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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI [X.]/11
Verkündet am:
29.
November 2011
Weber,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Ges[X.]häftsstelle
in dem Re[X.]htsstreit
Na[X.]hs[X.]hlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] I-VO Art. 15 Abs.
1 [X.]. [X.]
Zum Verbrau[X.]hergeri[X.]htsstand na[X.]h Art. 15 Abs. 1 [X.]) [X.].
[X.], Urteil vom 29. November 2011 -
XI [X.]/11 -
OLG [X.]
LG [X.] I
-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 29.
November 2011
dur[X.]h [X.] [X.], die
Ri[X.]hterin [X.] und [X.]
Grüneberg, Maihold
und
Pamp
für Re[X.]ht erkannt:
Die Revision der [X.] gegen das Urteil des 5.
Zivilsenats des Oberlandesgeri[X.]hts [X.] vom 8.
Februar 2011 wird auf ihre
Kosten zurü[X.]kgewiesen.
Von Re[X.]hts wegen
Tatbestand:
Der Kläger, der seinen Wohnsitz im Bezirk des [X.] hat, nimmt die beklagte Bank auf S[X.]hadensersatz wegen behaupteter Pfli[X.]htverlet-zungen im Zusammenhang mit der Veruntreuung von [X.] dur[X.]h ei-nen ihrer Kunden in Anspru[X.]h.
Auf Empfehlung des Anlageberaters [X.]
beabsi[X.]htigte der Kläger, si[X.]h an Zinsdifferenzges[X.]häften der [X.]
Company zu beteiligen. Hierbei sollte er entspre[X.]hend der ihm s[X.]hriftli[X.]h vom Anlageberater erläuterten Vorgehensweise den jeweiligen Geldbetrag auf ein Konto überweisen, das die Beklagte bei der P.
[X.] unterhielt. Als Empfängerin sollte die [X.] und als Verwendungszwe[X.]k "zur Guts[X.]hrift auf Konto:
" an-gegeben werden. Unter jener Kontonummer unterhielt die [X.]
Ltd. (na[X.]hfolgend: [X.] ) ein Konto bei der Filiale der [X.] in R.
1
2
-
3
-
([X.]). Das Konto bei der [X.]
[X.] hatte die [X.] eingeri[X.]htet, um von [X.] aus eine spesenfreie Einzahlung oder Überweisung auf [X.] Konten ihrer Kunden zu ermögli[X.]hen. Der Kläger überwies entspre[X.]hend der Anweisung seines Beraters am 2.
und 17.
April 2003 jeweils 104.095
Mai 2004 weitere 300.000
seinem bei der [X.].
geführten Konto auf das Konto der [X.] bei der [X.]
[X.]. Die Beklagte transferierte die auf ihrem Konto eingegangenen Gelder des [X.] jeweils weisungsgemäß auf das bei ihr in [X.] geführte Konto der [X.]
weiter, von wo aus sie na[X.]h Vortrag des [X.] im Rahmen eines S[X.]hneeballsystems abverfügt und ver-wendet wurden.
Der Kläger verlangt mit der Klage von der [X.] -
gestützt auf eine Verletzung vertragli[X.]her Hinweispfli[X.]hten
-
na[X.]h anderweitiger Erstattung eines Teilbetrages von 125.000
383.000
I hat die Klage wegen feh-lender internationaler Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen. Auf die Beru-fung des [X.] hat das Berufungsgeri[X.]ht das erstinstanzli[X.]he Urteil aufgeho-ben und den Re[X.]htsstreit auf Antrag des [X.] an das [X.] verwiesen. Mit ihrer vom Berufungsgeri[X.]ht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Zurü[X.]kweisung der Berufung weiter.
Ents[X.]heidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
3
4
-
4
-
I.
Das Berufungsgeri[X.]ht hat zur Begründung seiner Ents[X.]heidung im [X.] ausgeführt:
Das [X.] sei gem. Art.
15 Abs.
1 [X.].
[X.]) [X.]. Art.
16 [X.] international und örtli[X.]h auss[X.]hließli[X.]h zuständig. Es handele si[X.]h um eine Verbrau[X.]hersa[X.]he im Sinne von Art.
15 Abs.
1 [X.].
[X.]) [X.], so dass eine etwaige Zuständigkeit eines anderen Geri[X.]hts na[X.]h Art.
5 Nr.
1 [X.].
b) Halbsatz
2 [X.] zurü[X.]ktrete. Die Begriffe des "[X.]"
und der "Ansprü[X.]he aus einem Vertrag"
seien na[X.]h ständiger Re[X.]ht-spre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.] (im Folgenden: [X.]) autonom auszulegen. Na[X.]h Art.
15 Abs.
1 [X.] rei[X.]he es aus, dass eine Person, die eine berufli[X.]he oder gewerbli[X.]he Tätigkeit ausübe, gegenüber ei-nem Verbrau[X.]her freiwillig eine re[X.]htli[X.]he Verpfli[X.]htung eingehe, indem sie ein verbindli[X.]hes Angebot ma[X.]he, das hinsi[X.]htli[X.]h seines Gegenstands und [X.] so klar und präzise sei, dass es zur Entstehung einer Vertragsbeziehung geeignet sei. Ein sol[X.]her Sa[X.]hverhalt sei hier gegeben. Die Beklagte sei ni[X.]ht als (ausländis[X.]he) Empfängerbank, bei der der letzte Empfänger ein Bankkonto unterhielt, in den Überweisungsverkehr einges[X.]haltet worden. Vielmehr habe sie si[X.]h dur[X.]h die Einri[X.]htung des [X.] bei der [X.]
[X.], die na[X.]h ihrer eigenen Einlassung zu dem Zwe[X.]k erfolgt sei, Einzahlern in der Bundesrepublik [X.] die Mögli[X.]hkeit zu geben, spesenfrei einen Geld-transfer auf bei ihr in [X.] unterhaltene Konten von Kunden zu [X.], sowie dur[X.]h die Entgegennahme von [X.] im Rahmen dieses Zwe[X.]kes gegenüber den an einem entspre[X.]henden Geldtransfer inte-ressierten Einzahlern in [X.] verbindli[X.]h bereit erklärt, die auf dem
[X.] unter Angabe des [X.] eingehenden Beträge weiterzuleiten und dem jeweiligen [X.] gutzus[X.]hreiben. Dieses Angebot, von dem der 5
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-
5
-
Kläger dur[X.]h seinen Anlageberater mit Wissen und Willen der [X.] erfah-ren habe, habe er dur[X.]h die Angabe des [X.] im Verwendungszwe[X.]k der Überweisung angenommen. Die Beklagte habe dur[X.]h das Unterhalten des [X.] und das damit verbundene Angebot der Weiterleitung dort [X.] Gelder bereits zum Zeitpunkt der Annahme dur[X.]h den Kläger au[X.]h eine berufli[X.]he Tätigkeit in [X.] ausgeübt (Art.
15 Abs.
1 [X.].
[X.]) Fall
1 [X.]). Jedenfalls habe sie ihre berufli[X.]he Tätigkeit auf den [X.] ausgeri[X.]htet (Art.
15 Abs.
1 [X.].
[X.]) Fall
2 [X.]), da sie zielge-ri[X.]htet über die Staatsgrenzen hinweg tätig geworden sei und damit eigene [X.] Interessen verfolgt habe.
II.
Das Berufungsurteil hält revisionsre[X.]htli[X.]her Prüfung stand, sodass die Revision zurü[X.]kzuweisen ist.
Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgeri[X.]ht re[X.]hts-fehlerfrei die -
au[X.]h in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende (Se-natsurteile vom 1.
März 2011 -
XI
ZR 48/10, [X.], 373 Rn.
9 und vom 9.
März 2010 -
XI
ZR
93/09, [X.]Z
184,
365
Rn.
17 mwN)
-
internationale Zu-ständigkeit der [X.] Geri[X.]hte bejaht
und den Re[X.]htsstreit an das insoweit au[X.]h örtli[X.]h auss[X.]hließli[X.]h zuständige [X.] verwiesen.
1. Das Berufungsgeri[X.]ht ist zutreffend davon ausgegangen, dass si[X.]h die internationale Zuständigkeit hier na[X.]h der Verordnung ([X.]) Nr.
44/2001 des Rates vom 22.
Dezember 2000 über die geri[X.]htli[X.]he Zuständigkeit und die [X.] und Vollstre[X.]kung von Ents[X.]heidungen in Zivil-
und Handelssa[X.]hen (ABl. 2001 Nr.
L 12 S.
1; im Folgenden: [X.]) ri[X.]htet, da die Klage na[X.]h 7
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-
6
-
deren Inkrafttreten am 1.
März 2002 erhoben worden (Art.
76, 66 [X.]) und der sa[X.]hli[X.]he und räumli[X.]he Geltungsberei[X.]h der Verordnung (Art.
1 Abs.
1 und 3 [X.]) im Verhältnis der Bundesrepublik [X.] zur [X.] als Mitgliedsstaaten eröffnet ist.
2. Re[X.]htsfehlerfrei ist das Berufungsgeri[X.]ht au[X.]h zu dem Ergebnis ge-langt, das [X.] als das Wohnsitzgeri[X.]ht des [X.] sei na[X.]h den für Verbrau[X.]hersa[X.]hen geltenden Regelungen der Art.
15 Abs.
1 [X.]. [X.]), 16 Abs.
1 Fall
2 [X.], die einem
aus Art.
5 Nr.
1 [X.] begründeten [X.] vorgehen ([X.], [X.]. 2002, I-6367 Rn.
36 i.V.m. [X.]. 2009, [X.] Rn.
41; [X.], Urteil vom 1.
Dezember 2005 -
III
ZR 191/03, [X.]Z 165, 172, 176; Senatsurteil vom 1.
März 2011 -
XI
ZR 48/10, [X.], 373 Rn.
29), das international und örtli[X.]h zuständige Geri[X.]ht.
a) Die vom Berufungsgeri[X.]ht getroffenen Feststellungen re[X.]htfertigen au[X.]h bei Berü[X.]ksi[X.]htigung der wegen des Ausnahme[X.]harakters der Art.
15, 16 [X.] gebotenen strikten Auslegung (vgl. Senatsurteil vom 12.
Juni 2007
-
XI
ZR 290/06, [X.], 1676 Rn.
18 mwN; [X.], Bes[X.]hluss vom 17.
September 2008 -
III
ZR 71/08, [X.], 298 Rn.
11) die Annahme, dass ein Verbrau[X.]hergeri[X.]htsstand i.S.v. Art.
15 Abs.
1 [X.].
[X.]) [X.] begrün-det ist. Insbesondere
ma[X.]ht der Kläger na[X.]h dem für die Revision zugrunde zu legenden Sa[X.]hverhalt einen Anspru[X.]h "aus einem Vertrag"
i.S.v. Art.
15 Abs.
1 [X.] geltend.
aa) Der Revision ist no[X.]h darin zuzustimmen, dass si[X.]h die Frage, [X.] Anforderungen an den klägeris[X.]hen Vortrag zur Darlegung der [X.] Zuständigkeit zu stellen sind, ni[X.]ht na[X.]h der -
insoweit keine Regelungen enthaltenden (vgl. zu Art.
5 Nr.
3 EuGVÜ: [X.], [X.]. 1995, [X.] Rn.
37 ff.)
-
[X.], sondern na[X.]h [X.] internationalen Zivilprozessre[X.]ht ri[X.]htet, 10
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12
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7
-
wona[X.]h die s[X.]hlüssige Behauptung aller erforderli[X.]hen Tatsa[X.]hen ausrei[X.]ht (zu Art.
5 Nr.
3 [X.]: Senatsurteil vom 13.
Juli 2010 -
XI ZR 57/08, [X.], 2004 Rn.
19; zu Art.
5 Nr.
1 [X.]: [X.], Urteil vom 22.
April 2009 -
VIII
ZR 156/07, [X.], 2606 Rn.
13; zu Art.
5 Nr.
3 LugÜ: [X.], Urteil vom 6.
November 2007 -
VI
ZR 34/07, [X.], 479 Rn.
14).
[X.]) Entgegen der Ansi[X.]ht der Revision hat der Kläger seiner diesbezügli-[X.]hen Darlegungslast genügt. Die Ausführungen der Revision, mit
denen diese geltend ma[X.]ht, der Kläger habe einen Vertragss[X.]hluss na[X.]h [X.] [X.] Re[X.]ht ni[X.]ht s[X.]hlüssig dargelegt, sind im Rahmen der hier allein in Rede stehenden Prüfung der internationalen Zuständigkeit [X.] Geri[X.]hte un-behelfli[X.]h. Anders
als die Revision meint, ist der Sa[X.]hvortrag zum Vorliegen eines materiellre[X.]htli[X.]hen Vertrages nämli[X.]h ni[X.]ht zunä[X.]hst am Maßstab des na[X.]h der lex [X.]ausae zu bestimmenden und damit hier gem. Art.
29 Abs.
1 Nr.
1 [X.][X.] aF anwendbaren [X.] Re[X.]hts zu prüfen und erst dann unter den Verbrau[X.]hergeri[X.]htsstand des Art.
15 Abs.
1 [X.] zu subsumieren. Na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] (zu Art.
13 EuGVÜ: [X.], [X.]. 2002,
I-6367 Rn.
37 und [X.], 811 Rn.
33; zur Übertragbarkeit auf Art.
15
[X.]: [X.],
[X.]. 2009, [X.] Rn.
41) und des [X.] ([X.] vom 1.
Dezember 2005 -
III
ZR 191/03, [X.]Z 165, 172, 176 und vom 22.
April 2009 -
VIII
ZR 156/07, [X.], 2606 Rn.
13) ist der Begriff "Vertrag oder Ansprü[X.]he aus einem Vertrag"
vielmehr autonom, d.h. unabhängig vom jeweiligen nationalen Re[X.]htsverständnis auszulegen, um die einheitli[X.]he An-wendung des Übereinkommens in allen Vertragsstaaten zu gewährleisten ([X.], Urteil vom 22.
April 2009 -
VIII
ZR 156/07, [X.], 2606 Rn.
13 mwN). Hierbei sind in erster Linie die Systematik und die Zielsetzungen des Übereinkommens zu berü[X.]ksi[X.]htigen, damit dessen volle Wirksamkeit in allen Mitgliedsstaaten si[X.]hergestellt wird ([X.], [X.], 811 Rn.
33). Selbst wenn dies angesi[X.]hts des eigenständigen und weiten Vertragsbegriffs der [X.]
-
8
-
ordnung im Einzelfall dazu führen kann, dass [X.] Geri[X.]hte im Vertrags-/Verbrau[X.]hergeri[X.]htsstand über Klagen ents[X.]heiden, denen na[X.]h dem konkret anwendbaren materiellen [X.] Re[X.]ht kein Vertrag zugrunde liegt, ist dies im Interesse einer einheitli[X.]hen Anwendung der [X.] hinzunehmen (vgl. z.[X.] [X.]/[X.], [X.], Bearb. 2002, [X.] II zu Art.
27
-
37 [X.][X.] Rn.
48; [X.]/S[X.]hütze/[X.], Europäis[X.]hes Zivilverfahrensre[X.]ht, 3.
Aufl., Art.
15 [X.] Rn.
17b; [X.]/Leible, Europäis[X.]hes Zivilprozessre[X.]ht, 2.
Aufl., Art.
5 [X.] I-VO Rn.
13, 15). Eine primäre Anknüpfung über die lex [X.]ausae, wie sie die Revision zugrunde
legt, ist daher ausges[X.]hlossen (so au[X.]h die herrs[X.]hende Ansi[X.]ht in der Literatur, siehe etwa: Mün[X.]hKommZPO/
Gottwald, 3.
Aufl., Art.
5 [X.] Rn.
4; [X.]/[X.], ZPO, 8.
Aufl., Art.
5 [X.] Rn.
2, Art.
15 [X.] Rn.
1; [X.]/Dörner, ZPO, 4.
Aufl., [X.]. [X.] Rn.
14; [X.], Internationales Zivilverfahrensre[X.]ht, 5.
Aufl., Rn.
291; [X.]/[X.], [X.], Bearb. 2002, [X.]
II zu Art.
27
-
37
[X.][X.] Rn.
48; Kropholler/von [X.], Europäis[X.]hes Zivilprozessre[X.]ht, 9.
Aufl., Art.
15 [X.] Rn.
20; [X.]/S[X.]hütze/[X.], [X.], 3.
Aufl., Art.
15 [X.] Rn.
17
ff.; [X.]/Leible, [X.], 2.
Aufl., Art.
5 [X.] I-VO Rn.
12
ff.).
[X.]) Es rei[X.]ht vielmehr aus, wenn der Kläger vertragli[X.]he Ansprü[X.]he im Sinne des Art.
15
Abs.
1 [X.] s[X.]hlüssig behauptet (vgl. [X.], Urteil vom 22.
April 2009 -
VIII
ZR 156/07, [X.], 2606 Rn.
13). Das ist na[X.]h den [X.] Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts der Fall. Wie das [X.] zutreffend angenommen hat, ist bei autonomer Auslegung des Vertragsbegriffs im Sinne des Art.
15 Abs.
1 [X.] für die Begründung des [X.] im Sinne der [X.] ni[X.]ht die Geltendma[X.]hung eines vertragli[X.]hen Anspru[X.]hs im engeren Sinn erforderli[X.]h (so zu Art.
13 Abs.
1 LugÜ I: [X.], Urteil vom 31.
Mai 2011 -
VI
ZR 154/10, [X.], 1324 Rn. 32). Vielmehr liegen bei autonomer Auslegung -
wie der [X.] im Rahmen 14
-
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-
der Auslegung des Vertragsbegriffs in Art.
5 Nr.
1 des Übereinkommens über die geri[X.]htli[X.]he Zuständigkeit und die Vollstre[X.]kung geri[X.]htli[X.]her Ents[X.]heidun-gen in Zivil-
und Handelssa[X.]hen vom 27.
September 1968 ([X.]l. [X.] S.
774; im Folgenden: EuGVÜ) und in Art.
5 Nr.
1 [X.] ausgeführt hat
-
vertragli[X.]he Ansprü[X.]he (jedenfalls) dann vor, wenn eine [X.] gegenüber einer anderen freiwillig eine Verpfli[X.]htung eingegangen ist ([X.], [X.]. 1998, I-6511 Rn.
15, 17; [X.], 811 Rn.
51; vgl. au[X.]h [X.], Urteil vom 22.
April 2009
-
VIII
ZR 156/07, [X.], 2606 Rn.
13). Der Anwendungsberei[X.]h des Art.
15 Abs.
1 [X.].
[X.]) [X.] ist in diesem Sinne eröffnet, wenn eine [X.] ein verbindli[X.]hes Angebot ma[X.]ht, das hinsi[X.]htli[X.]h seines Gegenstandes und seines Umfangs so klar und präzise ist, dass eine Vertragsbeziehung, wie sie die Norm voraussetzt, entstehen kann ([X.], [X.]. 2009, [X.] Rn.
54). Die [X.] muss nur ihren Willen zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht haben, im Fall einer Annahme dur[X.]h die andere [X.] an ihre Verbindli[X.]hkeit gebunden zu sein ([X.], [X.]. 2009,
[X.] Rn.
55). Ausrei[X.]hend ist hierbei eine -
aus der maßgebli[X.]hen [X.] (vgl. [X.], [X.]. 2009, [X.] Rn.
60; Kropholler/von [X.], [X.] Zivilprozessre[X.]ht, 9.
Aufl., Art.
15 [X.] Rn.
20)
-
einseitige Verpfli[X.]h-tung des Gewerbetreibenden, eine wie au[X.]h immer geartete re[X.]htli[X.]he Ver-pfli[X.]htung des Verbrau[X.]hers ist hingegen ni[X.]ht notwendig ([X.], [X.]. 2009,
[X.] Rn.
54; so au[X.]h [X.]/[X.],
ZPO, 8.
Aufl., Art.
15 [X.] Rn.
2; [X.]/Dörner, ZPO, 4.
Aufl., [X.] Art.
5 Rn.
9, Art.
15 Rn.
6;
[X.]/
[X.], [X.], Bearb. 2011, Art.
6 Rom I-VO Rn.
63; [X.], IHR 2010, 17, 19, 22). Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, ist na[X.]h der Re[X.]ht-spre[X.]hung des [X.] vom nationalen Geri[X.]ht zu beurteilen ([X.], [X.]. 2009,
[X.] Rn.
55); es ist -
wovon das Berufungsgeri[X.]ht zutreffend ausgeht
-
eine Frage der Würdigung des konkreten Einzelfalles, die jeweils dem Tatri[X.]hter ob-liegt und die deshalb in der Revisionsinstanz grundsätzli[X.]h nur bes[X.]hränkt überprüft werden kann. Zu prüfen ist nur, ob die tatri[X.]hterli[X.]he Würdigung ver--
10
-
tretbar ist, ni[X.]ht gegen die Denkgesetze verstößt und ni[X.]ht auf verfahrenswidri-ger Tatsa[X.]henfeststellung beruht (vgl. Senatsurteil vom 27.
Mai 2008 -
XI
ZR 132/07, [X.], 1260 Rn.
21 mwN).
dd) Das Berufungsgeri[X.]ht ist unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe re[X.]htsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, die Beklagte habe freiwillig eine Ver-pfli[X.]htung i.S.v. Art.
15 Abs.
1 [X.] übernommen.
Na[X.]h den aus Re[X.]htsgründen ni[X.]ht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts hat die Beklagte das [X.] bei der P.
[X.] zu dem Zwe[X.]k eingeri[X.]htet, Einzahlern in der Bundesrepublik [X.] die Mögli[X.]hkeit zu geben, dur[X.]h Einzahlung/Überweisung auf die-ses Konto spesenfrei einen Geldtransfer na[X.]h [X.] auf Konten von Kun-den der [X.] zu veranlassen. Hierbei billigte sie, dass ihre Kunden bzw. von diesen einges[X.]haltete Personen die Information über die Existenz dieses Kontos und die dadur[X.]h ermögli[X.]hte kostenfreie Zahlungsabwi[X.]klung na[X.]h
[X.] an potentielle Einzahler/Überweisende -
wie den Kläger, der von diesem Angebot dur[X.]h das S[X.]hreiben seines Anlageberaters Kenntnis erlang-te
-
weitergaben. Der vorgefassten Absi[X.]ht entspre[X.]hend, leitete die Beklagte dann au[X.]h die vom Kläger auf dieses [X.] überwiesenen Beträge auf das im Betreff "Verwendungszwe[X.]k"
angegebene und bei der [X.] in ihrer Filiale in [X.]
geführte Konto der [X.]
weiter. Bei dieser Sa[X.]h-lage ist gegen die Würdigung des Berufungsgeri[X.]hts, die Beklagte sei ni[X.]ht als (ausländis[X.]he) Empfängerbank, bei der der letzte Empfänger ein Bankkonto unterhielt, in den Überweisungsverkehr einges[X.]haltet
gewesen, sondern sie habe mit der Einri[X.]htung und Unterhaltung des [X.] zu dem vorge-nannten Zwe[X.]k ein Angebot an mögli[X.]he Einzahler in der Bundesrepublik [X.] gema[X.]ht, die auf diesem Konto eingehenden Beträge auf die bei 15
16
-
11
-
ihr in [X.] für diverse Kunden geführten Konten weiterzuleiten, aus Re[X.]htsgründen ni[X.]hts zu erinnern.
Mit ihrem hiergegen geri[X.]hteten Einwand, in der Erri[X.]htung des [X.] habe entgegen der Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts kein sol[X.]hes [X.] an Einzahler in [X.] gelegen, da die Beklagte die Mögli[X.]hkeit des spesenfreien Geldtransfers im Interesse ihrer Kunden in [X.] ges[X.]haffen habe, kann die Revision s[X.]hon deshalb ni[X.]ht dur[X.]hdringen, weil sie hiermit kei-nen revisionsre[X.]htli[X.]h bea[X.]htli[X.]hen Fehler des Berufungsgeri[X.]hts aufzeigt, son-dern ledigli[X.]h eine abwei[X.]hende Sa[X.]hverhaltswürdigung dartut, die zudem im Widerspru[X.]h zu dem eigenen Instanzvortrag der [X.] steht. Wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat, hat die Beklagte das Konto bei der P.
na[X.]h ihrem eigenen Vortrag ni[X.]ht etwa erri[X.]htet, um hierdur[X.]h ein Konto zur Überweisung speziell an einen ihrer Kunden zu ermögli[X.]hen; viel-mehr stand das Konto na[X.]h dem eigenen Vortrag der [X.] jedem Einzah-ler zur Verfügung, der Geld von [X.] aus auf ein bei der [X.] [X.] Konto in [X.] einzahlen oder überweisen wollte und diente einzig und allein dem Zwe[X.]k, Auslandsüberweisungen aus [X.] einfa[X.]her und billiger zu gestalten. Angesi[X.]hts dieses von der [X.] selbst hervorgehobe-nen -
auf die interessierten Einzahler in der Bundesrepublik [X.] geri[X.]h-teten
-
Zwe[X.]ks, hält si[X.]h die Sa[X.]hverhaltswürdigung des Berufungsgeri[X.]hts, die Beklagte habe diesen ein Angebot unterbreitet, im tatri[X.]hterli[X.]hen Spielraum und muss von der Revision daher hingenommen werden.
Au[X.]h die weitere Annahme des Berufungsgeri[X.]hts, die Beklagte müsse si[X.]h die Verbreitung dieses Angebots u.a. dur[X.]h den Anlageberater des [X.] zure[X.]hnen lassen, ist re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden. Der hiergegen vorge-bra[X.]hte Einwand der Revision, das Berufungsgeri[X.]ht nehme zu Unre[X.]ht an, dass die Beklagte den Anlageberater als Boten einges[X.]haltet habe, ist s[X.]hon 17
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-
12
-
deshalb unbehelfli[X.]h, weil die Verbreitung des Angebots u.a. dur[X.]h den Anla-geberater
des [X.] na[X.]h den unangegriffenen Feststellungen des [X.]s mit Wissen und Wollen der [X.] erfolgte; damit ist es ihr au[X.]h zuzure[X.]hnen (vgl. au[X.]h [X.], [X.] 2004, 709, 710; [X.], [X.], 806, 807 f.; OGH [X.], [X.], 1154, 1155
f.;
[X.]/[X.], aaO Rn.
119; [X.]/[X.], [X.], 2.
Aufl., Art.
15 [X.] I-VO Rn.
13; [X.], [X.] 2009, 238, 243).
Das Angebot hat der Kläger mit der den Vorgaben der [X.] ent-spre[X.]henden Angabe des ausländis[X.]hen [X.] im Verwendungszwe[X.]k angenommen; spätestens hiermit ist eine konkrete und re[X.]htli[X.]h bindende Ver-pfli[X.]htung der [X.] zur Ausführung dieser Anweisung i.S.v. Art.
15 Abs.
1 [X.] entstanden.
b) Re[X.]htsfehlerfrei hat das Berufungsgeri[X.]ht au[X.]h den von Art.
15 Abs.
1 [X.].
[X.]) [X.] geforderten räumli[X.]hen Bezug des [X.] bejaht. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte mit dem Vorhalten des [X.] bei der [X.]
-
wie das Berufungsgeri[X.]ht angenommen hat
-
eine berufli[X.]he oder gewerbli[X.]he Tätigkeit in der Bundesre-publik [X.] ausgeübt hat. Jedenfalls war na[X.]h den aus Re[X.]htsgründen ni[X.]ht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts die berufli[X.]he Tätigkeit der [X.] insoweit auf die Bundesrepublik [X.] -
was aus-rei[X.]hend ist
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"ausgeri[X.]htet".
aa) Art.
15 Abs.
1 [X.].
[X.]) [X.] erweitert gegenüber der [X.] des Art.
13 EuGVÜ den Anwendungsberei[X.]h für Verbrau[X.]herkla-gen auf Fälle, in denen der Vertragspartner seine berufli[X.]he oder gewerbli[X.]he Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrau[X.]hers ledigli[X.]h ausgeri[X.]htet hat. 19
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13
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Veranlasst worden ist diese Erweiterung dur[X.]h den Wuns[X.]h, au[X.]h Verträge zu erfassen, die über eine vom Unternehmer
unterhaltene aktive Internetseite ab-ges[X.]hlossen werden, bes[X.]hränkt si[X.]h jedo[X.]h ni[X.]ht auf sol[X.]he Vorgänge ([X.], Urteil vom 30.
März 2006 -
VII
ZR 249/04, [X.]Z 167, 83 Rn. 28 mwN). Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.], na[X.]h wel[X.]her au[X.]h der Begriff des "Ausri[X.]h-tens"
autonom ausgelegt werden muss (NJW 2011, 505
ff. Rn.
55), umfasst Art.
15 Abs.
1 [X.].
[X.]) [X.] gegenüber der Vorgängerregelung des Art.
13 Abs.
1 Nr.
3 EuGVÜ, die no[X.]h ein "ausdrü[X.]kli[X.]hes Angebot"
und "[X.]"
des Gewerbetreibenden vorausgesetzt
hatte, im Interesse der Stärkung des Verbrau[X.]hers[X.]hutzes ein breiteres Spektrum an Tätigkeiten (aaO, Rn.
61
f.). Voraussetzung ist jeweils, dass der Gewerbetreibende seinen Willen zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht hat, Ges[X.]häftsbeziehungen zu Verbrau[X.]hern (au[X.]h) im Wohnsitzmitgliedsstaat des Verbrau[X.]hers herzustellen (aaO, Rn.
75), also zum Vertragss[X.]hluss mit diesen bereit zu sein (aaO, Rn.
76; ebenso die [X.] Auffassung in der Literatur: vgl. etwa [X.]/[X.], ZPO, 8.
Aufl., Art.
15 [X.] Rn.
8; [X.]/Lauterba[X.]h/[X.], ZPO, 69.
Aufl., Art.
15
[X.] Rn.
5; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 32.
Aufl., Art.
15 [X.] Rn.
8; [X.]/[X.], [X.], Bearb. 2011, Art.
6 Rom I-VO Rn.
112
ff.; [X.]/[X.]/Kodek, Europäis[X.]hes Geri[X.]htsstands-
und Vollstre-[X.]kungsre[X.]ht, 3.
Aufl., Art.
15 [X.] Rn.
24; [X.], [X.] 2009, 238, 239).
[X.]) Einen sol[X.]hen Fall hat das Berufungsgeri[X.]ht bejaht, ohne dass ihm hierbei revisionsre[X.]htli[X.]h bea[X.]htli[X.]he Fehler unterlaufen wären. Na[X.]h den
wie oben dargelegt
-
[X.] Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts hat die Beklagte ihr [X.] in der Bundesrepublik [X.] zu dem Zwe[X.]k vorgehalten, hier ansässigen Einzahlern/Überweisern die Mögli[X.]hkeit des kostenfreien Geldtransfers an Kunden der [X.]
in [X.] zu ge-ben. Sie hat damit na[X.]h dem für das Revisionsverfahren maßgebli[X.]hen [X.]
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14
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verhalt in der Bundesrepublik [X.] lebenden Einzahlern den kosten-günstigen Geldtransfer na[X.]h [X.] erlei[X.]htern wollen und damit ihre Tätig-keit auf den Wohnsitzstaat des [X.] ausgeri[X.]htet.
Der Einwand der Revision, bei dem Unterhalten des [X.] han-dele es si[X.]h, da das Berufungsgeri[X.]ht eine Werbung um Kunden verneint habe, jedenfalls ni[X.]ht um eine berufli[X.]he oder gewerbli[X.]he Tätigkeit der [X.], geht s[X.]hon deshalb fehl, weil die Entgegennahme und Weiterleitung von Gel-dern von eigenen und für eigene Kunden zum Kernberei[X.]h ihrer Tätigkeit als Bank gehört. Au[X.]h wenn die [X.] Einzahler/Überweiser ni[X.]ht in eine [X.] zur [X.] eintreten, verfolgt diese mit der -
eine kostspielige Auslandsüberweisung überflüssig ma[X.]henden und daher ihren Kunden in [X.] entgegenkommenden
-
Einri[X.]htung des Kontos in der Bundesrepublik [X.] au[X.]h hier gewi[X.]htige ges[X.]häftli[X.]he Interessen. Die Revision [X.] mit ihrer gegenteiligen Ansi[X.]ht ni[X.]ht, dass si[X.]h die Tätigkeit der [X.]n ni[X.]ht allein auf das Unterhalten des [X.] bes[X.]hränkt, sondern dass dieses Konto na[X.]h den aus Re[X.]htsgründen ni[X.]ht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts gerade für interessierte Einzahler im [X.] Mitgliedsstaat zur Einzahlung/Überweisung zur Verfügung gestellt wird, um diesen eine Mögli[X.]hkeit zur spesenfreien Überweisung auf in [X.] befindli[X.]he Konten anzubieten.
[X.]) Wie das Berufungsgeri[X.]ht zu Re[X.]ht ausgeführt hat, steht dieses Er-gebnis au[X.]h im Einklang mit dem im Erwägungsgrund
11 der [X.] zum Ausdru[X.]k gebra[X.]hten Ziel der Verordnung, na[X.]h wel[X.]hem der Geri[X.]htsstand in hohem Maß vorhersehbar sein muss (vgl. [X.], ZIP
2011, 1071 Rn.
33). Zu Re[X.]ht -
und von der Revision ni[X.]ht beanstandet
-
hebt das Berufungsgeri[X.]ht hervor, dass die Beklagte, die an Verbrau[X.]her im [X.] Mitgliedsstaat mit ihrem Angebot für einen kostenfreien Transfer von Überweisungsbeträgen auf
23
24
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15
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[X.] Konten herantritt, ni[X.]ht davon überras[X.]ht werden kann, wenn sie wegen damit zusammenhängender Ansprü[X.]he vor [X.] Geri[X.]hten in Anspru[X.]h genommen wird.
dd) Entgegen der Anregung der Revision erfordert die Auslegung des Merkmals "Ausri[X.]hten"
in Art.
15 Abs.
1 [X.].
[X.]) [X.] au[X.]h keine Vorlage an den Geri[X.]htshof der [X.] zur Vorabents[X.]heidung, da die Re[X.]htsfrage vom [X.] grundsätzli[X.]h hinrei[X.]hend beantwortet ist und der er-kennende Senat si[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs ans[X.]hließt ([X.], [X.]. 1982, 3415 Rn.
13
f. und
NJW 2011, 505 Rn.
55
ff.).
[X.]) Die übrigen Voraussetzungen des Art.
15 Abs.
1 [X.]. [X.]) [X.]
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insbesondere die Verbrau[X.]hereigens[X.]haft des [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 30.
März 2006 -
VII
ZR 249/04, [X.]Z 167, 83 Rn. 18
ff.) und die Veranlassung des [X.] zum Vertragss[X.]hluss mit der [X.] im Wohnsitzstaat (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 17.
September 2008 -
III
ZR 71/08, [X.], 298 Rn.
11)
-
hat das Berufungsgeri[X.]ht re[X.]htsfehlerfrei festgestellt. Insoweit erhebt au[X.]h die Revision zu Re[X.]ht keine [X.].
3. Entgegen der Ansi[X.]ht der Revision, die si[X.]h darauf beruft, die geltend gema[X.]hten Ansprü[X.]he seien na[X.]h dem eigenen Vortrag des [X.] verjährt, kann der Senat keine eigene Sa[X.]hents[X.]heidung treffen und die Berufung des [X.] gegen das Prozessurteil des Landgeri[X.]hts gem. §
561 ZPO mit der Maßgabe zurü[X.]kweisen, dass die na[X.]h dem oben unter 2. Ausgeführten zuläs-sige Klage -
nunmehr wegen Verjährung etwaiger Ersatzansprü[X.]he
-
als unbe-gründet abgewiesen wird.
Die von der Revision in diesem Zusammenhang zitierte Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] ([X.], Urteil vom 31.
Mai 2011 -
VI
ZR 154/10, [X.], 1324 Rn.
45 mwN), na[X.]h wel[X.]her das Revisionsgeri[X.]ht bei einer vom Be-25
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rufungsgeri[X.]ht zu Unre[X.]ht
als unzulässig era[X.]hteten Klage ausnahmsweise au[X.]h über die Begründetheit ents[X.]heiden darf, ist in mehrfa[X.]her Hinsi[X.]ht ni[X.]ht eins[X.]hlägig.
Zum einen hat das Berufungsgeri[X.]ht die Klage ni[X.]ht als unzulässig era[X.]htet, sondern hat sie auf den Hauptantrag des [X.] (wie dargelegt) re[X.]htsfehler-frei an das [X.] verwiesen. Zum anderen kommt na[X.]h der ge-nannten Re[X.]htspre[X.]hung die von der Revision begehrte Sa[X.]hents[X.]heidung des Bundesgeri[X.]hthofs nur infrage, wenn bei Zurü[X.]kverweisung ein anderes Ergeb-nis ni[X.]ht mögli[X.]h ers[X.]heint und zusätzli[X.]h das Berufungsurteil einen Sa[X.]hver-halt ergibt, der für die re[X.]htli[X.]he Beurteilung eine verwertbare tatsä[X.]hli[X.]he Grundlage bietet ([X.], Urteil vom 31.
Mai 2011 -
VI
ZR 154/10, [X.], 1324 Rn.
45 mwN). Daran fehlt es hier s[X.]hon deshalb, weil si[X.]h das Be-rufungsurteil weder zur Frage der Verjährung etwaiger Ansprü[X.]he verhält, no[X.]h Feststellungen zum Zeitpunkt der Kenntnis des [X.] von den anspru[X.]hsbe-gründenden Tatsa[X.]hen trifft. Anders als die Revision geltend
ma[X.]ht, ist der [X.] au[X.]h keineswegs in jeder Ri[X.]htung uns[X.]hlüssig (vgl. insoweit [X.], Urteil vom 31.
Mai 2011 -
VI
ZR 154/10, [X.], 1324 Rn.
45 mwN); die [X.] übergeht nämli[X.]h, dass der Kläger seine frühestmögli[X.]he Kenntnis
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17
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über die
den Anspru[X.]h begründenden Tatsa[X.]hen entgegen der Darstellung in der Revisionsbegründung ni[X.]ht auf Ende 2005, sondern auf das [X.] da-tiert; die [X.] liegt daher na[X.]h dem Klägervortrag vor dem Verjährungseintritt (§
195, §
199 Abs.
1 [X.]).
[X.]
[X.]
Grüneberg
Maihold
Pamp
Vorinstanzen:
LG [X.] I, Ents[X.]heidung vom 30.04.2010 -
27 O 8113/09 -
OLG [X.], Ents[X.]heidung vom 08.02.2011 -
5 U 3521/10 -
Meta
29.11.2011
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2011, Az. XI ZR 172/11 (REWIS RS 2011, 986)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 986
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
XI ZR 172/11 (Bundesgerichtshof)
Internationale Zuständigkeit: Verbrauchergerichtsstand für eine Schadensersatzklage gegen eine beratende Bank wegen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit …
XI ZR 9/11 (Bundesgerichtshof)
III ZR 255/12 (Bundesgerichtshof)
VI ZR 14/11 (Bundesgerichtshof)
I ZR 88/14 (Bundesgerichtshof)