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Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Sicherungsverfügungen des Vorsitzenden im "NSU-Prozess"
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist offensichtlich unbegründet, da Grundrechte des Beschwerdeführers erkennbar nicht verletzt sind.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
12.04.2013
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer
Kammerbeschluss ohne Begründung
Sachgebiet: BvR
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG, § 176 GVG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss ohne Begründung vom 12.04.2013, Az. 1 BvR 1007/13 (REWIS RS 2013, 6686)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 6686
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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