Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 14.06.2023, Az. 2 BvL 3/20, 2 BvL 14/20, 2 BvL 5/21, 2 BvL 7/21, 2 BvL 3/22, 2 BvL 4/22, 2 BvL 5/22, 2 BvL 12/22, 2 BvL 13/22, 2 BvL 14/22, 2 BvL 1/23, 2 BvL 2/23, 2 BvL 8/23

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2023, 3893

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Richtervorlagen zum strafbewehrten Cannabisverbot unzulässig - erhöhte Begründungsanforderungen an erneute Vorlage nicht erfüllt - Prozesshindernis entgegenstehender Gesetzeskraft (§ 31 Abs 2 BVerfGG) des Beschlusses BVerfGE 90, 145


Tenor

Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Vorlagen sind unzulässig.

Gründe

1

Die 13 konkreten Normenkontrollverfahren haben das strafbewehrte [X.] zum Gegenstand. Die vorlegenden Gerichte ([X.], [X.], [X.]) erachten [X.] des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln ([X.] – BtMG) für verfassungswidrig, soweit diese den Umgang mit den in der Anlage I zum [X.] aufgeführten Cannabisprodukten betreffen. Sie führen an, das strafbewehrte [X.] lasse sich mit Gewährleistungen der Art. 2 Abs. 1 – auch in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 –, Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und 2 und Art. 103 Abs. 2 GG nicht in Einklang bringen.

2

1. § 1 BtMG in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 ([X.]), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2021 ([X.]) mit Wirkung vom 28. Januar 2022, lautet:

§ 1 Betäubungsmittel

(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.

(2)

1. nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise eines Stoffes, vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit,

2. wegen der Möglichkeit, aus einem Stoff oder unter Verwendung eines Stoffes Betäubungsmittel herstellen zu können, oder

3. zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln oder anderen Stoffen oder Zubereitungen wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit

erforderlich ist.

(3)

(4) Das [X.] ([X.]) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit das auf Grund von Änderungen der Anhänge zu dem [X.] von 1961 über [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1977 ([X.]) und dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe ([X.] [X.]) ([X.]) in ihrer jeweils für die [X.] verbindlichen Fassung oder auf Grund von Änderungen des Anhangs des Rahmenbeschlusses 2004/757[X.] des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels ([X.] L 335 vom 11.11.2004, [X.], der durch die Richtlinie ([X.]) 2017/2103 ([X.] [X.] vom 21.11.2017, [X.]) geändert worden ist, erforderlich ist.

3

2. Anlage I (nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel) enthält folgende Bestimmung zu Cannabisprodukten (Hervorhebungen im Original):

INN

andere nicht geschützte oder Trivialnamen

chemische Namen ([X.])

-

Cannabis
(Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen)

-

- ausgenommen

a)

deren Samen, sofern er nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt ist,

b)

wenn sie aus dem Anbau in Ländern der Europäischen Union mit zertifiziertem Saatgut von Sorten stammen, die am 15. März des Anbaujahres in dem in Artikel 9 der Delegierten Verordnung ([X.]) Nr. 639/2014 der [X.] vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung ([X.]) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des [X.] der genannten Verordnung ([X.] L 181 vom 20.6.2014, [X.]) in der jeweils geltenden Fassung genannten gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind, oder ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,2 Prozent nicht übersteigt und der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau) ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen,

c)

wenn sie als Schutzstreifen bei der Rübenzüchtung gepflanzt und vor der Blüte vernichtet werden,

d)

wenn sie von Unternehmen der Landwirtschaft angebaut werden, die die Voraussetzungen des § 1 Absatz 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte erfüllen, mit Ausnahme von Unternehmen der Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaus, der Fischzucht, der Teichwirtschaft, der Imkerei, der Binnenfischerei und der Wanderschäferei, oder die für eine Beihilfegewährung nach der Verordnung ([X.]) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung ([X.]) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung ([X.]) Nr. 73/2009 des Rates ([X.] L 347 vom 20.12.2013, [X.]) in der jeweils geltenden Fassung in Betracht kommen und der Anbau ausschließlich aus zertifiziertem Saatgut von Sorten erfolgt, die am 15. März des Anbaujahres in dem in Artikel 9 der Delegierten Verordnung ([X.]) Nr. 639/2014 genannten gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind (Nutzhanf) oder

e)

zu den in Anlage III bezeichneten Zwecken -

-

Cannabisharz
(Haschisch, das abgesonderte [X.] der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen)

-

4

3. Anlage II (verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel) enthält folgende Bestimmung zu Cannabisprodukten (Hervorhebungen im Original):

INN

andere nicht geschützte oder Trivialnamen

chemische Namen ([X.])

-

Δ 9-Tetrahydrocannabinol
(Δ 9-THC)

6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-6a,7,8,10a-tetrahydro-6H-benzo[c][X.]

5

4. Anlage III (verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel) enthält folgende Bestimmung zu Cannabisprodukten (Hervorhebungen im Original):

INN

andere nicht geschützte oder Trivialnamen

chemische Namen ([X.])

-

Cannabis
(Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen)

-

- nur aus einem Anbau, der zu medizinischen Zwecken unter staatlicher Kontrolle gemäß den Artikeln 23 und 28 Absatz 1 des Einheits-Übereinkommens von 1961 über [X.] erfolgt, sowie in Zubereitungen, die als Fertigarzneimittel zugelassen sind -

6

5. § 29 - § 31a BtMG in der aktuellen Fassung lauten:

§ 29 Straftaten

(1)

1. Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,

2. eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,

3. Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,

4. (weggefallen)

5. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,

6. entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel

a) verschreibt,

b) verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,

6a. entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt,

7. entgegen § 13 Absatz 2

a) Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke,

b) Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer

abgibt,

8. entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,

9. unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,

10. einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,

11. ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt,

12. öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind,

13. Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,

14. einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.

(3)

1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt,

2. durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, [X.] oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.

§ 29a Straftaten

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1. als Person über 21 Jahre Betäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder

2. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

§ 30 Straftaten

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer

1. Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,

2. im Falle des § 29a Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig handelt,

3. Betäubungsmittel abgibt, einem anderen verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt und dadurch leichtfertig dessen Tod verursacht oder

4. Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt einführt.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

§ 30a Straftaten

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1. als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren bestimmt, mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben, sie, ohne Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen, zu veräußern, abzugeben oder sonst in den Verkehr zu bringen oder eine dieser Handlungen zu fördern, oder

2. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt oder sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt oder sich verschafft und dabei eine Schußwaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind.

(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

§ 30b Straftaten

§ 129 des Strafgesetzbuches gilt auch dann, wenn eine Vereinigung, deren Zwecke oder deren Tätigkeit auf den unbefugten Vertrieb von Betäubungsmitteln im Sinne des § 6 Nr. 5 des Strafgesetzbuches gerichtet sind, nicht oder nicht nur im Inland besteht.

§ 31 Strafmilderung oder Absehen von Strafe

1. durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, daß eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder

2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß eine Straftat nach § 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann.

§ 31a Absehen von der Verfolgung

(1)

(2)

7

6. Das [X.] stellte mit Beschluss vom 9. März 1994 unter anderem fest, dass § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG, soweit er das Handeltreiben sowie die Einfuhr, die Abgabe und den Erwerb von Cannabisprodukten ohne Erlaubnis mit Strafe bedroht, und § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG, soweit er den Besitz von Cannabisprodukten mit Strafe bedroht, mit dem Grundgesetz vereinbar sind (vgl. [X.] 90, 145 ff.).

8

a) Danach existiert kein "Recht auf Rausch", das den Beschränkungen des Art. 2 Abs. 1 GG entzogen wäre, weil der Umgang mit Drogen wegen seiner vielfältigen Aus- und Wechselwirkungen nicht zum Kernbereich privater Lebensgestaltung gerechnet werden kann (vgl. [X.] 90, 145 <171 f.>). Die Strafvorschriften des [X.]es, die den unerlaubten Umgang mit Cannabisprodukten mit Strafe bedrohen, maß das [X.] im strafbewehrten Verbot am Maßstab des Art. 2 Abs. 1 GG, in der angedrohten Freiheitsentziehung an Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. [X.] 90, 145 <171>). Bei der vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geforderten Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit des gewählten Mittels zur Erreichung des erstrebten Zwecks sowie bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Einschätzung und Prognose der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren erkannte das [X.] dem Gesetzgeber einen vom Gericht nur in begrenztem Umfang überprüfbaren Beurteilungsspielraum zu (vgl. [X.] 90, 145 <173>). Zugleich hob es hervor, dass bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit für die Adressaten des Verbots gewahrt werden müsse (Übermaßverbot oder Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) (vgl. [X.] 90, 145 <173>). Nach diesen Maßstäben war es verfassungsrechtlich hinzunehmen, dass der Gesetzgeber auf den Einsatz strafrechtlicher Mittel setzt und dabei an der Auffassung festhält, das generelle strafbewehrte [X.] schrecke eine größere Anzahl potentieller [X.]enten ab als die Aufhebung der Strafdrohung und sei daher zum Rechtsgüterschutz besser geeignet (vgl. [X.] 90, 145 <183>).

9

b) Das [X.] erachtete auch die Strafdrohung in Fällen für verhältnismäßig, die ausschließlich den gelegentlichen Eigenverbrauch geringer [X.] von Cannabisprodukten vorbereiten und nicht mit einer Fremdgefährdung verbunden sind, weil der Gesetzgeber es den [X.]n ermöglicht, durch das Absehen von Strafe (vgl. § 29 Abs. 5 BtMG) oder Strafverfolgung (vgl. §§ 153 ff. [X.], § 31a BtMG) einem geringen individuellen Unrechts- und Schuldgehalt der Tat Rechnung zu tragen (vgl. [X.] 90, 145 <188 f.>). In diesen Fällen haben die [X.] im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach dem Übermaßverbot von der Verfolgung der in § 31a BtMG bezeichneten Straftaten grundsätzlich abzusehen (vgl. [X.] 90, 145 <189 f.>). Das [X.] hielt allerdings die unterschiedliche Einstellungspraxis der Strafverfolgung bei geringer Schuld in den verschiedenen Bundesländern nach Inkrafttreten des § 31a BtMG für bedenklich und sah die Länder in der Pflicht, für eine im Wesentlichen einheitliche Einstellungspraxis bei den jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften Sorge zu tragen (vgl. [X.] 90, 145 <190>). Weiter gab der Beschluss vom 9. März 1994 dem Gesetzgeber auf, die Auswirkungen des geltenden Rechts unter Beobachtung der Erfahrungen des Auslandes zu überprüfen und insbesondere einzuschätzen, ob und inwieweit die Freigabe von Cannabis zu einer Trennung der [X.] führen und zur Eindämmung des Drogenkonsums insgesamt beitragen kann oder ob umgekehrt nur die strafbewehrte Gegenwehr hinreichenden Erfolg verspricht (vgl. [X.] 90, 145 <194>).

c) Schließlich sah das [X.] auch keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil es der Gleichheitssatz nicht gebiete, alle potentiell gleich schädlichen Drogen gleichermaßen zu verbieten oder zuzulassen, weshalb der Gesetzgeber ohne [X.]verstoß den Umgang mit Cannabisprodukten einerseits, mit Alkohol oder Nikotin andererseits unterschiedlich regeln konnte (vgl. [X.] 90, 145 <196>). Für die unterschiedliche Behandlung von Cannabisprodukten einerseits und Nikotin und Alkohol andererseits sah das [X.] gewichtige Gründe, unter anderem, dass es sich bei Nikotin um kein Betäubungsmittel handele und der Gesetzgeber den Genuss von Alkohol wegen der herkömmlichen [X.]gewohnheiten in [X.] und im [X.] Kulturkreis nicht effektiv unterbinden könne (vgl. [X.] 90, 145 <197>).

Sechs der [X.] und [X.] stammen vom [X.] (1.), sechs vom [X.] (2.) und ein [X.] und Vorlagebeschluss vom [X.] (3.). Den Verfahren liegen folgende Sachverhalte zugrunde:

Die Staatsanwaltschaft [X.] (Oder) beantragte beim [X.] gegen den Angeklagten den Erlass eines Strafbefehls über 20 Tagessätze zu je 30 Euro wegen Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG. Sie legte ihm den Besitz von 2,6 Gramm Marihuana zur Last. Eine Verfahrenseinstellung gemäß § 31a BtMG kam für die Staatsanwaltschaft nicht in Betracht, weil gegen den Angeklagten bereits ein Verfahren wegen des Verstoßes gegen das [X.] gemäß § 31a BtMG eingestellt worden war. Der zuständige Strafrichter erließ den Strafbefehl nicht, sondern bestimmte nach § 408 Abs. 3 Satz 2 [X.] Termin zur Hauptverhandlung und bestellte dem Angeklagten eine Pflichtverteidigerin. Im [X.] am 18. September 2019 hat der Strafrichter nach Abschluss der Beweisaufnahme und den Plädoyers folgenden [X.] und Vorlagebeschluss verkündet:

Das [X.] hält alle Regelungen des [X.]es, soweit sie Cannabisprodukte in der Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG mit der Folge aufführen, dass der unerlaubte Verkehr mit diesen Stoffen den Strafvorschriften des [X.]es unterliegt, für verfassungswidrig.

Hilfsweise hält das [X.] die Strafvorschrift des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG in der Alternative des [X.] von Cannabis [X.] zu § 1 Abs. 1 BtMG für verfassungswidrig.

Das Verfahren wird ausgesetzt und gemäß Artikel 100 Abs. 1 GG dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt.

Die Staatsanwaltschaft [X.] (Oder) erhob gegen einen zur Tatzeit Jugendlichen Anklage zum [X.] – [X.]. Sie legte ihm drei Fälle des Handeltreibens mit und einen Fall des Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG, § 53 StGB zur Last. Der Angeklagte habe an drei nicht mehr genau feststellbaren Tagen zwischen Anfang 2016 und dem 28. März 2017 einmal 20 Gramm, einmal 40 Gramm und einmal 50 Gramm Marihuana für deutlich weniger als 10 Euro pro Gramm angekauft und in [X.] von 5 bis 10 Gramm zu mindestens 10 Euro pro Gramm an unbekannte Abnehmer weiterverkauft. Außerdem habe er im Mai 2017 "Marihuana" angebaut und 40 Gramm Blüten geerntet. Der zuständige Jugendrichter bestellte dem Angeklagten einen Pflichtverteidiger und ließ die Anklage zur Hauptverhandlung zu, eröffnete das Hauptverfahren allerdings nicht vor dem [X.], sondern vor dem Jugendrichter. Am 13. August 2020 plädierten nach Abschluss der Beweisaufnahme Staatsanwaltschaft und Verteidigung, wobei die Staatsanwaltschaft neben einer Verwarnung eine Vermögensabschöpfung von 58.000 Euro gemäß §§ 73, 73a StGB beantragte, weil sie es auf Basis der polizeilichen Aussage des Angeklagten als erwiesen ansah, dass dieser – über die angeklagten Taten hinaus – durch den Handel mit Cannabis einen Betrag in dieser Höhe verdient hatte. Anschließend hat der Jugendrichter einen [X.] und Vorlagebeschluss gemäß Art. 100 Abs. 1 GG verkündet, der sich im Wesentlichen mit jenem im Verfahren 2 [X.] deckt, mit der Abweichung, dass hilfsweise nicht allein § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG in der Alternative des [X.] von Cannabis, sondern insgesamt § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellt wird. Zudem geht der Vorlagegegenstand wie folgt über jenen im Verfahren 2 [X.] hinaus:

Weiter hilfsweise hält das [X.] die Strafvorschrift des § 29 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 3 Nr. 1 BtMG in Verbindung mit der Vermögensabschöpfung nach §§ 73 Abs. 1, 73c, [X.] bei Jugendlichen und Heranwachsenden für verfassungswidrig.

Die Staatsanwaltschaft [X.] (Oder) erhob gegen den Angeklagten Anklage zum [X.] – Strafrichter wegen Anbaus von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG. Sie legte ihm den Anbau von 21 [X.] mit einem Nettogewicht von 717,34 Gramm und einer Wirkstoffmenge von insgesamt 4,59 Gramm Tetrahydrocannabinol zur Last. Die zuständige Strafrichterin eröffnete das Hauptverfahren und ließ die Anklage zur Hauptverhandlung zu. In der Hauptverhandlung am 20. August 2021 gab der Angeklagte an, er habe das Cannabis nur für den Eigenkonsum angebaut, weil es gegen die Krankheitsschübe seiner Lupus-Erkrankung helfe. Von der Möglichkeit, medizinisches Cannabis verschrieben zu bekommen, habe er nichts gewusst. Eine Einstellung gegen Geldauflage gemäß § 153a [X.] lehnte der Angeklagte – wie bereits im Ermittlungsverfahren – ab. Nach Abschluss der Beweisaufnahme und den Plädoyers hat die Strafrichterin einen [X.] und Vorlagebeschluss gemäß Art. 100 Abs. 1 GG verkündet, der sich im Wesentlichen mit jenem im Verfahren 2 [X.] deckt, mit der Abweichung, dass hilfsweise § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG nicht in der Alternative des [X.], sondern des Anbaus von Cannabis zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellt wird.

Die Staatsanwaltschaft [X.] (Oder) erhob gegen den Angeklagten Anklage zum [X.] – Strafrichter wegen Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG. Sie legte ihm den Besitz von 4,8 Gramm Marihuana zur Last. Nachdem die Staatsanwaltschaft eine Verfahrenseinstellung nach [X.] wegen einer einschlägigen Vorverurteilung des Angeklagten abgelehnt hatte, eröffnete die zuständige Strafrichterin das Hauptverfahren und ließ die Anklage zur Hauptverhandlung zu. In der Hauptverhandlung am 20. August 2021 hat die Strafrichterin nach Abschluss der Beweisaufnahme und den Plädoyers einen [X.] und Vorlagebeschluss gemäß Art. 100 Abs. 1 GG verkündet, der sich im Wesentlichen mit jenem im Verfahren 2 [X.] deckt, mit der Abweichung, dass hilfsweise § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG, der den Besitz von Cannabis unter Strafe stellt, zur verfassungsrechtlichen Prüfung vorgelegt wird.

Die Staatsanwaltschaft [X.] (Oder) erhob gegen den Angeklagten Anklage zum [X.] – Strafrichter wegen Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG. Sie legte ihm den Besitz von 73 Gramm Cannabis und 9,3 Gramm Haschisch zur Last. Die zuständige Strafrichterin eröffnete das Hauptverfahren und ließ die Anklage zur Hauptverhandlung zu. Am 11. August 2021 fand die Hauptverhandlung statt; den Vorsitz führte nach einem Zuständigkeitswechsel wieder der [X.] am Amtsgericht, von dem die Vorlagen 2 [X.] und 2 [X.] stammen. In der Hauptverhandlung gab der Angeklagte an, er leide am Asperger-Syndrom und an Migräne. Er habe das Cannabis zu medizinischen Zwecken eingenommen, um die Migräne in den Griff zu bekommen. Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft erklärte, eine Einstellung nach [X.] komme nicht in Betracht. Der Angeklagte ergänzte, sein Arzt habe ihm kein Medizinalcannabis verschreiben wollen. Der Strafrichter hat anschließend auf Anregung des Verteidigers einen [X.] und Vorlagebeschluss gemäß Art. 100 Abs. 1 GG verkündet, der sich im Wesentlichen mit jenem im Verfahren 2 [X.] deckt, mit der Abweichung, dass hilfsweise § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG, der den Besitz von Cannabis unter Strafe stellt, Gegenstand der Normenkontrolle ist.

Die Staatsanwaltschaft [X.] (Oder) erhob gegen den zur Tatzeit heranwachsenden Angeschuldigten Anklage zum [X.] – Jugendrichter wegen Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG. Sie legte ihm zur Last, am 17. September 2019 12,7 Gramm Marihuana und am 27. Januar 2020 15,7 Gramm Marihuana besessen zu haben. Der Jugendrichter bestellte dem Angeschuldigten eine Pflichtverteidigerin. Am 1. August 2022 erließ der Jugendrichter einen Beschluss, der den Antrag der Staatsanwaltschaft [X.] (Oder) auf Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 204 Abs. 1 [X.] aus rechtlichen Gründen zurückwies. Mit demselben Beschluss hat der Jugendrichter das Verfahren ausgesetzt und gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt, wobei sich der [X.] und Vorlagebeschluss im Wesentlichen mit jenem im Verfahren 2 [X.] deckt, mit der Abweichung, dass wiederum hilfsweise § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG, der den Besitz von Cannabis unter Strafe stellt, zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellt wird.

Die Staatsanwaltschaft [X.] beantragte beim [X.] gegen den Angeschuldigten den Erlass eines Strafbefehls über 20 Tagessätze zu je 10 Euro wegen Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG. Sie legte ihm den Besitz von 0,4 Gramm Marihuana zur Last. Der zuständige Strafrichter erließ den Strafbefehl nicht. Stattdessen ist am 12. November 2020 folgender [X.] und Vorlagebeschluss ergangen:

Das [X.] hält die Regelungen des [X.]es, soweit sie Cannabisprodukte in der Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG mit der Folge aufführen, dass der unerlaubte Besitz dieser Stoffe den Strafvorschriften des [X.]es unterliegt, für verfassungswidrig.

Das Verfahren wird ausgesetzt und gemäß Artikel 100 Abs. 1 GG dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt.

Die Staatsanwaltschaft [X.] erhob gegen die Angeschuldigte Anklage zum [X.] – Strafrichter wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen sowie Erwerbs von Betäubungsmitteln in drei weiteren Fällen gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG, § 53 StGB. Neben drei – hier nicht relevanten – Fällen des Handeltreibens mit Amphetamin legte sie der Angeschuldigten zur Last, am 28. Oktober 2021 Marihuana für 115 Euro, am 10. Dezember 2021 Marihuana im Wert von 145 Euro und am 15. Dezember 2021 Marihuana im Wert von 110 Euro jeweils von demselben Verkäufer erworben zu haben. Eine Einstellung hinsichtlich der Tatvorwürfe, die den Erwerb von Marihuana betrafen, lehnte die Staatsanwaltschaft auf Anfrage des zuständigen Strafrichters ab. Daraufhin trennte der Strafrichter das Verfahren hinsichtlich dieser Tatvorwürfe ab und hat im abgetrennten Verfahren am 20. Oktober 2022 einen [X.] und Vorlagebeschluss gemäß Art. 100 Abs. 1 GG erlassen, der sich mit jenem im Verfahren 2 BvL 14/20 deckt, mit der Abweichung, dass nicht der Besitz, sondern der Erwerb von Marihuana in Bezug genommen wird.

Die Staatsanwaltschaft [X.] erhob gegen den Angeschuldigten Anklage zum [X.] – Strafrichter wegen Besitzes von Betäubungsmitteln. Sie legte ihm den Besitz von 0,88 Gramm Haschisch zur Last. Einer Einstellung nach § 31a BtMG auf Anfrage des zuständigen Strafrichters stimmte die Staatsanwaltschaft unter Verweis auf die einschlägigen Vorstrafen und die offene Bewährung des Angeschuldigten nicht zu. Daraufhin hat der Strafrichter am 20. Oktober 2022 einen [X.] und Vorlagebeschluss gemäß Art. 100 Abs. 1 GG erlassen, der dem im Verfahren 2 BvL 14/20 entspricht.

Die Staatsanwaltschaft [X.] beantragte beim [X.] gegen den Angeschuldigten den Erlass eines Strafbefehls über 30 Tagessätze zu je 10 Euro wegen Besitzes von Betäubungsmitteln (0,77 Gramm Marihuana) gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG. Einer Einstellung nach § 31a BtMG auf Anfrage des zuständigen Strafrichters stimmte die Staatsanwaltschaft unter Verweis auf die einschlägigen Vorstrafen und die offene Bewährung des Angeschuldigten nicht zu. Daraufhin hat der Strafrichter am 13. Januar 2023 einen [X.] und Vorlagebeschluss gemäß Art. 100 Abs. 1 GG erlassen, der ebenfalls jenem im Verfahren 2 BvL 14/20 entspricht.

Die Staatsanwaltschaft [X.] beantragte beim [X.] gegen den Angeschuldigten den Erlass eines Strafbefehls über 20 Tagessätze zu je 15 Euro wegen Besitzes von Betäubungsmitteln (eines "Joint[s] mit [X.]") gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG. Den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls trotz geringer Menge des Betäubungsmittels begründete die Staatsanwaltschaft in der Begleitverfügung mit den massiven Vorstrafen des Angeschuldigten und dem [X.] des Betäubungsmittels in der Öffentlichkeit. Der zuständige Strafrichter teilte der Staatsanwaltschaft unter Verweis auf seinen Vorlagebeschluss im Verfahren 2 BvL 14/20 mit, das Gericht hege Zweifel an der [X.]mäßigkeit der Regelung des [X.]es, soweit diese den unerlaubten Besitz von Cannabisprodukten unter Strafe stelle. Unabhängig davon bestünden erhebliche Bedenken an der Nachweisbarkeit, weil keine Beweissicherung von unter das [X.] fallenden Substanzen stattgefunden habe. Die Staatsanwaltschaft hielt an ihrem [X.] fest. Daraufhin hat der Strafrichter am 18. Januar 2023 einen [X.] und Vorlagebeschluss gemäß Art. 100 Abs. 1 GG erlassen, der im Wesentlichen mit jenem im Verfahren 2 BvL 14/20 übereinstimmt, mit der Abweichung, dass ausschließlich der Besitz geringer [X.] in Bezug genommen wird.

Die Staatsanwaltschaft [X.] erhob gegen den Angeschuldigten Anklage zum [X.] – Strafrichter wegen Besitzes von Betäubungsmitteln (0,41 Gramm Haschisch). Einer Einstellung nach § 31a BtMG auf Anfrage des zuständigen Strafrichters stimmte die Staatsanwaltschaft unter Verweis auf eine zuvor erfolgte Einstellung gemäß § 31a BtMG in einem gleichgelagerten Verfahren gegen den Angeschuldigten nicht zu. Daraufhin hat der Strafrichter am 23. März 2023 einen [X.] und Vorlagebeschluss gemäß Art. 100 Abs. 1 GG erlassen, der im Wesentlichen jenem im Verfahren 2 BvL 14/20 entspricht, mit der Abweichung, dass auch hier – wie im Verfahren 2 BvL 2/23 – ausschließlich der Besitz geringer [X.] genannt wird.

Die Staatsanwaltschaft [X.] erhob gegen den Angeschuldigten Anklage zum [X.] – Strafrichter wegen Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG. Sie legte ihm den Besitz von zwei [X.] mit 19,0 Gramm und 17,9 Gramm Marihuana, zwei Gefrierbeuteln mit 8,2 Gramm und 11,5 Gramm Marihuana sowie einer Kugel Haschisch mit einem Gewicht von 14,2 Gramm zur Last. Die zuständige Strafrichterin bestellte dem Angeschuldigten eine Pflichtverteidigerin. Am 29. Juni 2021 hat das [X.] folgenden [X.] und Vorlagebeschluss erlassen (Hervorhebungen im Original):

1. Das Verfahren wird ausgesetzt.

2. Die Sache wird gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem [X.] zur Entscheidung über die Frage vorgelegt, ob § 29 Abs. 1 Nr. 3 (hier Handlungsalternative: Besitz von Marihuanablüten sowie Haschisch), § 29 a und § 31a [X.]. Anlage I zu § 1 Abs. 1 [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 ([X.] I S. 358), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 2. Juli 2018 ([X.] I [X.]078), mit Art. 2 Abs. 1 GG Art. 2 Abs. 2 [X.] GG, Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar sind.

Die verfahrensgegenständlichen [X.] und [X.] orientieren sich in weiten Teilen an einer im [X.] veröffentlichten Mustervorlage des [X.]. Vom Vorlagebeschluss des [X.] im Verfahren 2 [X.] (1.) weichen die übrigen [X.] des [X.] (2.), des Amtsgerichts [X.] (3.) sowie der Vorlagebeschluss des [X.] (4.) nur geringfügig ab.

1. Das [X.] begründet im Verfahren 2 [X.] seine Vorlage wie folgt:

a) Sie sei zulässig, weil es seit der [X.]sentscheidung vom 9. März 1994 ([X.] 90, 145 ff.) neue entscheidungserhebliche Tatsachen gebe. Diese beträfen zunächst die Gefährlichkeit des [X.]s, wobei sich die Vorlage im Wesentlichen auf eine Studie aus dem [X.] ([X.]/[X.], Auswirkungen des [X.]s, Eine Expertise zu pharmakologischen und psycho[X.]n Konsequenzen, [X.]/[X.] 1997) und die Neueinstufung von Cannabis durch den Sachverständigenausschuss für Drogenabhängigkeit der [X.] aus dem [X.] stützt (vgl. [X.] Expert Commitees on Drug Dependence – Fortieth report). Danach gebe es keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Gefährlichkeit von Cannabis mit der anderer – im Anhang I und [X.] vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit [X.]n und psychotropen Stoffen (Suchtstoffübereinkommen 1988, [X.] 1993, [X.]137) – gelisteter Substanzen vergleichbar sei. Der langfristige [X.] habe sich als weit weniger gefährlich erwiesen als vom Gesetzgeber angenommen. Es lasse sich nicht eindeutig nachweisen, dass Cannabis schädliche Auswirkungen auf körperliche Funktionen habe, eine Verschlechterung der psychischen Gesundheit nach sich ziehe und einen unabhängigen Risikofaktor für die Ausbildung einer Schizophrenie darstelle. Weiter führe [X.] nicht automatisch zur (psychischen) Abhängigkeit, auch wenn unbestritten sei, dass ein Cannabis-Abhängigkeitssyndrom existiere. Das Suchtpotenzial von Cannabis sei jedenfalls wesentlich geringer als das von Nikotin, Alkohol oder Heroin. Nach neuen Erkenntnissen stünden die Gefahren, die von Cannabis ausgingen, erheblich hinter denen von Alkohol zurück. Das [X.] sei seiner Prüfpflicht, die ihm das [X.] in der Entscheidung vom 9. März 1994 aufgetragen habe, insbesondere hinsichtlich der Gefährlichkeit von Cannabis nicht nachgekommen und habe die internationalen Entwicklungen außer [X.] gelassen. Den von [X.] ausgehenden Gefahren seien außerdem als neue Tatsachen die weitgehenden Einsatzmöglichkeiten von Medizinalcannabis und deren Nutzen entgegenzustellen.

Die [X.] in anderen [X.] zeigten außerdem, dass andere Modelle als das vom [X.] im [X.] gebilligte strafbewehrte "Totalverbot" des Umgangs mit Cannabisprodukten zum Schutz der Volksgesundheit und zum Jugendschutz gleich geeignet seien. Insoweit könne nicht mehr von einer unsicheren Erkenntnislage ausgegangen werden. Neue Tatsachen stellten weiter die Ansichten der (nichtstaatlichen) Weltkommission für Drogenpolitik, die seit dem [X.] eine "rationalere und liberalere" Drogenpolitik anmahne, sowie eine neue Studie zu den ökonomischen Folgen der Prohibitionspolitik ([X.]/Kehder/[X.]/[X.], Die Kosten der [X.] in [X.], 2018) dar, wonach eine Prohibition nicht notwendigerweise eine Verringerung des [X.]s zur Folge habe, sondern dazu führe, dass der Drogenhandel professionalisierter und gewinnträchtiger betrieben werde und ein wirksamer Verbraucher- und Jugendschutz nicht gewährleistet werden könne. Letztlich seien die in [X.] erhobenen Forderungen der [X.] ebenfalls neue entscheidungserhebliche Tatsachen.

b) Es liege ein Verstoß der in erster Linie zur Überprüfung gestellten Vorschriften gegen Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 3 Abs. 1 GG sowie Art. 6 Abs. 1 und 2 GG vor.

aa) Das strafbewehrte [X.] greife in Art. 2 Abs. 1 GG und dabei in sensible Bereiche der privaten Lebensgestaltung ein. Auch unter der Prämisse nachgewiesener Gefährlichkeit dürfe eine Pönalisierung nicht als Überreaktion erscheinen. Der Gesetzgeber müsse dabei durch das Strafrecht selbst bewirkte [X.] mit dem Nutzen [einer Kriminalisierung] abwägen und eventuell auf sie verzichten. Daneben müsse er prüfen, ob sich sein Unwerturteil mit den wandelbaren Werteüberzeugungen der Bevölkerung so weit decke, dass mit deren Folgebereitschaft zu rechnen sei. Außerdem sei ein wesentlicher Grundsatz des Strafrechts, nur [X.] zu erfassen. Das strafbewehrte [X.] stehe mit diesen Maßstäben nicht in Einklang.

Es fehle bereits an einem legitimen Zweck, weil ein moderater [X.] für einen "[X.]" keine besondere Gefährlichkeit berge.Dies sei insbesondere für den Erwerb und Besitz von Cannabis zum Eigenkonsum zu berücksichtigen, denn in den konsumnahen Tatbeständen verwirkliche sich allenfalls eine straflose Selbstgefährdung. Soweit das [X.] entschieden habe, dass bereits der unerlaubte Erwerb und Besitz fremde Rechtsgüter gefährdeten, weil diese [X.] die Möglichkeit einer unkontrollierten Weitergabe an Dritte eröffneten und sich im Erwerb zum Zweck des [X.] die Nachfrage verwirkliche, die den Drogenmarkt am Leben erhalte, bleibe es auch danach bei einer lediglich abstrakten Gefahr eines für den Normalverbraucher verhältnismäßig ungefährlichen Stoffs. Das Ziel, durch das [X.] das [X.] Zusammenleben in Freiheit von Abhängigkeit und Drogengefahr zu schützen, sei ebenfalls kein legitimes Ziel eines Straftatbestandes, sondern diene lediglich dem Schutz einer bestimmten Moralvorstellung.

Selbst wenn man einen legitimen Zweck bejahe, fehle es an der Geeignetheit. Das [X.] habe negative Effekte, weil es einen unkontrollierten Schwarzmarkt ermögliche und zur Kriminalisierung eines erheblichen Teils der Bevölkerung führe. Die strafrechtliche Verfolgung des Umgangs mit Cannabis binde erhebliche Ressourcen der Strafverfolgungsbehörden.Letztlich werde die Normentreue der Bürger unterminiert, wenn sich der Rechtsstaat mit der Durchsetzung nicht akzeptabler Verbote gegen sie richte.

Weiter sei das strafbewehrte [X.] nicht erforderlich. Verwaltungs- und privatrechtliche Regelungen seien besser geeignet, die Zwecke des [X.]s umzusetzen. [X.] Jugendschutz sei durch eine verstärkte Präventionsarbeit besser zu erreichen. Im [X.] stünde dem Gesetzgeber offen, die Abgabe von Cannabis an Jugendliche weiterhin unter Strafe zu stellen. Zudem könnte er vom milderen Mittel des Ordnungswidrigkeitenrechts Gebrauch machen. Er wäre überdies in der Lage, den [X.] durch eine hohe Besteuerung einzudämmen. Im Straßenverkehr böten sich Regelungen analog zu dem Problemkreis "Alkohol am Steuer" an. Die Teillegalisierungen im Ausland zeigten ebenfalls, dass ein alternativer Umgang mit Cannabis möglich sei, der nicht zur Ausweitung des Drogenkonsums führe.

Letztlich verletze das geltende Betäubungsmittelstrafrecht – soweit es auf Cannabisprodukte bezogen sei – das Übermaßverbot, weil es bereits den Besitz geringer [X.] an Cannabis unter die Androhung einer erheblichen Freiheitsstrafe stelle, obwohl die relative Ungefährlichkeit eines moderaten [X.]s als wissenschaftlich gesichert angesehen werden müsse. Bei einem Besitz von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum sei schon umstritten, ob überhaupt von fremdschädigendem Verhalten ausgegangen werden könne. Jedenfalls handele es sich um die Sanktionierung eines abstrakt gefährlichen Verhaltens, bei welchem die Gefährdung allenfalls im untersten Bereich liege.

Die Möglichkeit, im Rahmen von Opportunitätsentscheidungen und [X.] auf den individuellen Unrechts- und Schuldgehalt einzugehen, gebiete keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Bei [X.] sei den Gerichten eine Einstellung nach § 153a [X.] verwehrt. Zudem führe der vom [X.] in seiner Entscheidung aus dem [X.] vorgeschlagene Weg zu einer nicht hinnehmbaren Rechtsunsicherheit und Ungleichbehandlung der betroffenen Personen.

Übermäßig sei jedenfalls die Bestrafung der [X.]enten, die unter einem Abhängigkeitssyndrom litten. Offenkundig unverhältnismäßig sei es überdies, den Besitz von Cannabis in Fällen unter Strafe zu stellen, in denen es der Täter zu medizinischen Zwecken konsumiere, auch wenn keine ärztliche Verschreibung vorliege. In diesem Zusammenhang sei für die Abwägung zu berücksichtigen, dass der [X.] Teil des absolut geschützten Kernbereichs persönlicher Lebensgestaltung sein könne.

Eine Entscheidung des [X.]s sei geboten, weil die neueren internationalen Entwicklungen, den Umgang mit Cannabis zu entkriminalisieren, die neue Standortbestimmung für Cannabis durch die [X.] und die Kritik der Weltkommission für Drogenpolitik insoweit den gesetzgeberischen Beurteilungsspielraum reduzierten.

[X.]) Unter Berücksichtigung des [X.] sei außerdem mittlerweile von einem Recht auf Rausch auszugehen, das den Kernbereich privater Lebensführung betreffe und daher nicht mittels eines Prohibitionsgesetzes eingeschränkt werden dürfe. Zumindest die Handlungsalternativen des Sichverschaffens, des Erwerbs und des Besitzes seien als Teil des Kernbereichs privater Lebensgestaltung zu sehen, weil sie die Umsetzung des absolut geschützten "Rechts auf Rausch" erst ermöglichten. Unter Verweis auf die Entscheidung des [X.]s zur Straflosigkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung vom 26. Februar 2020 ([X.] 153, 182 ff.) führt die Vorlage aus, es sei widersinnig, einen Menschen, der seinen eigenen Tod vorbereite, straflos zu stellen und auch nicht zu bestrafen, wenn sein Suizid erfolglos bleibe, ihn aber für das "Besorgen illegaler Drogen" zu bestrafen, wenn er sich zur Vorbereitung seines Suizids Cannabis oder ein anderes Rauschmittel beschaffe.

cc) Die Regelungen zum strafbewehrten [X.] stünden ferner mit den Gewährleistungen des Grundrechts auf die Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG nicht in Einklang. Auch insoweit seien die zur Überprüfung gestellten Strafvorschriften angesichts des Standes der Wissenschaft sowie der neuen kriminologischen und sozialwissenschaftlichen Erkenntnisse nicht mehr verhältnismäßig.

dd) Mit der Gewährleistung des Art. 3 Abs. 1 GG sei unvereinbar, dass Cannabis als Betäubungsmittel eingeordnet sei, Alkohol und Nikotin dagegen nicht. Das [X.] habe in der Entscheidung vom 9. März 1994 betont, Alkohol und Cannabis unterschieden sich dadurch, dass Alkohol in einer Vielzahl von Verwendungsmöglichkeiten genutzt und konsumiert werde, während beim [X.] von Cannabisprodukten die Erzielung einer berauschenden Wirkung typischerweise im Vordergrund stehe. Die unterschiedliche Behandlung von Alkohol und Cannabis sei schließlich gerechtfertigt, weil es sich bei Alkohol – so das [X.] sinngemäß – um eine [X.] Kulturdroge handele, die sich insoweit vom Rauschmittel Cannabis unterscheide. Weiter sei das [X.] unter Berücksichtigung des damaligen [X.] davon ausgegangen, dass es sich bei den von ihm im Rahmen der Prüfung des Gleichheitssatzes verglichenen Cannabissubstanzen und Alkohol um potentiell gleich schädliche Drogen handele. Dieser Standpunkt sei im Hinblick auf die neuen Erkenntnisse hinsichtlich der Auswirkungen des Alkoholkonsums einerseits und des [X.]s andererseits nicht mehr vertretbar.

Für eine Ungleichbehandlung von Alkohol und Cannabis gebe es keinen Grund. Ebenso wie Alkohol könne Cannabis in verschiedenen Dosierungen und Darreichungsformen konsumiert und zu medizinischen Zwecken eingesetzt werden. Soweit das [X.] im [X.] noch damit argumentiert habe, dass die [X.]gewohnheiten in [X.] und dem gesamten [X.] Kulturkreis eine effektive Unterbindung von Alkohol im Gegensatz zu Cannabis unmöglich machten, könne diese Argumentation heute nicht mehr verfangen. Die Zahl der Gelegenheitskonsumenten von Cannabis werde in der [X.] mit bis zu vier Millionen angegeben. Die Zahl der Bürger, die Cannabis bisher probiert hätten, liege vermutlich noch wesentlich höher. Von einer kulturfremden Droge könne nicht mehr gesprochen werden.

ee) Die Regelungen zum strafbewehrten [X.] verstießen außerdem gegen Art. 6 Abs. 1 GG, weil sie Streit in den Familien bereiteten, ohne dass wirklich problembehaftete Fälle frühzeitig erkannt würden. Auch gegen Art. 6 Abs. 2 GG verstoße die Cannabiskriminalisierung, weil sie aufgeklärten Eltern die Möglichkeit nehme, ihre Kinder insoweit selbst und ohne den Einfluss von [X.] zu erziehen.

ff) Abschließend äußert die Vorlage hinsichtlich der Glaubens- und der Kunstfreiheit rechtliche Bedenken, ohne diese weiter darzulegen.

c) Jedenfalls hinsichtlich ihres hilfsweisen Gegenstandes sei die Vorlage zulässig, weil insoweit ebenfalls neue entscheidungserhebliche Tatsachen vorlägen. Das [X.] habe im [X.] festgestellt, dass die Strafvorschriften, soweit sie die Vorbereitung des gelegentlichen [X.] geringer [X.] von Cannabis beträfen, nicht gegen das Übermaßverbot verstießen, weil der Gesetzgeber es den [X.] ermögliche, durch Absehen von Strafe oder Strafverfolgung einem geringen individuellen Unrechts- und Schuldgehalt Rechnung zu tragen. Es habe dabei die unterschiedliche Einstellungspraxis in den verschiedenen Ländern als bedenklich angesehen, soweit sie die Bemessung der geringen Menge und den Umgang mit Wiederholungstätern betroffen habe. Insoweit habe das Gericht die Länder angemahnt, für eine im Wesentlichen einheitliche Einstellungspraxis zu sorgen. Entgegen den Vorgaben des [X.]s seien bei geringen [X.] von Cannabis die Einstellungsrichtlinien der Länder noch immer uneinheitlich. Hinzu kämen unterschiedliche Strafverfolgungskulturen der Staatsanwaltschaften. Weil die Polizei ermittle, bis die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen ausübe, wüssten Besitzer von Cannabis in geringen [X.] zum Eigenbedarf außerdem nicht, ob das sie betreffende Ermittlungsverfahren eingestellt werde. Die Angst der Beschuldigten vor straf-, berufs- und/oder aufenthaltsrechtlichen Folgen werde durch die vom [X.] propagierte prozessuale Lösung nicht vermieden.

d) Hinsichtlich des hilfsweise zur Überprüfung gestellten Verbots, Cannabisprodukte zu erwerben oder zu besitzen, sei ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1, ferner gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem "Recht auf Rausch", Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 103 Abs. 2 GG gegeben.

aa) Das strafbewehrte Verbot, Cannabisprodukte zu erwerben oder zu besitzen, verstoße in der Sache gegen Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem "Recht auf Rausch" und Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Bereits die Strafverfolgung als solche bewirke einen verfassungswidrigen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit, der durch eine spätere Einstellung nicht beseitigt werden könne. § 29 Abs. 5 BtMG sei insoweit unbehelflich, als den Bürger gleichwohl die Kostenfolge des § 465 Abs. 1 Satz 2 [X.] treffe und er mit einer Eintragung in das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister rechnen müsse. Eine [X.]widrigkeit sei jedenfalls dann anzunehmen, wenn eine Fremdgefährdung allein als abstrakte Gefahr vorliege.

[X.]) Die unterschiedliche [X.] des § 31a BtMG, der ein Absehen von der Verfolgung ermögliche, verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar sei grundsätzlich eine Ungleichbehandlung durch staatliche Stellen verfassungsrechtlich nur relevant, wenn sie durch die gleiche Rechtssetzungsgewalt erfolge. Allerdings finde dieses Recht zur Differenzierung in dem in Art. 72 Abs. 2 GG anklingenden Gebot zur Wahrung und Herstellung einheitlicher Lebensverhältnisse seine Grenzen.Das [X.] habe in seiner Entscheidung aus dem [X.] deutlich gemacht, dass bei der Anwendung des § 31a BtMG eine einheitliche [X.] geboten sei. Diesen Vorgaben genüge die Praxis der Länder weiterhin nicht.

cc) Außerdem liege ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG vor. Schon die unterschiedlichen Richtlinien in den Ländern zur Anwendungspraxis des § 31a BtMG seien für den Bürger derart unübersichtlich, dass kaum einer wisse, wo er sich mit welcher Cannabismenge der Gefahr einer Bestrafung aussetze. Jedenfalls verstoße die prozessuale Lösung gegen das Gesetzlichkeitsprinzip aus Art. 103 Abs. 2 GG, denn die Grenzen der Strafbarkeit würden auf diese Weise nicht durch den Gesetzgeber, sondern durch Richtlinien der Länder und deren Staatsanwaltschaften als Teil der Exekutive bestimmt. Dabei entschieden die Staatsanwaltschaften nicht nur von Bundesland zu Bundesland äußerst unterschiedlich, sondern seien auch in der Lage, ihre behördeninternen Vorschriften jederzeit zu ändern.

e) Eine verfassungskonforme Auslegung des [X.] sei im vorliegenden Fall nicht möglich. Für eine Entscheidung nach § 153 Abs. 2, § 153a Abs. 2 [X.] oder § 31a Abs. 2 BtMG fehle es an der erforderlichen Zustimmung der Staatsanwaltschaft. Eine verfassungskonforme Auslegung dahingehend, dass bei geringen [X.] freizusprechen sei, scheitere an der fehlenden Auslegungsfähigkeit des § 29 BtMG. Die Möglichkeit des Gerichts, gemäß § 29 Abs. 5 BtMG von Strafe abzusehen, führe wegen des Schuldspruchs und der Kostenfolge nicht zu einer verfassungskonformen Auslegung und Anwendung der vorgelegten Norm.

2. Die übrigen Vorlagen des [X.] sind in ihrer Begründung weitgehend gleichlautend mit der des Verfahrens 2 [X.], deren Ausführungen sie jeweils pauschal in Bezug nehmen. Unterschiede bestehen darin, dass sich die Vorlagen in den Verfahren 2 [X.], 2 BvL 3/22 und 2 BvL 5/22 nicht gesondert zum hilfsweisen Vorlagegegenstand verhalten. Außerdem stellt der Vorlagebeschluss im Verfahren 2 [X.] in Form eines "weiteren [X.]" die Vorschriften der Vermögensabschöpfung nach § 73 Abs. 1, §§ 73c, [X.] in Cannabisfällen bei Jugendlichen und Heranwachsenden zur verfassungsrechtlichen Prüfung. Die hilfsweise gestellte Vorlagefrage sei entscheidungserheblich, weil bei einer Verurteilung die Vermögensabschöpfung zwingend [X.] 73c Satz 1 StGB verstoße gegen das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG, soweit diese Norm bei Jugendlichen und Heranwachsenden angewandt werden müsse und keine Fremdschädigung vorliege. Mit dem Erziehungsgedanken des Jugendstrafrechts sei es nicht in Einklang zu bringen, die Anordnung von Maßnahmen der Vermögensabschöpfung nicht ins Ermessen des Tatrichters zu stellen. Darin liege außerdem eine Verletzung der aus Art. 6 GG folgenden Pflicht des Staates zu besonderem Schutz der Jugend. Weiter sei die Vermögensabschöpfung bei Jugendlichen und Heranwachsenden unverhältnismäßig. Bei Taten wie im vorliegenden Fall, in denen andere Personen nicht geschädigt würden, fehle es bereits an der Geeignetheit und Erforderlichkeit, jedenfalls aber an der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. Außerdem liege ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG vor, weil der Gesetzgeber die Frage, ob Maßnahmen der Vermögensabschöpfung zwingend bei jugendlichen und heranwachsenden Tätern anzuordnen seien oder ob die Anordnung im Jugendstrafverfahren im Ermessen des Tatrichters stehe, nicht selbst entschieden, sondern die Antwort der Rechtsprechung überlassen habe.

3. In den sechs Vorlagen des Amtsgerichts [X.] zitiert das Gericht zur Begründung im Wesentlichen wörtlich aus der Vorlage des [X.] vom 18. September 2019 (2 [X.]). Es übernimmt deren Vorwort sowie deren Ausführungen zum "Hilfsantrag" und zur behaupteten Unmöglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung und schließt sich den dortigen Ausführungen jeweils an, insbesondere im Hinblick auf die uneinheitlichen Richtlinien der Länder und die uneinheitliche [X.] der örtlichen Staatsanwaltschaften in Bezug auf § 31a BtMG.

4. Das [X.] übernimmt weitgehend die Ausführungen aus der Mustervorlage des [X.]. Weil sich die Vorlagen des [X.] inhaltlich ebenfalls an dieser Mustervorlage ausrichten und weite Teile daraus wörtlich übernehmen, weicht die Vorlage des [X.] in ihrer Begründung von den Vorlagen des [X.] nur geringfügig ab. Sie enthält allerdings keine Ausführungen zu einem unbeschränkten Recht auf Rausch und äußert keine Bedenken hinsichtlich der Glaubens- oder Kunstfreiheit. Einen möglichen Verstoß gegen Art. 6 GG erwähnt das [X.] nur beiläufig. Dafür macht es eigenständige Ausführungen, soweit es den übernommenen Textpassagen ein "Vorwort" voranstellt. Darin legt es dar, es sei generell verfassungswidrig, den Umgang mit Cannabisprodukten unter Strafe zu stellen. Außerdem erweitert die Vorlage die Argumentation zur mangelnden Bestimmtheit der [X.]begriffe. Das Gericht hebt hervor, dass es in [X.] im Gegensatz zu anderen Ländern keine abstrakt-generelle Leitlinie zur Bestimmung der geringen Menge des § 31a Abs. 1 BtMG gebe. Weil die [X.] für den Begriff der geringen Menge des § 31a Abs. 1 BtMG auf das Nettogewicht abstelle und für den der nicht geringen Menge in § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMGauf den Wirkstoffgehalt, lägen zudem die geringe und die nicht geringe Menge nahe beieinander. Für den [X.] sei nicht vorhersehbar, ob er sich der Gefahr einer Bestrafung aussetze und sich dabei bereits im Bereich der nicht geringen Menge bewege. Daneben vertieft das Gericht die Ausführungen zur Zulässigkeit des konkreten Normenkontrollverfahrens und verweist bezüglich der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen auf den Inhalt der Vorlage des [X.] vom 18. September 2019 (2 [X.]).

B.

Die Vorlagen sind unzulässig.

1. Gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG in Verbindung mit § 80 Abs. 1 [X.] hat ein Gericht das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des [X.]s einzuholen, wenn es ein nachkonstitutionelles Parlamentsgesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. Prüfungsgegenstand kann somit von vornherein nur ein Rechtssatz sein, dessen Gültigkeit bei der Entscheidung des Ausgangsverfahrens relevant ist (vgl. [X.] 38, 121 <127>; 46, 66 <71>; 107, 218 <232>; 153, 310 <330 Rn. 47>). Weil der verfassungsrechtliche Justizgewährleistungsanspruch von dem [X.] fordert, den Rechtsstreit nach Möglichkeit so zu behandeln, dass eine Verzögerung durch die Anrufung des [X.]s vermieden wird, ist bei der Prüfung der Entscheidungserheblichkeit einer Vorlagefrage ein strenger Maßstab anzusetzen (vgl. [X.] 78, 165 <171 ff., 178>; 86, 71 <76 f.>).

Entscheidungserheblich ist eine Norm nur, wenn das vorlegende Gericht im Ausgangsverfahren bei Ungültigkeit der Norm anders entscheiden müsste als bei deren Gültigkeit (vgl. [X.] 7, 171 <174>; 11, 294 <296 ff.>; 25, 129 <136>; 46, 268 <283>; 84, 233 <236 f.>; 90, 145 <166>; 91, 118 <121>). Für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit ist damit grundsätzlich der Tenor der Entscheidung in der jeweiligen Instanz maßgeblich (vgl. [X.] 16, 286 <293>; 18, 257 <263>; 24, 119 <133 f.>; 104, 74 <82>; 125, 175 <220>). Grundsätzlich ist eine Vorlage daher nur zulässig, wenn sämtliche dafür erforderlichen Beweiserhebungen durchgeführt sind (vgl. [X.] 11, 330 <334 f.>; 50, 108 <113>; 125, 175 <220>). Der Grundgedanke der Subsidiarität der [X.]gerichtsbarkeit gegenüber Verfahren, deren abschließende Beilegung in die Gerichtsbarkeit der Fachgerichte gehört, greift auch ein, wenn die Durchführung einer Beweisaufnahme zu dem Ergebnis führen kann, dass es keiner Entscheidung über die [X.]widrigkeit der Bestimmung bedarf (vgl. [X.] 79, 256 <265>). Dabei hat der [X.] zunächst von der Gültigkeit der seiner Ansicht nach verfassungswidrigen Norm auszugehen und die verfassungsrechtliche Frage erst vorzulegen, wenn es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf die Gültigkeit der Bestimmung ankommt (vgl. [X.] 47, 146 <154 ff.>; 79, 256 <265>). Unzulässig ist eine Vorlage, wenn das Gericht auf diesem Wege eine Beweisaufnahme vermeiden will (vgl. [X.] 11, 330 <335>; 34, 118 <127>; 50, 108 <113>; 79, 256 <265>).

Ausnahmsweise kann eine Vorlage zulässig sein, wenn zwar nicht sämtliche für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen festgestellt sind, sich die Frage nach der [X.]mäßigkeit einer zur Überprüfung gestellten Norm aber unabhängig vom Ausgang der Beweisaufnahme in jedem Fall stellt (vgl. [X.] 47, 146 <167>; 125, 175 <220 f.>). Steht etwa schon vor einer mündlichen Verhandlung die Entscheidungserheblichkeit der Norm mit Sicherheit fest, steht es der Zulässigkeit einer Vorlage nicht entgegen, wenn das vorlegende Gericht von einer mündlichen Verhandlung absieht (vgl. [X.] 17, 148 <152>; 79, 256 <264 f.>).

Stellt ein Gericht die Frage zur verfassungsgerichtlichen Überprüfung, ob eine Strafnorm generell mit verfassungsrechtlichen Anforderungen in Einklang steht, ist nach diesen Grundsätzen eine Vorlage schon vor Eröffnung des Hauptverfahrens und Zulassung einer Anklage zur Hauptverhandlung nach § 203, § 207 Abs. 1 [X.] zulässig, denn das Gericht muss sich bereits bei der Eröffnungsentscheidung über die Gültigkeit der in Betracht kommenden Strafnorm schlüssig werden (vgl. [X.] 4, 352 <355>; 22, 39 <41>; 32, 346 <358>; 47, 109 <114>; 54, 47 <50>; 160, 284 <315 f. Rn. 85>).

2. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 [X.] hat das vorlegende Gericht zu begründen, inwiefern von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift die Entscheidung des Gerichts abhängig und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm die Vorschrift unvereinbar ist, wobei es diesem Begründungserfordernis nur genügt, wenn seine Ausführungen erkennen lassen, dass es sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift als auch ihre [X.]mäßigkeit sorgfältig geprüft hat (vgl. [X.] 127, 335 <355 f.>; 136, 127 <141 Rn. 43>; 159, 149 <170 Rn. 57>). Die Begründung, die das [X.] entlasten soll (vgl. [X.] 37, 328 <333 f.>; 65, 265 <277>; 141, 1 <10 Rn. 22>; 153, 310 <333 Rn. 55>; 159, 149 <170 Rn. 58>), muss mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass und weshalb das vorlegende Gericht bei Gültigkeit der für verfassungswidrig gehaltenen Rechtsvorschrift zu einem anderen Ergebnis käme als bei ihrer Ungültigkeit (vgl. [X.] 7, 171 <173 f.>; 79, 240 <243>; 105, 61 <67>; 121, 108 <117>; 133, 1 <11 Rn. 35>; 135, 1 <10 f. Rn. 28>; 136, 127 <142 Rn. 44>; 141, 1 <10 Rn. 22>; 153, 310 <333 Rn. 55>; 159, 149 <170 Rn. 58>). Es muss dabei den Sachverhalt darstellen (vgl. [X.] 22, 175 <177>; 159, 149 <170 Rn. 58>), sich mit der einfachrechtlichen Rechtslage auseinandersetzen, seine insoweit einschlägige Rechtsprechung darlegen und die in Schrifttum und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen, die für die Auslegung der vorgelegten Rechtsvorschrift von Bedeutung sind (vgl. [X.] 65, 308 <316>; 94, 315 <323>; 97, 49 <60>; 105, 61 <67>; 121, 233 <237 f.>; 136, 127 <142 Rn. 44>; 141, 1 <11 Rn. 22>; 159, 149 <170 Rn. 58>). Richten sich die Bedenken gegen eine Vorschrift, von deren Anwendung die Entscheidung nicht allein abhängt, müssen die weiteren mit ihr im Zusammenhang stehenden Bestimmungen in die rechtlichen Erwägungen einbezogen werden, soweit dies zum Verständnis der zur Prüfung gestellten Norm erforderlich ist (vgl. [X.] 89, 329 <337>; 105, 48 <56>; 124, 251 <260>; 131, 1 <15>; 159, 149 <170 Rn. 58>). Es kann auch erforderlich sein, auf die Gründe einzugehen, die im Gesetzgebungsverfahren für eine bestimmte gesetzliche Regelung maßgeblich waren (vgl. [X.] 77, 259 <262>; 78, 201 <204>; 81, 275 <277>; 86, 71 <78>; 92, 277 <312>). § 80 Abs. 2 Satz 1 [X.] verpflichtet das vorlegende Gericht jedoch nicht, auf jede denkbare Rechtsauffassung einzugehen (vgl. [X.] 141, 1 <11 Rn. 22>; 145, 106 <141 Rn. 96>; 152, 274 <310 Rn. 90>; 159, 149 <170 f. Rn. 58>). Für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage ist grundsätzlich die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgebend, sofern diese nicht offensichtlich unhaltbar ist (vgl. [X.] 2, 181 <190 f., 193>; 88, 187 <194>; 105, 61 <67>; 129, 186 <203>; 133, 1 <11 Rn. 35>; 138, 1 <15 Rn. 41>; 141, 1 <11 Rn. 22>; 143, 38 <51 Rn. 28>; 149, 1 <11 Rn. 21>; 159, 149 <171 Rn. 58>).

Was die verfassungsrechtliche Beurteilung der zur Prüfung gestellten Norm angeht, muss das vorlegende Gericht von ihrer [X.]widrigkeit überzeugt sein und die für seine Überzeugung maßgeblichen Erwägungen nachvollziehbar darlegen (vgl. [X.] 78, 165 <171 f.>; 86, 71 <77 f.>; 88, 70 <74>; 88, 198 <201>; 93, 121 <132>; 136, 127 <142 Rn. 45>; 138, 1 <13 f. Rn. 37>; 159, 149 <171 Rn. 59>). Der Vorlagebeschluss muss hierzu den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab angeben und sich mit der Rechtslage, insbesondere der maßgeblichen Rechtsprechung des [X.]s, auseinandersetzen (vgl. [X.] 136, 127 <142 Rn. 45, 145 ff. Rn. 53 ff.>; 141, 1 <11 Rn. 23>; 159, 149 <171 Rn. 59>). Die Überzeugung des vorlegenden Gerichts von der [X.]widrigkeit der zur Überprüfung gestellten Norm ist anhand der vom [X.] zur aufgeworfenen [X.]frage bereits aufgestellten Maßstäbe näher darzulegen (vgl. [X.] 65, 265 <282>; 66, 265 <269 f.>). Soweit die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung naheliegt, muss das vorlegende Gericht diese Möglichkeit prüfen und vertretbar begründen, weshalb eine verfassungskonforme Auslegung ausgeschlossen ist (vgl. [X.] 85, 329 <333 f.>; 96, 315 <324 f.>; 121, 108 <117>; 131, 88 <118>; 159, 149 <171 Rn. 60>). Eine solche Erörterung ist insbesondere dann geboten, wenn offensichtlich mehrere Auslegungsmöglichkeiten in Betracht kommen und mindestens eine von ihnen nicht in gleicher Weise den verfassungsrechtlichen Bedenken des vorlegenden Gerichts ausgesetzt ist (vgl. [X.] 138, 64 <89 Rn. 75>; 149, 1 <13 Rn. 27>; 159, 149 <171 Rn. 60>). Eine Norm ist nur dann für verfassungswidrig zu erklären, wenn keine nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige und mit der Verfassung zu vereinbarende Auslegung möglich ist. Lassen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen und deren Sinn und Zweck mehrere Deutungen zu, von denen eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt, so ist diese geboten (vgl. [X.] 69, 1 <55>; 83, 201 <214 f.>; 122, 39 <60 f.>; 148, 69 <130 Rn. 150>; 159, 149 <171 f. Rn. 60>). Die verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenze dort, wo sie zum Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde, denn der Respekt vor dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber verbietet es, im Wege der Auslegung einem nach Sinn und Wortlaut eindeutigen Gesetz einen entgegengesetzten Sinn beizulegen oder den normativen Gehalt einer Vorschrift grundlegend neu zu bestimmen (vgl. [X.] 130, 372 <398>; 138, 296 <350 Rn. 132>; 148, 69 <130 f. Rn. 150>; 159, 149 <172 Rn. 60>).

3. Das vorlegende Gericht ist gemäß § 31 Abs. 1 [X.] an eine frühere Entscheidung des [X.]s gebunden; dieser Entscheidung kommt nach § 31 Abs. 2 [X.] Gesetzeskraft und Rechtskraftwirkung zu (vgl. [X.] 33, 199 <203>; 39, 169 <181>; 65, 179 <181>; 78, 38 <48>; 87, 341 <346>; 94, 315 <323>; 120, 1 <23>). Soweit eine Entscheidung des [X.]s gemäß § 31 Abs. 2 [X.] Gesetzeskraft hat, ist grundsätzlich eine erneute Vorlage zur Entscheidung über die [X.]mäßigkeit der bereits geprüften Norm ausgeschlossen, denn sowohl die stattgebenden als auch die abweisenden Entscheidungen stellen die Nichtigkeit oder Gültigkeit eines Gesetzes mit Wirkung für und gegen alle fest (vgl. [X.] 69, 92 <103>). Insofern kann die Rechtskraft einer Vereinbarkeitserklärung im Tenor der Entscheidung des [X.]s im Hinblick auf eine erneute Normenkontrolle ein Prozesshindernis darstellen (vgl. [X.] 65, 179 <181>; 128, 326 <364>). Das Prozesshindernis entgegenstehender Rechts- und Gesetzeskraft entfällt nur, wenn später rechtserhebliche Änderungen der Sach- und Rechtslage eintreten (vgl. [X.] 33, 199 <203 f.>; 39, 169 <181 f.>; 78, 38 <48>; 87, 341 <346>; 94, 315 <322 f.>; 128, 326 <365>).

Vorlagen, die unter Berufung auf eine rechtserhebliche Änderung der Sach- und Rechtslage einen Spruch begehren, der im Gegensatz zu einer früheren Entscheidung des [X.]s steht, unterliegen demnach erhöhten Anforderungen (vgl. [X.] 65, 179 <181>; 87, 341 <346>; 94, 315 <323>; 120, 1 <23>). Eine erneute Vorlage ist regelmäßig unzulässig, wenn das vorlegende Gericht die frühere Entscheidung des [X.]s nicht zum Ausgangspunkt seiner verfassungsrechtlichen Prüfung nimmt und nicht auf dieser Grundlage darlegt, welche inzwischen eingetretenen Veränderungen nach seiner Auffassung die erneute verfassungsgerichtliche Prüfung einer bereits entschiedenen Vorlagefrage veranlassen (vgl. [X.] 65, 179 <181>; 78, 38 <48>; 87, 341 <346>; [X.], 285 <293>). Stützt sich das Gericht auf Veränderungen der einfachrechtlichen Lage oder auf offenkundige und allgemein bekannte Tatsachen, so genügt es, wenn deren Bedeutung im Zusammenhang mit dem Gedankengang der früheren Entscheidung des [X.]s gewürdigt wird; soll sich hingegen die Veränderung der verfassungsrechtlichen Lage aus dem Eintritt neuer Umstände ergeben, die nicht als allgemein bekannt gelten können, so muss die Vorlage zumindest erkennen lassen, auf welche Weise das vorlegende Gericht die Feststellungen getroffen hat, auf die es seine verfassungsrechtlichen Bedenken gründet (vgl. [X.] 87, 341 <346> mit Bezug auf [X.] 39, 169 <181 f.>; 78, 38 <48>). Ungenügend ist es, dem Rechtsstandpunkt des [X.]s unter nur scheinbarem Verweis auf tatsächliche oder rechtliche Veränderungen einen abweichenden Rechtsstandpunkt gegenüberzustellen (vgl. [X.], 285 <294>).

Gemessen an diesen Maßstäben genügen die Vorlagen nicht den Anforderungen an einen zulässigen Normenkontrollantrag.

1. Soweit die Vorlagen des [X.] pauschal "alle Normen des [X.]es, soweit sie Cannabisprodukte in der Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG mit der Folge aufführen, dass der unerlaubte Verkehr mit diesen Stoffen den Strafvorschriften des [X.]es unterliegt", zur verfassungsgerichtlichen Überprüfung stellen, fehlt es bereits an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der Vorschriften. Dies gilt auch für die Vorlage des [X.], wenn es seinem Vorlagebeschluss eine entsprechende, allgemein gehaltene Formulierung voranstellt. Das [X.] verdeutlicht ebenfalls, dass es schon die Aufnahme von Cannabis in die Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG für verfassungswidrig hält. Die vorlegenden Gerichte beanstanden mithin die grundsätzliche Einordnung von Cannabis als Betäubungsmittel, ohne einen Bezug zu den im jeweiligen Ausgangsverfahren anzuwendenden [X.] herzustellen. Eine konkrete Normenkontrolle ist jedoch kein Mittel der allgemeinen Aufsicht über den Gesetzgeber. Ihr Gegenstand können nur Vorschriften sein, deren Gültigkeit für die von dem vorlegenden Gericht zu treffende Entscheidung von Bedeutung ist (vgl. [X.] 38, 121 <127>; 46, 66 <71>; 107, 218 <232>; 153, 310 <330 Rn. 47>; [X.], 285 <293>). Dass dies alle Regelungen des [X.]es sind, ist nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich.

2. Im Übrigen genügen sämtliche zu beurteilenden Vorlagen nicht den erhöhten Begründungsanforderungen, die an eine erneute Vorlage zu stellen sind. Es fehlt an einer substantiierten Darlegung rechtserheblicher Änderungen der Sach- und Rechtslage, welche geeignet sind, eine erneute verfassungsgerichtliche Prüfung der mit Beschluss des [X.]s vom 9. März 1994 ([X.] 90, 145 ff.) entschiedenen Vorlagefragen zu veranlassen. Letztlich beschränken die Vorlagegerichte sich darauf, dem Rechtsstandpunkt des [X.]s eigene, davon abweichende rechtliche Bewertungen gegenüberzustellen. Dies gilt im Hinblick auf Inhalt und Reichweite eines "Rechts auf Rausch" (a), die Rechtfertigung des durch das strafbewehrte [X.] bewirkten Eingriffs in die Freiheitsgrundrechte der [X.]enten (b), den geltend gemachten Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG (c) und gegen das Gesetzlichkeitsprinzip aus Art. 103 Abs. 2 GG (d) sowie im Hinblick auf die von der Vorlage 2 [X.] beanstandeten zwingenden Regelungen zur Vermögensabschöpfung (e). Auf diese Weise können die Vorlagen das Prozesshindernis entgegenstehender Rechts- und Gesetzeskraft gemäß § 31 Abs. 2 [X.] nicht in Frage stellen.

a) Dass die Einnahme von Rauschmitteln grundsätzlich der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit unterfallen kann, wird durch die Entscheidung des [X.]s aus dem [X.] nicht in Zweifel gezogen. Das [X.] hat diese Handlung allerdings den Schranken des [X.] von Art. 2 Abs. 1 GG unterworfen (vgl. [X.] 90, 145 <171> mit Verweis auf [X.] 80, 137 <153>)und ausgeführt, dass der Umgang mit Drogen, insbesondere das Sichberauschen, nicht zum unbeschränkbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung gehört (vgl. [X.] 90, 145 <171> mit Verweis auf [X.] 6, 32 <41>; 54, 143 <146>; 80, 137 <153>). Daher ist die Aussage in den Vorlagen des [X.] verkürzt, das [X.] habe ein "Recht auf Rausch" verneint, denn dieses hat nur entschieden, dass es kein "Recht auf Rausch" gibt, das den Beschränkungen des Art. 2 Abs. 1 GG entzogen wäre. Soweit sich das Amtsgericht gegen diese verfassungsgerichtliche Auffassung stellt, genügt seine Argumentation den erhöhten Anforderungen an die Begründung einer erneuten Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG daher schon deshalb nicht, weil es von einem falschen verfassungsrechtlichen Maßstab ausgeht (vgl. [X.] 65, 179 <181>; 78, 38 <48>; 87, 341 <346>; [X.], 285 <293>). Aber auch inhaltlich vermag es die Grundaussage des [X.]s in seiner Entscheidung vom 9. März 1994, der Umgang mit Drogen, insbesondere das Sichberauschen, könne wegen seiner vielfältigen Aus- und Wechselwirkungen nicht zu dem keinen Beschränkungen unterworfenen Kernbereich privater Lebensgestaltung gerechnet werden (vgl. [X.] 90, 145 <171>), nicht zu erschüttern. Es verfehlt damit seine Aufgabe, den Beschluss vom 9. März 1994 mit seinen tragenden Erwägungen zum Ausgangspunkt zu nehmen und die Notwendigkeit aufzuzeigen, sich trotz grundsätzlicher Bindungswirkung dieser Entscheidung mit der Vorlagefrage auf [X.] erneut zu befassen.

Dem Beschluss vom 9. März 1994 steht in seinen Aussagen das Urteil des [X.]s vom 26. Februar 2020 zur geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (vgl. [X.] 153, 182 ff.) nicht entgegen. Im Ansatz zutreffend erkennt das [X.], dass nach diesem Urteil das Recht des zur freien Selbstbestimmung und Eigenverantwortung fähigen Menschen, sich das Leben zu nehmen, vom Gewährleistungsgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs.1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfasst ist (vgl. [X.] 153, 182 <260 Rn. 204>). Das [X.] hat in der betreffenden Entscheidung indes betont, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Einwirkung der öffentlichen Gewalt nicht vollständig entzogen ist und der Einzelne staatliche Maßnahmen hinnehmen muss, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit ergriffen werden (vgl. [X.] 153, 182 <267 Rn. 221> mit Verweis auf [X.] 120, 224 <239>). Dabei hat der [X.] hervorgehoben, dass es dem Gesetzgeber nicht verwehrt ist, die organisierte Suizidhilfe zum Schutz der Selbstbestimmung über das eigene Leben – auch mit den Mitteln des Strafrechts – zu regulieren (vgl. [X.] 153, 182 <309 Rn. 339>). Angebote [X.] Suizidhilfe bleiben nicht auf die engste Privatsphäre beschränkt und berühren nicht ausschließlich das Verhältnis des [X.] und seines Suizidhelfers. Von ihnen gehen Folge- und Vorwirkungen aus, die erhebliche Missbrauchsgefahren und Gefährdungen für die autonome Selbstbestimmung Dritter umfassen (vgl. [X.] 153, 182 <267 Rn. 222>). Diese Argumentation steht in keinem Widerspruch zur Cannabisentscheidung vom 9. März 1994, in der darauf abgestellt wird, dass das Sichberauschen schon wegen seiner vielfältigen [X.]n Aus- und Wechselwirkungen nicht zum Kernbereich privater Lebensgestaltung gerechnet werden kann, der der Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen wäre (vgl. [X.] 90, 145 <171>).

b) Die Vorlagen zeigen weiter keine rechtserheblichen Änderungen der Sach- und Rechtslage auf, auf deren Grundlage die Entscheidung des [X.]s vom 9. März 1994, wonach der mit dem strafbewehrten [X.] verbundene Eingriff in die Freiheitsrechte der [X.]enten gerechtfertigt ist, nicht mehr tragfähig sein könnte. Soweit die Vorlagen des [X.] die geltenden Vorschriften des [X.] als unvereinbar mit Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und – ohne nähere Erörterung – hinsichtlich der Glaubensfreiheit und der Kunstfreiheit als verfassungsrechtlich bedenklich ansehen, genügen sie den Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 [X.] bereits deshalb nicht, weil sich die darauf bezogenen Ausführungen nicht mit den vom [X.] aufgestellten Maßstäben zu diesen [X.]normen sowie mit der einfachrechtlichen Lage auseinandersetzen. Soweit die Vorlagen eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG annehmen, werden sie in ihrer Darlegung den verfassungsrechtlichen Maßstäben für die angestrebte (erneute) Überprüfung eines Strafgesetzes nicht gerecht.

aa) Aus dem Wesen der Strafe folgt, dass dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gesteigerte Bedeutung bei der Prüfung der [X.]mäßigkeit einer Strafvorschrift zukommt (vgl. [X.] 110, 226 <262>; 120, 224 <239>; 153, 182 <268 Rn. 223>; 160, 284 <333 Rn. 125>). Dem Maßstab strikter Verhältnismäßigkeit genügt ein grundrechtseinschränkendes Gesetz nur, wenn es geeignet und erforderlich ist, um die von ihm verfolgten legitimen Zwecke zu erreichen, und die Einschränkungen des jeweiligen grundrechtlichen Freiraums hierzu in angemessenem Verhältnis stehen (vgl. [X.] 30, 292 <316>; 67, 157 <173>; 76, 1 <51>; 153, 182 <268 Rn. 223>). Absolut geschützt, und damit der Einwirkung der öffentlichen Gewalt, mithin auch der Strafgesetzgebung, entzogen, ist ein Kernbereich privater Lebensgestaltung (vgl. [X.] 80, 367 <373>; 90, 145 <171>; 109, 279 <313>; 120, 224 <239>).

(1) Weil Strafgesetze Freiheitsstrafe androhen, ermöglichen sie – gegebenenfalls auch bei einer Geldstrafe durch die Anordnung der Ersatzfreiheitsstrafe nach § 43 Satz 1 StGB, § 459e [X.] – einen Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG geschützte Grundrecht auf Freiheit der Person. Einschränkungen der Freiheit der Person kommen zwar unter engen Voraussetzungen auch zum Schutz des Betroffenen in Betracht, wenn der Betroffene daran gehindert werden soll, sich selbst einen größeren persönlichen Schaden zuzufügen (vgl. [X.] 22, 180 <219>; 58, 208 <224 ff.>; 59, 275 <278>; 60, 123 <132>; 90, 145 <172>; 149, 293 <322 f. Rn. 74>). Im Allgemeinen sind Eingriffe in die persönliche Freiheit jedoch nur zulässig, wenn sie dem Schutz anderer oder der Allgemeinheit dienen (vgl. [X.] 90, 145 <172, 184>; 109, 133 <157>; 120, 224 <239>; 149, 293 <322 Rn. 73>; 160, 284 <333 Rn. 125>).

Der Erhalt eines tatsächlich bestehenden oder mutmaßlichen Konsenses über Wert- oder Moralvorstellungen kann nicht unmittelbares Ziel strafgesetzgeberischer Tätigkeiten sein (vgl. [X.] 153, 182 <271 Rn. 234> mit Verweis auf [X.] 120, 224 <264>, abw. Meinung [X.]). Allerdings unterliegen [X.] wegen keinen darüber hinausgehenden, strengeren Anforderungen hinsichtlich der mit ihnen verfolgten Zwecke (vgl. [X.] 120, 224 <241>). Die Entscheidung über [X.] Verhalten ist in besonderem Maß dem [X.] Entscheidungsprozess überantwortet (vgl. [X.] 123, 267 <360>). Es ist eine grundlegende, dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber übertragene Entscheidung, in welchem Umfang und in welchen Bereichen ein politisches Gemeinwesen gerade das Mittel des Strafrechts als Instrument [X.]r Kontrolle einsetzt (vgl. [X.] 123, 267 <408>).

Das [X.] hat diese Entscheidung grundsätzlich zu respektieren. Es kann sie nicht darauf prüfen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat; es hat lediglich darüber zu wachen, dass die Strafvorschrift materiell in Einklang mit den Bestimmungen der Verfassung steht und den ungeschriebenen [X.]grundsätzen sowie Grundentscheidungen des Grundgesetzes entspricht (vgl. [X.] 27, 18 <30>; 80, 244 <255>; 90, 145 <173>; 96, 10 <25 f.>; 120, 224 <241>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 5. August 2020 – 2 BvR 1985/19 –, Rn. 37).

(2) Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erfordert, dass ein grundrechtseinschränkendes Gesetz geeignet und erforderlich ist, um den erstrebten Zweck zu erreichen. Ein Gesetz ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann (vgl. [X.] 30, 292 <316>; 63, 88 <115>; 67, 157 <173>; 90, 145 <172>; 120, 224 <240>; 160, 284 <334 Rn. 126>). Es ist nicht erforderlich, dass der Erfolg in jedem Einzelfall auch tatsächlich erreicht wird oder jedenfalls erreichbar ist; die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (vgl. [X.] 96, 10 <23>; 120, 224 <240>; 153, 182 <281 Rn. 260>; 160, 284 <334 Rn. 126>). Ein Gesetz ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können (vgl. [X.] 30, 292 <316>; 63, 88 <115>; 67, 157 <176>; 90, 145 <172 f.>; 120, 224 <240>; 160, 284 <334 Rn. 126>).

Bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit des gewählten Mittels zur Erreichung der erstrebten Ziele sowie bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Einschätzung und Prognose der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren steht dem Gesetzgeber ein Beurteilungsspielraum zu. Dieser kann vom [X.] je nach Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter und den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, nur in begrenztem Umfang überprüft werden (vgl. [X.] 47, 109 <117>; 90, 145 <173>; 110, 226 <262>; 120, 224 <240>; 153, 182 <268 Rn. 224>; 160, 284 <334 Rn. 126>). Die verfassungsgerichtliche Überprüfung erstreckt sich darauf, ob der Gesetzgeber die im Einzelfall maßgeblichen Beurteilungskriterien ausreichend berücksichtigt und seinen Einschätzungsspielraum in vertretbarer Weise gehandhabt hat (vgl. [X.] 153, 182 <268 Rn. 225>). Es genügt, wenn er sich an einer sachgerechten und vertretbaren Beurteilung der ihm verfügbaren Informationen und Erkenntnismöglichkeiten orientiert (vgl. [X.] 153, 182 <272 f. Rn. 238>; 159, 223 <299 Rn. 171>).

(3) Schließlich muss bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit für die Adressaten des Verbots gewahrt sein (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn) (vgl. [X.] 30, 292 <316>; 67, 157 <178>; 90, 145 <173>; 160, 284 <334 Rn. 126>). Die Maßnahme darf sie nicht übermäßig belasten (vgl. [X.] 48, 396 <402>; 83, 1 <19>; 90, 145 <173>; 120, 224 <241>; 160, 284 <334 Rn. 126>).

Bei der Prüfung des Übermaßverbots ist eine Abwägung zwischen den [X.], deren Wahrnehmung der Eingriff in Grundrechte dient, und den Auswirkungen auf die Rechtsgüter der davon Betroffenen notwendig (vgl. [X.] 92, 277 <327>; 153, 182 <283 Rn. 265>; 160, 284 <334 Rn. 126>). Die Interessen des Gemeinwohls müssen umso gewichtiger sein, je empfindlicher der Einzelne in seiner Freiheit beeinträchtigt wird (vgl. [X.] 36, 47 <59>; 40, 196 <227>; 153, 182 <283 Rn. 265>; 160, 284 <334 Rn. 126>). Andererseits wird der Gemeinschaftsschutz umso dringlicher, je größer die Nachteile und Gefahren sind, die aus gänzlich freier Grundrechtsausübung erwachsen können (vgl. [X.] 7, 377 <404 f.>; 153, 182 <283 Rn. 265>; 160, 284 <334 Rn. 126>).

[X.]) Die Vorlagen gehen von einem unzutreffenden Verständnis dieser Maßstäbe für eine verfassungsgerichtliche Überprüfung von [X.] aus, sodass ihre Erwägungen weder die Argumentation aus der Entscheidung vom 9. März 1994 in richtiger Weise aufnehmen noch rechtserhebliche Änderungen der Sach- und Rechtslage aufzeigen, die geeignet wären, die Tragfähigkeit der dortigen Begründung für eine [X.]konformität der vorgelegten [X.] in Frage zu stellen. Damit genügen sie nicht den erhöhten Zulässigkeitsanforderungen, denen Vorlagen unterliegen, die unter Berufung auf eine rechtserhebliche Änderung der Sach- und Rechtslage einen Spruch begehren, der im Gegensatz zu einer früheren Entscheidung des [X.]s steht (vgl. [X.] 65, 179 <181>; 87, 341 <346>; 94, 315 <323>; 120, 1 <23>).

(1) Dies gilt zunächst für die Argumentation der Vorlagen zum angeblichen Fehlen eines legitimen Zwecks.

(a) Das [X.] hat in der Entscheidung vom 9. März 1994 dem Betäubungsmittelstrafrecht und der Einordnung von Cannabis als Betäubungsmittel mehrere Zwecke zuerkannt. Die Regelungen sollen die Gesundheit sowohl des Einzelnen als auch der Bevölkerung im Ganzen vor den von Cannabisprodukten ausgehenden Gefahren schützen und vor allem Jugendliche vor der Abhängigkeit von Betäubungsmitteln bewahren (vgl. [X.] 90, 145 <174>). Außerdem soll das Betäubungsmittelstrafrecht das [X.] Zusammenleben vor den Gefahren schützen, die von sozialschädlichen Wirkungen des Umgangs mit Drogen, auch des Umgangs mit der sogenannten weichen Droge Cannabis, ausgehen.

Das [X.] hat in diesem Zusammenhang darauf abgestellt, dass die wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Gefährlichkeit von Cannabis nichts daran änderten, dass der mit der Einordnung als Betäubungsmittel verbundene Zweck vor der Verfassung Bestand habe. Zwar habe sich der [X.] als weit weniger gefährlich erwiesen, als es der Gesetzgeber noch bei Erlass des [X.]es angenommen habe. Die Annahme gänzlich fehlender Gefährlichkeit von Cannabis sei aber weiterhin ungesichert (vgl. [X.] 90, 145 <177 ff.>).

(b) Die Vorlagen zeigen nicht substantiiert auf, weshalb die damals gebilligte Zielsetzung des [X.] auf [X.] keinen Bestand mehr haben sollte. Sie gehen selbst nicht davon aus, dass Cannabis vollkommen ungefährlich ist, sondern beschränken sich weitgehend darauf, bekannte Gesichtspunkte einer neuen, eigenen Bewertung zu unterziehen und auf Unsicherheiten in der medizinischen Forschung zu verweisen.

(aa) Die Argumentation der Vorlagen, das strafbewehrte [X.] lasse sich schon deshalb nicht rechtfertigen, weil es an einem im Sinne der Verhältnismäßigkeitsprüfung legitimen Zweck dafür fehle, nimmt nicht die Erwägungen der [X.]sentscheidung vom 9. März 1994 zum Ausgangspunkt. Die Vorlagen stützen sich im Wesentlichen darauf, dass für einen erwachsenen Gelegenheitskonsumenten keine erheblichen Gefahren vom [X.] ausgingen. Dabei setzen sie sich nicht damit auseinander, dass das [X.] bereits berücksichtigt hat, dass über die Bewertung der Gefahren des [X.]s keine Einigkeit besteht, die unmittelbaren gesundheitlichen Schäden bei mäßigem Genuss jedoch eher als gering eingeschätzt werden (vgl. [X.] 90, 145 <179 f.>). Die Vorlagen bringen somit keine neuen Erkenntnisse vor, welche diese Ausführungen als nicht mehr verfassungsrechtlich tragfähig erscheinen ließen. Sie stellen der Entscheidung des [X.]s lediglich eine andere Bewertung der Sachlage gegenüber.

([X.]) Die Erwägungen des [X.]s werden auch nicht dadurch tragfähig in Zweifel gezogen, dass die Vorlagen dem Gefährdungspotential von Cannabis dessen medizinischen Nutzen entgegenhalten. Denn die vorlegenden Gerichte bringen dieses Argument nicht in einen Zusammenhang mit den bestehenden Regelungen zur medizinischen Nutzung von Cannabis, deren Möglichkeit durch das Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 6. März 2017 ([X.]) erweitert wurde. Damit genügen die Vorlagen ihrer Aufgabe nicht, die weiteren mit den zur Überprüfung gestellten Normen im Zusammenhang stehenden Bestimmungen in ihre rechtlichen Erwägungen einzubeziehen (vgl. [X.] 89, 329 <337>; 105, 48 <56>; 124, 251 <260>; 131, 1 <15>; 159, 149 <170 Rn. 58>).

(2) Die Vorlagen erschüttern ferner nicht die Ausführungen des [X.]s in der Entscheidung vom 9. März 1994 zur Geeignetheit des strafbewehrten [X.]s.

(a) Ausgangspunkt der dortigen Geeignetheitsprüfung des [X.]s waren die von ihm angenommenen Gefahren und Risiken des [X.]s, wobei es auch in diesem Zusammenhang berücksichtigt hat, dass sich die von Cannabisprodukten ausgehenden Gesundheitsgefahren schon damals als geringer darstellten, als es der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes angenommen hatte (vgl. [X.] 90, 145 <181>). Weiterer Ausgangspunkt der Prüfung war die gesetzliche Konzeption, den gesamten Umgang mit Cannabisprodukten mit Ausnahme des [X.]s selbst wegen der von der Droge und dem Handel mit ihr ausgehenden Gefahren für den Einzelnen und die Allgemeinheit einer umfassenden staatlichen Kontrolle zu unterwerfen und zur Durchsetzung dieser Kontrolle den unerlaubten Umgang mit Cannabisprodukten lückenlos mit Strafe zu bedrohen (vgl. [X.] 90, 145 <182>).

(b) Die Vorlagen ziehen in ihrer Darlegung diese Aussagen nicht verfassungsrechtlich tragfähig in Zweifel. Sie berücksichtigen die vom Gesetzgeber verfolgten – und in der Entscheidung vom 9. März 1994 gebilligten – Zielsetzungen nur unvollständig.

(aa) Die Tatsache, dass im rechtlichen Zusammenleben gegen Strafgesetze verstoßen wird, spricht für sich allein nicht gegen deren generelle Eignung zur Erreichung des mit ihnen verbundenen Zwecks.

([X.]) [X.] ist — insbesondere auf Handelsebene — darauf ausgerichtet, den [X.]n Unwert, den der Gesetzgeber Betäubungsmittelhandelsgeschäften zuspricht, zu kennzeichnen und diese Geschäfte – in Einklang mit den Vorgaben des Unionsrechts – zu sanktionieren. Von besonderer Bedeutung sind dabei die Zielsetzungen des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung und anderer Gesetze (Verbrechensbekämpfungsgesetz) vom 28. Oktober 1994 ([X.]), das [X.] des Jugendschutzes zu stärken und weiteren Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität zu begegnen. Auf die Sucht bezogene und damit spezialpräventive Elemente des Betäubungsmittelrechts hatte ausdrücklich das (erste) Gesetz zur Änderung des [X.]es vom 9. September 1992 (BGBl I [X.]593) zum Gegenstand, durch das die [X.] des § 31a BtMG eingeführt, die Einrichtung von [X.] für Süchtige als Rückzugsorte ermöglicht sowie die Substitutionsbehandlung schwer drogenabhängiger Personen auf eine gesetzliche Grundlage gestellt wurden (vgl. zusammenfassend Bohnen, in: Bohnen/[X.], BtMG, 2020, Einführung Rn. 63 f.; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], BtMG, 6. Aufl. 2021, Einleitung Rn. 15; [X.], in: [X.] Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2022, BtMG Vor § 1 Rn. 89 f.).

Von den Vorlagen wird nicht dargetan, dass das Betäubungsmittelstrafrecht aufgrund einer rechtserheblichen Änderung der Sach- und Rechtslage nunmehr generell ungeeignet wäre, diese weiteren Gesetzeszwecke zu fördern. Sie setzen sich mit diesen Zielsetzungen des [X.] nicht auseinander und genügen damit den Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht, denn ein vorlegendes Gericht hat sich mit der einfachrechtlichen Rechtslage zu befassen, seine insoweit einschlägige Rechtsprechung darzulegen und die in Schrifttum und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen zu berücksichtigen, die für die Auslegung der vorgelegten Rechtsvorschrift von Bedeutung sind (vgl. [X.] 65, 308 <316>; 94, 315 <323>; 97, 49 <60>; 105, 61 <67>; 121, 233 <237 f.>; 136, 127 <142 Rn. 44>; 141, 1 <11 Rn. 22>; 159, 149 <170 Rn. 58>). Zudem blenden sie die Gründe aus, die im Gesetzgebungsverfahren für die Ausgestaltung des [X.] – insbesondere mit Blick auf die suchtpräventiven Aspekte – maßgeblich waren.

(3) Die Erwägungen des [X.]s zur Erforderlichkeit eines strafbewehrten [X.]s und der dieses Verbot ausfüllenden [X.] werden durch die Vorlagen ebenfalls nicht in Frage gestellt.

(a) Das [X.] hat in seiner Entscheidung vom 9. März 1994 die aus Anlass der mehrfachen Änderungen des [X.]es und der Zustimmung zum Suchtstoffübereinkommen 1988 wiederholt überprüfte und festgehaltene Einschätzung des Gesetzgebers, die strafbewehrten Verbote gegen den unerlaubten Umgang mit Cannabisprodukten seien erforderlich, um die Ziele des Gesetzes zu erreichen, von [X.] wegen nicht beanstandet (vgl. [X.] 90, 145 <182>). Den Einwand, die bisherige Cannabis-Prohibition habe die [X.] nicht vollständig erreichen können und eine Freigabe von Cannabis würde als milderes Mittel diese Zwecke eher erfüllen, hat es nicht als durchgreifend angesehen, weil die kriminalpolitische Diskussion darüber, ob eine Verminderung des [X.]s eher durch die generalpräventive Wirkung des Strafrechts oder durch die Freigabe von Cannabis und eine davon erhoffte Trennung der [X.] erreicht werden könne, noch nicht abgeschlossen sei (vgl. [X.] 90, 145 <182>).

(b) Ausdrücklich hat das [X.] die Einschätzungs- und Entscheidungsprärogative des Gesetzgebers für die Wahl zwischen mehreren potentiell geeigneten Wegen zur Erreichung eines Gesetzesziels herausgestellt (vgl. [X.] 90, 145 <183> mit Verweis auf [X.] 77, 84 <106>). Es hat darauf verwiesen, dass nur unter besonderen Voraussetzungen Fälle denkbar seien, in denen gesicherte kriminologische Erkenntnisse im Rahmen der Normenkontrolle Beachtung erforderten, weil sie den Gesetzgeber zu einer bestimmten Behandlung einer von [X.] wegen gesetzlich zu regelnden Frage zwängen oder ihm geböten, die getroffene Regelung als mögliche Lösung auszuschließen (vgl. [X.] 90, 145 <183> mit Verweis auf [X.] 50, 205 <212 f.>).

(c) Vor dem Hintergrund dieses eingeschränkten verfassungsgerichtlichen Kontrollmaßstabs fehlt den Vorlagen die erforderliche Substanz.

Es ist Sache des demokratisch legitimierten Gesetzgebers, [X.] gesellschaftlichen Entwicklungen anzupassen (vgl. [X.] 120, 224 <242>). [X.] Forderungen nach einer "besseren Cannabispolitik" sind daher generell nicht geeignet, die Entscheidung des Gesetzgebers im Hinblick auf ihre Erforderlichkeit zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Zwecks verfassungsrechtlich tragfähig in Zweifel zu ziehen. Gesicherte kriminologische Erkenntnisse, die geeignet wären, den Gesetzgeber zu einer bestimmten Behandlung einer von [X.] wegen gesetzlich zu regelnden Frage zu zwingen oder doch die getroffene Regelung als mögliche Lösung auszuschließen (vgl. [X.] 90, 145 <183> mit Verweis auf [X.] 50, 205 <212 f.>), zeigen die Vorlagen nicht auf. Damit genügen sie nicht den erhöhten Anforderungen an eine erneute [X.]vorlage (vgl. [X.] 65, 179 <181>; 87, 341 <346>; 94, 315 <323>; 120, 1 <23>).

(4) Die Vorlagen machen ferner nicht deutlich, weshalb die tragenden Erwägungen des [X.]s zur Angemessenheit des strafbewehrten [X.]s und der dieses Verbot ausfüllenden [X.] wegen keinen Bestand mehr haben können.

(a) Das allgemeine Konzept des Gesetzgebers, den Umgang mit Cannabisprodukten – abgesehen von sehr engen Ausnahmen – umfassend zu verbieten, verstößt nach der Entscheidung vom 9. März 1994 nicht gegen das Übermaßverbot (vgl. [X.] 90, 145 <184 f.>). Es ist durch die Zwecke gerechtfertigt, die Bevölkerung, insbesondere die Jugend, vor den von der Droge ausgehenden Gesundheitsgefahren sowie vor der Gefahr einer psychischen Abhängigkeit zu schützen und deshalb vor allem kriminellen Organisationen, die den Drogenmarkt beherrschen, und ihrem gemeinschädlichen Wirken entgegenzutreten. Diesen wichtigen Gemeinschaftsbelangen gegenüberstehende gleichwertige Interessen an einer Freigabe des Umgangs mit Cannabis hat das [X.] nicht gesehen. Der [X.] hat außerdem die Entscheidung des Gesetzgebers gebilligt, zur Durchsetzung des Verbots das Mittel der [X.] einzusetzen (vgl. [X.] 90, 145 <184>). Aus generalpräventiven Erwägungen hat er es verfassungsrechtlich nicht beanstandet, den Gemeinschaftsgüterschutz von einer konkreten Gefährdung oder gar Verletzung in den Bereich abstrakter Gefährdungen vorzuverlagern, indem die Tatbestände eines unerlaubten Umgangs mit Cannabisprodukten den Schutz umfassend auf alle Verhaltensweisen erstrecken, die generell geeignet sind, die beschriebenen Gefahren herbeizuführen (vgl. [X.] 90, 145 <184>).

Dabei hat das [X.] auch die in § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG enthaltene Strafdrohung für den unerlaubten Erwerb von Cannabisprodukten sowie die in § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG normierte Strafdrohung für den unerlaubten Besitz dieser Droge nicht für unverhältnismäßig gehalten (vgl. [X.] 90, 145 <187>). Einschränkend hat der [X.] jedoch betont, dass gerade in diesen Fällen das Maß der von der einzelnen Tat ausgehenden Rechtsgütergefährdung und der individuellen Schuld gering sei (vgl. [X.] 90, 145 <187 f.>) und die Verhängung von [X.] gegen [X.] und Gelegenheitskonsumenten kleiner [X.] von Cannabisprodukten in ihren Auswirkungen auf den einzelnen Täter zu spezialpräventiv eher nachteiligen Ergebnissen führen könne (vgl. [X.] 90, 145 <188>). Dennoch hat er auch unter Berücksichtigung solcher Fallgestaltungen keinen Verstoß der generellen – generalpräventiv begründeten – Strafandrohung für den unerlaubten Erwerb und den unerlaubten Besitz von Cannabisprodukten gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot angenommen (vgl. [X.] 90, 145 <189>). Er hat insoweit auf die Möglichkeiten verwiesen, von der Verfolgung solcher Taten gemäß § 31a BtMG oder von einer Bestrafung des [X.] gemäß § 29 Abs. 5 BtMG abzusehen (vgl. [X.] 90, 145 <189 f.>).

(b) Die Vorlagen bringen keine rechtserheblichen Änderungen der Sach- und Rechtslage vor, die die Argumentation des [X.]s erschüttern. Sie beschränken sich weitgehend darauf, ihre Auffassung von der Angemessenheit des [X.]s im Allgemeinen oder von den in den jeweiligen Ausgangsverfahren zugrundeliegenden [X.] im Speziellen der Auffassung des [X.]s gegenüberzustellen. Dies genügt den erhöhten Anforderungen an eine erneute [X.]vorlage nicht (vgl. [X.] 65, 179 <181>; 87, 341 <346>; 94, 315 <323>; 120, 1 <23>).

(aa) Den von den Vorlagen vorgebrachten Gesichtspunkt, dass die Konzeption des umfassenden [X.]s gegen das Übermaßverbot verstoße, weil sie auch konsumnahe Delikte, die auf geringe [X.] bezogen sind, unter Strafe stelle, hat das [X.] ebenso bedacht wie den Umstand einer Kriminalisierung von "Millionen von [X.]enten". Auch dass für einen erwachsenen Gelegenheitskonsumenten keine erheblichen Gefahren vom [X.] ausgehen sollen, ist Grundlage der Entscheidung vom 9. März 1994 gewesen. Letztlich zeigen die vorlegenden Gerichte mit diesem Vorbringen nur auf, dass sie die prozessuale Lösung des [X.]s für verfehlt halten. [X.] Änderungen der Sach- und Rechtslage, die geeignet wären, das Prozesshindernis entgegenstehender Rechts- und Gesetzeskraft entfallen zu lassen (vgl. [X.] 33, 199 <203 f.>; 39, 169 <181 f.>; 78, 38 <48>; 87, 341 <346>; 94, 315 <322 f.>; 128, 326 <365>), bringen sie damit nicht vor.

([X.]) [X.] in anderen [X.] oder die rechtspolitische Diskussion der Entkriminalisierung in der [X.] stellen ebenfalls keine rechtserheblichen Änderungen der Sach- und Rechtslage dar, die geeignet wären, die tragenden Erwägungen des [X.]s zur prozessualen Lösung verfassungsrechtlich durchgreifend in Zweifel zu ziehen. Der [X.] hat betont, dass es Sache des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ist, zu entscheiden, ob er bei der Ausgestaltung von Strafgesetzen das Übermaßverbot durch eine Einschränkung des Verfolgungszwangs oder die Einführung von [X.] berücksichtigt (vgl. [X.] 90, 145 <191> mit Verweis auf [X.] 50, 205 <213 ff.>). Die aktuellen Bestrebungen, die [X.] insgesamt neu zu ordnen, zeigen nur, dass – auch mit Blick auf die Regelungen in anderen [X.] (vgl. [X.] 90, 145 <194> mit Verweis auf [X.] 50, 290 <335>; 56, 54 <78>; 65, 1 <55 f.>; 88, 203 <309 f.>) – die Diskussion über den rechtspolitisch sinnvollsten Weg geführt wird, ohne dass die Vorlagen daraus einen verfassungsrechtlich relevanten Ertrag ziehen können. Denn auch insoweit ist zunächst dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber die Entscheidung überantwortet, ob und auf welche Weise er [X.] möglichen gesellschaftlichen Entwicklungen anpassen will.

c) Die Vorlagen zeigen auch unter dem Aspekt des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht auf, dass die Entscheidung des [X.]s vom 9. März 1994 in ihrer Begründung keinen Bestand mehr haben kann, weder im Hinblick auf die angeführte Ungleichbehandlung zwischen Cannabis und Alkohol (aa) noch im Hinblick auf die unterschiedliche Praxis der Länder bei der Anwendung des § 31a BtMG ([X.]).

aa) Zur behaupteten [X.]widrigkeit einer Ungleichbehandlung von Cannabis und Alkohol bringen die Vorlagen keine rechtserheblichen Änderungen der Sach- und Rechtslage vor, die die Erwägungen des [X.]s, mit denen es diese Ungleichbehandlung als gerechtfertigt angesehen hat, erschüttern und das Prozesshindernis entgegenstehender Rechts- und Gesetzeskraft entfallen lassen könnten (vgl. [X.] 33, 199 <203 f.>; 39, 169 <181 f.>; 78, 38 <48>; 87, 341 <346>; 94, 315 <322 f.>; 128, 326 <365>).

(1) Das [X.] hat in der Entscheidung vom 9. März 1994 die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zu Art. 3 Abs. 1 GG entfaltet, wonach der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbietet, wesentlich Gleiches ungleich, und gebietet, wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Eigenart ungleich zu behandeln (vgl. [X.] 90, 145 <195 f.>). Dabei ist es grundsätzlich Sache des demokratisch legitimierten Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will, solange er die Auswahl sachgerecht trifft (vgl. [X.] 90, 145 <196> mit Verweis auf [X.] 53, 313 <329>). Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd ist, lässt sich – auch das hat das [X.] in der Entscheidung vom 9. März 1994 betont – nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern nur stets in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachbereichs, der geregelt werden soll (vgl. [X.] 90, 145 <196> mit Verweis auf [X.] 17, 122 <130>; 75, 108 <157>). Ausgehend von diesen Maßstäben hat es das [X.] als verfassungsrechtlich zulässig erachtet, im Sachbereich des [X.] anzunehmen, dass für die unterschiedliche Regelung des Umgangs mit Cannabisprodukten einerseits und mit Alkohol und Nikotin andererseits Gründe von solcher Art und solchem Gewicht vorhanden sind, die die unterschiedlichen Rechtsfolgen für die Betroffenen rechtfertigen. Unter anderem hat der [X.] darauf abgestellt, dass der Gesetzgeber den Genuss von Alkohol wegen der herkömmlichen [X.]gewohnheiten in [X.] und im [X.] Kulturkreis nicht effektiv unterbinden könne (vgl. [X.] 90, 145 <197>).

(2) Die Argumentation der Vorlagen, Alkoholkonsum sei weit gefährlicher und schädlicher als [X.] und daher seien Cannabis und Alkohol keine "potentiell gleich gefährlichen Drogen", genügt den [X.] des § 80 Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht. Soweit die Vorlagen einen Gefährlichkeits- und [X.] bemühen, verkennen sie, dass nach der Entscheidung des [X.]s das Maß der Gesundheitsgefährdung nicht das einzig maßgebliche Kriterium für die Aufnahme eines Stoffs in die Positivliste bildet (vgl. [X.] 90, 145 <196>). Der [X.] ist vielmehr davon ausgegangen, dass der Missbrauch von Alkohol Gefahren sowohl für den Einzelnen wie auch die Allgemeinheit mit sich bringt, die denen des [X.]s von Cannabisprodukten gleichkommen oder sie sogar übertreffen (vgl. [X.] 90, 145 <197>). Gleichwohl hat er es nicht als durch Art. 3 Abs. 1 GG geboten angesehen, auf das Verbot des Rauschmittels Cannabis zu verzichten, weil der Genuss von Alkohol nicht effektiv unterbunden werden könne (vgl. [X.] 90, 145 <197>). Damit setzen die Vorlagen sich nicht hinreichend auseinander; insbesondere genügt der bloße Hinweis auf angeblich geänderte kulturelle Gewohnheiten in Bezug auf Cannabis hierfür nicht.

[X.]) Der Vortrag der Vorlagen zur [X.]widrigkeit der unterschiedlichen [X.] bei der Anwendung des § 31a BtMG genügt ebenfalls nicht den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Zwar hat das [X.] in seiner Entscheidung vom 9. März 1994 angemahnt, dass es bedenklich wäre, wenn es nach Inkrafttreten des § 31a BtMG bei einer so stark unterschiedlichen Einstellungspraxis in den verschiedenen Ländern bliebe, wie sie für die Jahre 1985 bis 1987 festgestellt worden sei, und hat die Länder in die Pflicht genommen, insbesondere hinsichtlich der Auslegung des Begriffs der geringen Menge und bei der Behandlung von Wiederholungstätern für eine im Wesentlichen einheitliche Einstellungspraxis der Staatsanwaltschaften zu sorgen (vgl. [X.] 90, 145 <190> mit Verweis auf [X.] 11, 6 <18>; 76, 1 <77>). Soweit die Vorlagen in der unterschiedlichen [X.] neue entscheidungserhebliche Tatsachen sehen, die zur Zulässigkeit der hilfsweise vorgelegten Frage der [X.]widrigkeit des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG in der Alternative des [X.] von Cannabis und des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG, jeweils in Verbindung mit Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG, führen, trifft dies zwar im Ausgangspunkt zu. Jedoch setzen sich die Vorlagen insoweit nicht mit den Erwägungen des [X.]s zu einer Verletzung des Übermaßverbots durch § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG a.F. und § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG a.F. auseinander (vgl. [X.] 90, 145 <187 ff.>). Vielmehr machen sie einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG geltend und verkennen dabei, dass – ihrer Argumentation folgend – dieser Verstoß nicht in der Rechtssetzung, sondern in der Rechtsanwendung liegt. Die vorlegenden Gerichte lassen außer Betracht, dass eine – an sich nicht zu beanstandende – gesetzliche Regelung, gegen die in der [X.] in verfassungswidriger Weise verstoßen wird, grundsätzlich nur dann selbst das Grundgesetz verletzt, wenn die verfassungswidrige Praxis auf die Vorschrift selbst zurückzuführen ist, mithin Ausdruck eines strukturbedingt zu dieser Praxis führenden normativen Regelungsdefizits ist (vgl. [X.] 133, 168 <233 Rn. 118>; 140, 1 <25 Rn. 68>; 145, 20 <79 Rn. 151>; 149, 346 <372 f. Rn. 61>; 150, 1 <153 Rn. 329>). Eine solche Konstellation zeigen die Vorlagen nicht auf.

d) Eine Verletzung des Gesetzlichkeitsprinzips aus Art. 103 Abs. 2 GG, insbesondere in der Ausprägung als Bestimmtheitsgebot, zeigen die Vorlagen ebenfalls nicht in einer den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 [X.] genügenden Weise auf, denn sie gehen von einem fehlerhaften Verständnis von dessen Inhalt und Reichweite aus.

aa) Die Vorlagen sehen den Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG darin, dass der Gesetzgeber keine Schwellenwerte für den Begriff der geringen Menge in § 31a Abs. 1 Satz 1 BtMG festgelegt hat. Das [X.] bezieht zusätzlich den Begriff der nicht geringen Menge in § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG in die Argumentation ein. Weil die [X.] bei der Abgrenzung der [X.]begriffe von unterschiedlichen Parametern ausgehe (Nettogewicht einerseits, Wirkstoffgehalt andererseits), sei nicht vorhersehbar, wann die Gefahr einer Bestrafung nach welcher Vorschrift bestehe.

[X.]) Dies genügt den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 [X.] erneut nicht, weil sich die Vorlagen nicht in der gebotenen Weise mit dem verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab und der maßgeblichen Rechtsprechung des [X.]s zum Gesetzlichkeitsprinzip und dessen Ausprägung als Bestimmtheitsgebot auseinandersetzen (vgl. [X.] 136, 127 <142 Rn. 45, 145 ff. Rn. 53 ff.>; 141, 1 <11 Rn. 23>; 159, 149 <171 Rn. 59>). Die vorlegenden Gerichte verkennen, dass gegen die Verwendung wertausfüllungsbedürftiger Begriffe bis hin zu Generalklauseln im Strafrecht jedenfalls dann keine Bedenken bestehen, wenn sich mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes, durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs oder aufgrund einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für eine Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt (vgl. [X.] 126, 170 <196 f.>; 143, 38 <55 Rn. 41>; 153, 310 <341 Rn. 77>; 160, 284 <319 Rn. 95>). Dies ist bei den [X.]begriffen des [X.] der Fall. Sie haben durch eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung Konturierung erfahren, womit die Rechtsprechung ihrer besonderen Verpflichtung, an der Erkennbarkeit der Voraussetzungen der Strafbarkeit mitzuwirken (vgl. [X.] 160, 284 <321 f. Rn. 98>), nachgekommen ist. Soweit sich die Vorlagen inhaltlich gegen die [X.] zur Ausfüllung der [X.]begriffe wenden, verkennen sie, dass es auch mit Blick auf Art. 103 Abs. 2 GG nicht Aufgabe des [X.]s ist, seine Auffassung von der zutreffenden oder überzeugenderen Auslegung des einfachen Rechts an die Stelle derjenigen der Fachgerichte zu setzen (vgl. [X.]K 2, 174 <175>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 12. Dezember 2000 – 2 BvR 1290/99 –, Rn. 19; Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 16. August 2021 – 2 BvR 972/21 –, Rn. 16; Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 7. Dezember 2022 – 2 BvR 1404/20 –, Rn. 44).

e) Die Vorlage 2 [X.] des [X.] ist auch insoweit unzulässig, als das vorlegende Gericht die "Strafvorschrift[en] des § 29 Abs. 1 [Satz 1] Nr. 1, Abs. 3 [Satz 2] Nr. 1 BtMG in Verbindung mit der Vermögensabschöpfung nach § 73 Abs. 1, [§§] 73c, [X.] bei Jugendlichen und Heranwachsenden" zur verfassungsgerichtlichen Überprüfung stellt, weil sie den Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 [X.] in diesem Punkt ebenfalls nicht genügt.

aa) Soweit die Vorlage die zwingende – das heißt nicht im Ermessen des [X.]s stehende – Anwendbarkeit des hier maßgeblichen § 73c Satz 1 StGB im Jugendstrafverfahren zur verfassungsgerichtlichen Überprüfung stellt, unterscheidet sie argumentativ nicht zwischen einem noch bereicherten und einem entreicherten Täter. Außerdem ist der Blick des vorlegenden Gerichts auf die Anordnung der Maßnahme verengt, weil es sich nicht damit auseinandersetzt, dass es der Gesetzgeber der Vollstreckungsbehörde durch § 459g Abs. 2, Abs. 5 Satz 1 [X.] aufgegeben hat, im Vollstreckungsverfahren die Verhältnismäßigkeit der Einziehung im Blick zu behalten.

[X.]) Der Vortrag des Amtsgerichts, § 73c Satz 1 StGB verstoße gegen Art. 103 Abs. 2 GG, genügt den [X.] zudem deshalb nicht, weil das Gericht die maßgebliche Rechtsprechung des [X.]s nicht zum Ausgangspunkt seiner Argumentation macht, wonach die Einziehung von Taterträgen oder deren Wert nicht als Strafe im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG, sondern als eine Maßnahme eigener Art mit kondiktionsähnlichem Charakter einzuordnen ist (vgl. [X.] 156, 354 <389 ff. Rn. 106 ff.>).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvL 3/20, 2 BvL 14/20, 2 BvL 5/21, 2 BvL 7/21, 2 BvL 3/22, 2 BvL 4/22, 2 BvL 5/22, 2 BvL 12/22, 2 BvL 13/22, 2 BvL 14/22, 2 BvL 1/23, 2 BvL 2/23, 2 BvL 8/23

14.06.2023

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvL

vorgehend AG Bernau, 18. September 2019, Az: 2 Cs 226 Js 7322/19 (346/19), Vorlagebeschluss

Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 31 Abs 1 GG, Art 31 Abs 2 GG, Art 100 Abs 1 GG, Art 103 Abs 2 GG, § 80 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 1 Abs 1 Anl 1 BtMG 1981, § 29a BtMG 1981, § 29 Abs 1 S 1 Nr 1 BtMG 1981, § 29 Abs 1 S 1 Nr 3 BtMG 1981, § 31a BtMG 1981

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 14.06.2023, Az. 2 BvL 3/20, 2 BvL 14/20, 2 BvL 5/21, 2 BvL 7/21, 2 BvL 3/22, 2 BvL 4/22, 2 BvL 5/22, 2 BvL 12/22, 2 BvL 13/22, 2 BvL 14/22, 2 BvL 1/23, 2 BvL 2/23, 2 BvL 8/23 (REWIS RS 2023, 3893)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 3893

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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2 BvR 1404/20

2 BvR 972/21

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