Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss ohne Begründung vom 12.04.2013, Az. 1 BvR 1007/13

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2013, 6686

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Sicherungsverfügungen des Vorsitzenden im "NSU-Prozess"


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist offensichtlich unbegründet, da Grundrechte des Beschwerdeführers erkennbar nicht verletzt sind.

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

1

Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 1007/13

12.04.2013

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Kammerbeschluss ohne Begründung

Sachgebiet: BvR

§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG, § 176 GVG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss ohne Begründung vom 12.04.2013, Az. 1 BvR 1007/13 (REWIS RS 2013, 6686)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6686

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