([X.] 2005/0021154 [X.]) entnimmt der Fachmann ausgehend von der Entgegenhaltung [X.] keine Anregung für eine dem Merkmals 1.6 entsprechende Ausgestaltung.

Bei der zweigliedrigen [X.] der Druckschrift [X.] wird die Schnecke 13 durch ein [X.] Stützgerüst 42 gelagert bzw. abgestützt, das mögliche auftretende [X.] aufnehmen kann. Eine axial bewegbare Lagerung der Schnecke 13 auf ihrer Welle 12 lässt sich dieser Druckschrift nicht entnehmen.

Der Stellantrieb der zweigliedrigen [X.] der Schrift [X.] weist ein Getriebe bestehend aus zwei Kegelrädern auf (vgl. [X.], Figuren 1 und 2, Absatz [0020]: „[X.] 7, 8“). Ein Schneckengetriebe ist dort nicht genannt.

Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften liegen weiter ab. Auch sie geben dem Fachmann ausgehend von der Entgegenhaltung [X.] keine Anregung, die ihn in naheliegender Weise zum Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 führt.

3. Aus diesen Gründen erweist sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in seiner erteilten Fassung als patentfähig. Die Unteransprüche 2 bis 11 haben durch ihren Rückbezug auf den Patentanspruch 1 ebenso Bestand.

Die Klage war somit insgesamt abzuweisen, ohne dass es auf die Hilfsanträge der Beklagten angekommen wäre.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 [X.] [X.] § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 [X.] [X.] § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.

Meta

6 Ni 19/20 (EP)

10.01.2023

Bundespatentgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: Ni

Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art 138 Abs 1 Buchst a IntPatÜbkG, Art 52 EuPatÜbk, Art 54 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 10.01.2023, Az. 6 Ni 19/20 (EP) (REWIS RS 2023, 2962)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 2962

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X ZR 139/10

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