Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.11.2011, Az. XI ZR 172/11

11. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 978

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Gegenstand

Internationale Zuständigkeit: Verbrauchergerichtsstand für eine Schadensersatzklage gegen eine beratende Bank wegen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Empfehlung einer Kapitalanlage durch Beteiligung an Zinsdifferenzgeschäften und deren Abwicklung über ein Nostro-Konto bei einer österreichischen Bankfiliale


Leitsatz

Zum Verbrauchergerichtsstand nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 8. Februar 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger, der seinen Wohnsitz im Bezirk des [X.] hat, nimmt die beklagte Bank auf Schadensersatz wegen behaupteter Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Veruntreuung von [X.] durch einen ihrer Kunden in Anspruch.

2

Auf Empfehlung des Anlageberaters [X.]beabsichtigte der Kläger, sich an Zinsdifferenzgeschäften der [X.] zu beteiligen. Hierbei sollte er entsprechend der ihm schriftlich vom Anlageberater erläuterten Vorgehensweise den jeweiligen Geldbetrag auf ein Konto überweisen, das die Beklagte bei der [X.] unterhielt. Als Empfängerin sollte die Beklagte und als Verwendungszweck "zur Gutschrift auf Konto:          " angegeben werden. Unter jener Kontonummer unterhielt die [X.]. (nachfolgend: [X.] ) ein Konto bei der Filiale der Beklagten in [X.]              ([X.]). Das Konto bei der [X.] hatte die Beklagte eingerichtet, um von [X.] aus eine spesenfreie Einzahlung oder Überweisung auf [X.] Konten ihrer Kunden zu ermöglichen. Der Kläger überwies entsprechend der Anweisung seines Beraters am 2. und 17. April 2003 jeweils 104.095 € sowie am 27. Mai 2004 weitere 300.000 € von seinem bei der [X.].                geführten Konto auf das Konto der Beklagten bei der [X.]. Die Beklagte transferierte die auf ihrem Konto eingegangenen Gelder des [X.] jeweils weisungsgemäß auf das bei ihr in [X.] geführte Konto der [X.]  weiter, von wo aus sie nach Vortrag des [X.] im Rahmen eines Schneeballsystems abverfügt und verwendet wurden.

3

Der Kläger verlangt mit der Klage von der Beklagten - gestützt auf eine Verletzung vertraglicher Hinweispflichten - nach anderweitiger Erstattung eines Teilbetrages von 125.000 € die Zahlung des [X.] in Höhe von 383.000 € nebst Zinsen. Das [X.] hat die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit auf Antrag des [X.] an das [X.] verwiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

5

Das Berufungsgeri[X.]ht hat zur Begründung seiner Ents[X.]heidung im Wesentli[X.]hen ausgeführt:

6

Das [X.] sei gem. Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.]) [X.] i.V.m. Art. 16 [X.] international und örtli[X.]h auss[X.]hließli[X.]h zuständig. Es handele si[X.]h um eine Verbrau[X.]hersa[X.]he im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.]) [X.], so dass eine etwaige Zuständigkeit eines anderen Geri[X.]hts na[X.]h Art. 5 Nr. 1 Bu[X.]hst. b) Halbsatz 2 [X.] zurü[X.]ktrete. Die Begriffe des "Vertrages" und der "Ansprü[X.]he aus einem Vertrag" seien na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der Europäis[X.]hen Union (im Folgenden: [X.]) autonom auszulegen. Na[X.]h Art. 15 Abs. 1 [X.] rei[X.]he es aus, dass eine Person, die eine berufli[X.]he oder gewerbli[X.]he Tätigkeit ausübe, gegenüber einem Verbrau[X.]her freiwillig eine re[X.]htli[X.]he Verpfli[X.]htung eingehe, indem sie ein verbindli[X.]hes Angebot ma[X.]he, das hinsi[X.]htli[X.]h seines Gegenstands und Umfangs so klar und präzise sei, dass es zur Entstehung einer Vertragsbeziehung geeignet sei. Ein sol[X.]her Sa[X.]hverhalt sei hier gegeben. Die Beklagte sei ni[X.]ht als (ausländis[X.]he) Empfängerbank, bei der der letzte Empfänger ein Bankkonto unterhielt, in den Überweisungsverkehr einges[X.]haltet worden. Vielmehr habe sie si[X.]h dur[X.]h die Einri[X.]htung des [X.] bei der P.       Mün[X.]hen, die na[X.]h ihrer eigenen Einlassung zu dem Zwe[X.]k erfolgt sei, Einzahlern in der Bundesrepublik Deuts[X.]hland die Mögli[X.]hkeit zu geben, spesenfrei einen Geldtransfer auf bei ihr in Österrei[X.]h unterhaltene Konten von Kunden zu bewerkstelligen, sowie dur[X.]h die Entgegennahme von [X.] im Rahmen dieses Zwe[X.]kes gegenüber den an einem entspre[X.]henden Geldtransfer interessierten Einzahlern in Deuts[X.]hland verbindli[X.]h bereit erklärt, die auf dem [X.] unter Angabe des [X.] eingehenden Beträge weiterzuleiten und dem jeweiligen [X.] gutzus[X.]hreiben. Dieses Angebot, von dem der Kläger dur[X.]h seinen Anlageberater mit Wissen und Willen der [X.] erfahren habe, habe er dur[X.]h die Angabe des [X.] im Verwendungszwe[X.]k der Überweisung angenommen. Die Beklagte habe dur[X.]h das Unterhalten des [X.] und das damit verbundene Angebot der Weiterleitung dort eingehender Gelder bereits zum Zeitpunkt der Annahme dur[X.]h den Kläger au[X.]h eine berufli[X.]he Tätigkeit in Deuts[X.]hland ausgeübt (Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.]) Fall 1 [X.]). Jedenfalls habe sie ihre berufli[X.]he Tätigkeit auf den Verbrau[X.]herstaat ausgeri[X.]htet (Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.]) Fall 2 [X.]), da sie zielgeri[X.]htet über die Staatsgrenzen hinweg tätig geworden sei und damit eigene ges[X.]häftli[X.]he Interessen verfolgt habe.

II.

7

Das Berufungsurteil hält revisionsre[X.]htli[X.]her Prüfung stand, sodass die Revision zurü[X.]kzuweisen ist.

8

Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgeri[X.]ht re[X.]htsfehlerfrei die - au[X.]h in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende (Senatsurteile vom 1. März 2011 - [X.], [X.], 373 Rn. 9 und vom 9. März 2010 - [X.], [X.], 365 Rn. 17 mwN) - internationale Zuständigkeit der deuts[X.]hen Geri[X.]hte bejaht und den Re[X.]htsstreit an das insoweit au[X.]h örtli[X.]h auss[X.]hließli[X.]h zuständige [X.] verwiesen.

9

1. Das Berufungsgeri[X.]ht ist zutreffend davon ausgegangen, dass si[X.]h die internationale Zuständigkeit hier na[X.]h der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die geri[X.]htli[X.]he Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstre[X.]kung von Ents[X.]heidungen in Zivil- und Handelssa[X.]hen ([X.]. 2001 Nr. L 12 S. 1; im Folgenden: [X.]) ri[X.]htet, da die Klage na[X.]h deren Inkrafttreten am 1. März 2002 erhoben worden (Art. 76, 66 [X.]) und der sa[X.]hli[X.]he und räumli[X.]he Geltungsberei[X.]h der Verordnung (Art. 1 Abs. 1 und 3 [X.]) im Verhältnis der Bundesrepublik Deuts[X.]hland zur Republik Österrei[X.]h als Mitgliedsstaaten eröffnet ist.

2. Re[X.]htsfehlerfrei ist das Berufungsgeri[X.]ht au[X.]h zu dem Ergebnis gelangt, das [X.] als das Wohnsitzgeri[X.]ht des [X.] sei na[X.]h den für Verbrau[X.]hersa[X.]hen geltenden Regelungen der Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.]), 16 Abs. 1 Fall 2 [X.], die einem aus Art. 5 Nr. 1 [X.] begründeten Geri[X.]htsstand vorgehen ([X.], [X.]. 2002, [X.] Rn. 36 i.V.m. [X.]. 2009, [X.] Rn. 41; [X.], Urteil vom 1. Dezember 2005 - [X.], [X.]Z 165, 172, 176; Senatsurteil vom 1. März 2011 - [X.], [X.], 373 Rn. 29), das international und örtli[X.]h zuständige Geri[X.]ht.

a) Die vom Berufungsgeri[X.]ht getroffenen Feststellungen re[X.]htfertigen au[X.]h bei Berü[X.]ksi[X.]htigung der wegen des Ausnahme[X.]harakters der Art. 15, 16 [X.] gebotenen strikten Auslegung (vgl. Senatsurteil vom 12. Juni 2007 - [X.], [X.], 1676 Rn. 18 mwN; [X.], Bes[X.]hluss vom 17. September 2008 - [X.], [X.], 298 Rn. 11) die Annahme, dass ein Verbrau[X.]hergeri[X.]htsstand i.[X.]. Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.]) [X.] begründet ist. Insbesondere ma[X.]ht der Kläger na[X.]h dem für die Revision zugrunde zu legenden Sa[X.]hverhalt einen Anspru[X.]h "aus einem Vertrag" i.[X.]. Art. 15 Abs. 1 [X.] geltend.

aa) Der Revision ist no[X.]h darin zuzustimmen, dass si[X.]h die Frage, wel[X.]he Anforderungen an den klägeris[X.]hen Vortrag zur Darlegung der internationalen Zuständigkeit zu stellen sind, ni[X.]ht na[X.]h der - insoweit keine Regelungen enthaltenden (vgl. zu Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ: [X.], [X.]. 1995, [X.] Rn. 37 ff.) - [X.], sondern na[X.]h deuts[X.]hem internationalen Zivilprozessre[X.]ht ri[X.]htet, wona[X.]h die s[X.]hlüssige Behauptung aller erforderli[X.]hen Tatsa[X.]hen ausrei[X.]ht (zu Art. 5 Nr. 3 [X.]: Senatsurteil vom 13. Juli 2010 - [X.], [X.], 2004 Rn. 19; zu Art. 5 Nr. 1 [X.]: [X.], Urteil vom 22. April 2009 - [X.], [X.], 2606 Rn. 13; zu Art. 5 Nr. 3 [X.]: [X.], Urteil vom 6. November 2007 - [X.], [X.], 479 Rn. 14).

bb) Entgegen der Ansi[X.]ht der Revision hat der Kläger seiner diesbezügli[X.]hen Darlegungslast genügt. Die Ausführungen der Revision, mit denen diese geltend ma[X.]ht, der Kläger habe einen Vertragss[X.]hluss na[X.]h deuts[X.]hem materiellem Re[X.]ht ni[X.]ht s[X.]hlüssig dargelegt, sind im Rahmen der hier allein in Rede stehenden Prüfung der internationalen Zuständigkeit deuts[X.]her Geri[X.]hte unbehelfli[X.]h. Anders als die Revision meint, ist der Sa[X.]hvortrag zum Vorliegen eines materiellre[X.]htli[X.]hen Vertrages nämli[X.]h ni[X.]ht zunä[X.]hst am Maßstab des na[X.]h der lex [X.]ausae zu bestimmenden und damit hier gem. Art. 29 Abs. 1 Nr. 1 [X.][X.] aF anwendbaren deuts[X.]hen Re[X.]hts zu prüfen und erst dann unter den Verbrau[X.]hergeri[X.]htsstand des Art. 15 Abs. 1 [X.] zu subsumieren. Na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] (zu Art. 13 EuGVÜ: [X.], [X.]. 2002, [X.] Rn. 37 und NJW 2005, 811 Rn. 33; zur Übertragbarkeit auf Art. 15 [X.]: [X.], [X.]. 2009, [X.] Rn. 41) und des Bundesgeri[X.]htshofs (Urteile vom 1. Dezember 2005 - [X.], [X.]Z 165, 172, 176 und vom 22. April 2009 - [X.], [X.], 2606 Rn. 13) ist der Begriff "Vertrag oder Ansprü[X.]he aus einem Vertrag" vielmehr autonom, d.h. unabhängig vom jeweiligen nationalen Re[X.]htsverständnis auszulegen, um die einheitli[X.]he Anwendung des Übereinkommens in allen Vertragsstaaten zu gewährleisten ([X.], Urteil vom 22. April 2009 - [X.], [X.], 2606 Rn. 13 mwN). Hierbei sind in erster Linie die Systematik und die Zielsetzungen des Übereinkommens zu berü[X.]ksi[X.]htigen, damit dessen volle Wirksamkeit in allen Mitgliedsstaaten si[X.]hergestellt wird ([X.], NJW 2005, 811 Rn. 33). Selbst wenn dies angesi[X.]hts des eigenständigen und weiten Vertragsbegriffs der Verordnung im Einzelfall dazu führen kann, dass deuts[X.]he Geri[X.]hte im Vertrags-/Verbrau[X.]hergeri[X.]htsstand über Klagen ents[X.]heiden, denen na[X.]h dem konkret anwendbaren materiellen deuts[X.]hen Re[X.]ht kein Vertrag zugrunde liegt, ist dies im Interesse einer einheitli[X.]hen Anwendung der [X.] hinzunehmen (vgl. z.[X.] [X.]/[X.], [X.], Bearb. 2002, [X.] II zu Art. 27 - 37 [X.][X.] Rn. 48; [X.]/S[X.]hütze/[X.], Europäis[X.]hes Zivilverfahrensre[X.]ht, 3. Aufl., Art. 15 [X.] Rn. 17b; [X.]/Leible, Europäis[X.]hes Zivilprozessre[X.]ht, 2. Aufl., Art. 5 [X.] I-VO Rn. 13, 15). Eine primäre Anknüpfung über die lex [X.]ausae, wie sie die Revision zugrunde legt, ist daher ausges[X.]hlossen (so au[X.]h die herrs[X.]hende Ansi[X.]ht in der Literatur, siehe etwa: Mün[X.]hKommZPO/Gottwald, 3. Aufl., Art. 5 [X.] Rn. 4; [X.]/[X.], ZPO, 8. Aufl., Art. 5 [X.] Rn. 2, Art. 15 [X.] Rn. 1; [X.]/Dörner, ZPO, 4. Aufl., [X.]. [X.] Rn. 14; S[X.]ha[X.]k, Internationales Zivilverfahrensre[X.]ht, 5. Aufl., Rn. 291; [X.]/[X.], [X.], Bearb. 2002, [X.] II zu Art. 27 - 37[X.][X.] Rn. 48; Kropholler/von [X.], Europäis[X.]hes Zivilprozessre[X.]ht, 9. Aufl., Art. 15 [X.] Rn. 20; [X.]/S[X.]hütze/[X.], Europäis[X.]hes Zivilverfahrensre[X.]ht, 3. Aufl., Art. 15 [X.] Rn. 17 ff.; [X.]/Leible, Europäis[X.]hes Zivilprozessre[X.]ht, 2. Aufl., Art. 5 [X.] I-VO Rn. 12 ff.).

[X.][X.]) Es rei[X.]ht vielmehr aus, wenn der Kläger vertragli[X.]he Ansprü[X.]he im Sinne des Art. 15 Abs. 1 [X.] s[X.]hlüssig behauptet (vgl. [X.], Urteil vom 22. April 2009 - [X.], [X.], 2606 Rn. 13). Das ist na[X.]h den re[X.]htsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts der Fall. Wie das Berufungsgeri[X.]ht zutreffend angenommen hat, ist bei autonomer Auslegung des Vertragsbegriffs im Sinne des Art. 15 Abs. 1 [X.] für die Begründung des Verbrau[X.]hergeri[X.]htsstands im Sinne der [X.] ni[X.]ht die Geltendma[X.]hung eines vertragli[X.]hen Anspru[X.]hs im engeren Sinn erforderli[X.]h (so zu Art. 13 Abs. 1 [X.] I: [X.], Urteil vom 31. Mai 2011 - [X.], [X.], 1324 Rn. 32). Vielmehr liegen bei autonomer Auslegung - wie der [X.] im Rahmen der Auslegung des Vertragsbegriffs in Art. 5 Nr. 1 des Übereinkommens über die geri[X.]htli[X.]he Zuständigkeit und die Vollstre[X.]kung geri[X.]htli[X.]her Ents[X.]heidungen in Zivil- und Handelssa[X.]hen vom 27. September 1968 ([X.]l. [X.]; im Folgenden: EuGVÜ) und in Art. 5 Nr. 1 [X.] ausgeführt hat - vertragli[X.]he Ansprü[X.]he (jedenfalls) dann vor, wenn eine [X.] gegenüber einer anderen freiwillig eine Verpfli[X.]htung eingegangen ist ([X.], [X.]. 1998, [X.] Rn. 15, 17; NJW 2005, 811 Rn. 51; vgl. au[X.]h [X.], Urteil vom 22. April 2009 - [X.], [X.], 2606 Rn. 13). Der Anwendungsberei[X.]h des Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.]) [X.] ist in diesem Sinne eröffnet, wenn eine [X.] ein verbindli[X.]hes Angebot ma[X.]ht, das hinsi[X.]htli[X.]h seines Gegenstandes und seines Umfangs so klar und präzise ist, dass eine Vertragsbeziehung, wie sie die Norm voraussetzt, entstehen kann ([X.], [X.]. 2009, [X.] Rn. 54). Die [X.] muss nur ihren Willen zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht haben, im Fall einer Annahme dur[X.]h die andere [X.] an ihre Verbindli[X.]hkeit gebunden zu sein ([X.], [X.]. 2009, [X.] Rn. 55). Ausrei[X.]hend ist hierbei eine - aus der maßgebli[X.]hen Empfängersi[X.]ht (vgl. [X.], [X.]. 2009, [X.] Rn. 60; Kropholler/von [X.], Europäis[X.]hes Zivilprozessre[X.]ht, 9. Aufl., Art. 15 [X.] Rn. 20) - einseitige Verpfli[X.]htung des Gewerbetreibenden, eine wie au[X.]h immer geartete re[X.]htli[X.]he Verpfli[X.]htung des Verbrau[X.]hers ist hingegen ni[X.]ht notwendig ([X.], [X.]. 2009, [X.] Rn. 54; so au[X.]h [X.]/[X.], ZPO, 8. Aufl., Art. 15 [X.] Rn. 2; [X.]/Dörner, ZPO, 4. Aufl., [X.] Art. 5 Rn. 9, Art. 15 Rn. 6; [X.]/[X.], [X.], Bearb. 2011, Art. 6 [X.] I-VO Rn. 63; Ba[X.]h, IHR 2010, 17, 19, 22). Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, ist na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] vom nationalen Geri[X.]ht zu beurteilen ([X.], [X.]. 2009, [X.] Rn. 55); es ist - wovon das Berufungsgeri[X.]ht zutreffend ausgeht - eine Frage der Würdigung des konkreten Einzelfalles, die jeweils dem Tatri[X.]hter obliegt und die deshalb in der Revisionsinstanz grundsätzli[X.]h nur bes[X.]hränkt überprüft werden kann. Zu prüfen ist nur, ob die tatri[X.]hterli[X.]he Würdigung vertretbar ist, ni[X.]ht gegen die Denkgesetze verstößt und ni[X.]ht auf verfahrenswidriger Tatsa[X.]henfeststellung beruht (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2008 - [X.], [X.], 1260 Rn. 21 mwN).

dd) Das Berufungsgeri[X.]ht ist unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe re[X.]htsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, die Beklagte habe freiwillig eine Verpfli[X.]htung i.[X.]. Art. 15 Abs. 1 [X.] übernommen.

Na[X.]h den aus Re[X.]htsgründen ni[X.]ht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts hat die Beklagte das [X.] bei der P.     Mün[X.]hen zu dem Zwe[X.]k eingeri[X.]htet, Einzahlern in der Bundesrepublik Deuts[X.]hland die Mögli[X.]hkeit zu geben, dur[X.]h Einzahlung/Überweisung auf dieses Konto spesenfrei einen Geldtransfer na[X.]h Österrei[X.]h auf Konten von Kunden der [X.] zu veranlassen. Hierbei billigte sie, dass ihre Kunden bzw. von diesen einges[X.]haltete Personen die Information über die Existenz dieses Kontos und die dadur[X.]h ermögli[X.]hte kostenfreie Zahlungsabwi[X.]klung na[X.]h Österrei[X.]h an potentielle Einzahler/Überweisende - wie den Kläger, der von diesem Angebot dur[X.]h das S[X.]hreiben seines Anlageberaters Kenntnis erlangte - weitergaben. Der vorgefassten Absi[X.]ht entspre[X.]hend, leitete die Beklagte dann au[X.]h die vom Kläger auf dieses [X.] überwiesenen Beträge auf das im Betreff "Verwendungszwe[X.]k" angegebene und bei der [X.] in ihrer Filiale in [X.]                 geführte Konto der [X.]  weiter. Bei dieser Sa[X.]hlage ist gegen die Würdigung des Berufungsgeri[X.]hts, die Beklagte sei ni[X.]ht als (ausländis[X.]he) Empfängerbank, bei der der letzte Empfänger ein Bankkonto unterhielt, in den Überweisungsverkehr einges[X.]haltet gewesen, sondern sie habe mit der Einri[X.]htung und Unterhaltung des [X.] zu dem vorgenannten Zwe[X.]k ein Angebot an mögli[X.]he Einzahler in der Bundesrepublik Deuts[X.]hland gema[X.]ht, die auf diesem Konto eingehenden Beträge auf die bei ihr in Österrei[X.]h für diverse Kunden geführten Konten weiterzuleiten, aus Re[X.]htsgründen ni[X.]hts zu erinnern.

Mit ihrem hiergegen geri[X.]hteten Einwand, in der Erri[X.]htung des [X.] habe entgegen der Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts kein sol[X.]hes Angebot an Einzahler in Deuts[X.]hland gelegen, da die Beklagte die Mögli[X.]hkeit des spesenfreien Geldtransfers im Interesse ihrer Kunden in Österrei[X.]h ges[X.]haffen habe, kann die Revision s[X.]hon deshalb ni[X.]ht dur[X.]hdringen, weil sie hiermit keinen revisionsre[X.]htli[X.]h bea[X.]htli[X.]hen Fehler des Berufungsgeri[X.]hts aufzeigt, sondern ledigli[X.]h eine abwei[X.]hende Sa[X.]hverhaltswürdigung dartut, die zudem im Widerspru[X.]h zu dem eigenen Instanzvortrag der [X.] steht. Wie das Berufungsgeri[X.]ht zutreffend ausgeführt hat, hat die Beklagte das Konto bei der P.       na[X.]h ihrem eigenen Vortrag ni[X.]ht etwa erri[X.]htet, um hierdur[X.]h ein Konto zur Überweisung speziell an einen ihrer Kunden zu ermögli[X.]hen; vielmehr stand das Konto na[X.]h dem eigenen Vortrag der [X.] jedem Einzahler zur Verfügung, der Geld von Deuts[X.]hland aus auf ein bei der [X.] geführtes Konto in Österrei[X.]h einzahlen oder überweisen wollte und diente einzig und allein dem Zwe[X.]k, Auslandsüberweisungen aus Deuts[X.]hland einfa[X.]her und billiger zu gestalten. Angesi[X.]hts dieses von der [X.] selbst hervorgehobenen - auf die interessierten Einzahler in der Bundesrepublik Deuts[X.]hland geri[X.]hteten - Zwe[X.]ks, hält si[X.]h die Sa[X.]hverhaltswürdigung des Berufungsgeri[X.]hts, die Beklagte habe diesen ein Angebot unterbreitet, im tatri[X.]hterli[X.]hen Spielraum und muss von der Revision daher hingenommen werden.

Au[X.]h die weitere Annahme des Berufungsgeri[X.]hts, die Beklagte müsse si[X.]h die Verbreitung dieses Angebots u.a. dur[X.]h den Anlageberater des [X.] zure[X.]hnen lassen, ist re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden. Der hiergegen vorgebra[X.]hte Einwand der Revision, das Berufungsgeri[X.]ht nehme zu Unre[X.]ht an, dass die Beklagte den Anlageberater als Boten einges[X.]haltet habe, ist s[X.]hon deshalb unbehelfli[X.]h, weil die Verbreitung des Angebots u.a. dur[X.]h den Anlageberater des [X.] na[X.]h den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts mit Wissen und Wollen der [X.] erfolgte; damit ist es ihr au[X.]h zuzure[X.]hnen (vgl. au[X.]h [X.], [X.] 2004, 709, 710; [X.], [X.], 806, 807 f.; OGH Österrei[X.]h, [X.], 1154, 1155 f.; [X.]/[X.], aaO Rn. 119; [X.]/[X.], Europäis[X.]hes Zivilprozessre[X.]ht, 2. Aufl., Art. 15 [X.] I-VO Rn. 13; [X.], [X.] 2009, 238, 243).

Das Angebot hat der Kläger mit der den Vorgaben der [X.] entspre[X.]henden Angabe des ausländis[X.]hen [X.] im Verwendungszwe[X.]k angenommen; spätestens hiermit ist eine konkrete und re[X.]htli[X.]h bindende Verpfli[X.]htung der [X.] zur Ausführung dieser Anweisung i.[X.]. Art. 15 Abs. 1 [X.] entstanden.

b) Re[X.]htsfehlerfrei hat das Berufungsgeri[X.]ht au[X.]h den von Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.]) [X.] geforderten räumli[X.]hen Bezug des [X.] des Verbrau[X.]hers bejaht. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte mit dem Vorhalten des [X.] bei der P.      - wie das Berufungsgeri[X.]ht angenommen hat - eine berufli[X.]he oder gewerbli[X.]he Tätigkeit in der Bundesrepublik Deuts[X.]hland ausgeübt hat. Jedenfalls war na[X.]h den aus Re[X.]htsgründen ni[X.]ht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts die berufli[X.]he Tätigkeit der [X.] insoweit auf die Bundesrepublik Deuts[X.]hland - was ausrei[X.]hend ist - "ausgeri[X.]htet".

aa) Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.]) [X.] erweitert gegenüber der Vorgängervors[X.]hrift des Art. 13 EuGVÜ den Anwendungsberei[X.]h für Verbrau[X.]herklagen auf Fälle, in denen der Vertragspartner seine berufli[X.]he oder gewerbli[X.]he Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrau[X.]hers ledigli[X.]h ausgeri[X.]htet hat. Veranlasst worden ist diese Erweiterung dur[X.]h den Wuns[X.]h, au[X.]h Verträge zu erfassen, die über eine vom Unternehmer unterhaltene aktive Internetseite abges[X.]hlossen werden, bes[X.]hränkt si[X.]h jedo[X.]h ni[X.]ht auf sol[X.]he Vorgänge ([X.], Urteil vom 30. März 2006 - [X.], [X.]Z 167, 83 Rn. 28 mwN). Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.], na[X.]h wel[X.]her au[X.]h der Begriff des "Ausri[X.]htens" autonom ausgelegt werden muss (NJW 2011, 505 ff. Rn. 55), umfasst Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.]) [X.] gegenüber der Vorgängerregelung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ, die no[X.]h ein "ausdrü[X.]kli[X.]hes Angebot" und "Werbung" des Gewerbetreibenden vorausgesetzt hatte, im Interesse der Stärkung des Verbrau[X.]hers[X.]hutzes ein breiteres Spektrum an Tätigkeiten (aaO, Rn. 61 f.). Voraussetzung ist jeweils, dass der Gewerbetreibende seinen Willen zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht hat, Ges[X.]häftsbeziehungen zu Verbrau[X.]hern (au[X.]h) im Wohnsitzmitgliedsstaat des Verbrau[X.]hers herzustellen (aaO, Rn. 75), also zum Vertragss[X.]hluss mit diesen bereit zu sein (aaO, Rn. 76; ebenso die herrs[X.]hende Auffassung in der Literatur: vgl. etwa [X.]/[X.], ZPO, 8. Aufl., Art. 15 [X.] Rn. 8; Baumba[X.]h/Lauterba[X.]h/[X.], ZPO, 69. Aufl., Art. 15 [X.] Rn. 5; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 32. Aufl., Art. 15 [X.] Rn. 8; [X.]/[X.], [X.], Bearb. 2011, Art. 6 [X.] I-VO Rn. 112 ff.; Czerni[X.]h/[X.]/Kodek, Europäis[X.]hes Geri[X.]htsstands- und Vollstre[X.]kungsre[X.]ht, 3. Aufl., Art. 15 [X.] Rn. 24; [X.], [X.] 2009, 238, 239).

bb) Einen sol[X.]hen Fall hat das Berufungsgeri[X.]ht bejaht, ohne dass ihm hierbei revisionsre[X.]htli[X.]h bea[X.]htli[X.]he Fehler unterlaufen wären. Na[X.]h den - wie oben dargelegt - re[X.]htsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts hat die Beklagte ihr [X.] in der Bundesrepublik Deuts[X.]hland zu dem Zwe[X.]k vorgehalten, hier ansässigen Einzahlern/Überweisern die Mögli[X.]hkeit des kostenfreien Geldtransfers an Kunden der [X.] in Österrei[X.]h zu geben. Sie hat damit na[X.]h dem für das Revisionsverfahren maßgebli[X.]hen Sa[X.]hverhalt in der Bundesrepublik Deuts[X.]hland lebenden Einzahlern den kostengünstigen Geldtransfer na[X.]h Österrei[X.]h erlei[X.]htern wollen und damit ihre Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des [X.] ausgeri[X.]htet.

Der Einwand der Revision, bei dem Unterhalten des [X.] handele es si[X.]h, da das Berufungsgeri[X.]ht eine Werbung um Kunden verneint habe, jedenfalls ni[X.]ht um eine berufli[X.]he oder gewerbli[X.]he Tätigkeit der [X.], geht s[X.]hon deshalb fehl, weil die Entgegennahme und Weiterleitung von [X.] von eigenen und für eigene Kunden zum Kernberei[X.]h ihrer Tätigkeit als Bank gehört. Au[X.]h wenn die deuts[X.]hen Einzahler/Überweiser ni[X.]ht in eine Kundenbeziehung zur [X.] eintreten, verfolgt diese mit der - eine kostspielige Auslandsüberweisung überflüssig ma[X.]henden und daher ihren Kunden in Österrei[X.]h entgegenkommenden - Einri[X.]htung des Kontos in der Bundesrepublik Deuts[X.]hland au[X.]h hier gewi[X.]htige ges[X.]häftli[X.]he Interessen. Die Revision berü[X.]ksi[X.]htigt mit ihrer gegenteiligen Ansi[X.]ht ni[X.]ht, dass si[X.]h die Tätigkeit der [X.] ni[X.]ht allein auf das Unterhalten des [X.] bes[X.]hränkt, sondern dass dieses Konto na[X.]h den aus Re[X.]htsgründen ni[X.]ht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts gerade für interessierte Einzahler im deuts[X.]hen Mitgliedsstaat zur Einzahlung/Überweisung zur Verfügung gestellt wird, um diesen eine Mögli[X.]hkeit zur spesenfreien Überweisung auf in Österrei[X.]h befindli[X.]he Konten anzubieten.

[X.][X.]) Wie das Berufungsgeri[X.]ht zu Re[X.]ht ausgeführt hat, steht dieses Ergebnis au[X.]h im Einklang mit dem im Erwägungsgrund 11 der [X.] zum Ausdru[X.]k gebra[X.]hten Ziel der Verordnung, na[X.]h wel[X.]hem der Geri[X.]htsstand in hohem Maß vorhersehbar sein muss (vgl. [X.], [X.], 1071 Rn. 33). Zu Re[X.]ht - und von der Revision ni[X.]ht beanstandet - hebt das Berufungsgeri[X.]ht hervor, dass die Beklagte, die an Verbrau[X.]her im deuts[X.]hen Mitgliedsstaat mit ihrem Angebot für einen kostenfreien Transfer von Überweisungsbeträgen auf österrei[X.]his[X.]he Konten herantritt, ni[X.]ht davon überras[X.]ht werden kann, wenn sie wegen damit zusammenhängender Ansprü[X.]he vor deuts[X.]hen Geri[X.]hten in Anspru[X.]h genommen wird.

dd) Entgegen der Anregung der Revision erfordert die Auslegung des Merkmals "Ausri[X.]hten" in Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.]) [X.] au[X.]h keine Vorlage an den Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen Union zur Vorabents[X.]heidung, da die Re[X.]htsfrage vom [X.] grundsätzli[X.]h hinrei[X.]hend beantwortet ist und der erkennende Senat si[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs ans[X.]hließt ([X.], [X.]. 1982, 3415 Rn. 13 f. und NJW 2011, 505 Rn. 55 ff.).

[X.]) Die übrigen Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.]) [X.] - insbesondere die Verbrau[X.]hereigens[X.]haft des [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 30. März 2006 - [X.], [X.]Z 167, 83 Rn. 18 ff.) und die Veranlassung des [X.] zum Vertragss[X.]hluss mit der [X.] im Wohnsitzstaat (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 17. September 2008 - [X.], [X.], 298 Rn. 11) - hat das Berufungsgeri[X.]ht re[X.]htsfehlerfrei festgestellt. Insoweit erhebt au[X.]h die Revision zu Re[X.]ht keine Rügen.

3. Entgegen der Ansi[X.]ht der Revision, die si[X.]h darauf beruft, die geltend gema[X.]hten Ansprü[X.]he seien na[X.]h dem eigenen Vortrag des [X.] verjährt, kann der Senat keine eigene Sa[X.]hents[X.]heidung treffen und die Berufung des [X.] gegen das Prozessurteil des Landgeri[X.]hts gem. § 561 ZPO mit der Maßgabe zurü[X.]kweisen, dass die na[X.]h dem oben unter 2. Ausgeführten zulässige Klage - nunmehr wegen Verjährung etwaiger Ersatzansprü[X.]he - als unbegründet abgewiesen wird.

Die von der Revision in diesem Zusammenhang zitierte Re[X.]htspre[X.]hung des Bundesgeri[X.]htshofs ([X.], Urteil vom 31. Mai 2011 - [X.], [X.], 1324 Rn. 45 mwN), na[X.]h wel[X.]her das Revisionsgeri[X.]ht bei einer vom Berufungsgeri[X.]ht zu Unre[X.]ht als unzulässig era[X.]hteten Klage ausnahmsweise au[X.]h über die Begründetheit ents[X.]heiden darf, ist in mehrfa[X.]her Hinsi[X.]ht ni[X.]ht eins[X.]hlägig.

Zum einen hat das Berufungsgeri[X.]ht die Klage ni[X.]ht als unzulässig era[X.]htet, sondern hat sie auf den Hauptantrag des [X.] (wie dargelegt) re[X.]htsfehlerfrei an das [X.] verwiesen. Zum anderen kommt na[X.]h der genannten Re[X.]htspre[X.]hung die von der Revision begehrte Sa[X.]hents[X.]heidung des Bundesgeri[X.]hthofs nur infrage, wenn bei Zurü[X.]kverweisung ein anderes Ergebnis ni[X.]ht mögli[X.]h ers[X.]heint und zusätzli[X.]h das Berufungsurteil einen Sa[X.]hverhalt ergibt, der für die re[X.]htli[X.]he Beurteilung eine verwertbare tatsä[X.]hli[X.]he Grundlage bietet ([X.], Urteil vom 31. Mai 2011 - [X.], [X.], 1324 Rn. 45 mwN). Daran fehlt es hier s[X.]hon deshalb, weil si[X.]h das Berufungsurteil weder zur Frage der Verjährung etwaiger Ansprü[X.]he verhält, no[X.]h Feststellungen zum Zeitpunkt der Kenntnis des [X.] von den anspru[X.]hsbegründenden Tatsa[X.]hen trifft. Anders als die Revision geltend ma[X.]ht, ist der Klagevortrag au[X.]h keineswegs in jeder Ri[X.]htung uns[X.]hlüssig (vgl. insoweit [X.], Urteil vom 31. Mai 2011 - [X.], [X.], 1324 Rn. 45 mwN); die Revision übergeht nämli[X.]h, dass der Kläger seine frühestmögli[X.]he Kenntnis über die den Anspru[X.]h begründenden Tatsa[X.]hen entgegen der Darstellung in der Revisionsbegründung ni[X.]ht auf Ende 2005, sondern auf das [X.] datiert; die Klageerhebung [X.] liegt daher na[X.]h dem Klägervortrag vor dem Verjährungseintritt (§ 195, § 199 Abs. 1 [X.]).

Wie[X.]hers                                                  [X.]                                             Grüneberg

                             [X.]

Meta

XI ZR 172/11

29.11.2011

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 8. Februar 2011, Az: 5 U 3521/10, Urteil

Art 15 Abs 1 Buchst c EGV 44/2001

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.11.2011, Az. XI ZR 172/11 (REWIS RS 2011, 978)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 978

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