Bundespatentgericht, Beschluss vom 07.10.2019, Az. 29 W (pat) 26/15

29. Senat | REWIS RS 2019, 2942

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Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2009 042 315

hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 2019 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.] Meiser und die Richterin Seyfarth

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 35 des [X.] vom 19. Februar 2013 und vom 7. April 2015 aufgehoben, soweit der Widerspruch aus der Marke [X.] 003 360 815 für die folgenden Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen worden ist:

„Haarwässer; Brillen, (Optik), insbesondere Sonnenbrillen; Juwelierwaren, Schmuckwaren; Uhren und Zeitmessinstrumente; Büromaterial, ausgenommen Möbel; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit nicht in anderen Klassen enthalten; Ordner (Büroartikel); Rückenschilder aus Papier und Pappe für Beschriftungen, Aktenhüllen, [X.] aus Papier oder aus Pappe, Heftstreifen (Büroartikel), Trennblätter (Büroartikel), Sachregister, Prospekthüllen (Papier- und Schreibwaren), Schreibhefter ([X.]) und Schreibmappen ([X.]), [X.] (Büroartikel), und [X.] ([X.]), Kalender, Heftklammern (Büroartikel), Büroklammern, [X.] (Heftzwecken), [X.] für [X.], [X.] und [X.] (Büroartikel), Formularbücher, Schreibgeräte, Stifte, soweit in Klasse 16 enthalten, Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke, Buchstützen, Stifthalter soweit in Klasse 16 enthalten; Papierhandtücher; Küchenpapier, Toilettenpapier, Papiertaschentücher, Müllsäcke aus Papier, Briefkörbe, [X.], Künstlerbedarfsartikel, Pinsel, Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten; Schreibmaschinen; Farbbänder für Schreibmaschinen, Folien aus Kunststoff für Verpackungszwecke, Wandtafeln, Klemmtafeln (Büroartikel), [X.], Pin-Nadeln (Büroartikel), Schreibunterlagen, Karteikarten [Papier- und Schreibwaren], Tischkarteien [Papier- und Schreibwaren], Thermobindemappen (Schreibmappen); Bewerbungsmappen [Papier- und Schreibwaren], Schulhefte, Schreibblöcke; Schreibkreide; Einbandfolien aus Kunststoff für Verpackungszwecke; Etiketten, nicht aus Textilstoffen, Tagebücher, Bastelpapier, Karten (Grußkarten); Adventskalender, Servietten aus Papier; Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten; Reise- und Handkoffer, Reisetaschen, Handtaschen; Rucksäcke; Regenschirme, Sonnenschirme; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Einzelhandelsdienstleistungen mit den vorgenannten Waren der Klasse 25; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Parfümeriewaren.

Wegen des Widerspruchs aus der Marke [X.] 003 360 815 wird die Löschung der Marke 30 2009 042 315 im vorgenannten Umfang angeordnet.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde der Widersprechenden zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die angegriffene Wort-/Bildmarke (schwarz/weiß)

Abbildung

2

ist am 16. Juli 2009 angemeldet und am 5. Januar 2010 in das beim [X.] ([X.]) geführte [X.]egister unter der Nummer 30 2009 042 315 für die Waren und Dienstleistungen der

3

Klasse 3:

4

Seifen, Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege,

5

Haarwässer;

6

Klasse 9:

7

Brillen (Optik), insbesondere Sonnenbrillen;

8

Klasse 10:

9

Babyflaschen, Schnuller für Säuglinge;

Klasse 11:

Lampen (elektrisch); Beleuchtungslampen; Deckenlampen; Beleuchtungsgeräte; [X.] (elektrisch); Babyflaschenwärmer (elektrisch);

Klasse 12:

Kinderwagen, Kinderwagenverdecke, Planen für Kinderwagen;

[X.]:

Juwelierwaren, Schmuckwaren; Uhren und Zeitmessinstrumente; Schlüsselanhänger;

Klasse 16:

Büromaterial, ausgenommen Möbel; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit nicht in anderen Klassen enthalten; Ordner (Büroartikel); [X.]ückenschilder aus Papier und Pappe für Beschriftungen, Aktenhüllen, [X.] aus Papier oder aus Pappe, Heftstreifen (Büroartikel), Trennblätter (Büroartikel), Sachregister, Prospekthüllen (Papier- und Schreibwaren), Schreibhefter ([X.]) und Schreibmappen ([X.]), [X.] (Büroartikel) und [X.] ([X.]), Kalender, [X.] ([X.]), Hefter ([X.]), Heftklammern (Büroartikel), Heftklammer-Entferner ([X.]), Büroklammern, [X.] (Heftzwecken), [X.] für [X.], [X.] und [X.] (Büroartikel), Formularbücher, Schreibgeräte, Stifte soweit in Klasse 16 enthalten, Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke, [X.] und [X.]zubehör soweit in Klasse 16 enthalten, Buchstützen, Stifthalter soweit in Klasse 16 enthalten; Apparate für das Laminieren von Dokumenten ([X.]e), Aktenvernichter ([X.]e), Papierhandtücher; Küchenpapier, Toilettenpapier, Papiertaschentücher, Müllsäcke aus Papier oder Kunststoff, Briefkörbe, [X.], [X.], Künstlerbedarfsartikel, Pinsel, Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten; Schreibmaschinen, Farbbänder für Schreibmaschinen, Folien aus Kunststoff für Verpackungszwecke, Wandtafeln, Klemmtafeln (Büroartikel), [X.], Pin-Nadeln (Büroartikel), Schreibunterlagen, Karteikarten [Papier- und Schreibwaren], Tischkarteien [Papier- und Schreibwaren], Thermobindemappen (Schreibmappen); Bewerbungsmappen [Papier- und Schreibwaren], Schulhefte, Schreibblöcke; Schreibkreide; Einbandfolien aus Kunststoff für Verpackungszwecke, Etiketten nicht aus Textilstoffen, Tagebücher, Bastelpapier, Karten (Grußkarten); Adventskalender, Servietten (aus Papier);

Klasse 18:

Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten; [X.]eise- und Handkoffer, [X.]eisetaschen, Handtaschen, Schlüsseletuis (soweit in Klasse 18 enthalten); [X.]ucksäcke, Brieftaschen, Geldbörsen; [X.]egenschirme, Sonnenschirme;

Klasse 20:

Möbel, insbesondere Möbel für Kinderzimmer, Betten (Möbel), [X.] für Kleinkinder, Kinderhochstühle, Kinderlauflerngeräte, Nester für Kinderbetten oder Kinderwagen; Wickelkommoden, Waschtische (Möbel); [X.], Bilderrahmen; Prospektständer;

Klasse 21:

Behälter und Geräte für den Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit sie in dieser Klasse enthalten sind; Babyflaschenwärmer (nicht elektrisch);

Klasse 24:

Webstoffe und Textilwaren, soweit nicht in anderen Klassen enthalten; Bett- und Tischdecken;

Klasse 25:

Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen;

Klasse 28:

Spiele, Spielzeug, Spielzeugfahrzeuge, Plüschtiere; Puppen (Spielwaren), Puppenkleider; Puzzles; [X.]oller (Kinderfahrzeuge); Scherzartikel; Spielbälle; Spielkarten; Teddybären; Babyrasseln; Baukästen (Spielwaren); Bauklötze (Spielwaren); [X.], ferngesteuerte Fahrzeuge (Spielzeuge); Christbaumschmuck (ausgenommen Beleuchtungsgeräte und Zuckerwaren), Christbäume aus synthetischem Material, Christbaumständer;

Klasse 35:

Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen mit den vorgenannten Waren der Klassen 3, 9, 10, 11, 12, 14, 18, 20, 21, 24, 25, 28;

Klasse 41:

Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten;

eingetragen worden.

Gegen die Eintragung dieser Marke, die am 5. Februar 2010 veröffentlicht wurde, hat die Beschwerdeführerin Widerspruch erhoben aus ihrer am 11. Juni 2008 eingetragenen ([X.]) Wort-/Bildmarke (schwarz/weiß)

Abbildung

die für nachfolgende Waren und Dienstleistungen der

Klasse 3:

Wasch- und [X.]eichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Haarwasser; Zahnputzmittel;

Klasse 9:

Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, [X.], Mess- Signal-, Kontroll-, [X.]ettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; [X.]egistrierkassen, [X.]echenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Feuerlöschgeräte; Sonnenbrillen und Gestelle dafür;

[X.]:

Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, so weit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente;

Klasse 16:

Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, so weit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; [X.]; Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Schnittmuster zur Herstellung von Bekleidungsstücken; Schnittmuster für die Schneiderei; Etuis für Schablonen; [X.]aupausen [Pläne]; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, so weit es nicht in anderen Klassen enthalten ist; Drucklettern; Druckstöcke;

Klasse 18:

Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle; Handtaschen, [X.]ucksäcke, [X.]eisetaschen und [X.]eisenecessaires; [X.]egenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren;

Klasse 25:

Bekleidungsstücke, Unterbekleidung, Sportbekleidung, ausgenommen Taucherkleidung, Gürtel, Handschuhe, Schuhwaren, Kopfbedeckungen;

Klasse 35:

Werbung einschließlich Online-Werbung in einem Informationsnetzwerk; Vermietung von Werbeflächen; Organisation von Ausstellungen zu kommerziellen und Werbezwecken; Plakatanschlagwerbung; Verbreitung von Werbeanzeigen, Verteilung von Werbematerial (Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben); Werbung durch Werbeschriften; Aktualisierung von Werbematerial; Verkaufsförderung für Dritte; Schaufensterdekoration; Vorführung von Waren für Werbezwecke; Verteilung von Warenproben zu Werbezwecken; Mannequindienste für Werbe- und verkaufsfördernde Zwecke; Pressespiegel; Leistungen von Einzelhandelsgeschäften für Bekleidungsstücke, Parfums und persönliche Accessoires;

geschützt ist.

Mit Beschlüssen vom 19. Februar 2013 und vom 7. April 2015, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die [X.]stelle für Klasse 35 des [X.] den Widerspruch zurückgewiesen.

Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Widerspruchsmarke verfüge lediglich für Bekleidungsartikel über eine etwas erhöhte, im Übrigen nur über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Die Waren- und Dienstleistungen seien teilweise identisch bzw. lägen in einem sehr engen Ähnlichkeitsbereich. Das jüngere Zeichen weiche jedoch ausreichend von dem Widerspruchszeichen ab, so dass eine Verwechslungsgefahr nicht zu befürchten sei. Visuell seien die sich gegenüber stehenden Zeichen wegen der unterschiedlichen grafischen Gestaltung, der unterschiedlichen Wortlängen und der durch die Silbe „li“ von der Widerspruchsmarke stark abweichenden Umrisscharakteristik der jüngeren Marke offensichtlich unähnlich. Klanglich sei bei Wort-/Bildmarken in der [X.]egel das Wort als einfachste und kürzeste Benennungsform zu berücksichtigen. Die angegriffene Marke verfüge am erfahrungsgemäß stärker beachteten Wortanfang über den Bestandteil „li“, der der Widerspruchsmarke fehle. Sie unterscheide sich daher markant durch das helle „i“ in der Silbe „li“; auch die Unterschiede in Wortlänge, [X.], Vokalfolge und Sprechrhythmus und das damit einhergehende unterschiedliche Gesamtklangbild seien erheblich. Die angegriffene Marke erscheine als zusammenhängender Begriff, den kein Bestandteil mehr präge als der andere. Auch eine begriffliche Zeichenähnlichkeit könne ausgeschlossen werden, da „[X.]“ ein Fantasiewort sei, wohingegen „[X.]“ eine Frucht bezeichne.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie hält die Entscheidung der [X.]stelle für fehlerhaft, da sie den Vortrag zur erhöhten Kennzeichnungskraft ignoriert und anerkannte Grundsätze beim [X.]vergleich außer Acht gelassen habe. Sie macht unter Vorlage zahlreicher Unterlagen geltend, die Widerspruchsmarke sei eine im Inland bekannte Marke [X.] § 9 Abs. 1 Nr. 3 [X.]. Dies habe die Erste Beschwerdekammer des [X.] mit Entscheidung vom 12. März 2004, [X.]/2003-1 für das [X.] Territorium und mit Entscheidung vom 3. Oktober 2018 ([X.]/2017-1 und [X.] 2093/2017-1, [X.]/[X.]) für die [X.] festgestellt. Da die Schwelle für eine erhöhte Kennzeichnungskraft niedriger sei als für die Bekanntheit [X.] § 9 Abs. 1 Nr. 3 [X.], müsse man zumindest für die Waren „Bekleidungsstücke“ von einer weit überdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausgehen. Unabhängig von der Frage der Ausstrahlung auf die anderen Waren oder Dienstleistungen ergebe sich eine erhöhte Kennzeichnungskraft für „Gürtel, Handschuhe, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ in Klasse 25, „Schmuckwaren“ in [X.], „Handtaschen“ in Klasse 18 sowie „Leistungen von Einzelhandelsgeschäften für Bekleidungsstücke und persönliche Accessoires“ in Klasse 35 bereits unmittelbar aus den vorgelegten Unterlagen. Es bestehe klangliche Ähnlichkeit zwischen den sich gegenüber stehenden Zeichen. Die Widerspruchsmarke sei klanglich identisch in der angegriffenen Marke enthalten. Die Betonung des Teils „mango“ im Zeichen „[X.]“ stimme ferner mit der Betonung der Widerspruchsmarke überein. Diesem [X.] komme, nicht zuletzt wegen der erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, eine den Gesamteindruck besonders prägende Wirkung zu. Vergleichbar seien die Entscheidungen des [X.], 28 W (pat) 173/99 – [X.],[X.] und 27 W (pat) 347/00 – [X.]/[X.]. Das in der jüngeren Marke identisch übernommene Wort „[X.]“ benenne die Frucht „[X.]“ und habe daher einen eindeutigen Begriffsgehalt, der bei der Übernahme nicht verloren gehe, sondern sogar bewusst erhalten werde. Dies führe zur assoziativen Abtrennung dieses Bestandteils, wodurch die vorangestellte Silbe „li“ weiter in den Hintergrund gedrängt werde. Da die ältere Marke ein dem Durchschnittspublikum allgemein geläufiger einprägsamer Begriff sei und dieser klanglich identisch und mit der gleichen inhaltlichen Bedeutung in die jüngere Marke übernommen worden sei, werde die klangliche Verwechslungsgefahr durch die ungenauen Erinnerungen an den Klang einer der beiden [X.] ausgelöst. Dass der Bestandteil „[X.]“ mit einer tropischen Frucht assoziiert werde und deshalb in der jüngeren Marke deutlich wahrnehmbar sei, und dass auch die jüngere Marke an tropische Früchte erinnere ([X.]mette und [X.]), habe die Erste Beschwerdekammer des [X.] in der vorgelegten Entscheidung vom 3. Oktober 2018 ebenfalls festgestellt. Es handele sich hierbei nicht um eine begriffliche, sondern um eine klangliche Verwechslungsgefahr. Schließlich führe die Benutzung der angegriffenen Marke zu einer unlauteren Ausnutzung und Beeinträchtigung der Wertschätzung der Widerspruchsmarke.

Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der [X.]stelle für Klasse 35 des [X.] vom 19. Februar 2013 und vom 7. April 2015 aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.

Die Beschwerdegegnerin und [X.]inhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, die Widerspruchsmarke verfüge weder über eine erhöhte Kennzeichnungskraft noch handele es sich dabei um eine bekannte Marke. Eine erhöhte Kennzeichnungskraft sei für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen durch konkrete Benutzungsformen zu belegen. Die eingereichten Unterlagen der Beschwerdeführerin genügten diesen Anforderungen nicht. So sei nicht auszuschließen, dass Teile der vorgetragenen Umsätze der Beschwerdeführerin durch andere [X.] erwirtschaftet worden seien. Außerdem sei eine Bekanntheit im Inland erforderlich; die Unterlagen bezögen sich jedoch überwiegend nicht auf [X.] und auch nicht auf den relevanten Zeitraum der Anmeldung. Im Übrigen fehle zum Beispiel bei den [X.] für das [X.] die Einordnung in das Marktumfeld. Selbst wenn man von einer erhöhten Kennzeichnungskraft im [X.] ausginge, läge keine Verwechslungsgefahr vor. Die Zeichen würden sich schriftbildlich durch die Buchstaben „[X.]“ am Anfang des angegriffenen Zeichens unterscheiden, insofern könne auf die Entscheidung des [X.] vom 27. September 2007, [X.] - [X.]/[X.]velo- verwiesen werden. Auch klanglich gebe es deutliche Unterschiede. So werde der Gesamteindruck der jüngeren Marke durch die Buchstabenkombination „[X.]“ zu Beginn des Wortes geprägt. Der helle Vokal „i“ des jüngeren Zeichens sei zu markant, um überhört zu werden. [X.], Sprech- und Betonrhythmus seinen ausreichend unterschiedlich. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass im [X.] die [X.] auch visuell wahrgenommen würden und eine mögliche klangliche Ähnlichkeit durch die vorliegenden auffälligen Abweichungen im Bild neutralisiert würden. Der von der Beschwerdeführerin herangezogene Beschluss der [X.] des [X.] vom 3. Oktober 2018 sei für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung, da es sich dort nicht um eine Wort-/Bildmarke, sondern um die Wortmarke „[X.]“ handele und eine angebliche Bekanntheit der Widerspruchsmarke im Ausland zudem keine [X.]olle für die Beurteilung der Bekanntheit im Inland spiele. Im Übrigen habe die Beschwerdegegnerin gegen diese Entscheidung, an die das [X.] ohnehin nicht gebunden sei, Klage vor dem [X.] eingereicht.

Mit [X.] vom 22. März 2019 hat der Senat auf seine Bedenken hinsichtlich der ausreichenden Darlegung der erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke für alle eingetragenen Waren und Dienstleistungen hingewiesen und seine vorläufige [X.]echtsauffassung zur Verwechslungsgefahr dargelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach §§ 66, 64 Abs. 6 [X.] zulässige Beschwerde hat nur im tenorierten Umfang Erfolg. Im Übrigen war sie zurückzuweisen.

1. Die Beschwerdeführerin beruft sich ohne Erfolg auf den Bekanntheitsschutz nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 [X.], da die Widerspruchsmarke bereits am 16. Juli 2009 angemeldet worden ist. Ist die Anmeldung wie im verfahrensgegenständlichen Fall bereits vor dem 1. Oktober 2009 eingereicht worden, gilt gem. § 158 Abs. 2 [X.] für den gegen die Eintragung erhobenen Widerspruch § 42 [X.] in der bis dahin geltenden Fassung. Danach war der Einwand, es handle sich bei der Widerspruchsmarke um eine bekannte Marke, kein Widerspruchsgrund.

2. Zwischen den sich gegenüberstehenden [X.] besteht im tenorierten Umfang Verwechslungsgefahr im Sinne von §§ 43 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.].

Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ist unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der [X.] und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der [X.] oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. [X.]spr.; vgl. [X.] [X.][X.] 2014, 245 ff. – [X.]/[X.] [[X.] [X.]/[X.]]; G[X.]U[X.]Int. 2012, 754 [X.]n. 63 – [X.] GmbH./.[X.] [[X.]nea Natura Natur hat immer Stil]; G[X.]U[X.] 2010, 1098 [X.]n. 44 – [X.]/ [X.] [[X.] C[X.]EATIONES KENNYA/[X.] CAKVIN [X.]]; G[X.]U[X.]-[X.][X.] 2009, 356 [X.]n. 45 f. – [X.]/[X.] [[X.]/[X.]]; [X.] G[X.]U[X.] 2018, 79 [X.]n. 9 – OXFO[X.]D/[X.]; G[X.]U[X.] 2016, 382 [X.]n. 19 – [X.]). Darüber hinaus können für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr weitere Faktoren relevant sein, wie unter anderem etwa die Art der Ware, die im Einzelfall angesprochenen Verkehrskreise und daraus folgend die zu erwartende Aufmerksamkeit und das zu erwartende Differenzierungsvermögen dieser Verkehrskreise bei der Wahrnehmung der Kennzeichen.

a) Zwischen den sich nach der maßgeblichen [X.]egisterlage gegenüber stehenden Waren und Dienstleistungen besteht zum Teil Identität oder Ähnlichkeit, zum Teil Unähnlichkeit.

Eine Ähnlichkeit von beiderseitigen Waren oder Dienstleistungen ist grundsätzlich anzunehmen, wenn diese unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen, insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder [X.], ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder Leistungen oder anderer für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlichen Gründe so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben oder ggf. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen ([X.] G[X.]U[X.] Int 2009, 397 [X.]n. 65 - P Les [X.] Sàrl/[X.] [[X.]/[X.]]; [X.] [X.][X.] 2016, 157 [X.]n. 21 – [X.]; G[X.]U[X.] 2015, 176 [X.]n. 16 – [X.]; G[X.]U[X.] 2004, 601 - d-c-fix/CD-FIX; G[X.]U[X.] 2001, 507, 508 - EVIAN/[X.]EVIAN). Von einer Unähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen kann dagegen nur ausgegangen werden, wenn trotz (unterstellter) Identität der [X.] die Annahme einer Verwechslungsgefahr wegen des Abstands der Waren oder Dienstleistungen von vornherein ausgeschlossen ist. Dabei gibt es eine absolute Waren- und Dienstleistungsunähnlichkeit, die auch bei Identität der Zeichen nicht durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke ausgeglichen werden kann (st. [X.]spr.; vgl. [X.] G[X.]U[X.] Int. 2009, 911 [X.]n. 34 - [X.]/[X.] [WATE[X.]FO[X.]D [X.]]; [X.] G[X.]U[X.] 2015, 176 [X.]n. 10 – [X.]; G[X.]U[X.] 2014, 488 [X.]n. 9 – DESPE-[X.]ADOS/DESPE[X.]ADO; G[X.]U[X.] 2012, 1145 [X.]n. 34 - [X.]; G[X.]U[X.] 2009, 484 [X.]n. 25 - MET[X.]OBUS).

Die Waren der Klasse 25 „

b) Der Senat geht von einer durchschnittlichen originären Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aus. Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke darüber hinaus durch intensive Benutzung gesteigert ist, hat die Widersprechende nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Solche Tatsachen sind auch nicht gerichtsbekannt. Aus dem Umstand, dass es sich zum Entscheidungszeitpunkt um eine bekannte Marke handeln mag, kann nicht rückwirkend auf eine erhöhte Kennzeichnungskraft zum Anmeldetag am 16. Juli 2009 geschlossen werden.

aa) Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden ([X.] G[X.]U[X.] 2016, 382 [X.]n. 31 – [X.]; G[X.]U[X.] 2015, 1127 [X.]n. 10 – [X.]/[X.]solar; [X.] [X.]n. 18 – [X.]EAL-Chips; G[X.]U[X.] 2012, 1040 [X.]n. 29 – [X.]/pure). Diese Eignung fehlt oder ist zumindest erheblich eingeschränkt, wenn die Widerspruchsmarke einen die geschützten Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Sinngehalt aufweist oder sich an eine für die fraglichen Waren und/oder Dienstleistungen beschreibende Angabe anlehnt ([X.] W[X.]P 2015, 1358 [X.]n.10 - [X.]/[X.]solar; [X.] G[X.]U[X.] 2008, 905 [X.]n. 16 - [X.]). Nach diesen Grundsätzen ist die Kennzeichnungskraft im Wesentlichen als durchschnittlich einzustufen. [X.] ist der Name einer tropischen Frucht, die in weiten Teilen der Welt angebaut wird und in [X.] allgemein bekannt ist. Das Fruchtfleisch besitzt eine typisch gelblich bis orange Farbe, die, jedenfalls im [X.] als Trend- oder Modefarbe auf dem [X.] und im Einrichtungsbereich, vorkommt (vgl. [X.]; www.otto.de/suche/Farbe%20[X.]/; [X.]). Grundsätzlich könnte eine Farbangabe in Bereichen, bei denen Farben eine [X.]olle spielen, wie [X.] im [X.], unterdurchschnittlich kennzeichnungskräftig sein. Der Senat konnte nach seinen [X.]echerchen aber nicht feststellen, dass „[X.]“ in Alleinstellung als Farbbezeichnung in Farbtabellen oder Farbmustern verwendet wird (vgl. [X.] https://www.imageconsulting-berlin.de/farbnamen/). Nur innerhalb der Farbe „[X.]“ findet sich als Unterbegriff die Bezeichnung „[X.]-[X.]“ (vgl. [X.]). Von den angesprochenen Verkehrskreisen wird „[X.]“ daher ohne weitere Erläuterung nicht als beschreibende Sachangabe, sondern allenfalls als Frucht verstanden werden. In diesem Umfang ist das Zeichen für die – nicht im Zusammenhang mit Lebensmitteln – eingetragenen Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend, so dass die Kennzeichnungskraft insgesamt als durchschnittlich einzustufen ist.

bb) Für die Feststellung einer erhöhten Kennzeichnungskraft – wie die Widersprechende sie geltend macht – sind alle relevanten Umstände zu berücksichtigen, zu denen insbesondere die Eigenschaften, die die Marke von Haus aus besitzt, der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geographische Verbreitung und die Dauer der Benutzung der Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke und der Teil der beteiligten Verkehrskreise gehören, die die Waren oder Dienstleistungen aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen ([X.] G[X.]U[X.] 2017, 75 [X.]n. 29 – [X.]; G[X.]U[X.] 2013, 833 [X.]n. 41 – [X.]/Villa [X.]; G[X.]U[X.] 2008, 903 [X.]n. 13 – SIE[X.][X.]A ANTIGUO; Büscher in: [X.]/[X.]/[X.], a. a. [X.] § 14 [X.] [X.]n. 264).

Sämtliche Feststellungen zur Bekanntheit in den beteiligten Verkehrskreisen sind im Hinblick auf konkrete Waren und Dienstleistungen zu treffen ([X.], G[X.]U[X.] 2013, 833, [X.]n. 38 – [X.]/Villa [X.]; [X.] Beschluss vom 11.08.2015, 24 W (pat) 540/12 - [X.]nien-/Balkendarstellung in gezacktem Muster). Eine Steigerung der Kennzeichnungskraft durch intensive Benutzung muss, soweit die Benutzungslage nicht im Einzelfall amts- oder gerichtsbekannt ist, durch präsente, glaubhafte Mittel belegt sein ([X.] G[X.]U[X.] 2006, 859 [X.]n. 33 – [X.]; [X.] a. a. [X.] - [X.]nien-/Balkendarstellung in gezacktem Muster). Der Nachweis einer erhöhten Kennzeichnungskraft unterliegt dem Beibringungs- und Verhandlungsgrundsatz (vgl. [X.], G[X.]U[X.] 2010, 859, [X.]n. 15 [X.] - III; [X.] a. a. [X.] - [X.]nien-/Balkendarstellung in gezacktem Muster).

Inland festgestellt werden ([X.], a. a. [X.] [X.]n. 42 – Wunderbaum).

Nach den vorgenannten Kriterien ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine durch Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft für einzelne Waren oder Dienstleistungen darzulegen und glaubhaft zu machen.

Zwar ist dem Senat die Widersprechende, also das

Anlage 1:

undatierter Wikipedia-Artikel: Bericht über den Konzern „[X.]“;

Anlage 2:

undatierte Kopie aus der Web-Seite „wer zu wem“; Hinweis auf [X.] Lagerverkauf; vermutlich aus dem Winter 2009, da über die Schauspielerin [X.] als neues Gesicht „seit der Kollektion Herbst/Winter 2009“ gesprochen wird;

Anlage 3:

alphabetische Übersicht „[X.] in der Europäischen [X.] in den Jahren 2000 bis 2008“, nach Ländern sortiert;

alphabetische Übersicht „Umsätze in der Europäischen [X.] 2000 bis 2008“, nach Ländern sortiert;

Anlage 4:

Textilwirtschaft 2001: Aufzählung der größten Bekleidungslieferanten mit Umsätzen 1999 u. 2000;

Anlage 5:

Artikel aus [X.] vom 18.05.1999.

Im Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin folgende weiteren Unterlagen vorgelegt:

Anlagen [X.] und [X.] ([X.]. 39/60 d. A.):

Auszüge aus [X.]-[X.]eports von 2008 und 2009:

Top Performing European [X.]etail Brands bzw. Best Brand [X.]etails;

Anlage [X.] ([X.]. 61/80 d. A.):

Best [X.]etail Brands 2014;

Anlage [X.] ([X.]. 81/96 d. A.):

Best Spanish Trademarks 2013;

Anlage [X.] ([X.]. 97/114 d. A.):

[X.]-[X.]eport: Best [X.]etail Brands 2012;

Anlage [X.] ([X.]. 115/116 d. A.):

Artikel aus „Bild“ vom 14.06.2014;

Anlagen [X.] und [X.] ([X.]. 117/120 und 121/124 d. A.)

statista: [X.]anking der beliebtesten Kleidungsmarken in [X.] 2013;

statista: [X.]anking der beliebtesten Kleidungsgeschäfte in [X.] 2012 bis 2014;

Anlage [X.] ([X.]. 125/138 d. A.)

Aufzählung der bekannten Models, die von 1992 bis 2006 für „[X.]“ geworben haben;

Anlage [X.]0 ([X.]. 139 d. A.)

CD-[X.]OM zur Bewerbung der Marke im Straßenbild [X.] Städte;

Anlage [X.]2 ([X.]. 250/251 d. A.):

Artikel aus dem [X.] zur Methode des [X.]-[X.]ankings vom 27.07.2007;

Anlagen [X.]3 ([X.]. 252/253 d. A.):

Presseinformationen zur Agentur „[X.]“ vom 30. September 2013;

Anlage [X.]4 ([X.]. 254 d. A.)

vollständige [X.]eports der als Anlagen [X.] bis [X.] auszugsweise vorgelegten [X.]eports;

Anlage [X.]5 ([X.]. 255/260 d. A.):

[X.]-Studie „Outfit 8.0“ aus dem Jahr 2013;

Anlage [X.]6 ([X.]. 261/ 262 d. A.):

Artikel im [X.] zur Bekanntheit von [X.] bei Jugendlichen vom 12.05.2002;

Anlage [X.]7([X.]. 263/272 d. A.):

Studie „Erfolgsstrategien [X.]r [X.] in [X.]“ (2007/2011);

Anlage [X.]8 ([X.]. 273/300 d. A.):

Ergebnisbericht Greenpeace-Umfrage zu Mode unter Jugendlichen vom 30. Januar 2015;

Anlage [X.]9 ([X.]. 301/305 d. A.):

Auszüge von Internetauftritten von [X.], die Bekleidung der Marke „[X.]“ verkaufen vom 15.06.2016;

Anlage [X.]1:

statista: [X.]anking „bekannteste Kleidungsmarken in [X.] 2015“ ([X.]. 364/369 d. A.);

[X.]- Studie „Outfit 9.0“ Dezember 2015 ([X.]. 370/382 d. A.);

Anlage [X.]2 ([X.]. 383/392 d. A.) - bereits in Auszügen vorgelegt als Anlage [X.]7:

Studie „Erfolgsstrategien [X.]r [X.] in [X.]“ (2007/2011);

Anlage [X.]5 ([X.]. 464/481 d. A.):

Artikel [X.] vom 10.10.2013 über [X.] in [X.] (2013 bis 2017);

Weitere Anlagen hat die Beschwerdeführerin ferner in der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 2019 ([X.]. 513/524 d. A.) übergeben:

- Forschungsbericht des Fachbereichs Wirtschaft der [X.] von [X.] zu „[X.]fokussierte Distributionssysteme in Non-Food-Konsumgüterbranchen: Strukturmerkmale, Typisierungsansatz und Steuerungsproblematik“ (Oktober 2009);

- Aufsatz mit dem Titel „[X.]: The Impact of Channel Strategy on Product Brand Loyalty and the [X.]ole of Involvement in the Fashion Industry“ ( Copyright-Vermerk von 2008);

- einseitige Kurzzusammenfassung eines Artikels von [X.] zum Thema „[X.] und [X.] – Besonderheiten der neuen vertikalen Anbieter im [X.] Einzelhandel“ (vermutlich Januar 2008).

Weder der Sachvortrag der Widersprechenden und Beschwerdeführerin noch die vorgelegten Unterlagen genügen den Anforderungen an den Nachweis der erhöhten Kennzeichnungskraft.

Soweit sich die Widersprechende auf die von ihr vorgelegten Umsatzzahlen und [X.] beruft, sind diese Angaben nicht ausreichend, da eine Zuordnung der Umsatzzahlen und der Ausgaben für [X.] zu den konkreten Waren und/oder Dienstleistungen fehlt. Diese ist jedoch erforderlich, da es bei der Kennzeichnungskraft nicht auf die Bekanntheit als solches, sondern auf die Verkehrsbekanntheit als Herkunftshinweis ankommt (vgl. [X.], a. a. [X.] [X.]nien-/Balkendarstellung in gezacktem Muster; Hacker in [X.]/Hacker/Thiering, a. a. [X.], § 9 [X.]n. 159). Alle weiteren vorgelegten Unterlagen beziehen sich entweder auf die Bekanntheit in [X.] und lassen keinen Schluss auf die Bekanntheit in [X.] zu oder sie betreffen einen späteren Zeitpunkt als den Anmeldetag der jüngeren Marke. Soweit die mit Anlage [X.]7 vorgelegte Studie „Erfolgsstrategien [X.]r [X.] in [X.]“ aus den Jahren 2007 bis 2011 stammt, lässt sich ihr wiederum keine sichere Zuordnung zu konkreten Waren und/oder Dienstleistungen entnehmen. Schließlich hat die Beschwerdeführerin auch keinerlei Marktanteile für ihre Waren und Dienstleistungen glaubhaft gemacht, die für eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sprechen könnten.

In der Gesamtbetrachtung der oben genannten Umstände kann nach alledem nicht festgestellt werden, dass und insbesondere in Bezug auf welche Waren und/oder Dienstleistungen die Widerspruchsmarke eine im Inland zum maßgeblichen Zeitpunkt gesteigerte Kennzeichnungskraft aufweist.

c) Von den beanspruchten Waren und Dienstleistungen werden sowohl Fachhändler als auch das breite Publikum angesprochen. Die Aufmerksamkeit bei der Auswahl der Waren wird, abhängig von der Preisklasse und dem Qualitätsniveau bei [X.] eher gering, bei preislich gehobenen Produkten [X.] der Klasse 25 oder der [X.], bei denen der Verbraucher im Allgemeinen markenbewusst ist, eher höher sein. Deshalb kann insgesamt von einem normalen Aufmerksamkeitsgrad ausgegangen werden.

d) Soweit Unähnlichkeit zwischen den Waren und Dienstleistungen besteht, muss dem Widerspruch und mithin der Beschwerde schon deshalb der Erfolg versagt bleiben.

e) Darüber hinaus ist die Beschwerde bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (nur) im Bereich identischer Waren und Dienstleistungen erfolgreich. Denn bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft hält die angegriffene Marke lediglich im Identitätsbereich den zur Vermeidung einer markenrechtlich relevanten Verwechslungsgefahr gebotenen [X.] nicht ein.

Maßgeblich für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der Vergleichsmarken unter Berücksichtigung der unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente ([X.] G[X.]U[X.] 2013, 922 [X.]n. 35 - Specsavers/[X.]; [X.], Beschluss vom 23.10.2014, I Z[X.] 38/14 [X.]n. 10 – [X.]; G[X.]U[X.] 2013, 833 [X.]n. 30 – [X.]/Villa [X.]; G[X.]U[X.] 2012, 930 [X.]n. 22 - [X.]/[X.]; G[X.]U[X.] 2012, 64 [X.]n. 15 - Maalox/Melox-G[X.]Y; G[X.]U[X.] 2010, 729 [X.]n. 23 – [X.]; G[X.]U[X.] 2009, 672 [X.]n. 33 – [X.]; [X.], Beschluss vom 18.04.2011, 26 W (pat) 30/07 - [X.]), wobei von dem allgemeinen Erfahrungsgrundsatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. [X.] G[X.]U[X.] 2004, 428, [X.]n. 53 – [X.]; [X.] G[X.]U[X.] 2001, 1151, 1152 – marktfrisch). Das schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können ([X.] G[X.]U[X.] 2005, 1042 [X.]n. 28 f. - [X.]; [X.] G[X.]U[X.] 2012, 64 [X.]n. 14 - Maalox/Melox-G[X.]Y; G[X.]U[X.] 2009, 487 [X.]n. 32 - Metrobus; G[X.]U[X.] 2009, 672 [X.]n. 33 – [X.]). Voraussetzung hierfür ist, dass die anderen Bestandteile weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marke nicht mitbestimmen. Der Grad der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen ist im Klang, im (Schrift)Bild und im Bedeutungs-(Sinn)Gehalt zu ermitteln. Für die Annahme einer Verwechslungsgefahr reicht dabei regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einem der [X.] aus ([X.] G[X.]U[X.] 2017, 1104 [X.]n. 27 – [X.]/[X.]; G[X.]U[X.] 2015, 114 [X.]n. 23 – [X.]; G[X.]U[X.] 2015, 1009 [X.]n. 24 – [X.]; G[X.]U[X.] 2009, 1055 [X.]n. 26 - airdsl; [X.]Z 139, 340, 347 -[X.]ons; [X.][X.] 2008, 393, [X.]n. 21 - HEITEC).

bb) Anders als die Beschwerdeführerin meint, zeigen die Vergleichsmarken auch in begrifflicher Hinsicht keine markenrechtlich relevante Ähnlichkeit auf, da das Wort „[X.]“ keinen eindeutigen Begriffsgehalt besitzt. Selbst wenn der Verkehr in „[X.]“ das Wort „[X.]“ erkennt, ergibt die Kombination von „li“ und „mango“ keinen ohne weiteren Denkvorgang wahrnehmbaren Sinngehalt. In die Anfangssilbe „li“ der jüngeren Marke kann zwar [X.] das Wort „[X.]mette“ oder „[X.]mone“ hineingelesen werden. Dass es sich damit möglicherweise um „irgendeine“ tropische Frucht handeln könnte, die Assoziationen zur „[X.]“ hervorruft, ist nicht ausreichend. Die Übereinstimmung im begrifflichen Zeicheninhalt beschränkt sich somit auf den Bereich einer nur allgemeinen, nicht herkunftshinweisenden Assoziation, die für die Annahme einer Verwechslungsgefahr nicht genügt (vgl. [X.], G[X.]U[X.] 2013, 1239 [X.]n. 45 - [X.]/Volks.Inspektion; G[X.]U[X.] 2004, 779 [X.]n. 66, 67 – Zwilling/[X.]; [X.], Beschluss vom 24.09.2008, 26 W (pat) 88/07 – [X.]/Schneewittchen).

cc) In klanglicher Hinsicht kommt die angegriffene Marke der Widerspruchsmarke allerdings so nahe, dass bei identischen Waren und Dienstleistungen und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke die Gefahr von Verwechslungen zu besorgen ist. Von den im Identitätsbereich liegenden Waren und Dienstleistungen wird das breite Publikum angesprochen. Dieses wird den Waren und Dienstleistungen beim Erwerb mit einer durchschnittlichen Aufmerksamkeit begegnen. Zu beachten ist dabei auch, dass der Verkehr [X.] erfahrungsgemäß so aufnimmt, wie sie ihm insgesamt entgegentreten, und nicht zu einer Analyse möglicher Bestandteile und Begriffsbedeutungen neigt (vgl. [X.] G[X.]U[X.] 2002, 342 [X.]n. 36 – AST[X.]A/EST[X.]APU[X.]EN). Darüber hinaus ist der Erfahrungssatz zu berücksichtigen, dass der Verkehr die beiden [X.] regelmäßig nicht gleichzeitig nebeneinander wahrnimmt und sie deshalb nicht miteinander vergleichen kann, so dass er sich auf ein undeutliches Erinnerungsbild verlassen muss (vgl. [X.] G[X.]U[X.] Int 2007, 718 [X.]n. 60 - T[X.]AVATAN / T[X.]IVASTAN; [X.] G[X.]U[X.] 2015, 1004 [X.]n. 23 – [X.]/ISP; Hacker in [X.]/Hacker/Thiering a. a. [X.] § 9 [X.]n. 261). Unter diesen Umständen ist eine hinreichend sichere Unterscheidung nicht mehr gewährleistet.

Für den Vergleich von Wort-/Bildmarken gilt in klanglicher Hinsicht der Erfahrungssatz, dass sich der Verkehr regelmäßig an den Wortbestandteilen orientiert, da diese die einfachste Möglichkeit der Benennung darstellen ([X.] G[X.]U[X.] 2009, 1055 - airdsl). Zudem ist für den phonetischen [X.] maßgeblich, wie die [X.] von den angesprochenen Verkehrskreisen wiedergegeben werden, wenn sie sie jeweils in ihrer registrierten Form vor sich hätten (vgl. [X.], G[X.]U[X.] 2010, 441 [X.]n. 39 - pn printnet / P[X.]INECT). Die angegriffene Wort-/Bildmarke besteht aus dem Wort „[X.]“ und zwei unterschiedlich großen Kreisen am Wortende, von denen der größere den letzten Buchstaben überlappt, der kleinere über ihm angeordnet ist. Nach den oben genannten Grundsätzen ist davon auszugehen, dass die angegriffene Marke mit „[X.]“ wiedergegeben wird. Gleiches gilt für die Wiedergabe der Widerspruchsmarke als „[X.]“, deren Bildbestandteil sich lediglich in einer besonderen Schriftart erschöpft.

Es stehen sich somit die Wörter

„[X.]“

und

„[X.]“

gegenüber. Die jüngere Marke stimmt in zwei von drei Silben identisch mit der Widerspruchsmarke überein. Der einzige Unterschied besteht in der Anfangssilbe „li“ der jüngeren Marke. Zwar gilt nach [X.] [X.]echtsprechung der Erfahrungssatz, dass [X.] im Allgemeinen stärker beachtet werden als die übrigen [X.]teile. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, insbesondere wenn die Betonung nicht auf dem Wortanfang liegt ([X.] G[X.]U[X.] 2015, 1004 [X.]n. 39 – [X.]/ISP; Hacker in [X.]/Hacker/Thiering, a. a. [X.], § 9 [X.]n. 281). Schließlich kann bei weitgehenden Übereinstimmungen im Übrigen eine alleinige Abweichung am Wortanfang die Verwechslungsgefahr ebenfalls nicht ausschließen (vgl. [X.], Beschluss vom 25.09.2017, 28 W (pat) 19/15 [X.]n. 48 - [X.] www.automobile-barth.de/A[X.]/A[X.]; Beschluss vom 29.10.2015 30 W (pat) 15/14 – [X.]/COFILL).

Im vorliegenden Fall wird die jüngere Marke nicht auf der ersten (abweichenden) Silbe „li“ betont, sondern auf der zweiten Silbe "man", welche der Widerspruchsmarke klanglich vollumfänglich entspricht. Der Wortanfang der jüngeren Marke tritt hinter die beiden anderen - mit der Widerspruchsmarke identischen - Silben zurück. Hierauf basierend fällt auch die unterschiedliche [X.] der jeweiligen Zeichen nicht maßgeblich ins Gewicht. Die klangliche Betonung der jüngeren Marke liegt damit auf den beiden Schlusssilben „mango“, also auf dem mit der Widerspruchsmarke vollständig übereinstimmenden Wortteil. Es mag sein, dass das Publikum im Bekleidungs- und Modesektor angesichts des überwiegenden Kaufs "auf Sicht" und des zunehmenden Interneteinkaufs die Waren und die [X.] hauptsächlich optisch wahrnimmt (vgl. [X.], Beschluss vom 27. 04.2011, 29 W (pat) 553/10 - [X.]/[X.]). Die klanglichen Übereinstimmungen werden jedoch entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin dadurch nicht beseitigt. Denn die grafische Gestaltung der jüngeren Marke sehen die angesprochenen Verkehrskreisen nicht als prägend an, so dass auch bei optischer Wahrnehmung des Zeichens der Wortbestandteil in den Vordergrund tritt. Insgesamt erweisen sich die [X.] daher im Ergebnis in klanglicher Hinsicht als so ähnlich, dass eine Verwechslungsgefahr im tenorierten Umfang nicht ausgeschlossen werden kann.

f) Im Bereich nur ähnlicher Waren und Dienstleistungen und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft reicht der Abstand dagegen aus. In diesem Umfang ist auch eine Verwechslungsgefahr durch gedankliches Inverbindungbringen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 [X.] nicht zu besorgen.

Eine mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt einer Serienzeichenbildung scheidet schon deswegen aus, weil die Widersprechende nicht vorgetragen hat, dass sie eine Serie mehrerer Zeichen, in die die angegriffene Marke sich einfügt, benutzt (vgl. [X.] G[X.]U[X.] 2013, 840 [X.]n. 23 – P[X.]OTI II; G[X.]U[X.] 2013, 1239 [X.]n. 48 – [X.]/Volksinspektion).

Auch eine [X.]usurpation liegt nicht vor. Zwar wurde die Widerspruchsmarke identisch in die jüngere Marke übernommen, allerdings führt der Bestandteil „li“ durch seine Verbindung mit „-mango“ zu einem Gesamtbegriff vom [X.]wort der Widersprechenden derart weg, dass der Verkehr eine geschäftliche, wirtschaftliche oder organisatorische Beziehung nicht vermutet, und „[X.]“ in der jüngeren Marke wegen der Verschmelzung mit „li“ auch keine selbständig kennzeichnende Stellung zukommt.

Aus vergleichbaren Erwägungen kommt auch eine sog. mittelbar begriffliche Verwechslungsgefahr, bei deren Annahme ohnehin Zurückhaltung geboten ist (vgl. hierzu Hacker in [X.]/Hacker/Thiering, a. a. [X.], § 9 [X.]n. 533-535), nicht in Betracht. Eine solche kann gegeben sein, wenn trotz der erkannten begrifflichen Unterschiede wegen einer Ähnlichkeit des [X.] und einer einander entsprechenden [X.]bildung auf eine Zusammengehörigkeit geschlossen werden kann. Die gedankliche Verbindung muss sich hier aufdrängen, wenn der Verbraucher die angegriffene Marke vor sich hat. Die jüngere Marke hat jedoch, wie bereits oben ausgeführt, keinen Begriffsinhalt, den man mit dem Begriff „[X.]“ verwechseln könnte.

Der Beschluss der [X.]stelle für Klasse 35 war daher im tenorierten Umfang aufzuheben.

3. Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 71 Abs. 1 Satz 1 [X.] besteht kein Anlass.

Meta

29 W (pat) 26/15

07.10.2019

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 07.10.2019, Az. 29 W (pat) 26/15 (REWIS RS 2019, 2942)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 2942

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