Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.09.2014, Az. 3 AZR 617/12

3. Senat | REWIS RS 2014, 2544

SOZIALRECHT

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Gegenstand

Betriebsrente - Einstandspflicht - Anpassungsprüfung


Leitsatz

1. Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt, die über eine Pensionskasse durchgeführt werden, und macht die Pensionskasse von ihrem satzungsmäßigen Recht Gebrauch, Fehlbeträge durch Herabsetzung der Leistungen auszugleichen, hat der Arbeitgeber nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG dem Versorgungsempfänger gegenüber auch dann im Umfang der Leistungskürzungen einzustehen, wenn er auf die Verwaltung des Vermögens und die Kapitalanlage der Pensionskasse sowie auf deren Beschlussfassungen keinen Einfluss nehmen konnte.

2. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nimmt über die Verweisung auf den nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG festgesetzten Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung ausschließlich den in § 2 Abs. 1 Deckungsrückstellungsverordnung (juris: DeckRV) bestimmten Höchstrechnungszins in Bezug. Dieser Höchstrechnungszins ist auch maßgeblich, wenn der Arbeitgeber die betriebliche Altersversorgung über eine "regulierte" Pensionskasse durchführt.

3. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG gilt nur für laufende Leistungen, die auf Zusagen beruhen, die seit dem Inkrafttreten der Deckungsrückstellungsverordnung am 16. Mai 1996 erteilt wurden.

Tenor

Die [X.] wird zurückgewiesen.

Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des [X.] vom 11. April 2012 - 8 Sa 1518/11 - teilweise aufgehoben und aus Gründen der Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 15. September 2011 - 11 [X.] - teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt,

1. an den Kläger rückständige Betriebsrente für die [X.] vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Juli 2011 iHv. insgesamt 1.347,92 [X.] brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus monatlich jeweils 10,26 [X.] seit dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 1. August 2009 und endend mit dem 1. Juli 2010,

aus monatlich jeweils 20,01 [X.] seit dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 1. August 2010 und endend mit dem 1. Juli 2011,

aus 29,17 [X.] seit dem 1. August 2011

sowie aus 955,51 [X.] seit dem 1. Oktober 2014 zu zahlen,

2. an den Kläger ab dem 1. August 2011 über den vom [X.] mit Urteil vom 3. März 2010 (- 8 [X.]/09 -) zuerkannten Betrag iHv. monatlich 141,76 [X.] hinaus weitere 79,46 [X.] brutto monatlich zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus jeweils 29,17 [X.] seit dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 1. September 2011 und endend mit dem 1. Oktober 2014

sowie aus 1.911,02 [X.] seit dem 1. Oktober 2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung des [X.] zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/12 und die Beklagte 11/12 zu tragen mit Ausnahme der durch die [X.] in der Revisionsinstanz verursachten Kosten. Diese hat der Nebenintervenient zu tragen.

Tatbestand

1

[X.]ie Parteien streiten über die Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung des [X.] zum [X.] 1. Januar 2010 sowie darüber, ob die Beklagte dem Kläger für die Leistungskürzungen der Pensionskasse der [X.] (im Folgenden: [X.]) einzustehen hat, die diese ab dem 1. Juli 2009 vorgenommen hat.

2

[X.]er am 31. Januar 1938 geborene Kläger war vom 1. April 1971 bis zum 28. Februar 1997 bei der [X.] beschäftigt. Bei der [X.], die die Anpassungsprüfungen zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres gebündelt durchführt, handelt es sich um eine von der [X.] zur Förderung der Wissenschaften errichtete gemeinnützige und steuerbefreite rechtsfähige [X.] des bürgerlichen Rechts. In ihrer „Verfassung“ heißt es ua.:

        

§ 2 Zweck der [X.]

        
        

2.1     

Zweck der [X.] ist die Förderung der Chemischen Wissenschaften und benachbarter wissenschaftlicher Gebiete und die Förderung von Bildung und Erziehung auf dem Gebiet der Chemie und benachbarter wissenschaftlicher Gebiete.

        
        

2.2     

[X.]ie [X.] verfolgt den Zweck insbesondere dadurch, dass sie auf dem Gebiet der Chemie und benachbarter wissenschaftlicher Gebiete, vor allem zur Information und Kommunikation

        
                 

wissenschaftliche [X.]atenbanken und Informationssysteme aufbaut, pflegt, erweitert und verbessert sowie die dazu notwendigen elektronischen Produkte entwickelt und verfügbar macht;

        
                 

wissenschaftliche Schriften in gedruckter und elektronischer Form herausgibt;

        
                 

Informations- und Kommunikationsplattformen in verschiedenen Medien aufbaut und herausgibt, wie z.B. wissenschaftliche Journale im [X.], Wissenschaftsfernsehen/Videopodcasts im [X.] sowie die dazu notwendigen elektronischen Produkte entwickelt und verfügbar macht;

        
                 

Wissenschaftliche Seminarveranstaltungen durchführt;

        
                 

Lehrveranstaltungen für Schüler und Studenten unterstützt;

        
                 

Preise und Stipendien vergibt;

        
                 

Forschungs-, Lehr- und Veröffentlichungsvorhaben durch Personal- und Sachleistungen (wie z.B. [X.]sprofessuren) fördert.

        
        

…       

                          
        

2.5     

[X.]ie [X.] ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‚Steuerbegünstigte Zwecke’ der Abgabenordnung, namentlich die Förderung von Wissenschaft und Forschung.

        
        

§ 3 [X.]svermögen

        
        

3.1     

[X.]as [X.]svermögen besteht aus den zum [X.] zählenden Vermögensgegenständen einschließlich Beteiligungen, Schutz- und Urheberrechten sowie vertraglichen Rechten gemäß Anlage.

        
        

3.2     

Bei der Verwaltung ihres Vermögens und bei der Verfügung über einzelne Vermögenswerte ist die [X.] im Rahmen der Verfassung und der jeweils geltenden Gesetze und gemeinnützigkeitsrechtlichen Bestimmungen frei.

        
        

3.3     

[X.]as [X.]svermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten und darf nur, wenn der Fortbestand der [X.] für angemessene [X.] gewährleistet bleibt, mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in seiner Substanz angegriffen werden; in den Folgejahren ist der so eingesetzte Betrag soweit möglich dem [X.]svermögen wieder zuzuführen.

        
        

3.4     

[X.]ie [X.] ist berechtigt, Zuwendungen anzunehmen, mit denen keine der Verfassung zuwiderlaufenden Auflagen verbunden sind. Als Zustiftungen, die dem [X.]svermögen zuwachsen, gelten nur ausdrücklich so bezeichnete Zuwendungen. [X.]ie übrigen Zuwendungen (Spenden) sind alsbald zur Finanzierung des [X.]szweckes zu verwenden. …

        
        

§ 4 Finanzierung des [X.]szwecks

        
        

4.1     

[X.]ie [X.] finanziert die Verfolgung des [X.]szweckes aus den Erträgen des [X.]svermögens und aus Spenden (verfügbare [X.]smittel). [X.]ie [X.]smittel dürfen lediglich für den [X.]szweck verwendet werden. Sie dürfen im Rahmen des gemeinnützigkeitsrechtlich Zulässigen einer Rücklage zugeführt werden.

        
        

…       

                 
        

§ 8 Aufgaben des [X.]s

        
        

8.1     

[X.]er [X.] berät den Vorstand und überwacht die Ordnungsmäßigkeit seiner Tätigkeit. Er beschließt die Geschäftsordnung der [X.]. Rechtsgeschäfte oder Maßnahmen gemäß § 11 bedürfen seiner Zustimmung.

        
        

8.2     

[X.]er [X.] beschließt ferner über

        
                 

die Bestellung, Abberufung und Entlastung von Vorstandsmitgliedern,

        
                 

den mit Vorstandsmitgliedern abzuschließenden [X.]ienstvertrag,

        
                 

den Haushaltsplan,

        
                 

die Förder- und Vergaberichtlinien,

        
                 

die Grundzüge der Vermögensanlage,

        
                 

die Feststellung des Jahresabschlusses.

        
        

…       

                 
        

§ 10 Aufgaben des Vorstands

        
        

10.1   

[X.]er Vorstand vertritt die [X.] gerichtlich und außergerichtlich. …

        

10.2   

[X.]er Vorstand führt die Geschäfte der [X.] nach Maßgabe des geltenden Rechts, der [X.]sverfassung und der Geschäftsordnung der [X.]. [X.]er Vorstand hat die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters zu führen. Er ist zur Führung aller Geschäfte berufen, die nicht dem [X.] zugewiesen sind. Für die Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand Hilfskräfte anstellen oder beauftragen, soweit dies erforderlich ist und die Vermögenslage der [X.] es zulässt.

        

10.3   

[X.]er Vorstand hat das [X.]svermögen gewissenhaft und sparsam zu verwalten.

        

10.4   

[X.]er Vorstand hat dem [X.] bis zum Ablauf des vierten Monats des Folgegeschäftsjahrs

                 

den vom Abschlussprüfer geprüften und testierten Jahresabschluss,

        
                 

den Bericht des Abschlussprüfers über die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Mittelverwendung sowie

        
                 

den Vorstandsbericht über die Erfüllung des [X.]szwecks unter Einbeziehung der wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Lage der [X.]

        
                 

vorzulegen. [X.]er Abschlussprüfer wird durch die [X.] benannt und durch die [X.]saufsicht beauftragt. [X.]ie [X.]saufsicht ist an diesen Vorschlag nicht gebunden. Er soll die Qualifikation zum Wirtschaftsprüfer oder zur Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aufweisen.

        
        

10.5   

[X.]ie in § 10.4 genannten Unterlagen sind bis zum Ablauf des fünften Monats bei der [X.]saufsicht einzureichen.“

        

3

[X.]er Kläger und die Beklagte hatten im Arbeitsvertrag vom 22./24. Februar 1971 ua. vereinbart:

        

„§ 3   

        

… [X.]er Pensionskassenbeitrag von 7 % (soweit Angestelltenversicherungspflicht besteht) bzw. 12 % (soweit Angestelltenversicherungspflicht nicht mehr besteht) des pensionsfähigen Arbeitsverdienstes wird nach Maßgabe des § 4 vom Institut zusätzlich zum Gehalt abgeführt und pauschal versteuert. …

        

§ 4     

        

Herr [X.]r. R wird nach erfolgreichem Ablauf der Probedienstzeit bei der Pensionskasse der chemischen Industrie [X.], [X.], als Mitglied angemeldet. [X.]ie Gültigkeit dieses Arbeitsvertrages hat die Aufnahme als Mitglied in diese Kasse zur Voraussetzung.“

4

[X.]ie Beklagte meldete den Kläger zum 1. Oktober 1971 zur Pensionskasse der chemischen Industrie [X.], nunmehr [X.], als Mitglied zu deren Tarif A an, der neben einer Garantierente eine Überschussbeteiligung vorsieht. Bei der [X.] handelt es sich um eine regulierte Pensionskasse. [X.]er Kläger war durch die Anmeldung zur Pensionskasse nach deren Satzung zum Firmenmitglied geworden. Nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der [X.] wurde er zum Einzelmitglied. Mit dem Beginn des Bezugs der Pensionskassenrente endete seine Mitgliedschaft. [X.]ie Beklagte als Trägerunternehmen der [X.] war zu keinem [X.]punkt Mitglied der Pensionskasse.

5

§ 22 der Satzung der [X.] idF vom 1. Januar 2002 (im Folgenden: Satzung 2002) lautet:

        

„§ 22 

        

Versicherungsmathematische Prüfung

        

1.    

[X.]er Vorstand hat zum Abschlußstichtag eines jeden Geschäftsjahres oder auf Verlangen des Aufsichtsrates oder der Aufsichtsbehörde auch zu anderen [X.]punkten durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen im Rahmen eines der Aufsichtsbehörde einzureichenden Gutachtens eine versicherungstechnische Prüfung der Kasse vornehmen zu lassen und in den gemäß § 21 aufzustellenden Jahresabschluß die hierfür ermittelten versicherungstechnischen Werte zu übernehmen.

        

2.    

Zur [X.]eckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrücklage zu bilden, der jeweils mindestens 5 % des sich nach dem Gutachten gemäß Ziffer 1 ergebenden Überschusses zuzuführen sind, bis diese Rücklage 5 % der [X.]eckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat.

        

3.    

[X.]er restliche sich nach dem Gutachten gemäß Ziffer 1 ergebende Überschuß ist der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen. [X.]iese Rückstellung ist nach geschäftsplangemäßen Grundsätzen zur Erhöhung bzw. zur Verbesserung der Leistungen und zu sonstigen geschäftsplangemäßen Zwecken für die einzelnen Tarife zu verwenden. Art, Umfang und [X.]punkt der Rückstellungsverwendung beschließt die Mitgliederversammlung aufgrund von Vorschlägen, die der Vorstand nach Zustimmung des versicherungsmathematischen Sachverständigen unterbreitet.

                 

[X.]er auf Versicherungen nach Tarif A geschäftsplangemäß entfallende Anteil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung kann auch zur restlichen Finanzierung der geschäftsplangemäßen [X.] des Tarif A herangezogen werden. Unterschreitet der aufgrund eines Gutachtens gemäß Ziffer 1 sich ergebende Überschußanteil für Tarif A zusammen mit einem in der Rückstellung enthaltenen, nicht durch Beschluß der Mitgliederversammlung zweckgebundenen Anteil des Tarifs A den [X.] für den Neuzugang des Tarifes A im letzten Geschäftsjahr, hat der Vorstand Maßnahmen zu treffen, um dies zu verhindern.

        

4.    

Ein sich nach dem Gutachten gemäß Ziffer 1 ergebender Fehlbetrag ist, soweit er nicht aus der Verlustrücklage gedeckt werden kann, aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu decken. [X.] auch diese Rückstellung nicht aus, ist der Fehlbetrag durch Herabsetzung der Leistungen, durch Erhöhung der Beiträge oder durch mehrere solcher Maßnahmen auszugleichen. Ziffer 3 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. Alle Maßnahmen haben auch Wirkung für die bestehenden Versicherungsverhältnisse. [X.]ie Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen.

        

5.    

Im Übrigen gelten die jeweiligen Bestimmungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Überschußverwendung.“

6

[X.]er Kläger bezieht seit dem 1. Februar 2001 eine Pensionskassenrente von der [X.]. [X.]er aus [X.] finanzierte Teil dieser Rente betrug zu Rentenbeginn 851,01 [X.] brutto monatlich.

7

[X.] geriet die [X.] in eine wirtschaftliche Krise. Unter dem 8. April 2003 erstellte die [X.] für die [X.] ein versicherungsmathematisches Gutachten gemäß § 22 Abs. 1 der Satzung 2002, das zum 31. [X.]ezember 2002 einen Verlust iHv. 153.366.523,50 [X.] ausweist. Am 27. Juni 2003 beschloss die Mitgliederversammlung der [X.] daraufhin die Auflösung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung sowie die Herabsetzung der Leistungen nach § 22 Abs. 4 der Satzung 2002. [X.]er Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27. Juni 2003 hat den folgenden Wortlaut:

        

Beschlussfassung zu TOP 3 (Verlustausgleich und Leistungsherabsetzung):

        

…       

        

1.    

[X.]ie Rückstellung für Beitragsrückerstattung wird zum 31.12.2002 in Höhe von 18.483.539,93 € aufgelöst.

        

2.    

[X.]ie Leistungen werden gemäß § 22 Abs. 4 der Satzung wie folgt herabgesetzt:

                 

a)    

        
                          

1.)     

Pensionen bzw. Anwartschaften zum Stand 31. [X.]ezember 2001 bilden die Basis für die Leistungsherabsetzung.

                          

2.)     

[X.]ie einer Herabsetzung unterliegenden Pensionen werden jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres, beginnend mit dem 1. Juli 2003, jährlich um 1,4 % herabgesetzt, soweit die Pension zu diesem [X.]punkt mindestens 6 Monate gewährt worden ist. [X.]ie Höhe der versicherten Anwartschaften bleibt unverändert. [X.] werden wertmäßig entsprechend angepasst.

                          

3.)     

[X.]er Wert der Leistungsherabsetzungen ist insgesamt auf den Wert der in der Vergangenheit gewährten Gewinnanteile beschränkt.

                 

…       

        
                 

c)    

[X.]er Beschluss tritt zum 31. [X.]ezember 2002 in [X.].

        

…“    

                 

8

Vorab hatte die [X.] (im Folgenden: [X.]) unter dem 12. Juni 2003 als Aufsichtsbehörde der Herabsetzung der Leistungen unter dem Vorbehalt zugestimmt, dass diese auf der Mitgliederversammlung beschlossen würde.

9

[X.]ie [X.] setzte die laufenden [X.] in der Folgezeit zum 1. Juli 2003, 1. Juli 2004, 1. Juli 2005 und 1. Juli 2006 um jeweils 1,4 %, zum 1. Juli 2007 um 1,37 %, zum 1. Juli 2008 um 1,34 %, zum 1. Juli 2009 um 1,31 %, zum 1. Juli 2010 um 1,26 % und zum 1. Juli 2011 um 1,20 % herab. Von dem sich aus den [X.] ergebenden Teil der Pensionskassenrente des [X.] zahlte sie an diesen ab dem 1. Juli 2008 monatlich 783,46 [X.], ab dem 1. Juli 2009 monatlich 773,20 [X.], ab dem 1. Juli 2010 monatlich 763,45 [X.] und ab dem 1. Juli 2011 monatlich 754,29 [X.] aus.

[X.]er Kläger nahm die Beklagte in einem Vorprozess auf Zahlung der Beträge in Anspruch, um die die [X.] den auf Beiträgen der [X.] beruhenden Teil seiner Pensionskassenrente zum 1. Juli 2003, 1. Juli 2004, 1. Juli 2005, 1. Juli 2006, 1. Juli 2007 und 1. Juli 2008 herabgesetzt hatte und verlangte von der [X.] eine Anpassung seiner Betriebsrente an den Kaufkraftverlust gemäß § 16 [X.] zum [X.] 1. Juli 2006. [X.]as [X.] gab der Klage mit Urteil vom 3. März 2010 (- 8 [X.]/09 -) statt und verurteilte die Beklagte, an den Kläger rückständige Betriebsrente iHv. insgesamt 4.969,52 [X.] brutto sowie ab dem 1. März 2009 eine zusätzliche monatliche Betriebsrente iHv. 141,76 [X.] brutto zu zahlen. Aufgrund dieses - rechtskräftigen - Urteils zahlt die Beklagte an den Kläger laufende monatliche Leistungen iHv. 141,76 [X.] brutto.

Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger von der [X.] den Ausgleich der [X.]ifferenzen, die dadurch entstanden sind und weiter entstehen, dass die [X.] den auf [X.] beruhenden Teil seiner Pensionskassenrente zum 1. Juli 2009, zum 1. Juli 2010 und zum 1. Juli 2011 weiter herabgesetzt hat. Zudem verlangt er die Anpassung seiner Betriebsrente an den Kaufkraftverlust gemäß § 16 [X.] zum [X.] 1. Januar 2010.

[X.]er Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] in dem Umfang einstandspflichtig, in dem die [X.] den auf den Beiträgen der [X.] beruhenden Teil seiner Pensionskassenrente zum 1. Juli 2009, zum 1. Juli 2010 und zum 1. Juli 2011 weiter herabgesetzt hat. [X.]ie Beklagte sei zudem nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] verpflichtet, seine Betriebsrente zum [X.] 1. Januar 2010 an den Kaufkraftverlust anzupassen. [X.]er Kaufkraftverlust in der [X.] vom Rentenbeginn am 1. Februar 2001 bis zum [X.] 1. Januar 2010 betrage 15,42 %. Seine Ausgangsrente iHv. monatlich 851,01 [X.] sei mithin auf monatlich 982,21 [X.] anzuheben. [X.]ie Beklagte sei nicht nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] von der Verpflichtung zur Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 [X.] befreit. Es seien weder ab Rentenbeginn sämtliche auf den [X.] entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet worden noch sei der zur Berechnung der garantierten Leistung nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der [X.]eckungsrückstellung nicht überschritten worden. [X.]ass der von der [X.] der Berechnung der garantierten Leistung zugrunde gelegte Zinssatz durch die [X.] genehmigt worden sei, sei unerheblich.

[X.]er Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Betriebsrente für die [X.] vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Juli 2011 iHv. insgesamt 1.475,31 [X.] brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 10,26 [X.] seit dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 1. August 2009 und endend mit dem 1. Januar 2010, aus je 67,25 [X.] seit dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 1. Februar 2010 und endend mit dem 1. Juli 2010, aus je 77,00 [X.] seit dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 1. August 2010 und endend mit dem 1. Juli 2011 sowie aus 86,16 [X.] seit dem 1. August 2011 zu zahlen,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 1. August 2011 eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung iHv. 227,92 [X.] brutto monatlich abzüglich bereits aufgrund des Urteils des [X.] vom 3. März 2010 - 8 [X.]/09 - gezahlter 141,76 [X.] brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Beginn des jeweiligen Folgemonats zu zahlen.

[X.]ie Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung der Beträge, um den die [X.] den auf ihren Beiträgen beruhenden Teil der Pensionskassenrente des [X.] ab dem 1. Juli 2009, ab dem 1. Juli 2010 und ab dem 1. Juli 2011 weiter herabgesetzt hat. Sie habe dem Kläger Leistungen nur nach Maßgabe der Satzung bzw. der Versorgungsbestimmungen der [X.] zugesagt. [X.]er in § 22 Abs. 4 der Satzung 2002 enthaltene Herabsetzungsvorbehalt sei daher integraler Bestandteil ihrer Versorgungszusage. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass der Wert der Leistungsherabsetzungen auf den Wert der in der Vergangenheit gewährten Gewinnanteile beschränkt gewesen, die Garantierente demnach unangetastet geblieben sei. Jedenfalls sei § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] verfassungskonform dahin auszulegen, dass sie nicht einstandspflichtig sei. Sie habe als Trägerunternehmen auf die Verwendung der Gelder, die Kapitalanlage und die Beschlussfassungen der [X.] keinen Einfluss gehabt und müsse deshalb nicht das Risiko tragen, dass die Pensionskasse schlecht wirtschafte.

Sie sei auch nicht verpflichtet, die Betriebsrente des [X.] zum [X.] 1. Januar 2010 gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] an den Kaufkraftverlust anzupassen. Vielmehr sei sie nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] von der [X.] befreit. § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] sei auch auf Altzusagen anwendbar. [X.]ie Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] seien erfüllt. Ab Rentenbeginn seien sämtliche auf den [X.] entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet worden. Bei der Berechnung der garantierten Leistung sei der Höchstzinssatz gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] nicht überschritten worden. [X.]iese Bestimmung sei dahin auszulegen, dass bei regulierten Pensionskassen der von der Aufsichtsbehörde genehmigte Zinssatz maßgeblich sei. [X.]ieser sei stets verwendet worden. Sofern sie dennoch zur Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 [X.] verpflichtet sein sollte, stehe ihre wirtschaftliche Lage einer Anpassung der Betriebsrente des [X.] an den Kaufkraftverlust zum [X.] 1. Januar 2010 entgegen. Bei der Beurteilung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit müsse berücksichtigt werden, dass sie eine gemeinnützige [X.] sei, die keine wirtschaftlichen Gewinnziele verfolge; ihr ausschließliches Ziel sei es, ihren [X.]szweck zu erfüllen. [X.]arüber hinaus müsse sie das [X.]svermögen in seinem Wert nicht nur nominell, sondern auch wertmäßig erhalten. [X.]eshalb sei nicht von den Maßstäben auszugehen, die für operativ tätige Unternehmen gelten. Solange der Werterhalt des [X.]svermögens nicht sichergestellt werden könne, bestehe keine Anpassungspflicht. Unter Berücksichtigung dessen habe ihre wirtschaftliche Lage zum [X.] 1. Januar 2010 einer Betriebsrentenanpassung entgegengestanden. Ursprünglich sei der [X.]szweck im Wesentlichen durch die Erstellung des [X.] der organischen Chemie erfüllt worden. [X.]er Vertrieb dieses Handbuchs sei durch den S-Verlag erfolgt, der im Gegenzug verpflichtet gewesen sei, auszuhandelndes Honorar für [X.]ruckbögen zu zahlen und den hälftigen Gewinn nach Abzug der Kosten an sie abzuführen. [X.]as Handbuch werde seit dem [X.] nicht mehr erstellt, sodass ab diesem [X.]punkt keine Einnahmen aus dessen Vertrieb mehr erzielt würden. Zudem sei eine [X.]atenbank betrieben worden, die vom Institut erarbeitete und publizierte maschinenlesbare Fakten- und Strukturdaten von organisch-chemischen Verbindungen enthielt. [X.]ie Vertriebsrechte an der [X.]atenbank seien auf einen Lizenznehmer übertragen gewesen, der als Gegenleistung eine Vergütung an sie gezahlt habe. [X.]iese habe sich im Jahr 1995 auf 9.000.000,00 [X.]M belaufen, sei in der Folgezeit allerdings geringer ausgefallen. Ende des Jahres 1997 seien das Alleineigentum an der [X.]atenbank sowie alle Nutzungsrechte auf sie zurückübertragen worden. Zugleich sei mit einem neuen Lizenznehmer ein neuer Vertrag geschlossen worden, der zu Lizenzeinnahmen geführt habe. [X.]ieser Vertrag sei später gegen Zahlung eines [X.] beendet worden. [X.]ie neben dem Einmalbetrag gezahlten Lizenzgebühren seien 2010 ausgelaufen. Seit dem [X.] habe sie nur noch Einnahmen aus Kapitalanlagen. [X.]er Fortfall der Lizenzeinnahmen sei bereits zum 1. Januar 2010 bekannt gewesen. Im Jahresabschluss 2008 seien Abschreibungen auf Finanzanlagen iHv. 7.450.000,00 [X.] ausgewiesen. Nur aufgrund eines außerordentlichen Ertrages aus dem Verkauf von Grundvermögen (Realisierung von stillen Reserven von rd. 3.800.000,00 [X.]) habe ein positives Gesamtergebnis erzielt werden können. Ohne den Verkauf hätte sich das Gesamtergebnis auf etwa minus 1.700.000,00 [X.] belaufen. Sie benötige zur Abdeckung ihrer Personal- und Sachkosten zum Stand 2009 und danach jährlich rd. 5.500.000,00 [X.]. Zudem sei das sinkende Zinsniveau zu berücksichtigen. Sie habe deshalb im Jahr 2010 Maßnahmen zur Kostensenkung getroffen. [X.]anach seien die Mitarbeitervergütungen im [X.] um lediglich 1 % angehoben worden. Neuentwicklungen im Bereich der Software seien eingestellt und das [X.] sei halbiert worden. Bereits genehmigte Stipendienprogramme seien eingestellt bzw. verschoben worden.

Sie sei bereit, zu ihrer wirtschaftlichen Lage und deren Hintergründen im Einzelnen weiter vorzutragen, sofern die Öffentlichkeit immer dann ausgeschlossen werde, wenn ihre wirtschaftliche Lage erörtert werde und sofern dem Kläger für alle Belange, die ihre wirtschaftliche Lage und Leistungsfähigkeit betreffen, ein strafbewehrtes Schweigegebot auferlegt werde. Als [X.] sei sie nicht verpflichtet, eine Rechnungslegung nach handelsrechtlichen Grundsätzen vorzunehmen. [X.]emzufolge sei sie auch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, ihre „Rechnungslegung“ offenzulegen. Eine solche werde nach den [X.]sgesetzen lediglich zu dem Zweck gefordert, der [X.]saufsicht und den Kontrollorganen der [X.] eine Kontrolle und die Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob dem [X.]szweck Rechnung getragen werde. [X.]emzufolge seien alle Rechnungs- und Rechenschaftsberichte der [X.] schutzbedürftig.

[X.]as Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das [X.] hat ihr auf die Berufung des [X.] stattgegeben. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. [X.]er Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision mit der Maßgabe, dass ihm Zinsen aus den monatlichen Anpassungsforderungen erst ab Rechtskraft des Urteils zustehen. [X.]er Nebenintervenient, der dem Rechtsstreit im Revisionsverfahren auf Seiten der [X.] beigetreten ist, hat sich den Anträgen der [X.] angeschlossen. [X.]er Kläger beantragt, die [X.] als unzulässig zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

A. Die Nebenintervention der [X.] war als unzulässig zurückzuweisen. Der Nebenintervenient hat ein rechtliches Interesse iSv. § 66 Abs. 1 ZPO an seinem [X.]eitritt als Streithelfer der [X.] nicht schlüssig dargetan.

I. Die Nebenintervention, die auch noch in der Revisionsinstanz erfolgen kann (vgl. [X.] 17. Februar 1999 - [X.] - zu I der Gründe), setzt gemäß § 66 Abs. 1 ZPO voraus, dass der Streithelfer einer [X.] zum Zwecke ihrer Unterstützung dem Rechtsstreit beitritt. Nach § 66 Abs. 1 ZPO kann nur derjenige, der ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit eine [X.] obsiegt, dieser [X.] zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten. Zwar ist der [X.]egriff des „rechtlichen Interesses“ in § 66 Abs. 1 ZPO weit auszulegen. Jedoch folgt aus dem Erfordernis eines „rechtlichen“ Interesses, dass ein bloß wirtschaftliches oder tatsächliches Interesse an dem Obsiegen der unterstützten [X.] für die Zulässigkeit der Nebenintervention nicht ausreicht. Erforderlich ist vielmehr, dass der Nebenintervenient zu der unterstützten [X.] oder zu dem Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar „rechtlich“ einwirkt (vgl. [X.] 10. Februar 2011 - I Z[X.] 63/09 - Rn. 10; 24. April 2006 - II Z[X.] 16/05 - Rn. 8).

II. Der Nebenintervenient hat nicht schlüssig dargelegt, dass seine Rechtsstellung durch den Ausgang des Prozesses berührt wird.

1. Der Nebenintervenient hat geltend gemacht, ein Unterliegen der [X.] hätte eine Gefährdung bzw. Einschränkung seiner ihm als regulierte Pensionskasse durch das [X.] zugestandenen Rechte zur Folge. Zudem könnten Arbeitgeber davon abgehalten werden, ihre betriebliche Altersversorgung künftig über eine regulierte Pensionskasse durchzuführen.

Eine Verpflichtung der [X.], gegenüber dem Kläger nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] für die [X.]eträge einzustehen, um die er den auf den [X.]eiträgen der [X.] beruhenden Teil der [X.] des [X.] herabgesetzt habe, würde ihn unmittelbar in seiner besonderen Rechtsstellung als regulierte Pensionskasse treffen. Die Möglichkeit der Leistungsherabsetzung sei nach § 118b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.] eine zwingende Voraussetzung für die Regulierung und damit fester [X.]estandteil der von § 118b [X.] angestrebten Privilegierung der regulierten gegenüber den deregulierten Pensionskassen. Müsse die [X.]eklagte für die Leistungsherabsetzungen einstehen, bestehe die Gefahr, dass Arbeitgeber ihre betriebliche Altersversorgung künftig nicht mehr über eine regulierte Pensionskasse durchführen.

Sollte § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] auf die [X.]eklagte deshalb keine Anwendung finden, weil er - als regulierte Pensionskasse - seine Tarife auf der Grundlage eines von der [X.] genehmigten Rechnungszinses berechne, der den Höchstrechnungszins nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]uchst. a [X.] iVm. der Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellungen - Deckungsrückstellungsverordnung - vom 6. Mai 1996 (im Folgenden: [X.]) übersteige, würde dies zu einem Eingriff in die ihm [X.] verliehenen Rechte führen. Sein ausschließlicher Geschäftszweck sei die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung. Pensionskassen könnten sich - unter den Voraussetzungen von § 118b Abs. 3 [X.] - für eine Regulierung entscheiden. Sofern sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machten, kämen mit der Genehmigung des Antrags auf Regulierung die besonderen [X.]edingungen für regulierte Pensionskassen zum Tragen. Danach werde insbesondere der Höchstrechnungszins nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]uchst. a [X.] iVm. der [X.] durch einen von der [X.] genehmigten Zins ersetzt. Der Gesetzgeber habe die Regulierungsmöglichkeit geschaffen, um sog. Firmenpensionskassen gegenüber den deregulierten Wettbewerbspensionskassen zu privilegieren. Diese Privilegierung liefe bei einem Unterliegen der [X.] leer. Zudem wäre er als regulierte Pensionskasse für Arbeitgeber, die sich von der Verpflichtung zur Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] befreien wollten, weniger attraktiv.

2. Damit hat der Nebenintervenient kein „rechtliches“ Interesse an einem Obsiegen der [X.] im vorliegenden Rechtsstreit dargelegt.

a) § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.], wonach der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einsteht, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt, richtet sich ausschließlich an den Arbeitgeber und betrifft nur dessen Rechtsbeziehungen zum Versorgungsberechtigten. Sollte die [X.]eklagte nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] gegenüber dem Kläger verpflichtet sein, die Differenzen auszugleichen, die durch die Herabsetzung der Pensionskassenleistungen entstanden sind, entstünden hieraus keine Verpflichtungen für den Nebenintervenienten. Entsprechendes gilt für § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.]. Danach entfällt die Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht des Arbeitgebers nach § 16 Abs. 1 [X.], wenn die betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse iSv. § 1b Abs. 3 [X.] durchgeführt wird, ab Rentenbeginn sämtliche auf den [X.] entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden und zur [X.]erechnung der garantierten Leistungen der nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]uchst. a [X.] festgesetzte Höchstzinssatz zur [X.]erechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird. Auch diese Regelung betrifft lediglich das Rechtsverhältnis zwischen der [X.] und dem Kläger. Sofern die [X.]eklagte sich deshalb nicht auf § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] berufen können sollte, weil er - der Nebenintervenient - die garantierte [X.] mit einem von der [X.] genehmigten Rechnungszins kalkuliert hat, der den nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]uchst. a [X.] festgesetzten Höchstrechnungszins überschreitet, hätte dies nur zur Folge, dass die [X.]eklagte von ihrer Verpflichtung zur Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 [X.] nicht befreit wäre. Rechtspflichten für den Nebenintervenienten ergäben sich hieraus nicht. Der Nebenintervenient hat ausdrücklich ausgeschlossen, dass die [X.]eklagte ihn im Falle ihres Unterliegens auf Regress in Anspruch nehmen würde.

b) Aus dem Vorbringen des Nebenintervenienten ergibt sich auch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, bei einem Unterliegen der [X.] aus Rechtsgründen nicht weiter als regulierte Pensionskasse mit einem von der [X.] genehmigten Höchstrechnungszins tätig sein zu können und aus diesem Grund in der Existenz bedroht zu sein. Die [X.]efürchtung des Nebenintervenienten, seine von ihm angenommene Privilegierung gegenüber den Wettbewerbspensionskassen würde bei einem Unterliegen der [X.] [X.]n, weil Arbeitgeber davon abgehalten werden könnten, betriebliche Altersversorgung über ihn durchzuführen, begründet allenfalls ein tatsächliches und wirtschaftliches, nicht aber ein rechtliches Interesse an einem Obsiegen der [X.].

[X.]. Die Revision der [X.] ist überwiegend unbegründet. Die zulässige Klage ist bis auf eine geringe Zuvielforderung begründet. Das [X.] hat zutreffend erkannt, dass die [X.]eklagte dem Kläger die Zahlung der [X.]eträge schuldet, um die die [X.] den auf den [X.]eiträgen der [X.] beruhenden Teil der [X.] des [X.] ab dem 1. Juli 2009, ab dem 1. Juli 2010 und ab dem 1. Juli 2011 weiter herabgesetzt hat. Der Kläger kann von der [X.] auch verlangen, dass diese seine [X.]etriebsrente gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] zum [X.] 1. Januar 2010 an den Kaufkraftverlust anpasst. Das [X.] hat zu Recht angenommen, dass die Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] für die [X.]eklagte nicht nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] entfallen war und die wirtschaftliche Lage der [X.] einer Anpassung der [X.]etriebsrente des [X.] an den Kaufkraftverlust zum [X.] 1. Januar 2010 nicht entgegenstand. Allerdings beläuft sich der Anpassungsbedarf des [X.] - entgegen den [X.]erechnungen des [X.] und der Annahme des [X.]s - nicht auf 15,42 %, sondern auf 14,63 %, weshalb der Klage insoweit nicht in vollem Umfang entsprochen werden durfte.

I. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 2.

1. Der Klageantrag zu 2. bedarf der Auslegung. Diese ergibt, dass der Kläger die Verurteilung der [X.] erstrebt, an ihn ab dem 1. August 2011 über den vom Hessischen [X.] im Vorprozess mit Urteil vom 3. März 2010 (- 8 [X.]/09 -) zuerkannten [X.]etrag iHv. monatlich 141,76 [X.] brutto hinaus monatlich weitere 86,16 [X.] brutto zu zahlen.

Mit dem Klageantrag zu 2. begehrt der Kläger zwar ausdrücklich die Zahlung einer zusätzlichen betrieblichen Altersversorgung iHv. monatlich 227,92 [X.] brutto abzüglich bereits aufgrund des Urteils des Hessischen [X.]s vom 3. März 2010 (- 8 [X.]/09 -) gezahlter 141,76 [X.] brutto. Mit diesem Abzug will der Kläger aber erkennbar nur dem Umstand Rechnung tragen, dass das Hessische [X.] mit rechtskräftigem Urteil vom 3. März 2010 (- 8 [X.]/09 -) über seine Ansprüche gegen die [X.]eklagte auf Ausgleich der [X.]eträge, um die die [X.] seine auf den [X.]eiträgen der [X.] beruhende [X.] in der [X.] von 2003 bis 2008 herabgesetzt hat, sowie auf Anpassung seiner [X.]etriebsrente nach § 16 [X.] zum [X.] 1. Juli 2006 bereits entschieden und die [X.]eklagte verurteilt hat, an ihn ab dem 1. März 2009 eine zusätzliche monatliche [X.]etriebsrente iHv. 141,76 [X.] brutto zu zahlen. Damit geht es dem Kläger - wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] ausdrücklich bestätigt hat - darum, dass die [X.]eklagte an ihn ab dem 1. August 2011 darüber hinausgehende Leistungen erbringt.

2. In dieser Auslegung ist der Klageantrag zu 2. zulässig. Es handelt sich um eine Klage auf wiederkehrende Leistungen iSd. § 258 ZPO. [X.]ei wiederkehrenden Leistungen, die - wie [X.] - von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die [X.]esorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (vgl. [X.] 15. Januar 2013 - 3 [X.] - Rn. 15 mwN, [X.]E 144, 180).

II. Das [X.] hat zu Recht erkannt, dass die [X.]eklagte dem Kläger die Zahlung der [X.]eträge schuldet, um die die [X.] den auf den [X.]eiträgen der [X.] beruhenden Teil der [X.] des [X.] ab dem 1. Juli 2009, ab dem 1. Juli 2010 und ab dem 1. Juli 2011 weiter herabgesetzt hat. Der Anspruch des [X.] folgt aus § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.].

1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] hat der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

a) Diese [X.]estimmung, die durch das [X.] und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - [X.]) vom 26. Juni 2001 ([X.] 1310) in das [X.] eingefügt wurde, basiert auf der ständigen Rechtsprechung des [X.]s, wonach im [X.]etriebsrentenrecht stets zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung und den [X.] zu unterscheiden und der eingeschaltete externe Versorgungsträger seiner Funktion nach nur ein Instrument des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Versorgungsverpflichtungen ist (vgl. [X.] 19. Juni 2012 - 3 [X.] - Rn. 36 mwN, [X.]E 142, 72). Wird die geschuldete Versorgung nicht auf dem vorgesehenen Durchführungsweg erbracht, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall erforderlichenfalls aus seinem eigenen Vermögen die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die er dem Arbeitnehmer versprochen hat. Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] führt damit nicht lediglich zu verschuldensabhängigen Schadensersatz-, sondern zu verschuldensunabhängigen Erfüllungsansprüchen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer. Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit der Neufassung von § 1 [X.] durch das Altersvermögensgesetz aufgegriffen. Ausweislich der amtlichen [X.]egründung sollte „lediglich aus Gründen der Klarstellung ausdrücklich geregelt“ werden, „dass unabhängig von der Durchführungsform der betrieblichen Altersversorgung immer eine arbeitsrechtliche ‚Grundverpflichtung‘ des Arbeitgebers zur Erbringung der zugesagten Leistungen besteht“ ([X.]. 14/4595 S. 67). Damit hat der Gesetzgeber verdeutlicht, dass der Arbeitgeber sich seiner Verpflichtungen aus der Versorgungszusage nicht dadurch entledigen kann, dass er betriebliche Altersversorgung über einen externen Versorgungsträger durchführt. Ihn trifft insoweit vielmehr eine Einstandspflicht, nach der er dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall die zugesagten Leistungen gegebenenfalls zu verschaffen hat ([X.] 19. Juni 2012 - 3 [X.] - aaO).

b) Der [X.] richtet sich darauf, eine Lücke zu schließen, die sich zwischen der Versorgungszusage einerseits und der Ausgestaltung des [X.] andererseits ergeben kann. Er betrifft also Fälle, in denen die für die Durchführung der Versorgungszusage getroffene Regelung hinter den Verpflichtungen des Arbeitgebers zurückbleibt oder der externe Versorgungsträger die [X.] aus anderen Gründen nicht erfüllt. Durch die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] wird sichergestellt, dass bei Schwierigkeiten im Durchführungsweg im Versorgungsfall gleichwohl der Versorgungszusage entsprechende Leistungen erbracht werden (vgl. etwa [X.] 12. November 2013 - 3 [X.] - Rn. 65 mwN).

2. Danach ist die [X.]eklagte verpflichtet, dem Kläger für die von der [X.] zum 1. Juli 2009, 1. Juli 2010 und 1. Juli 2011 vorgenommenen weiteren Leistungsherabsetzungen einzustehen.

a) Die [X.]eklagte hat dem Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt, die über eine Pensionskasse iSv. § 1b Abs. 3 [X.] durchgeführt werden. Die [X.] ist eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung, die auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch einräumt.

b) Es kann dahinstehen, in welchem Umfang den Arbeitgeber die Verpflichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] treffen, wenn er dem Versorgungsberechtigten eine [X.]eitragszusage mit Mindestleistung iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 2 [X.] erteilt hat. Die [X.]eklagte hat eine solche Versorgungszusage nicht erteilt, vielmehr handelt es sich bei ihrem Versorgungsversprechen um eine beitragsorientierte Leistungszusage iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 1 [X.]. Hierüber besteht unter den [X.]en auch kein Streit.

c) Die [X.]eklagte ist - entgegen ihrer Rechtsauffassung - aufgrund der dem Kläger erteilten Versorgungszusage nicht lediglich zur Erbringung von nach § 22 Abs. 4 der Satzung 2002 herabgesetzten Leistungen verpflichtet. Die in § 22 Abs. 4 der Satzung 2002 vorgesehene Möglichkeit der Leistungskürzung ist nicht integraler [X.]estandteil des dem Kläger im arbeitsrechtlichen Grundverhältnis gegebenen [X.]. Sie dient nicht der Ausfüllung der Versorgungszusage der [X.], sondern regelt nur, ob und in welchem Umfang die [X.] gegenüber dem Kläger als Versichertem zu einer Leistungsherabsetzung befugt ist und betrifft damit lediglich die Ausgestaltung des Durchführungsverhältnisses.

aa) Die [X.]en haben im Arbeitsvertrag zwar keine ausdrückliche Vereinbarung darüber getroffen, unter welchen Voraussetzungen, in welcher Höhe und zu welchem [X.]punkt der Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung beanspruchen kann. Sie haben jedoch vereinbart, dass die [X.]eklagte den Kläger - wie zum 1. Oktober 1971 auch geschehen - nach erfolgreichem Ablauf seiner Probedienstzeit bei der Pensionskasse der chemischen Industrie [X.], nunmehr [X.], als Mitglied anmeldet und an die Pensionskasse bestimmte [X.]eiträge abführt, damit der Kläger gegen diese einen Versorgungsanspruch erwirbt. In dieser Vereinbarung liegt zugleich die - konkludente - Abrede, dass für den Anspruch des [X.] auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung die jeweils gültige Satzung und die jeweils gültigen Leistungsbedingungen der Pensionskasse maßgeblich sein sollen.

[X.]) Die dynamische Verweisung in der Versorgungszusage der [X.] erfasst allerdings nur solche [X.]estimmungen in der Satzung und den Leistungsbedingungen der [X.], die das arbeitsrechtliche Grundverhältnis ausfüllen.

Mit einer dynamischen Verweisung auf die Satzung und die Leistungsbedingungen einer Pensionskasse will der Arbeitgeber lediglich die für das arbeitsrechtliche Grundverhältnis maßgeblichen Versorgungsbedingungen festlegen, mithin bestimmen, unter welchen Voraussetzungen, in welcher Höhe und wann der Versorgungsberechtigte Leistungen der betrieblichen Altersversorgung beanspruchen kann. Die dynamische Inbezugnahme der jeweils gültigen Satzung und der Leistungsbedingungen einer Pensionskasse dient daher ausschließlich dazu, die vom Arbeitgeber erteilte Versorgungszusage auszufüllen. Die Verweisung erstreckt sich hingegen nicht auf Satzungsbestimmungen, die ausschließlich die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung betreffen und regeln, unter welchen Voraussetzungen ein sich aus der Satzung und den Versorgungsrichtlinien der Versorgungseinrichtung ergebender Anspruch auf laufende Versorgungsleistungen durch den externen Versorgungsträger eingeschränkt werden kann. Hierzu gehören insbesondere Satzungsbestimmungen, die - wie § 22 Abs. 4 der Satzung 2002 - allein dazu dienen, den Zusammenbruch der Pensionskasse zu verhindern (vgl. zur Finanzaufsicht bei Pensionskassen [X.] 12. Juni 2007 - 3 [X.] - Rn. 25 f., 31 ff., [X.]E 123, 72; vgl. ferner [X.] in Handbuch der betrieblichen Altersversorgung Stand Juni 2014 Teil I 50 Rn. 207).

cc) Die Annahme, dass die dynamische Verweisung auf die Satzung und die Leistungsbedingungen der [X.] auch die [X.]estimmung in § 22 Abs. 4 der Satzung 2002 erfasst, ist mit zwingenden betriebsrentenrechtlichen Wertungen unvereinbar und muss deshalb ausscheiden.

Mit der dynamischen Verweisung auf die Satzung und die Leistungsbedingungen einer Pensionskasse hat die [X.]eklagte die für das arbeitsrechtliche Grundverhältnis maßgeblichen Versorgungsbedingungen festgelegt. Für die Erfüllung der hieraus resultierenden Verpflichtungen hat sie nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] einzustehen. § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] findet auf alle mittelbaren Versorgungszusagen, wenn betriebliche Altersversorgung also über einen der in § 1b [X.] genannten externen Versorgungsträger durchgeführt wird, gleichermaßen Anwendung. § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] differenziert nicht zwischen den einzelnen mittelbaren [X.] und nimmt auch nicht bestimmte Durchführungswege von der Einstandspflicht aus. Die verschuldensunabhängige Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] trifft den Arbeitgeber deshalb uneingeschränkt auch dann, wenn die betriebliche Altersversorgung über eine regulierte Pensionskasse durchgeführt wird. Von dieser Einstandspflicht kann der Arbeitgeber sich - wie sich aus § 17 Abs. 3 Satz 3 [X.] ergibt - durch vertragliche Abreden nicht zulasten der Arbeitnehmer befreien ([X.] 19. Juni 2012 - 3 [X.] - Rn. 44, [X.]E 142, 72).

dd) Die dynamische Verweisung auf die Satzung und die Leistungsbedingungen der [X.] kann auch nicht als Widerrufsvorbehalt ausgelegt werden, mit dem sich die [X.]eklagte für den Fall, dass die [X.] die Leistungen herabsetzt, ein akzessorisches Recht zur Leistungskürzung vorbehalten hätte. Ein derartiger Vorbehalt wäre ebenfalls mit zwingenden betriebsrentenrechtlichen Wertungen unvereinbar.

(1) Auch eine dynamische Verweisung auf die Satzung und die Leistungsbedingungen einer Pensionskasse berechtigt den Arbeitgeber nicht zu beliebigen Eingriffen in die [X.]esitzstände der Arbeitnehmer. Vielmehr unterliegt das Gebrauchmachen von einem Änderungsvorbehalt einer Rechtskontrolle. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit dürfen nicht verletzt werden. Aus diesen Grundsätzen folgt, dass die Gründe, die den Eingriff rechtfertigen sollen, umso gewichtiger sein müssen, je stärker der [X.]esitzstand ist, in den eingegriffen wird (vgl. [X.] 12. November 2013 - 3 [X.] - Rn. 45 mwN).

(2) [X.]ehält sich der Arbeitgeber mittels einer dynamischen Verweisung eine Abänderung der Versorgungszusage vor, so gilt zulasten eines von einer solchen Versorgungszusage begünstigten Arbeitnehmers zwar im Grundsatz von vornherein die erkennbare Regel, dass die ohne sein Zutun geschaffene Versorgungszusage durch eine andere verdrängt werden kann. Allerdings kann der Arbeitnehmer grundsätzlich erwarten, dass er für die von ihm erbrachten Vorleistungen durch [X.]etriebstreue, die er nur einmal erbringen kann, auch die ihm versprochene Gegenleistung erhält, soweit dem nicht Gründe auf Seiten des Arbeitgebers entgegenstehen, die seine schützenswerten Interessen überwiegen (vgl. [X.] 18. September 2012 - 3 [X.] - Rn. 33, [X.]E 143, 90). Die Abänderung der Versorgungszusage zulasten des Arbeitnehmers setzt daher voraus, dass dem Arbeitgeber hierfür hinreichend gewichtige Gründe zur Seite stehen. Nicht maßgeblich ist hingegen, wie sich die wirtschaftliche Lage der Pensionskasse darstellt und ob diese wegen ihrer wirtschaftlichen Lage die Leistungen herabsetzen darf. Der Arbeitgeber kann die Abänderungsmöglichkeit deshalb nicht davon abhängig machen, dass bei der Pensionskasse ein Grund für eine Herabsetzung der Leistungen vorliegt. Da davon auszugehen ist, dass sich der Arbeitgeber mit einer dynamischen Verweisung auf die Satzung und die Richtlinien einer Pensionskasse nur solche Änderungen vorbehalten will, die den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen entsprechen, ist - sofern keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Auslegung bestehen - die dynamische Verweisung so zu verstehen, dass sich der Arbeitgeber lediglich die in diesem Rahmen zulässigen Änderungen vorbehält.

ee) Aus den von der [X.] angezogenen Urteilen des [X.]s vom 15. Februar 2011 (- 3 [X.] -, - 3 [X.] -, - 3 [X.] -, - 3 [X.]/09 -, - 3 [X.] - und - 3 [X.] -) folgt nichts anderes. Diese Entscheidungen betrafen Zusagen auf betriebliche Altersversorgung, die über eine Unterstützungskasse iSv. § 1b Abs. 4 [X.] durchgeführt wird, die - im Gegensatz zu den anderen mittelbaren [X.] - auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch einräumt und tragen dem Umstand Rechnung, dass der Ausschluss des Rechtsanspruchs in Satzungen und Versorgungsplänen von Unterstützungskassen als Widerrufsrecht auszulegen ist, das an sachliche Gründe gebunden ist (st. Rspr., vgl. etwa [X.] 16. Februar 2010 - 3 [X.] - Rn. 37 mwN, [X.]E 133, 181; 5. Juli 1979 - 3 [X.] - zu I der Gründe, [X.]E 32, 56; 17. Mai 1973 - 3 [X.] - [X.]E 25, 194). Die [X.]eklagte hat dem Kläger jedoch keine betriebliche Altersversorgung zugesagt, die über eine Unterstützungskasse durchgeführt wird; vielmehr führt sie die Versorgung über eine Pensionskasse durch, die nach der betriebsrentenrechtlichen Legaldefinition in § 1b Abs. 3 [X.] auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch einräumt. Die Frage, ob dem Grunde nach ein Rechtsanspruch auf die Leistungen der Pensionskasse besteht, stellt sich hier mithin nicht.

ff) Auch aus den Entscheidungen des [X.]s vom 27. Juni 1969 (- 3 [X.] - [X.]E 22, 92), 12. November 1991 (- 3 [X.] -) und vom 7. September 2004 (- 3 [X.] - [X.]E 112, 1) kann die [X.]eklagte nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zwar hat der [X.] sowohl in seinem Urteil vom 27. Juni 1969 (- 3 [X.] - zu I 1 der Gründe, aaO), als auch in seinem Urteil vom 12. November 1991 (- 3 [X.] - zu 2 a der Gründe) ausgeführt, der Arbeitgeber, der eine Altersversorgung zusage, die über eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung erbracht werden soll, verspreche dem Arbeitnehmer lediglich eine Versorgung nach Maßgabe der in der Satzung oder in den Versorgungsrichtlinien des Versorgungsträgers gegebenen Möglichkeiten. Auch damit waren jedoch erkennbar nur die Satzungs- und Versorgungsbestimmungen angesprochen, die das Versorgungsversprechen des Arbeitgebers ausfüllen, also das arbeitsrechtliche Grundverhältnis betreffen. Dies sind nur [X.]estimmungen über Art, Umfang und Voraussetzungen der Leistungen. Mit der Frage, ob ein sich aus der Satzung und den Versorgungsrichtlinien der Versorgungseinrichtung ergebender Anspruch auf laufende Versorgungsleistungen später durch den externen Versorgungsträger eingeschränkt werden kann, haben sich beide Entscheidungen nicht befasst.

Soweit der [X.] in seinem Urteil vom 7. September 2004 (- 3 [X.] - zu [X.] a der Gründe, [X.]E 112, 1) ausgeführt hat, die Versorgungszusage der [X.] werde durch die Regelungen der Pensionskasse ausgefüllt, aus denen sich ergebe, dass dem Kläger eine beitragsorientierte Leistungszusage iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 1 [X.] erteilt worden sei, stützt auch dies die Rechtsauffassung der [X.] nicht. Der [X.] hat sich in dieser Entscheidung ausschließlich mit den [X.]estimmungen der Pensionskasse befasst, die die Versorgungszusage als solche und deren Einordnung als beitragsorientierte Leistungszusage betrafen.

d) Die [X.]eklagte ist entgegen ihrer Rechtsauffassung nicht deshalb von einer Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] ausgenommen, weil die Leistungsherabsetzungen der [X.] ihrem Umfang nach auf den Wert der in der Vergangenheit gewährten Gewinnanteile beschränkt waren, die Garantierente mithin unangetastet geblieben ist. Die [X.]eklagte hat dem Kläger unstreitig nicht nur eine Garantierente zugesagt, sondern auch eine Überschussbeteiligung. Auch für diesen Teil des gegebenen [X.] hat die [X.]eklagte nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] einzustehen.

e) Es kann dahinstehen, ob und ggf. in welchem Umfang die [X.]eklagte auf die Verwaltung des Vermögens und die Kapitalanlage der [X.] sowie auf deren [X.]eschlussfassungen Einfluss nehmen konnte. Selbst wenn für die [X.]eklagte derartige Einflussnahmemöglichkeiten nicht bestanden haben sollten, kommt entgegen ihrer Rechtsauffassung eine die grundrechtlichen Wertungen der Art. 2 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG berücksichtigende „verfassungsorientierte Auslegung“ (vgl. zu diesem [X.]egriff [X.] 14. Dezember 2006 - [X.] 4 [X.]/06 R - Rn. 14; [X.] AöR 125, 177, 180; vgl. zum [X.]egriff der „verfassungsfreundlichen Auslegung“ [X.]FH 16. November 2004 - VII R 16/04 - zu II der Gründe, [X.]F[X.] 207, 376; zur Verpflichtung der Gerichte, bei der Auslegung und Anwendung einfachrechtlicher Normen, die mehrere Deutungen zulassen, derjenigen den Vorzug einzuräumen, die den Wertentscheidungen der Verfassung entspricht und die die Grundrechte der [X.]eteiligten möglichst weitgehend in praktischer Konkordanz zur Geltung bringt vgl. [X.]VerfG 19. Juli 2011 - 1 [X.]v[X.]16/09 - Rn. 86, [X.]VerfGE 129, 78; 19. April 2005 - 1 [X.]vR 1644/00, 1 [X.]vR 188/03 - zu [X.] 1 a der Gründe, [X.]VerfGE 112, 332) oder eine „verfassungskonforme Auslegung“ (vgl. hierzu [X.]VerfG 19. August 2011 - 1 [X.]vR 2473/10, 1 [X.]vR 2474/10 - Rn. 21; 16. Dezember 2010 - 2 [X.]vL 16/09 - Rn. 32, [X.]VerfGK 18, 308; 14. Oktober 2008 - 1 [X.]vR 2310/06 - Rn. 57, [X.]VerfGE 122, 39; 11. Januar 2005 - 2 [X.]vR 167/02 - zu [X.] II 1 der Gründe, [X.]VerfGE 112, 164) des § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] dahin, dass den Arbeitgeber keine Einstandspflicht trifft, wenn die Mitgliederversammlung einer Pensionskasse eine Herabsetzung der laufenden [X.] beschließt, nicht in [X.]etracht.

aa) Im Hinblick auf die grundrechtlichen Wertungen des Art. 14 Abs. 1 GG folgt dies bereits daraus, dass die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] nicht in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG eingreift.

Das Grundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG schützt durch die Rechtsordnung anerkannte einzelne Vermögensrechte, nicht aber das Vermögen als solches (vgl. etwa [X.]VerfG 29. Februar 2012 - 1 [X.]vR 2378/10 - zu [X.] 2 a aa der Gründe mwN). Nur dieses ist jedoch durch eine Verurteilung der [X.] zur Zahlung der [X.]eträge, um die die [X.] den auf den [X.]eiträgen der [X.] beruhenden Teil der [X.] des [X.] herabgesetzt hat, betroffen. Die Verurteilung zur Zahlung ist auch kein Eingriff in ein (etwaiges) Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb; daher kann offenbleiben, ob sich der Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG darauf erstreckt (vgl. etwa [X.]VerfG 29. Februar 2012 - 1 [X.]vR 2378/10 - zu [X.] 2 a aa der Gründe mwN). Ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt der erdrosselnden Wirkung in [X.]etracht. Eine solche liegt nicht schon vor, wenn eine Zahlungspflicht die Fortführung einzelner Unternehmen aufgrund ihrer besonderen Lage unmöglich macht. Sie muss diese Wirkung vielmehr regelmäßig haben. Diese Voraussetzung ist bei einer Verpflichtung zur Zahlung einer [X.]etriebsrente nicht erfüllt. Eine entsprechende Verpflichtung hat nicht regelmäßig zur Folge, dass eine Fortführung eines Unternehmens finanziell unmöglich wird (vgl. etwa [X.]VerfG 29. Februar 2012 - 1 [X.]vR 2378/10 - zu [X.] 2 a [X.] der Gründe mwN).

[X.]) Die [X.]eklagte wird dadurch, dass sie die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] auch dann trifft, wenn sie auf die Verwaltung des Vermögens und die Kapitalanlage der [X.] sowie auf deren [X.]eschlussfassungen keinen Einfluss nehmen konnte, auch nicht in ihrer durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten wirtschaftlichen Handlungsfreiheit beeinträchtigt. Vielmehr stellt sich die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] auch in diesem Fall als Folge der Zusage von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dar, die über einen externen Versorgungsträger durchgeführt werden.

(1) § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] beruht auf der Erwägung, dass im [X.]etriebsrentenrecht von jeher zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung und dem Durchführungsweg zu unterscheiden (vgl. etwa [X.]VerfG 3. Dezember 1998 - 1 [X.]vR 484/96 - zu II 1 der Gründe) und der eingeschaltete externe Versorgungsträger nur ein Instrument des Arbeitgebers ist, mit dem dieser sein im arbeitsrechtlichen Grundverhältnis erteiltes Versorgungsversprechen erfüllt. Ebenso wie der Arbeitgeber im Fall einer unmittelbaren Versorgungszusage bei Eintritt des [X.] an den Versorgungsberechtigten die Leistungen zu erbringen hat, zu denen er sich in der Versorgungszusage verpflichtet hat, ist er auch bei Erteilung einer mittelbaren Versorgungszusage an sein im arbeitsrechtlichen Grundverhältnis gegebenes Versorgungsversprechen gebunden. Deshalb hat er, wenn die geschuldete Versorgung nicht auf dem vorgesehenen Durchführungsweg bewirkt wird, dh. wenn der externe Versorgungsträger nicht leistet, dem Versorgungsberechtigten die Leistungen zu verschaffen, die er ihm zugesagt hat (vgl. etwa [X.]VerfG 3. Dezember 1998 - 1 [X.]vR 484/96 - aaO). Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen der externe Versorgungsträger nicht leistet, ob den Arbeitgeber hieran ein Verschulden trifft und ob er das Nichtleisten hätte verhindern können. Die Einstandspflicht des Arbeitgebers führt nicht lediglich zu verschuldensabhängigen Schadensersatz-, sondern zu verschuldensunabhängigen Erfüllungsansprüchen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer.

(2) Arbeitgeber, die - wie die [X.]eklagte - die betriebliche Altersversorgung über einen externen Versorgungsträger durchführen, werden hierdurch nicht unverhältnismäßig belastet. Der Arbeitgeber ist bei der von ihm finanzierten betrieblichen Altersversorgung nicht nur frei in der Entscheidung, ob er überhaupt Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringen will, in welchem Umfang dies der Fall sein soll und welcher Personenkreis begünstigt werden soll; er bestimmt auch den Durchführungsweg, über den seine Versorgungszusage abgewickelt werden soll und wählt innerhalb der mittelbaren Durchführungswege den Versorgungsträger aus. Er hat es deshalb in der Hand, einen Versorgungsträger zu wählen, der ihm hinreichende Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten bietet. Dies gilt auch in Fällen wie dem vorliegenden, in dem die Versorgungszusage aus einer [X.] vor Inkrafttreten des [X.] herrührt.

3. Danach kann der Kläger von der [X.] für die [X.] vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Juli 2011 rückständige [X.]etriebsrente iHv. insgesamt 392,41 [X.] brutto verlangen. Ab dem 1. August 2011 stehen dem Kläger über den vom Hessischen [X.] mit Urteil vom 3. März 2010 (- 8 [X.]/09 -) ausgeurteilten [X.]etrag iHv. monatlich 141,76 [X.] brutto monatlich weitere 29,17 [X.] brutto zu.

Der auf [X.] beruhende Teil der [X.] des [X.] belief sich zu Rentenbeginn auf 851,01 [X.] brutto monatlich. Da die [X.] diesen Teil der [X.] des [X.] ab dem 1. Juli 2008 auf monatlich 783,46 [X.], ab dem 1. Juli 2009 auf monatlich 773,20 [X.], ab dem 1. Juli 2010 auf monatlich 763,45 [X.] und ab dem 1. Juli 2011 auf monatlich 754,29 [X.] herabgesetzt hat, errechnet sich für die [X.] vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010 eine monatliche Differenz iHv. 10,26 [X.] brutto, für die [X.] vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2011 eine monatliche Differenz iHv. 20,01 [X.] brutto und ab dem Monat Juli 2011 eine monatliche Differenz iHv. 29,17 [X.] brutto. Damit ergibt sich ein Anspruch auf Zahlung rückständiger [X.]etriebsrente für die [X.] vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010 iHv. 123,12 [X.] brutto, für die [X.] vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2011 iHv. 240,12 [X.] brutto und für Juli 2011 iHv. 29,17 [X.] brutto.

4. Der Zinsanspruch folgt hinsichtlich der mit dem Antrag zu 1. geltend gemachten Rückstände aus § 286 Abs. 1, § 288 [X.]G[X.]. Hinsichtlich der mit dem Antrag zu 2. geltend gemachten Forderung stehen dem Kläger Zinsen gemäß § 286 Abs. 1, § 288 [X.]G[X.] jedoch nur auf die bis zum [X.] bereits fällig gewordenen monatlichen Leistungen zu. Hinsichtlich der künftig fällig werdenden Leistungen kann der Kläger hingegen keine Verzugszinsen beanspruchen. Verzugszinsen sind keine Leistungen iSv. § 258 ZPO, sondern Sekundäransprüche, deren Entstehung ungewiss ist. Insoweit könnte allenfalls Klage gemäß § 259 ZPO erhoben werden, wenn den Umständen nach die [X.]esorgnis begründet ist, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen (vgl. etwa [X.] 28. Oktober 1994 - 2 U 27/94 - zu e der Gründe mwN; [X.] 18. März 1980 - 15 UF 675/79 -). Für eine solche [X.]esorgnis hat der Kläger weder etwas vorgetragen noch sind derartige Umstände sonst ersichtlich.

[X.]. Der Kläger kann von der [X.] auch verlangen, dass diese seine [X.]etriebsrente gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] zum [X.] 1. Januar 2010 an den Kaufkraftverlust anpasst. Das [X.] hat zu Recht angenommen, dass die Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] für die [X.]eklagte nicht nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] entfallen war und dass die wirtschaftliche Lage der [X.] einer Anpassung der [X.]etriebsrente des [X.] an den Kaufkraftverlust zum [X.] 1. Januar 2010 nicht entgegenstand. Der Anpassungsbedarf des [X.] beläuft sich allerdings - entgegen den [X.]erechnungen des [X.] und der Annahme des [X.]s - nicht auf 15,42 %, sondern auf 14,63 %, weshalb der Klage insoweit nicht in vollem Umfang entsprochen werden durfte.

1. Das [X.] hat zutreffend angenommen, dass die [X.]eklagte nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] verpflichtet war, zu prüfen und nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, ob die [X.]etriebsrente des [X.] zum [X.] 1. Januar 2010 an den Kaufkraftverlust anzupassen war.

a) Nach § 16 Abs. 1 [X.] hat der Arbeitgeber alle [X.] eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die [X.]elange des [X.] und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Diese [X.]estimmung gilt für alle Arbeitgeber - unabhängig von ihrer Rechtsform -, die laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt haben. Hätte der Gesetzgeber gemeinnützige steuerbefreite Stiftungen des bürgerlichen Rechts von der Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 [X.] ausnehmen wollen, so hätte er dies deutlich zum Ausdruck gebracht.

b) Das [X.] hat zutreffend angenommen, dass die Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] für die [X.]eklagte nicht nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] entfallen war. Diese [X.]estimmung gilt nicht für laufende Versorgungsleistungen, die - wie im Fall des [X.] - auf Versorgungszusagen beruhen, die vor Inkrafttreten der [X.] am 16. Mai 1996 erteilt wurden.

aa) Nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] entfällt die Verpflichtung zur Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 [X.], wenn die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung iSd. § 1b Abs. 2 [X.] oder über eine Pensionskasse iSd. § 1b Abs. 3 [X.] durchgeführt wird, ab Rentenbeginn sämtliche auf den [X.] entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden und zur [X.]erechnung der garantierten Leistung der nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]uchst. a [X.] festgesetzte Höchstzinssatz zur [X.]erechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird. [X.]eide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.

[X.]) Der Anwendung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] steht vorliegend zwar nicht entgegen, dass die [X.]eklagte die Altersversorgung des [X.] über die [X.] durchführt, deren Tarife - im Gegensatz zu denen einer deregulierten Pensionskasse - nicht nach den pauschalen Vorgaben der [X.] zu berechnen sind, sondern die einen von der [X.] genehmigten geschäftsplanmäßigen Höchstzinssatz verwenden darf, der sowohl unter als auch über dem nach der [X.] höchstzulässigen Zinssatz liegen kann. § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] unterscheidet weder hinsichtlich der Rechtsform, in der eine Pensionskasse betrieben wird, noch danach, ob die Pensionskasse reguliert oder dereguliert ist (vgl. etwa Hock [X.][X.] 2014, 1717, 1720). Die Anwendung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] auf die [X.]eklagte scheitert auch nicht von vornherein daran, dass diese [X.]estimmung erst zum 1. Januar 1999 durch das [X.] (Rentenreformgesetz 1999 - [X.] 1999) vom 16. Dezember 1997 ([X.] 2998) in das [X.] eingefügt wurde, während die Versorgungszusage des [X.] aus einer [X.] vor Inkrafttreten des § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] stammt. Während § 30c Abs. 1 [X.] bestimmt hat, dass § 16 Abs. 3 Nr. 1 [X.], der ebenfalls durch das [X.] 1999 in das [X.] eingefügt wurde, nur für laufende Leistungen gilt, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 1998 erteilt wurden, fehlt es an einer entsprechenden Stichtagsregelung für die Anwendbarkeit von § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.]. Hieraus ergibt sich, dass grundsätzlich auch für Versorgungszusagen aus der [X.] vor dem 1. Januar 1999 keine Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 [X.] besteht, sofern die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] erfüllt sind ([X.] in [X.]lomeyer/[X.]/Otto [X.] 5. Aufl. § 16 Rn. 315; Hock [X.][X.] 2014, 1717, 1719; [X.] [X.]etrAV 2011, 42). Die Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] ist für die [X.]eklagte aber deshalb nicht nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] entfallen, weil diese [X.]estimmung nicht für laufende Leistungen gilt, die auf Zusagen beruhen, die - wie beim Kläger - vor dem Inkrafttreten der [X.] am 16. Mai 1996 erteilt wurden. Dies folgt daraus, dass § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] über die Verweisung auf den nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]uchst. a [X.] festgesetzten Höchstzinssatz den in § 2 [X.] bestimmten Höchstrechnungszins in [X.]ezug nimmt und die [X.] erst am 16. Mai 1996 in [X.] getreten ist und damit erst ab diesem [X.]punkt die in § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] genannten Voraussetzungen erfüllbar waren.

(1) § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] nimmt [X.]ezug auf § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]uchst. a [X.], der in seiner jetzigen Fassung auf der Grundlage des Dritten Gesetzes zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der [X.]päischen Gemeinschaften ([X.]/EWG zum [X.]) vom 21. Juli 1994 ([X.]G[X.]l. I S. 1630) am 29. Juli 1994 in [X.] trat. Danach wird das [X.]undesministerium der Finanzen ermächtigt, zur [X.]erechnung der Deckungsrückstellung unter [X.]eachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer [X.]uchführung durch Rechtsverordnung bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie einen oder mehrere Höchstwerte für den Rechnungszins festzusetzen, ausgehend vom jeweiligen Zinssatz der Anleihen des Staates, auf dessen Währung der Vertrag lautet, wobei der jeweilige Höchstwert nicht mehr als 60 vom Hundert betragen darf; hiervon können Versicherungsverträge in [X.], gegen [X.] bis zu einer Laufzeit von acht Jahren, Versicherungsverträge ohne Überschussbeteiligung sowie [X.] ohne Rückkaufswert ausgenommen oder für sie höhere Höchstwerte festgesetzt werden. Von dieser Ermächtigung hat das [X.]undesministerium der Finanzen durch Erlass der [X.] Gebrauch gemacht. Diese ist am 16. Mai 1996 in [X.] getreten ([X.] 670).

(2) § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] nimmt über die Verweisung auf den nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]uchst. a [X.] festgesetzten Höchstzinssatz ausschließlich den in § 2 Abs. 1 [X.] bestimmten Höchstrechnungszins in [X.]ezug. Etwas anderes folgt weder daraus, dass § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]uchst. a [X.] den Höchstzinssatz nicht selbst festsetzt, sondern lediglich eine Ermächtigung für das [X.]undesministerium der Finanzen enthält, „einen“ oder „mehrere“ Höchstwerte für den Rechnungszins festzusetzen, noch daraus, dass nach § 1 Abs. 2 der [X.] die Verordnung nur für Versicherungsverträge gilt, denen keine aufsichtsbehördlich genehmigten Tarife zugrunde liegen. Deshalb ist entgegen der Rechtsauffassung der [X.] auch für regulierte Pensionskassen nicht der aufsichtsbehördlich genehmigte höhere Rechnungszins, sondern der nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]uchst. a [X.] in § 2 Abs. 1 [X.] jeweils bestimmte Höchstzinssatz maßgeblich (so auch [X.]lumenstein [X.] 2004, 41; [X.] [X.] 2004, 414 ff.; [X.] Hock [X.][X.] 2014, 1717, 1718 ff.; [X.] in Handbuch der betrieblichen Altersversorgung Teil I 50 Rn. 778; [X.] [X.]etrAV 2011, 42 ff.; Forst/[X.] [X.]etrAV 2013, 3 ff.; [X.] wohl auch [X.] [X.] Stand Oktober 2013 [X.]d. 1 § 16 Rn. 5464.2).

(a) Die in § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] enthaltene Verweisung auf § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]uchst. a [X.] ist bereits nach ihrem Wortlaut eindeutig. § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] spricht von „dem“ nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]uchst. a [X.] festgesetzten „Höchstzinssatz“ zur [X.]erechnung der Deckungsrückstellung und nicht von „den [X.]“ und nimmt damit lediglich auf „einen“ Höchstzinssatz [X.]ezug. Damit bezieht sich § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] ausschließlich auf die in § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]uchst. a [X.] enthaltene Grundregel, wonach der Höchstwert für den Rechnungszins ausgehend vom jeweiligen Zinssatz der Anleihen des Staates, auf dessen Währung der Vertrag lautet, festzusetzen ist. Diese Festsetzung hat der Verordnungsgeber für Versicherungsverträge, die auf [X.] oder die nationale Währungseinheit eines an der [X.]päischen Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaates lauten, in § 2 Abs. 1 [X.] getroffen. Die in § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] enthaltene Verweisung auf § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]uchst. a [X.] erstreckt sich demgegenüber nicht auf die in dieser [X.]estimmung eingeräumte Möglichkeit, für Versicherungsverträge in [X.], gegen [X.] bis zu einer Laufzeit von acht Jahren, Versicherungsverträge ohne Überschussbeteiligung sowie [X.] ohne Rückkaufswert höhere Höchstwerte festzusetzen und damit nicht auf § 3 [X.].

(b) Der Gesetzgeber hat die regulierten Pensionskassen, die die garantierte Leistung nach einem von der [X.] genehmigten Rechnungszins berechnen dürfen, von den in § 2 Abs. 1 [X.] festgelegten Vorgaben nicht ausgenommen. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass zum [X.]punkt des Inkrafttretens von § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] zum 1. Januar 1999 die ganz überwiegende Zahl der Pensionskassen reguliert war, demnach mit einem von der [X.] genehmigten Höchstzinssatz arbeitete. Zudem sind in § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber zwischen deregulierten und regulierten Pensionskassen unterscheiden wollte.

[X.]is zum Inkrafttreten von § 118b [X.] am 2. September 2005, durch den alle Pensionskassen dereguliert wurden und nach dessen Abs. 3 Pensionskassen in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit unter den dort genannten Voraussetzungen auf Antrag durch die [X.] reguliert werden können, waren alle Pensionskassen grundsätzlich reguliert und legten ihren Tarifen den von der [X.] genehmigten Höchstzinssatz zugrunde. Zwar konnten Pensionskassen iSv. § 156a Abs. 3 Satz 5 [X.] in der bis zum 1. September 2005 geltenden Fassung, mithin Pensionskassen von erheblicher wirtschaftlicher [X.]edeutung, von der Vorabgenehmigungspflicht für ihre AV[X.], Tarife und fachlichen Geschäftsunterlagen nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 Halbs. 2 [X.] befreit werden. Von dieser [X.]efreiungsmöglichkeit haben jedoch nur wenige Pensionskassen Gebrauch gemacht (vgl. etwa Forst/[X.] [X.]etrAV 2013, 3, 7; Hock [X.][X.] 2014, 1717, 1718 f.). Hätte der Gesetzgeber die regulierten Pensionskassen, die der [X.]erechnung der garantierten Leistung den von der [X.] genehmigten Höchstzinssatz zugrunde legen, von den in § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] festgelegten Anforderungen ausnehmen wollen, wäre der Verweis auf § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]uchst. a [X.] nahezu überflüssig gewesen. Dies kann nicht angenommen werden.

(c) Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, wie er in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommen ist, dass mit dem nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]uchst. a [X.] festgesetzten Höchstzinssatz ausschließlich der in § 2 Abs. 1 [X.] bestimmte Höchstzinssatz zur [X.]erechnung der Deckungsrückstellung und nicht ein von der [X.] genehmigter höherer Rechnungszins gemeint ist.

Nach der Gesetzesbegründung trägt Nr. 2 von Abs. 3 „dem Umstand Rechnung, dass Lebensversicherungsunternehmen und Pensionskassen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz nur vorsichtig kalkulierte garantierte Renten vertraglich zusagen dürfen. Dies wird durch die Vorgabe eines Höchstrechnungszinses für die Kalkulation der garantierten Leistung bzw. Deckungsrückstellung erreicht. Die darüber hinaus erwirtschafteten Überschüsse stehen für eine Leistungserhöhung zur Verfügung. Diese ‚Zinsdynamik‘ ist nach dem heutigen Erkenntnisstand eine gleichwertige Alternative zur Anpassung nach dem Lebenshaltungskostenindex“ ([X.]. 13/8011 S. 73).

Der Gesetzgeber spricht in der Gesetzesbegründung ausdrücklich davon, dass die Pensionskassen „nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz“ nur vorsichtig kalkulierte garantierte Renten vertraglich zusagen dürfen. Damit nimmt er - anders als er dies in § 2 Abs. 3 [X.] getan hat - nicht auf einen aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan und folglich auch nicht auf einen aufsichtsbehördlich genehmigten Rechnungszins [X.]ezug. Der Unterschied zwischen regulierten und deregulierten Pensionskassen war dem Gesetzgeber mithin bekannt. Zudem hat sich der Gesetzgeber erkennbar von der Erwägung leiten lassen, dass nur bei Nichtüberschreitung des nach dem [X.] vorgegebenen Höchstrechnungszinses hinreichende Überschüsse erzielt werden, die für eine Leistungserhöhung zur Verfügung stehen und damit eine gleichwertige Alternative zur Anpassung der [X.]etriebsrente an den Kaufkraftverlust nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] darstellen.

(d) Dass § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] über § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]uchst. a [X.] für alle Pensionskassen einheitlich auf den in § 2 Abs. 1 [X.] festgesetzten Höchstzinssatz verweist, ergibt sich auch daraus, dass der Gesetzgeber mit § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] selbst das Interesse des Arbeitgebers an Planungs- und Kalkulationssicherheit gegenüber dem Interesse des [X.] an der Wiederherstellung des ursprünglichen Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung abgewogen und zugleich festgelegt hat, welche Mindestvoraussetzungen vorliegen müssen, damit eine von der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers unabhängige [X.]eteiligung des [X.]etriebsrentners an den Überschüssen, die von einer Direktversicherung oder einer Pensionskasse erwirtschaftet werden, billigem Ermessen entspricht. Diese Abwägung hat der Gesetzgeber auf der Grundlage des nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]uchst. a [X.] festgesetzten, und damit auf der Grundlage eines ihm der maximalen Höhe nach bekannten Höchstrechnungszinses erkennbar pauschal und einheitlich für alle Lebensversicherungsunternehmen und Pensionskassen vorgenommen.

(e) Das gesetzgeberische Ziel, die betriebliche Altersversorgung zu erhalten und ihre Verbreitung zu fördern und zu diesem Zweck auch Arbeitgebern, die sich des versicherungsförmigen [X.] Pensionskasse bedienten, eine vergleichbare Kalkulationssicherheit zu gewährleisten (vgl. hierzu [X.]. 13/8011 S. 73), wird nicht gefährdet. Der von der [X.] insoweit erhobene Einwand, dem Gesetzgeber sei bei der Schaffung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] bekannt gewesen, dass nahezu alle Pensionskassen reguliert waren und mit einem von der [X.] genehmigten Höchstrechnungszins arbeiteten, und es könne nicht angenommen werden, der Gesetzgeber habe eine Regelung schaffen wollen, die im Hinblick auf einen wesentlichen Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung letztlich [X.], greift nicht durch.

Regulierte Pensionskassen waren und sind nicht gehindert, ihre Tarife für Versicherungsverträge, die seit dem Inkrafttreten der [X.] am 16. Mai 1996 abgeschlossen wurden und werden (Neuverträge), entsprechend den jeweiligen Vorgaben von § 2 [X.] zu gestalten. Sie haben vielmehr die Möglichkeit, die garantierte Leistung mit einem Rechnungszins zu berechnen, der den in § 2 [X.] festgesetzten Höchstzinssatz nicht übersteigt und für diese Tarife die Genehmigung der [X.] einzuholen.

Eine andere [X.]eurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] erst am 1. Januar 1999 in [X.] getreten ist und folglich erst ab diesem [X.]punkt für Arbeitgeber, die betriebliche Altersversorgung über eine regulierte Pensionskasse durchführen und die sich von der Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] befreien wollten, überhaupt Veranlassung bestand, sicherzustellen, dass die ihr Versorgungsversprechen ausfüllenden Tarife einer regulierten Pensionskasse entsprechend den jeweiligen Vorgaben von § 2 [X.] ausgestaltet wurden. Zwar wurden Arbeitgeber, die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse durchführen, die gemäß § 1 [X.] unmittelbar vom Anwendungsbereich der [X.] erfasst wird, insoweit privilegiert, als diese für Versorgungszusagen, die seit dem Inkrafttreten der [X.] erteilt wurden, unter den beiden in § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] genannten Voraussetzungen ohne Weiteres von der Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] befreit sind. Hierdurch werden die Arbeitgeber, die betriebliche Altersversorgung über eine regulierte Pensionskasse durchführen, die in der Übergangszeit zwischen dem Inkrafttreten der [X.] am 16. Mai 1996 und dem Inkrafttreten von § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] am 1. Januar 1999 die garantierte Leistung nach einem von der [X.] genehmigten, den Höchstzinssatz nach § 2 [X.] jedoch übersteigenden Zinssatz berechnet haben, allerdings nicht über Gebühr benachteiligt. Zum einen wirkt sich aus, dass § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] dem [X.] keine Anpassungsgarantie gibt; vielmehr ist der Arbeitgeber nach § 16 Abs. 1 [X.] nur zur Anpassungsprüfung und -entscheidung verpflichtet. Dabei kann er auch seine wirtschaftliche Lage berücksichtigen und darf von einer Anpassung ganz oder teilweise absehen, wenn und soweit das Unternehmen dadurch übermäßig belastet würde (vgl. etwa [X.] 30. November 2010 - 3 [X.] - Rn. 45 mwN, [X.]E 136, 222). Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass § 16 [X.] nur eine Auszehrung der zum [X.]punkt des [X.] geschuldeten und gezahlten [X.]etriebsrente vermeiden und den realen Wert dieser [X.]etriebsrente erhalten will, weshalb[X.]ezugsobjekt der Anpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] die [X.], dh. die [X.]etriebsrente ist, die sich nach der [X.] zum [X.]punkt des [X.] errechnet (vgl. etwa [X.] 14. Februar 2012 - 3 [X.] - Rn. 30 und 32 mwN). Dies hat zur Folge, dass die nach Eintritt des Versorgungs-/Versicherungsfalls erfolgte Überschussverteilung der Pensionskasse auf die Anpassungsverpflichtung des Arbeitgebers anzurechnen ist.

(3) § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] kann auch nicht analog angewendet werden, wenn eine regulierte Pensionskasse einen von der [X.] genehmigten Höchstrechnungszins verwendet, der über dem in § 2 Abs. 1 [X.] festgelegten liegt ([X.] wohl Forst/[X.] [X.]etrAV 2013, 3, 8; [X.]/Kisters-Kölkes/[X.]erenz/[X.] [X.] 5. Aufl. § 16 Rn. 102).

(a) Voraussetzung eines Analogieschlusses ist, dass das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält (vgl. [X.] 16. Juli 2003 - V[X.] ZR 274/02 - zu [X.] 2 b der Gründe, [X.]Z 155, 380; 13. März 2003 - I ZR 290/00 - zu [X.] II 2 b [X.] der Gründe; 13. November 2001 - [X.]/00 - zu II 2 b [X.] der Gründe, [X.]Z 149, 165). Dabei muss sich die Lücke aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrunde liegenden - Regelungsplan ergeben (vgl. etwa [X.] 28. April 2004 - V[X.] ZR 177/03 - zu II 1 c der Gründe).

(b) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

(aa) Es lässt sich bereits nicht feststellen, dass der Gesetzgeber mit der Voraussetzung, dass zur [X.]erechnung der garantierten Leistung der nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]uchst. a [X.] festgesetzte Höchstzinssatz für die [X.]erechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird, unbeabsichtigt von seinem der [X.]estimmung zugrunde liegenden Regelungsplan abgewichen ist. Zwar ist davon auszugehen, dass auch der von der [X.] genehmigte Höchstrechnungszins einer regulierten Pensionskasse so strukturiert ist, dass er grundsätzlich im [X.]punkt seiner Genehmigung vorsichtig bemessen ist und auch Überschussleistungen ermöglicht (vgl. Forst/[X.] [X.]etrAV 2013, 3, 8). Anders als der pauschale Zinssatz nach § 2 Abs. 1 [X.], der wegen der Vielzahl der erfassten Versicherungsunternehmen von sehr zurückhaltenden Annahmen ausgehen muss, kann allerdings bei dem individuell von der [X.] genehmigten Zinssatz den spezifischen [X.]esonderheiten der jeweiligen Pensionskasse Rechnung getragen werden. Aus diesem Grund kann im Einzelfall auch ein höherer Zinssatz dem [X.] noch Rechnung tragen (vgl. Forst/[X.] aaO). Derartige [X.]esonderheiten wollte der Gesetzgeber bei Schaffung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] gerade nicht berücksichtigen, sondern vielmehr einen für alle Lebensversicherungsunternehmen und Pensionskassen einheitlich geltenden Höchstrechnungszinssatz vorgeben.

([X.]) Durch eine analoge Anwendung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] würde zudem der Kreis der privilegierten Arbeitgeber in einem Maße ausgedehnt, der mit dem Charakter von § 16 Abs. 3 Nr. 2 [X.] als Ausnahmeregelung zu § 16 Abs. 1 [X.] nicht zu vereinbaren wäre. Mit § 16 Abs. 1 [X.] hat der Gesetzgeber die grundlegende Entscheidung getroffen, eine Auszehrung der [X.]etriebsrenten zu vermeiden. Deshalb hat jeder Arbeitgeber alle [X.] eine Anpassung der [X.]etriebsrente zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; er darf eine Anpassung der [X.]etriebsrente nur dann ablehnen, wenn seine wirtschaftliche Lage dies nicht zulässt. Von dieser Grundregel kann er nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen abweichen. Diese stellen sich damit als Ausnahme von der Grundregel dar.

2. Die [X.]eklagte war nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] verpflichtet, zum [X.] 1. Januar 2010 zu prüfen, ob eine Anpassung der [X.]etriebsrente des [X.] an den Kaufkraftverlust zu erfolgen hatte.

a) Nach § 16 Abs. 1 [X.] ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle [X.] eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils [X.]n nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Dies wären - ausgehend vom Rentenbeginn des [X.] am 1. Februar 2001 - der 1. Februar 2004, der 1. Februar 2007 und der 1. Februar 2010 gewesen.

b) Allerdings hat die [X.]eklagte alle bei ihr anfallenden Prüfungstermine zum 1. Januar eines Kalenderjahres gebündelt. Damit ergab sich für den Kläger der 1. Januar 2010 als Prüfungstermin.

aa) Der gesetzlich vorgegebene Drei-Jahres-Rhythmus zwingt nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen; die [X.]ündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig. Sie vermeidet unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und beeinträchtigt die Interessen der [X.]etriebsrentner nur geringfügig. Für diese verzögert sich allenfalls die erste Anpassungsprüfung. Die den Versorgungsempfängern daraus entstehenden Nachteile werden regelmäßig dadurch abgemildert, dass ein entsprechend angewachsener höherer Teuerungsausgleich zu berücksichtigen ist. In der Folgezeit muss der Drei-Jahres-Rhythmus allerdings eingehalten sein. Zudem darf sich durch den gemeinsamen [X.] die erste Anpassungsprüfung um nicht mehr als sechs Monate verzögern (vgl. [X.] 19. Juni 2012 - 3 [X.] - Rn. 18, [X.]E 142, 116; 30. November 2010 - 3 [X.] 754/08 - Rn. 49 mwN).

[X.]) Der Kläger bezieht seit dem 1. Februar 2001 eine [X.]etriebsrente. Durch einen gemeinsamen [X.] 1. Januar 2004 hätte sich die erste Anpassungsprüfung nicht verzögert, sondern hätte einen Monat vor dem individuellen [X.] stattgefunden. Hieraus ergeben sich die weiteren [X.]e 1. Januar 2007 und 1. Januar 2010. Die Annahme des Hessischen [X.]s im Vorprozess, die [X.]etriebsrente des [X.] sei zum [X.] 1. Juli 2006 an den Kaufkraftverlust anzupassen, führt zu keiner anderen [X.]ewertung. Im Vorprozess war unstreitig nicht berücksichtigt worden, dass die [X.]eklagte die Anpassungsprüfungen zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres bündelt.

3. Das [X.] hat zutreffend erkannt, dass die wirtschaftliche Lage der [X.] einer Anpassung der [X.]etriebsrente des [X.] an den Kaufkraftverlust zum [X.] 1. Januar 2010 nicht entgegenstand.

a) Das [X.] hat angenommen, die [X.]eklagte habe nicht dargelegt und bewiesen, dass ihre wirtschaftliche Lage zum [X.] 1. Januar 2010 eine Anpassung der [X.]etriebsrente des [X.] an den Kaufkraftverlust nicht zuließ. Diese Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

aa) Nach § 16 Abs. 1 [X.] hat der Arbeitgeber alle [X.] eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei hat er die [X.]elange der Versorgungsempfänger und seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Lässt die wirtschaftliche Lage eine Anpassung der [X.]etriebsrente nicht zu, ist der Arbeitgeber zur Anpassung nicht verpflichtet.

(1) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige [X.]elastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. [X.]eurteilungsgrundlage für die insoweit langfristig zum folgenden [X.] zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem aktuellen [X.], soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen [X.]raum von in der Regel mindestens [X.]n ausgewertet werden (st. Rspr., vgl. etwa [X.] 28. Mai 2013 - 3 [X.] 125/11 - Rn. 39).

Zwar ist maßgeblicher [X.]eurteilungszeitpunkt der [X.]. Allerdings kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem [X.] auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auswirken. Die wirtschaftlichen Daten nach dem [X.] bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz können die frühere Prognose bestätigen oder entkräften. Voraussetzung für die [X.]erücksichtigung der späteren Entwicklung bei der zum [X.] zu erstellenden Prognose ist allerdings, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum [X.] bereits vorhersehbar waren. Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. [X.] 11. Dezember 2012 - 3 [X.] 615/10 - Rn. 41 mwN).

(2) Der Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass seine Anpassungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 [X.] hält. Die Darlegungs- und [X.]eweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände. Hinsichtlich des Anpassungskriteriums „wirtschaftliche Lage“ ergibt sich dies auch daraus, dass Sachvortrag und [X.]eweis in der Regel von der [X.] zu verlangen sind, die über die maßgeblichen Umstände Auskunft geben kann und über die entsprechenden [X.]eweismittel verfügt. Dies ist im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage der Arbeitgeber (vgl. [X.] 11. Dezember 2012 - 3 [X.] 615/10 - Rn. 50 mwN).

(3) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer [X.]etriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Die Wettbewerbsfähigkeit wird beeinträchtigt, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. [X.]ei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen finanzieren zu können. [X.]ei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verlorene [X.] wieder aufgebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpassung von [X.]etriebsrenten zugemutet werden kann. Demnach rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer [X.]etriebsrentenanpassung insoweit, als dieser annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den [X.] und den verfügbaren Wertzuwächsen des [X.] in der [X.] bis zum nächsten [X.] aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an. Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse bieten den geeigneten Einstieg für die Feststellung sowohl der erzielten [X.]etriebsergebnisse als auch des vorhandenen Eigenkapitals (vgl. etwa [X.] 11. Dezember 2012 - 3 [X.] 615/10 - Rn. 42 mwN).

[X.]) Es kann dahinstehen, ob die vom [X.] zur [X.]eurteilung der Leistungsfähigkeit anhand der Ertragslage entwickelten Maßstäbe auch im vorliegenden Verfahren zur Anwendung kommen. Dies könnte zweifelhaft sein, da es sich bei der [X.] nicht um ein erwerbswirtschaftlich tätiges Unternehmen handelt, das sich am Markt im Wettbewerb mit anderen Unternehmen behaupten muss. Die [X.]eklagte ist vielmehr eine steuerbefreite gemeinnützige [X.], die nach ihrer Verfassung sowie nach § 6 Abs. 1 des [X.] (im Folgenden: [X.] [X.]) das Stiftungsvermögen in seinem [X.]estand ungeschmälert, dh. nicht nur nominell, sondern auch in seinem Wert zu erhalten hat (vgl. Hof in [X.]/v. [X.] [X.] 3. Aufl. § 9 Rn. 61), und Erträge des Stiftungsvermögens sowie Zuwendungen nur entsprechend dem Stiftungszweck verwenden darf. Dies könnte es nahelegen, ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nach anderen Kriterien zu beurteilen.

Des ungeachtet hat die [X.]eklagte jedoch - wie jeder andere Arbeitgeber, der eine Anpassungsverpflichtung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] vermeiden will - darzulegen und zu beweisen, dass ihre Entscheidung, die [X.]etriebsrente des [X.] zum [X.] 1. Januar 2010 nicht anzupassen, billigem Ermessen entspricht, weil zum [X.] die Prognose gerechtfertigt war, dass ihre wirtschaftliche Lage eine Anpassung nicht zuließ. Deshalb hätte sie zu ihrer wirtschaftlichen Lage vortragen müssen. Die [X.]eklagte ist nach § 10 Abs. 4 ihrer Verfassung sowie nach § 12 Abs. 2 [X.] [X.] verpflichtet, einen Jahresabschluss aufzustellen. Ihre wirtschaftliche Lage wird maßgeblich durch das in diesen Abschlüssen ausgewiesene Zahlenwerk bestimmt. Dieses gibt Aufschluss über ihre Einnahmen und Ausgaben. Deshalb hätte sie jedenfalls zu den in ihren vom Abschlussprüfer geprüften und testierten Jahresabschlüssen ausgewiesenen Einnahmen, dh. zu den Erträgen des Stiftungsvermögens und ihren sonstigen Einkünften, wie z[X.] Rückerstattungen von Fördermitteln, öffentlichen Zuschüssen, Einkünften aus dem Verkauf bzw. Vertrieb von Publikationen uä. und zu Spenden (vgl. Hof in [X.]/v. [X.] aaO Rn. 10) sowie zu ihren Aufwendungen, getrennt nach Aufwendungen für den Stiftungszweck und den übrigen Aufwendungen vortragen und erläutern müssen, welche Mittel zur Erfüllung des Stiftungszwecks benötigt wurden und weiterhin benötigt werden. Dies hat die [X.]eklagte nicht getan. Sie hat sich vielmehr darauf beschränkt, geltend zu machen, seit dem [X.] nur noch Einnahmen aus den Kapitalanlagen zu haben, was zum [X.] 1. Januar 2010 bereits festgestanden habe, im Jahresabschluss 2008 seien Abschreibungen auf Finanzanlagen iHv. 7.450.000,00 [X.] ausgewiesen worden, nur aufgrund eines außerordentlichen Ertrages aus dem Verkauf von Grundvermögen sei es ihr gelungen, ein positives Gesamtergebnis zu erzielen. Zudem habe sie im Jahr 2010 Maßnahmen zur Kostensenkung getroffen, insbesondere seien bereits genehmigte Stipendienprogramme eingestellt bzw. verschoben worden.

b) Das [X.] war entgegen der Rechtsauffassung der [X.] nicht gehindert, allein aufgrund des nicht hinreichenden Vortrags der [X.] zu ihrer wirtschaftlichen Lage anzunehmen, dass diese eine Anpassung der [X.]etriebsrente des [X.] an den Kaufkraftverlust zuließ. Es musste der [X.] nicht die Möglichkeit eröffnen, die für die [X.]eurteilung ihrer wirtschaftlichen Lage erforderlichen Geschäftszahlen unter Wahrung der Vertraulichkeit vorzutragen.

aa) Zwar hatte die [X.]eklagte weiteres Vorbringen zu ihrer wirtschaftlichen Lage, insbesondere zu ihren Jahresabschlüssen, mit der [X.]egründung abgelehnt, sie befürchte, in der mündlichen Verhandlung des Gerichts würden [X.]etriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse offenbart und deshalb beantragt, die Öffentlichkeit immer dann auszuschließen, wenn ihre wirtschaftliche Lage erörtert würde, und dem Kläger für alle [X.]elange, die ihre wirtschaftliche Lage betreffen, ein strafbewehrtes Schweigegebot aufzuerlegen. Auch kann es erforderlich sein, der [X.], die ihrer Darlegungslast nur genügen kann, indem sie [X.]etriebs- oder Geschäftsgeheimnisse Preis gibt, die Gelegenheit zu geben, den für die [X.]eurteilung der Streitsache erforderlichen Sachvortrag unter Wahrung der Vertraulichkeit leisten zu können (vgl. [X.] 23. April 1985 - 3 [X.] 548/82 - [X.]E 48, 284; vgl. auch [X.] 19. November 2008 - V[X.] ZR 138/07 - Rn. 47, [X.]Z 178, 362). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass das Gericht selbst die [X.]efürchtungen der [X.], es müssten [X.]etriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren sein, als berechtigt anerkannt hat, oder die [X.], die sich auf den Geheimnisschutz beruft, Vortrag geleistet hat, aufgrund dessen ihre [X.]efürchtung als berechtigt anzuerkennen wäre (vgl. [X.] 23. April 1985 - 3 [X.] 548/82 - zu I 2 der Gründe, aaO; vgl. [X.] 19. November 2008 - V[X.] ZR 138/07 - aaO).

[X.]) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das [X.] hat gerade nicht angenommen, die [X.]eklagte habe ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung ihrer Geschäftszahlen, sondern ausdrücklich ausgeführt, sie habe nicht dargelegt, im Hinblick auf welchen Vortrag oder welche Art von Geschäftszahlen die Öffentlichkeit auszuschließen wäre. Auch diese Würdigung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Die [X.]eklagte hat hiergegen keine erheblichen [X.] vorgebracht.

(1) Soweit die [X.]eklagte sich darauf beruft, das [X.] habe ihre Darlegungsschwierigkeiten nicht zutreffend gewürdigt, sie habe hinreichend zu ihrem Interesse an der Geheimhaltung des [X.] zu ihrer wirtschaftlichen Lage vorgetragen, greift die Rüge nicht durch. Das [X.] hat an die Substantiierung des Vorbringens der [X.] keine zu hohen Anforderungen gestellt. Die [X.]eklagte verkennt, dass allein der Umstand, dass sie weder verpflichtet ist, die Rechnungslegung nach handelsrechtlichen Rechnungslegungsgrundsätzen vorzunehmen noch ihre Rechnungslegung offenzulegen, und dass ihre Rechnungslegungspflicht nach § 7 [X.] [X.] lediglich dem Zweck dient, der Stiftungsaufsicht und ihren eigenen Kontrollorganen eine Kontrolle und Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob dem Stiftungszweck Rechnung getragen wurde, zur Darlegung eines geheimhaltungsbedürftigen Geschäfts- oder [X.]etriebsgeheimnisses nicht ausreicht.

(a) Tatsachen, die im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehen, sind nicht schon dann [X.]etriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, wenn sie nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt sind und nach dem bekundeten Willen des „[X.]etriebsinhabers“ geheim gehalten werden sollen. Weitere Voraussetzung ist, dass der „[X.]etriebsinhaber“ an deren Geheimhaltung ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse hat (vgl. etwa [X.] 10. März 2009 - 1 A[X.]R 87/07 - Rn. 25, [X.]E 129, 364; 13. Februar 2007 - 1 A[X.]R 14/06 - Rn. 32 mwN, [X.]E 121, 139), etwa weil die Aufdeckung der Tatsache dazu geeignet wäre, ihm Schaden zuzufügen (vgl. etwa [X.] 4. September 2013 - 5 [X.] - Rn. 21). Zwar muss zur Darlegung eines berechtigten Interesses an der Geheimhaltung das [X.]etriebs- oder Geschäftsgeheimnis selbst nicht offenbart werden. Es muss aber zum einen so deutlich beschrieben werden, dass zu ersehen ist, was geschützt werden soll (vgl. [X.] 25. April 1989 - 3 [X.] 35/88 - zu I 1 der Gründe); zum anderen muss dargetan werden, aus welchem Grund ein Interesse an der Geheimhaltung besteht.

(b) An beidem fehlt es. Die [X.]eklagte hat nicht vorgetragen, im Hinblick auf welches Zahlenwerk aus ihren Jahresabschlüssen aus ihrer Sicht ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht.

Zwar können nach der Rechtsprechung bei erwerbswirtschaftlich tätigen Unternehmen Umsätze, [X.], Geschäftsbücher, Kundenlisten, [X.]ezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, [X.]ilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen und damit auch Jahresabschlüsse eines Unternehmens [X.]etriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse enthalten (vgl. [X.]VerfG 14. März 2006 - 1 [X.]vR 2087/03, 1 [X.]vR 2111/03 - Rn. 87, [X.]VerfGE 115, 205; [X.] 23. April 1985 - 3 [X.] 548/82 - zu I 2 der Gründe, [X.]E 48, 284; [X.] 21. Januar 2014 - [X.] 12/12 - Rn. 76). [X.]ei der [X.] handelt es sich allerdings nicht um ein solches Unternehmen. Die [X.]eklagte ist vielmehr eine gemeinnützige steuerbefreite Stiftung, die nicht erwerbswirtschaftlich tätig ist und sich nicht am Markt im Wettbewerb mit anderen Unternehmen behaupten muss. Sie hätte also darlegen müssen, an welchen Geschäftszahlen sie aus welchem Grund ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse hat. Hieran fehlt es. Soweit die [X.]eklagte sich allgemein auf das „[X.]“ berufen hat, reicht dies zur Darlegung eines berechtigten Interesses an der Nichtpreisgabe ihrer Geschäftszahlen nicht aus. Zwar kann beispielsweise die Weitergabe von Daten über Zustifter, die ungenannt bleiben wollen, einer Stiftung Schaden zufügen, wenn dadurch Personen von einer Zustiftung abgehalten werden. Ebenso kann bei Stiftungen auf dem Gebiet der Wissenschaftsförderung die Weitergabe von vertraulichen Informationen über Forschungsvorhaben, die einen Antrag auf Förderung gestellt haben, zu einem „Ideenklau“ und in der Folge zu einer erheblichen Schädigung der Stiftung führen (vgl. [X.] [X.] 2014, 41, 42). Inwieweit durch die Preisgabe welcher Geschäftszahlen das „[X.]“ überhaupt berührt wird, hat die [X.]eklagte indes nicht dargetan.

(2) Die Rüge der [X.], das [X.] hätte sie vor seiner Entscheidung darauf hinweisen müssen, dass sie trotz fehlender Offenlegungspflicht ihre Jahresabschlüsse darstellen müsse, ohne ein berechtigtes Interesse an der Wahrung des „[X.]ses“ zu haben, greift ebenfalls nicht durch. Die Rüge ist unzulässig.

(a) Dies folgt bereits daraus, dass die [X.]eklagte mit dieser Rüge nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. §§ 556, 534, 295 ZPO ausgeschlossen ist. Danach kann die Verletzung einer das Verfahren in der [X.]erufungsinstanz betreffenden Vorschrift in der Revisionsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn die [X.] das [X.] bereits in der [X.]erufungsinstanz nach der Vorschrift des § 295 ZPO verloren hat. Dies ist hier der Fall. Nach § 295 ZPO kann die Verletzung einer das Verfahren betreffenden Vorschrift auch dann nicht mehr gerügt werden, wenn die [X.] bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die aufgrund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vor dem [X.] hat die [X.]eklagte zur Sache verhandelt, ohne zuvor einen fehlenden Hinweis durch das [X.] gerügt zu haben.

(b) Die [X.]eklagte hat zudem innerhalb der [X.] nicht dargetan, was sie auf einen entsprechenden Hinweis des [X.]s vorgetragen hätte und damit die Kausalität zwischen der von ihr behaupteten Gehörsverletzung und dem [X.]erufungsurteil nicht dargelegt (vgl. etwa [X.] 23. März 2011 - 4 [X.] 268/09 - Rn. 70 und 71). Sie hat lediglich geltend gemacht, sie hätte auf einen entsprechenden Hinweis des [X.]s entscheiden können, ob sie ihr Stiftungsvermögen, ihre Erträge und ihre Aufwendungen ohne Geheimnisschutz darlegen könne, dürfe oder wolle. Dies reicht zur Darlegung der Kausalität indes nicht aus.

4. Entgegen den [X.]erechnungen des [X.] und der Annahme des [X.]s beläuft sich der Anpassungsbedarf des [X.] zum [X.] 1. Januar 2010 nicht auf 15,42 %. Vielmehr beträgt der in der [X.] vom Rentenbeginn des [X.] am 1. Februar 2001 bis zum [X.] 1. Januar 2010 eingetretene Kaufkraftverlust - nach der [X.] ermittelt - 14,63 %. Danach kann der Kläger nur verlangen, dass seine monatliche [X.] iHv. 851,01 [X.] brutto ab dem 1. Januar 2010 um monatlich 124,50 [X.] brutto auf monatlich 975,51 [X.] brutto angehoben wird.

a) Nach § 16 Abs. 1 [X.] hat der Arbeitgeber bei der Anpassungsprüfung neben seiner eigenen wirtschaftlichen Lage insbesondere die [X.]elange des [X.] zu berücksichtigen. Diese bestehen grundsätzlich im Ausgleich des Kaufkraftverlusts seit Rentenbeginn, also in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung. Dementsprechend ist nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s der volle Anpassungsbedarf zu ermitteln, der in der seit Rentenbeginn eingetretenen Teuerung besteht (vgl. etwa [X.] 31. Juli 2007 - 3 [X.] 810/05 - Rn. 13, [X.]E 123, 319).

Für die Ermittlung des Kaufkraftverlusts ist nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 [X.] auf den Verbraucherpreisindex für [X.] abzustellen. Danach kommt es auf den zum [X.] vom Statistischen [X.]undesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex an. Allerdings ist nach § 30c Abs. 4 [X.] für [X.] vor dem 1. Januar 2003 der Preisindex für die Lebenshaltung von [X.] von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen ([X.]asis 1995) maßgebend. Dies gilt auch dann, wenn der aktuelle [X.] nach dem 31. Dezember 2002 liegt. Auch in diesem Fall ist der volle Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum [X.] zu ermitteln. Hierfür bietet sich die sogenannte [X.] an. Danach wird die Teuerungsrate zwar aus den seit 2003 maßgeblichen Indizes berechnet; für [X.]räume, die vor dem 1. Januar 2003 liegen, wird der Verbraucherpreisindex für [X.] jedoch in dem Verhältnis umgerechnet, in dem sich dieser Index und der Preisindex für die Lebenshaltung von [X.] von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen ([X.]asis 1995) im Dezember 2002 gegenüberstanden. In einem ersten Rechenschritt wird demnach der Verbraucherpreisindex für [X.] zum Stand Dezember 2002 ins Verhältnis gesetzt zum Preisindex für die Lebenshaltung von [X.] von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen ([X.]asis 1995, ebenfalls Stand Dezember 2002). In einem zweiten Rechenschritt ist der Preisindex für die Lebenshaltung von [X.] von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen ([X.]asis 1995) für den Monat vor Rentenbeginn zu ermitteln und mit dem im ersten Rechenschritt errechneten Faktor zu multiplizieren. Der sich danach ergebende Wert ist sodann in einem dritten Rechenschritt ins Verhältnis zu setzen zum Verbraucherpreisindex für [X.] für den Monat vor dem [X.] (vgl. [X.] 11. Oktober 2011 - 3 [X.] 527/09 - Rn. 25, [X.]E 139, 252).

b) Danach beläuft sich der Anpassungsbedarf des [X.] vom Rentenbeginn bis zum [X.] 1. Januar 2010 auf 14,63 %.

Zum [X.] 1. Januar 2010 kommt es auf den Verbraucherpreisindex für [X.] ([X.]asis 2005) an. Der Verbraucherpreisindex für [X.] ([X.]asis 2005) betrug im Dezember 2002 96,4. Der Preisindex für die Lebenshaltung von [X.] von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen ([X.]asis 1995) belief sich im Dezember 2002 auf 110,4. Damit steht der Preisindex für die Lebenshaltung von [X.] von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen ([X.]asis 1995) zu dem Verbraucherpreisindex für [X.] ([X.]asis 2005) in einem Verhältnis von 1 : 0,87319. Zur Umrechnung auf den nunmehr zugrunde zu legenden Verbraucherpreisindex für [X.] ist sodann der für Januar 2001 gültige Preisindex für die Lebenshaltung von [X.] von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen ([X.]asis 1995) von 107,7 mit dem Faktor 0,87319 zu multiplizieren, was einen Wert von 94,04 ergibt. Dieser Wert ist ins Verhältnis zu setzen zu dem für Dezember 2009 gültigen Verbraucherpreisindex für [X.] ([X.]asis 2005) von 107,8. Hieraus errechnet sich zum [X.] 1. Januar 2010 eine Steigerung von 14,63 % ([107,8 : 94,04 - 1] x 100).

c) Da die [X.] des [X.] monatlich 851,01 [X.] brutto betrug, errechnet sich bei einem Anpassungsbedarf von 14,63 % eine monatliche [X.]etriebsrente iHv. 975,51 [X.] brutto.

5. Da der Kläger am 1. Januar 2010 von der [X.] eine monatliche [X.] iHv. 773,20 [X.] brutto erhielt, die [X.]eklagte aufgrund des Urteils des Hessischen [X.]s vom 3. März 2010 (- 8 [X.]/09 -) verpflichtet ist, an den Kläger monatlich weitere 141,76 [X.] brutto zu zahlen und die [X.]eklagte auch verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 1. Januar 2010 eine weitere monatliche [X.]etriebsrente iHv. 10,26 [X.] brutto zu zahlen, beläuft sich sein aus der Anpassungsverpflichtung der [X.] resultierender Zahlungsanspruch für die [X.] ab dem 1. Januar 2010 auf monatlich 50,29 [X.] brutto (= 975,51 [X.] abzüglich 925,22 [X.] [ = 773,20 [X.] + 141,76 [X.] + 10,26 [X.]]). Der Kläger kann deshalb von der [X.] verlangen, dass diese an ihn rückständige [X.]etriebsrente für die [X.] vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Juli 2011 iHv. insgesamt 955,51 [X.] brutto zahlt. Ab dem 1. August 2011 stehen dem Kläger über den vom Hessischen [X.] mit Urteil vom 3. März 2010 (- 8 [X.]/09 -) ausgeurteilten [X.]etrag iHv. monatlich 141,76 [X.] brutto hinaus weitere 50,29 [X.] brutto monatlich zu.

6. Der Zinsanspruch folgt hinsichtlich der mit dem Antrag zu 1. geltend gemachten Rückstände aus § 286 Abs. 1, § 288 [X.]G[X.], wobei der Kläger Zinsen auf rückständige Anpassungsforderungen erst ab Rechtskraft des Urteils, mithin ab dem 1. Oktober 2014 verlangen kann (vgl. hierzu [X.] 10. Dezember 2013 - 3 [X.] 595/12 - Rn. 7 ff.; 28. Juni 2011 - 3 [X.] 859/09 - Rn. 31, [X.]E 138, 213). Hinsichtlich der mit dem Antrag zu 2. geltend gemachten Anpassungsforderung stehen dem Kläger Zinsen gemäß § 286 Abs. 1, § 288 [X.]G[X.] nur auf die bereits fällig gewordenen monatlichen Leistungen ab Rechtskraft der Entscheidung zu. Hinsichtlich der künftig fällig werdenden Anpassungsforderungen kann der Kläger hingegen keine Verzugszinsen geltend machen (vgl. hierzu Ausführungen unter Rn. 60).

IV. Nach alledem kann der Kläger von der [X.] verlangen, dass diese an ihn rückständige [X.]etriebsrente für die [X.] vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Juli 2011 iHv. insgesamt 1.347,92 [X.] brutto und für die [X.] ab 1. August 2011 über den vom Hessischen [X.] mit Urteil vom 3. März 2010 (- 8 [X.]/09 -) zuerkannten [X.]etrag iHv. monatlich 141,76 [X.] brutto hinaus monatlich weitere 79,46 [X.] brutto zahlt.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO.

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

    Ahrendt     

        

        

        

    Heuser    

        

    Möller    

                 

Meta

3 AZR 617/12

30.09.2014

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Frankfurt, 15. September 2011, Az: 11 Ca 2346/11, Urteil

§ 2 Abs 1 DeckRV, § 3 DeckRV, Art 2 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, § 66 ZPO, § 1 Abs 1 S 3 BetrAVG, § 1 Abs 2 Nr 1 BetrAVG, § 1 Abs 2 Nr 2 BetrAVG, § 1b Abs 2 BetrAVG, § 1b Abs 3 BetrAVG, § 16 Abs 1 BetrAVG, § 16 Abs 2 BetrAVG, § 16 Abs 3 Nr 1 BetrAVG, § 16 Abs 3 Nr 2 BetrAVG, § 16 Abs 4 BetrAVG, § 30c Abs 1 BetrAVG, § 65 Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst a VAG, § 118b Abs 3 S 1 Nr 1 VAG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.09.2014, Az. 3 AZR 617/12 (REWIS RS 2014, 2544)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2544

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