Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2007, Az. VIII ZR 63/04

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4282

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[X.] [X.] ZR 63/04 vom 17. April 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 17. April 2007 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] [X.] und [X.] sowie die Richte-rinnen [X.] und [X.] einstimmig beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des [X.] vom 13. Januar 2004 wird [X.]. Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 1.000,- • festgesetzt. Gründe: Die Revision ist gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. 1 Zur Begründung wird auf den Hinweis der damaligen Vorsitzenden vom 13. Juni 2006 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). Die Ausführungen der Revision im Schriftsatz vom 22. Juni 2006 [X.] keine andere Beurteilung. 2 1. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht bei der von ihm vorgenommenen Interessenabwägung nicht von vornherein den [X.] - 3 - tumsinteressen der Beklagten Vorrang vor den Informationsinteressen der Klä-ger eingeräumt. Es hat vielmehr das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Eigentumsinteresse der Beklagten an der auch optisch ungeschmälerten Erhal-tung ihres Wohnhauses (vgl. [X.] 90, 27, 33 f.) und die Informationsinte-ressen der Kläger berücksichtigt und die erforderliche einzelfallbezogene Inte-ressenabwägung vorgenommen. Diese ist vom Revisionsgericht nur einge-schränkt überprüfbar und lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Das Berufungsge-richt ist zu Recht davon ausgegangen, dass bei der Verfügbarkeit eines Kabel-anschlusses regelmäßig ein sachbezogener Grund zur Versagung der Geneh-migung einer Parabolantenne gegeben ist (Senatsurteil vom 16. November 2005 - [X.] ZR 5/05, [X.], 1062, unter [X.]). Dies gilt auch für ständig in [X.] lebende Ausländer, wenn diese ihr Informationsinteresse am Empfang von Programmen ihrer Heimatländer durch Bezug eines zusätzlichen digitalen Kabelprogramms befriedigen können (Senatsurteil vom 2. März 2005 - [X.] ZR 118/04, NJW-RR 2005, 596, unter [X.]). So liegt es hier. Dem Informationsbedürfnis der Kläger ist entgegen der Ansicht der Revision Genüge getan. Die Kläger haben selbst vorgetragen, dass sie mit Hilfe eines Decoders drei [X.] Fernsehsender - [X.], [X.] und [X.] Asia-Africa - und mit Hilfe eines zusätz-lich zum Decoder zu erwerbenden Schlüssels weitere vier [X.] Fernseh-sender - [X.], [X.], [X.] und [X.] ([X.], Blatt 29) - empfangen können. Der Empfang von insgesamt sieben Fernsehsendern ihres Herkunftslandes reicht jedenfalls aus, um das [X.] Informationsinteresse der Kläger zu befriedigen, auch wenn sich die Pro-gramminhalte dreier dieser Sender überschneiden sollten (vgl. [X.] NJW-RR 2005, 661, 662; [X.], Beschluss vom 17. März 2005, BeckRS 2005, Nr. 25459; Senatsurteil vom 2. März 2005, aaO, unter [X.]). Dem steht nicht entgegen, dass den Klägern für den Bezug von zusätzlichen Programmpaketen 4 - 4 - Zusatzkosten entstehen. Die [X.] gewährleistet den Zugang zu Informationsquellen im Rahmen der allgemeinen Gesetze (Art. 5 Abs. 2 GG), aber nicht dessen Kostenlosigkeit ([X.] NJW-RR 2005, 661, 662; [X.], Beschluss vom 17. März 2005, aaO). Dass ihnen die Aufbringung der für die entsprechenden Programmpakete zu entrichtenden Zusatzkosten nicht möglich ist (vgl. [X.] NJW-RR 2005, 661, 662; [X.], Beschluss vom 17. März 2005, aaO), haben die Kläger nicht dargelegt. 2. Das Berufungsgericht hat auch den Vortrag der Kläger, im Haus und in der Nachbarschaft verfügten mehrere Familien über eine Satellitenempfangsan-lage, bei seiner Interessenabwägung nicht rechtsfehlerhaft übergangen. Auf an Häusern in der Nachbarschaft angebrachte Parabolantennen kommt es bei der Abwägung der Interessen der Parteien nicht an. Soweit sich am Gebäude der Beklagten - wie in der Revisionsinstanz durch die vorgelegten Bilder unstreitig geworden ist - drei Parabolantennen befinden, ist ebenfalls unstreitig, dass die beiden auf dem Dach angebrachten Antennen Teil der Breitbandanlage sind, über welche insgesamt 60 Mietwohnungen der Beklagten über das [X.] mit Hörfunk- und Fernsehprogrammen versorgt werden, und dass die Beklagte den Mieter, der die dritte Antenne am Gebäude angebracht hat, auf Entfernung derselben in Anspruch nimmt. Ein Anspruch der Kläger, ihrerseits 5 - 5 - eine Parabolantenne am Gebäude anbringen zu dürfen, lässt sich daraus nicht herleiten. Ball [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.10.2003 - 12 C 93/03 - [X.], Entscheidung vom 13.01.2004 - 5 [X.]/03 -

Meta

VIII ZR 63/04

17.04.2007

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2007, Az. VIII ZR 63/04 (REWIS RS 2007, 4282)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4282

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